Urteil
10 O11/15
LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0619.10O11.15.00
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Leitsätze
Zu den Grundsätzen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen gegenseitiger Verträge nach der Saldotheorie.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Grundsätzen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen gegenseitiger Verträge nach der Saldotheorie. Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 erste Alt BGB. Dahinstehen bleiben kann, ob der Rechtsgrund für die von der Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge erbrachten Leistungen durch den mit Schreiben vom 24.06.2014 erklärten Widerspruch weggefallen ist. Die Klägerin hat zur Höhe eines möglicherweise bestehenden Anspruches nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der allgemeinen Saldotheorie zu erfolgen. Durch den Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile ist zu ermitteln, für welchen der Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze obliegt es der Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen ihres Anspruches darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin hat bei keinem der beiden streitgegenständlichen Verträge schlüssig dargestellt, dass bei der zuvor genannten Berechnungsmethode zu ihren Gunsten ein Saldo verbleibt. Hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 1124186613 hat sie zunächst nicht unter Beweis gestellt, dass sie zum Vertragsende lediglich einen Betrag in Höhe von 38.982, 00 EUR erhalten habe. Die Beklagte hat diese Behauptung substantiiert bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin zum Vertragsende einen Betrag von 41.769,56 EUR erhalten habe. Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht ausreichend substantiiert zur Höhe des von ihr erlangten Versicherungsschutzes vorgetragen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nach erklärten Widerspruch gemäß § 812 Abs.1 S.1 erste Alternative BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die der Versicherungsnehmer an die Versicherer gezahlt hat, zum Gegenstand hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruches nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Eine einschränkungslose Ausgestaltung des Widerspruchsrechtes auch auf der Rechtsfolgenseite, so hat der BGH ausgeführt, wäre nicht sachgerecht. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer diesen im Versicherungsfalle in Anspruch genommen hätte und sich –selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht- gegen eine Rückzahlung entschieden hätte. Im Hinblick darauf führt eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Beendigung des Vertrages genossen hat (vgl. BGHZ 201, 101 ff., Rn. 45 in juris). Soweit die Klägerin den Wert des erlangten Versicherungsschutz abweichend von dem Vortrag der Beklagten auf lediglich 240,-- EUR bzw. 276,-- EUR beziffert, hat sie nicht schlüssig vorgetragen, woraus sich ihre Berechnung ergibt. Die Beklagte hat demgegenüber diese Beträge substantiiert bestritten und vorgetragen, dass sich der von der Klägerin erlangte Versicherungsschutz auf 201, 11 EUR bzw. auf 736, 86 EUR beläuft. Darüber hinaus sind im Rahmen der Saldotheorie aber auch diejenigen Kosten abzugsfähig, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vertragsausführung entstanden sind, denn ansonsten hätte der faktische Versicherungsschutz zu Gunsten des Versicherungsnehmers nicht bestanden. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht ggf. nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, wodurch der Versicherungsgeber einen jahrelangen Schwebezustand verursacht hätte. Nach der Rspr. des BGH kommt es auf ein Vertretenmüssen des Mangels des Rechtsgrundes nämlich gerade nicht an. Es wäre widersprüchlich einerseits darauf abzustellen, dass die Klägerin faktisch Versicherungsschutz genossen hat, andererseits aber die Kosten des Abschlusses des zunächst schwebend unwirksamen Vertrages, aus dem der faktische Versicherungsschutz resultiert, alleine der Beklagten zuzuordnen. Gleiche Grundsätze gelten für die Verwaltungskosten. Wenn dem Versicherungsnehmer über § 818 Abs.1 BGB die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu Gute kommen, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Verwaltungskosten von denjenigen Versicherungsnehmern getragen werden sollen, deren Verträge wirksam geblieben sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 23.10.2014 -7 U 54/14). Diese sog. Verwaltungs- und Abschlusskosten hat die Beklagte vorliegend konkret beziffert, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Verzinsung der geleisteten als gezogene Nutzung blieb der Vortrag der Klägerin im Übrigen unsubstantiiert. