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Urteil

6 KLs - 1160 Js 26113/05

LG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2009:0512.6KLS1160JS26113.0.0A
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Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen von 41 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: für den Angeklagten A: §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 1.Alt. und Nr. 2, 1, Alt., 53, StGB und für den Angeklagten B: §§ 266 Abs. 1, 13, 27, 52, 56 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen von 41 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: für den Angeklagten A: §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 1.Alt. und Nr. 2, 1, Alt., 53, StGB und für den Angeklagten B: §§ 266 Abs. 1, 13, 27, 52, 56 Abs. 2 StGB I. Der gegenwärtig 48 Jahre alte Angeklagte A wurde am ... in ... als einziges Kind der Eheleute A geboren. Bis zum Jahr 1972 wuchs der Angeklagte im elterlichen Haushalt zunächst in ..., dann in ... auf. Sein Vater, der als Versicherungsmakler für die ... Versicherung tätig war, verdiente seinen Lebensunterhalt zunehmend als Kunstmaler, während die Mutter des Angeklagten aufgrund ihrer ärztlichen Ausbildung im Gesundheitsamt der Stadt ... beschäftigt war. Die Ehe der Eltern wurde 1966 geschieden. Gleichwohl lebte die Familie noch bis in das Jahr 1972 zusammen, aufgrund der Tätigkeit des Vaters für die ... Versicherung allerdings nunmehr in .... Im Jahre 1972 verlegte der Vater des Angeklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt endgültig nach .... Der Angeklagte selbst und seine Mutter verblieben in ..., ohne dass der Angeklagte den Kontakt zu seinem Vater endgültig verlor. Der Angeklagte erreichte schließlich die Mittlere Reife an einem staatlichen Gymnasium und absolvierte sodann in der Zeit von 1975 bis 1978 eine Lehre zum Bürokaufmann. In dem erlernten Beruf war er im Anschluss ca. vier bis fünf Monate tätig, bevor er sich entschloss, seine schulische Ausbildung fortzusetzen. Die Fachhochschulreife erlangte er schließlich im Jahre 1979 in .... Bis zum Jahre 1981 leistete er sodann seinen Grundwehrdienst ab. Hieran anschließend begann er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule ... (Fachrichtung Marketing und Controlling), welches er im Juli des Jahres 1984 mit einem Diplom erfolgreich abschloss. Von September 1984 bis September 2006 war er in verschiedenen Positionen bei der A 1 (heute A 2 Gruppe) bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der A 3 GmbH, beschäftigt. Zunächst hatte der Angeklagte die Position eines Planungsassistenten inne, bevor er über die Stellung eines Juniorplaners nach einigen Monaten noch im Jahr 1985 zum Planer aufstieg. Im Frühjahr 1986 erhielt der Angeklagte schließlich die Verantwortung für eine eigene Abteilung, die Kunden beraten und betreuen durfte. Ende der 80-iger Jahre wurde die Agentur A 1 von dem Partnerunternehmen A 2 aus ...übernommen und ging Anfang der 90-iger Jahre letztlich in dem weltweit agierenden englischen Unternehmen A 3 auf. Im Jahr 1993 wurde der Angeklagte in das "weltweite Team" aufgenommen und erlangte 1995 die Position eine "group managing directors" für Deutschland. Der Angeklagte setzte seinen beruflichen Werdegang im Unternehmen schließlich im September 1999 mit der Berufung zum Chief Executive Officer (CEO) für Deutschland fort, wobei er bereits zwei Monate später zugleich CEO für Zentral europa wurde. Im Jahr 2002 erhielt er zudem die Verantwortung für den Bereich Afrika hinzu; 2004 wurde er stellvertretender CEO für Europa. Sein Tätigkeitsbereich bezog sich zuletzt auf das Geschäft in Zentraleuropa und Afrika. Seine Aufgabe umfasste den Erhalt der Kundenstruktur, die Gewinnung von Neukunden auf oberster Ebene, die Akquisition von Unternehmen zum Ausbau der Gruppe im Stammgeschäft sowie den drei Kernprioritäten, lnternet, sponsoring und content, d. h. Entwicklung von redaktionellen Kommunikationsangeboten. Darüber hinaus war der Angeklagte zuständig für die Organisationsstruktur sowie die Suche nach und Einstellung von qualifizierten Mitarbeitern auf oberster Führungsebene. Sein Aufgabenbereich lag auch in der Ergebnismaximierung, der strategischen Ausrichtung der Holdinggesellschaft und der dazu verbundenen Unternehmen in Deutschland, Zentraleuropa sowie Afrika und der Steigerung der Profitabilität, insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen zentralen Bedeutung von Zentraleuropa im Gesamtverbund der A 3 zugehörigen Firmengruppen. In dieser Funktion verfügte der Angeklagte über ein jährliches Einkommen von knapp 800.000,-- € zuzüglich weiterer erfolgsabhängiger Optionsrechte am Aktienbestand der Muttergesellschaft A 3 bzw. verbundener Unternehmen. Im Februar 2003 wurde der Angeklagte zudem in den ... Wirtschaftsbeirat der ...bank berufen. Außerdem hat er eine Gastprofessur an der Universität in ... für Wirtschaftskommunikation inne. Er war zudem Vorstand des vom ihm gegründeten gemeinnützigen Vereines A 2 e.V. .... Im Juni 1988 lernte der Angeklagte A seinen Lebenspartner C kennen, mit dem er seit Dezember 2004 durch eine standesamtlich eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist. Der Angeklagte A ist ausweislich des eingeholten Strafregisterauszuges strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte B wurde am ... in ... (Großbritannien) als zweitjüngstes von vier Kindern der Eheleute B geboren. Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und wechselte mit neun Jahren auf eine Internatsschule, die er mit dem englischen Abitur abschloss. Mit 18 Jahren begann er ein Philosophiestudium an der Universität ... und verließ die Universität 1983 mit der Abschlussnote 2,1. Im Anschluss daran lebte er ein Jahr zurückgezogen in Schottland. Im Jahr 1984 ging er nach Deutschland und lebte zwischen 1984 und 1987 in ... von Gelegenheitstätigkeiten, wobei er sich unter anderem als Englischlehrer betätigte. In diesem Zeitraum lernte der Angeklagte seine jetzige Frau, ..., kennen, die er im Jahr 1988 heiratete. 1987 ging der Angeklagte zunächst nach England zurück, nahm zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Jobs in verschiedenen Bereichen an und erhielt schließlich das Angebot, in der Mediaabteilung einer Werbeagentur zu arbeiten. Um wieder mit seiner Frau zusammenleben zu können, bewarb er sich in Deutschland um eine Stelle und kehrte im Herbst 1988 nach Deutschland zurück, weil er in ... bei der A 1 eine Stelle angeboten bekam. Dort durchlief er diverse Stationen; wurde 1996 zum Geschäftsführer für den elektronischen Einkauf befördert und übernahm im Jahre 2001 zusätzlich die Verantwortung für den Fremdeinkauf und war dort für insgesamt über I00 Mitarbeiter zuständig. Der Angeklagte hat heute gemeinsam mit seiner Frau zwei Söhne, den im Jahr ... geborenen Sohn ... sowie den ... geborenen Sohn .... Beide Kinder besuchen ein ... Gymnasium. Der Angeklagte hat sich inzwischen selbständig gemacht und arbeitet für verschiedene Firmen als Berater. Sein monatliches Einkommen beträgt etwa 2000,- € brutto. Seine Ehefrau, die Betriebswirtschaftslehre studiert hat, verdient monatlich etwa 5000,- € brutto. Zu den im Ausland lebenden Familienangehörigen unterhält der Angeklagte regelmäßigen Kontakt. Der Bruder des Angeklagten ist zwischenzeitlich verstorben, eine der Schwestern lebt - ebenso wie die Eltern des Angeklagten - weiterhin in Großbritannien, die andere in Australien. Der Angeklagte B ist ebenfalls bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Der Angeklagte A, der als Geschäftsführer der A 3 A GmbH und teilweise deren Tochterfirmen sowie aufgrund seiner Funktion als Chief Executive Officer (CEO) für das Vermögen dieser Unternehmen zu sorgen hatte, entschloss sich im Frühjahr 2002 Werbefreizeiten, die eine Tochtergesellschaft der A 3 A GmbH als agenturspezifische Rabatte ausgehandelt hatte, zu kapitalisieren und die in Millionenhöhe erwirtschafteten Erlöse nicht bei der Gesellschaft zu belassen, der sie vor Gewinnabführung zunächst jeweils zugestanden hätten, sondern über ein Geflecht von Firmen darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Dabei nutzte der Angeklagte A die Strukturen aus, die sich aufgrund der Stellung einer Mediaagentur als zwischen Kunde und Medienvermarkter geschaltete Organisation ergeben und darüber hinaus die Besonderheiten, die aufgrund eines Verbunds von Unternehmen entstehen, wenn verschiedenen Tochtergesellschaften unterschiedliche Aufgabenbereiche zugewiesen sind. Insbesondere machte er sich zunutzte, dass außer ihm lediglich der Angeklagte B, die gesonderte Verfolgte D, die sich zur Zeit in Argentinien aufhält und die bereits verurteilte E wussten, in welchem Umfang insgesamt über agenturspezifische Rabatte in Form von Werbefreizeiten verfügt werden konnte und keine Kontrolle darüber stattfand, in welcher Höhe eine Kapitalisierung tatsächlich erfolgte. Zugute kam ihm weiterhin, dass die Vorgänge in der Werbebranche von vielen, sowohl von Endkunden als auch von Mitarbeitern zwischengeschalteter Unternehmen insbesondere hinsichtlich des Rabatt- und Preissystems als wenig nachvollziehbar empfunden wurden. Schließlich wurde die Umsetzung seines Tatplanes auch dadurch erleichtert, dass die von ihm benötigten und ausgewählten Geschäftspartner sich im Hinblick auf erwartete wirtschaftliche Vorteile auf seine Person einließen und auch im kaufmännischen Bereich eher ungewöhnliche Vorgehensweisen akzeptierten. a. In der Werbebranche ist es allgemein üblich, dass Kunden, die für ihre Produkte werben wollen ("Werbungtreibende"), sich nicht unmittelbar an die Vermarkter der Medien wenden, sondern eine Mediaagentur beauftragen. Grund dafür ist, dass die Vermarkter in der Regel keine Strategieplanung mit dem Inhalt anbieten, wie ein zur Verfügung stehendes Budget unter Werbegesichtspunkten am effektivsten genutzt werden kann. An einer solchen Strategieplanung haben Werbekunden aber in der Regel ein großes Interesse, das heißt, sie wollen auch darüber beraten werden, wie sie ihre Ziele am besten erreichen können. Mediaagenturen bieten solche Dienstleistungen an. Sie beraten Werbekunden darüber, wie sie ihre Etats geschickt nutzen, was zum Beispiel eine Planung darüber beinhaltet, auf welchen Medien die Werbung eingesetzt werden soll. Darüber hinaus wendet sich die Mediaagentur auch an den Werbeträger, also etwa an einen Fernsehsender, verhandelt mit diesem und kauft Werbezeit ein. Die "A 3" ist ein weltweit agierender Verbund von Unternehmen, der Dienstleistungen im Bereich der Kommunikations- und Mediaberatung (Teilbereich ...) erbringt und sich mit Marktforschung befasst (Teilbereich ...). Unter dem Dach der A 3 in ..., einer börsennotierten Aktiengesellschaft, Alleingesellschafterin der niederländische Holdinggesellschaft A 3B, die wiederum alleinige Gesellschafterin der A 3 A GmbH mit Sitz in ... ist, erbringt eine Vielzahl von kontrollierten Unternehmen Dienstleistungen im Werbebereich, insbesondere die Beratung in der Mediaplanung, den Mediaservice und den Medieneinkauf. Das Verhältnis zwischen den vorgenannten Gesellschaften ebenso wie das Verhältnis zwischen A 3 A GmbH als kontrollierender Gesellschafterin und der weiteren von ihr kontrollierten Gesellschaften ist durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geregelt, die die kontrollierten Gesellschaften verpflichten, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzugeben. Dies galt insbesondere auch für die unter dem Dach der A 3 A GmbH als Holdinggesellschaft firmierenden regionalen A 2-Gesellschaften und die A 3 C. Von Ende 1999 bis 2005 war 1 Chief Executive Officer (CEO) von A 3, sein Nachfolger ab Februar 2005 war 2, der Anfang 2006 von 3 abgelöst wurde. Seit Mai 2008 ist 4 als Nachfolger von 3 CEO und damit für die globale Geschäftstätigkeit von A 3 verantwortlich. Geschäftsführer der A 3 A GmbH, die vom 28.05.2003 bis zum 16.08.2006 unter A 3 GmbH firmierte und davor unter der Firma A 2 A GmbH geschäftlich tätig war, war im Zeitraum Anfang 2003 bis zum 10.11.2006 neben weiteren der Angeklagte A. Er konnte die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten, da der Gesellschaftsvertrag eine solche Vertretungsregelung bestimmte für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Zwar kann nach § 5 Abs. 1 der Satzung der A 3 GmbH vom 28.05.2003 die Gesellschafterversammlung einzelnen oder allen Geschäftsführern das Alleinvertretungsrecht gewähren und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Von dieser Möglichkeit hat die Gesellschafterversammlung im Falle des Angeklagten A allerdings keinen Gebrauch gemacht. Zu den zahlreichen weiteren Tochterfirmen, die die A 3 A GmbH hält, gehören unter anderem die A 3 C mit Sitz in ... (im folgenden ...), die A 2 B GmbH & Co. KG (im folgenden ...), die A 1 A GmbH & Co. KG (im folgenden ...), die A 2 C GmbH (im folgenden ...) sowie die A 2 D GmbH (im folgenden ...). Sowohl die A 3 C GmbH & Co. KG als auch die A 2 B GmbH & Co. KG und die A 1 A GmbH & Co. KG sind in ... im ... in denselben Räumlichkeiten untergebracht. Zur Leitung der verbundenen Unternehmen gründete die Geschäftsführung der A 2 A GmbH mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit Wirkung zum 01.10.97 ein Exekutivorgan, das "German Executive Board" (GEB), an dessen Stelle ab 01.01.2003 das "Central Europe Strategy Board" (CESB) trat. Mitglieder des GEB waren 5, 6, 7, der Angeklagte B und 8. Nach § 1 der Geschäftsordnung des GEB oblag dem GEB die Führung der mit der A 2 A GmbH im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere die Koordination in fachlicher und strategischer Hinsicht; Maßnahmen des Tagesgeschäftes sollten nur ausnahmsweise in seine Zuständigkeit fallen. Diese Geschäftsordnung galt für das CESB weiter. Mitglieder des CESB waren ab dem 01.01.2003 der Angeklagte A als Vorsitzender, 7 als stellvertretender Vorsitzender sowie 9, 10, 11 und 12. b. Die Tochterfirmen der A 3 A GmbH erfüllen im Rahmen der Dienstleistungserbringung verschiedene Aufgaben. aa. Aufgabe der A 2 B GmbH & Co. KG und auch der weiteren A 2-Gesellschaften ist es, mit den Kunden Medienverträgen (sog. "Medienbetreuungsverträge") abzuschließen. In diesen Medienbetreuungsverträgen ist neben weiterem regelmäßig der Vertragsgegenstand definiert, die im Einzelnen von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen sowie das vom Kunden zu zahlende Honorar. Dem Abschluss eines Medienbetreuungsvertrages geht in der Regel, jedenfalls dann, wenn es sich um einen größeren Kunden handelt, ein sogenannter "Pitch", d.h. eine Art Verhandlungsrunde voraus. Zu einem Pitch werden mehrere Agenturen einladen und aufgrund der Präsentationen dieser Agenturen entscheidet der Kunde, an welche Mediaagentur er den Auftrag vergibt. Diejenigen Mitarbeiter, die für die Mediaagentur einen solchen Pitch vorbereiten, versuchen üblicherweise, über den zu gewinnenden Kunden so viele Informationen wie möglich zu erhalten, etwa über die bisherige Präsenz des Kunden am Markt und die Konditionen, zu denen er bis dahin Verträge abgeschlossen hat. Aufgrund des ständigen unmittelbaren Kontaktes zu den Kunden werden die A 2-Gesellschaften auch als sog. "Frontoffices" bezeichnet. Bei der A 2 B GmbH & Co. KG gab es im Zeitraum 2002 bis 2006 neun Mitarbeiterteams, die jeweils von sogenannten Unit-Direktoren geleitet wurden, wobei jeder Mitarbeiter jeweils speziell für einen oder mehrere Kunden zuständig ist. Mit der A 2 B GmbH & Co. KG hatten die Kunden B 1 GmbH (...) - im folgenden ... GmbH - am 24.09.1999, die B 2 GmbH (im folgenden ... GmbH) am 10.12.1998, die B 3 GmbH & Co. KG am 16.07.2003, und die B 4 GmbH (im folgenden ... GmbH) am 29/30.09.1999 und die B 5 AG am 11.08.1998 Mediabetreuungsverträge abgeschlossen. Weiterhin war die A 2 B GmbH & Co. KG aufgrund eines "Sideletters zum Geschäftsbesorgungsvertrages vom 17.11.2003 zwischen ihr und der A 4 GmbH verpflichtet, die Medienkampagne "..." des B 6 AG (im folgenden ...AG) zu betreuen. Die A 5, Kommanditgesellschaft auf Aktien luxemburgischen Rechts, handelnd auch für alle Töchter des A 6 Konzerns (im folgenden ...), hatte mit der A 2 E einen "Geschäftsbesorgungsvertrag über den Kauf von Werbezeiten-/flächen und die Beratung bei der Mediaplanung" geschlossen, wobei die Betreuung in Deutschland vertragsgemäß durch die A 2 B GmbH & Co. KG vorgenommen wurde. Im Zeitraum 2002 bis 2006 war für die Betreuung des Kunden B 2 GmbH die Zeugin 13 zuständig, die seit 1996 bei der A 2 B GmbH & Co. KG als Unit-Direktorin tätig ist. Von 2004 bis 2006 betreute sie auch die Kunden B 4 GmbH und A 6. Betreuer der Kunden B 1 GmbH (in den Jahren 2002 bis 2006) und B 3 GmbH & Co. KG war der Zeuge 14, bei der A 2 B GmbH & Co. KG ebenfalls als Unit-Direktor tätig. Die B 6 OHG hatte am 29.03.1990 einen Betreuungsvertrag mit der "A 1 GmbH" geschlossen, die 1996 in die A 1 A 2 GmbH & Co. KG ... umgewandelt wurde und 1997 umfirmierte in A 2 B GmbH & Co. KG. Sowohl die B 7 GmbH (am 29.07.2002) - im folgenden ... GmbH - als auch die B 8 GmbH (am 01.10.2003) hatten mit der A 1 einen Betreuungsvertrag geschlossen. Die Zeugin 15, Dipl.-Betriebswirtin, die von 2001 bis Unit-Direktorin bei der A 1 A GmbH & Co. KG war und 2006 zur A 2 B GmbH & Co. KG ... wechselte, betreute den Kunden B 7 GmbH. Die Zeugin 16, ebenfalls Unit-Direktorin, war zuständig für die Betreuung der Kunden B 6 OHG und B 8 GmbH. Die B 9 GmbH hatte mit der A 2 C GmbH ... am 10.10.2002 einen Betreuungsvertrag geschlossen, der am dem 01.01.2003 in Kraft trat. Ebenfalls mit der A 2 C GmbH ... schloss die B 10 GmbH am 25.07.2003 einen "Landesvertrag über die Erbringung von Mediendienstleistungen". Die Zeugin 17, die ab dem Jahr 2000 als Unit-Direktorin bei A 2 C GmbH ... arbeitete, betreute die Kunden B 9 und B 10. Aufgabe des jeweiligen Kundenbetreuers ist es, den Kunden darüber zu beraten, in welchen Medien (Funk, Fernsehen oder Print) er seine Werbung am besten platziert, um die vorgesehene Zielgruppe zu erreichen und einen Mediaplan zu erarbeiten. Diese Verpflichtung der A 2 B GmbH & Co. KG ... gegenüber den Kunden ist auch in den vertraglichen Regelungen ausdrücklich niedergelegt und zwar bezüglich der hier betroffenen Kunden in den Betreuungsverträgen unter dem Punkt "Leistungsumfang", in dem bestimmt ist, dass die A 2 B GmbH & Co. KG ... zuständig ist für die Media-Planung/-Beratung und -Analyse. Dazu gehört die Erstellung einer mediagerechten Beschreibung des Zielgruppenpotentials nach der vom Kunden vorgegebenen Marketing-Strategie. Im Rahmen der Beschreibung des Leistungsumfangs ist regelmäßig unter dem Punkt Mediaeinkauf und Mediaabwicklung auch bestimmt, dass die A 2 B GmbH & Co. KG ... die Aufträge an die Medien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt. Persönlich haftende Gesellschafterin der A 2 B GmbH & Co. KG ... ist die A 2 F GmbH. Geschäftsführer war neben anderen B vom 15.04.2003 bis zum 01.11.2006 . bb. Die A 3 C GmbH & Co. KG steht in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu den Kunden der Agentur, daher wird sie auch als sog. "Backoffice" bezeichnet. Diese Gesellschaft ist aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der A 2 B GmbH & Co. KG zuständig für die Durchführung des Media-Einkaufs und der Media-Abwicklung für alle von der A 2 B GmbH & Co. KG und auch weiterer A 2-Gesellschaften betreuten Kunden. Zu dieser Aufgabe gehört auch, die Konditionen für die zu schaltende Werbung gegenüber dem jeweiligen Medium auszuhandeln. Soweit es um den Einkauf von Fernsehwerbezeiten geht, schließt die A 3 C GmbH & Co. KG für die A 2 B GmbH & Co. KG mit einer Vermarktungsgesellschaft einen Vertrag über die Ausstrahlung von Werbespots/-zeiten bei einem bestimmten Sender ab, wobei die A 2 B GmbH & Co. KG wiederum nach den von ihr mit ihren Kunden geschlossenen Betreuungsverträgen nicht im Namen der Kunden handelt, sondern die Aufträge an die Medien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt. Zu den führenden Vermarktungsgesellschaftern gehören die A 7 GmbH, die unter anderem den Werbezeitenverkauf für die Fernsehsender ... betreut sowie die A 8, die für die Vermarktung der Werbezeiten unter anderem von ... und ... zuständig ist. Diese Verhandlungen mit den Sendern finden jährlich statt. Dabei handelt die Vermarktungsgesellschaft entweder im eigenen Namen und für Rechnung des Senders oder im Namen und für Rechnung des Senders. Der Auftrag kommt durch Bestätigung der Bestellung, gegebenenfalls schriftlich oder elektronisch, oder durch Ausstrahlung der bestellten Werbesendung zustande. Üblicherweise werden die Werbesendungen von den Vermarktern monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Die Agentur ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats zu bezahlen, anderenfalls kann der Vermarkter die Ausstrahlung der Werbesendung verweigern. Bei Eingang innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Jedenfalls bei den Vermarktern A 8 und A 7 ist die Agentur verpflichtet, mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an den Vermarkter zur Sicherheit abzutreten. Persönlich haftende Gesellschafterin der A 3 C GmbH & Co. KG war zunächst die A 1 A 2 GmbH, Wiesbaden, die ab dem 28.08.2003 unter A 3 D GmbH firmierte. Deren Geschäftsführer waren unter anderem der Angeklagte A von Januar 2000 bis zum 02.11.2006, B im Zeitraum vom 13.08.1997 bis zum 23.11.2006 und die gesondert verfolgte D vom 17.06.2004 bis 23.11.2006. Der Angeklagte B war bei der A 3 C GmbH & Co. KG Leiter des Einkaufs tätig und damit verantwortlich für den Bereich der elektronischen Medien sowie den Bereich Print. Gemeinsam mit der gesondert Verfolgten D, die die Geschäftsführung des Bereichs elektronischer Medien innehatte, war er unter anderem für den Einkauf der TV- und Radiowerbezeiten zuständig. Die Verhandlungen mit den Medien über den Umfang der einzukaufenden Werbezeiten führte er teilweise allein, teilweise gemeinsam mit D. Bei einigen Verhandlungen war auch die in diesem Verfahren als Zeugin vernommene E dabei, die von April 2000 bis Dezember 2006 im Einkauf tätig war und unmittelbare Untergebene der gesondert Verfolgten D sowie der ebenfalls als Zeuge vernommene 18, der seit Oktober 2004 im Einkauf ebenfalls in der Geschäftsführung der A 3 C GmbH & Co. KG im Bereich elektronischer Medien arbeitete. Der Einkauf von Werbezeiten erfolgt nach einem Listenpreissystem. Dies bedeutet, die Preise für einzelne Spots sind tariflich verbindlich festgelegt, wobei der Listenpreis unter anderem abhängig ist von der Länge des Spots und dessen Platzierung. Aus der Tarifliste ergibt sich abhängig von der Tarifart und der Preisgruppe der sog. Bruttopreis. Abhängig vom Auftragsvolumen eines Kunden werden von den Vermarktungsunternehmen sog. kundenbezogene Rabatte gewährt, deren Höhe bis zu einem bestimmten Auftragsvolumen ebenfalls festgelegt ist, wobei es sich insoweit um Barrabatte als auch um Naturalrabatte, also um freie Werbezeiten handeln kann. Der sich nach Abzug des kundenbezogenen Rabattes errechnende Preis wird als "Kunden-Netto" (KN) oder "Netto-1" bezeichnet. Zusätzlich erhält jede Agentur immer eine 15%ige Agenturprovision. Der Preis nach Abzug dieser Agenturprovision wird als "Agentur-Netto" oder "Netto-2" (KNN) bezeichnet. Hiervon erfolgt ggf. noch ein Skontoabschlag in Höhe von 2%. Der sich nach Abzug dieses Skontos errechnende Preis ist das "Total-Netto" oder "Netto-3 (KNNN)". Grundsätzlich stellen die Vermarktungsgesellschaften den Agenturen diese Listenpreise in Rechnung. Die Agenturen wiederum geben genau diese Preise an die Kunden weiter. Jeder Kundenberater einer Werbeagentur kann also bei der Erstellung eines Mediaplanes jedem Kunden genau erklären, was er bei einem Einsatz eines bestimmten Etats für die Spots einer bestimmten Platzierung zu zahlen hat. Allerdings gewährten die Sender den Medienagenturen in den Jahren 2002 bis 2006 auch "außertarifliche" Rabatte (auch: außertarifliche Vorteile, Bonifikationen, benefits), deren Höhe im Rahmen der Jahresgespräche vom Angeklagten B oder der gesondert Verfolgten D oder beiden, gegebenenfalls im Beisein auch von E oder 18, ausgehandelt wurde. Dabei gab es verschiedene Arten von Rabatten, die von den Sendern zur Verfügung gestellt wurden. Es gab auch hier sogenannte kundenbezogene Rabatte, die aufgrund des Auftrages eines ganz speziellen Kunden der A 2 B GmbH & Co. KG gewährt wurden und die in ihrer Höhe abhängig waren von dem Auftragsvolumen des jeweiligen Kunden. Eine solche Verhandlung über kundenbezogene Rabatte kam etwa in Betracht, wenn der Kunde Auftragsvolumen in einer Höhe einsetzte, das tariflich nicht mehr geregelt war. Neben diesen kundenbezogenen Rabatten gab es sogenannte agenturbezogenen Rabatte, deren Höhe abhängig war von dem Auftragsvolumen der gesamten Agentur sowie des Anteils (share), den der Sender im Rahmen des Gesamtvolumens dieser Agentur einnahm. Beide Arten von Rabatten konnten in Form von Cash-Rabatten (Geldzahlungen) oder in Form von Naturalien, also freien Werbezeiten, gewährt werden. Inwieweit die Agentur verpflichtet war, diese außertariflichen Vorteile an die Kunden weiterzugeben, hing von den vertraglichen Regelungen ab, die zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und dem jeweiligen Kunden getroffen wurde. Diese Regelungen waren nicht einheitlich, sondern von Kunde zu Kunde unterschiedlich. So enthält etwa der Mediabetreuungsvertrag zwischen der B 3 GmbH & Co. KG sowie der A 2 B GmbH & Co. KG unter 3. folgenden Regelung: "Bei allen durch A 2 herbeigeführten wirtschaftlichen messbaren und tariflich nicht vorgesehenen Verhandlungserfolgen (z.B. Zusatzrabatte, Naturalrabatte, kostenlose Schaltungen etc.), die eindeutig nachvollziehbar und auf Basis der gültigen Tarife bewertbar sind, erfolgt auf Basis des sogenannten KNNN-Gegenwerts dieser realisierten außertariflichen Vorteile ein sogenanntes Benefit-Sharing im Verhältnis 90% für B 3 und 10% für A 2." Der Betreuungsvertrag zwischen der B 1 GmbH und der A 2 B GmbH & Co. KG enthält unter 4.6. folgende Feststellung: " A 2 ist gehalten, für den Kunden alle Vorteile zu erzielen, die im Rahmen der Tarifgestaltung der Medien erzielbar sind und diese in voller Höhe an den Kunden weiterzuleiten. Wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind (z.B. Naturalrabatte, außertarifliche Barrabatte), aber dennoch von A 2 beim Media-Einkauf durchgesetzt werden, werden im Verhältnis 90% zugunsten des Kunden und 10% zugunsten A 2 aufgeteilt." Soweit die A 2 B GmbH & Co. KG verpflichtet war, außertarifliche Freizeiten an ihre Kunden weiterzugeben, hat sie diese Verpflichtung erfüllt. Die übrigen außertariflichen Freizeiten, die zur Verfügung standen, wurden auf verschiedene Arten verwendet. Teilweise wurden sie benötigt, damit die A 2 B GmbH & Co. KG ihre vertraglichen Verpflichtungen einhalten konnte. Zum Teil wurden sie im Neukundengeschäft eingesetzt. Ein Teil dieser Freizeiten wurde auch benutzt, um weitere Erlöse für die Frontoffices zu erzielen. Im letzteren Fall teilte der Einkauf bei einem erkennbaren Überschuss von Freizeiten diesen Umstand dem Frontoffice mit und bat um Ideen, wie man mit diesen verfahren könne. Die Unit-Direktoren der Frontoffices suchten dann Kunden aus, die sie für geeignet hielten und teilten ihnen mit, es stünden günstige Werbezeiten zur Verfügung. Zeigte ein Kunde Interesse, wurde mit ihm eine den Betreuungsvertrag ergänzende "ad-hoc" Vereinbarung über Umfang und Preis der einzusetzenden Freizeiten getroffen. Entsprechend dieser Vereinbarung mit dem Kunden erfolgte der Einsatz der Werbezeiten. Die Abrechnung erfolgte ebenfalls entsprechend der Vereinbarung. Teilweise wurde die Agenturfreizeit im Rahmen der Vorauszahlung des Kunden zum Listenpreis in Rechnung gestellt und erst im Nachhinein ein vereinbarter Rabatt gutgeschrieben, teilweise wurde ein vereinbarter Rabatt bereits bei der Vorauszahlung berücksichtigt. Generell wird den Kunden vertraglich die Verpflichtung auferlegt, die Werbung bereits im Voraus zu zahlen. Die Kunden erbringen entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen, wonach A 2 für den Einsatz der Medien jeweils Vorausrechnungen der Schaltkosten für den Folgemonat erstellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung tariflicher Nachlässe (Rabatte, Skonti), in der Regel Vorauszahlungen. Grund für die Vereinbarung von Vorausleistungen ist, dass der Agentur ebenfalls bereits vor Ausstrahlung der Werbung die Werbezeiten von den Vermarktern monatlich in Rechnung gestellt wurden und die Agentur die Verpflichtung hat, sie vor Ausstrahlung zu bezahlen. Jede Tochtergesellschaft verfügt buchhalterisch über ein eigenes Geschäftskonto. Die Zahlungen der Kunden werden in einem Bilanzkonto "erhaltene Anzahlungen" der jeweiligen A 2-gesellschaft erfasst, die zur die Betreuung des Kunden vertraglich verpflichtet ist. Allerdings werden sämtliche Buchhaltungsvorgänge der Frontoffices zentral durch die Buchhaltung der A 3 C GmbH & Co. KG erledigt. Diese verbucht sämtliche ein- und ausgehende Rechnungen. An diese werden demzufolge auch alle Rechnungen weitergeleitet. Weiterhin überprüfen die Mitarbeiter in der Buchhaltung, ob die Daten auf den Rechnungen, die an die Kunden gehen sollen, mit den Daten übereinstimmen, die die Einkäufer in das Netzwerk eingegeben haben. Aufgabe der Einkäufer bei der A 3 C GmbH & Co. KG ist es, für die Kunden nach Maßgabe der zwischen dem Kunden und dem Frontoffice ausgehandelten Verträge die Werbezeiten bei den jeweiligen Sendern zu buchen, wobei diese Buchung telefonisch oder online erfolgen kann. Dabei ist auch in der Abteilung Einkauf jedem Einkäufer ein bestimmter Kundenkreis zugeordnet. Der gebuchte Spot wird danach vom Einkäufer im System der A 3 C GmbH & Co. KG eingegeben, wobei die eingegebenen Daten der Name des Kunden, den Sender, Datum, Uhrzeit, Werbeinsel, und den Preis brutto ohne Rabatt erfasst. Falls eine Freizeit eingebucht wird, wird als Preis "Null" eingesetzt oder der insoweit vereinbarte Preis, das heißt, der Spot wird "auf Kosten gesetzt". Unterschieden wird bei der Einbuchung auch danach, ob ein "klassisch" bezahlter Spot, eine Kundenfreizeit oder eine Agenturfreizeit eingebucht wurde, das heißt, die Buchung erfolgt unter einem bestimmten "Abschluss", nämlich "klassisch", "Kunden-Naturalrabatt" oder "Agentur-Naturalrabatt". Die Mitarbeiter der Buchhaltung haben Einblick in die Daten der Einkäufer und gleichen ab, ob die Termine, die in Rechnung gestellt werden, mit deren Angaben übereinstimmen. Von den Beträgen, die die Kunden im Voraus bezahlen und die auf dem Bilanzkonto "erhaltene Anzahlungen" erfasst sind, werden die Vorausrechnungen der Vermarkter bezahlt. Nach Ablauf des Monats und Ausstrahlung der Werbung erhalten die Kunden eine Schlussrechnung. Vorab überprüft eine spezielle Abteilung, die sog. Motivabteilung, was für Spots tatsächlich gesendet wurden, damit den Kunden auch nur solche Werbezeiten abschließend in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich gelaufen sind. Auch die Vermarkter nehmen eine Endabrechnung vor und erstellen bei Differenzen zur Vorausrechnung entweder eine Gutschrift oder eine Nachforderung. Eine etwaige Differenz, die sich aus einer Abweichung zwischen der bezahlten Rechnung des Lieferanten und der betraglich darüber hinausgehenden Zahlung des Kunden ergibt, wird bilanztechnisch auf einem Rückstellungskonto erfasst, was als sog. Einkaufsvorteilskonto, kurz EKV-Konto, bezeichnet wird. Beim Einsatz von Agenturfreizeiten, also kostenlosen Werbezeiten, gelangt demnach ein von Kunden für den Einsatz dieser Werbezeit gegebenenfalls - je nach vorheriger Vereinbarung - gezahlter Betrag auf das EKV-Konto. In den Jahren 2002 bis 2006 wurde sodann in einer turnusmäßig stattfindenden Abrechnung festgestellt, in welcher Höhe Beträge, die buchhalterisch zunächst mittels des sogenannten EKV-Kontos zurückgestellt wurden, als gewinnerhöhende Wertzuflüsse in die Ertragskonten der A 2-Gesellschaft gebucht werden konnten. Dazu setzten sich Mitarbeiter aus der Buchhaltung mit Mitarbeitern der Frontoffices in Verbindung, um die Verwendung der im Rückstellungskonto gebuchten Beträge zu klären, also auch, in welcher Höhe Beträge aus dem EKV-Konto in die Ertragskonten gebucht werden sollten. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen in den Betreuungsverträgen oder den zusätzlich getroffenen "ad-hoc" Vereinbarungen, die schriftlich fixiert oder als Email vorlagen, wurde sodann festgelegt, in welcher Höhe der A 2-Gesellschaft Basishonorare, das heißt, eine Vergütung abhängig von der Höhe der für den Kunden realisierten Medien-Schaltvolumina, additive Honorierungen aufgrund eines Benefit Sharings durch Aufteilung des Gegenwertes der realisierten außertariflichen Vorteile und gegebenenfalls weitere Honorare zustanden. 2. Im Frühjahr 2002 kam es zwischen den Angeklagten A und B sowie der gesondert verfolgten D im Büro des Angeklagten B bei der A 3 C GmbH & Co. KG zu einem Gespräch, in dem B und C kritisierten, dass sie, obwohl die A 3 C GmbH & Co. KG in Deutschland immer höhere Gewinne abwerfe, davon nicht profitierten, da aufgrund der negativen Entwicklungen in dem Geschäft außerhalb von Deutschland mit eher kleineren Gehaltsgratifikationen als vorher gerechnet werden müsse und auch Einkünfte durch Anteilsoptionsgeschäfte ("shareoptions") nicht zu erwarten seien. Sie sprachen darüber, dass ihre Vorgänger zusätzliche Einkünfte aus Nebentätigkeiten bezogen hatten und überlegten, ob dies auch für sie eine Möglichkeit sei, ihre Einkommen zu erhöhen, etwa im Bereich von Sonderwerbeformen, wobei allerdings Einzelheiten im Rahmen dieses etwa dreißig Minuten dauernden Gesprächs nicht erörtert wurden. Der Angeklagte A erklärte, dass gegen Nebentätigkeiten nichts einzuwenden sei und schlug vor, eine Firma zu gründen, über die etwaige Geschäfte abgewickelt werden könnten, wobei auch insoweit die Planung nicht ins Detail ging. