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Urteil

3 O 83/16

LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2017:0427.3O83.16.00
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Leitsätze
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Umstellung von Feststellungs- auf Leistungsklage nach Abwicklung der Darlehensverträge zulässig und sachdienlich. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nachdem zunächst der Gesetzgeber durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Widerrufsbelehrungsmustern, die noch dazu kaum nachvollziehbar verkompliziert wurden, die Grundlage für unabsichtliche oder absichtliche Verwirrung der Verbraucher geschaffen hatte ist festzustellen, dass seitdem der Gesetzgeber selbst durch Gesetzesänderung der Widerrufsflut für die Zukunft einen Riegel vorgeschoben hatte, auch die Rechtsprechung bei der Bejahung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wieder wesentlich strenger, aber auch wirklichkeitsnäher geworden. Dies gilt auch für die Widerrufsbelehrung des ersten hier streitigen Darlehens. Zwar war jedenfalls in den letzten Jahren ganz überwiegende Auffassung, dass die Formulierung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unklar ist. Das von der Beklagten verwendete Formular entspricht jedoch hinreichend dem Muster, um entsprechenden Vertrauensschutz zu genießen. Unschädlich ist dabei, dass die Seite mit der Widerrufsbelehrung zwei Fußnoten enthält, die außerhalb der deutlichen Umrandung erläutert werden. Denn die Fußnoten richten sich ersichtlich an den Bankmitarbeiter bei der Ausfüllung des Formulars. Die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts ist dabei allein deswegen erforderlich, weil die Widerrufsbelehrung auf einem separaten Blatt steht und damit der Zuordnung dient. Durch die Ausfüllung ist dem Verbraucher als Leser auch klar, dass damit die Fußnote abgearbeitet ist. Da daraus schon ersichtlich ist, dass sich die Fußnoten nicht an den Verbraucher, sondern den Verwender des Formulars wenden, kann auch die zweite Fußnote keine Auswirkung auf den redaktionellen Inhalt der Widerrufsbelehrung haben. Auch der Zusatz über finanzierte Geschäfte ist unschädlich, da inhaltlich nicht falsch, sondern allenfalls überflüssig. Für den Verbraucher wird aber bereits aus dem ersten einfachen klaren Satz klar, ob dieser Zusatz irgendeine Bedeutung für ihn hat. Da der Absatz über finanzierte Geschäfte und die Fußnoten keinerlei kumulative negative Auswirkung hat, spielt es auch keine Rolle, ob die Belehrung nur die Fußnoten hat, oder auch zusätzlich den Absatz zu finanzierten Geschäften (So auch BGH Beschluss vom 24.01.2017 XI ZR 66/16, Beschluss des OLG Ffm vom 01.02.2016 17 U 139/15, Beschluss des BGH vom 27.09.2016 zu XI ZR 309/15 Die Widerrufsbelehrung des zweiten Darlehens ist allein schon deswegen nicht zu beanstanden, weil sie die falsche Formulierung mit dem "frühestens" gar nicht enthält. Sie bedarf daher keines Mustervertrauensschutzes, weswegen es auf die Frage der Fußnoten oder des Zusatzes für finanzierte Geschäfte gar nicht ankommt. Was die beiden Forwarddarlehen betrifft, so ist hier das Erfordernis einer insoweit erneuten Widerrufsbelehrung auch zusätzlich für die Prolongation gar nicht gegeben. Es kommt dabei entscheidend darauf an, dass die Willenserklärung sich auf ein bereits bestehendes Darlehensverhältnis bezieht, auch wenn wie bei jeder Prolongation eines Annuitätendarlehens sich der Zinssatz entsprechend der Marktlage, die Restdarlehenssumme je nach bisheriger Tilgung und die Laufzeit als wichtigster Punkt der Prolongation ändern. Sinn des Forwarddarlehens ist ja gerade die Fortführung des alten Darlehens über die Zinsbindungsfrist hinaus. Dies wird gerade auch bei den hier verwendeten Urkunden deutlich. Denn die Forwarddarlehen werden darin ausschließlich als Ergänzung zu den bestehenden Darlehen bezeichnet. Da das Darlehen ja auch schon mehr als 10 Jahre früher ausgezahlt war, besteht überhaupt keine Notwendigkeit mehr, einen Verbraucher vor einer übereilten Kreditentscheidung zu schützen. Schließlich enthalten die Darlehensverträge der Beklagten als auch die Ergänzungen die vertragliche Vereinbarung, dass die Kredite nach Ablauf der Kreditbindungsfrist gerade nicht automatisch fällig werden, sondern ohne Tätigwerden der Parteien zu veränderlichen Konditionen weiterlaufen. Aufgrund dieser eindeutigen Formulierungen ist klar, dass sich die Vereinbarungen gerade nicht auf den Abschluss eines neuen, beziehungsweise eigenständigen Kapitalnutzungsrechts gerichtet sind. Auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die verfrühte Änderung des Zinssatzes stellt insoweit das Weiterbestehen des ursprünglichen Darlehens nicht in Frage (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 6 U 35/11; BGH Beschluss vom 16.09.2014 XI ZR 185/12) Die Klage war daher insgesamt mit den Nebenfolgen der §§ 91, 709 ZPO abzuweisen. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten 4 Darlehen. Darlehensvertrag vom 6926215937 vom 03./17.07.2006 über ursprünglich 523.045,48 € Darlehensvertrag 6926826386 vom15./16./26.10.2009 über ursprünglich 25.000 € Forward Darlehen vom 12.06./17.07.2006 als Ergänzung zu dem Darlehensvertrag 6245851412 vom 23.06.1994/01.07.1994 Forward Darlehen vom 29.07.2006 als Ergänzung zu dem Darlehen Nr. 6240804358 vom 23.06./01.07.1994 Der Darlehensvertrag Nr. 1 enthält eine Widerrufsbelehrung, mit der Formulierung: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Außerdem enthält die Belehrung zwei Fußnoten und eine Belehrung über finanzierte Geschäfte. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 24 d.A. Bezug genommen. Der Darlehensvertrag Nr. 2 hatte eine Widerrufsbelehrung die zwei Fußnoten enthält und ein Leerfeld nach "zwei Wochen". Außerdem enthält die Widerrufsbelehrung zusätzlich eine Belehrung über finanzierte Geschäfte. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 34 d.A. verwiesen. Die beiden Forwarddarlehen, die schriftlich vereinbart wurden, enthielten überhaupt keine Widerrufsbelehrung. Der Kläger hat die Darlehen Nr. 1 + 2 am 24.04.2015 widerrufen und die beiden anderen am16.12.2015. Die Beklagte hat dem Widerruf widersprochen. Die Darlehen wurden zum 31.05.2016 abgelöst. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und deswegen unwirksam seien bzw. dass auch für die Prolongationen eine neue Widerrufsbelehrung erforderlich gewesen sei. Er errechnet sich einen Rückabwicklungsanspruch in Höhe der Klageforderung, wegen dessen Berechnung auf den Schriftsatz vom 12.01.2017 verwiesen wird. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 109.861,51 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.