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast insofern nicht dadurch genügt, dass sie pauschal behauptet, ein Zinssatz in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes auf die Gesamtprämie sei gerechtfertigt. Zum einen hat sie bei ihrer Berechnung Abschluss- und Verwaltungskosten nicht berücksichtigt, darüber hinaus kann die für Kreditinstitute geltende Vermutung, dass mit dem überlassenen Kapital eine Rendite von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz erwirtschaftet werde, auf einen Versicherer nicht angewendet werde. Nach Auffassung des Gerichtes sind vielmehr die Nettozinsen maßgeblich, die gerade die Beklagte im fraglichen Zeitraum erwirtschaftet hat. Dahingestellt bleiben kann auch die in der Rechtsprechung häufig diskutierte Frage, ob und in welchem Umfang den Versicherungsgeber in diesem Zusammenhang eine sekundäre Beweislast trifft, denn die Beklagte hat sämtliche zur Berechnung eines evt. Bereicherungsanspruches relevanten Berechnungsposten substantiiert vorgetragen. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und hat sich demgegenüber auf die gesetzliche Vermutung als Schätzgrundlage beschränkt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vortrug, eine genauere Berechnung sei ihr nicht möglich, da die Beklagte nicht offengelegt habe, in welchem Verhältnis Sparbeiträge und übrige Beiträge stehen würden, war dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Denn die Beklagte hat im Rahmen beider Verträge den für die unterschiedlichen Kosten entnommenen Anteil dargelegt und auf dieser Grundlage ihre erlangten Zinsen offen gelegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO. Die Parteien waren durch zwei Lebensversicherungsverträge zu den Nummern 1124186613 und 11241178963 miteinander verbunden. Der Vertrag mit der Nummer 1124186613 enthielt auf Seite 1 des Versicherungsscheines ein Hinweis über die Möglichkeit des Widerspruches. In den allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung erfolgte zu § 3 eine weitere Belehrung über das Widerspruchsrecht (Anlage K 1). Der Vertrag mit der Nr. 11241178963 enthielt ebenfalls im Versicherungsschein und den Allgemeinen Bedingungen Widerspruchsbelehrungen (Anlage K 5). Die Versicherung mit der Nummer 1124186613 wies eine Vertragslaufzeit zum 01.10.2012 aus sowie einen Todesfallschutz, hierneben insgesamt fünf Jahresbeiträge in Höhe von jeweils 10.000,00 DM, beziehungsweise 5.112, 92 EUR. Die Klägerin zahlte zu den Stichtagen 01.10.1999, 01.10.2000, 01.10.2001, 01.10.2002 und dem 01.10.2003 jeweils 5.112, 92 EUR auf den Vertrag ein. Im Rahmen des Vertrages 11241178963 zahlte die Klägerin ebenfalls fünfmal einen Betrag in Höhe von 5112, 92 EUR ein. Die Beklagte zahlte hier nach Kündigung der Klägerin zum Vertragsende einen Betrag in Höhe von 42.841, 25 EUR aus. Mit Schreiben vom 24.06.2014 erklärte die Klägerin ihren Widerspruch gemäß § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes hinsichtlich des Vertrages 1124186613. Hinsichtlich des Vertrages 11241178963 erklärte die Klägerin zunächst die Kündigung am 01.04.2014. Nach erfolgter Abrechnung des Vertrages erklärte die Beklagte den Widerruf des Vertrages mit Schreiben vom 24.06.2014. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen im Rahmen der streitgegenständlichen Verträge nicht ausreichend seien. Im Versicherungsschein sei zwar auf die Möglichkeit eines Widerspruches hingewiesen worden, ohne jedoch auf die Schriftform der Widerspruchserklärung hinzuweisen und ohne diesen Hinweis drucktechnisch in einer den Anforderungen des § 5a VVG in der damaligen Fassung genügenden Weise ausreichend hervorzuheben. Sie ist der Auffassung, dass sie daher den Widerspruch auch trotz vollständiger gegenseitiger Vertragsabwicklung habe erklären können. Zudem habe die Frist auch deshalb nicht zu laufen begonnen, da sie von der Beklagten nicht die für die Überschussermittlung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe erhalten habe. gemäß § 5a Abs.2 VVG a.F. beginne der Fristenlauf erst, wenn die Unterlagen nach § 10a VAG vorliegen würden. Eine pauschale Verweisung auf Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des HGB- sowie es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt sei- reiche hierfür nicht aus. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte im Rahmen des Vertrages 1124186613 Nutzungen in Höhe zumindest des gesetzlichen Verzugszinses gezogen habe, so dass sie im Rahmen des Vertrages 1124186613 einen Betrag in Höhe von 52.889, 39 EUR erlangt habe (Anlagen K2, K 3a). Hiervon sei aufgrund des während der Vertragslaufzeit genossenen Risikoschutzes lediglich ein Betrag in Höhe von 240,-- EUR in Abzug zu bringen. Sie behauptet, dass die Beklagte zum Vertragsende an die Klägerin einen Betrag in Höhe von lediglich 38.982, 00 EUR ausgezahlt habe. Im Rahmen des Vertrages 1124178963 habe die Beklagte sogar nebst Nutzungen einen Betrag in Höhe von 56.415, 28 EUR erlangt (Anlage K 6). Hiervon sei als fiktive Gesamttodesfallprämie lediglich ein Betrag in Höhe von 276,00 EUR abzuziehen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten in den Geschäftsberichten ausgewiesene Nettoverzinsung der Kapitalanlagen kein geeigneter Parameter im Rahmen der bereicherungsrechtlich herauszugebenden Nutzungen sei. Die Klägerin könne im Übrigen die Klageforderung lediglich in Anlehnung des gesetzlichen Verzugszinses berechnen, da die Beklagte nicht offen gelegt habe, in welchem Verhältnis Sparbeitrag und die übrigen Beiträge stehen würden. Dieses Verhältnis müsse die Beklagte bezogen auf jeden Einzahlungspunkt angeben. Auch sei dieses Verhältnis zueinander nicht den Geschäftsberichten zu entnehmen. Das Verhältnis sei deshalb anzugeben, da sich für den Sparbeitrag und die übrigen Beträge unterschiedliche Verzinsungsparameter ergeben würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.845, 28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB an Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien. Dass der Widerruf schriftlich zu erklären sei, ergebe sich mittelbar aus dem Nachsatz, dass eine rechtzeitige Absendung des Widerspruches zur Wahrung der Frist genüge. Im Übrigen hätte die Beklagte auch einen mündlichen Widerruf hingenommen. Sie ist zudem der Auffassung, dass der Widerruf der streitgegenständlichen Verträge eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Klägerin habe genau gewusst, dass sie den Widerruf erklären könne, da sie dreimal –im Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und in den Allgemeinen Bedingungen – über das Bestehen eines Widerrufsrechtes belehrt worden sei. Des Weiteren sei das Widerrufsrecht, sofern zuvor eine Kündigung erfolgt sei, auch gemäß § 8 Abs.3 S.2 VVG n.F. erloschen. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung sowie auf die weiter nach ihrer Auffassung anwendbare Jahresfrist des § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. Im Übrigen sei auch die Höhe des Bereicherungsanspruches nicht zutreffend dargestellt worden. Im Rahmen des Vertrages 1124186613 sei an die Klägerin nach Beendigung ein Betrag in Höhe von 41.769,56 EUR gezahlt worden. Zudem sei bei diesem Vertrag für den genossenen Versicherungsschutz ein Betrag in Höhe von 653, 61 EUR anzusetzen. Des Weiteren seien der Beklagten Verwaltungskosten in Höhe von 814, 71 EUR und Abschlusskosten in Höhe von 1022, 58 EUR entstanden. Von dem danach bereinigten Betrag habe sie im Zeitraum 1999 bis 2010 lediglich Nutzungen zwischen 4, 1 % und 7 % gezogen. Wegen der Einzelheiten wird hier auf Bl. 105 d.A. verwiesen. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass im Rahmen des Vertrages 1124178963 der Risikoanteil mit 736, 86 EUR zu bemessen sei. Zudem seien bei diesem Vertrag Verwaltungskosten in Höhe von 995, 26 EUR und Abschlusskosten in Höhe von 1022, 58 EUR abzuziehen.