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Gespräch kam der Angeklagte A auf die Idee, Rabatte, die der Angeklagte B bzw. die gesondert Verfolgte D für die A 3 C GmbH & Co. KG agenturbezogen in Form von Freizeiten im Rahmen der Jahresgespräche ausgehandelt hatte, zu kommerzialisieren mit dem Ziel, über den erzielten Gegenwert nach eigenen Vorstellungen zu verfügen und zwar in der Form, dass kostenfreie Werbezeiten bei verschiedenen Kunden eingesetzt würden und er die von den Kunden dafür bezahlten Geldbeträge für sich vereinnahmt. Dabei war im bewusst, dass ein unternehmenseigenes Controlling der Kapitalisierung der agenturspezifischen Freizeiten nicht existierte. Zur Umsetzung dieses Tatplanes entwickelte der Angeklagte zwei Konzepte, wohl wissend, dass die dadurch erzielten Erlöse, die er in seine Verfügungsgewalt bringen wollte, nicht ihm, sondern den als Frontoffices handelnden A 2-Gesellschaften bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zustehen und er durch sein Verhalten die ihm sowohl gegenüber den A 2-Gesellschaften als auch der A 3 C GmbH & Co. KG und der A 3 A GmbH obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Eine Idee des Angeklagten war, im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung mit der Kreativagentur A 4 A GmbH in außergewöhnlich hohem Umfang agenturbezogene Werbefreizeiten für die Kunden der A 4 A GmbH zur Verfügung zu stellen und sämtlichen Mitarbeitern und Verantwortlichen der A 3 C GmbH & Co. KG und A 2 B GmbH & Co. KG vorzutäuschen, dass für den Einsatz von agenturspezifischen Freizeiten zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH eine vertragliche Regelung des Inhalts getroffen worden sei, dass die Erlöse aus diesen Freizeiten im Verhältnis 80% zu 20% aufzuteilen seien, wovon der A 2 B GmbH & Co. KG lediglich 20% zustünden. Demgegenüber wollte der Angeklagte A mit den Verantwortlichen der A 4 A GmbH vereinbaren, dass zwar tatsächlich zunächst nur 20% der aus dem Einsatz von agenturspezifischen Werbefreizeiten erzielten Erlöse unmittelbar bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben und 80% der A 4 A GmbH zufließen sollten, diese 80 % sollte die A 4 A GmbH allerdings nicht vollständig für sich behalten dürfen. Einen Teilbetrag von diesen 80 % sollte die A 4 A GmbH vielmehr für Leistungen von der A 3 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG an (Dritt-)Gesellschaften zahlen. Damit die A 4 A GmbH tatsächlich diese Zahlungen vornimmt, wollte der Angeklagte weiterhin gegenüber den Verantwortlichen der A 4 A GmbH vortäuschen, dass diese Drittfirmen mit der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG verbunden seien, so dass dieser Betrag letztlich wieder der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zugute käme. Tatsächlich wollte der Angeklagte A den Teilbetrag, der an die Drittfirmen fließen würde und nach der mit der A 4 A GmbH tatsächlich getroffenen Vereinbarung eigentlich der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zukommen sollte, in seine eigene Verfügungsmacht bringen. Mit diesem Konstrukt der Zahlung an Drittfirmen durch die A 4 A GmbH zur angeblichen Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der A 2 B GmbH & Co. KG wollte sich der Angeklagte A demnach die Möglichkeit verschaffen, Zugriff auf die aus dem Einsatz agenturspezifischer Freizeiten erzielten Erlöse zu nehmen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der A 4 A GmbH sowie dem Angeklagten A, handelnd für die A 2 B GmbH & Co. KG, der A 2 B GmbH & Co. KG zustehen sollten. Die diesbezüglichen mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer der Firma A 4 A GmbH und dem Angeklagten A wurden im Beisein des gesondert Verfolgten F getroffen. Daneben entwickelte der Angeklagte A eine weitere Tatvariante unter Einsatz der Firma A 9 GmbH, die vorsah, kostenfreie Werbezeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei verschiedenen Kunden der als Frontoffices handelnden A 2-Gesellschaften einzusetzen unter Vortäuschung der Tatsache, dass die eingesetzten Werbezeiten keine Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG darstellen, sondern es sich um kostengünstige Werbezeiten handelt, die die A 3 C GmbH & Co. KG, bzw. das den Kunden betreuende Frontoffice, von der A 9 GmbH zukaufen musste. Die Mitarbeiter der als Frontoffice handelnden Gesellschaft sollten glauben, die Gesellschaft habe die Verpflichtung, für die angeblich eingekauften Werbezeiten den Gegenwert als Kaufpreis an die A 9 GmbH zahlen zu müssen. Diese Vorstellung wollte der Angeklagte A hervorrufen. Die ohne Rechtsgrund an die Firma A 9 entrichteten Beträge wollte der Angeklagte A unter weiterer Täuschung des Geschäftsführers der Firma A 9 über errichtete Drittfirmen in seine eigene Verfügungsgewalt bringen. a. Die A 4 A GmbH, bei der es sich um eine kleine Werbeagentur handelte, die auch im politischen Bereich tätig war, wurde im Jahr 1992 von den Zeugen 19 und 20 gegründet. Beide waren noch im Jahr 2002 bis zum 11.05.2006 als geschäftsführende Gesellschafter für das Unternehmen tätig, wobei 19 sich in erster Linie in den Bereichen Kundenbetreuung, Kundenberatung und -neugewinnung einsetzte, während sich 20 um die Finanzen, das Personal und das Vertragswesen kümmerte. Der Zeuge 19 hatte den gesondert verfolgten F im Jahr 1994 kennengelernt, als sich sowohl die A 4 A GmbH als auch die A 2 B GmbH & Co. KG im Rahmen des Bundestagswahlkampfes von ... engagierten. Es folgte eine Zusammenarbeit zwischen beiden Gesellschaften bei verschiedenen Landtagswahlkämpfen für die ..., die sich im Laufe der Zeit verstärkte. Als sich die A 4 A GmbH im Jahr 2000 um eine Zusammenarbeit mit dem Kunden B 11 bemühte, suchten 20 und 19 den Kontakt zu F und schlugen ihm vor, im Rahmen einer projektbezogenen Zusammenarbeit zwischen der A 2B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH gemeinsam Medialeistungen für diesen Kunden zu erbringen. Als Kreativagentur war die A 4 A GmbH nicht in der Lage, eine Mediaplanung wie sie die Werbeagentur A 2 B GmbH & Co. KG erbringen konnte, anzubieten. Größere Kunden wie etwa die B 11 hätte die A 4 A GmbH nicht versorgen können. Eine Zusammenarbeit mit der A 2 B GmbH & Co. KG hätte es der A 4 A GmbH ermöglicht, ihren Kunden eine qualifizierte Mediaplanung anzubieten mit wirtschaftlich günstigeren Konditionen etwa auf Grund besserer Platzierung von Werbespots. Für die A 4 A GmbH bot ein gemeinsames Projekt mit der A 2 B GmbH & Co. KG deshalb enorme wirtschaftliche Möglichkeiten und hatte eine große Bedeutung. F setzte sich für dieses Projekt ein und es wurde unter dem 14.2.2002 ein schriftlicher Vertrag zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH Werbeagentur geschlossen, unterzeichnet von 20, 19, F und 12, der für die A 2 B GmbH & Co. KG gegenüber der A 4 A GmbH die Verpflichtung beinhalteten, für deren Kunden B 11 die Mediaplanung vorzunehmen. Die Medienplanung sollte auf der Grundlage regelmäßiger Lagebesprechungen zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH und einer von der A 2 B GmbH & Co. KG zu entwickelnden Medienstrategie erfolgen. Nach Genehmigung der Medienplanung durch die A 4 A GmbH sollte die A 2 B GmbH & Co. KG Medien beauftragen, unter Vertrag nehmen oder anderweitig deren Einkauf arrangieren, wobei sich die A 2 B GmbH & Co. KG darum bemühen sollte, mit den Medien den nach herrschenden Marktbedingungen "bestmöglichen Preis" abzuschließen. Dabei sollte die A 2 B GmbH & Co. KG in allen Ländern des Vertragsgebietes in Bezug auf Geschäfte mit den Medien als Geschäftsherr, nicht als Vertreter der A 4 A GmbH auftreten und die Aufträge an die Medien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergeben. Als Gegenleistung für die von der A 2 B GmbH & Co. KG erbrachten Dienstleistungen sollte die A 4 A GmbH an sie ein im Einzelnen genau bezeichnetes Honorar zahlen, wobei sich die A 4 A GmbH verpflichtete, die Nettomedienkosten sowie das Honorar und ggf. ein Stornohonorar für alle Medienaktivitäten eines Monats bis zum 15. dieses Aktivitätsmonats zu zahlen. Eine explizite Regelung dazu, wie mit außertariflichen Vorteilen umzugehen ist, enthielt der Vertrag nicht. Allerdings enthält der Vertrag die Regelung, dass eine Änderung, Abänderung oder ein Verzicht auf diesen Vertrag oder jegliche seiner Regelungen zu seiner Wirksamkeit eines für beide Parteien ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftstückes bedarf. Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH hatte F den Zeugen 19 auch mit dem Angeklagten A bekannt gemacht. Der Angeklagte A wusste, dass 19 plante, das Geschäft der A 4 A GmbH auszubauen und weitere Kunden zu gewinnen. Im Frühjahr 2002 entschied sich der Angeklagte A, das Bemühen der Verantwortlichen der A 4 A GmbH um eine Ausweitung der Geschäftsverbindung zu der A 2 B GmbH & Co. KG einerseits und seinen persönlichen Kontakt zu dem Zeugen19 andererseits auszunutzen, um auch unter Einbindung der A 4 A GmbH agenturspezifische Freizeiten in größeren Umfang zu kommerzialisieren und den Erlös für sich zu vereinnahmen. Dazu plante er dafür zu sorgen, dass der A 4 A GmbH im Rahmen der Mediaplanung durch die A 2 B GmbH & Co. KG in großem Umfang Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt würden, die diese dann bei ihrem Kunden B 11 der A 4 A GmbH und gegebenenfalls auch weiteren Kunden einsetzen sollte. Für den Einsatz diese Werbefreizeiten sollte die A 4 A GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG zunächst den vollen Listenpreis zahlen, was voraussetze, das dem jeweiligen Kunden dafür von der A 4 A GmbH ebenfalls der Listenpreis in Rechnung gestellt würde. Der gesamte aus den Freizeiten erzielte Erlös sollte allerdings nicht bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben. Die A 2 B GmbH & Co. KG sollte an dieser Vermarktung der Freizeiten lediglich 20% verdienen. Der Angeklagte A plante daher bei den Verantwortlichen und sämtlichen Mitarbeitern der A 3 C GmbH & Co. KG sowie der A 2 B GmbH & Co. KG vorzutäuschen, dass zwischen der A 4 A GmbH und der A 3 C GmbH eine den schriftlichen Vertrag ergänzende mündliche Regelung getroffen worden sei, dass sämtliche außertariflichen Vorteile, die bei A 4 A eingesetzt würden, im Verhältnis 80% (zugunsten der A 4 A GmbH) zu 20% (zugunsten der A 2 B GmbH & Co. KG ) aufzuteilen seien. Tatsächlich wollte der Angeklagte A allerdings keine Vereinbarung mit der A 4 A GmbH treffen, wonach dieser 80 % der außertariflichen Vorteile zustünden. Er wollte vielmehr dem Zeugen 19 vermitteln, dass ein Teil diese 80 % wegen besonderer Leistungen der Mitarbeiter der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG wiederum aufzuteilen seien zwischen der A 4 A GmbH und anderen (Dritt-) Gesellschaften, die mit der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG verbunden seien, so dass die Beträge daher letztlich der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zugute kämen. Tatsächlich allerdings wollte der Angeklagte A einen Teil der 80% über diese Drittfirmen in seine eigene Verfügungsmacht bringen, wobei in diesen Teil des Plans die Verantwortlichen der A 4 A GmbH nicht eingeweiht werden sollten. Diese sollten vielmehr davon ausgehen, dass der Betrag, den der Angeklagte in seine Verfügungsmacht bringen wollte, auch der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG für besondere Leistungen zukommt, wenn auch auf einem Umweg. Der Angeklagte A beabsichtigte demnach, Erlöse, die nach übereinstimmend geäußertem Willen bei der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG verbleiben sollten, sich selbst zuzuführen. Bei einem gemeinsamen Treffen im ... in ..., bei dem der Angeklagte A, der gesondert verfolgte F und der Zeuge 19 anwesend waren, schlug der Angeklagte A dem Zeugen 19 vor, den bezüglich des Kunden B 11 geschlossenen schriftlichen Vertrag um eine mündliche Vereinbarung zu ergänzen. Inhalt dieser mündlichen Vereinbarung sollte sein, dass die A 4 A GmbH über die Agentur A 2 B GmbH & Co. KG in einer Art "Flatrate" jegliche Art von Information bekomme, die sie benötigte, um Neukunden zu gewinnen. Durch diese zusätzlichen Informationen sollte es der A 4 A GmbH ermöglicht werden, bestimmte Arten von Präsentationen bei größeren Kunden anzubieten, die etwa Markt- und Zielgruppenanalysen beinhalten sollten. Für diese "Informationsflatrate", so erklärte der Angeklagte A 19, sollte die A 2 B GmbH & Co. KG als Gegenleistung in der Weise vergütet werden, dass der Gegenwert der für die Kunden der A 4 A GmbH eingesetzten agenturspezifischen Freizeiten so aufgeteilt werden würde: Die A 2 B GmbH & Co. KG sollte zunächst die gesamte für den Folgemonat zu erbringende Leistung der A 4 A GmbH in Rechnung stellen. Der von der A 2 B GmbH & Co. KG in Rechnung gestellte Betrag sollte sodann von der A 4 A GmbH vollständig beglichen werden, d.h. auch sämtliche eingesetzten agenturspezifischen Freizeiten sollten zunächst nach Listenpreis bezahlt werden. In einem zweiten Schritt sollte sodann durch die A 2 B GmbH & Co. KG festgestellt werden, in welcher Höhe agenturspezifische Freizeiten bezahlt wurden. 20% dieses Betrages sollten bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben und 80% sollten im Wege einer Gutschrift an die A 4 A GmbH zurückerstattet werden. Allerdings, so erklärte der Angeklagte A dem Zeugen 19 wahrheitswidrig, sollte von diesen 80% ein gewisser Betrag hiervon zur Bezahlung der von der A 2 B GmbH & Co. KG erbrachten Informationen, d.h. für die Erbringung der Unterstützungs- und Beratungsleistungen an Drittfirmen verwendet werden, die zum Kreis der mit A 3 C GmbH & Co. KG verbundenen Unternehmen gehören, so dass dieser Betrag letztlich wieder der A 3 C GmbH & Co. KG/ A 2 B GmbH & Co. KG zugute käme. Die Höhe des der A 2 B GmbH & Co. KG monatlich zustehenden Geldbetrages sollte monatlich von dem Angeklagten A festgelegt werden und sich an dem Wert der erbrachten Unterstützungs- und Beratungsleistungen orientieren. Der Zeuge 19 zeigte Interesse an dieser Form der Zusammenarbeit und nahm das vermeintliche Angebot des Angeklagten A an in der Annahme, an die A 2 B GmbH & Co. KG für deren Beratungsleistungen zu zahlen. Da im folgenden die Zusammenarbeit zwischen der A 4 A GmbH und A 2 B im Hinblick auf den Kunden B 11 zufriedenstellend verlief, bemühten sich F sowie 19 gemeinsam um einen weiteren Kunden und konnten Ende 2002 die Firma B 12 gewinnen. Am 17.12.2002 wurde zwischen der A 4 A GmbH ... und der A 2 B GmbH & Co. KG ein weiterer, schriftlich fixierter, Vertrag geschlossen, mit dem die A 4 A GmbH die A 2 B Wiesbaden GmbH & Co. KG exklusiv mit der Mediaplanung und Beratung, der Mediaforschung, den Mediaeinkauf und der Mediaabwicklung für die TV-Kampagne von B 12 beauftragte. Die A 2 B GmbH & Co. KG verpflichtete sich im Gegenzug, für die A 4 A GmbH alle Vorteile zu erzielen, die im Rahmen der Tarifgestaltung der Medien erzielbar sind und diese in voller Höhe an die A 4 A GmbH weiterzuleiten. Der Vertrag beinhaltete des weiteren die Vereinbarung, dass wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind, aber dennoch von der A 2 B GmbH & Co. KG beim Mediaeinkauf durchgesetzt werden, jeweils zu gleichen Teilen zwischen der A 4 A GmbH und der A 2 B GmbH & Co. KG aufzuteilen sind. b. Die zweite Variante des Tatplanes des Angeklagten A sah die Einbindung der Firma A 9 GmbH vor. Der Angeklagte beabsichtigte freie Werbezeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei den Kunden der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. anderen A 2-Gesellschaften einzusetzen, die als Frontoffice für die Kundenbetreuung zuständig waren, und den Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um von der Firma A 9 günstig eingekaufte Werbzeiten mit einem Rabatt von 30% auf den Listenpreis, für die die A 2 B GmbH & Co. KG bezahlen muss. Wären diese Freizeiten, für die von A 9 GmbH Rechnungen gestellt werden sollten, regulär für die A 2 B GmbH & Co. KG kommerzialisiert worden, hätte dies dergestalt erfolgen können, dass für einen bestimmten Kunden eine kostenfreie Werbezeit eingebucht, dem Kunden aber im Wege der Vorauszahlung dafür der Listenpreis, gegebenenfalls mit einem bestimmten Rabatt, in Rechnung gestellt worden wäre. Die Zahlung des Kunden wäre dann auf dem Bilanzkonto "erhaltene Anzahlungen" erfasst worden. Nach Ablauf des Monats und Ausstrahlung der Werbung wäre die Differenz, die sich aus einer Abweichung zwischen der bezahlten Rechnung des Lieferanten und der betraglich darüber hinausgehenden Zahlung des Kunden ergeben hätte, bilanztechnisch auf dem EKV-Konto erfasst worden. Da es für die freie Werbezeit keine Rechnung gegeben hätte, wäre der von dem Kunden bezahlte Betrag für die Freizeit auf das EKV-Konto eingebucht und turnusmäßig entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen aufgeteilt worden, das heißt, das Geld wäre je nach Vereinbarung entweder ganz dem Kunden zurückerstattet worden oder ganz bei der Agentur verblieben oder entsprechend einer vereinbarten Quote aufgeteilt worden. Da der Angeklagte A plante, den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei den eingesetzten Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG um von der Firma A 9 GmbH günstig eingekaufte Werbzeiten mit einem Rabatt von 30% auf den Listenpreis, für die die A 3 B GmbH & Co. KG bezahlten muss, musste er einen Weg finden, die regulären buchhalterischen Abläufe so zu beeinflussen, dass von der A 9 gestellte Rechnungen von den Mitarbeitern der A 2-Gesellschaften auch gezahlt würden, diese also nicht erkennen, dass es sich um eigene Freizeiten der A 3 C-GmbH handelte, sondern glaubten, es seien zugekaufte Zeiten, für die der Kaufpreis entrichtet werden muss. Zur Erreichung dieses Zieles wies der Angeklagte A die gesondert Verfolgte D an, dafür zu sorgen, dass die eingesetzten Agenturfreizeiten nicht als solche von den Einkäufern nach Buchung bei den Sendern in das System eingegeben würden. Die jeweiligen Einkäufer sollten vielmehr einen neuen "Abschluss" anlegen und eine Einbuchung unter dem Kürzel "A 9" vornehmen, so dass nicht mehr erkennbar war, dass es sich bei den gelaufenen Spots um firmeneigene Freizeiten handelte, sondern mit der eingehenden Rechnung von A 9 GmbH der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um rabattierte Sendezeiten, die von A 9 GmbH zugekauft wurden. Die von den Kunden für diese Zeiten geflossenen Beträge, die zunächst auf dem Konto "erhaltene Anzahlungen" gebucht wurden, wurden daher, da es so schien, als handele es sich um zugekaufte Werbezeiten, obwohl es sich tatsächlich um Freizeiten handelte, nicht weiter auf das EKV-Konto des jeweiligen Kunden weitergebucht, sondern nach buchhalterischer Erfassung auf dem Konto "erhaltene Anzahlungen" von dort praktisch als "durchlaufende Posten" direkt an die A 9 GmbH nach deren Rechnungseingang weitergezahlt und entsprechend verbucht. Die von der A 2 B GmbH & Co. KG für die angeblich rabattierten Werbezeiten an die A 9 GmbH ohne jegliche Gegenleistung gezahlten Geldbeträge wollte der Angeklagte A in seine Verfügungsgewalt bringen und gemäß seinen Vorstellungen verwenden. Der Verantwortliche der A 9 wurde in diesen Tatplan allerdings nicht eingeweiht. Geschäftsführer der A 9 GmbH, Sitz in ..., war zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge 21. Gegenstand des Unternehmens ist seit dem 06.11.2003 die Gründung, der Erwerb und die Beteiligung, insbesondere die Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften, an Unternehmen im In- und Ausland, die Übernahme von Leitungs- und Führungsaufgaben in diesem Unternehmen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für diese Unternehmen sowie die Zurverfügungstellung von Sendezeiten und Durchführung von Filmfinanzierungen. Der Zeuge 21 entfaltete geschäftliche Tätigkeiten auch noch mit der A 9 A AG und der 21 A GmbH & Co. KG. Die Buchhaltungsunterlagen der A 9 GmbH wurden bei der Steuerberaterin 22 in Köln aufbewahrt. In Umsetzung seines zuvor gefassten Entschlusses wandte sich der Angeklagte A an den Zeugen 21 und schlug ihm vor, unter Einschaltung der Firma A 9 Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG, die dieser aus dem Agenturpool zustanden, zu kommerzialisieren, wobei die Firma A 9 GmbH lediglich als Rechnungsstelle dienen sollte. Der Angeklagte A erklärte dem Zeugen 21 wahrheitswidrig, es gäbe "Satellitenfirmen" der A 3 C GmbH & Co. KG, auf die die A 3 C GmbH & Co. KG ihre agenturspezifische Werbefreizeiten teilweise übertragen würde. Diese Satellitenfirmen wiederum würden der A 3 C GmbH & Co. KG die Freizeiten verkaufen, damit die A 3 C GmbH & Co. KG, die von den Vermarktern für diese Werbezeiten nach deren Sendung lediglich eine Sendebestätigung erhalte und keine Rechnung, sie bei Kunden einsetzen und bei Nachfrage die Einkaufsrechnung vorlegen könne. Da die Kunden mit den Namen dieser Satellitenfirmen nichts anfangen könnten, der Name "A 9" am Markt dagegen bekannt sei, sei es notwendig, die Firma A 9 GmbH dazwischenzuschalten. Die A 9 sollte das Geld dann an die Satellitenfirmen weiterleiten. Letztlich würde dieses dann wieder der A 3 C GmbH & Co. KG zugute kommen. Der Zeuge 21 hielt dies vor dem Hintergrund seiner Kenntnisse des Mediengeschäftes für einen sinnvollen Weg zur Kommerzialisierung von Freizeiten. Ihm war bekannt, dass die Vermarkter der Fernsehsender, in erster Linie also A 7und A 8, den Mediaagenturen regelmäßig agenturbezogene Freikontingente gewähren. Weiterhin war ihm bekannt, dass Mediaagenturen bei Ausstrahlung von freien Werbespots keine Rechnungen von den Sendern erhielten, sondern lediglich eine Sendebestätigung. Der Zeuge 21 glaubte, dass Kunden der Mediaagenturen möglicherweise nicht bereit sein würden, für eine Werbezeit einen Preis zu zahlen, wenn sie wüssten, dass die Mediaagentur selbst für den Werbespot nichts bezahlten muss. Er ging daher davon aus, dass es üblich sei, agenturspezifischen Freizeiten auf spezielle Firmen ("Satellitenfirmen") zu übertragen, die diese dann zu einem Bruchteil des Listenpreises an die Mediaagenturen weiterverkaufen, damit die Mediaagenturen wiederum einem Kunden auf Nachfrage einen Einkaufsnachweis vorlegen könnten. Die Notwendigkeit der Einschaltung der A 9 GmbH erschien dem Zeugen 21 ebenfalls plausibel, ebenso, dass der Name "A 9" bekannt sei, da diese im Medienbereich bereits im Bereich von Bartergeschäften tätig war, das heißt, auf einem Geschäftsgebiet, auf dem mittels eines geldlosen Verrechnungssystems Waren oder Dienstleistungen getauscht werden. Als Gegenleistung für ihre Funktion als Rechnungsstelle sollte die A 9 GmbH mit den "Satellitenfirmen" Rahmenverträge schließen mit dem Inhalt, dass A 9 pro Jahr und Kunde 50.000,-€ erhält und so im Jahr über ein Budget von ca. 250.000,- € verfügen konnte. Diesen Betrag wollte der Zeuge 21 zum Aufbau der Firma A 9 GmbH als europaweit agierende Bartergesellschaft nutzen. 3. Einige Monate nach dem Gespräch des Angeklagten A mit dem Angeklagten B und der gesondert Verfolgten D, etwa im Sommer des Jahres 2002, bat er die beiden zu sich ins Büro und teilte ihnen mit, dass er bereits eine Firma gegründet habe, nämlich die A 10 GmbH mit Sitz in .... Im Zusammenhang mit der Umsetzung seiner Vorstellungen zur Kommerzialisierung der Werbefreizeiten der A 3 C -GmbH & Co. KG hatte sich der Angeklagte A mit dem gesondert Verfolgten Rechtsanwalt G aus ... zusammengesetzt und diesen zunächst mit der Gründung einer Firma beauftragt, über die nach seiner Vorstellung die aus dem Einsatz der Werbefreizeiten erzielten Erlöse in seinen Verfügungsbereich gelangen sollten. Dabei hatte er mit Rechtsanwalt G vereinbart, dass nicht die wahren Gesellschafter im Handelsregistern erkennbar sein sollen, sondern über Treuhandmodelle Dritte als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer auftreten, so dass eine Beteiligung des Angeklagten A und ein Zusammenhang mit der A 3 C -GmbH & Co. KG nicht ohne weiteres für Außenstehende nachvollzogen werden konnte. Diesen Vorgaben des Angeklagten A entsprechend wandte sich Rechtsanwalt G an die Rechtsanwältin H, die in den Jahren 1999/2000 im Rahmen einer Schwangerschaftsvertretung 1 1/2 bis 2 Tage pro Woche in seiner Kanzlei gearbeitet hatte und fragte sie, ob sie bereit sei, gegen ein jährliches Entgelt von 1.500,- € im Rahmen eines Treuhandvertrages formell als Geschäftsführerin für eine noch zu gründende A 10 GmbH aufzutreten, ohne allerdings tatsächlich Geschäftsführungstätigkeiten auszuüben. Ihre einzige Tätigkeit sollte darin bestehe, die Gesellschaft zu errichten und verschiedene Konten zu eröffnen. Hintergrund für die Gründung der Gesellschaft sei, so erklärte Rechtsanwalt G, dass vier Personen der "A 3-Gruppe" über dieses Unternehmen Geschäfte abwickeln wollten, ohne dass diese Geschäfte mit der Tätigkeit für die A 3 C GmbH & Co. KG in Verbindung gebracht werden konnten. Die gesondert Verfolgte H erklärte sich dazu bereit und ließ am 15.02.2002 vor Notar ... in ... die Gründung der A 10 GmbH notariell beurkunden (Urkundenrolle Nummer ...). Gegenstand dieses Unternehmens sollte nach der Satzung die Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen in den Bereichen der Informationstechnologie, der Werbung und des Marketings sein. Das Stammkapital in Höhe von 25.000,- € hatte H von dem Angeklagten A erhalten. Sie errichtete entsprechend der Anweisung von Rechtsanwalt G drei Festgeldkonten, ein Tagesgeldkonto und vier Gesellschafterkonten für die Gesellschaft sowie ein Konto auf ihren eigenen Namen. Letzteres sollte jedenfalls nach den Vorstellungen des Angeklagten A dazu dienen, den Empfänger von Geldzahlungen zu verschleiern und ermöglichen, Überweisungen zunächst auf dieses Konto und erst von dort auf das Konto des gewünschten Empfängers vorzunehmen. Rechtsanwalt G setzte einen Treuhandvertrag mit dem Inhalt auf, dass die gesonderte Verfolgte D, damals ..., der gesondert Verfolgte F, der Angeklagte B und der Angeklagte A mit H ein Treuhandverhältnis begründen, das H als Treuhänderin unter anderem verpflichtete, für die Treugeber D, F, B und A die Stammeinlage der A 10 GmbH in Höhe von 25.000,- € treuhänderisch zu halten und den Treugebern alles herauszugeben, was sie als Gesellschafterin aufgrund des Treuhandverhältnisses erlangt. Der Angeklagte A teilte dem Angeklagten B und der gesondert Verfolgten D mit, dass für sie die Stammeinlage treuhänderisch gehalten werden sollte und bat sie, im Büro der Rechtsanwältin H den entsprechenden Treuhandvertrag zu unterzeichen. Eine treuhänderische Beteiligung sei sinnvoll, so erklärte der Angeklagte A, um vor der Fachöffentlichkeit zu verbergen, dass B sowie D Gesellschafter des Unternehmens seien. Damit könnten entstehende Interessenkonflikte gegenüber den Beteiligen, Medien und Kunden verborgen bleiben. Dem Angeklagten B erschien dies zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. Der Angeklagte A erklärte weiterhin, dass auch F an dieser Firma beteiligt werden sollte, weil dieser in ganz Deutschland über gute Beziehungen verfüge und somit in der Lage sei, die Angeklagten "ins Geschäft zu bringen und Türen zu öffnen." Der gesondert Verfolgte F selbst ging davon aus, dass über die A 10 GmbH Werbezeiten, die aus Bartergeschäften stammten, günstig vermarktet werden sollten. Der Angeklagte A hatte ihm mitgeteilt, dass der Name A 10 GmbH bei der A 3 C GmbH & Co. KG und vor allem auch bei der A 2 B GmbH & Co. KG nicht erwähnt werden dürfe, damit nicht bekannt würde, was für Nebengeschäfte unter der Firma A 10 GmbH betrieben würden. Der gesondert Verfolgte F selbst sollte für die A 10 GmbH nicht tätig werden und wurde es auch nie. Ihm gegenüber äußerte der Angeklagte A offen, dass die Gewinne, die die A 10 GmbH erzielt, dazu genutzt werden sollten, die Kosten der privaten Lebensführung der Gesellschafter zu übernehmen. Etwa Mitte August 2002 vereinbarte der Angeklagte B mit H einen Termin zur Vertragsunterzeichnung und unterschrieb den undatierten Vertrag, wonach H Treuhänderin und er neben F, D und dem Angeklagten A treugeberisch Gesellschafter sein sollte. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Treuhandvertrages ging der Angeklagte B noch davon aus, dass mit der A 10 GmbH im Bereich Sonderwerbeformen Einkünfte erzielt werden sollten. Da es allerdings keine konkreten Pläne für die Gesellschaft gab, maß er der Angelegenheit keine größere Bedeutung zu, wobei hinzukam, dass er in finanziell geordneten Verhältnissen lebte, keine Geldsorgen hatte und auf die Erzielung weiterer finanzieller Mittel nicht angewiesen war. Ohne dies jedenfalls mit dem Angeklagten B abzusprechen veranlasste der Angeklagte A über Rechtsanwalt G die Gründung weiterer Firmen, mit deren Hilfe er die Verfügungsgewalt über die kommerzialisierten Werbefreizeiten erhalten wollte. So konnte Rechtsanwalt G H gleichfalls dafür gewinnen, die A 11 GmbH mit Sitz in ... zu gründen und für den Angeklagten A treuhänderisch zu halten. Die A 11 GmbH wurde am 17.12.2003 in das Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Bereits ab dem 20.11.2003 bis zum 30.06.2006, übte J diese treuhänderische Tätigkeit aus, ein Mandant von Rechtanswalt G, dem es nach seinem Umzug von ... nach ... finanziell nicht gut ging, so dass er bei Rechtsanwalt G noch eine offene Rechnung hatte. G bot ihm an, die Geschäftsführungstätigkeit der A 11 GmbH gegen ein kleines Entgelt zu übernehmen, was er gerne annahm. Nach seinem Ausscheiden bis zum 03.10.2006 übernahm K diese Tätigkeit. Über die A 11 GmbH hielt der Angeklagte A Anteile in Höhe von 25,2 % an der A 9 GmbH. Auf die Geschäftskonten der A 11 bei der ...bank in ... wurden in den Jahren 2005 und 2006 Geldbeträge von der A 4 A GmbH, der A 9 GmbH, der A 10 GmbH und der A 12 GmbH überwiesen. Da der gesondert Verfolgte F sich im Jahr 2003 von seiner damaligen Ehefrau scheiden ließ, beschloss er auf Anraten von Rechtsanwalt G zur Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse sich an Gesellschaften zukünftig nur noch treuhänderisch zu beteiligen. Er bat Rechtsanwalt G, seine Beteiligung an der A 10 GmbH ebenfalls im Wege eines Treuhandmodells zu regeln. Im September 2003 wandte sich Rechtsanwalt G an den gesondert Verfolgten L, einen Freund von ihm, mit dem er seit vielen Jahren Tennis spielte. Er fragte ihn, ob er bereit sei, für monatlich 250,- € eine treuhänderische Tätigkeit für eine oder mehrere Firmen zu übernehmen, wozu L sich bereit erklärte. Am 25.09.2003 erklärte L vor Notar ... zur notariellen Beurkundung die Gründung der A 134 GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Urkundenrolle Nummer ...), deren alleiniger Gesellschafter er wurde (im Folgenden A 13 GmbH). Die Einzahlung der Stammeinlage von 25.000,- € übernahm F. Gegenstand dieses Unternehmens war nach der Satzung das Halten von Beteiligungen, die Durchführung von Investitionen und die Vermittlung von Geschäften und Aufträgen. Als Geschäftsführer wurde L in das Handelsregister eingetragen. Die A 13 GmbH übernahm von da an treuhänderisch für F die treugeberische Beteiligung an der A 10 GmbH. Eine besondere Rolle im Geflecht der auf Veranlassung des Angeklagten A gegründeten Firmen nahm die A 14 GmbH (im Folgenden ...) mit Sitz in ... (Urkundenrolle Nummer ...) ein, deren Gründung der gesondert Verfolgte L am 10.12.2003 vor dem Notar ... als amtlich bestellter Vertreter des Notars ... mit Sitz in ... zur öffentlichen Beurkundung erklärte. Gegenstand dieses Unternehmens sollte laut Satzung das Halten von Beteiligungen, die Durchführung von Geschäften und Investitionen sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art sein. Rechtsanwalt F hatte L erklärt, dass sich seine Tätigkeit als alleingeschäftsführender Gesellschafter bei der Firma A 14 GmbH darauf beschränken sollte, einen Büroraum in seinen Firmenräumen ... zur Verfügung zu stellen, ein Firmenschild an die Tür zu hängen und die Post entgegenzunehmen, was der gesondert Verfolgte L so auch durchführte. Weiterhin schlossen L und der Angeklagte A einen mit Datum vom 01.11.2003 versehenen Treuhandvertrag, mit dem ersterer sich gegenüber letzterem verpflichtete, die Geschäftsanteile an der A 14 GmbH in Höhe von 25.000,- € für den Angeklagten A treuhänderisch zu halten und einen Gesellschaftsvertrag für die GmbH abzuschließen. Im Gegensatz zu anderen Firmen, deren Gründung der gesondert Verfolgte Rechtsanwalt G veranlasste, wurde die A 14 GmbH bei den Mitarbeitern A 3 c GmbH & Co. KG in der Folgezeit bekannt als Eventagentur, unter deren Namen der Angeklagte A legale Nebentätigkeiten ausübte und etwa auch Veranstaltungen für die A 3 C GmbH & Co. KG organisierte. Zur Planung des Angeklagte A gehörte, von den Erlösen, die der A 14 GmbH aus der Kapitalisierung der Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG zufließen sollten, in großem Stil verschiedene gesellschaftliche Ereignisse durchzuführen, die teilweise dazu dienen sollten, sein privates Umfeld zu erfreuen und zu beeindrucken, teilweise aber auch dazu genutzt werden sollten, seine Position im A 3-Konzern auszubauen und zu stärken und Geschäftsabschlüsse vorzubereiten. Zur Erreichung dieses Ziels beabsichtigte er, Kunden oder auch potentielle Neukunden zu diesen Veranstaltungen einzuladen und geschäftliche Kontakte zu intensivieren. Soweit die Veranstaltungen nach außen ersichtlich lediglich zur Befriedigung privater Bedürfnisse dienten, wollte der Angeklagte A vorgeben, dass er diese privat bezahle, konkret, mit Mitteln der A 14 GmbH, die er vorgeblich in Ausübung legaler Nebentätigkeit für sich erwirtschaftete, die allerdings tatsächlich in erster Linie aus der Kapitalisierung von Werbefreizeiten stammten. Soweit nach außen erkennbar allerdings auch geschäftliche Interessen der A 3 C GmbH & Co. KG verfolgt wurden, plante der Angeklagte A, die Kosten, die von der A 14 GmbH zunächst beglichen werden sollten, also auch aus den Erlösen der der A 3 C GmbH & Co, KG zustehenden Werbefreizeiten, dafür jedenfalls teilsweise der A 3 C GmbH & Co. KG in Rechnung zu stellen. Er vereinbarte infolgedessen mit 7, dem Chief Financial Officer (CFO) der A 3 A GmbH von Ende 1992 bis 30.09.2004, dass unter dem Namen der A 14 GmbH bestimmte Veranstaltungen für die A 3 C GmbH & Co. KG durchgeführt werden sollten und sich die A 3 C GmbH & Co. KG an den Kosten beteiligen sollte, soweit es ihren Interessen diente. Am 20./22.07.2004 wurde daher zwischen der A 3 C GmbH & Co. KG und der A 14 GmbH ein Vertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass die A 3 C GmbH & Co. KG die A 14 GmbH auf Projektbasis mit Sonderprojekten beauftragen können soll, wobei diese Projekte nach vorheriger Abstimmung abgerechnet werden sollten. Der Vertrag enthielt die weitere Vereinbarung, dass die A 14 GmbH ab dem 01.07.2004 ein monatliches Entgelt von 2.160 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhalten sollte. Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass von diesem Geld anteilig das Gehalt der Sekretärin 23 des Angeklagten A bezahlt werden sollte, die bis Juli 2007 bei der A 3 C GmbH & Co. KG beschäftigt war. Zwischen 23 und einer weiteren Sekretärin des Angeklagten A hatte es Streit gegeben und der Angeklagte A, der auf beide Sekretärinnen nicht verzichten wollte, hatte vorgeschlagen, sie in die A 14 GmbH "auszulagern", wobei sie allerdings nicht nur für ihn persönlich, sondern auch noch teilweise für die A 3 C GmbH & Co. KG tätig sein sollte, weshalb sich die A 3 C GmbH & Co. KG zum Teil an der Gehaltszahlung beteiligen sollte. Der Zeuge 7 befürwortete dies, so dass es zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der A 3 C GmbH & Co. KG und der A 14 GmbH kam. In dem Zeitraum 2004 bis 2006 organisierte der Angeklagte A Veranstaltungen, die sowohl seinen privaten Zwecken als auch geschäftlichen Interessen der A 3 C GmbH & Co. KG dienten wie etwa Jagdveranstaltungen in Ungarn, zu denen er Freunde aber zu einem großen Teil auch Geschäftskunden oder potentielle Neukunden einlud. Die Kosten dafür stellte die A 14 GmbH der A 3 C GmbH & Co. KG jedenfalls zum Teil in Rechnung. Da allerdings 7 für die A 3 C GmbH & Co. KG keine Rechnungen begleichen wollte, denen nach dem Rechnungsinhalt ausdrücklich die Durchführung von Jagdveranstaltungen oder andere Ereignisse zugrunde lagen, deren geschäftliche Veranlassung durchaus diskussionswürdig sein könnten, vereinbarte er mit dem Angeklagten A, die Rechnungstexte entsprechend "anzupassen". Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung stellte beispielsweise die A 14 GmbH der A 3 C GmbH & Co. KG für eine durchgeführte Jagdveranstaltung am 2. Juni 2004 ausweislich des Rechnungstextes die Durchführung des "Seminars Maibock im Zeitraum 28. April bis 3. Mai 2004" mit einem Betrag von 28.600,- € in Rechnung, der von der A 3 C GmbH & Co. KG auch bezahlt wurde. Nicht unkreativ verlangte die A 14 GmbH für das "Seminar Blatten" - unter "Blatten" versteht man in der Jägersprache die Lockjagd auf den Rehbock - von der A 3 C GmbH & Co. KG am 16. August 2004 einen Betrag in Höhe von 14.500,- €. Am 03.02.2005 erfolgte vor dem Notar ... die notarielle Beurkundung der Gründung der A 15 GmbH (im Folgenden ...) (Urkundenrolle Nr. ...). Die Eintragung erfolgte am 04.04.2005. Gegenstand dieses Unternehmens sollte laut Satzung das Halten von Beteiligungen und die Durchführung von Investitionen sowie die erlaubnisfreie Vermittlung von Geschäften und Aufträgen jeweils im Medienbereich sein, wobei die Gesellschaft berechtigt sein sollte, alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftsgegenstand dienlich sind oder die im Interesse der Gesellschaft oder der Gesellschafter liegend erachtet werden. Die Geschäftsführungstätigkeit sollte allein L wahrnehmen. Tatsächlich nahm L allerdings keine Geschäfte für die A 15 GmbH wahr. Er wurde lediglich dann aktiv, wenn er telefonisch oder per e-mail von Rechtsanwalt G gebeten wurde, Geldbeträge für die gesondert Verfolgte D abzuheben und allein diesem Zweck diente die Gründung dieser Gesellschaft auch. In diesen Fällen hob er die verlangten Beträge von dem Geschäftskonto ab und lieferte sie an Rechtsanwalt G ab. