Urteil
3 O 73/15
LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2016:0407.3O73.15.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Eingreifens der Schutzwirkung gemäß § 14 Abs.1 BGB-InfoV
Tenor
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 113.914,91 € nebst Zinsen ab dem 31.08.2015 in Höhe von 5,84 % zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung über die im Grundbuch von Biebrich des Amtsgerichts Wiesbaden, Blatt 15413, Flur 72 Flurstück 68 auf dem Miteigentumsanteil von 29/1000 in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragene Buchgrundschuld über 129.000 € sowie Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars , Amtssitz Wiesbaden, Urkundennummer 408/2007 über die Grundschuld in Höhe von 129.000 €.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.010,11 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Eingreifens der Schutzwirkung gemäß § 14 Abs.1 BGB-InfoV Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 113.914,91 € nebst Zinsen ab dem 31.08.2015 in Höhe von 5,84 % zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung über die im Grundbuch von Biebrich des Amtsgerichts Wiesbaden, Blatt 15413, Flur 72 Flurstück 68 auf dem Miteigentumsanteil von 29/1000 in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragene Buchgrundschuld über 129.000 € sowie Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars , Amtssitz Wiesbaden, Urkundennummer 408/2007 über die Grundschuld in Höhe von 129.000 €. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.010,11 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung enthält die zum Fristbeginn des zweiwöchigen Widerrufsrechts die Formulierung: "Der Lauf beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Diese Formulierung ist nach allgemeiner Auffassung und gefestigter Rechtsprechung keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, wann die Frist spätestens zu laufen beginnt. Die Bank könnte nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vertrauen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster entsprechen würde. Dies ist aber von geringfügigen und wohl allein noch nicht ausreichenden Gestaltungsabweichungen jedenfalls dadurch zu verneinen, weil es im letzten Satz der Widerrufsfolgen heißt: "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerufsbelehrung erfüllen" Richtigerweise hätte es heißen müssen "Widerrufserklärung". Zwar mag es zutreffend sein, dass diese Abweichung nicht vorsätzlich geschah, sondern ein Abschreibfehler darstellt. Vorsatz ist aber für den Verlust des Vertrauensschutzes nicht erforderlich, ausreichend ist auch eine fahrlässige Abweichung. Dabei ist es zwar zutreffend, dass es für den juristischen Fachmann, wenn er die Erklärung mit dem Muster vergleicht, offensichtlich, was gemeint ist. Die Klägerin ist aber weder Fachmann, noch lag das Muster zum Vergleich vor. In diesem Zusammenhang kommt noch hinzu dass auch die Formulierung: "Der Lauf beginnt ...." statt: "Die Frist beginnt ...." ebenfalls ein Fehler darstellt, der die Verständlichkeit erheblich erschwert. Da vorher ausdrücklich nicht von einer Frist die Rede ist, macht nämlich das Wort "Lauf" gar keinen Sinn. Auch hier mag zwar dem Juristen offensichtlich sein, was gemeint ist, möglicherweise überliest er sogar den Fehler, für den Verbraucher als Laien kann dies aber auch hier nicht ohne weiteres gelten. Mithin ist der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Dabei folgt das Gericht der rechnerisch nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten im Hinblick auf die wechselseitigen Forderungen. Die Beklagte hat dabei auch zu Recht bei der Berechnung des eigenen Nutzungswertersatzes nicht 5 %, sondern nur 2,5 % über dem Basiszinssatz angesetzt. Die vor Jahrzehnten unter gänzlich anderen Bedingungen einmal ermittelten Verzugskosten von Banken, die Ursprung des gesetzlichen Zinssatzes sind, sind offensichtlich heute nicht mehr gültig. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Banken aufgrund dieser seinerzeit möglicherweise sogar richtigen Betrachtung heute unter ganz anderen Marktbedingungen zu bestrafen. Es ist ohne weiteres möglich, sogar Verbraucherdarlehen ohne Grundbuchsicherung deutlich unter dem gesetzlichen Zinssatz zu erhalten. Vor allen Dingen aber ist eine Nutzung kein Verzugsschaden. Dazu kommt, dass es gerade das Wesen des Bankengeschäftes ist, dass die Banken nicht etwa wie ein mittelalterlicher Geldverleiher, echtes eigenes Gold gegen Zinsen weiter verleihen, sondern Sinn und Zweck des Bankgeschäftes ist die Möglichkeit der Banken abgesehen von einer sehr niedrigen Mindestreserve Kreditgeschäfte üblicherweise zu refinanzieren. Umgekehrt ist bei der Klägerin kein niedrigerer Zins anzusetzen, weil nicht ersichtlich ist, dass ihr Nutzen niedriger als der Vertragszins war. Sie hat nicht dargelegt, dass sie das von ihr seinerzeit benötigte Geld anderweitig ohne weiteres günstiger hätte bekommen können. Die Übrigen Klageanträge wurden durch die Hilfswiderklage hinfällig. Einer Feststellung bedarf es nicht mehr. Der berechnete Saldo in Verbindung mit der Rückgabe der Sicherheit führt zur endgültigen Rückabwicklung. Da sich dies nicht Streitwerterhöhend auswirkt, waren jedoch die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, die mit ihrer Hilfswiderklage lediglich die Klageforderung im Sinne der Rückabwicklung vereinfachte. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung. Die Klägerin schloss mit der Beklagten über das Internet am 23.05.2007 einen Immobiliendarlehensvertrag über einen Darlehensnominalbetrag von 129.000 € mit einem Nominalzins von 5,87 €, einer Zinsfestschreibung bis zum 31.05.2022 und einer anfänglichen Tilgung von 1 % p.a.. Zur Besicherung wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld bewilligt. Der Vertrag enthält eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 28 d.A. Bezug genommen. Mit Email vom 19.12.2014 hat die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Sie beantragt, Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 23.05.2007 geschlossene Darlehensvertrag mit der ursprünglichen Darlehenskonto Nr. 780489423 über den Nominalbetrag von € 129.000 durch die Widerrufserklärung der Klägerin vom 19.12.2014 wirksam widerrufen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag mit der ursprünglichen Darlehenskonto Nr. 780489423 über den Nominalbetrag von € 129.000 aufgrund des am 19.12.2014 von der Klägerin ausgeübten Widerrufs vollständig rückabzuwickeln. