Beschluss
3 T 12/11
LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0116.3T12.11.0A
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Tenor
In der Beschwerdesache… wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Wiesbaden vom 04.03.2011 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache… wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Wiesbaden vom 04.03.2011 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die Rechtverteidigung der Beklagten gegen den Räumungsanspruch keine Erfolgsaussichten hatte. Dabei kam es nicht darauf an, dass gemäß § 569 Abs. 2 Nr.2 BGB die zunächst wirksame Kündigung nachträglich aus sozialpolitischen Gründen unwirksam wurde, da dieses nicht zu einem Obsiegen des Mieters, sondern zur Erledigung der Hauptsache führt, die in der Regel eine Kostentragungspflicht des Mieters mit sich bringt. Hier muss dasselbe gelten wie in anderen Fällen einer Befriedigung des Gläubigers nach Rechtshängigkeit. Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass sie nach Rechtshängigkeit keine kostenlose Beratungshilfe mehr erlangen kann, jedoch ist sie diesbezüglich auch nicht schutzwürdig, da sie sich bereits vor Zustellung der Klage um Beratungshilfe und um die Abwendung der Kündigung hätte bemühen können. Da die Kündigung wegen Zahlungsverzuges einen Rückstand von zwei Monatsmieten voraussetzt, blieb der Beklagten ausreichend Zeit, sich um eine Übernahme der Mieten durch das Sozialamt zu kümmern. Dass die Beklagte sich diesbezüglich nur zögerlich um seine Angelegenheiten kümmerte, kann nicht auf Kosten der Allgemeinheit gehen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.November 2002 – V ZB 40/02, aaO; vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 unter II 1, 2; vom 18.07. 2007 – XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144 Rn. 6). Eine Zulassung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe –wie hier- allein von der Frage abhängt, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2002 – V ZB 40/02, aaO). Die Frage der Erfolgsaussicht hing hier im Übrigen auch nicht von einer zweifelhaften Rechtsfrage ab, da die Beklagte gegen die anfängliche Wirksamkeit der Kündigung keine Einwendungen erhoben hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.