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.08.2006 wurden von der Gesellschaft Umsätze in Höhe von rund 1,5 Mio. € beim Finanzamt ... vorangemeldet. Im Jahr 2005 beschloss Rechtsanwalt G in Umsetzung weiterer Vorgaben durch den Angeklagten A, den Firmenmantel der A 16 GmbH von einem Treuhänder zu erwerben und einen treuhänderisch gebundenen Geschäftsführer zu bestimmen, um über die A 16 GmbH ebenfalls Gelder in den Wirkungskreis des Angeklagten A bringen zu können. Die A 16 GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 09.10.1971 gegründet worden und hatte ihren Sitz in .... Geschäftsführer war M. Alleinige Gesellschafterin war seine Ehefrau M. Als Gegenstand des Unternehmens war im Handelsregister "Erstellung und Pflege von Individualsoftware und Datenerfassung" eingetragen. Bis 2005 betrieb das Ehepaar M mit der A16 GmbH Geschäfte im Bereich der Softwareentstellung und plante dann den Verkauf des Unternehmens. Im November 2005 wandte sich Rechtsanwalt G an den Zeugen 24, mit dem er befreundet war und dessen Frau bei ihm in der Kanzlei arbeitete und fragte ihn, ob er nicht eine treuhänderische Geschäftsführung übernehmen wolle. Dies verneinte der Zeuge zunächst, da er geschäftlich bereits sehr eingespannt war und auch die Verantwortung scheute. Als Rechtsanwalt G ihn indes zwei Wochen später ein weiteres Mal ansprach und ihm erklärte, dass er nur jemanden "auf dem Papier" benötige, er selber werde sich im Übrigen um alles kümmern, sagte der Zeuge zu. G führte aus, er habe noch niemanden gefunden, der sich bereit erklärt habe. Da über die Gesellschaft hohe Beträge abgewickelt werden sollten, benötige er jemanden, dem er "hundertprozentig" vertraue und bei dem nicht die Gefahr bestehe, dass er auf das Geschäftskonto zugreife und sich Beträge aneigne. Der Zeuge 24 sollte lediglich einige Unterschriften leisten. Im Gegenzug für diese Tätigkeit sollte er ein monatliches Entgelt von 400,- € erhalten. Geschäftszweck, so teilte Rechtsanwalt G dem Zeugen mit, sollte die Auszahlungen von Provisionen für Mandanten der Kanzlei sein. Am 12.12.2005 schlossen der Zeuge G sowie Frau M vor dem Notar ... (Urkundenrolle Nr. ...) einen Geschäftsanteils- und Übertragungsvertrag, der den Verkauf und die Übertragung des Geschäftsanteils von 25.600,- € zu einem Kaufpreis von 25.600,- € beinhaltete. Den Kaufpreis stellte die A 15 GmbH zur Verfügung. Zum neuen Geschäftsführer wurde der Zeuge 24 bestellt. Weiterhin schloss der Zeuge 24 mit der A 15 GmbH einen Treuhandvertrag ab mit dem er sich als Treuhänder verpflichtete, die Geschäftsanteile der A 16 GmbH treuhänderisch für die A 15 GmbH als Treugeber zu halten. Zugleich verpflichtete er sich, alles was er als Gesellschafter aufgrund des Treuhandverhältnisses erlangt, an den Treugeber herauszugeben, sofern er es nicht einvernehmlich für den Treugeber verwaltet. Weiterhin erhielt der Zeuge 24 über das Geschäftskonto der A 15 GmbH bei der ...-bank ... Kontovollmacht. Die gesamte Tätigkeit des Zeugen 24 bestand im Folgenden darin, etwa fünf vorgefertigte Überweisungen nach mündlicher Aufforderung durch den gesondert Verfolgten G sowie zwei Darlehensverträge zu unterzeichnen. Mit L hatte der Zeuge 24 keinen Kontakt. Ihm wurde vielmehr mitgeteilt, dass er seine Anweisungen direkt von G erhalten würde, an den sich die A 15 GmbH wenden würde. Am 10.05.2006 schloss die A 16 GmbH mit der A 10 GmbH einen Darlehensvertrag, wobei die Höhe des zu gewährenden Darlehens noch gesondert ausgehandelt werden sollte. Im Übrigen kontrollierte der Zeuge 24 lediglich die an ihn gehenden Kontoauszüge darauf, ob sich das Gesellschaftskonto im "Haben" befindet. Im Jahr 2006 gingen auf das Geschäftskonto der A 16 GmbH bei der ...bank ... insgesamt rund 1.450.000,- € und zwar zum überwiegenden Teil von der A 10 GmbH ein. Auszahlungen erfolgten in diesem Zeitraum in Höhe von rund 1.369.8000,- € und zwar wiederum an die A 10 GmbH, die A 15 GmbH, die A 14 GmbH und eine A 17 GmbH, die am 18.11.2005 gegründet wurde. Deren Geschäftsführerin war 25, Ehefrau des ehemaligen Mitarbeiters in der Marketingdirektion der B 6 OHG mBH .... Am 20.01.2004 gründete der gesondert Verfolgte G die A 18 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... in ... ; im folgenden ...). Gegenstand des Unternehmens sollte der Erwerb und der Umbau des Grundstücks ... sowie das Halten von Beteiligungen, die Durchführung von Investitionen und die Vermittlung von Geschäften und Aufträgen sein. Geschäftsadresse der Gesellschaft war die ...-straße ..., das Büro .... Alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Lebenspartner des Angeklagten A, C, damals noch .... Hintergrund für die Gründung war, dass der gesondert Verfolgte F nach Scheidung von seiner Ehefrau mit seiner neuen Lebensgefährtin ... eine neue Unterkunft beziehen wollte. Für ihn und seine neue Lebensgefährtin sollte das Haus gebaut werden und nach deren Vorstellungen baute der Architekt ... das Anwesen um. Die Rechnungen wurden von der A 18 GmbH bezahlt, die wiederum Gelder von der A 10 GmbH ohne Rechtsgrund überwiesen erhielt, so im Zeitraum Januar 2003 bis August 2006 den Betrag von 1.640.000,- €. Am 30.11.2004 erklärte der Angeklagte A zur öffentlichen Beurkundung die Gründung die A 12 GmbH mit Sitz in ... (Urkundenrolle ...), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Als Gegenstand des Unternehmens ist das Halten von Beteiligungen und die Durchführung von Investitionen sowie die erlaubnisfreie Vermittlung von Geschäften und Aufträgen jeweils im Medienbereich eingetragen. Die A 12 GmbH schloss im Februar 2005 mit ... Partner eine Nutzungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass ein von der ... Partner zugewiesener Teil der Räumlichkeiten in der -strasse ... sowie der Briefkasten durch die A 12 GmbH für deren Geschäftstätigkeit genutzt werden kann. Von der A 14 wurden auf das Konto der A 12 GmbH im Jahr 2005 insgesamt 330.000,- € überwiesen. 4. Wenige Monate nach der Gründung der A 10 GmbH setzte der Angeklagte A sein Konzept, über die A 4 A GmbH seiner Arbeitgeberin aus der Kommerzialisierung von Freizeiten zustehende Erlöse in seine Verfügungsgewalt zu bringen um, und wies dazu die gesondert Verfolgte D an, im Rahmen der Geschäfte mit der A 4 A GmbH bei Kunden dieses Unternehmens in hohem Umfang Freizeiten einzusetzen. Der Angeklagte A betonte, dass diese Geschäfte in Ordnung seien und dass auch die A 2 B GmbH & Co. KG von diesen Geschäften profitiere, sowohl finanziell, wie auch durch die Aussichten auf mehr Geschäfte durch die A 4 A GmbH. Die gesondert Verfolgte D teilte daraufhin jedenfalls ab Mai 2005 dem Unit-Direktor 26, der für die Betreuung der A 4 A GmbH zuständig war, monatlich mit, in welchem Umfang die Kampagnen für die Kunden von A 4 A mit agenturspezifischen Freizeiten aufzustocken seien und erklärte den hohen Einsatz von Werbefreizeiten damit, dass dies zum Anschub des Neugeschäfts angesichts der strategischen Bedeutung der A 4 A GmbH geboten sei. Nach Erstellung der jeweiligen vorläufigen Mediaplanung für den entsprechenden Kunden stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH den Preis für die geplanten Schaltungen in Rechnung und zwar für alle Spots den Tarifpreis. Unmittelbar nach Eingang des durch die A 4 A GmbH gezahlten Betrages bei der A 2 B GmbH & Co. KG schrieb in der Regel die Buchhalterin N auf Anweisung des Angeklagten A der A 4 A GmbH 80 % des Erlöses aus der Kapitalisierung der Werbefreizeiten gut und gab diese Gutschrift nicht in die normale Ausgangspost, sondern lieferte sie und einen Scheck in entsprechender Höhe im Sekretariat des Angeklagten A ab. Der Angeklagte A hatte ihr erklärt, dass er diese Schecks jeweils selbst Herrn 19 bei einem persönlichen Treffen überreichen wolle. Der Angeklagte A ließ sodann von der A 10 GmbH, der A 11 GmbH oder der A 18 Rechnungen erstellen, nach denen angeblich durch diese Unternehmen gegenüber der A 4 A GmbH Beratungsleistungen erbracht worden waren, was tatsächlich nicht der Fall war. Er verabredete sich mit dem Zeugen 19 entweder zu einem Gespräch in seinem Büro, in seinem Privathaus oder in einem Restaurant. Bei den stattfindenden Treffen überreichte der Angeklagte A in der Regel persönlich dem Zeugen 19 den Scheck der A 2 B GmbH & Co. KG und präsentierte zugleich die von ihm veranlasste Rechnung der A 10 GmbH oder A 11 GmbH, nach der entsprechend seines zuvor gefassten Tatplans die A 4 A GmbH etwa zwei Drittel des zunächst an sie ausgekehrten Gutschriftenbetrages zu zahlen hatte. Auch legte er dem Zeugen 19 einen entsprechend vorgefertigten Scheck in Höhe der Rechnungssumme vor und bat ihn um dessen Unterschrift. Nach Unterzeichung des Schecks durch den Zeugen 19 und Einlösung konnte der Angeklagte A mit dem Geld nach seinem Gutdünken verfahren. Der Angeklagte A wusste, dass er das Vermögen der A 2 B GmbH & Co. KG schädigte, indem er mit dem Zeugen 19 zwar eine Vereinbarung traf, die den Zeugen 19 jedenfalls nach dessen Vorstellung verpflichtete, an die A 2 B GmbH & Co. KG bzw. Unternehmen, die ihr zuzurechnen waren, für eine "Informationsflatrate" einen bestimmten Betrag zu zahlen, diese Vereinbarung aber nicht wie mit dem Zeugen 19 abgesprochen durchführte, sondern die Beträge, die der Zeuge 19 bereit war, an die A 2 B GmbH & Co. KG zu zahlen, in die eigene Verfügungsgewalt brachte. Im Einzelnen entzog der Angeklagte A auf diese Weise der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Erlöse: Fall 1 (Fall 1 der Anklage) Am 02.05.2002 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A für das Projekt B 11 527.800,00 € brutto in Rechnung, die die A 4 A GmbH auch bezahlte. Am 13.05.2002 erteilte sie der A 4 A GmbH eine Gutschrift in Höhe von 386.512,00 € brutto. Die A 10 GmbH stellte unter dem Datum 10.05.2002 der A 4 A GmbH einen Betrag von 240.000,00 € brutto (206.896,55 € netto) für Beratungsleistungen bei dem Projekt B 11 in Rechnung, der auch bezahlt wurde. Fall 2 (Fall 2 der Anklage) Am 21.10.2002 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 701.800 € brutto in Rechnung. Am 23.10.2002 erfolgte eine Rückvergütung mittels Gutschrift über 139.200 € brutto, so dass sich der Rechnungsbetrag auf insgesamt 562.600,- € brutto reduzierte. Am 18.11.2002 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG eine Gutschrift i.H.v. 464.000,00 € an die A 4 A GmbH. Bereits mit Rechnung vom 15.11.2002 hatte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 359.600,00 € brutto (310.000,- € netto) in Rechnung gestellt für Beratungsleistungen bei dem Projekt B 11. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH mittels Scheck an die B 10 GmbH bezahlt. Fall 3 (Fall 3 der Anklage) Am 06.12.2002 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 208.800,00 € in Rechnung und am 17.12.2002 erteilte sie eine Gutschrift in Höhe von 150.800,00 €. Mit Rechnung vom selben Tag, dem 17.12.2002, stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH für die "business 2 business-Beratung B 12" einen Betrag von 109.040,00 € brutto (94.000,- € netto) in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Fall 4 (Fall 4 und 5 der Anklage) Am 07.01.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 335.240,00 € in Rechnung und am 10.01.2003 berechnete sie der A 4 S GmbH für das Projekt B 11 475.600,00 €. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 23.01.2003 eine Gutschrift i.H.v. 219.240,00 € brutto an die A 4 A GmbH für das Projekt B 12 und eine Gutschrift i.H.v. 310.880,00 für das Projekt B 11 € brutto an die A 4 A GmbH erstellt. Mit Rechnung ebenfalls vom 23.01.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 249.400,00 € (215.000,- € netto) für die "business 2 business-Beratung B 11" sowie 172.840,00 € brutto (149.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12" in Rechnung. Diese Beträge (Gesamtnettobetrag 364.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Fall 5 (Fall 6 und 7 der Anklage) Am 14.01.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt ... 98.205,60 € brutto in Rechnung. Am 06.02.2003 berechnete sie der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 150.220,00 € brutto. Am 07.03.2003 wurde der A 4 A GmbH durch die A 2 B GmbH & Co. KG für B 12 ein Betrag von 104.632,- € brutto gutgeschrieben. Mit Rechnung vom 10.03.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 34.930,00 € brutto (30.112,07 € netto) für "business 2 business-Beratung ..." in Rechnung sowie 67.976,- € brutto (58.600,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12". Ebenfalls am 10.03.2003 schrieb die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt ... Einkaufsvorteile in Höhe von 90.262,50 € gut. Weiterhin war durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG bereits am 07.03.2003 eine Gutschrift i.H.v. 104.632,00 € brutto an die A 4 A GmbH für das Projekt B 12 erteilt worden. Die A 4 A GmbH bezahlte an die A 10 GmbH die in Rechnung gestellten Beträge (Gesamtnettobetrag: 88.712,07 €). Fall 6 (Fall 9 und 10 der Anklage) Am 03.04.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 1.055.600,00 € in Rechnung und, am selben Tag, für das Projekt B 12 128.760,00 €. Am 07.05.2003 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG eine Gutschrift i.H.v. 751.680,00 € brutto für das Projekt B 11 an die A 4 A GmbH. Ebenfalls am 07.05.2003 schrieb sie der A 4 A GmbH 89.320,00 € brutto für B 12 gut. Mit Rechnung vom 07.05.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 591.600,00 € (510.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 11" in Rechnung sowie 63.800,00 € (55.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12". Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 565.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Fall 7 (Fall 12 der Anklage) Am 05.05.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 171.680,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co KG wurde am 11.06.2003 eine Gutschrift i.H.v. 119.480,00 € an die A 4 A GmbH erstellt. Von diesem Betrag sollte nach dem Plan des Angeklagten A ein Betrag von 92.800,00 € der A 10 GmbH zugewandt werden. Die A 10 GmbH stellte daher am selben Tag der A 4 A GmbH einen Betrag von 92.800,00 € brutto (80.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH auch bezahlt. Fall 8 (Fall 13 der Anklage) Am 05.06.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 452.400,- € in Rechnung. Am 27.06.2003 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH eine Gutschrift i.H.v. 336.400,- € an die A 4 A GmbH. Von diesem Betrag sollten nach der Vorstellung des Angeklagten A lediglich 81.200,- € brutto endgültig bei der A 4 A GmbH verbleiben. Noch am Tag der Gutschriftenerteilung, nämlich mit Rechnung vom 27.06.2003 forderte die A 10 GmbH von der A 4 A GmbH einen Betrag von 255.200,00 € (220.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 11". Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt. Fall 9 (Fall 14 und 15 der Anklage) Am 03.06.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 135.540,20 € brutto in Rechnung und am 20.06.2003 berechnete sie der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 weitere 88.102,- € brutto. Am 18.07.2003 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG Gutschriften i.H.v. 104.400,00 € und 58.00,00 €. Von den an die A 4 A GmbH zurückerstatteten Beträgen in Höhe von 104.400,- € und 58.000,- € sollten nach den Vorstellungen des Angeklagten A jeweils lediglich 17.400,- € bei der A 4 A GmbH verbleiben Mit Rechnungen jeweils vom 21.07.2003 forderte die A 10 GmbH von der A 4 A GmbH Beträge von 87.000, € brutto (75.000,- € netto) und 40.600,- € (35.000,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 12. Diese Beträge (Gesamtnettobetrag 110.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH auch an die A 10 GmbH bezahlt. Fall 10 (Fall 17 der Anklage) Am 04.08.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 152.540,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 18.09.2003 eine Gutschrift i.H.v. 126.440,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an die A 4 A GmbH erstattet. Mit Rechnung vom selben Tag, ebenfalls dem 18.09.2003, stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 106.720- € brutto (92.000,- € netto) für " die erfolgte business 2 business-Beratung B 12" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die Fa. A 10 GmbH bezahlt. Fall 11 (Fall 18 der Anklage) Am 20.10.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 556.800,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 11.11.2003 eine Gutschrift i.H.v. 295.800,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an die A 4 A GmbH erstattet. Mit Rechnung vom 11.11.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 232.000,00 € (200.000,- € netto) für "die erfolgte business 2 business-Beratung B 11" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A an die A 10 GmbH bezahlt. Fall 12 (Fall 20 der Anklage) Am 04.12.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 371.200,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 03.02.2004 eine Gutschrift i.H.v. 255.200,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der Betrag mittels Scheck der A 4 A GmbH erstattet. Mit Rechnung vom 03.02.2004 stellt die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 208.800,- (180.000 € netto) für Beratungsleistungen betreffend B 11 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Fall 13 (Fall 21 der Anklage) Am 17.02.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co.KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 580.000,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 02.04.2004 eine Gutschrift i.H.v. 545.200,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 30.03.2004 stellte die A 10 GmbH, ohne ersichtlichen Rechtsgrund, der A 4 A GmbH einen Betrag von 446.600,- € (385.000,- € netto) für "die erfolgte business 2 business-Beratung B 11" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Fall 14 (Fall 23 und 25 der Anklage) Am 21.04.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 354.960,- € brutto in Rechnung. Durch die Buchhaltung der Gesellschaft wurde am 07.05.2004 eine Gutschrift i.H.v. 146.160,- € brutto an die A 4 A GmbH erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 08.05.2004 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 127.600,- € brutto (110.000,- € netto) für "business 2 business Beratung in dem Zeitraum 01. - 31.05.2004" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Aufgrund derselben Rechnung 21.04.2004 erstellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 nochmals eine Gutschrift und zwar am 01.06.2004 eine Gutschrift von 266.800,00 €. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 07.06.2004 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 240.000,00 € brutto (206.896,55 € netto) für die "business 2 business Beratung in dem Zeitraum 01. - 30.06.2004" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt (Gesamtnettobetrag). 316.896,55 € Fall 15 (Fall 24 der Anklage) Am 08.06.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co.KG der Fa. A 4 A GmbH für das Projekt B 11 279.560,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 3 am 25.06.2004 wurde eine Gutschrift i.H.v. 208.800,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 25.06.2004 stellte die A 18 der A 4 A GmbH einen Betrag von 150.800,00 € brutto (130.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Sachen B 11 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 18 bezahlt. Fall 16 (Fall 26 der Anklage) Am 03.11.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co.KG der Fa. A 4 A GmbH für das Projekt B 11 533.600,00 € in Rechnung Durch die Buchhaltung der A 3 wurde am 17.11.2004 eine Gutschrift i.H.v. 301.600,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 15.11.2004 stellte die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 171.345,92 € brutto (147.712,- € netto) für "Beratungsleistungen in ... im 3. Quartal 2004) in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt. Fall 17 (Fall 27 der Anklage) Am 05.01.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 324.800,00 € in Rechnung und erstattete der A 4 A GmbH am15.02.2005 mittels Gutschrift 219.356,00 €. Mit Rechnung vom 18.02.2005 stellt die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 120.640,00 € brutto (104.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Rechnung, der von der A 4 A GmbH mittels Scheck bezahlt wurde. Mit Rechnung vom 18.02.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 60.320,00 € brutto (52.000,- € netto) für "business 2 business Beratung in dem Zeitraum 01. - 30.01.2005" in Rechnung. Auch dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt. Der insgesamt bezahlte Nettobetrag betrug 156.000,- €. Fall 18 (Fall 28 der Anklage) Am 03.02.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 523.160,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der Gesellschaft wurde am 15.03.2005 eine Gutschrift i.H.v. 371.200,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der genannte Betrag mittels Scheck erstattet. Mit Rechnung vom 15.03.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 296.960,00 € brutto (256.000,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 in Rechnung, der auch von der A 4 A GmbH bezahlt wurde. Fall 19 (Fall 29 der Anklage) Am 06.04.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 348.000,00 € in Rechnung. Am 03.05.2005 wurde aufgrund einer Gutschrift der Betrag von 262.160,00 € an die A 4 A GmbH erstattet. Mit Rechnung vom 06.05.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 24.128,- € brutto ((20.800,- netto) für Beratungsleistungen das Projekt B 11 betreffend in Rechnung. Ebenfalls mit Rechnung vom 06.05.2005 stellte die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 185.600,- € brutto (160.000,- € netto= für Beratungsleistungen bezüglich des "B 11-Projektes" in Rechnung. Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 180.800,- €) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Fall 20 (Fall 30 der Anklage) Am 06.04.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 197.200,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der Gesellschaft wurde am 02.05.2005 eine Gutschrift i.H.v. 142.680,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der genannte Betrag mittels Scheck an die A 4 A GmbH erstattet. Mit Rechnung vom 25.05.2005 stellte die Fa. A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 91.315,20 € brutto (78.720,- € netto) für Beratungsleistungen im Rahmen des Projektes B 11 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt. Fall 21 (Fall 31 der Anklage) Am 02.06.2005 wurden der A 4 A GmbH von der A 2 B GmbH & Co. KG für das Projekt B 11 323.640,00 € in Rechnung gestellt und am 29.06.2005 aufgrund einer Gutschrifterteilung 237.800,00 € erstattet. Mit Rechnung vom 29.06.2005 stellt die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 151.960,00 € brutto (131.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Rechnung, der auch bezahlt wurde. Mit Rechnung vom 29.06.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 38.280,- € brutto (33.000,- € netto) für Beratungsleistungen bezüglich B 11 in Rechnung. Auch dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt, so dass der gezahlte Gesamtnettobetrag sich auf 164.000,- € beläuft. Fall 22 (Fall 32 der Anklage) Am 10.10.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 575.360,- € in Rechnung und erstattete am 10.11.2005 mittels Gutschrift einen Betrag von 315.556,60 €. Mit Rechnung vom 10.11.2005 berechnete die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 221.083,51 € brutto (190.589,23 € netto) für Beratung im B 11-Projekt. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt. Fall 23 (Fall 33 der Anklage) Am 19.12.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 352.640,00 € in Rechnung. Am 15.02.2006 erstattete sie mittels Gutschriftenerteilung einen Betrag von 239.963,40 € und weiterhin ("Rest 2005") 78.564,42 €. Mit Rechnung vom 15.02.2006 stellte die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 240.964,42 € brutto (208.727, 95 € netto) für Beratungsleistungen B 11 in Rechnung. Ebenfalls am 15.02.2006 berechnete die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 29.570,72 € (25.492,- € netto) für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2006. Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 234.219,95 €) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Fall 24 (Fall 34 der Anklage) Am 21.02.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 568.400,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung wurde am 10.03.2006 eine Gutschrift in Höhe von 293.480,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 13.03.2006 stellt die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 208.800,- € brutto (180.000,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 im Zeitraum März 2006 in Rechnung. Mit Rechnung vom selben Tag 13.03.2006 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 25.984,- € brutto (22.400,- € netto) für das Projekt B 11 in Rechnung. Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 202.400,- € netto) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Fall 25 (Fall 36 der Anklage) Am 11.04.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 324.800,00 € in Rechnung und erstattete am 24.05.2006 aufgrund Erteilung einer Gutschrift 86.768,00 € an die A 4 A GmbH. Die A 11 GmbH berechnete der A 4 A GmbH einen Betrag von 69.414,40 € brutto (59.840,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 im Mai 2006 in Rechnung, der von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt wurde. Fall 26 (Fall 37 der Anklage) Am 29.05.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 283.040,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung des Unternehmens wurde am 16.06.2006 eine Gutschrift i.H.v. 221.560,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der genannte Betrag erstattet. Mit Rechnung vom 16.06.2006 stellt die A 11 GmbH, ohne ersichtlichen Rechtsgrund, der Fa. A 4 A einen Betrag von 177.248,00 € brutto (152.800,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 im Juni 2006 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt. Fall 27 (Fall 38 der Anklage) Am 17.08.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt ... 580.000,00 € in Rechnung und erstattete am 31.08.2006 388.600,00 € an A 4 A nach Gutschriftenerteilung. Mit Rechnung vom 30.08.2006 stellte A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 116.000,00 € brutto (100.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Rechnung der auch bezahlt wurde. Mit Rechnung vom 30.08.2006 stellte die A 18 der A 4 A GmbH einen Betrag von 104.400,00 € (90.000,- € netto) für die "Projektentwicklung "..." im August 2006 in Rechnung. Die Beträge (Gesamtnettobetrag: 190.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH beglichen. Insgesamt zahlte die A 4 A GmbH an Drittfirmen des Angeklagten einen Nettobetrag von 5.355.586,42 €. Die tatsächliche agenturinterne Umsetzung des Konzepts "Kommerzialisierung von Werbezeiten mit Hilfe der A 9 GmbH" sollte nach dem Tatplan des Angeklagten A in erster Linie durch D erfolgen, die aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und ihres Wissens dafür die geeignete Person war. Er weihte sie jedenfalls insoweit ein, dass sie den geplanten Ablauf bis zu dem Punkt des Abflusses der Gelder von der A 9 GmbH an Drittfirmen wie die A 10 GmbH kannte und beauftragte sie sowohl mit der buchhalterischen Einrichtung der A 9 GmbH als neuen Kreditor, als auch mit der Initiierung des Einsatzes der agenturbezogen verhandelten Werbefreizeiten bei Kunden und der nachfolgenden Überwachung sowie der Übermittlung der Schaltdaten an die A 9 GmbH. Sie sollte insgesamt für einen reibungslosen Ablauf des Konzepts Sorge tragen, wobei klar war, dass sie als Gegenleistung für ihre Tätigkeit an den erzielten Erlösen partizipieren sollte. Auch der Angeklagte B musste aufgrund seiner Position in den Tatplan eingebunden werden. Als Leiter des Einkaufs hatte er Einblick in den Bestand und die Verwaltung des Pools der agenturspezifischen Freizeiten, deren Umfang er überwiegend selbst ausgehandelt hatte. Ohne seine Einbindung wäre die Umsetzung des Tatplanes daher nicht möglich gewesen. Im Mai/Juni 2003 weihte der Angeklagte A den Angeklagten B daher jedenfalls zum Teil in seine Absichten ein und informierte ihn darüber, dass die "Geschäfte mit A 9" den Einsatz agenturbezogen verhandelter freier Werbezeiten bei Kunden der A 2-Gesellschaften beinhalteten, die Spots so in der Buchhaltung eingepflegt wurden, als seien sie von der A 9 GmbH geliefert worden, und dass die A 2 B GmbH & Co KG den Gegenwert dieser Spots nach Liste abzüglich eines bestimmten Rabattes an die A 9 GmbH bezahlte und die so erzielten Erlöse an Drittfirmen wie die A 10 GmbH weiterleitete. Da nach der Vorstellung des Angeklagten B die Erlöse der A 2 B GmbH & Co KG zugestanden hätten, fragte er den Angeklagten A, ob dieser sicher sei, dass diese Geschäfte "in Ordnung" gingen. Der Angeklagte A bestätigte ihm dies; es handele sich um erlaubte Nebentätigkeiten. Im Übrigen nehme niemand Schaden: Die Kunden seien zufrieden, da sie für die Werbezeiten einen geringeren Preis als die Tarifpreise zahlen müssten und die Firmenziele würden auch erreicht. Als der Angeklagte B weitere Bedenken äußerte, wies der Angeklagte A ihn an, Ruhe zu geben, da er ihm anderenfalls "die Freundschaft kündigen" werde. Der Angeklagte B verstand diese Aussage so, dass der Angeklagte A ihm mit dem Verlust des Arbeitsplatzes drohte, falls er nicht schweigen würde und entschied sich daher für eine Mitwirkung. Seine Zweifel an der Legalität seines Handelns versuchte er mit dem Gedanken auszuräumen, dass zwei Rechtsanwälte, G und H, in das System involviert waren. Außerdem redete er sich ein, dass der Angeklagte A das Geld schon im Sinne der A 3 verwenden würde, obwohl ihm allerdings in der Folgezeit kein einziges Projekt bekannt wurde, das der Angeklagte A tatsächlich mit den durch die A 9 GmbH gezahlten Beträge finanzierte. Im Übrigen versuchte er, das Thema zu verdrängen, was ihm nicht weiter schwer fiel, da er im Folgenden damit zunächst nicht mehr konfrontiert wurde. Als der Angeklagte B im August 2004 die erste Ausschüttung von der A 10 GmbH bekam, zwei Beträge zu je 236.700,- €, obwohl er keine Leistungen für diese GmbH erbracht hatte, war ihm klar, dass ihm dieses Geld nicht zustand. Die Angabe des Angeklagten A, er solle das Geld als Gehaltsbonus auffassen, vermochte ihn nicht zu überzeugen, da er wusste, dass er bei dem Gehalt, was er von der A 3 C GmbH & Co. KG bezog, niemals einen Bonus in solcher Höhe erhalten hätte. Er rechnete damit, das Geld nicht behalten zu dürfen und richtete ein separates Konto ein, auf das er diesen Betrag und auch sämtliche weiteren Ausschüttungen einzahlte. Obwohl dem Angeklagten B mit der Ausschüttung des Geldbetrages wiederum vor Augen geführt worden war, dass der Angeklagte A Werbefreizeiten der Agentur kommerzialisierte und die Erlöse, die der A 2 zugestanden hätten, in seine eigene Verfügungsgewalt brachte, tat er auch in der Folgezeit nichts, um den Angeklagten A zu stoppen. Dabei war ihm bewusst, dass er aufgrund seiner Funktion als Leiter des Einkaufs die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zu wahren und ihm war auch klar, dass er den Angeklagten A zu jeder Zeit hätte hindern können, mit seinem Verhalten fortzufahren. Die Vorstellung, sich mit dem Angeklagten A anlegen zu müssen, der sich nach seiner Erfahrung zwar "charmant und freundlich" verhielt, wenn er erhielt, was er wollte, aber auch rücksichtslos sein konnte, wenn man sich ihm in den Weg stellte, machte ihm Sorge und die Furcht, seinen Arbeitsplatz zu verlieren war zu groß. Er ließ daher zu, dass D die Anweisungen des Angeklagten A umsetzte, was auch beinhaltete, dass sie der Mitarbeiterin E erklärte, man benötige Kunden, bei denen vermehrt Freizeiten eingesetzt werden könnten und zwar insbesondere im Rahmen von Sonderdeals, denn es bestünde die Möglichkeit, über eine Firma A 9 GmbH günstig Werbezeiten einzukaufen. Dies müsse man den Unit Direktoren der Frontoffices erklären, die es wiederum ihren Kunden vermitteln sollten. Damit das Geschäft sich für die Kunden wirtschaftlich interessant darstellte, sollten die Werbezeiten nicht zum Listenpreis, sondern mit einem Rabatt von etwa 30% angeboten werden. Mit interessierten Kunden sollte dann die jeweilige A 2-Gesellschaft einen Vertrag schießen, mit dem die Kunden sich wie üblich verpflichteten, der A 2-Gesellschaft im Voraus die Schaltkosten für den Folgemonat zu zahlen. D selbst wandte sich im September 2003 an die Zeugin 16, die zuständig für die Betreuung der Kunden B 6 OHG und B 8 GmbH war, und erklärte, das die A 3 C GmbH & Co. KG von einer Firma A 9 GmbH günstig zusätzliche Werbezeiten einkaufen könne. Die Zeugin 16 ging davon aus, dass es sich entweder um Werbezeiten handelte, die aus Bartergeschäften stammten oder aus Kontingenten anderer Kunden, die diese aus irgendwelchen Gründen nicht mehr benötigen würden. 16 schloss daraufhin im Folgenden sowohl mit ihrem Kunden B 6 OHG als auch mit dem Kunden B 8 GmbH zusätzliche Vereinbarungen ab, mit denen sie sich jeweils zum Bezug rabattierter Werbezeiten verpflichteten. E, die vor ihrer Tätigkeit für die A 3 C GmbH & Co. KG vier Jahre bei A 7 gearbeitet hatte, wusste, dass es sich bei der A 9 GmbH um eine Bartergesellschaft handelte, der keine Werbefreizeiten zur Verfügung gestellt wurden, so dass sie über die ihr vermittelten Erklärungen sehr erstaunt war. Als sie zudem erkannte, dass bei den Kunden Werbefreizeiten eingesetzt werden sollten, die die A 3 C GmbH & Co. KG selbst ausgehandelt hatte, suchte sie Anfang 2004 das Gespräch mit dem Angeklagten B und sprach ihn auf den von ihr erkannten Umstand an, dass man die Werbefreizeiten der A 3 C GmbH einsetzte und so tat, als würde man sie von der A 9 GmbH einkaufen. Der Angeklagte B suchte nach einer plausiblen Erklärung für die misstrauische Kollegin und erklärte ihr wahrheitswidrig, dass mit diesen Geschäften Erlöse direkt nach London transferiert würden, was E zunächst widerspruchslos hinnahm und woraufhin sie entsprechend der Anweisungen der gesondert Verfolgten D handelte. So sprach E etwa die Mitarbeiterin O an, die seit dem Jahr 2000 als Unit-Direktorin bei der A 2 C arbeitete und unter anderem die Kunden B 9 GmbH sowie B 10 GmbH betreute und für die sie auch im Übrigen Ansprechpartner im Bereich des Einsatzes von Werbezeiten war. Sie empfahl ihr Anfang 2004 für ihre Kunden ein "Mehrwert" durch den Einsatz von Werbefreizeiten zu erzielen, die mit einem Rabatt von 30 % des Listenpreises angeboten werden könnten. Diesem Rat folgte die Zeugin O, bot sie ab April 2004 zunächst ihrem Kunden B 10 GmbH an und schloss über den Einsatz der rabattierten Zeiten zunächst eine mündliche Sondervereinbarung, die später schriftlich fixiert wurde. Als im Laufe des Jahres 2004 die Praxis des Einsatzes von Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei Inrechnungstellung durch die A 9 GmbH ausgeweitet wurde, wurde E erneut misstrauisch. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass ein CFO bereit wäre, unter Verschlechterung des eigenen Geschäftsergebnisses Millionenbeträge direkt nach London abzuführen. Sie wandte sich daraufhinan D, berichtete von dem Gespräch mit dem Angeklagten B und teilte ihr mit, dass sie dessen Erklärung nicht glaube. D gab daraufhin zu, dass die Erlöse aus dem Einsatz der Freizeiten nicht zugunsten von London verwendet würden. Sie erklärte, das Geld werde vielmehr "zweckentfremdet" und gehe in "private Taschen", wobei E auch ihren Angaben entnahm, dass sie damit in erster Linie die Taschen des Angeklagten A meinte. Sie, so die Erklärung von D, mache bei der Sache mit und führe die Anweisungen des Angeklagten A aus, weil A sie unter Druck gesetzt habe. Dies glaubte E ihr, da die in ihren Augen ansonsten sehr selbstbewusst auftretende D in diesem Moment auf sie ängstlich und nervös wirkte. D teilte dem Angeklagten A mit, dass E ihre Vorgehensweise erkannt habe. Der Angeklagte A entschied sich, E dadurch zum Schweigen zu bringen, dass er sie ebenfalls an den kapitalisierten Beträgen partizipieren ließ. Im Anschluss an dieses Gespräch mit dem Angeklagten A erklärte D E daher, dass sie, wenn sie ihre Arbeit wie bisher machen würde, gewisse "Sonderzahlungen" erhalten würde. E, der klar war, dass ihr soeben "Schweigegeld" angeboten wurde, erklärte sich damit einverstanden. Etwa vier bis sechs Monate nach diesem Gespräch suchte E auf Anweisung von D Rechtsanwalt G auf und teilte ihm mit, dass sie eine Firma gründen solle, ihr seien Sonderzahlungen zugesagt worden. Sie einigte sich mit Rechtsanwalt G darauf, ein Unternehmen zu gründen, das treuhänderisch für E gehalten werden sollte. Da E niemanden kannte, der als Treuhänder in Betracht kam, schlug Rechtsanwalt G L vor, der dies für "für kleines Geld" machen sollte, d.h. für 200,- bis 250,- € monatlich. Anfang März 2005 wurde sodann die A 19 GmbH gegründet, mit dem angeblichen Zweck des Haltens von Beteiligungen und der Durchführung von Investitionen sowie der erlaubnisfreien Vermittlung von Geschäften und Aufträgen jeweils im Medienbereich. Zum Geschäftsführer wurde L bestimmt, der auch treuhänderisch für die Zeugin E die von ihr gezahlte Stammeinlage in Höhe von 25.000,-- € übernahm und für die Zeugin halten sollte. E erhielt von der A 19 GmbH eine Ausschüttung im Juni 2005 in Höhe von 127.000,- € und im Sommer 2006 eine weitere Zahlung in Höhe von 300.000,- €. Die Geschäfte mit der A 9 GmbH wurden im Folgenden ohne ersichtliche Zwischenfälle abgewickelt, das heißt, es wurden bei verschiedenen Kunden nach entsprechender Vereinbarungen mit den Unit-Direktoren der A 2-Gesellschaften Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG rabattiert eingesetzt. So bot etwa im Jahr 2005 die Unit-Direktorin O der Zeugin P, Marketingdirektorin bei B 9 GmbH an, dass bei einer Abnahme von Werbezeiten im bestimmten Umfang Sonderrabatte in Form von rabattierten Werbezeiten angeboten werden könnten. Der Kunde B 9 GmbH nahm dieses Angebot an. E ging weiterhin auf die Unit-Direktorin Q zu, die seit 1996 bei der A 2 B GmbH & Co. KG tätig ist und für den Kunden B 2 GmbH zuständig war. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, nämlich nach Anlage I. 2. 2. des Anschlussrahmenvertrages zum zwischen der B 2 GmbH, ... und der A 2 B GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag vom 7.10.2004 war die A 2 B GmbH & Co. KG verpflichtet, neben den tariflichen Rabatten zusätzliche Vorteile im TV zu realisieren, nämlich außertarifliche Vorteile in Höhe von 17% bei einem TV-Volumen zwischen 7,0 und 9,99 Millionen Euro Kundennetto. Die Zeugin E beabsichtigte auch bei dem Kunden B 2 GmbH Werbefreizeiten einzusetzen und dieses eingesetzte Volumen der A 9 GmbH mitzuteilen, damit die A 9 GmbH die Beträge dafür der A 2 B GmbH & Co. KG in Rechnung stellen konnte. Um die Zeugin Q nicht misstrauisch zu machen, ging die Zeugin E auf die Zeugin Q zu und erklärte ihr, es stünden nicht genügend Naturalrabatte zur Verfügung, um der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der B 2 GmbH nachkommen zu können. Die A 2 B GmbH & Co. KG müsse daher von der A 9 GmbH weitere Werbezeiten einkaufen, damit die 17 % außertarifliche Vorteile gewährt werden könnten, wobei es sich um 20%-rabattierte Zeiten handeln sollte. Die Zeugin Q ging dabei davon aus, dass es sich bei der Firma A 9 um eine Bartergesellschaft handelt und diese Werbezeiten aus Bartergeschäften stammten. Sowohl die gesondert Verfolgte D als auch die Zeugin E verabredeten mit dem Zeugen 26, der in den Jahren 2002 bis 2006 die Kunden B 1 GmbH, B 3 GmbH & Co. KG und zeitweise auch B 4 GmbH betreute, dass dieser mit dem Zeugen 27, dem Geschäftsführer der B 1 GmbH, über den Einsatz von Sonderkontingenten an rabattierten Werbezeiten sprechen sollte, was der Zeuge 26 auch umsetzte. Er schloss sowohl mit dem Kunden B 1 GmbH Sondervereinbarungen ab, die den Einsatz rabattierter Werbezeiten beinhaltete, als auch mit den Kunden B 3 GmbH & Co. KG und B 4 GmbH. Auch bei dem Kunden B 7 GmbH, den die Zeugin 28 von 2001 bis 2006 betreute, wurden in den Jahren 2004 bis 2005 entweder im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen oder ergänzend dazu Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG eingesetzt und der Listenpreis mit einem bestimmten Rabatt versehen in Rechnung gestellt, wobei die Zeugin 28 Absprachen hierüber mit der gesondert Verfolgten D getroffen hatte. Die Weitergabe der Daten über die gelaufenen Spots erfolgte dergestalt, dass entweder D oder E den Mitarbeiterinnen 29, Sekretärin für den Bereich Einkauf, oder 30, ebenfalls angestellt im Einkauf, monatlich mitteilten, in welchem Umfang die jeweiligen Kunden Spots bei den einzelnen Sendern gebucht hatten. Diese für eine Rechnungslegung notwendigen jeweiligen Buchungs- und Ausstrahlungsdaten leiteten die Mitarbeiterinnen 30 oder 29 an die Firma A 9 GmbH weiter, wobei der Informationsfluss in einigen Fällen nicht direkt an die A 9 GmbH, sondern auch über eine andere Firma des Zeugen 21 erfolgte . Auf der Grundlage dieser Daten stellte die A 9 GmbH dann die Rechnung für die jeweilige A 2- Gesellschaft, die den Kunden betreute. Der Angeklagte A veranlasste monatlich, dass in der Regel unter dem Namen der Geschäftsführerin der A 10 GmbH, H, der A 9 GmbH Beträge in Rechnung gestellt wurden, bzw. unter dem Namen des Geschäftsführers L der A 14 GmbH, wenn an diese ein Geldbetrag gezahlt werden sollte. Dabei wurde die Rechnungsstellung wahrheitswidrig jeweils damit begründet wurde, dass die A 9 GmbH von der A 10 GmbH bzw. A 14 GmbH das Schaltvolumen gekauft habe, bzw. ihr dieses "vermittelt worden sei.". Der Rechnungstext lautete also etwa:" Sehr geehrter Herr 21, für den Kauf von ... Mio brutto Schaltvolumen berechnen wir ihnen wie folgt...". Dabei wusste der Angeklagte A, dass die jeweils zahlende A 2-Gesellschaft nicht verpflichtet war, auf die Rechnungen der A 9 GmbH zu zahlen, da die A 9 GmbH tatsächlich die Werbezeiten nicht geliefert hatte, sondern den Rechnungen vielmehr Werbezeiten zugrunde lagen, die die A 3 C GmbH & Co. KG als agenturspezifische Rabatte ausgehandelt hatte. Ihm war klar, dass allein der jeweiligen A 2-Gesellschaft aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages die von den Kunden für den Einsatz der Werbezeiten gezahlten Beträge zustanden und er wusste auch, dass den jeweiligen A 2-Gesellschaften durch die Zahlungen ein Schaden in Höhe der jeweils netto gezahlten Beträge entstand, wobei die Tatsache, dass der Schaden nicht in Höhe des jeweils brutto gezahlten Betrages entstand, darauf zurückzuführen ist, dass die jeweils zahlende A 2-Gesellschaft die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet erhielt. Fall 28 (Fall 39 der Anklage) Am 09.09.2003 wurden per Fax der A 9 GmbH i. Gr. die für den Kunden B 6 ausgestrahlten Werbezeiten bei ... für den Zeitraum September/Oktober 2003 mitgeteilt und als Rechnungsempfänger die Firma A 1 A GmbH & Co KG benannt. Mit Rechnungen vom 09.09.2003 und 18.12.2003 stellte die Firma A 9 GmbH auf der Grundlage der mitgeteilten Schaltvolumina sodann der Firma A 1 A GmbH & Co KG Beträge von 1.766.480,63 € brutto (1.522.828,13 € netto) und 3.755,54 € brutto (3.237,53 € netto) in Rechnung. Insgesamt wurde aufgrund des Faxes vom 09.09.2003 ein Nettobetrag von 1.526.065,66 € in Rechnung gestellt. Die A 1 A GmbH & Co KG bezahlte die in Rechnung gestellten Beträge und die A 9 GmbH leitete einen Betrag in Höhe von 1.708.480,63 an die Firma A 10 GmbH weiter, da H für die A 10 GmbH mit Rechnung vom 08.09.2003 der A 9 GmbH i.Gr. "für den Kauf von 4,5 Mio. brutto Schaltvolumen auf ..." diesen Betrag in Rechnung stellte. Fall 29 (Fall 40 der Anklage) Unter dem 28.04.2004 wurden dem Zeugen 21 per Fax die für den Kunden A 6 ausgestrahlten Werbezeiten bei verschiedenen Sendern für den Zeitraum Februar 2004 sowie der Rechnungsempfänger A 2 B GmbH & Co. KG angegeben. Am 31.03.2004 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG für den Verkauf von Schaltvolumen einen Betrag von 752.800, 43 € netto zuzüglich 120.448,07 Mehrwertsteuer, gesamt 873.248,50 € brutto, in Rechnung. Mit Scheck vom 13.05.2004 zahlte A 2 B GmbH & Co. KG an die A 9 GmbH zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit den Betrag von 873.248, 48 €. Die A 9 GmbH überwies den Betrag von 815.248,49 an die A 10 GmbH. Fall 30 (Fall 41 der Anklage) Unter dem 22.04.2004 faxte D der A 9 GmbH die für den Kunden B 5 AG ausgestrahlten Schaltvolumina bei verschiedenen Sendern für den Zeitraum März 2004 und gab als Rechnungsempfänger die A 2 GmbH an. Am 27.04.2004 stellte die A 9 GmbH der A 2 GmbH den Betrag von 566.662,75 € netto zuzüglich 90.666,04 € Mehrwertsteuer, gesamt 657.328,79 € brutto, in Rechnung. Zur Begleichung dieser Schuld zahlte die A 2 GmbH am 7.5.04 den Betrag von 655.872, 71 €. Ein Betrag in Höhe von 597.884,31 wurde hiervon von der A 9 GmbH an die A 10 GmbH weitergeleitet. Ferner wurde ein Betrag von 174.000,00 € unter anderem für den Kunden B 5 AG an die Firma A 14 GmbH abgeführt. Fall 31 (Fall 42 der Anklage): Am 14.05.2004 teilte D per Fax der A 9 die für den Kunden B 10 GmbH ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum April 2004 sowie den Rechnungsempfänger mit. Unter dem 18.05.2004 stellte die A 9 sodann der A 2 C eine Rechnung in Höhe von netto 318.088,63 € (368.982,81 brutto) auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen. Die Rechnungen wurden von der Rechnungsempfängerin bezahlt und ein Betrag in Höhe von 310.880,- € von der A 9 GmbH an die A 10 GmbH weitergeleitet. Fall 32 (Fall 43 der Anklage) Unter dem 07.06.2004 wurden der A 9 GmbH von D per Fax die für den Kunden B 10 GmbH ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Mai 2004 mitgeteilt. Am 08.06.2004 stellte die A 9 GmbH sodann der A 2 C eine Rechnung in Höhe von 502.686, 42 € netto zuzüglich 80.429,83 € Mehrwertsteuer, gesamt 583.116,25 € brutto. Die Rechnung wurde von der Rechnungsempfängerin am 22.06.2004 in voller Höhe bezahlt und ein Betrag in Höhe von 581.160,- € von der A 9 GmbH an die A 10 GmbH aufgrund deren Rechnung vom 01.06.2004 weitergeleitet. Da die A 9 GmbH am 17.06.2004 der A 2 C einen Betrag in Höhe von 2.876,02 € für den Kunden B 10 GmbH betreffend den Zeitraum Mai 2004 gutschrieb, reduzierte sich der gezahlte Nettobetrag auf 499.810,40 €. Fall 33 (Fall 44 der Anklage) Am 14.07.2004 veranlasste D per Fax an den Zeugen 21 direkt die Mitteilung der für den Kunden B 10 GmbH und B 5 AG ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Juni und Mai/Juni 2004 mit Mit Datum desselben Tages stellte die A 9 GmbH der A 2 GmbH einen Betrag in Höhe von 234.826,04 € netto zuzüglich 37.572, 16 € Mehrwertsteuer, gesamt 272.398,20 € für den Verkauf von Schaltvolumen betreffend den Kunden B 10 GmbH in Rechnung und weiterhin für diesen Kunden den Betrag von 41,98 € netto zuzüglich 6,72 € Mehrwertsteuer, gesamt 48,70 €. Für Schaltvolumen, das auf den Kunden B 5 AG eingesetzt wurde, berechnete die A 9 GmbH der A 2 GmbH 604.162,13 € netto zuzüglich 96.665,94 €, gesamt 700.828,07 brutto €. Der insgesamt netto in Rechnung gestellte Betrag belief sich auf 839.030,15 €. Die Rechnungen wurden von der Rechnungsempfängerin bezahlt. Am 29.07.2004 zahlte die A 2 GmbH per Scheck einen Betrag von 700.828,09 € sowie einen weiteren Betrag von 269.570, 84 €. Von den auf die Rechnungen geleisteten Zahlungen wurden Beträge in Höhe von 272.020,00 € und 700.828,07 € von der A 9 GmbH an die A 10 GmbH weitergeleitet. Fall 34 (Fall 45 der Anklage) Unter dem 24.08.2004 wurde per Fax der A 9 GmbH die für den Kunden B 10 GmbH ausgestrahlte Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Juli 2004 sowie der Rechnungsempfänger mitgeteilt. Einen Tag später, am 25.08.2004, stellte die A 9 GmbH der A 2 C eine Rechnung in Höhe von 146.512,04 € netto zuzüglich 23.441, 93 € Mehrwertsteuer, gesamt 169.953,96 € brutto. Auf diese Rechnung zahlte die A 2 C GmbH am 06.09.2004 einen Betrag von 160.483,10 €. Der vollständige Betrag wurde nicht bezahlt, weil eine Verrechnung mit Gutschriften stattfand. So wurde von der A 9 GmbH am 04.08.2004 für den Kunden B 10 GmbH ein Betrag von 952,36 € sowie ein weiterer Betrag von 8.518,53 € gutgeschrieben, so dass sich der gezahlte Nettobetrag auf 137.041,15 € reduzierte. Die Rechnung wurden von der Rechnungsempfängerin bezahlt und hiervon ein Betrag in Höhe von 161.040,11 € von der A 9 GmbH an die A 10 GmbH weitergeleitet. Fall 35 (Fall 46 der Anklage) D teilte am 16.09.2004 per Fax dem Zeugen 21 direkt die für den Kunden B 10 GmbH ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum August 2004 mit. Am 08.06.2004 berechnete die A 9 GmbH der A 2 C für das Schaltvolumen, das auf die B 10 GmbH entfiel, 153.043,93 € netto zuzüglich 24.487,03 € Mehrwertsteuer, gesamt 177.530,96 € brutto. Die A 2 C zahlte auf diese Rechnung am 28.092004 den Betrag von 177.530,92 €. Mit Datum vom 08.11.2004 schrieb die A 9 GmbH der A 2 C für Schaltvolumen, das im Zeitraum 01.08. bis 31.08.2004 auf die B 10 GmbH entfiel, einen Betrag von 2.960,60 € gut, so dass sich der Nettobetrag auf 150.083,33 € reduzierte. Die A 9 GmbH leitete einen Betrag in Höhe von 177.480,- € an die Firma A 10 GmbH weiter. Fall 36 (Fall 47 der Anklage) E teilte am 12.10.2004 per Fax dem Zeugen 21 die für den Kunden B 8 GmbH ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum September 2004 mitgeteilt. Rechnungsempfänger sollte die "A 1 A GmbH" sein. Am 12.10.2004 stellte die A 9 GmbH der "A 1 A GmbH " eine Rechnung in Höhe von 893.990,60 € netto zuzüglich 143.038,50 € Mehrwertsteuer, gesamt 1.037.029,10 € brutto für den Verkauf von Schaltvolumen, das auf den Kunden B 8 GmbH entfiel. Die A 1 A GmbH und Co. KG bezahlte am 15.10.2004 den Betrag von 1.037.029,10 € an die A 9 GmbH. Ein Betrag in Höhe von 870.000,- € wurde von der A 9 GmbH am 18.10.2004 an die A 14 GmbH überwiesen. Fall 37 (Fall 48 der Anklage) Am 14.10.2004 teilte D mit einem Fax dem Zeugen 21 die für den Kunden B 10 GmbH ausgestrahlte Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum September 2004 mit. Am 15.10.2004 stellte die A 9 GmbH der Firma A 2 C eine Rechnung in Höhe von 950.531,72 € netto zuzüglich 152.085,07 € Mehrwertsteuer, gesamt 1.102.616,79 € brutto, für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 10 GmbH auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen. Die Rechnung wurde von der Rechnungsempfängerin am 25.10.2004 per Scheck in Höhe von 1.102.616,84 bezahlt und in der Folge ein - den gezahlten Betrag noch überschießender - Betrag in Höhe von 1.136.800,00 € von der A 9 GmbH an die A 10 GmbH am 02.11.2004 überwiesen Fall 38 (Fall 49 der Anklage) Am 12.11.2004 teilte D mit einem Fax der Mitarbeiterin 31, die für die Kunden B 5 AG, B 8, B 10 GmbH und B 3 GmbH & Co. KG ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Oktober 2004 mit. Unter dem 15.11.2004 stellte die A 9 GmbH der Firma A 2 C eine Rechnung in Höhe von 35.874,06 € netto zuzüglich 5.739,85 € Mehrwertsteuer, gesamt 41.613,91 € brutto, für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 10 GmbH, weiterhin der A 2 D in Höhe von 841.328,71 € netto zuzüglich 134.612,59 € Mehrwertsteuer, gesamt 975.941,30 € brutto für Schaltvolumen, das auf den Kunden B 5 AG eingesetzt wurde, der A 2 B GmbH & Co. KG 566.298,39 netto, zuzüglich 90.607,74 € Mehrwertsteuer, gesamt 656.906,13 € brutto, für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 3 GmbH & Co. KG sowie der A 1 A GmBH & Co. KG 800.061,51 € netto zuzüglich 128.009,84 € Mehrwertsteuer, gesamt 928.071,36 € brutto, für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 8, wobei die A 9 GmbH unter dem 8.11.2004 im Hinblick auf den Kunden B 10 GmbH eine Gutschrift in Höhe von 2.960,60 € erteilte. Der insgesamt in Rechnung gestellte Nettobetrag beträgt 2.243.562,67 €. Die A 2 C zahlte am 18.11.2004 auf die Rechnung betreffend Schaltvolumen für die B 10 GmbH den Betrag von 38.653, 30 €. Am 22.11.2004 zahlte die A 2 D auf die Rechnung betreffend Schaltvolumen für B 5 AG den Betrag von 975.941,29 €. Die A 2 B GmbH & Co. KG zahlte am 18.11.2004 auf die Rechnung betreffend Schaltvolumen für den Kunden B 3 GmbH & Co. KG den Betrag von 656.906,13 € und die A 1 A GmbH & Co. KG am 23.11.2004 auf die Rechnung betreffend Schaltvolumen für B 8 den Betrag von 928.071,36 €. In der Folge überwies die A 9 GmbH in der Zeit zwischen dem 23. und 30.11.2004 folgende Beträge an die A 10 GmbH für angeblich vermittelte Sendezeiten 976.720,00 € für B 5 AG), 598.560,00 € für B 3 GmbH & Co. KG und 4.615,36 € für B 10 GmbH. Ferner überwies die A 9 GmbH am 25.11.2004 einen Betrag von 928.000,- € an die A 14 GmbH. Fall 39 (Fall 50 der Anklage) Am 02.12.2004 faxte D der Mitarbeiterin 31 die für die Kunden B 5 AG, B 3 GmbH & Co. KG und B 8 ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum November 2004. Am 06.12.2004 stellte die A 9 GmbH den jeweiligen A 2gesellschaften bzw. der A 1 A GmbH & Co. KG folgende Beträge für den Verkauf von Schaltvolumen in Rechnung: 623.829,74 € netto zuzüglich 99.812,76 € Mehrwertsteuer, gesamt 723.642,50 € brutto, für den Kunden B 5 AG 720.161,82 € netto zuzüglich 115.225,89 € Mehrwertsteuer, gesamt 835.387,71 € brutto, für den Kunden B 3 GmbH & Co. KG, sowie 545.975,69 € netto zuzüglich 87.356,11 € Mehrwertsteuer, gesamt 633.331,80 € brutto, für den Kunden B 8. Insgesamt wurde ein Nettobetrag von 1.889.967,10 € in Rechnung gestellt. Am 12.01.2005 erteilte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG betreffend Schaltvolumen, das im Zeitraum November 2004 auf den Kunden B 3 GmbH & Co. KG entfiel, ein Gutschrift in Höhe von 6.464,41 €, so dass sich der insgesamt für diesen Zeitraum am 06.12.2004 in Rechnung gestellte Nettobetrag auf 1.883.502,84 € reduzierte. Die Rechnungen wurden am 10.12.2004 in Höhe von 1.559.030,21 € (723.642,50 € und 835.387,71 €) und am 06.12.2004 der Betrag von 633.331,80 € von der Rechnungsempfängerin bezahlt. Der Abfluss der ohne Rechtsgrund erhaltenen Beträge gestaltete sich folgendermaßen: An die A 10 GmbH wurden von der A 9 GmbH am 16.12.2004 die Beträge von 722.680,- € und 835.200,- € überwiesen und an die A 14 GmbH floss am selben Tag der Betrag von 632.200,00 €. Fall 40 (Fall 51 der Anklage) Am 04.01.2005 teilte D mit einem Fax an den Zeugen 21 direkt die für die Kunden B 3 GmbH & Co. KG und B 8 ausgestrahlte Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Dezember 2004 mit. Am 12.01.2005 stellte die A 9 GmbH an die A 1 A GmbH & Co. KG eine Rechnung in Höhe von 449.732,54 € netto zuzüglich 71.957,21 Mehrwertsteuer, gesamt 521.689,74 € brutto, für den Kunden B 8 und an die A 2 B GmbH& Co. KG eine Rechnung über 179.952,99 netto zuzüglich 28.792,48 € Mehrwertsteuer, gesamt 208.745,47 € brutto, für den Kunden B 3 GmbH & Co. KG. Der insgesamt in Rechnung gestellte Nettobetrag betrug 629.685,53 €. Die A 1 A GmbH & Co. KG beglich am 20.01.2005 die Rechnung von 521.689,74 €, die A 2 B GmbH & Co. KG zahlte ebenfalls am 20.01.2005 an die A 9 GmbH einen Betrag von 202.281,06 €. Die A 9 GmbH überwies am 25.01.2005 der A 14 GmbH 522.000,00 €, und der A 10 GmbH 24.01.2005 den Betrag von 208.800,00 €. Fall 41 (Fall 52 der Anklage) D teilte der Mitarbeiterin 31 am 09.02.2005 mit einem Fax an den Zeugen 21 die für die Kunden A 6, B 10 GmbH, B 1 GmbH, B 3 GmbH & Co. KG, ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Januar 2005 mit. Am 09.02.2005 stellte die A 9 GmbH der Firma A 2 B GmbH & Co. KG für den Verkauf von Schaltvolumen jeweils Rechnungen in Höhe von 189.265,51 € netto zuzüglich 30.282,48 € Mehrwertsteuer, gesamt 219.548,00 € brutto, für den Kunden A 6, 59.584,07 € netto zuzüglich 9.533,45 € Mehrwertsteuer, gesamt 69.117,53 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH und 118.644,19 € netto zuzüglich 18.983,07 € Mehrwertsteuer, gesamt 137.627,26 € brutto für den Kunden B 3 GmbH & Co. KG. Ferner wurde eine Rechnung an die Firma A 2 C gestellt für den Kunden B 10 GmbH über den Betrag von 321.592,48 € netto zuzüglich 51.454,80 € Mehrwertsteuer, gesamt 373.047,27 € brutto. Der insgesamt in Rechnung gestellte Nettobetrag betrug 689.086,25 €. Die A 2 B GmbH & Co. KG zahlte am 21.02.2005 auf die in Rechnung gestellten Forderungen den Gesamtbetrag in Höhe von 426.292,79 € per Scheck; die A 2 C zahlte am 17.02.005 einen Betrag von 373.047,27 €. In der Folge überwies die A 9 GmbH am 22.02. und 03.03.2005 an die A 10 GmbH für angeblich vermittelte Sendezeiten 219.547,98 €, 69.117,51 € und 131.162,85 €. Ferner überwies die A 9 GmbH am 28.02.2005 einen Betrag von 373.047,27 € an die A 14 GmbH. Fall 42 (Fall 53 der Anklage) Unter dem 02.03.2005 teilte E per Fax dem Zeugen 21 über die Mitarbeiterin 31 für den Kunden B 1 GmbH ausgestrahlte Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Januar 2005 als sog. Nachtrag mit. Am 03.03.2005 stellte die A 9 GmbH der Firma A 2 B GmbH & Co. KG einen Betrag vom 48.127,32 netto zuzüglich 7.700, 37 € Mehrwertsteuer, gesamt 55.827,69 € brutto, in Rechnung, der von der A 2 B GmbH & Co. KG am 10.03.2005 gezahlt wurde. Ein Betrag in Höhe von 55.680,00 € wurde am 23.05.2005 von der A 9 GmbH an die A 10 GmbH weitergeleitet. Fall 43 (Fall 54 und Fall 55 der Anklage) Am 17.03.2005 wurde per Fax der A 9 GmbH für die Kunden B 2 GmbH, B 7 GmbH, B 3 GmbH & Co. KG und B 1 GmbH ausgestrahlte Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Februar 2005 mitgeteilt. Am 17.03.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge für den Verkauf von Schaltvolumen in Rechnung: - 184.308,31 € netto zuzüglich 29.489,33 € Mehrwertsteuer, gesamt 213.797,63 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH, - 72.363, 54 € netto zuzüglich 11.578,17 € Mehrwertsteuer, gesamt 83.941,71 € brutto, für den Kunden B 3 GmbH & Co. KG und - 199.733,91 € netto zuzüglich 31.957,43 € Mehrwertsteuer, gesamt 231.691,33 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Die A 2 B GmbH & Co. KG beglich am 24.03.2005 die Forderungen der A 9 GmbH, indem sie insgesamt 999.178,22 € überwies, die auch die geltend gemachten Beträge beinhaltete. Ferner stellte die A 9 GmbH eine Rechnung in Höhe von 11.825,87 € netto zuzüglich 1.892,14 € Mehrwertsteuer, gesamt 13.718,01 € brutto, für den Kunden B 7 GmbH an die A 1 A GmbH & Co. KG, die die A 1 A GmbH & Co. KG am 30.03.2005 in voller Höhe beglich. Von den an die A 9 GmbH gezahlten Beträge gingen aufgrund gestellter Rechnungen 232.000,- € an die A 10 GmbH und 83.520,- € an die A 14 GmbH. (Fall 55 der Anklage) Unter dem 17.03.2005 teilte D per Fax dem Zeugen 21 über die Mitarbeiterin 31 für den Kunden A 6 ausgestrahlte Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Februar 2005 mitgeteilt. Daraufhin stellt die A 9 GmbH der am 17.03.2005 der A 2 B GmbH & Co. KG eine Rechnung in Höhe von 469.747,55 € brutto (404.954,79 € netto) für den Kunden A 6 auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen. Der insgesamt netto am 17.03.2005 durch die A 9 GmbH in Rechnung gestellte Betrag belief sich auf 873.186,42 €. Die Rechnungen wurden von der Rechnungsempfängerin bezahlt. Die A 9 GmbH zahlte an die A 10 GmbH aufgrund einer von dieser bereits am 15.03.2005 gestellten Rechnung den Betrag von 411.800,00 € für den Kunden A 6. Fall 44 (Fall 56 der Anklage) Am 21.03.2005 teilte D per Fax Frau 32 die für den Kunden B 10 GmbH ausgestrahlte Werbezeiten bei diversen Sendern für den Zeitraum Februar 2005 und den Rechnungsempfänger mit. Aufgrund dieser Mitteilung stellte die A 9 GmbH sodann der A 2 C eine Rechnung, vordatiert auf den 17.03.2005 für den Verkauf von Schaltvolumen in Höhe von 266.262,12 € netto zuzüglich 42.601,94 € Mehrwertsteuer, gesamt 308.864,06 € brutto. Die A 2 C überwies daraufhin am 30.03.2005 an die A 9 GmbH einen Betrag von 308.864,08 €. Mit Rechnung vom 23.03.2005 bat die A 14 GmbH die A 9 GmbH um Überweisung eines Betrage von 250.560,-€ mit der Begründung, die Berechnung erfolge für die Vermittlung von Werbezeiten für Februar 2005 mit "B 10 GmbH " vor dem Hintergrund des Projektes mittelfristige Entwicklungschancen der Werbewirtschaft in Südafrika. Der Betrag in Höhe von 250.560,00 € wurde von der A 9 GmbH an die A 14 GmbH bezahlt. Fall 45 (Fall 57 der Anklage) Mit Fax vom 06.04.2005 erhielt die A 9 GmbH die für die Kunden B 10 GmbH, B 2 GmbH, B 7 GmbH und B 1 GmbH ausgestrahlten Werbezeiten bei diversen Sendern unter dem Betreff "Rechnungen 2005" mitgeteilt. Am 07.04.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG für den Verkauf von "Schaltvolumen" im Zeitraum März 2005 den Betrag von 657.407,34 € netto zuzüglich 105.185,17 € Mehrwertsteuer, gesamt 762.592,51 €, für den Kunden B 2 GmbH und 179.029,78 € netto zuzüglich 28.644,76 € Mehrwertsteuer, gesamt 207.674,54 € brutto für den Kunden B 1 GmbH in Rechnung. Außerdem stellte sie unter selben Datum eine wortgleiche Rechnung an die A 2 C über 821.251,45 € netto zuzüglich 131.400,23 € Mehrwertsteuer, gesamt 952.651,68 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH. Schließlich stellte sie eine Rechnung in Höhe von 106.185,25 € netto zuzüglich 16.989,64 €, gesamt 123.174,89 € brutto, für den Kunden B 7 GmbH an die Firma A 1 A GmbH & Co. KG. Insgesamt wurde ein Betrag von netto 1.763.873,70 € in Rechnung gestellt. Am 17.05.2005 erteilte die A 9 GmbH für den Zeitraum März 2005 betreffend den Kunden B 10 GmbH eine Gutschrift in Höhe von 5898,85 €, so dass sich der Nettobetrag auf 1.757.974,90 € reduzierte. Die Rechnungen wurden von den Rechnungsempfängern bezahlt. Die A 2 B GmbH & Co. KG zahlte am 14.04.2005 jeweils per Scheck Beträge von 952.651,70 €, 207.674,54 € und den Betrag von 970.592,51 €, der den Betrag für die Rechnung in Höhe von 762.592,51 € beinhaltete. Die A 14 GmbH stellte an die A 9 GmbH am 07.04.2005 eine Rechnung für die angebliche Vermittlung von Werbezeiten für die Firma B 10 GmbH in Höhe von 952.360,00 €, die auch bezahlt wurde. Eine Rechnung ähnlichen Inhalts stellte die A 14 GmbH am selben Tag in Höhe von 757.480,00 € für angebliche Vermittlungsdienste für den Kunden B 2 GmbH. Ferner erstellte die A 10 GmbH ebenfalls am 07.04.2005 eine Rechnung in Höhe von 78.880,00 € für ein "Vermittlungsvolumen" für den Kunden "...". Ebenso erstellte die A 10 GmbH eine Rechnung ähnlichen Inhalts über 207.640,00 € betreffend des Kunden "...". Beide Rechnungen wurden von der A 9 GmbH am 25.04.2006 bezahlt. Fall 46 (Fall 58 der Anklage) Am 11.05.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge für den Zeitraum April 2005 in Rechnung: - 644.255,04 € netto zuzüglich 103.080,81 Mehrwertsteuer, gesamt 747.335,84 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH und - 173.623,86 € netto zuzüglich 27.779, 82 € Mehrwertsteuer, gesamt 201.403,67 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Ferner stellte sie eine Rechnung in Höhe von 91.491,04 € netto zuzüglich 14.638,57 € Mehrwertsteuer, gesamt 106.129,61 € brutto, für den Kunden B 7 GmbH an die Firma A 1 A GmbH & Co. KG. Allerdings erteilte sie für den Zeitraum April 2005 betreffend den Kunden B 7 GmbH auch Gutschriften, nämlich am 09.08.2005 eine Gutschrift in Höhe von 1.428.55 € und am 17.10.2005 eine über den Betrag von 241,18 €, so dass sich der insoweit gezahlte Betrag auf 89.821.30 € reduziert. Außerdem stellte sie unter selben Datum eine wortgleiche Rechnung an die A 2 C über 249.798,29 € netto zuzüglich 39.967,73 € Mehrwertsteuer, gesamt 289.766,02 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH. Der insgesamt gezahlte Nettobetrag B 10 GmbH belief sich auf 1.157.498,49 €. Alle Rechnungen datierten vom 11.05.2005 und wurden vom jeweiligen Empfänger beglichen. Die A 1 A GmbH & Co. KG zahlte am 13.05.2005 an die A 9 GmbH den Betrag von 106.129,62 € per Scheck. Ebenfalls per Scheck zahlte die A 2 B GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 948.739,55 € am 17.05.2005, der die Rechnungsbeträge in Höhe von 747.335,84 € und 201.403,67 € beinhaltete. Die A 2 C zahlte ebenfalls am 17.05.2005 per Scheck einen Betrag in Höhe von 289.766,01 € brutto an die A 9 GmbH. Die A 9 GmbH am 23.05.2005 leitete die für B 10 GmbH und B 2 GmbH erhaltenen Gelder auf der Grundlage von zwei Rechnungen vom 12.05.2005 über 290.000,00 € und 747.040,00 € in diesem Umfang an die A 14 GmbH weiter. Erhaltene Beträge für B 7 GmbH und die B 1 GmbH wurden ebenfalls am 23.05.2005 auf Grundlage zweier Rechnungen vom 13.05.2005 über 105.560,00 € bzw. 201.840,00 € in eben diesem Umfang an die A 10 GmbH weitergeleitet. Fall 47 (Fall 59 der Anklage) Unter dem Betreff "Rechnungen 2005" erhielt die A 9 GmbH von der gesondert Verfolgten D am 07.06.2005 ein Fax über Berechnungen für die Kunden B 10 GmbH, B 1 GmbH, B 7 GmbH und B 2 GmbH. Sodann stellte die A 9 GmbH der A 2 C für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 10 GmbH am 08.06.2005 für den Zeitraum Mai 2005 240.524,09 € netto zuzüglich 38.483,85 € Mehrwertsteuer, gesamt 279.007,94 € brutto, in Rechnung. Am 08.06.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung: - 2.919,28 € netto zuzüglich 467,09 € Mehrwertsteuer, gesamt 3.386,37 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH - nochmals für den Kunden B 2 GmbH 66.949,38 € netto zuzüglich 10.711,90 € Mehrwertsteuer, gesamt 77.661,28 € brutto - 390.106,15 € netto zuzüglich 62.416,98 € Mehrwertsteuer, gesamt 452.523,13 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Für den Kunden B 7 GmbH stellte die A 9 auch am 08.06.2005 der A 1 A GmbH & Co. KG einen Betrag über 69.943,97 € netto zuzüglich 11.191,04 € Mehrwertsteuer, gesamt 81.135,00 € brutto, in Rechnung. Insgesamt stellte die A 9 GmbH am 08.06.2005 den A 2-gesellschaften bzw. der A 1 A GmbH & Co. KG einen Nettobetrag von 770.442,87 € in Rechnung. Am 20.09.2005 erteilte sie für den Kunden B 1 GmbH betreffend diesen Zeitraum eine Gutschrift von 3.091,13 € und am 25.10.2005 eine Gutschrift von 1.401,49 €, so dass dieser Betrag auf 765.950,25 € zu reduzieren ist. Am 13.06.2005 zahlte die A 2 B GmbH & Co. KG per Scheck einen Betrag von 528.246,43 €, der die Rechnungsbeträge 3.386,37 €, 77.661,28 € und 452.523,13 beinhaltete. Die A 1 A GmbH & Co. KG zahlte am 14.06.2005 an die A 9 GmbH einen Betrag in Höhe von 81.135,00 € per Scheck. Die A 2 C zahlte am 13.06.2005 den Betrag in Höhe von 273.109,09 € per Scheck. Die A 10 GmbH stellte für die Kunden B 7 GmbH und B 1 GmbH jeweils am 08.06.2005 eine Rechnung wegen angeblicher "Vermittlungsvolumen" über 81.200,00 € sowie 394.400,00 €. Diese wurden von der A 9 GmbH am 23.06.2005 beglichen. Die A 14 GmbH stellte der A 9 GmbH jeweils am 08.06.2005 Rechnungen für die angebliche Vermittlung von Werbezeiten im Mai 2005 für die B 10 GmbH (279.560,00 €) bzw. B 2 GmbH (77.720,00 € ). Auch diese Rechnungen wurden am 23.06.2005 beglichen. Fall 48 (Fall 60 der Anklage) Unter der Titelzeile "Medien-Rechnungen 2005" erhielt die A 9 GmbH am 05.07.2005 ein Fax der gesondert verfolgten D mit Aufstellungen über geschaltete Spots der Kunden B 7 GmbH, B 2, B 1 GmbH sowie GmbH bei verschiedenen TV-Sendern. Am 06.07.2005 stellte die A 9 GmbH der A 1 A GmbH & Co. KG zwei Rechnungen für den Kunden B 7 GmbH, einen Betrag in Höhe von 13.716, 50 € netto zuzüglich 2.194,64 € Mehrwertsteuer, gesamt 15.911,14 € brutto für den Zeitraum Mai 2005 und 121.954,44 € netto zuzüglich 19.512,71 € Mehrwertsteuer, gesamt 141.467,15 € für den Zeitraum Juni 2005. An die A 2 C ging unter demselben Datum eine Rechnung über 471.847,44 € netto zuzüglich 75.495,59 € Mehrwertsteuer, gesamt 547.343,03 € für den Kunden B 10 GmbH betreffend den Monat Juni 2005. Zwei Rechnungen gingen am 06.07.2005 an die A 2 B GmbH & Co. KG über den angeblichen Verkauf von Werbeblöcken für die Kunden B 2 GmbH und B 1 GmbH GmbH ebenfalls für Juni 2005. Gefordert wurden 427.806,23 € netto zuzüglich 68.449,00 € Mehrwertsteuer, gesamt 496.255,23 € brutto und 322.298,61 € netto zuzüglich 51.567,78 € Mehrwertsteuer, gesamt 373.866,39 € brutto. Insgesamt stellte die A 9 GmbH unter dem Datum 06.07.2005 einen Nettobetrag von 1.357.623,22 € in Rechnung. Unter dem Datum 14.07.2005 erteilte die A 9 GmbH für den Kunden B 10 GmbH für den Zeitraum Juni 2005 einen Gutschrift in Höhe von 40,58 €. Der Gesamtnettobetrag von 1.357,622,72 € reduzierte sich damit auf 1.357.852,64 €. Die geforderten Beträge wurden von den Rechnungsempfängern beglichen. Am 15.07.2005 zahlte die A 1 A GmbH & Co. KG einen Gesamtbetrag von 169.667,51 €, der sich aus den Beträgen 15.911,16 € und 141.467,17 € zusammensetzt. Die A 2 B GmbH & Co. KG zahlte am 14.07.2005 per Scheck einen Gesamtbetrag von 870.121,66 €, der die Rechnungssummen 496.255,29 und 373.866,36 € beinhaltet. Die A 2 C zahlte ebenfalls am 14.07.2005 per Scheck den Betrag in Höhe von 547.343,01 €. Die A 10 GmbH stellte der A 9 GmbH für die Kunden "..." und "..." am 01.07.2005 fiktive Rechnungen über 373.500,00 € und 141.520,00 €. Gleiches tat die A 14 GmbH am 06.07.2005 für die Kunden B 10 GmbH und B 2 GmbH über Beträge von 547.520,00 € und 496.480,00 €. Die A 9 GmbH beglich diese Rechnungen am 21.07.2005. Fall 49 (Fall 61 der Anklage) Am 09.08.2005 erhielt die A 9 GmbH ein fünfseitiges Fax über Schaltungen für die Kunden B 7 GmbH, B 2 GmbH, B 1 GmbH sowie B 10 GmbH für den Monat Juli 2005 sowie über eine Gutschrift für B 7 GmbH. Am 09.08.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung: - 271.618,95 € netto zuzüglich 43.459,03 € Mehrwertsteuer, gesamt 315.077,99 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH - 444.357,77 € netto zuzüglich 71.097,24 € Mehrwertsteuer, gesamt 515.455,01 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Für den Kunden B 7 GmbH stellte die A 9 GmbH für den Zeitraum Juli 2005 ebenfalls am 09.08.2005 der A 1 A GmbH & Co. KG einen Betrag über 87.862,85 € netto zuzüglich 14.058,06 € Mehrwertsteuer, gesamt 101.920,90 € brutto, in Rechnung. Für diesen Zeitraum erteilte sie allerdings auch am 27.09.2005 eine Gutschrift in Höhe von 987,54 €. An die A 2 C ging unter demselben Datum eine Rechnung über 775.729,42 € netto zuzüglich 124.116,71 € Mehrwertsteuer, gesamt 899.846,12 € für den Kunden B 10 GmbH. Der insgesamt in Rechnung gestellte Nettobetrag B 10 GmbH belief sich damit auf 1.579.668,99 €, abzüglich der Gutschrift auf 1.578.681,45 €. Am 15.08.2005 zahlte die A 2 B GmbH & Co. KG per Scheck einen Betrag von 315.078,- € für das auf den Kunden B 2 GmbH eingesetzte Schaltvolumen. Weiterhin überwies die A 2 B GmbH & Co. KG an die A 9 GmbH am 22.08.2005 den Betrag von 515.455,01 € auf die Rechnung, die das auf den Kunden B 1 GmbH eingesetzte Schaltvolumen beinhaltete. Die A 1 A GmbH & Co. KG zahlte am 16.08.2005 an die A 9 GmbH einen Betrag von 191.920,91 € per Scheck. Die A 2 GmbH stellte am 15.08.2005 einen Scheck in Höhe von 899.805,54 € aus, wobei sie von dem in Rechnung gestellten Betrag eine Gutschrift in Höhe von 40,58 € abzog. Die erhaltenen Gelder für B 10 GmbH und B 2 GmbH wurden auf der Grundlage von zwei Rechnungen vom 12.08.2005 über 900.160,00 € und 315.520,00 € in diesem Umfang von der A 9 GmbH an die A 14 GmbH am 23.08.2005 abgeführt. Erhaltene Beträge für B 7 GmbH und die B 1 GmbH wurden ebenfalls am 23.08.2005 auf Grundlage zweier Rechnungen der A 10 GmbH vom 13.08.2005 über 102.080,00 € bzw. 515.040,00 € in eben diesem Umfang an die A 10 GmbH transferiert. Fall 50 (Fall 62 der Anklage) Nach einem Fax vom 12.09.