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die seit dem 30.07.2007 auf das Darlehen geleisteten Kosten, Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt € 69.976,39 zurück zu zahlen nebst einer Nutzungsentschädigung von 5% Punkten über Basiszins seit dem 30.07.2007. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin Nutzungsentschädigung in Höhe von 5% Punkten über Basiszins aus € 540 seit dem 30.07.2007 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2007 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2007 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2007 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.11.2007 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2007 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 3,00 seit dem 02.01.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 736,13 seit dem 30.01.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.02.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.03.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.05.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.06.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.07.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.11.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2008 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 3,00 seit dem 02.01.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 767,54 seit dem 30.01.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 750,00 seit dem 30.02.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 692,52 seit dem 30.03.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.05.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.06.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.07.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 935,30 seit dem 30.11.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 100,00 seit dem 30.11.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2009 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.01.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.02.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.03.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.05.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.06.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.07.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 835,30 seit dem 30.11.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2010 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.01.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.02.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.03.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.05.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.06.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.07.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.11.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2011 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.01.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.02.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.03.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.05.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.06.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.07.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.11.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2012 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.01.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.02.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.03.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.05.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.06.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.07.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.11.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2013 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.01.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.02.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.03.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.05.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.06.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.07.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.08.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.09.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.10.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.11.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.12.2014 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.01.2015 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.02.2015 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.03.2015 5% Punkten über Basiszins aus weiteren € 735,30 seit dem 30.04.2015 Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 19.12.2014 berechtigt ist, das Darlehen mit der ursprünglichen Kontonummer 780489423 über den Nominalbetrag zu € 129.000 zurück zu zahlen. Es wird festgestellt, dass von der Klägerin auf den Darlehensnominalbetrag von € 129.000 lediglich ein Effektivzins von 4,85 % p.a. zu zahlen ist. Die Beklagte wird verurteilt, Löschungsbewilligung über die im Grundbuch von Biebrich des Amtsgerichts Wiesbaden, Blatt 15413, Flur 72 Flurstück 68, auf dem Miteigentumsanteil von 29/1.000 in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragene Buchgrundschuld über € 129.000 zu erteilen und die der Beklagten erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars , Amtssitz Wiesbaden, Urkundennummer 40 8 / 2 007 über die Grundschuld in Höhe von € 129.000 herauszugeben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Anwalts kosten in Höhe von € 3.010,11 zu erstatten. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfswiderklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 113.914,91 € zuzüglich Zinsen ab dem 31.08.2015 in Höhe von 5,84 % zu zahlen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.