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG am 14.09.2005 für den Kunden B 1 GmbH eine Rechnung über 398.026,70 € netto zuzüglich 63.828,27 € Mehrwertsteuer, gesamt 462.754,97 € brutto, für den Monat August 2005. Gleichsam stellte sie der A 1 A GmbH & Co. KG unter gleichem Datum für den Kunden ... zwei Rechnungen für den Monat Juli über 957,74 € netto zuzüglich 153,24 € Mehrwertsteuer, gesamt 1.110,98 € brutto, und für den Monat August über 73.205,28 € netto zuzüglich 11.712,84 € Mehrwertsteuer, gesamt 84.918,13 € brutto. Insgesamt wurde am 14.09.2005 ein Nettobetrag von 472.189,72 € in Rechnung gestellt. Da am 29.09.2005 für den Kunden B 7 GmbH eine Gutschrift von 27,93 € erteilte wurde, reduzierte sich dieser Betrag entsprechend. Alle drei Rechnungen wurden bezahlt. Die A 2 B GmbH & Co. KG stellte am 22.09.2005 einen Scheck in Höhe von 459.664,09 € aus, wobei sie von dem in Rechnung gestellten Betrag eine Gutschrift in Höhe von 3.091,13 € abzog. Die A 1 A GmbH & Co. KG überwies am 05.10.2005 an die A 9 GmbH einen Betrag von 86.001,09 € per Scheck, der die Rechnungsbeträge von 1.110,98 € 84.918,13 € beinhaltete und zugleich eine Gutschrift von 27,93 € vom 05.10.2005 berücksichtigte Der Abfluss erfolgte auf der Grundlage zweier Rechnungen durch die A 10 GmbH vom 13.09.2005. Für den als "..." bezeichneten Kunden B 7 GmbH berechnete die A 10 GmbH 85.840,- € und für den als "..." bezeichneten Kunden B 1 GmbH 461.680,- €. Die Rechnungen wurden am 12.10.2005 sowie am 30.09.2005 beglichen. Fall 51 (Fall 63 der Anklage) Unter dem Titel "Rechnungen 2005" erhielt die A 9 GmbH durch die gesondert verfolgte D am 11.10.2005 ein Fax über gesendete Werbezeiten für die Kunden B 10 GmbH, B 1 GmbH und B 7 GmbH den Monat September 2005 betreffend. Daraufhin stellte die A 9 GmbH am 11.10.2005 der A 2 GmbH für den Verkauf von Schaltvolumen, das auf den Kunden B 10 GmbH eingesetzt wurde, 134.979,49 € netto zuzüglich 21.596,72 € Mehrwertsteuer, gesamt 156.576,20 € brutto, in Rechnung. Gleichfalls am 11.10.2005 ging eine Rechnung über 762.505,88 € netto zuzüglich 122.000,94 € Mehrwertsteuer, gesamt 884.506,82 € brutto, für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 1 GmbH an die A 2 B GmbH & Co. KG. Der A 1 A GmbH & Co. KG wurden unter gleichem Datum 33.333,49 € netto zuzüglich 5.333,36 € Mehrwertsteuer, gesamt 38.666,85 € für Schaltvolumen betreffend den Kunden B 7 GmbH berechnet. Der insgesamt in Rechnung gestellte Nettobetrag B 10 GmbH belief sich auf 930.818,86 €. Da für den Kunden B 7 GmbH am 11.10.2005 für die Monate April bis August 2005 eine Gutschrift über 246.411,23 € erteilt wurde, ermäßigte sich dieser Betrag entsprechend auf 684.407,68 €. Die A 2 B GmbH & Co. KG stellte am 17.10.2005 einen Scheck in Höhe von 884,506,94 € aus und beglich damit die Rechnung vom 11.10.2005. Die A 2 GmbH stellte am 17.10.2005 einen Scheck in Höhe von insgesamt 156.576,20 € aus. Die A 1 A GmbH & Co. KG zahlte am 18.10.2005 an die A 9 GmbH einen Betrag von 38.66,87 € per Scheck. Die A 9 GmbH bezahlte am 15.11. bzw. am 26.10.2005 aufgrund der Rechnungen der A 10 GmbH vom 10.10.2005 für den Kunden "..." 38.280,00 € sowie 883.920,00 € für "...". Außerdem erhielt die A 9 GmbH am 17.11.2005 eine durch Brief vom 04.11.2005 angekündigte Gutschrift für den Kunden "..." für den Zeitraum Januar bis September 2005 über 246.652,41 €. Fall 52 (Fall 64 der Anklage) Aufgrund eines Faxes von der gesondert verfolgten D vom 11.10.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 GmbH für den Kunden B 9 GmbH für den Zeitraum September 2005 einen Betrag von 186.610,98 € netto zuzüglich 29.857,61 € Mehrwertsteuer, gesamt 216.467,69 € brutto, in Rechnung. Diese Rechnung wurde von der A 2 GmbH am 20.10.2005 durch Zahlung mittels Scheck beglichen. Der Abfluss dieses Betrages an die Angeschuldigten erfolgte aufgrund einer Rechnung durch der A 10 GmbH vom 10.10.2005 über 216.920,00 €, die die A 9 GmbH am 17.11.2005 beglich. Fall 53 (Fall 66 der Anklage) Mit einem Fax vom 07.11.2005 erhielt die A 9 GmbH von der gesondert verfolgten D eine Aufstellungen über Sendevolumen für die Kunden B 5 AG, B 9 GmbH und B 10 GmbH. Am 08.11.2005 stellte die A 9 GmbH der A 2 GmbH folgende Beträge in Rechnung: - 56.434,17 € netto zuzüglich 9.029,47 € Mehrwertsteuer, gesamt 65.463,63 € brutto, für den Kunden B 9 GmbH - 49.501,11 € netto zuzüglich 7.920,18 € Mehrwertsteuer, gesamt 57.421,29 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH. Für den Kunden B 5 AG stellte die A 9 GmbH ebenfalls am 08.11.2005 der A 2 GmbH einen Betrag über 330.901,34 € netto zuzüglich 52.944,21 € Mehrwertsteuer, gesamt 383.845,55 € brutto, in Rechnung. Der insgesamt netto am 08.11.2005 in Rechnung gestellte Betrag B 10 GmbH belief sich auf 436.836,- €. Alle drei Rechnungen wurden beglichen. Die A 2 GmbH stellte am 14.11.2005 einen Scheck in Höhe von 383.845,55 € aus. Die A 2 GmbH zahlte am 10.11.2005 an die A 9 GmbH einen Betrag von 122.884,91 € per Scheck, der die Rechnungsbeträge in Höhe von 65.463,63 und € 57.421,28 € beinhaltete. Die A 9 GmbH zahlte am 23.11.2005. an die A 10 GmbH aufgrund zweier Rechnungen 383.960,00 € bzw. 64.960,00 € für die Kunden B 5 AG und B 9 GmbH. Für den Kunden B 10 GmbH erteilte die A 14 GmbH am 08.11.2005 der A 9 GmbH eine vom gesondert Verfolgten L unterschriebene Rechnung - mit dem Rechnungstext "...vor dem Hintergrund des Projekts mittelfristige Entwicklungschancen der Werbewirtschaft in Südafrika..." - über 58.000,00 €, die von der A 9 am 01.12.2005 beglichen wurde. Fall 54 (Fall 68 der Anklage) Durch Fax der gesondert Verfolgten D vom 05.12.2005 erhielt die A 9 GmbH Berechnungsdaten für den November 2005 für die Kunden B 5 AG, B 7 GmbH sowie B 6 OHG mbH. Daraufhin ergingen von der A 9 GmbH Rechnungen vom 05.12.2005 an A 2 über 393.110,73 € für B 5 AG und an die A 1 A über 53.163,86 € für B 7 GmbH und 503.629,84 € für B 6 OHG mbH. Alle Rechnungen wurden beglichen. Für den Kunden B 5 AG stellte die A 9 GmbH am 05.12.2005 der A 2 GmbH einen Betrag über 338.885,56 € netto zuzüglich 54.222,17 € Mehrwertsteuer, gesamt 393.110,73 € brutto, in Rechnung. Unter gleichem Datum erstellte die A 9 GmbH der A 1 A GmbH & Co. KG eine Rechnung über 45.830,91 € netto zuzüglich 7.332,95 € Mehrwertsteuer, gesamt 53.163,86 € brutto für den Kunden B 7 GmbH und eine Rechnung für den Kunden B 6 OHG mbH über einen Betrag von 434.163,66 € netto zuzüglich 69.466,19 € Mehrwertsteuer, gesamt 503.629,84 €. Insgesamt wurde am 05.12.2005 ein Betrag von 818328,- € in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen wurden beglichen. Die A 1 A GmbH & Co. KG zahlte an die A 9 GmbH am 13.12.2005 den Betrag in Höhe von 105.943,87, der den Rechnungsbetrag von 53.163,87 € beinhaltete per Scheck und am 03.01.2006 einen Betrag von 503.629,83 €. Die A 2 GmbH zahlte per Scheck am 15.12.2005 den Betrag von 393.110,73. Die A 9 zahlte am 09.01.2006 aufgrund einer Rechnung der A 16 GmbH vom 02.12.2005 den Betrag von 491.840,- € für den Kunden B 6 OHG mbH. Die A 10 GmbH erstellte am 01.12.2005 eine am 21.12.2005 durch die A 9 GmbH beglichene Scheinrechnung für den Kunden "..." über 53.128,00 €. Schließlich erstellte die A 15 GmbH am 02.12.2005 eine Rechnung über 335.008,00 € für den Kunden B 5 AG. Die beiden letzten Rechnungen beglich die A 9 am 21.12.2005. Am 21.12.2005 erteilte die A 9 GmbH der A 2 eine Gutschrift über 551,99 €. Fall 55 (Fall 70 der Anklage) Durch Fax der gesondert Verfolgten D vom 09.01.2006 erhielt die A 9 Berechnungsdaten für den Dezember 2005 für die Kunden B 7 GmbH und B 6 OHG mbH. Daraufhin ergingen von der A 9 GmbH zwei Rechnungen vom 09.01.2006 an die A 1 A GmbH & Co. KG über 74.679,53 € netto zuzüglich 11.948,73 € Mehrwertsteuer, gesamt 86.628,26 € brutto, für den Kunden B 7 GmbH und 66.084,24 € netto zuzüglich 10.573,48 € Mehrwertsteuer, gesamt 76.657,72 € brutto, für B 6 OHG mbH. Insgesamt wurden 140.763,77 € netto in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen wurden beglichen. Die A 1 A GmbH & Co. KG zahlte an die A 9 GmbH am 13.12.2005 den Betrag in Höhe von 105.943,87, der den Rechnungsbetrag von 53.163,87 € beinhaltete per Scheck und am 03.01.2006 einen Betrag von 503.629,83 €. Die A 2 GmbH zahlte per Scheck am 15.12.2005 den Betrag von 393.110,73. Am 17.01.2006 erteilte die A 9 GmbH für den Kunden B 7 GmbH betreffend den Zeitraum Dezember 2005 eine Gutschrift in Höhe von 1.043,97 €, so dass sich der insgesamt gezahlte Nettobetrag auf 139.719,80 € reduzierte. Aufgrund einer Rechnung der A 16 GmbH vom 05.01.2006 über 76.560,00 € für den Kunden B 6 OHG mbH zahlte die A 9 GmbH diesen Betrag am 02.02.2006 Die A 10 GmbH erstellte am 08.01.2006 eine am 23.01.2006 durch die A 9 beglichene Rechnung für den Kunden "..." über 85.840,00 €. Fall 56 (Fall 71 der Anklage) Die gesondert Verfolgte D schickte am 13.02.2006 ein Fax, aus dem sich die Berechnungsdaten für die Kunden A 6, B 2 GmbH, B 5 AG sowie B 1 GmbH für den Zeitraum Januar 2006 ergaben. Am 13.02.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG auf der Grundlage dieser Daten folgende Beträge in Rechnung: - 301.415,47 € netto zuzüglich 48.226,48 € Mehrwertsteuer, gesamt 349.641,94 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH, - 24.886,12 € netto zuzüglich 3.981,78 € Mehrwertsteuer, gesamt 28.867,90 € brutto, für den Kunden A 6 und - 126.269,95 € netto zuzüglich 20.203,19 € Mehrwertsteuer, gesamt 146.473,14 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH. Für den Kunden B 5 AG stellte die A 9 GmbH ebenfalls am 13.02.2006 der A 2 GmbH einen Betrag über 1.024.083,75 € netto zuzüglich 163.853,40 € Mehrwertsteuer, gesamt 1.187.937,15 € brutto, in Rechnung. Die Forderungen wurden von den Rechnungsempfängerinnen zunächst beglichen. So überwies die A 2 B GmbH & Co. KG am 22.02.2006 den Betrag von 524.982,97 €, die die Rechnungsbeträge 349.641,94 €, 28.867,90 € und 146.473,14 € beinhaltete. Die A 2 GmbH überwies den Betrag von 1.187.937,14 € ebenfalls am 22.02.2006. Der Betrag für die B 1 GmbH (349.641,94 €) wurde am 15.03.2006 der A 2 B wieder gutgeschrieben, so dass der am 13.02.2006 insgesamt gezahlte Nettobetrag sich auf 1.175.239,82 € B 10 GmbH belief. Am 07.03.2006 erteilte die A 9 GmbH der A 2 B für den Kunden B 2 GmbH eine Gutschrift für den Zeitraum Januar 2006 über 2.427,30 €, so dass der Gesamtnettobetrag sich entsprechend reduzierte auf 1.172.812,52 €. Die A 10 GmbH stellte der A 9 GmbH am 10.02.2006 folgende Beträge in Rechnung: - 291.160,- € für den Kunden "...", - 1.129.840,- € für den Kunden B 5 AG und - 29.000,- € für den Kunden "A 6". Die Rechnungen wurden am 02.03.2006 von der A 9 GmbH beglichen. Weiterhin stellte die A 15 GmbH der A 9 GmbH ebenfalls am 10.02.2006 88.160,00 € in Rechnung und erhielt den Zahlungsbetrag am 02.03.2006. Fall 57 (Fall 72 der Anklage) Am 20.02.2006 erhielt die A 9 ein Fax mit den Berechnungsdaten für den Kunden B 13und neue Berechnungsdaten für den Kunden B 1 GmbH für den Zeitraum Januar 2006. Am 21.02.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung: - 232.235,31 € netto zuzüglich 37.157,65 € Mehrwertsteuer, gesamt 269.392,96 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH und - 69.180,15 € netto zuzüglich 11.068,82 € Mehrwertsteuer, gesamt 80.248,97 € brutto, für den Kunden B 13. Die A 2 B GmbH & Co. KG überwies am 15.03.2006 einen Betrag von 637.208,47, der die Rechnungsbeträge 80.248,97 € und 269.392,96 € beinhaltete. Der Abfluss erfolgte durch zwei Rechnungen der A 10 GmbH vom 20.02.2006 über 80.040,- für den Kunden B 13 und 208.800,- € für den Kunden "...", die jeweils am 07.03.2006 durch die A 9 beglichen wurden. Fall 58 (Fall 73 der Anklage) Die gesondert Verfolgte D teilte durch Fax vom 06.03.2006 der A 9 GmbH die Berechnungsdaten für die Kunden A 6, B 2 GmbH, B 10 GmbH sowie B 1 GmbH für den Zeitraum Februar 2006 mit. Am 07.03.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung: - 245.019,20 € netto zuzüglich 39.203,07 € Mehrwertsteuer, gesamt 284.222,28 € brutto, für den Kunden A 6, - 95.221,87 € netto zuzüglich 15.235,50 € Mehrwertsteuer, gesamt 110.457,37 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH und - 211.169,08 € netto zuzüglich 33.787,05 € Mehrwertsteuer, gesamt 244.956,14 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Weiterhin stellte die A 9 GmbH ebenfalls am 07.03.2006 der A 2 C 131.194,58 € netto zuzüglich 20.991,13 € Mehrwertsteuer, gesamt 152.185,72 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH in Rechnung. Insgesamt wurden netto 682.604,73 € in Rechnung gestellt. Am 14.03.2006 erteilte die A 9 GmbH der A 2 B für den Kunden A 6 eine Gutschrift für den Zeitraum Februar 2006 über 669,63 €. Ebenso erteilte sie eine Gutschrift über 259,06 € für einen nicht ausgestrahlten Termin für die B 1 GmbH, so dass sich der Gesamtnettobetrag auf 681.676,04 € reduzierte. Die Rechnungen wurden bezahlt. So enthielt der von der A 2 B GmbH & Co. KG am 15.03.2006 überwiesene Betrag von 637.208,47 € auch die Rechnungsbeträge in Höhe von 284.222,30 €, 110.457,36 € und 244.956,11 €. Die A 2 C überwies am 21.03.2006 einen Betrag von 152.185,69 €. Der Abfluss an Drittfirmen erfolgte durch zwei Rechnungen der A 10 GmbH, eine der A 14 GmbH sowie eine der A 15 GmbH, jeweils vom 06.03.2006. Die Rechnungen der A 10 GmbH B 10 GmbH belief sich auf 244.760,- € für den Kunden "... " und 254.040, € für den Kunden "A 6" und wurden am 22.03.2006 von der A 9 GmbH beglichen. Die Rechnung der A 15 GmbH für den Kunden B 10 GmbH belief sich über 107.880,00 € und wurde ebenfalls am 22.03.2006 beglichen. Für den Kunden B 10 GmbH erteilte die A 14 GmbH eine vom gesondert Verfolgten L Rechnung ausgestellte Rechung - "...vor dem Hintergrund des Projekts mittelfristige Entwicklungschancen der Werbewirtschaft in Südafrika..." - über 93.960,00 €, die am 22.03.2006 beglichen von der A 9 GmbH beglichen wurde. Fall 59 (Fall 75 der Anklage) Am 04.04.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung: - 238.945, 63 € netto zuzüglich 38.231,30 € Mehrwertsteuer, gesamt 277.176,93 € brutto, für den Kunden B 4 GmbH und - 219.430,44 € netto zuzüglich 35.108,87 € Mehrwertsteuer, gesamt 254.539,31 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Weiterhin stellte die A 9 GmbH ebenfalls am 04.04.2006 der A 2 GmbH 847.985,04 € netto zuzüglich 135.663,21 € Mehrwertsteuer, gesamt 983.558,25 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH in Rechnung. Insgesamt stellte sie netto 1.306.361,11 € in Rechnung. Die A 2 B GmbH & Co. KG überwies am 10.04.2006 die Beträge in Höhe von 277.176,93 € und 254.539,30 €. Die A 2 C zahlte am 12.04.2006 einen Betrag von 983.558,23 ebenfalls durch Überweisung. Aufgrund zweier Rechnungen der A 10 GmbH vom 03.04.2006 und einer der A 14 GmbH vom 02.04.2006 zahlte die A 9 GmbH am 18.04.2006 219.124,- € für B 4 GmbH an die A 10 GmbH, 254.040,- € für die "..." an die A 10 GmbH und an die A 14 GmbH für "B 10 GmbH" 983.100,00 €. Fall 60 (Fall 76 der Anklage) Auf der Grundlage von Berechnungen für den Kunden B 2 GmbH, die der A 9 GmbH per Fax vom 05.04.2006 mitgeteilt wurden, stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG eine Rechnung, vordatiert auf den 04.04.2006, mit dem sie für den Verkauf von Schaltvolumen einen Betrag von 306.228,04 € zuzüglich 48.996,49€ Mehrwertsteuer, gesamt 355.224,53 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH verlangte. Der Betrag wurde am 12.04.2006 durch Überweisung bezahlt. Aufgrund einer Rechnung der A 15 GmbH vom 03.04.2006 zahlte die A 9 GmbH an diese am 18.04.2006 354.960,- €. Fall 61 (Fall 77 der Anklage) Am 09.05.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge für April 2006 in Rechnung: - 553.079,90 € netto zuzüglich 88.492,78 € Mehrwertsteuer, gesamt 641.572,69 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH, - 357.745,84 € netto zuzüglich 57.239,34 € Mehrwertsteuer, gesamt 414.985,18 € brutto, für den Kunden B 4 GmbH und - 246.218,06 € netto zuzüglich 39.394,89 € Mehrwertsteuer, gesamt 285.612,95 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Weiterhin stellte die A 9 GmbH ebenfalls am 09.05.2006 der A 2 C 1.401.713,51 € netto zuzüglich 224.274,16 € Mehrwertsteuer, 1.625.987,67 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH in Rechnung. Insgesamt wurde von der A 9 GmbH unter diesem Datum ein Betrag von 2.558.757,31 € (netto) in Rechnung gestellt. Am 19.05.2006 erteilte die A 9 GmbH der A 2 B für den Kunden B 2 GmbH eine Gutschrift über 7.023,23 € für den in Rechnung gestellten Zeitraum, so dass sich der Nettobetrag entsprechend auf 2.551.734,08 € reduziert. Alle Rechnungen wurden beglichen. Die A 2 B GmbH & Co. KG überwies am 17.05.2006 Beträge in Höhe von 285.612,95 € und 414.985,21 €, gesamt 700.598,16 €, weiterhin überwies sie am 22.05.2006 einen Betrag von 641.572,73 €. Die A 2 GmbH zahlte ebenfalls am 22.05.2006 per Überweisung einen Betrag von 1.625.987,63 €. Die A 15 GmbH stellte der A 9 GmbH für B 2 GmbH am 08.05.2006 641.480,00 € in Rechnung. Die A 14 GmbH verlangte für "B 10 GmbH" ebenfalls am 08.05.2006 1.626.320,00 € und die A 10 GmbH berechnete der A 9 GmbH unter gleichem Datum für die "..." 285.360,00 € sowie 415.280,00 € für die B 4 GmbH. Bezahlt wurden die Rechnungen der A 10 GmbH am 17.05.2006, die der A 14 GmbH und A 15 GmbH am 23.05.2006. Fall 62 (Fall 78 der Anklage) Am 06.06.2006 erhielt die A 9 GmbH durch Frau 37 ein Fax mit den Berechnungsgrundlagen für die Kunden B 1 GmbH, B 2 GmbH und B 10 GmbH für den Zeitraum Mai 2006. Am 06.06.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung: - 17.502,15 € netto zuzüglich 2.800,34 € Mehrwertsteuer, gesamt 20.302,50 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH und - 520.135,11 € netto zuzüglich 83.221,62 € Mehrwertsteuer, gesamt 603.356,73 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Weiterhin stellte die A 9 GmbH ebenfalls am 06.06.2006 der A 2 C109.931,84 € netto zuzüglich 17.589,09 € Mehrwertsteuer, 127.520,94 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH in Rechnung. Insgesamt stellte die A 9 GmbH 647.569,10 € netto in Rechnung. Für einen nicht ausgestrahlten Termin im in Rechnung gestellten Zeitraum erstattete die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG am 20.06.2006 im Wege einer Gutschrift 5.144,67 €, so dass der gezahlte Nettobetrag sich entsprechend auf 642.424,43 € reduziert. Die A 2 B GmbH & Co. KG überwies am 14.06.2006 unter anderem den Betrag in Höhe von 603.356,73 € und am 26.06.2006 unter anderen den Betrag von 20.302,50. DieA 2 C zahlte am 14.06.2006 einen Betrag von 127.520.92 € ebenfalls durch Überweisung. Am 21.06.2006 zahlte die A 9 GmbH aufgrund einer Rechnung der der A 10 GmbH vom 06.06.2006 für die "..." 603.200,- €. Aufgrund einer Rechnung der A 14 GmbH ebenfalls vom 06.06.2006 zahlte die A 9 GmbH für die "B 10 GmbH" 127.600,00 € am 26.06.2006. Am 28.06.2006 beglich die A 9 GmbH die Rechnung der A 15 GmbH vom 06.06.2006 für den Kunden B 2 GmbH in Höhe von 13.340,- €. Fall 63 (Fall 81 der Anklage) Am 03.07.2006 erhielt die A 9 GmbH durch Frau 37 ein Fax mit den Berechnungsgrundlagen für die Kunden B 1 GmbH, B 2 GmbH und B 10 GmbH für den Zeitraum Juni 2006. Am 03.07.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung: - 107.958,19 € netto zuzüglich 17.273,31 € Mehrwertsteuer, gesamt 125.231,50 € brutto, für den Kunden B 2 GmbH und - 123.320,40 € netto zuzüglich 19.731,26 € Mehrwertsteuer, gesamt 143.051,67 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH. Weiterhin stellte die A 9 GmbH ebenfalls am 03.07.2006 der A 2 GmbH 300.288,92 € netto zuzüglich 48.046,23 € Mehrwertsteuer, 348.335,15 € brutto, für den Kunden B 10 GmbH in Rechnung. Insgesamt stellte die A 9 GmbH unter diesem Datum 531.567,51 € in Rechnung. Die A 2 B GmbH & Co. KG überwies am 10.07.2006 unter anderem die Beträge von 143.051,67 € und 125.231,50 € an die A 9 GmbH. Die A 2 C zahlte am 17.07.2006 einen Betrag von 348.335,13 € ebenfalls durch Überweisung. Der Abfluss an Drittfirmen erfolgte auf Grundlage von Rechnungen der A 10 GmbH, A 15 GmbH und A 14 GmbH vom 03.07.2006. Die A 10 GmbH berechnete für die "..." 142.680,00 €, welche am 13.07.2006 von der A 9 GmbH bezahlt wurden. Die A 14 GmbH berechnete für die "B 10 GmbH" 348.000,00 €, die die A 9 GmbH am 19.07.2006 beglich und die A 15 GmbH berechnete für B 2 GmbH 125.164,00 €, die die A 9 GmbH am 13.07.2006 bezahlte. Fall 64 (Fall 82 der Anklage) Am 02.08.2006 erhielt die A 9 GmbH durch Frau 37 ein Fax mit den Berechnungsgrundlagen für die Kunden B 1 GmbH, A 6, B 4 GmbH und B 10 GmbH für den Zeitraum Juli 2006. Daraufhin erstellte die A 9 GmbH am 03.08.2006 der A 2 B GmbH & Co. KG Rechnungen über - 116.222,33 € netto zuzüglich 18.595,57 Mehrwertsteuer, gesamt 134.817,90 € brutto, für B 4 GmbH, - 452.451,20 € netto zuzüglich 72.392,19 € Mehrwertsteuer, gesamt 524.843,39 € brutto, für die B 1 GmbH und - 23.487,85 € netto zuzüglich 3.758 € Mehrwertsteuer, gesamt 27.245,91 € brutto, für A 6. Der A 2 C stellte sie unter gleichem Datum für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 10 GmbH 386.798,33 € netto zuzüglich 61.887,72 € Mehrwertsteuer, gesamt 448.685,93 € brutto, in Rechnung. Insgesamt wurde ein Nettobetrag von 978.959,71 € in Rechnung gestellt. Am 11.08.2006 erstattete die A 9 GmbH der A 2 B im Wege einer Gutschrift 2.546,89 € für den Kunden A 6 für den Monat Juli 2006, so dass der Gesamtnettobetrag sich auf 976.412,82 € reduziert. Die A 2 B GmbH & Co. KG überwies am 14.08.2006 zur Begleichung der am 03.08.2006 in Rechnung gestellten Beträge die Gesamtsumme von 686.907,21 €. Die A 2 Cüberwies am 09.08.2006 den Betrag von 448.685,95 €. Der Abfluss erfolgte auf Grundlage der Rechnungen der A 10 GmbH und A 14 GmbH. Alle waren vom 02.08.2006. Die A 10 GmbH berechnete für die "..." 519.680,00 €, für B 4 GmbH 134.560,00 € sowie für die A 6 26.680,00 €, welche jeweils am 16.08.2006 bezahlt wurden. Die A 14 GmbH berechnete für die "B 10 GmbH" 447.760,00 €. Fall 65 (Fall 83 der Anklage) Am 05.09.2006 erhielt die A 9 GmbH von der gesondert Verfolgten D ein Fax mit den Berechnungsgrundlagen für die Kunden B 1 GmbH, A 6, B 4 GmbH und B 10 GmbH für den Zeitraum Juli-August 2006. Am 05.09.2006 stellte die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Beträge in Rechnung (insgesamt 688.567,63 € netto): - 430.074,15 € netto zuzüglich 68.811,86 € Mehrwertsteuer, gesamt 498.886,02 € brutto, für den Kunden A 6 und - 128.466,26 € netto zuzüglich 20.554,60 € Mehrwertsteuer, gesamt 149.020,86 € brutto und 418,67 € netto zuzüglich 66,99 € Mehrwertsteuer, gesamt 485,65 € brutto, für den Kunden B 1 GmbH, - für den Kunden B 4 GmbH 130.027,22 € netto zuzüglich 20.804,35 € Mehrwertsteuer, gesamt 150.831,57 € brutto. Insgesamt stellte sie unter diesem Datum 688.567,63 € netto in Rechnung. Der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 05.09.2006 für den Kunden A 6 eine Gutschrift über 1.704,52 € erteilt, so dass sich der Nettobetrag auf 686.863,11 € reduzierte. Die A 2 B GmbH & Co. KG überwies am 13.09.2006 die Gesamtsumme von 794.954,71 €, die auch die am 05.09.2006 in Rechnung gestellten Beträge beinhaltete. Die A 10 GmbH stellte am 04.09.2006 für die "..." 150.800,00 €, für B 4 GmbH 134.560,00 € sowie für A 6 494.972,00 € in Rechnung. Fall 66 (Fall 84 der Anklage) Am 25.09.2003 stellte die Fa. A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG für den Verkauf von Schaltvolumen für den Kunden B 6 AG 845.495,00 € netto zuzüglich 135.279,20 € Mehrwertsteuer, gesamt 980.774,20 € brutto, in Rechnung. Dieser Betrag wurde am 06.10.2003 per Scheck bezahlt. Fall 67 (Fall 85 der Anklage) Ebenfalls für den Kunden B 6 AG erfolgte am 03.11.2003 eine Rechnungsstellung, in Höhe von 198.504,73 € netto zuzüglich 31.760,76 € Mehrwertsteuer, gesamt 230.265,49 € brutto, an die A 2 B GmbH & Co. KG, die auch am 17.11.2003 durch Überweisung beglichen wurde. Fall 68 (Fall 86 der Anklage) Ferner wurde für den Kunden B 6 AG am 13.11.2003 eine Rechnung erstellt, mit der Schaltvolumen für den Monat November 2003 in Höhe von 846.000,- € netto zuzüglich 135.360,- € Mehrwertsteuer, gesamt 981.360,00 € brutto, an die A 2 B GmbH & Co. KG abgerechnet wurde. Die Rechnung wurde am 26.11.2003 durch Überweisung beglichen und der größte Teil des Betrages auf entsprechende Rechnungsstellung durch die A 10 GmbH an diese in Höhe von 934.960,00 € weitergeleitet. Insgesamt wurden an die A 9 GmbH von den jeweils beteiligten Frontoffices bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG 33.670.915,55 € (netto) überwiesen, von denen ein Großteil an die Firmen A 10 GmbH bzw. A 14 GmbH, A 16 GmbH und A 15 GmbH weitergeleitet wurde, so dass der der Angeklagte A im Tatzeitraum den A 2-Gesellschaften einen Betrag von insgesamt 39.026.501,97 € unberechtigt entzogen hat. Allerdings haben die A 2-Gesellschaften an den Zahlungen, die die Kunden für die Sendung der Spots, die angeblich von der A 9 GmbH geliefert wurden, an sie jeweils leisteten und die die jeweiligen A 2-Gesellschaften an die A 9 GmbH weiterleitete, aufgrund der vertraglichen Regelungen in den Medienbetreuungsverträgen auch partizipiert. Nach den vorliegenden Betreuungsverträgen erhalten die A 2-Gesellschaften für ihre Tätigkeit in jedem Fall von den Kunden eine Vergütung in Prozent des von den Kunden realisierten Schaltvolumens (sog. Basishonorar). Bemessungsgrundlage ist dabei das Kundennetto, das heißt, die Bruttopreise der Medien ohne Mehrwertsteuer, abzüglich aller tariflichen, kundenbezogenen Rabatte. Die Höhe der prozentualen Partizipation ist nicht einheitlich, nach den hier geschlossenen Betreuungsverträgen zwischen den Kunden und der jeweiligen A 2-Gesellschaft steht der jeweiligen A 2-Gesellschaft für ihre Tätigkeit je nach Vereinbarung eine Provision zwischen 1% und 3% zu. Neben diesem festen Honorar ist in einigen Fällen ein Erfolgshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes auf Kundennettobasis vereinbart, das qualitativen Kriterien unterliegt. Da auch die Spots, die angeblich von der A 9 GmbH geliefert wurden, für die Kunden realisiertes Schaltvolumen darstellen, ist davon auszugehen, dass entsprechend der vertraglichen Regelung auch die von den Kunden für diese Spots gezahlten Beträge in die Provisionsberechnung mit einflossen. Insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A als wahr unterstellt, dass die jeweiligen A 2-Gesellschaften Honorare in Höhe von mindestens 1,2 Millionen € berechnet haben. 5. Die überwiegend bei der A 10 GmbH und A 14 GmbH in geringeren Teilen auch bei der A 16 GmbH und A 15 GmbH sowie in den Fällen 16,17 und 19 bis 27 bei der A 11 GmbH eingehenden Gelder gelangten, unter Abzug von Kosten und Steuern, in die Verfügungsgewalt des Angeklagten A. Wofür die Gelder sodann im Einzelnen verwendet wurden bzw. wo sie sich jetzt befinden konnte in der Gesamtheit nicht geklärt werden. a. Fest steht, dass der Angeklagte sie teilweise benutzte, um in seine Pläne eingebundene Personen zu bezahlen. Im Jahr 2004 erfolgten Gewinnausschüttungen durch die A 10 GmbH an die Treugeber B und D, wobei jeder von ihnen zweimal 300.000,- € brutto, abzüglich anzurechnender Kapitalertragssteuer von 60.000,- € und 3.300,- € Solidaritätszuschlag, also 236.700,- € erhielt. Im Jahr 2005 wurde an den Angeklagten B viermal eine Summe von 219.600,- € ausgeschüttet und in 2006 für den Veranlagungszeitraum 2005 einmal ein Betrag von 50.000,- € und ein weiterer in Höhe von 579.680 €. Sämtliche Beträge zahlte der Angeklagte B auf ein separates Konto ein. Insgesamt erhielt der Angeklagte B von der A 10 GmbH in den Jahren 2004 bis 2006 den Betrag von 1.981.480 € dafür, dass er den Angeklagten A nicht an der Durchführung seiner Pläne hinderte. Darüber hinaus ließ der Angeklagte B nach Rücksprache mit dem Angeklagten A von der A 10 GmbH Flüge, eine Hotelrechnung, einen Schreibtisch und einen PC bezahlen, wobei diese Leistungen insgesamt einen Wert von etwa 45.000,- € hatten. D erhielt für den Veranlagungszeitraum 2005 eine Gewinnausschüttung von 848.987,- €, nach Abzug der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags 669.851,- € und für den Veranlagungszeitraum 2004 eine Zahlung, die betragsmäßig jedenfalls nicht unter denen lagen, die dem Angeklagten B zuflossen. Von der Anfang März 2005 gegründeten A 19 GmbH wurde an E im Juni 2005 ein Betrag in Höhe von 127.000,- € und im Sommer 2006 ein weiterer Betrag von 300.000,- € gezahlt. b. Dem gesondert Verfolgten F gestattete der Angeklagte A sowohl über die A 10 GmbH als auch über die A13 A 13 GmbH und die A 18 GmbH Kosten der persönlichen Lebensführung in erheblichem Umfang abzurechnen, obwohl er auf die ausgezahlten Geldbeträge keinen Anspruch hatte. Damit beide Gesellschaften, also die A 13 GmbH und die A 18 GmbH, über die erforderlichen Geldbeträge verfügten, wurden von der A 10 GmbH Gelder auf deren Geschäftskonten überwiesen. So erfolgte im Zeitraum Januar 2003 bis August 2006 vom Geschäftskonto der A 10 GmbH bei der ...-bank ... auf das Geschäftskonto der A 18 GmbH ohne jeglichen Rechtsgrund eine Überweisung von 1.640.000 €. Insgesamt flossen an F vom 02.10.2003 bis 03.01.2006 von der A 13 GmbH Gelder in Höhe von insgesamt 129.245,59 €. Davon bezahlte er für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten unter anderem die von ihm privat geschuldete Miete für ein Haus in der Straße "..." in ... in Höhe von 6.750,- € inklusive 500,- € Gartenpflege, in das er im Sommer 2003 nach der Trennung von seiner Ehefrau gezogen war. Der A 13 GmbH stellte er über die entsprechenden Beträge Rechnungen für angeblich erbrachte Beraterleistungen, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Die beiden Kinder von F, ..., wurden formal bei der A 10 GmbH als Aushilfen angestellt und es wurde ein "Gehalt ” auf ein Konto bei der ...-bank nach Abzug der Sozialversicherungskosten für ... bis Ende 2005 und für ... bis 2006 überwiesen, damit der Angeklagte F es zum Unterhalt seiner Kinder benutzen konnte, ohne dass diese tatsächlich Leistungen erbrachten. Die A 18 GmbH, die zum Kauf und Umbau des Hauses ... gegründet worden war und deren Geschäftsführer der Lebenspartner des Angeklagten A war, leaste ein BMW Cabrio, das dem gesondert Verfolgten F zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt wurde. Selbst die Benzinquittungen reichte der gesondert verfolgte F bei der Sekretärin 38 des Angeklagten A ein. Die A 18 GmbH übernahm auch die Kosten für einen im März 2005 unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfallschaden des Sohnes des gesondert Verfolgten F in Höhe von 21.000,--€. Den Bau des Wohnhauses leitete verantwortlich der Architekt 39. c. Zu einem nicht unerheblichen Teil nutzte der Angeklagte A die bei den Firmen eingehenden Beträge zur Finanzierung seines eigenen Lebensunterhaltes. Benötigte der Angeklagte A Bargeld, rief er bei H, der Geschäftsführerin der A 10 GmbH an, und teilte ihr mit, welchen Betrag er wünsche und wohin sie ihn zu überweisen habe. H veranlasste eine Überweisung von der A 10 GmbH auf ein Konto, das sie im eigenen Namen eröffnet hatte und veranlasste von diesem Konto die Weiterüberweisung auf Privatkonten des Angeklagten und jedenfalls in zwei Fällen auch auf Konten in Südafrika, davon einmal in einer Größenordnung von etwa 400.000,- €. Sämtliche Zahlungen wurden als "Darlehen" deklariert. Auf diesem Weg bezog der Angeklagte A vom Geschäftskonto der GmbH über das Girokonto von Frau H auf seine Privatkonten im Jahr 2002 den Betrag von 545.000,- €, 2003 1.255.000,- €, 2004 1.585.000,- € und 2005 150.000 €. Über die A 10 GmbH ließ der Angeklagte A Werbe- und Reisekosten (im Jahr 2003 54.495,08 €, im Jahr 2004 74.044,50 € und 2005 15.322,-€) bezahlen für Reisen, die er unter anderem gemeinsam mit seinem Lebenspartner nach New York, Mallorca, Südtirol, Johannesburg, London, Mailand, Amsterdam und Rom unternahm. Weiterhin nutzte er Geldbeträge zur Instandsetzung und Instandhaltung seines Hauses im ... in .... Der Angeklagte A hatte im Jahr 1999 das Anwesen ... in ... gekauft und wohnte seit April 2002 gemeinsam mit seinem Lebenspartner A in dem Bungalow. Zwar war er behördlich gemeldet unter der Anschrift ... Straße ... und hatte dort mit seinem Lebenspartner auch bis zum Jahr 2002 gewohnt, ab Mai 2002 die dort befindlichen Wohnungen allerdings vermietet. Unter dem 15.09.2002 setzte er einen Vertrag auf, mit dem sich die A 10 GmbH verpflichtete, für die Nutzung des Erdgeschosses und des ersten Stockes des Hauses ... in ... einen monatlichen Mietzins in Höhe von 7.670,-€ zu zahlen und ließ sich jedenfalls in den Jahren 2002 bis 2004 von der A 10 GmbH monatlich den "Mietzins" für das allein von ihm rein privat genutzte Haus überweisen. Kosten für die Instandhaltung des Anwesens und die Durchführung von Reparaturen (Gartenarbeiten, Schlosserarbeiten, Elektroarbeiten), selbst Fensterreinigungsarbeiten an der Villa wurden in den Jahren 2004 bis 2006 von der A 10 GmbH oder A 14 GmbH beglichen. Teilweise forderte der Angeklagte die leistenden Unternehmen auf, die zuerst auf ihn als Privatperson ausgestellten Rechnungen umzuschreiben. So stellte etwa die Firma ... der A 10 GmbH Rechnungen für die Überprüfung des Deckenlichts im Saunabereich, die Auswechselung von Wandleuchten an der Hauswand, die Überprüfung der Dunstabzugshaube, die Instandsetzung der Beleuchtungen in Bad, Flur, Küchen und im Saunabereich und weiteren Elektroarbeiten in Rechnung (im Jahr 2004 den Betrag von 1.160,41 €, 2005 die Beträge von 207,06 €, 79,19 € und 1200,40 € und im Jahr 2006 den Betrag von 2.642,33 €). Die Firma ... berechnete der A 10 GmbH im März 2004 für die Überwachung der der Renovierungskosten im ... den Betrag von 600,- € Für Malerarbeiten im ... stellte ... der A 10 GmbH im März 2004 14.570,03 € in Rechnung und im Dezember 2005 2.610,- €. Der Angeklagte ließ Briefpapier und Visitenkarten mit einem von ihm selbst entworfenen Familienwappen anfertigen und die Kosten von der A 14 GmbH übernehmen. Dasselbe Wappen zierte die Einladungskarten zu Sommersonnenwendfesten und anderen Festivitäten, zu denen der Angeklagte mit seinem Lebenspartner und seiner Mutter in den Jahren 2002 bis 2004 einluden. Auch die Kosten auch für diese Veranstaltungen übernahm die A 14 GmbH. So lud der Angeklagte A gemeinsam mit seinem Lebenspartner A und seiner Mutter A am 19. Juni 2004 zu einem Cocktailempfang zur Sommersonnenwende in sein Privathaus, ..., ein und wies den Betreiber des Gastronomieunternehmen ... GmbH an, den Rechnungsbetrag für die Lieferung von Speisen und Getränken in Höhe von 62.425,- € der A 14 GmbH in Rechnung zu stellen. Auch die im folgenden Jahr, am 25. Juni 2005, durch die Ausrichtung des Cocktailempfangs zur Sommersonnenwende, zu dem wiederum der Angeklagte A samt Lebenspartner und Mutter einlud entstandenen Kosten von 79.459,60 € trug die A 14 GmbH. Ebenfalls die Kosten für die Bewirtung der etwa 150 Gäste auf dem Cocktailempfang zur Sommersonnenwende am 24. Juni 2006 in Höhe von 74.577,20 € wurden von der A 14 GmbH bezahlt. Im Juni 2005 kaufte die A12 GmbH beim Autohaus ... einen Aston Martin im Wert von 270.000,- €, den der Angeklagte A nutzte und als "sein Fahrzeug" in der A 3 C GmbH & Co. KG vorführte. Zuvor waren von dem Geschäftskonto der A 14 GmbH 330.000,-€ auf das Geschäftskonto der A 12 GmbH überwiesen worden. Von Geschäftskonten der A 10 GmbH und A 14 GmbH wurden teilweise Geldbeträge auf Konten von Firmen in Südafrika und Dubai überwiesen, mit denen Immobilien in Südafrika erworben und unterhalten wurden, die der Angeklagte A nutzte. Insoweit hatte der Angeklagte A auch im Ausland über Firmen- und Treuhandmodelle die Voraussetzungen geschaffen, die erlangten Erlöse in seinem Sinne einzusetzen: So war er alleiniger Gesellschafter der A 20 mit Sitz in Dubai. Als Geschäftsführer waren 33 sowie 34 eingetragen, wobei allerdings beide gemäß einer schriftlich niedergelegten Vereinbarung ihre Tätigkeiten ausschließlich nach den Weisungen des Angeklagten A ausführen sollten. Zweck dieser Firma war laut Gründungsurkunde, Beteiligungen an südafrikanischen Firmen zu erwerben, wobei insbesondere Anteile an den beiden südafrikanischen Firmen A 21 und A 22 erworben werden sollten, deren Geschäftsführer der Angeklagte A selbst seit Oktober 2004 sowie 35 waren. Die A 21 war Eigentümerin einer Farm in Südafrika ... mit einem Ausmaß von 468.2408 Hektar (Parzelle 3). Im Eigentum von A 22 stand der übrige Teil der Farm mit einem Ausmaß von 432.2061 Hektar. Auf einem Landstück von A 21 wurde auf aufgrund eines Auftrages des Angeklagten A Ende 2004 eine Lodge errichten, die zur Hälfte von ihm und zur anderen Hälfte von dem gesondert Verfolgten F genutzt werden sollte. Die Errichtung dieser A 21 Lodge übernahm die Architektin ..., deren sämtliche Rechnungen von der A 14 GmbH beglichen wurden. Die A 20 war alleinige Gesellschafterin der A 23 mit Sitz in ..., Südafrika. Geschäftsführer waren 35 und A. Firmenzweck der am 20.10.2004 gegründeten Gesellschaft war ausweislich des Gesellschafterregisters die Investition in bewegliche und unbewegliche Güter. Ausweislich des Gesellschaftsregisters der A 23 erwarb diese im Jahr 2004 Grundbesitz in Kapstadt in .... Zum Erwerb dieses Grundstücks überwies die A 14 GmbH am 08.11.2004 an die ... Inc. Südafrika einen Betrag von 875.865,92 €. Um ein auf diesem Grundstück stehendes Haus zu renovieren, ließ der Angeklagte A Handwerker aus Deutschland einfliegen, die die Arbeiten durchführten. So führte die Metallbau ... GmbH in Kapstadt im Mai 2006 Schlosserarbeiten durch und stellte sie der A 23 in Rechnung (35.960,- €). Weiterhin erwarb die A 23 am 08.07.2005 das Grundstück ... Kapstadt (Wert 390.000 Rand). Zuvor, am 07.03.2005, war ein Betrag von 550.000,- € von der A 14 GmbH auf ein Geschäftskonto der A 23 (...Bank, Konto Nr. ...) überwiesen worden. 33 war ebenfalls Geschäftsführer der A 24 mit Sitz in ... und hat sich auch im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit gegenüber dem Angeklagten A am 01.02.2006 verpflichtet, allein auf seine Anweisungen hin zu agieren. Die Errichtung der A 24 erfolgte, damit diese Aktien südafrikanischer Firmen hält. Weiterer Geschäftsgegenstand ist die Investition in Aktien der A 23. 6. Ende 2004 kam S, heute Nachfolger des Angeklagten A in dessen Funktion als CEO der A 3 A GmbH, insbesondere aufgrund des auffälligen Ausgabeverhaltens des Angeklagten A erstmals der Verdacht, dass dieser kostenlose Werbezeiten der A 3 C GmbH & Co. KG auf eigene Rechnung vermarktete und die Erlöse für sich behielt. Nach seiner Auffassung standen die Ausgaben des Angeklagten A in keinem Verhältnis zu seinem Gehalt; der Angeklagte erzählte von mehreren Häusern, die er besitze, fuhr verschiedene teuere Fahrzeuge und trug luxuriöse Uhren. S hielt Rücksprache mit 7 und beide begannen, im Haus zu recherchieren, was allerdings dadurch erschwert wurde, dass beide nicht wussten, in welcher Höhe der A 3 C GmbH & Co. KG überhaupt freie Werbezeiten zustanden. Genaue Kenntnis über den Umfang der außertariflichen Rabatte hatten lediglich der Angeklagte B, die gesondert Verfolgte D und E. So führten die hausinternen Ermittlungen zunächst auch nur zu dem Ergebnis, dass unter buchhalterischen Gesichtspunkten die Vorgänge um die A 4 A GmbH und die A 9 GmbH keine Auffälligkeiten aufwiesen. Allerdings stellte der Zeuge S im weiteren Verlauf aufgrund einer Nachfrage bei den Sendern fest, dass die Spots, auf die sich die A 9-rechnungen beziehen, um Werbefreizeiten handelte, die von den Einkäufern der A 3 C GmbH & Co. KG als Agenturfreizeiten eingebucht wurden. Auch erklärte ihm der Zeuge 21 auf Nachfrage, dass er keine Sendezeiten verkaufe. Im vierten Quartal 2004 setzten sich S und 7 mit dem Firmenanwalt T in Verbindung und teilten ihm ihren Verdacht mit, dass der Angeklagte A agenturspezifische Freizeiten für sich vermarkte. Rechtsanwalt T schlug vor, die Firma U mit Ermittlungen zu beauftragen. Die Befolgung dieses Rates führte allerdings nicht zu konkreten Ergebnissen. Rechtsanwalt T setzte sich daraufhin am 13.06.2005 mit Oberstaatsanwalt V in Verbindung, der auf Nachfrage von Rechtsanwalt T bestätigte, dass es die Möglichkeit einer anonyme Anzeige gäbe und aufgrund einer solchen gegebenenfalls auch Ermittlungen aufgenommen würden. Eine Abstimmung dieser Vorgehensweise mit Verantwortlichen der Muttergesellschaft in London erfolgte nicht, da S und 7 eine Unterrichtung nur aufgrund der vorliegenden Vermutungen nicht für sinnvoll hielten. Am 05.07.2005 ging bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden eine anonyme Anzeige gegen A, 21, H, L, 19, 20, D und B wegen Untreue, Unterschlagung, aktiver und passiver Bestechung, Geldwäsche und Bildung einer kriminellen Vereinigung ein. In dieser schildert Rechtsanwalt T als "Anonymus", dass der Angeklagte A den Verdacht, dass der Angeklagte A einen Teil der kostenlosen Werbezeiten der A 3 C GmbH 6 Co. KG an der "Firma vorbei auf eigene Rechnung vermarkte". Am 08.03.2006 ergänzte Rechtsanwalt T seine anonyme Anzeige. Am 19.7.2006 hat das Amtsgericht Wiesbaden wegen des Verdachts der Untreue auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume des damaligen Beschuldigten angeordnet sowie die Durchsuchung der Firma A 3 GmbH, der Firma A 2 GmbH, der Firma A 9 GmbH, der Firma A 4 A GmbH, der Firma A 8 GmbH, der Firma A 7 GmbH, der Firma A 10 GmbH, der A 13 GmbH, der A 14 GmbH, der ... GmbH. Am 12.9.2006 durchsuchten u.a. Kriminaloberkommissatin ... und Kriminalhauptkommissar ... das Büro des Angeklagten A im .... Sie teilten dem Angeklagten A der Grund der Durchsuchung mit und händigten ihm einen Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Weiterhin erklärten sie ihm, dass er vorläufig festgenommen sei und untersagten ihm, seine Handys und sein Laptop zu benutzen. Sie baten ihn, im ... die Tür aufzuschließen, da sein Lebenspartner A sich weigere. Bevor der Angeklagte A mit ihnen ging, packte er ein kleines Sony Laptop mit externer Festplatte und ein schwarzes Notizbuch zusammen und verlangte, dass diese Sachen seiner Sekretärin Frau W übergeben würden, da es sich um ihr Eigentum handele. In Abwesenheit des Angeklagten A erklärte Frau W allerdings, dass ihr diese Dinge nicht gehörten, woraufhin sie sichergestellt wurden. Nach der Durchsuchung der Firmenräume der A 3 C GmbH & Co. KG am 12.09.2006 informierte S 4 von dem Untreueverdacht und den Ermittlungen gegen den Angeklagten A. Bei diesem Gespräch erfuhr 4 erstmalig von dem Verfahren. Er teilte seine Informationen unmittelbar nach dem Anruf von S dem überraschten und schockierten 2 mit, weiterhin dem Rechtsberater des Konzerns 36, sowie weiteren Mitglieder des Vorstandes. Der Angeklagte A wurde in dieser Sache festgenommen auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden (AZ: 70 Gs 1160 Js 26113/05) vom 24.10.2006 an diesem Tag und ist seit dem 25.10.2006 in Untersuchungshaft, zurzeit in der JVA Weiterstadt. Der Angeklagte B wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.10.2006 (AZ 70 Gs 1160 Js 26113/05) in dieser Sache festgenommen am 30.10.2006 und in Untersuchungshaft vom 31.10.2006 bis zum 14.12.2006, von da an außer Vollzug gesetzt durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom gleichen Tag. Die gesondert Verfolgte H wurde Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.10.2006 (AZ 70 Gs 1160 Js 26113/05) am 24.10.2006 festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 03.11.2006 in Untersuchungshaft. Der gesondert Verfolgte L wurde Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.10.2006 (AZ 70 Gs 1160 Js 26113/05) am 26.10.2006 verhaftet und befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 27.10.2006 in Haft. Das Amtsgericht Wiesbaden erließ am 2.4.2008 auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden gegen die Zeugin E einen Strafbefehl erlassen mit dem Inhalt, dass gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wird in Höhe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiterhin wurde durch Beschluss die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und der Verurteilten eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- € auferlegt. III. 1. Der Angeklagte B hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt; der Angeklagte A ließ sich demgegenüber dahingehend ein, dass die mit der Anklage gegen ihn erhobenen Vorwürfe unbegründet seien. Dabei ist Kern seiner Einlassung, dass die Gründung sämtlicher Unternehmen und der Einsatz der A 9 GmbH erfolgt sei, um Neukunden zu gewinnen und Kosten auslagern zu können, die ansonsten von "A 3" hätten getragen werden müssen, da die Kosten für Informationsbeschaffung aufgrund der vertraglichen Ausgestaltungen den Kunden nicht hätte in Rechnung gestellt werden können. Dieses Konzept der Kostenauslagerung sei Teil der Unternehmensstrategie von "A 3" gewesen und auf Vorgaben von 1 sowie 7 entstanden. Jeder sei darüber informiert gewesen, alle Vorgänge seien von London vorgegeben worden. Sämtliche Entscheidungen seien mit 7 und S und ab einer bestimmten Größenordung auch mit 1 abgesprochen worden. In den Jahren 2003 bis 2006 sei es gelungen, ein additives Freispotvolumen von 300 Millionen € zu erhalten. Insgesamt seien Neugeschäfte im Wert von 375 Millionen € abgeschlossen worden. Der zusätzliche Gewinn bei "A 3" durch den Einsatz außertariflicher Vorteile habe 34 Millionen € betragen. Insgesamt seien von "A 3" über 30 Millionen € Kosten an die A 10 GmbH und die A 14 GmbH ausgelagert worden, die ansonsten von "A3" selbst hätten getragen werden müssen. Hinsichtlich der Vorgänge um die A 9 GmbH führte der Angeklagte A zunächst im Einzelnen aus, dass eine Agentur zwei Möglichkeiten der Gewinnsteigerung habe, nämlich entweder die bereits gewonnenen Kunden zu halten oder Neukunden zu gewinnen. Das Konzept "A 9" sei im Rahmen der Neukundengewinnung von Bedeutung gewesen. Im Bereich der Neukundengewinnung sei es wichtig, dass der Kunde selbst die Idee zum "Pitch" habe. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es notwendig, Informationen über den Kunden zu erhalten. Die erforderlichen Informationen seien auf Veranstaltungen wie Feiern, Golfturnieren, Kunstevents, den von ihm veranstalteten Sommerfesten, Reitevents usw. gewonnen worden. Dabei sei es aufgrund der Rezession in Deutschland ab Ende 2001/Anfang 2002 generell so gewesen, dass geschäftliche Einladungen nicht mehr von "A 3" ausgesprochen worden seien, sondern nur noch auf private Initiativen hin erfolgten. D habe sich in diesem Zusammenhang um die Entwicklung der Pferdezucht gekümmert, F habe sich auf Jagden um Kunden gekümmert und er, A selbst, habe seinen Jagdschein gemacht, um nach dem Ausscheiden von F als sein Nachfolger beim Thema Jagd auftreten zu können. Er selbst habe auch die "Jagd in Afrika" aufgebaut. Sämtliche Informationen, die über einen Kunden gewonnen worden seien, seien in Dossiers zusammengestellt worden. Es habe einen Eventplan bzw. einen Aktivitätenkalender gegeben, der von den Vorständen freigegeben worden sei. Dies alles habe dazu gedient, die Frage beantworten zu können, welche Informationen noch benötigt würden, um einen "Pitch" auszulösen. Die Ausrichtung von Festen oder anderen Aktiviitäten sei auch deshalb notwendig, da Entscheidungsträger von Werbungtreibenden sich von sich aus nicht an eine Mediaagentur wenden würden. Üblicherweise sei es so, dass bei der ersten Kontaktaufnahme der Entscheidungsträger einer Werbefirma, die man als Kunde gewinnen wolle, gemeinsam mit seinem Lebensgefährten zu einem Event eingeladen würde. Zweck sei dabei nicht, über das Geschäft zu reden. Es würde vielmehr bei dem ersten Treffen über Geschäftliches überhaupt nicht gesprochen. Ziel sei lediglich, dass der Entscheidungsträger sich wohl fühle und Vertrauen gewinne, um den Kontakt fortsetzen zu wollen. Aus diesem Grund sei es auch so, dass der Kunde immer Erfolg haben müsse, wenn er etwa zu einer Jagd oder zu einem Tontaubenschießen eingeladen werde. So erkläre sich, dass auch Thermounterhosen gebraucht würden, denn wenn zu einer Jagd in Ungarn bei Minus 20 Grad eingeladen werde, sei dies notwendig, damit der Kunde sich wohl fühle. Der Kunde müsse jeweils auch persönlich betreut und ausgestattet werden. Die Entwicklung des Konzepts habe damit begonnen, dass Ende 2001 der Angeklagte B und D auf ihn, A, zugekommen seien und davon berichteten, dass sie beabsichtigten, Nebentätigkeiten auszuüben. Der Angeklagte B habe von einem Bekannten berichtet, der im "Call-by-Call-Geschäft" tätig sei, diesem habe er helfen wollen. Er, A, habe den Angeklagten B daraufhin zu 7 geschickt, der sodann eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt habe. Danach sei es zum Aufbau der A 10 GmbH nach dem Vorbild der ... gekommen. Rechtsanwalt G sei ausgesucht worden, bei der Gründung der A 10 GmbH behilflich zu sein, da er bereits bei Gründung der ... tätig gewesen sei und sich daher ausgekannt habe. F sei hinzugekommen, weil er bereits seit zehn Jahren Erfahrungen mit solchen Nebentätigkeiten gehabt habe. Im Jahr 2003 sei das "A 10 GmbH-Projekt" durch die Entwicklung der A 14 GmbH fortgeführt worden. Dabei sei der Name "A 14" in Anlehnung an ... gewählt worden, da die Firmen der Informationsgewinnung dienen sollten. Mit der A 14 GmbH habe Beziehungsmanagement auf kleineren, intimeren Veranstaltungen betrieben werden sollen. Eine ähnliche Entwicklung hätten die A 15 GmbH unter D und die A 13 GmbH unter F sowie die A 19 GmbH unter E genommen. Lediglich der Angeklagte B habe keine Events veranstaltet. Teilweise habe die A 14 GmbH - ebenso wie die A 10 GmbH - in Eigeninitiative Events veranstaltet. Überwiegend seien die Aufträge allerdings von "A 3" erteilt worden, wobei die Projekte zur Informationsgewinnung im "Board" festgelegt worden seien. 7 oder S hätten dann jeweils die Aufträge an die A 14 GmbH erteilt, wobei es allerdings keine einzelnen schriftlichen Beauftragungen gegeben habe. Schriftlich sei nur ein Rahmenvertrag aufgesetzt worden. Im Rahmen der jeweiligen Events seien dann neben seiner Person auch die von "A 3" geladenen "Entscheidungsträger" für die Informationsbeschaffung zuständig gewesen. Die A 14 GmbH sei insoweit ein "Steigbügel zur Informationsbeschaffung" gewesen. Im Sommer 2003 habe es ein Strategiemeeting mit 1 und 7 gegeben. 1 habe erläutert, dass in diesem Jahr aufgrund negativer Entwicklungen in Frankreich in Deutschland unbedingt ein 15%-iges Wachstum eingehalten werden müsse. Er habe ihm, A, einen "Freibrief" dafür ausgestellt, alles Legale zu tun, um diese Steigerung zu erreichen und erklärt, dass entweder weiteres Einkommen erzielt oder Kosten reduziert werden müssten. Um diese Zwecke zu erreichen, sollten außertarifliche Vorteile genutzt werden. Dabei habe 1 ebenfalls erklärt, dass die Kosten, die dadurch entstünden, dass außertarifliche Freizeiten erzielt würden, den Kunden in Rechnung gestellt werden sollten. 7 habe daraufhin vorgeschlagen, die A 10 GmbH "auszubauen" und zur Auslagerung von Kosten für Informationsbeschaffung zu nutzen. Der Ablauf sei im Einzelnen so gewesen, dass das Frontoffice einem Kunden, der weitere Vorteile haben wollte, die A 9 GmbH empfohlen habe. Der Kunde habe dann gewusst, dass es sich um Freispots handele und eine Fremdfirma eingeschaltet werde. Das Frontoffice habe die Freigabe erteilt und das Backoffice habe auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gehandelt. Der Kunde habe sodann entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtungen die Agentur bezahlt. "A 3" habe sodann mit den Kundengeldern die A 9-Rechnungen auf Grund der Freigabe des Kunden bezahlt. Die Rechnungen der A 9 GmbH seien mit Geldern bezahlt worden, die von den Kunden für diesen Zweck vereinnahmt worden seien. Wäre dieses Geld nicht an die A 9 GmbH weitergeleitet worden, hätte es den Kunden wieder zurückerstattet werden müssen, denn es hätte "A 3" aufgrund der vertraglichen Vereinbarung, die eine Verdienstmöglichkeit lediglich im Wege des Partizipationsmodells an dem Gegenwert der erzielten außertariflichen Vorteile vorsehen würden, nicht zugestanden. Die Rechnungen der A 9 GmbH seien für "A 3" ein durchlaufender Posten gewesen, es habe sich hierbei für "A 3" um ein "Nullsummenspiel" gehandelt. "A 3" habe seine Honorare auf Grund der erzielten Vorteile errechnet. Dieses Konzept hätten 7 und 40, der Leiter des Rechnungswesens, so vorgegeben. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte der Angeklagte A, dass er nicht wisse, was den Kunden im Einzelnen gesagt worden sei. Er gehe allerdings aus, dass den Kunden nicht mitgeteilt worden sei, dass sie letztlich für eine Informationsbeschaffung zahlen müssten, also für eine Leistung, die sie vorher von "A 3" umsonst erhalten hätten. . Der in der Anklage als Fall 39 beschriebene Vorgang, bei dem auch B 6 betroffen ist, sei ein "Test" gewesen. Er habe mit Herrn 41 ein persönliches Gespräch geführt und ihm erklärt, dass er zusätzliche Rabatte erwirtschaften könne unter Einschaltung einer A 9 GmbH. Danach sei das Konzept insgesamt freigegeben und durchgeführt worden, wobei er selber in die tägliche Umsetzung nicht eingebunden gewesen sei. Im Jahr 2004 habe 7, der über jeden Schritt informiert gewesen sei, über dieses erfolgreiche Konzept der Kostenverlagerung referiert. Der Angeklagte A wiederholte, dass alle Vorgänge von London vorgegeben und jeder informiert gewesen sei. Jeder Vorgang sei von der "Finanz" kontrolliert worden, keine Zahlung sei bei "A 3" ohne Freigabe durch den CFO erfolgt. Er, A, habe niemals Ausschüttungen von der A 10 GmbH und der A 14 GmbH erhalten. Alle Auslagen habe er über seine privaten Kredite abgerechnet, deshalb habe er ein unbegrenztes Darlehen von der A 10 GmbH erhalten. Sämtliche Aktivitäten seien bewusst als private eingesetzt worden. Er habe sein Privatleben für das Geschäft eingesetzt, weil seine Partner es ihm so vorgelebt hätten. Alle Entscheidungen seien mit 7 und S besprochen und bei bestimmter Größenordnung auch mit 1 abgestimmt worden. Seine Vorgehensweise sei zur Übernahme in anderen Ländern empfohlen worden und er gehe davon aus, dass die Vorgehensweise korrekt gewesen sei. Die Arbeitweise entspräche exakt den vertraglichen Vereinbarungen. Er sei sehr erstaunt, dass 7 als "Vater des Konzepts" ihn aufgefordert habe, den Mund zu halten und ihn belogen habe. Zu dem Komplex A 4 A ließ sich der Angeklagte A dahingehend ein, dass der Zeuge 19 im Rahmen des Treffens im ... erklärt habe, dass er unzufrieden sei mit den Leistungen, die für den Kunden B 11 erbracht wurden. Der Zeuge 19 habe den Leistungsumfang ausbauen wollen. In dem schriftlich fixierten Vertrag zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH betreffend den Kunden B 11 sei nicht geregelt worden, wie außertarifliche Vorteile zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH aufzuteilen seien. Die A 2 B GmbH & Co. KG habe sich stattdessen verpflichtet, "bestmögliche Preise" zu erzielen. Er habe sodann mit dem Zeugen 19 eine mündliche Zusatzvereinbarung getroffen, dass außertarifliche Vorteile im Verhältnis 80% zu 20% aufzuteilen seien, wobei 20% bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben sollten. Im Verlaufe der Hauptverhandlung und auf Vorhalt, dass nach den Inhalten der Rechnungen es sich bei den von der A 9 GmbH erbrachten Leistungen nicht um Informationsgewinnung, sondern den Verkauf von Werbezeiten handelte, ergänzte der Angeklagte A seine Einlassung zu dem Komplex A 9 und erklärte, "man müsse trennen zwischen dem, was auf der Rechnung stehe und dem, was passiert sei." Die A 9 GmbH habe Leistungen erbracht, die es ermöglichten, additive Freizeiten zu erhalten. Da eine Begründung erforderlich gewesen sei, um den Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen, sei es notwendig gewesen, die A 9 GmbH in das Konzept mit einzubinden. Auch dies sei die Idee von 7 gewesen. Während die Firmen A 10 GmbH und A 14 GmbH die Events zur Informationsgestaltung "physisch ausgestaltet" hätten, sei es Aufgabe der A 9 GmbH gewesen, die "Vermarktung der Leistungen der A 14 GmbH und der A 10 GmbH vorzunehmen". Man habe den Kunden nicht die Kosten für die Informationsbeschaffung selbst in Rechnung stellen können, also etwa eine Berechnung auf Basis "Kosten für Abendessen". Daher seien von der A 9 GmbH die für den Kunden gelaufenen Spots in Rechnung gestellt worden. Die Berechnung auf Basis der Spots sei für den Kunden quasi eine Hilfsgröße gewesen, um ihm eine nachvollziehbare Rechnung zu verschaffen. 7 habe die Idee gehabt, "A 9 als Vehikel zur Kostenauslagerung" zu benutzen. Über die A 9 GmbH hätten Kosten in Rechnung gestellt werden sollen, die "A 3" aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung mit den Kunden den Kunden nicht habe berechnen können. Auf Nachfrage des Gerichts, für welche Leistungen der Informationsbeschaffung im Einzelnen die Rechnungen von der A 9 GmbH gestellt worden seien und wer diese Leistungen erbracht habe, erklärte der Angeklagte A: Hintergrund für die Gründung der A 10 GmbH sei gewesen, dass über die A 10 GmbH die A 4 A GmbH habe beraten werden sollen. Neben den vier Gesellschaftern der A 10 GmbH hätten noch weitere Personen Beratungsleistungen erbracht, nämlich Herr D (Ehemann von Frau D), Frau von ... (Lebensgefährtin von F) und sein Lebenspartner A. Dabei sei ihm klar, dass man schwer sagen könne, wo "das Pferdestriegeln aufhöre und die Informationsbeschaffung anfange." Es habe auch ein Gespräch zwischen 21 und 1 im Sommer 2003 gegeben. Nach diesem Gespräch habe 7 ihm signalisiert, dass das alles "wunderbar klappen werde." 21 habe ebenfalls Informationen beschafft über die Kunden, deren Umfeld und Hobbies. Auch die A 9 GmbH habe ein "intensives Beziehungsmanagement gefahren." 21 habe diese Informationen dann an B und D weitergegeben. Diese seien in alle Fälle involviert gewesen. Auch E und D hätten alles gewusst bis hin zu den Einkäufern, wobei die letzteren sicherlich nicht jede Feinheit gekannt hätten. Bekannt sei aber gewesen, dass Leistungen ausgelagert, neu "gelabelt" worden und sodann den Kunden in Rechnung gestellt worden seien. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte der Angeklagte A seine Angaben und erklärte 7 habe die Notwendigkeit der Abrechnung über die A 9 GmbH damit begründet, dass die Kunden, würde man ihnen offen den Bezug von Informationen in Rechnung stellen, über diese Forderungen verhandeln würden. Dies habe vermieden werden sollen. Darüber hinaus sollte der Kunde nachvollziehen können, wie viele freie Spots er zusätzlich erhalten habe. Der Angeklagte gab im Rahmen der Hauptverhandlung nach Durchführung eines großen Teils der Beweisaufnahme am 23.03.2009 eine weitere, auch schriftlich fixierte, Erklärung ab mit dem Inhalt, dass nach seiner Meinung die elementaren Zusammenhänge der Branche von der Kammer nach wie vor, zumindest in Teilbereichen, verkannt würden. Die Kammer würde "A 3" in die Position eines Vermarkters rücken, anstatt in die eines Beratungsunternehmens an der Seite des Kunden. "A 3" agiere immer für den Kunden; die Vermarkter, Medien und Drittunternehmen forderten dementsprechend vor jedem Auftrag einen Mandatsnachweis der Agentur, der sie legitimiere, für den Kunden Aufträge zu platzieren. Nach wie vor würden "A 3" und die A 9 GmbH (sowie die A 14 GmbH/A 10 GmbH u.a.) als Kontrahenten gesehen und nicht als verbundene Partnerunternehmen, die ein gemeinsames Ziel verfolgten. "A 3" und die A 9 GmbH agierten nicht gegeneinander, sondern miteinander im Auftrag und für den Kunden. Die Tätigkeit von "A 3" bestünde nicht in der Beschaffung oder dem Kauf oder Verkauf von Werbeschaltungen. Die Tätigkeit bestünde neben der Beratung der Kunden darin, Aufträge der Kunden bei den Vermarktern und Drittunternehmen zu platzieren. "A 3" beschaffe oder liefere nicht Schaltungen, sondern beauftrage Vermarkter, Werbeschaltungen für den Kunden auszustrahlen. Dementsprechend könnten nur die Kunden die Beauftragungen der Vermarkter freigeben. "A 3" führe nur die administrative Abwicklung der Kundenaufträge an die Vermarkter durch und nehme die Abrechnung der Fremdkosten für den Kunden vor. Die A 9 GmbH sei von "A 3" für die Kunden gemäß deren Freigabe beauftragt worden, allerdings nicht mit der Lieferung von Schaltvolumina. Die A 9 GmbH habe auch keine Spots berechnet, sondern Honorar dafür, dass der Verkauf zwischen Vermarkter und Kunde zu den Rabattvorteilen, die zusätzlich beschafft wurden, zustande gekommen sei. Zu den vertraglichen Grundlagen erklärte der Angeklagte anhand des Beispiels der B 2 GmbH, dass die bei den Medien platzierten Aufträge von Werbeagenturen nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende (Kunden) angenommen würden und der Vermarkter jederzeit einen entsprechenden Mandatsnachweis, d.h. Auftrag des Kunden an die Agentur verlangen könne. Diese Aufträge seien keine Aufträge zur Lieferung von Schaltvolumina an die Agentur oder den Kunden, sondern Aufträge zur Ausstrahlung von Werbespots durch das Medium für den Kunden. In keinem Kundenvertrag sei jemals von der Lieferung oder dem Verkauf von Werbeschaltungen durch "A 3" selbst die Rede, sondern immer nur von dem Durchführen von Beauftragungen für den Kunden. "A 3" könne weder Spots für sich selbst buchen, noch Buchungen die für einen Kunden vorgenommen wurden, auf einen anderen Kunden übertragen lassen. "A 3" könne damit weder Schaltvolumina liefern, noch Beauftragungen an Medien oder Vermarkter für sich selbst platzieren oder eine Beauftragung bei einem Vermarkter platzieren, sofern nicht insoweit eine Freigabe durch den Kunden erfolgt sei. "A 3" verfüge demnach zu keiner Zeit über kostenpflichtige oder kostenlose Werbeausstrahlungen (Freispots) und agiere gegenüber Vermarktern immer für den Kunden. Die Verhandlungen mit den Vermarktern erfolgten im Auftrag eines oder aller Kunden, sodass die Vorteile dieser Verhandlungen in dem für den Kunden platzierten Auftrag vom Vermarkter eingerechnet würden. Die Abrechnung von "A 3" gegenüber den Kunden beinhalte daher niemals die Lieferung von Werberaum durch "A 3" selbst, sondern immer nur die nachweisbaren Fremdkosten der für den Kunden platzierten Beauftragungen und die Honorare für "A 3". Diese Honorierung erfolge in der Regel als Prozentsatz bezogen auf das tatsächlich für den Kunden ausgestrahlte Schaltvolumen. Fragten Kunden Dienstleistungen an, zu deren Erbringung Beziehungsmanagement oder Events mit dem Ziel Informationen und Kontakte zu beschaffen zur Erreichung der Kundenziele notwendig sei, kooperiere "A 3" mit der A 9 GmbH als verbundenem Unternehmen. Um solch eine Kooperation dem Kunden geben zu können, die Vorteile eines nicht konsolidierten Unternehmens zu nutzen und die Services nicht selbst entwickeln zu müssen, sei die A 9 GmbH konzipiert worden. In Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden sei die A 9 GmbH für die Kunden nach deren Freigabe beauftragt worden, Kontakte, Informationen und Argumente zu beschaffen (Ziff 5.3 des Vertrages B 2), die "A 3" eingesetzt habe, um die Ziele des Kunden mittelbar oder unmittelbar zu erreichen (Ziffer 2.A.2. des Vertrages B 2) und habe die Fremdkosten gemäß Nachweis ohne Aufschlag gegenüber dem Kunden abgerechnet (Ziff.5.3 des Vertrages B 2). Die Honorierung der A 9 GmbH sei wie bei "A 3" als Prozentsatz bezogen auf das tatsächlich ausgestrahlte Schaltvolumen erfolgt. Dementsprechend ergäbe sich hier die gleiche Divergenz zwischen Leistung, Tätigkeit und Rechnungstext wie bei allen "A 3" Rechnungen. Der Angeklagte führte zur Arbeitsweise von "A 3", A 2, A 1 A /... oder Mediaagenturen aus, dass "A 3" zur Umsetzung der Verträge die Beratung der Kunden und die Platzierung von Beauftragungen bei Drittunternehmen für die Kunden vornehme. Um solche Beauftragungen vornehmen zu können, benötige "A 3" eine schriftliche Freigabe dieser Beauftragung durch den jeweiligen Kunden, was sich sowohl aus den AGBs der Vermarkter als auch den Principles & Policies von "A 3" und vor allem den Kundenverträgen ergäbe. Hierbei autorisiere der Kunde die Beauftragung, die "A 3" an ein Drittunternehmen gäbe und bestätige damit auch die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn diese durch "A 3" ihm gegenüber abgerechnet würden. Die Kammer scheine davon auszugehen, dass der Kunde Werbeausstrahlungen von "A 3" kaufe und "A 3" frei entscheiden könne, wie und wo die Ausstrahlungen beschafft werden. Dies entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Praktiken und vertraglichen Regelungen. Die Agentur habe grundsätzlich keinerlei Spielraum bei der Beauftragung Dritter. Ein Wechsel z. B. von einem Vermarkter oder der A 9 GmbH zu einer anderen Eventagentur sei ohne erneute Freigabe des Kunden unmöglich. Die Beauftragungen erfolgten immer für den Kunden und im Auftrag des Kunden, auch wenn die Abrechnung zunächst gegenüber der Agentur erfolgte. In der Regel würden die Kunden Kopien der Auftragsbestätigungen der beauftragten Unternehmen erhalten um sicherzustellen, dass die Freigaben eingehalten werden. Nach Ablauf eines Schaltmonats lege "A 3" detailliert Rechenschaft darüber ab, welche Beauftragungen realisiert worden seien, welche Leistungen damit erreicht wurden, weshalb es unter Umständen zu Abweichungen gekommen sei und welche endgültigen Kosten seitens der Drittpartner in Rechnung gestellt würden. Der Kunde erhalte regelmäßig eine Kopie der Endabrechnung des Drittunternehmens zum Nachweis der Kosten und der gleichlautenden Abrechnung durch "A 3". "A 3" erhalte hierzu eine Endabrechnung der Drittunternehmen für den Kunden. Erst der Leistungsnachweis und die Endabrechnung der Drittunternehmen legitimierten "A 3", Ansprüche gegenüber den Kunden in Höhe der nachgewiesenen Fremdkosten geltend zu machen. Auf Basis des im Vertrag festgelegten Abrechnungsprozederes erstelle "A 3" dann eine Endabrechnung auf der Grundlage der Fremdkosten, Tarifinformationen und der Rabattkonditionen aus der Endabrechnung der Vermarkter für den jeweiligen Schaltmonat. Mit der schriftlichen Freigabe habe der Kunde zugesichert, die nachgewiesenen Fremdkosten sowie die im Vertrag oder einer Zusatzhonorarvereinbarung festgelegten Honorare für "A 3" zu bezahlen. Dabei würden wie im Vertrag festgelegt, sämtliche Vorteile, die bei der Umsetzung der Maßnahmen und der zugehörigen Endabrechnung der Drittunternehmen als Bar-oder Naturalrabatte in Ansatz gebracht werden, also medienseitig erzielt werden, vollständig an den Kunden weitergegeben und je nach Vertrag ein Basis-, Bonus- oder Partizipationshonorar in Rechnung gestellt. Die Leistung des Senders gelte durch die Ausstrahlung der Werbespots mit rechtsverbindlicher Sendebestätigung als erbracht und werde nach Ablauf des Schaltmonats dokumentiert. Die Beauftragung der A 9 GmbH habe den vertraglichen Vorgaben und der Zielsetzung des Kunden entsprochen. Ziel des Kunden sei, Werbespotausstrahlungen zu den von ihm freigegebenen Zeiten, Umfeldern in festgelegten Sendern zu realisieren und hierfür die bestmöglichen Konditionen, d.h. die bestmöglichen Bar- und Naturalrabatte im tariflichen wie außertariflichen Bereich zu erhalten. Weder die Rechnungen von A 1 A /"A 3" noch die Rechnungen der A 9 GmbH oder der A 14 GmbH oder A 10 GmbH würden zum Ausdruck bringen, dass Schaltvolumen von "A 3", A 1 A, A 9 GmbH, A 14 GmbH oder A 10 GmbH "geliefert" oder bereitgestellt werde da dies ausschließlich durch die Vermarkter durch Ausstrahlung der Sendetermine für den Kunden erfolgte und möglich sei. Die Rechnungen der A 9 GmbH würden vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die Aufgabe (über die vom Kunden genehmigte Beschaffung von kostenpflichtigen Informationen) mittelbar zusätzliche Rabatte zu beschaffen und hierbei die Qualität der Medienleistung nicht zu beeinträchtigen, erfolgreich umgesetzt worden sei. Die Ausstrahlungen seien tatsächlich erfolgt; die zuvor freigegebenen Kosten seien zielführend für den Kunden eingesetzt worden und damit der Erfolg nachgewiesen. Der Kunde habe die beabsichtigten Vorteile realisiert und die Ausstrahlungen seien zusätzlich zu den in 2002, also vor den mit der A 9 GmbH bestehenden Vereinbarungen, erfolgt. Damit sei der in der Rechnung berechnete und ausgewiesene Vorgang zur Zufriedenheit des Kunden erfolgt und die Leistung nachweislich erbracht. Die Kunden hätten einhellig die Zufriedenheit mit der Leistung aus den A 9 Deals bestätigt. Nach dem Einsatz der A 9 GmbH hätten die Naturalrabatte zugenommen. Die Abrechnung von A 10 GmbH und A 14 GmbH folgten ebenfalls der Orientierung an den tatsächlich für den Kunden ausgestrahlten TV-Spots um sicherzustellen, dass nur dann Kosten abgerechnet werden, wenn die Informationen zu dem gewünschten Ergebnis des Kunden geführt haben. "A 3" berechne weder die Tätigkeit der Mediaberatung oder Mediaplanung, der Analyse, der Zielgruppenbeschreibung, der Entwicklung einer Einkaufsstrategie, noch des Mediaeinkaufs, sondern "A 3" berechne eine Vergütung in Prozent des von dem Kunden realisierten Schaltvolumens. Bemessungsgrundlage sei hierbei das Mediabrutto oder das sich daraus ergebende Kundennetto. Die Vergütung der A 9 GmbH sei exakt nach dem gleichen Modus erfolgt und weise nicht die Durchführung von Events oder die Bereitstellung von Kontakten oder Informationen aus, sondern die A 9 GmbH erhalte eine Vergütung in Prozent des vom Kunden realisierten Schaltvolumens. Bemessungsgrundlage sei hierbei das Mediabrutto. In beiden Fällen erfolge in der Rechnung die Darstellung des realisierten Schaltvolumens, der Abzüge Rabatte/AE/Skonto und zur Berechnung der Vergütung eine Verkürzung der seitens der Medien gewährten Nachlässe. Die Wertschöpfung über die A 9 GmbH sei zusätzlich zu den von "A 3" bereits für das gleiche Schaltvolumen vereinnahmten Honorare erfolgt, sodass der Kunde zusätzlich zu den Honoraren an "A 3" eine Vergütung an die A 9 GmbH gezahlt habe. Mit diesen Einnahmen habe die A 9 GmbH sodann die Maßnahmen finanziert, die u. a. im GSEB entschieden worden seien, um die zusätzlichen Rabattmöglichkeiten zu beschaffen. Ohne die zusätzliche Vergütung für die A 9 GmbH hätten diese Maßnahmen aus dem Honorar der "A 3" bezahlt werden müssen. Eine entsprechende Erhöhung des "A 3" Honorares hätten die Kunden trotz wiederholter Verhandlungen strikt abgelehnt, sodass "A 3" niemals Zugang zu der für die A 9 GmbH vorgesehenen Vergütung gehabt hätte. Teil dieser Einkaufsstrategie sei auch der Einsatz der A 9 GmbH zur mittelbaren Beschaffung zusätzlicher Vorteile. Dementsprechend bestünde der "Vorgang A 9" aus einer Reihe von Einzelschritten, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können, und nicht alleine aus dem Erstellen von Rechnungen bestehen. Der "Vorgang A 9" beginne mit der Entscheidung des Frontoffice-Verantwortlichen, die A 9 GmbH dem Kunden als Möglichkeit zur Verhandlung/Beschaffung zusätzlicher Vorteile zu empfehlen. Daraufhin sei die Freigabe des Vorschlages durch den Kunden erfolgt, die eine Anweisung des Kunden darstellte, den Vorschlag umzusetzen und die A 9 GmbH zu beauftragen. Nach der schriftlichen und namentlich benannten Freigabe der A 9 GmbH an den Einkauf seien die Schritte Zahlungsanforderung an den Kunden erfolgt, Endabrechnung und Saldenausgleich eventueller Differenzen. Er schließe mit der Umsetzung der Eventmaßnahmen und erfolgreichen Steigerung der Vorteile. Ohne die Freigabe des Kunden und die dementsprechende Freigabe des Verantwortlichen des jeweiligen Frontoffice an den Einkauf wäre keiner der Einzelschritte erfolgt. Hätte es keine Freigabe des Kunden und eine dementsprechende Freigabe des Unit-Direktors zur Beauftragung der A 9 GmbH gegeben, wären die Gelder niemals abgerufen worden und die A 9 GmbH nicht beauftragt worden. Eine anderslautende Freigabe, z. B. zur Buchung direkt beim Vermarkter, hätte andere Umsetzungen zur Folge gehabt. Diese Freigaben seien keine Honorarvereinbarungen oder Honorarsonderdeals, sondern die Dokumentation der Anweisung des Kunden an die Agentur, Drittunternehmen zu beauftragen und die Zusicherung, die Fremdkosten zu tragen. Die A 9 GmbH sei niemals für "A 3" beauftragt worden, sondern immer nur von "A 3" im Auftrag und für die Kunden. Da sowohl der Zugang als auch der Abgang der anklagerelevanten Gelder innerhalb der Anweisung der A 9 GmbH gelegen habe, also Teil desselben seien, wäre ohne die Anweisung weder Geld zugegangen noch abgegangen. Da Zugang und Abgang gleiche Beträge aufweise, könne aus der Differenzbetrachtung keinerlei Vermögensnachteil für "A 3" durch die A 9 GmbH entstanden sein. Die durch das "Ereignis A 9" realisierten Vorteile für "A 3" würden sich auf mindestens 120 Mio. € belaufen. Der Angeklagte äußerte sich sodann dazu, dass nach seinem Wissen die Vermarkter den Kunden und den für sie buchenden Agenturen zwei Alternativen zur Bezahlung eingeräumt hätten und erklärte sich zu den Möglichkeiten der Nachzahlung und Vorauszahlung. In diesem Zusammenhang erklärte er, dass für den Fall, dass Gelder, die durch den Kunden im Voraus bezahlt worden seien, durch höhere Rabatte nicht benötigt würden, oder durch Wegfall von Beauftragungen oder nicht erbrachter Leistung nicht in Rechnung gestellt und damit nicht zur Bezahlung von Fremdkosten benötigt würden, dem Kunden direkt oder über das EKV-Konto zurückerstattet würden. (Ziffer 6.1./6.4./7.1./7.2. des Vertrages B 2). Aus den vertraglichen Vereinbarungen ergäbe sich, dass, wäre eine Rechnung der A 9 GmbH nicht gestellt worden, "A 3" keinerlei Anspruch auf die Bezahlung der dann nicht nachgewiesenen Fremdkosten hätte, sondern nur auf die Honorare Ziff. 5.3. des Vertrages B 2). Ein Einbehalt wäre nicht möglich gewesen. Sodann ließ sich der Angeklagte zur Verbuchung der Vorgänge ein und erläuterte, dass die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen zur Endabrechnung, zum Nachweis der Fremdkosten (Ziffer 5.3./7.7. des Vertrages B 2) zur Weitergabe sämtlicher erzielter Vorteile (9.1.2. des Vertrages B 2) und zur Rückerstattung nicht benötigter Geldmittel (6.1. des Vertrages B 2) seinen entsprechenden Niederschlag in der Verbuchung der Geldtransfers finden würden: Die Endabrechnung der Drittunternehmen beinhalte den Leistungsnachweis der Drittunternehmen und begründe die Verpflichtung gegenüber dem Vermarkter die Rechnung zu bezahlen. Mit der Zahlung des Betrages an den Vermarkter/ Drittunternehmen erlösche diese Verpflichtung. Gleichzeitig begründe die Endabrechnung des Drittunternehmens die Forderung von "A 3" gegenüber dem Kunden auf Bezahlung der Fremdkosten an "A 3", wie in der Endabrechnung an den Kunden dokumentiert (Ziffer 5.3.) Mit Zahlung des Betrages an "A 3" erlösche diese Forderung. Da sowohl die Verbindlichkeit wie auch die Forderung gleichzeitig mit der Endabrechnung des Drittunternehmens entstünden und den gleichen Betrag auswiesen, entstünde keinerlei Vermögensveränderung bei "A 3". Der Zahlungsausgang und Zahlungseingang bei "A 3" seien ebenfalls gleichlautend, sodass hierdurch keinerlei Vermögensveränderung zum Nachteil von "A 3" stattfinden könne, d. h. es handele sich um einen durchlaufenden Posten. Erst die Abrechnung der Honorare führe zu einer Vermögensmehrung bei "A 3". Ohne die A 9 Rechnungen wäre im Fall der Nachzahlung des Kunden niemals eine Rechnung an den Kunden gestellt worden. (Ziffer 5.3.) Da weder "A 3" noch sonst eine Agentur Werbespots liefern oder bereitstellen würden, sei die Gegenbuchung zu der Endabrechnung der Drittunternehmen nicht der Erhalt der Leistung, sondern die Forderung gegenüber dem Kunden auf Ersatz der nachgewiesenen Fremdkosten. Die Vorauszahlung des Kunden an "A 3" erfolge zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keinerlei Leistung erbracht sei und werde als erhaltene Anzahlung verbucht. Auch stünden zu diesem Zeitpunkt die endgültigen Kosten des Schaltmonats noch überhaupt nicht fest. Der physische Zahlungseingang habe bei "A 3" keinerlei das Vermögen verändernde Wirkung, ebenso wie der Abgang von Geldern an die Drittunternehmen. Die Anforderung der "A 9 Gelder" sei gleichermaßen erfolgt. Auch hier sei mit Erhalt der Gelder bei "A 3" eine gleichlautende Verbindlichkeit zugunsten des Kunden gebucht worden, um die vertragliche Verpflichtung der Leistung, d.h. dem Nachweis der Fremdkosten bzw. der Rückzahlung der Gelder im Falle der Nicht-Leistung oder Nicht-Berechnung von Fremdkosten korrekt abzubilden. (Ziffer 5.3.) Ohne eine solche Verbindlichkeitsbuchung hätte "A 3" die Gelder unberechtigt vereinnahmt, da weder eine Leistung erbracht sei noch ein Fremdkostennachweis vorläge oder eine Honorarvereinbarung bestünde. Der Zugang der "A 9 Gelder" habe demnach buchhalterisch korrekt zu keinerlei Vermögensveränderung bei "A 3" geführt. Nach Ablauf des Schaltmonats und Eingang der Endabrechnung der Drittunternehmen entstünde eine Forderung von "A 3" gegenüber den Kunden. Diese Forderung auf Bezahlung der Endabrechnung würde gegen die Verbindlichkeit auf Rückzahlung an den Kunden gerechnet. Erfolge eine geringere Endabrechnung als die Vorauszahlung, erlösche die verbleibende Verbindlichkeit zugunsten des Kunden erst durch Rückerstattung des betreffenden Betrages an den Kunden. (Ziffer 6.1. Spiegelstrich 4 des Vertrages B 2). Die Buchung gegenüber dem Drittunternehmen sei entsprechend erfolgt. Beide Vorgänge hätten zu keinerlei Vermögensveränderung bei "A 3" geführt, da die Beträge gleichlautend seien (durchlaufende Posten). Dies spiegele die vertraglich festgelegte Honorarexklusivität wider, die besage, dass "A 3" keinerlei Differenzen aus solchen Vorgängen einbehalten dürfe. Die Tatsache, dass in der Buchhaltung keinerlei derartige Differenzen ausgewiesen würden, bestätigte die korrekte Umsetzung der Verträge. Im Falle der A 9 GmbH entstünde in gleicher Weise mit der Rechnungsstellung durch die A 9 GmbH ein Anspruch, also eine Forderung von "A 3" gegenüber dem Kunden auf Bezahlung der Fremdkosten, die gegen die Verbindlichkeit zugunsten des Kunden auf Rückzahlungen an den Kunden gebucht werde. Der Zahlungsausgang an die A 9 GmbH werde gegen den Zahlungseingang vom Kunden gebucht. Wenn keine Rechnungsstellung durch die A 9 GmbH erfolgt sei, sei die Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden auf Rückzahlung nicht benötigter Gelder durch die Rückerstattung der Gelder an den Kunden verbucht worden und erloschen. (Ziffer 6.1. Spiegelstrich 4 /7.2. des Vertrages B 2) In beiden Fällen sei keinerlei Vermögensveränderung bei "A 3" erfolgt. Hätte "A 3" die Gelder ohne Nachweis einer "A 9 Rechnung" behalten, wäre demnach die Verbindlichkeit zur Rückzahlung nicht benötigter Gelder wegen fehlendem Fremdkostennachweis bestehen geblieben. Ein Einbehalt der Gelder als Einkommen in der Hauptbuchhaltung wäre demnach eine widerrechtliche Aneignung von Kundengeldern gewesen. Dieser Umstand dokumentiere sich in der Anforderung der Fremdkostennachweise durch die Kunden B 8 GmbH und B 9 GmbH. Der Angeklagte führte schließlich aus, dass es für die Zahlung an die A 9 GmbH eine Gegenleistung gegeben habe. Die A 9 GmbH habe im Verbund mit der A 10 GmbH und der A 14 GmbH folgende Leistung erbracht: Die "A 3" Kunden hätten über fünf Jahre ein Beziehungsmanagementprogramm erhalten, bestehend aus Konzeptionierung und Umsetzung in die Bereiche Kundenbeziehungsmanagement, Lieferantenbeziehungsmanagement, generelle Marktanalyse, sowie gezielte Kontakte und Informationsbeschaffung bezogen auf die Ziele der Kunden. Dieses Programm basiere auf dem Betrieb bzw. der Anmietung von Repräsentanzen/Gästehäusern, Jagdgebieten und Motoryachten. An Veranstaltungen würden mindestens 15 Großveranstaltungen mit mehr als 200 Gästen, 15 mit mehr als 50 Gästen und ca. 100 mit 4-12 Gästen durchgeführt. Bestandteil dieses Paktes seien weiterhin mindestens 100 Flüge mit Linien- und Chartermaschinen, eine Vielzahl von Hotelübernachtungen und Raummieten. Der Marktwert dieser Leistungen vor Steuern incl. Umsatzsteuer würde etwa 46 Mio. € betragen, die "A 9 Zahlungen" belaufen sich auf vergleichbare 39 Mio. €. Diese Kosten seien bei "A 3" reduziert worden. bzw. ihre Entstehung sei bei "A 3" gemäß der Anweisung aus London vermieden worden. Die "A 9 Kunden" hätten einen Vorteil von etwa 50 % erzielt; sie hätten ein Volumen von 32 Mio. € gezahlt und dafür ein Volumen von etwa 60 Mio. € an Schaltungen erhalten. "A 3" hätte durch das Konzept Kosten vermeiden können sowie aus der Nutzung der durch die A 9 GmbH, A 10 GmbH, A 14 GmbH und A 4 A GmbH beschafften Kontakte und Informationen im Bereich Wettbewerber, Werbungtreibende also aus den Bereichen Neugeschäft, Akquisitionen und Medienverhandlungen Einkommen bzw. Gewinne erzielen können. Dieser Vorteil belaufe sich auf 80 Mio. €, ohne dass "A 3" Kosten für die Maßnahmen hatte, also insgesamt etwa auf 126 Mio. €. Die im Rahmen dieses Beziehungsprogrammes gewählten Maßnahmen seien durch das GSEB in konsensualer Entscheidung ausgewählt und freigegeben worden, so dass sie in gleichem Maße von "A 3" realisiert worden wären, dann jedoch die Bezahlung aus dem "A 3" Einkommen hätte erfolgen müssen. In diesem Fall hätte der Kunde jedoch die Kosten nicht erstattet, wie dies die testweise Verhandlung solch einer Vorgehensweise mit Kunden ergeben habe. Der CFO sei durch seine bestätigte Anwesenheit im GEB über die Art und den Umfang des Beziehungsprogrammes informiert gewesen, habe an den meisten Aktivitäten teilgenommen und habe somit jederzeit die Gegenleistung zu den von ihm freigegebenen "A 9 Rechnungen" verifizieren können. London sei über die Maßnahmen, Events, Location und Kundenaktivitäten i.d.R. informiert gewesen und habe diese aktiv mitgenutzt. Er als CEO hätte jederzeit eine Entscheidung treffen können, sämtliche Maßnahmen, die über die A 9 GmbH, A 14 GmbH, A 10 GmbH finanziert wurden, aus den Einnahmen von "A 3" zu finanzieren, ohne Rücksprache mit London oder anderen zu nehmen, jedoch hätte dies - und nur dies - den Gewinn von "A 3" reduziert. Die Vorgehensweise habe einzig der Argumentation gegenüber den Kunden zur Erzielung höherer Gewinne für "A 3" gedient durch die Vermeidung von Kosten bei "A 3". 2. Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten B und der glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen geht die Kammer davon aus, dass die unter II. dargestellten Vorgänge nicht Teil der mit der Konzernspitze in London abgestimmten Unternehmensstrategie der A 3 C GmbH & Co. KG zum Zwecke der Kostenauslagerung war, wie der Angeklagte A dies darstellte, sondern es sich vielmehr, wie festgestellt, um die Umsetzung eines Konzepts des Angeklagten A handelte mit dem Inhalt, agenturspezifische Freizeiten der "A 3" zu kommerzialisieren mit dem Ziel, über die erzielten Erlöse nach eigenem Gutdünken verfügen zu können. a. Nach der Einlassung des Angeklagten B gab es ein Konzept der Kostenauslagerung mit dem Ziel der Gewinnung additiver Werbefreizeiten, wie der Angeklagte A dies beschrieben hat, nicht. Ihr war vielmehr zu entnehmen, dass die Entwicklung eines solchen Systems auch keinen Sinn gemacht hätte, da, so erklärte der Angeklagte B, die A 3 C GmbH & Co. KG in den Jahren 2001/2002 über einen solchen Umfang an Werbefreizeiten verfügte, dass man nicht gewusst habe, wie man diese einsetzen sollte. Sinn machte dagegen die Entwicklung eines Konzepts wie festgestellt, mit dem man die Rabatte, die für die A 3 C GmbH & Co. KG agenturbezogen in Form von Freizeiten im Rahmen der Jahresgespräche in großem Ausmaß ausgehandelt worden waren, kommerzialisieren konnte, um über den erzielten Gegenwert nach eigenen Vorstellungen verfügen zu können. Konkret war der Einlassung des Angeklagten B zu entnehmen, dass sich der Angeklagte A im zeitlichen Zusammenhang zu dem Gespräch, dass der Angeklagte B, der Angeklagte A und die gesondert Verfolgte D im Frühjahr 2002 führten, entschieden hat, freie Werbezeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei den Kunden der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. anderen A 2-Gesellschaften einzusetzen und den Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um von der A 9 GmbH günstig eingekaufte Werbzeiten mit einem Rabatt von 30% auf den Listenpreis, für die die A 2 B GmbH & Co. KG bezahlten muss und der Angeklagte B und die gesondert Verfolgte D in der festgestellten Weise an der Umsetzung dieser Idee beteiligt waren. Dabei hat der Angeklagte B im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst lediglich eine schriftliche Einlassung durch seinen Verteidiger verlesen lassen und sie sich zu Eigen gemacht. Diese war zunächst in erster Linie ersichtlich davon geprägt herauszustellen, dass der eigene Tatbeitrag keine Einbindung in den "operativen Teil" des Plans beinhaltete und der Angeklagte vermutet hatte, dass die Handlungen des Angeklagten A von "London" unterstützt würden. So enthielt die Erklärung zunächst eine allgemeine Darstellung bezüglich der Art der Rabatte, die durch die A 3 C GmbH & Co. KG ausgehandelt wurden, und wie mit ihnen verfahren worden sei, des Weiteren darüber, dass die A 3 C GmbH & Co. KG mit den Medien kundenbezogenen Vorteile ausgehandelt habe, die jeweils immer 1:1 an die Kunden weitergereicht worden seien. Daneben, so die verlesene Einlassung, seien in der Regel von dem Angeklagten B oder D, manchmal gemeinsam mit E und 18, mit den Medien agenturbezogene Freizeiten ausgehandelt worden. Diese Freizeiten aus den agenturbezogenen Vereinbarungen seien an die Frontoffices auf Basis derer Vorgaben weitergeleitet worden. Für die A 3 C GmbH & Co. KG seien die Vorteile völlig wertlos gewesen. Die Vorgaben aus den Frontoffices wiederum hätten sich aus den Verträgen mit den Kunden ergeben. Die Gesamtforderung der Kunden bzw. der Frontoffices hinsichtlich der Rabatte habe auf den jeweiligen Verträgen basiert; die Anforderungen an agenturspezifischen Vorteilen habe der Gesamtanforderung abzüglich der kundenbezogenen Vorteile entsprochen. Ob Agenturfreizeiten kostenlos an Kunden weitergeleitet worden seien oder im Rahmen eines Vertrages zu Erlösen für die Frontoffices führten, habe alleine im Verantwortungsbereich der Frontoffices gelegen, die die volle Vertragshoheit gegenüber den Kunden gehabt hätten. Diese schriftliche Einlassung allgemein zum Umgang mit den agenturbezogenen Werbefreizeiten ergänzte der Angeklagte B auf Nachfrage und erklärte, mit den Freizeiten wäre auf unterschiedliche Weise verfahren worden. Bei einem erkennbaren Überschuss von Freizeiten habe der Einkauf diesen Umstand dem Frontoffice signalisiert und um Ideen gebeten, wie man mit diesen verfahren könne. Es habe verschiedene Möglichkeiten des Einsatzes von Agenturfreizeiten gegeben. Teilweise seien Agenturfreizeiten kostenlos an Kunden der Agentur weitergegeben oder zur Gewinnung von Neukunden eingesetzt worden, wobei man allerdings nicht alle Freizeiten habe kostenlos weitergeben können, weil dies im Folgejahr negative Konsequenzen gehabt hätte. Teilweise seien Freizeiten in bestimmte Projekte geflossen. Das heißt, man habe bestimmte Projektideen mit dem Einsatz von Werbefreizeiten getestet. Teilweise seien sie benutzt worden, um weitere Erlöse für die Frontoffices zu erzielen. Dies sei dergestalt erfolgt, dass geeigneten Kunden der Agentur mitgeteilt wurden, es stünden günstige Werbezeiten zur Verfügung. Habe ein Kunde Interesse gezeigt, sei mit dem Kunden eine den Betreuungsvertrag ergänzende "ad-hoc" Vereinbarung über Umfang und Preis der einzusetzenden Freizeiten getroffen worden. Entsprechend dieser Vereinbarung mit dem Kunden sei der Einsatz der Werbezeiten erfolgt. Die Abrechnung sei demgemäß auch unterschiedlich erfolgt. Teilweise sei die Agenturfreizeit im Rahmen der Vorauszahlung des Kunden zum Listenpreis in Rechnung gestellt worden. Teilweise sei ein vereinbarter Rabatt bereits bei der Vorauszahlung berücksichtigt worden. Beim Einsatz einer Werbefreizeit sei dem Kunden in der Regel dann auch mitgeteilt worden, dass es insoweit keine Rechnung vom Sender gebe, sondern lediglich eine Senderbestätigung. Er gehe allerdings davon aus, dass man es meistens wohl vermieden habe, dem Kunden mitzuteilen, dass es sich tatsächlich um Spots handele, die die Agentur nicht bezahlt habe. Teilweise seien die Spots auch einfach verfallen. Zum Komplex A 9 GmbH erklärte der Angeklagte im Rahmen der verlesenen Erklärung zunächst lediglich sehr pauschal, dass er "nicht in Abrede" stelle, dass die Freizeiten von "A 3" kämen. Ihm sei auch bekannt, dass in der Vergangenheit Erlöse aus Agenturvereinbarungen unter vertraulichen Umständen an Drittfirmen gegangen seien. Diese Firmen seien von der damaligen Geschäftsleitung kontrolliert worden. Dies sei nach seinem Wissen völlig korrekt und zumindest nach oben, also London, transparent geschehen sei. Also sei das Verfahren für ihn nicht grundsätzlich neu und ohne Präzedenz gewesen. Er erklärte, wie er aufgrund eines Gesprächs, bei dem er anwesend gewesen sei, geglaubt habe, der Angeklagte A habe bei seiner Vorgehensweise die Unterstützung von London gehabt: Etwa zu dem Zeitpunkt, als die ersten Umsätze über A 9 gelaufen seien, sei er kurzfristig zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten A und 1, seinerzeit Chef der "A 3" eingeladen worden. Der Zeitpunkt des Gesprächs könne relativ genau bestimmt werden, da es kurz nach dem Weggang der zwei Chefs "..." von "A 3" ..., Anfang November 2003, stattgefunden habe. Zudem sei es ungewöhnlich gewesen, dass er bei solchen Gesprächen zugegen gewesen sei. 1 wollte, so meine er, sicher stellen, dass der Angeklagte A, der die "..." gut gekannt habe, keine Abwanderungstendenzen gehabt habe, und dass auch "A 3" Deutschland die Ziele 2003 und 2004 erreiche, da mit Problemen in Frankreich zu rechnen seien, zumal sich die Rezession in der Werbung in Deutschland bemerkbar gemacht habe. Er, B, habe von den Abmachungen der Medien und deren Bedeutung für die Gewinnerzielungen zu berichten gehabt. 1 habe sich zufrieden gezeigt. Der Angeklagte A habe die Gelegenheit genutzt, um auf die Probleme mit den zunehmenden fordernden Kunden hinzuweisen und die Notwendigkeit, alternative Einnahmequellen zu finden. Er habe auch bekundet, wie wichtig es für ihn sei, Schlüsselmitarbeiter finanziell motivieren zu können. 1 habe daraufhin bekundet, er, der Angeklagte A, könne auf seine volle Unterstützung zählen. Wichtig sei, dass er die Ziele erreiche. Dieses Gespräch sei dann ohne seine weitere Beteiligung fortgesetzt worden. Er sei anlässlich dieses Gesprächs ca. 30 Minuten zugegen gewesen. Kurz nach dem Gespräch habe ihm der Angeklagte A berichtet, dass 1 ihn Dank dem Weggang der "..." mehr denn je bräuchte, und das er, A, freie Hand habe. Den Worten habe er, B, jedenfalls entnommen, dass der Angeklagte A die volle Unterstützung des obersten Chefs gehabt habe. Er könne, wie in der Vergangenheit auch, als CEO in Deutschland frei entscheiden, so lange er die gesetzten Ziele erreiche. Tatsächlich sei es auch so gewesen, dass die Zielvorgaben aus London regelmäßig übertroffen worden seien. Er habe aus diesem Gespräch entnommen, dass der Angeklagte A das volle Vertrauen aus London hatte. Er habe ihn auch als einen Menschen kennengelernt, der sich immer nach oben absichere. Aus diesem Grund sei er überrascht darüber gewesen, dass niemand aus London den Angeklagten A in Schutz genommen habe, als die offiziellen Ermittlungen aufgenommen worden seien. Zur Umsetzung der Kommerzialisierung von freien Werbezeiten mithilfe der A 9 GmbH erklärte der Angeklagte B allgemein, dass die Ausführung des Tatplanes des Angeklagten A in erster Linie D oblegen und sein eigener Tatbeitrag in dem Dulden dieser Tätigkeit gelegen habe: Die Umsetzung der A 9 Deals sei "bekanntlich" zwischen D, als Verwalterin der Agenturfreizeiten, und den Frontoffices erfolgt. Es sei ihm wichtig daraufhin zuweisen, dass auch bei A 9 keine Buchung ohne eine entsprechende Freigabe seitens der Frontoffices erfolgen könne. Diese hätten stets die Hoheit in alle Angelegenheit gehabt, die ihre Kunden betrafen. Die Kunden hätten einen Vorteil durch die Buchung erzielt und nach seinem Wissenstand die Deals frei gegeben. Es sei "Usus" gewesen, dass solche Deals erst nach der Freigabe durch den Kunden frei gegeben würden. Er könne sich nicht vorstellen, dass D "A 9-Buchungen" mit Agenturfreizeiten getätigt hätte ohne eindeutige Anweisung des Angeklagten A. In die operative Umsetzung sei er nicht involviert gewesen. Dementsprechend habe er auch nicht mitbekommen, was und wann tatsächlich über A 9 gebucht worden sei. Auch von den Abmachungen zwischen der A 10 GmbH und der A 9 GmbH habe er keinerlei Kenntnis gehabt. Daher sei ihm auch nicht bekannt, wo tatsächlich die "A 9-Erlöse" hingeflossen seien. Diese zunächst sehr allgemein gehaltenen Angaben ergänzte der Angeklagte B im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und erklärte, wie es seiner Ansicht nach zur Ausweitung der Kommerzialisierungspraxis gekommen sei und wie sich aus seiner Sicht die Aufgabe der A 10 GmbH entwickelt und verändert habe. Anlass für die Ausweitung der Kommerzialisierung sei gewesen, so denke er, dass die Vorgaben von London sich erhöht hätten. Daraufhin sei ein Prozess in Gang getreten, der sich entwickelt habe. Man habe mit der Kommerzialisierung von Freizeiten mehr Geld erzielen können ohne einen größeren Mehraufwand zu haben. Die Gewinnmarge sei sehr hoch gewesen. Er habe von Verantwortlichen der Frontoffices mitbekommen, dass die Kommerzialisierung von Freizeiten im Jahr 2003 ausgeweitet werden sollte. Er habe mit A selbst keine Strategiegespräche geführt. Allerdings habe die gesamte Geschäftsleitung, damit meine er jede Person in irgendeiner nennenswerten Position, gewusst, dass es eine Kommerzialisierung von Freizeiten gab und dass diese ausgeweitet werden sollte. Es habe in den Bilanzen kein Posten "Gewinn aus der Kommerzialisierung aus den außertariflichen Vorteilen" gegeben. Die Gewinne seien jeweils den Kunden zugeordnet worden. Hinsichtlich der A 10 GmbH sei zunächst geplant gewesen, dass Nebentätigkeiten entfaltet werden sollten, wobei er selbst etwa an Geschäftstätigkeiten im Bereich von Sonderwerbeformen gedacht habe. Es sollten zunächst Ideen entwickelt und dann entschieden werden, welche personellen Ressourcen eingesetzt werden könnten. Auch habe die A 10 GmbH die A 4 A GmbH beraten sollen. Über die Ausschüttung von Gewinn sei zunächst nicht gesprochen worden. Im Folgenden sei jedoch in diesem Bereich nichts weiter geschehen. Einmal habe er im Jahr 2002 bei D nachgefragt, ob sie irgendetwas davon wisse, dass sich in dem Bereich "Sonderwerbeformen" etwas getan habe, was sie verneint habe. Im Herbst 2002 habe F ihn gebeten, ein Konzept zu entwickeln zu der Frage, wie nach seiner Auffassung eine gute Sonderwerbeform aussehen sollte, dazu sei er allerdings aus zeitlichen Gründen nicht gekommen und er habe das Gefühl gehabt, das Projekt würde versanden. Im September/Oktober 2002 sei der Angeklagte A auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass die A 10 GmbH ihren ersten Kunden habe, nämlich die A 4 A GmbH. In einem etwa "30 Sekunden dauernden" Gespräch habe der Angeklagte A ihm mitgeteilt, dass Werbezeiten der A 3 C GmbH & Co. KG kommerzialisiert würden und er habe gedacht, A würde die A 4 A GmbH darüber beraten, was sie beim Vertragsschluss mit ihren Kunden zu beachten hätten. Aufgrund von Informationen durch den Angeklagten A sei ihm im Juli 2003 bekannt geworden, dass die A 9 GmbH selbst keine Leistungen erbringen, sondern lediglich dazu dienen sollte, Medienrechnungen zu stellen, die dann von der A 3 C GmbH & Co. KG bezahlt würden. Die Sendezeiten, die von der A 9 GmbH in Rechnung gestellt werden sollten, seien agenturspezifische Freizeiten gewesen, die der A 3 C GmbH & Co. KG zugestanden hätten. Die Erlöse seien danach u.a. an die A 10 GmbH geflossen, wobei er diese nicht für eine Tochterfirma von der A 3 C GmbH & Co. KG gehalten habe. Bis zur Aussage des Zeugen 21 im Rahmen dieser Hauptverhandlungen habe er es auch für möglich gehalten, dass kleinere Anteile auch aus anderen Vereinbarungen stammten. Dass auch die gesondert Verfolgte D in die Pläne des Angeklagten A eingeweiht war, ihr die Umsetzung im Rahmen der Kommerzialisierung mithilfe der A 9 GmbH von ihm übertragen worden war und wie dies im Einzelnen ablief, erklärte der Angeklagte B ebenfalls. Insoweit gab er an, dass er aus einem Gespräch, dass er in der ersten Hälfte des Jahres 2004 mit D geführt habe, wisse, dass der Angeklagte A D damit beauftragt hatte, sein Konzept umzusetzen und sie in seinen Plan eingebunden gewesen sei. Für ihn sei Anlass des Gesprächs gewesen, dass es sehr viele Kunden gegeben habe, die Bedarf an weiteren Sendezeiten hatten. Sie hätten darüber gesprochen, bei diesen Kunden auf der Grundlage von Sondervereinbarungen vermehrt Freizeiten einzusetzen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe D ihm erklärt, dass die Werbezeiten, die unter "A 9" im System eingebucht würden, Freizeiten aus dem Agenturpool seien. Sie habe ihm des Weiteren erklärt, dass der Angeklagte A sie angewiesen habe, einen bestimmten Betrag, der im siebenstelligen Bereich gelegen habe, über die A 9 GmbH abzurechnen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe sie im weiterhin mitgeteilt, dass die ersten Geschäfte mit der A 9 GmbH im Herbst 2003 begonnen hätten. Die Umsetzung des Konzepts sei einfach gewesen. Mit Ausnahme des Angeklagten A, D, E, ihm und später möglicherweise 18 habe niemand über den konkreten Umfang der Werbefreizeiten Bescheid gewusst, die der A 3 C GmbH & Co. KG zustanden. Die meisten erfahrenen Kundenberater, deren Aufgabe es ja gewesen sei, die Vorteile der Agentur einzusetzen und für die Agentur zu optimieren, hätten zwar eine Vorstellung gehabt, in welcher Höhe die Agentur die agenturspezifische Freizeiten verhandelt hatte, konkrete Kenntnisse darüber hätten sie allerdings nicht gehabt. Auch die Kunden hätten nicht gewusst, was die Agentur insgesamt an agenturspezifischen Freizeiten von den Sendern erhalten habe. Allerdings hätten die Großkunden bedingt Einblick in die außertariflichen Vorteile gehabt, denn sie wussten, dass das Vorjahr Ausgangsbasis für die Verhandlungen gewesen sei. Es habe auch Fälle gegeben, in denen die Agentur sich verpflichtet hatte, alle außertariflichen Vorteile weiter zu reichen. Die hier in Frage stehenden Kunden seien kleine bis mittlere Kunden gewesen, die bei den Verhandlungen nicht anwesend gewesen seien. Im Einzelnen sei es so gewesen, dass die jeweiligen Kundenberater mit den Kunden eine Zielvereinbarung getroffen hätten. Es sei dann eine Absprache mit dem jeweils zuständigen Einkäufer darüber erfolgt, wie viele Freizeiten eingesetzt werden könnten. Der zuständige Einkäufer habe jeweils eine Exelliste geführt, um feststellen zu können, wie viele Freizeiten noch vorhanden seien. Es seien dann jeweils Statusmeldungen an D gegangen. Wenn es einen Überschuss von Freizeiten gegeben habe, habe der Einkauf dies dem jeweiligen Frontoffices signalisiert, und um Ideen gebeten, wie damit umgegangen werden könne. Es seien dann dem Kunden vermehrt günstige Sendezeiten angeboten worden. Dazu sei dem Kunden jeweils mitgeteilt worden, dass es in diesen Fällen keine Rechnung vom Sender gebe. Allerdings sei manchmal wohl vermieden worden den Kunden mitzuteilen, dass es sich tatsächlich um Freizeiten handele. Art und Umfang seiner eigenen Partizipation beschrieb der Angeklagte B wie festgestellt und erklärte, dass der Angeklagte A ihm im Juli 2004 mitgeteilt habe, dass er von der A 10 GmbH eine erste Ausschüttung erhalten würde. Er solle sich mit dem gesondert Verfolgten G in Verbindung setzen, was er auch getan habe. Da Rechtsanwalt G von ihm eine Kontoverbindung habe wissen wollten, habe er ein Konto bei der ...-bank eröffnet. Er habe extra für diese Ausschüttung ein separates Konto eröffnet, da er Bedenken gehabt habe, ob er das Geld tatsächlich behalten könne. Die Vorgänge seien ihm nicht transparent genug gewesen und er selbst habe für die A 10 GmbH keine Leistungen erbracht gehabt. Ihm sei klar gewesen, dass dies alles mit dem ursprünglichen Plan, über die A 10 GmbH Nebeneinkünfte zu erzielen, nichts mehr zu tun hatte. Auch habe er gedacht, es könnte ein Interessenkonflikt zu seinem Arbeitgeber bestehen, da A ja angeblich Beratungsleistungen gegenüber der A 4 A GmbH erbrachte, die die A 3 C GmbH & Co. KG auch selbst hätte erbringen können. Er habe das Geld daher nicht einfach über sein normales Konto laufen lassen wollen. Er habe dann einen Betrag von 473.400,- € in zwei Teilbeträgen erhalten. Der Angeklagte A habe ihm klar und deutlich vermittelt, dass er dieses Geld als zusätzliche Gehaltsbonifikation auffassen sollte. Ein gutes Gefühl habe er dabei allerdings nicht gehabt, da er in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich regulär Bonifikationen in Höhe von etwa zwei bis drei Monatsgehältern erhalten habe, was etwa 40.000,- € bis 60.000,- € entsprochen habe. Bei einer Ausschüttung in einer so hohen Größenordnung habe es sich daher nach seinem Empfinden nicht um eine Bonuszahlung handeln können. Er wisse, dass er kritische Fragen hätte stellen müssen, sei aber wohl zu sehr geprägt gewesen von dem Machtgefälle, das es gegeben habe und habe auch Angst um seinen Job gehabt. Er habe insgesamt einen Betrag von der A 10 in Höhe von 1,982 Millionen € erhalten und Sachleistungen im Wert von ca. 45.000,00 €. Die Einlassung des Angeklagten B ist glaubhaft. Nachdem sich der Angeklagte zunächst eher zurückhaltend - über seine Verteidiger - geäußert hatte, schilderte er auf Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar, wie sich aus seiner Sicht die Entwicklung des Konzepts des Angeklagten A darstellte. Er beschrieb, dass er notwendigerweise in die Umsetzung des Konzepts des Angeklagten A eingebunden werden musste, da er aufgrund seiner Position ohnehin auf jeden Fall die Geschäfte des Angeklagten A mitbekommen hätte und er ihn ohne weiteres hätte stoppen können. Er erklärte, aus welchen Gründen er sich beteiligte. Seine Einlassung war zwar zunächst auch davon geprägt, zu verdeutlichen, dass der eigene Tatbeitrag über ein bloßes "Gewährenlassen" nicht hinausging. Der Angeklagte versuchte allerdings nicht, dafür andere zu belasten. Art und Umfang der Tatbeteiligungen von D und E schilderte der Angeklagte B erst auf Nachfrage und auch nur zurückhaltend. Die Darstellung der Zeugin E bestätigte er in vollem Umfang, auch betreffend ihres eigenen Tatbeitrages, als zutreffend. Er betonte, dass auch D, zu der ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, und die seiner Ansicht nach aus der Sache auch "ausgestiegen" wäre, wenn er entschieden hätte, sich nicht länger zu beteiligten, Bedenken an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns gehabt habe. Sie hätten ihre Bedenken gemeinsam gegenüber dem Angeklagten A mehrfach geäußert und zwar letztmalig im August 2006. Zu diesem Zeitpunkt sei D das letzte Mal in Deutschland gewesen und sie seien darüber übereingekommen, nochmals mit dem Angeklagten A darüber zu sprechen, ob dies im Jahr 2007 noch so weiter gehen solle. D habe Anfang 2006 eine Woche pro Monat in Argentinien für die A 3 C GmbH & Co. KG gearbeitet und sei August 2006 letztmalig nach Deutschland gekommen, anschließend sei sie in Argentinien geblieben. Der Angeklagte A habe sich ihren Argumenten nicht zugänglich gezeigt, wobei er, B, auch Bedenken gehabt habe, ob die Firmenziele noch erreichbar seien, wenn man wie bisher fortfahre. D habe die ganze Sache sehr belastet, sie habe auch gesundheitliche Probleme gehabt. Abgesehen davon, dass das Aussageverhalten des Angeklagten B in der Hauptverhandlung schon Indiz dafür war, dass der Angeklagte aus seiner Sicht die Vorgänge wahrheitsgemäß schilderte, stimmten seine Angaben darüber hinaus im Wesentlichen mit den geständigen Ausführungen überein, die er bereits im Rahmen seiner Vernehmung als Vernehmung als Beschuldigter gemacht hat. So hat der Angeklagte bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 09.11.2006 erklärt, dass es nach seiner Erinnerung Mitte 2002 ein "Plaudergespräch" mit A, der gesondert verfolgten D und ihm in seinem Büro bei der A 3 C GmbH & Co. KG gegeben habe. Sie hätten ein bisschen "lamentiert", dass sie, obwohl die GmbH & Co. KG in Deutschland immer höhere Gewinne abwerfe, selber nicht von den Gewinne profitierten, da auf Grund der negativen Entwicklung der Aktien sowie negativer Entwicklungen in dem Geschäft außerhalb von Deutschland mit eher kleineren Boni als vorher gerechnet werden müssten. Ebenfalls könne nicht mit irgendwelchen Einkünften durch Shareoptions gerechnet werden. Sie hätten auch darüber gesprochen, wie ihre Vorgänger Nebengeschäfte betrieben hätten, wobei es sich um legale Nebengeschäfte gehandelt habe und dachten, dass sie so etwas auch tun könnten. Der Angeklagte A habe daraufhin vorgeschlagen, dass sie eine Firma gründen sollten, da wenn sie das täten, alles kaufmännisch gerecht sei im Sinne von Mehrwertsteuerrechnungen und dergleichen. Dies habe allerdings lediglich als Idee im Raum gestanden und er habe dem ganzen keine große Bedeutung beigemessen. Der Angeklagte A sei ein genialer Ideenreicher Mensch. Aber sehr viele seiner Ideen seien Luftschlösser bzw. ließen sich nie in die Wirklichkeit umsetzen. Da er allerdings von seinen Ideen stets sehr überzeugt sei, sei es gefährlich gewesen, ihm zu widersprechen. Etwas später, er schätze ein bis zwei Monate, habe er ihn und D zu sich ins Büro gerufen und gesagt, er wolle tatsächlich eine Firma gründen und habe schon einiges in die Wege geleitet. Er wolle F an dieser Firma beteiligen, weil jener über extrem gute Beziehungen durch Deutschland verfüge und somit in der Lage wäre, sie in das Geschäft zu bringen und Türen zu öffnen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht erkennbar gewesen, dass irgendetwas nicht Korrektes beabsichtigt sei. Daher sei es für ihn auch keine große Sache gewesen und er habe zu keinem Zeitpunkt gemeinsam mit D, A und F über die Angelegenheiten der A 10 GmbH gesprochen. Etwas später, etwa vier bis acht Wochen nach der Entscheidung diese Gesellschaft zu gründen, habe der Angeklagte A gesagt, dass sie die ersten Geschäfte mit der A 4 A Partner machen und dass im Rahmen dieser Geschäfte die Kunden der Firma A 4 A GmbH ordentlich Freizeiten erhalten würden. Der Angeklagte A habe betont, dass diese Geschäfte in Ordnung seien und auch die A 2 B GmbH & Co. KG davon profitiere. Irgendwann in 2003, er schätze Mai/Juni, habe es die ersten Geschäfte über die A 9 GmbH gegeben. Hierüber seien sie, d.h. D und er, von dem Angeklagten A in Kenntnis gesetzt worden. Er habe daraufhin den Angeklagten A gefragt, ob dieser sicher sei, dass diese Geschäfte in Ordnung seien. Er habe ja gesagt, sie dürften Nebengeschäfte tätigen, diese Geschäfte seien in Ordnung und niemand nehme einen Schaden davon. Es sei alles in Ordnung, die Kunden würden weniger als sonst zahlen, die Kundenziele würden erreicht werden und auch die Firmenziele. Im Folgenden habe er sich nicht groß mit dem Thema A 10 GmbH beschäftigt. Etwa zwei Jahre nach Beginn, habe er ein ungutes Gefühl bekommen. Aus diesem Grund habe er ein anderes Konto bei einer andere Bank eröffnet und das Geld separiert für den Fall, dass sich herauskristallisiere, dass es ihm nicht zustehe und er es zurück zahlen müsse. Auch habe er seinen Lebensstil an Ausgaben nicht verändert, einmal wegen seines unguten Gefühls und zum anderen weil sein Gehalt seine materiellen Bedürfnisse mehr als abgedeckt habe und er auch nicht wollte, dass seine Kinder "einen Höhenflug bekommen". Er selbst habe nie Gespräche mit Herrn 21 bzw. Mitarbeitern von ihm über die Geschäfte von A 10 GmbH geführt und sei auch nicht eingebunden gewesen in den Abmachungen zwischen der A 9 GmbH und der A 10 GmbH. Ebenfalls habe er nach seinem Wissenstand keine Anweisung bei "A 3" gegeben bezüglich Rechnungen für die A 9 GmbH oder A 4 A GmbH und keine Anweisungen gegeben, dass Freespots über die A 9 GmbH gebucht werden sollten. Er habe Flüge, eine Hotelrechnung, einen Schreibtisch und einen PC über A 10 GmbH buchen lassen. Die genaue Höhe der Kosten schätze er auf ca. 30.000,-- €. Er habe im Jahr 2005 viermal eine Summe von 219.600,-- € erhalten, in 2006 einmal 50.000,-- € und ein weiteres mal 579.680,-- €. Die genannten Ausschüttungen seien auf das 2004 eingerichtete Konto gegangen. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.11.2006 hatte der Angeklagte B die Kommerzialisierung von Freizeiten weiter konkretisiert und ausgesagt, es habe ab dem Jahr 2001 eine starke Rezession in der Werbebranche bei eher steigendem Angebot gegeben, was generell zu mehr kostenlosen Spots geführt habe. Kostenlose. Werbezeiten seien genutzt worden als Ausgleich von Fehlern oder um Kunden bei Laune zu halten. Soweit Sendezeiten kommerzialisiert worden seien, habe es jeweils zwischen den zuständigen Kundenberatern und den Kunden eine Abmachung gegeben, die im Regelfall in irgendeiner Form festgehalten worden sei, wobei in der Regel auch eine Abstimmung mit dem Einkauf erfolgte. Die Kommerzialisierung von Sendezeiten habe jeweils einzelner Nebenabmachungen mit dem jeweiligen Kunden erfordert. Nicht jeder Kunde sei zu solcher Abmachung geeignet, da man Freizeiten nicht so frei habe platzieren können, wie bezahlte Spots, d.h., in einer Werbeinsel, in einem Spielfilm hätten die bezahlten Spots immer Vorrang vor den kostenlosen Spots. Kampagnen, die sehr präzise Buchungen vorsähen oder in zu sehr stark nachgefragten Zeiten stattfänden, seien für solche Geschäfte nicht geeignet. Zu Anfang des Jahres seien die Summen der Zielvereinbarung erfasst worden und daraufhin gearbeitet worden, dass diese Zielvereinbarungen erfüllt werden, was einen Prozess der ständigen Anpassungen und Nachverhandlungen mit sich gebracht hätte. Die Kontrolle dieses Prozesses sei primär die Verantwortung von D gewesen. Die einzelnen Einkäufer hätten Anweisungen bekommen, welche Mengen an Freizeiten für welche Kunden sie zu welchen Rahmenbedingungen abzunehmen hätten. Die Information über die gesendeten Spots an die A 9 Gmbh sei entweder über A oder über D auf Basis einer Grundeinweisung von A erfolgt. Er vermute, dass die Information über D erfolgt sei, da A sehr gerne delegiere und viel unterwegs gewesen sei. Gefragt, nach welchen Kriterien die A 9 GmbH Kunden ausgesucht worden seien, antwortete der Angeklagte B, es habe aus seiner Sicht zwei wesentliche Gründe gegeben, erstens seien es relativ kleine Kunden, d.h. dass man weniger Freizeiten bräuchte, um diesen Kunden einen Vorteil zu geben. Zweitens seien ihre Kampagnen so gewesen, dass man mit großen Mengen von Freizeiten arbeiten konnte, im Hinblick auf Zeiträume und Programmwünsche. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 11.12.2006 hatte der Angeklagte B erklärt, dass die freien Werbezeiten den Kunden der "A 3" gehörten. Es würden zwar nicht alle Freizeiten kommerzialisiert, je nach den einzelnen Verträgen sei es ganz unterschiedlich, wie viel Prozent der Freizeit überhaupt zu Geld gemacht werden könnten, jedoch soweit Freizeiten entgeltlich an den Kunden weitergeleitet würden, stünde dieses Geld der "A 3" zu. Er wisse, dass es sich bei den Sendezeiten, die (angeblich) über die A 9 GmbH gekommen seien, tatsächlich um Sendezeiten der "A 3" gehandelt habe. Die Abmachung zwischen der A 9 GmbH und der A 10 GmbH hingegen habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Das Meldesystem habe derart funktioniert, dass die A 9 GmbH einen Hinweis bekommen habe, in welcher Höhe die Rechnungen auszustellen seien. Er wisse, dass D diese Hinweise an die A 9 GmbH gegeben habe. Er glaube, dass E in diese Sache eingebunden gewesen sei, vielleicht für die Fälle, in denen D abwesend gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte B zu Unrecht einen Sachverhalt einräumen sollte, bei dessen Erweislichkeit er sich der Gefahr aussetzte, dass eine Freiheitsstrafe in nicht unerheblichen Umfang gegen ihn verhängt würde und er darüber hinaus mit umfassenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der A 3 C GmbH & Co. KG zu rechnen hat, die im zweistelligen Millionenbereich liegen könnten und seine bürgerliche Existenz nachhaltig bedrohen. Darüber hinaus lassen sich die Angaben des Angeklagten B mit den Aussagen der vernommenen Zeugen in Einklang bringen, die seine Darstellung lediglich unter anderen Aspekten ergänzten und präzisierten, wobei insbesondere die Aussage der Zeugin E sich mit seinen Angaben deckt. b. Die Aussage der Zeugin E stimmt mit den Angaben des Angeklagten B überein und ergänzt sie. Auch deren Angaben hat die Kammer im Rahmen der unter II. getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Zeugin E, die vom April 2000 bis Dezember 2006 bei der A 3 C GmbH & Co. KG im Einkauf tätig und unmittelbar Untergebene der gesondert Verfolgten D war, sagte aus, sie habe gemerkt, dass ab Ende 2003 Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG eingesetzt, im Buchhaltungssystem allerdings nicht als kostenlose, auf Kosten gesetzte Freizeiten eingebucht, sondern als Eingekaufte eingepflegt worden seien. Für diese Freizeiten seien Rechnungen von einer Firma A 9 GmbH gestellt worden. Dies sei auf Anweisung des Angeklagten A erfolgt. Im Jahr 2003 sei die gesondert Verfolgte D auf sie zugekommen und habe ihr erklärt, dass auf Anweisung des Angeklagten A Kunden für Sonderdeals gefunden werden müssten. Sie solle auf die Unit-Direktoren der Frontoffices zugehen und ihnen erklären, dass nicht genügend Naturalrabatte zur Verfügung stünden, so dass über die Firma A 9 GmbH weitere eingekauft werden müssten. Die Unitdirektioren sollten mitteilen, welche Kunden für weitere Sondervereinbarungen zur Verfügung stünden. Ihr, der Zeugin E, sei allerdings klar gewesen, dass der A 9 GmbH keine Naturalrabatte zur Verfügung stünden. Sie habe, bevor sie zur A 3 C GmbH & Co. KG gewechselt sei, vier Jahre bei der A 7 GmbH, die unter anderem den Werbezeitenverkauf für die Fernsehsender ... betreut, gearbeitet und gewusst, dass die A 9 GmbH als Bartergesellschaft von den Sendern keine Werbefreizeiten erhalten würde. Nachdem sie gemerkt habe, dass eigene Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei den Kunden eingesetzt würden, habe sie Anfang 2004 das Gespräch mit dem Angeklagten B gesucht und ihn mit ihrem Wissen konfrontiert, dass über die A 9 GmbH keine Werbefreizeiten eingekauft werden könnten und im Übrigen hier eigene Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei den Kunden eingesetzt würden. Sie habe um eine Erklärung gebeten. Sie erinnere sich zwar nicht mehr an das, was der Angeklagte B ihr dann wörtlich mitgeteilt habe, sinngemäß habe er allerdings gesagt, dass mit diesen Geschäften Erlöse direkt nach London transferiert werden sollten. Sie habe dies zunächst hingenommen, bis im Laufe des Jahres 2004 das Geschäft habe ausgeweitet werden sollen. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass solche Millionenbeträge direkt nach London abgeführt werden würden, da dies das eigene Geschäftsergebnis verschlechterte. Sie habe sich daraufhin im Laufe des Jahres 2004 an D gewandt, ihr von dem Gespräch mit dem Angeklagten B erzählt und erklärt, dass sie dessen Angaben, dass das Geld direkt nach London gehe, nicht glaube. D habe ihr daraufhin erklärt, dass der Vorgang nichts mit der A 3 C GmbH & Co. KG zu tun habe. Das Geld würde vielmehr zweckentfremdet und gehe in "private Taschen". Dabei habe D nicht weiter ausgeführt, wie es in die privaten Taschen gelange. Sie habe lediglich erklärt, dass die Sache mit der Person des Angeklagten A zusammenhänge. Weitere Namen seien in dem Gespräch nicht gefallen, so dass sie davon ausgegangen sei, dass es der Angeklagte A gewesen sei, der hinter allem stehe und die Gelder erhalte. Die Aussage der Zeugin E, die mit den Angaben des Angeklagten B im Einklang stehen, ist glaubhaft. Die Zeugin schilderte ihre Kenntnisse und sowohl ihre, als auch die Beteiligung von D, lebendig und bildhaft. Anhand ihrer Darstellung war erkennbar, dass die Zeugin Ereignisse schilderte, die sie selbst nach ihrer Erinnerung so erlebt hatte. Obwohl die Zeugin die Vorgänge sehr sachlich schilderte, war auch ersichtlich, dass die Vorgänge sie teilweise sehr mitgenommen hatten. So gab die Zeugin an, dass ihr bereits vorher bei D eine Veränderung aufgefallen sei. D sei keine Person, die besonders ängstlich sei. In diesem Zeitraum allerdings habe sie unter einem besonderen Stress bzw. einer besonderen Anspannung gestanden, was sie daran erkannt habe, dass sie doppelt so viel geraucht habe wie sonst und auch sehr angespannt gewirkt habe. Auf Nachfragen von ihr, ob etwas vorgefallen sei, habe sie ihr allerdings immer nur geantwortet mit einem "..., frage nicht". In dem Gespräch mit D, dass etwa ein 3/4 Jahr nach dem Gespräch mit dem Angeklagten B stattgefunden habe, habe D völlig die Fassung verloren. Sie habe gemerkt, dass die Situation sie sehr belaste. Sie habe erschöpft gewirkt und weinerlich. Sie sei weder laut geworden, noch habe sie etwas abgestritten, sie habe lediglich gesagt, sie müsse mit dem Angeklagten A darüber sprechen. Zeitnah mit diesem Gespräch seien ihr Sonderzahlungen in Aussicht gestellt worden. Da sie Angst um ihren Job gehabt habe, habe sie alles so hingenommen und die Sonderzahlungen auch angenommen. Dazu habe sie bei Rechtsanwalt G eine Firma gegründet. Dieses Gespräch sei ihr sehr unangenehm gewesen und sie habe auch keine Details wissen wollen. Dies sei ca. vier bis sechs Monate nach dem Gespräch gewesen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht auch, dass der Angeklagte B ausdrücklich erklärte, die Aussage der Zeugin E sei insgesamt zutreffend. Er bestätigte auch, dass die Zeugin Anfang 2004 das Gespräch mit ihm gesucht und gefragt habe, "was das denn sei, diese Geschichte mit A 9". Er habe ihr ausweichend geantwortet und gesagt, es handele sich um eine "Sache von A", die Gelder würden für verschiedene Projekte verwendet werden, teilweise auch nach London gehen. Er selbst sei auch tatsächlich davon ausgegangen, dass die Gelder mehrheitlich im Sinne der A 3 C GmbH & Co. KG verwendet würden, wobei er allerdings konkret kein Projekt gekannt habe, für dass die Erlöse eingesetzt worden seien. Weiterhin spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin, dass sie im April 2007, nach ihrem Wohnsitzwechsel nach Dänemark, bereit war eine Aussage vor der Polizei zu machen und insoweit nachvollziehbar erklärte, dass sie nicht nach Dänemark gegangen sei, um "zu flüchten" und wieso sie bereit gewesen sei, als Zeugin in diesem Verfahren auszusagen. Nachdem alles "herausgekommen" sei, D nicht mehr aus Argentinien zurückgekehrt und die Angeklagten B und A verhaftet worden seien, so gab die Zeugin an, sei sie selbst zusammengebrochen und habe nicht mehr arbeiten können. Sie habe dann mit ihrem Mann beschlossen, nach Dänemark zu gehen. Dabei habe sie allerdings nicht "flüchten" wollen; jeder habe ihre Adresse gewusst. Im Dezember 2006 habe sie aus Dänemark einen Brief verfasst an ..., mit dem sie mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Von "A 3" sei dann ein Brief gekommen, dass ihre Kündigung entgegen genommen werde und im Übrigen auch sie von sich aus fristlos kündigen würden. Damals sei ihr noch nicht klar gewesen, dass auch gegen sie ermittelt worden sei. Sie habe am Montag, dem 03. März 2008, den Entwurf eines Strafbefehls gesehen, der noch nicht unterschrieben gewesen sei. Der Strafbefehl habe auf Beihilfe zur Untreue gelautet. Sie solle ein Jahr auf Bewährung erhalten und eine Geldbuße von 10.000,-- €. Sie möchte das Ganze jetzt hinter sich bringen. Sie sei jederzeit bereit gewesen auszusagen. Lediglich in einem Punkt ihrer Aussage machte die Zeugin eine ausweichende Angabe, nämlich bei der Frage, was mit ihrem "Schweigegeld" geschehen sei. So erklärte sie, dass sie das Geld, das sie erhalten habe, ausgegeben habe, beispielsweise für ein Auto. Sie habe ja ab Dezember 2006 kein Geld mehr gehabt. In allen übrigen Punkten war die Zeugin auf Nachfrage in jeder Hinsicht bereit und auch in der Lage, ihre Angaben zu vertiefen, so dass die Kammer den Feststellungen ihre Aussage in ihrer Gesamtheit zugrunde legen konnte. Insbesondere hatte die Zeugin auch kein Motiv, den Angeklagten A wahrheitswidrig belasten und sich selbst sowie den Angeklagten B und die gesondert Verfolgte D zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Die Zeugin E schilderte klar und deutlich, dass sie das Geld, das sie über die A 19 GmbH erhalten habe, nicht für eine Leistung ihrerseits erhalten habe, sondern dass dies Schweigegeld gewesen sei, das sie erhalten habe, weil sie die Vorgänge, die sie durchschaut habe, für sich habe behalten sollten. Ihr sei klar gewesen, dass Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG eingesetzt wurden und die Erlöse nicht, wie es rechtens gewesen wäre, als "Income" der Agentur gebucht wurden, sondern in private Taschen, nämlich in die Tasche des Angeklagten A, flossen. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie sich dadurch, dass sie geschwiegen habe, strafbar gemacht habe. Aus diesem Grund akzeptiere sie einen Strafbefehl, mit dem gegen sie wegen Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall in mindestens acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung festgesetzt werde. Die von der Verteidigung des Angeklagten A geäußerte Auffassung, die Zeugin sei unglaubwürdig, sie habe ihre Aussage mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt, ist unzutreffend. Ausgangspunkt für die Annahme der Verteidigung des Angeklagten A, dass die Zeugin lediglich etwas erklärt habe, was ihr von der Staatsanwaltschaft vorgegeben sei, war das Verhalten des Rechtsbeistands der Zeugin, der sich anlässlich der Aussage der Zeugin an Staatsanwalt ... wandte und fragte, ob die Aussage "so in Ordnung" sei. Der Verteidiger des Angeklagten A frage daraufhin Staatsanwalt ..., ob der Zeugenbeistand tatsächlich gefragt habe, ob die Aussage seiner Mandantin in Ordnung sei, woraufhin Staatsanwalt ... erklärte, ja, die Aussage sei so in Ordnung. Dieser Vorfall steht indes der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit deren Aussage nicht entgegen. Staatsanwalt ... als Zeuge vernommen erklärte, Hintergrund für diese Bemerkung sei die Tatsache, dass die Zeugin E sich nicht als Zeugin in diesem Strafverfahren zur Verfügung habe stellen wollen, so lange gegen sie ein Ermittlungsverfahren laufe. Die Zeugin habe sich auf das ihr nach § 55 StPO zustehende Aussageverweigerungsrecht berufen wollen. Er, Staatsanwalt ..., habe mit ihrem Rechtsbeistand Rechtsanwalt ... Rücksprache darüber gehalten, wie das Verfahren gegen die habe Beschuldigte beendet werden können. Da nach seiner Auffassung angesichts des eingetreten Schadens eine Einstellung nach § 153 a oder die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht gekommen sei, sich andererseits die Zeugin im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt habe, sei nach seiner Auffassung ein Strafbefehl mit dem letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt würde, angemessen erschienen. Er habe sich sodann mit Rechtsanwalt ... geeinigt, dass er bei dem Amtsgerichts in Wiesbaden einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mit diesem Inhalt stellen werde. Rechtsanwalt ... habe etwas in der Hand haben wollen, was er der Zeugin vorzeigen könne, deshalb habe er die Verfügung mit der er den Entwurf des Strafbefehls veranlasst habe, Rechtsanwalt ... zusenden lassen. Dies habe gereicht, um die Zeugin zu veranlassen, in diesem Verfahren auszusagen. Auf den Erlass und die Rechtskraft des Strafbefehls habe sie nicht gewartet. Über den Inhalt einer Aussage der Zeugin E in diesem Verfahren sei weder bei der Polizei noch vor Gericht gesprochen worden. Es sei lediglich darüber gesprochen worden, ob überhaupt eine Aussage erfolge. Darüber habe es auch schon deshalb keine Absprache bedurft, da er davon ausgegangen sei, dass sie sich im Sinne der polizeilichen Aussage auch vor Gericht einlassen werde. Die Kammer hält diese Angaben des Staatsanwalts ..., der hier als Zeuge vernommen wurde, für glaubhaft. Die Annahme, dass die Zeugin E eine "Gefälligkeitsaussage" gemacht hat, um als Gegenleistung dafür zu erreichen, dass im Wege des Strafbefehlsverfahren gegen sie - zu Unrecht - lediglich eine milde Bewährungsstrafe verhängt werde, ist abwegig und zwar auch vor dem Hintergrund dass die Zeugin bereits im Ermittlungsverfahren eine Aussage gemacht hat, deren Inhalt sich mit den Angaben deckt, die die Zeugin hier im Rahmen der Hauptverhandlung machte und zum damaligen Zeitpunkt war eine Beendigung des Verfahrens gegen die Zeugin E im Wege des Strafbefehls nicht angedacht. Dies belegt, dass es zwischen dem Strafbefehlsentwurf und dem Inhalt der Aussage der Zeugin E keinen Zusammenhang gibt. Bereits am 11.4.2007 hatte die Zeugin E als Beschuldigte vernommen erklärt, dass ihr im Jahr 2003 D gesagt habe, dass auf Anweisung des Angeklagten A über den operativen Einkauf Kunden gewonnen werden sollten, die zu einem Sonderdeal bereit seien. Dies habe wie folgt ablaufen sollen: Dem jeweiligen Kunden habe durch das jeweilige ihn betreuende Frontoffices zusätzliche Sendezeiten zu besonders günstigen Konditionen angeboten werden sollen. Dem Kunden habe man z.B. erklärt, dass es sich bei den angebotenen Werbefreizeiten um nicht verwertbare Naturalvolumen aus Geschäften mit anderen Großkunden handele. Den Frontoffices habe man erklärt, dass die A 3 C GmbH & Co. KG selbst nicht über ausreichende Werbefreizeiten verfüge und deshalb diese Naturalien über die A 9 GmbH eingekauft werden müssten. Da sie durch ihre frühere Beschäftigung bei der A 7 GmbH wisse, dass eine Bartergesellschaft wie A 9 Communication nicht über Naturalvolumen verfüge, sei sie zu B gegangen und habe ihn nach den Hintergründen dieses Geschäftes gefragt. Er habe ihr erklärt, dass auf diese Weise Freizeiten von A 3 C GmbH & Co. kommerzialisiert würden und die so erzielten Gelder direkt zu "A 3" fließen. Sie habe diese Erklärung erstmal hingenommen und die Anweisungen befolgt. Erst als sich die Verfahrensweise immer mehr ausgeweitet habe, sei sie zu ihrer direkten Vorgesetzten D gegangen und habe ihr gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass Summen in dieser Höhe nach London geleitet würden. D habe daraufhin mit dem Angeklagten A gesprochen und ihr seien im Anschluss Sonderzahlungen zugesagt worden, wenn sie ihre Arbeit wie angewiesen, weiterführen würde. Sie hätte es zwar nicht gehört, aber ihr sei klar gewesen, dass diese Anweisung von dem Angeklagten A gekommen sei. Sie habe dieser Verfahrensweise zugestimmt und ihr sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass durch diese Verfahrensweise keine Gelder an "A 3" geleitet, sondern zweckentfremdet würden. c. Die Einlassung des Angeklagten B und die Aussage der Zeugin E stimmen auch überein mit den Angaben der vernommenen Unit-Direktoren und der als Zeugen gehörten Kunden. Zwar wurde im Rahmen der Beweisaufnahme deutlich, dass sowohl die einzelnen Mitarbeiter der A 3 C GmbH & Co.KG nur bruchstückhaft überhaupt Kenntnis von dem Vorgang der Kapitalisierung von Freizeiten hatte, der für die Agentur ein wesentlicher Faktor bei der Erhöhung ihres Einkommens ist. Weiterhin wurde ersichtlich, dass ein Großteil der Kunden der Einsatz ihres Budgets und die Gewinnung eines "Mehrwerts" durch den Einsatz von Werbefreizeiten als höchst intransparent empfunden hat. Soweit allerdings ergiebige Angaben zu den verfahrensgegenständlichen Vorgängen erfolgten, vervollständigten diese das Bild, das die Kammer aufgrund der Angaben des Angeklagten B und der Zeugin E gewonnen hatte. Die vor der Kammer vernommenen Unit-Direktoren sowie die Marketingdirektoren der Kundenunternehmen bestätigten die Angaben der Zeugin E, dass D die Anweisungen des Angeklagten A umsetzte und beide den Unit-Direktoren der Frontoffices mitteilten, es bestünde die Möglichkeit, über eine Firma A 9 GmbH günstig Werbezeiten einzukaufen und diese mit einem Rabatt von etwa 30% bei den Kunden eingesetzt werden könnten. aa. So erklärte die Zeugin Q, die seit 1996 bei der A 2 B GmbH & Co. KG als Unit-Direktorin tätig ist und zwischen den Jahren 2004 und 2006 unter anderem zuständig war für die Betreuung der Kunden B 2 GmbH, A 6 und B 4 GmbH, im Jahr 2005 sei Frau E auf sie zugekommen und habe ihr mitgeteilt, dass in diesem Jahr der A 3 C GMBH & Co. KG nicht genügend Naturalrabatte zur Verfügung stünden mit der Folge, dass von der Firma A 9 GmbH weitere zugekauft werden müssen. Diese, so gab die Zeugin weiter an, seien bei der B 2 GmbH nicht kommerzialisiert, sondern im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Freizeiten eingesetzt worden, was die Zeugin wie festgestellt ausführte. Sie sei davon ausgegangen, dass die von der A 9 GmbH gekauften Freizeiten aus Bartergeschäften der "A 9 Trust" stammten. Dass darüber hinaus über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehend Kunden zusätzlichen Werbefreizeiten angeboten werden sollten, sei "im Haus vom Hörensagen bekannt" gewesen. Ob bei den Kunden B 4 GmbH und A 6 ebenfalls von der A 9 GmbH "zugekaufte" Zeiten eingesetzt worden seien, vermochte die Zeugin nicht mehr zu sagen. Es könne sein, aber sie wisse es nicht mehr genau, zumal sie die B 4 GmbH auch nur kurze Zeit, von Ende 2005 bis Ende 2006, betreut habe. Der Zeuge 42, Geschäftsführer für den Bereich Marketing bei der B 2 GmbH erklärte, dass die vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber der B 2 GmbH erfüllt worden seien. Allein dies sei auch für ihn interessant gewesen. Wie sich die 17 % außertarifliche Vorteile letztlich zusammensetzten, sei von der B 2 GmbH nicht hinterfragt worden. Alles, was über die Vertragsbestandteile hinausgegangen sei, sei auch intransparent gewesen. Die Zeugin 43, Marketingkauffrau, die in den Jahren 2000 bis 2006 Marketingleiterin bei der B 4 GmbH war, erklärte zusätzlich, in bestimmten Zeiträumen habe es Vereinbarungen darüber gegeben, dass sie höher rabattierte Spots (30%) erhalten könnten, wenn sie ein höheres Volumen abnähmen. Es seien dann insoweit auch Vereinbarungen getroffen worden. Ab einem bestimmten Volumen habe es auch mehr Freizeiten gegeben, dies sei allerdings vorher vereinbart worden. Die Zeugin 44, Werbeleiterin bei der B 4 GmbH, hat zu rabattierten Werbespots überhaupt nichts sagen können. Sie erklärte, es habe einen prozentualen Anteil an Freizeiten gegeben, etwa 13 %, Sondervereinbarungen habe es nicht gegeben. Dabei seien jeweils alle Spots zunächst auf Rechnung gesetzt gewesen und anschließend sei eine Gutschrift erteilt worden. Am Ende des Jahres habe es eine Abschlusspräsentation gegeben und es sei ihnen erklärt worden, wie hoch der Anteil an eingesetzten Freizeiten gewesen sei. Woher die A 2 GmbH & Co. KG diese gehabt habe und welchen Preis die A 2 B GmbH & Co. KG dafür habe zahlen müssen, sei für sie nicht nachvollziehbar gewesen. Die Zeugin legte allerdings Rechnungen der Firma A 2 B GmbH & Co. KG an die Firma B 4 für die Zeiträume März, April, Juli und August 2006 vor. Die Rechnungen, die in Augenschein genommen wurden, sind, wie es ausweislich der Zeugenaussagen für Rechnungen der A 2 B GmbH & Co. KG üblich ist, so aufgebaut, dass für den jeweiligen Monat sämtliche Spots, die bei einem Sender gelaufen sind, einzeln unter Angabe des Preises und der Höhe des Rabattes aufgeführt werden. So stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der B 4 beispielsweise für den Zeitraum April 2006 für gelaufene Spots folgende Rechnung: ... Anhand dieser Unterlagen ist feststellbar, dass die A 2 B GmbH & Co. KG der B 4 GmbH 30 % rabattierte Spots in Rechnung stellte. (Rab 2). Diese Spots, die im Einzelnen nachvollziehbar sind, liegen den Rechnungen zugrunde, die die A 9 GmbH A 2 B GmbH & Co. KG stellte, was sich bei Betrachtung der Schaltdaten ergibt, die den A 9-Rechnungen für den Kunden B 4 GmbH in diesem Zeitraum zugrunde lagen und die jeweils der A 9 GmbH auf dem dargestellten Weg übersandt wurden, wie sich aus den nachfolgenden Unterlagen ergibt: ... Die Addition der mit 30 % rabattierten Spots ergibt die Summe, die die A 9 GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG für diesen Zeitraum in Rechnung stellte. Addiert man die mit 30 % rabattierten Spots bei Pro 7 ergibt dies die Summe von 163.985,- €. Dies entspricht dem Betrag, der von der A 9 GmbH für den Kunden B 4 GmbH im Zeitraum April 2006 für diesen Sender in Rechnung gestellt wurde, was sich aus der Anlage "Sender-Split" in Bezug auf Pro 7 ergibt. Bei Addition der mit 30 % rabattierten Spots bei ... kommt man auf die Summe von 157.069 €, was dem Betrag entspricht, der von der A 9 GmbH für den Kunden B 4 GmbH im Zeitraum April 2006 für diesen Sender in Rechnung gestellt wurde (Anlage "Sender-Split" in Bezug auf ...). Entsprechendes gilt für die Sender .... Bei Addition sämtlicher Spots ergibt sich die Summe, die der Rechnung des Falles 59 (Fall 75 der Anklage) zugrunde liegt, mit der die A 9 GmbH am 04.04.2006 von der A 2 B GmbH & Co. KG für den Kunden B 4 GmbH insgesamt 238.945, 63 € netto zuzüglich 38.231,30 € Mehrwertsteuer, gesamt 277.176,93 € brutto für den Kunden B 4 GmbH verlangt. bb. Betreuer des Kunden B 1 GmbH in den Jahren 2002 bis 2006 war der Zeuge 26. Geschäftsführer der B 1 GmbH war der Zeuge 27, der zugleich die Funktion des Marketingleiters ausfüllte. Er arbeitete mit dem Zeugen 26 zusammen. Der Zeuge 26 sagte aus, dass auch bei der B 1 GmbH Sonderkontingente eingesetzt worden seien. Dies sei Konzernstrategie gewesen. Sie habe er sich im Jahr 2005 beim Einkauf erkundigt, ob es Sonderkontingente gebe und habe dann mit Herrn 27 abgeklärt, inwieweit Sonderkontingente eingesetzt werden könnten. Der Zeuge 26 wusste, dass A 9 ein Kürzel vom Einkauf war, ihm war allerdings nicht bekannt, was sich dahinter verbarg. Der Zeuge konkretisierte, dass er seine Verabredungen über die Sondervereinbarungen mit D und E getroffen habe. Der Zeuge 27, Geschäftsführer der B 1 GmbH bis 2008, erklärte, dass er mit dem Zeugen 26 zusammengearbeitet habe und dieser stets sein Ansprechpartner gewesen sei, mit dem er die Mediastrategie abgestimmt habe. Er bestätigte, dass es von Zeit zu Zeit Sonderdeals über den Einsatz günstiger rabattierte Spots gegeben habe. Der Zeuge wusste allerdings nicht, woher A 2 diese Spots hatte. Auch die Zeugin 45, Produktmanagerin bei der B 1 GmbH erklärte, dass es in den Jahren 2004 bis 2006 Sonderrabatte, das heißt, höher rabattierte Spots, gegeben habe bei Abnahme eines bestimmten Volumens. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass es sich insoweit um Werbespots gehandelt habe, die die A 2 B GmbH & Co. KG selbst günstig habe einkaufen können. In diesem Zusammenhang sagte die Firma "A 9 GmbH" ihr allerdings nichts. Die Angaben der Zeugen 46 und 47, verantwortlich für die B 3 GmbH, waren nur insoweit ergiebig, als ihnen entnommen werden konnte, dass überhaupt im Rahmen der geschäftlichen Verbindung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Werbefreizeiten eingesetzt wurden: Die Zeugin 46, seit 2003 verantwortlich für den Bereich Marketing der B 3 GmbH erklärte, sie habe mit dem Zeugen 26 und einem weiteren Mitarbeiter den Mediabetreuungsvertrag vom Juli 2003 ausgehandelt und es sei lediglich eine Abstimmung darüber erfolgt, wie hoch das Werbebudget sei, dass bei der A 2 B GmbH & Co. KG eingesetzt werden könne. Weitere Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Sie habe auch nicht nachvollziehen können, ob die A 2 B GmbH & Co. KG den zugesicherten Mediawert (5,3), der höher gewesen sei als das eingesetzte Budget (3,41) auch eingehalten habe. Möglicherweise sei es nachvollziehbar, sie selbst habe es aber nicht nachvollzogen. Der Zeuge 47, Produktmanager bei der Firma B 3 GmbH in den Jahren 2004 und 2005 und direkter Untergebener der Zeugin 46, konnte ebenfalls lediglich bestätigen, dass der Wert des Schaltvolumens, den das eingesetzte Budget erreichen sollte, im Vorfeld festgelegt worden sei und die Angaben der Zeugin 46 insoweit zutreffen. cc. Die Zeugin O (vormals ...), die ab dem Jahr 2000 als Unit-Direktorin bei der A 2 C gearbeitet hat, erklärte, dass sie die Kunden B 9 GmbH und B 10 GmbH betreut habe. Sie schilderte, wie sie mit E im Jahr 2003 oder 2004 darüber gesprochen, wie für die B 9 GmbH ein Mehrwert erreicht werden könne und dass E ihr empfohlen habe, mit bestimmten Rabatten zu dealen, d.h. Werbefreizeiten von der A 2 B GmbH & Co. KG einzusetzen und mit einem Rabatt von 30 % zu verkaufen. Dies habe sie dann auch zwei- dreimal mit dem Kunden B 9 GmbH so gehandhabt und mit Frau P von der B 9 GmbH vereinbart, dass ab einem bestimmten Schaltvolumen Sondervereinbarungen über den Einsatz rabattierter Freizeiten getroffen werden könnten. Dabei habe, so ergänzte die Zeugin, bei der B 9 GmbH die A 9 GmbH keine Rolle gespielt, erklärte allerdings auf Nachfrage, sie könne nicht sagen, ob für die Spots, die letztlich von der A 2 B GmbH & Co. KG verkauft wurden, von der A 9 GmbH Rechnungen gekommen seien. Bei dem Kunden B 10 GmbH dagegen, so erklärte die Zeugin, sei nach ihrer Auffassung ein bestimmtes "A 9-volumen" dabei gewesen, wobei die Zeugin mit A 9-volumen in erster Linie Werbezeiten meinte, die aus Bartergeschäften stammten. Die Zeugin O, seit Anfang 2005 Marketingdirektorin bei der B 9 GmbH, bestätigte, dass im Jahr 2005 bei Abnahme bestimmter Schaltvolumina zusätzlich Werbefreizeiten mit 30% Rabatt (vom Listenpreis) angeboten worden seien, wobei sie nicht wusste, wo diese Freizeiten hergekommen seien. Die Zeugin 28, Dipl.-Betriebswirtin, und seit ca. 2001 bei der A 1 A GmbH und Co. KG als Betreuerin für den Kunden B 7 GmbH zuständig, sagte aus, es habe bei der B 7 GmbH immer wieder Situationen gegeben, in denen es bestimmte Schaltvolumina zu Sonderkonditionen gegeben habe. So seien dann bestimmte Freispots von "A 3" zu einem bestimmten Rabatt an den Kunden B 7 GmbH weiter veräußert worden, dies sei teilweise als Ergänzung zum Vertrag erfolgt oder innerhalb des Vertrages, d.h. der Kunde habe bestimmte Konditionen für das von ihm geschaltete Volumen erhalten. Dies sei bei der B 7 GmbH 2004 oder 2005 ein- oder zweimal so gewesen. Die Zeugin 48, seit 2005 Mitglied der Geschäftsleitung der B 7 GmbH und verantwortlich für den Medieneinkauf, bestätigte lediglich pauschal, dass in zusätzlichen Kampagnezeiträumen rabattierte Werbefreizeiten Einsatz gefunden hätten. Die Zeugin 16, Mediaplanerin, war zuständig für die Betreuung der Kunden B 6 OHG und B 8 GmbH. Die Zeugin 16 gab an, es habe vertragliche Rahmenvereinbarung mit dem Kunden gegeben und unterjährig habe es zusätzlich Volumina gegeben, die durch weitere kurzfristige Vereinbarungen eingesetzt werden konnten. Sie habe im Herbst 2003 von D erfahren, dass es zusätzliche Werbefreizeiten von der A 9 GmbH gebe. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass diese aus Bartergeschäften stammten oder es sich um Freizeitkontingente anderer Kunden gehandelt habe. Es sei dabei so gewesen, dass dieses zusätzliche Volumen mit A 9 bereits in das System eingepflegt worden sei, um kenntlich zu machen, dass es sich um zusätzliche Volumina handelte, die nicht in das normale Budget gehörten. Diese zusätzlichen Volumina von der A 9 GmbH habe es jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 gegeben, von 2006 wisse sie dies nicht mehr. Die Zeugin 49, die jedenfalls im Jahr 2004 für die Mediaplanung bei der B 8 GmbH zuständig war, konnte bestätigen, dass es im Jahr 2004 Spots mit Rabatten gegeben habe. Der Zeuge 50, der auch im Zeitpunkt seiner Vernehmung noch Marketingdirektor bei B 10 war, erklärte demgegenüber, ihm sei von der zuständigen Kundenbetreuerin Ende 2003 erklärt worden, es stünden mehr rabattierte Spots zur Verfügung und es habe die Möglichkeit gegeben, spezielle Deals über den Einsatz dieser Spots auszumachen. Das heißt, bei einem bestimmten Schaltvolumen sei ein gewisser Umfang von Spots mit einem 30%igen Rabatt eingesetzt worden, was den Preis verringert habe. Frau O habe ihm erklärt, es handele sich um Spots anderer Kunden, die nicht verfallen sollten. Der Zeuge 51, verantwortlich für die Mediaabteilung der B 6 OHG mBH seit 2003, sagte aus, dass die B 6 OHG mBH einmal jährlich die gesamte zu erbringende Leistung für das Jahr ausgehandelt habe. Im Jahr 2003 habe die B 6 OHG mBH Interesse an zusätzlichen Werbezeiten gehabt. Entweder er oder der Geschäftsführer 52 hätten dieses Interesse gegenüber der "A 1 A " (A 2 B GmbH & Co. KG) bekundet und Herr 53 habe sodann zusätzliche Werbezeiten ausgehandelt (etwa 2 bis 3 % des Gesamtvolumens), wobei diese Vereinbarungen per Email oder per Brief niedergelegt worden seien. Diese zusätzlichen Werbezeiten seien agenturspezifische Werbefreizeiten gewesen, die ihnen hoch rabattiert angeboten worden seien. Er persönlich sei bei den Verhandlungen nicht dabei gewesen, dies sei allein Herr 53 gewesen, der aber anschließend von dem Inhalt berichtet habe. Herr 53 sei allerdings aus dem Unternehmen ausgeschieden, nachdem bekannt geworden sei, dass er im Zusammenhang mit Firmen, die der Angeklagte A gegründet habe, Gelder erhalten habe und sich geweigert habe, zu dem Sachverhalt weitere Informationen zu geben. Auf Vorhalt der Rechnungen der B 6 OHG mBH erklärte der Zeuge, man könne bereits anhand der Rechnung erkennen, ob eine agenturbezogen verhandelte Werbefreizeit eingesetzt worden sei. In der Abrechnung sei neben dem 1. Rabatt ein weiterer 2. Rabatt aufgeführt und dieser 2. hohe Rabatt sei der, den man ausgehandelt habe bei dem Einsatz der Freizeit. Es handele sich demnach um die verkaufte agenturbezogene Werbefreizeit. Agenturbezogen deshalb, weil die kundenbezogen verhandelten Werbefreizeiten als Freizeit weitergegeben worden seien. Auf Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten A erklärte der Zeuge, dass ein anderes Unternehmen bei diesen zusätzlichen Geschichten nicht involviert gewesen sei. Er habe zwar von einer Firma A 9 GmbH gehört, allerdings erst im Nachhinein, dass die Firma Rechnungen an die "A 1 A " gestellt habe für agenturbezogen Werbefreizeiten, wobei zu den Kunden, bei denen diese angeblich eingekauften Werbezeiten eingesetzt worden seien, auch B 6 OHG gehört habe. Er wisse, dass die Freizeiten, die bei B 6 eingesetzt worden seien, solche der Agentur gewesen seien. Dafür habe es von den Sendern lediglich Sendebestätigungen gegeben und die habe er jedenfalls zum Teil eingesehen, etwa für die Monate September bis Dezember 2003 und November/Dezember 2005. d. Die im Einkauf tätigen Mitarbeiter der A 3 C GmbH & Co. KG bestätigten die Einlassung des Angeklagten B und die Aussage der Zeugin E in dem Punkt, dass für die in den Fällen 1 bis 68 genannten Kunden agenturbezogen verhandelte Werbefreizeiten bei den Sendern eingebucht wurden, die von ihnen im System der A 3 C GmbH & Co. KG als angeblich von der A 9 GmbH zugekaufte eingegeben werden mussten. aa. Der Zeuge 54, Senioreinkäufer und seit Januar 2000 bei der A 3 C GmbH & Co. KG tätig, erklärte, seine Tätigkeit bei der A 3 C GmbH & Co. KG bestehe darin, dass er im Einkauf die Werbezeiten einbuche. Es gebe auch im Einkauf eine feste Kundenzuordnung, wobei er im Tatzeitraum für die Kunden B 9 GmbH, B 10 GmbH, ... und ... zuständig gewesen sei. Im Einzelnen bestehe seine Aufgabe darin, für die Kunden "online" bei den Sendern Werbezeiten zu buchen und dies im System zu erfassen, wobei zwischen bezahlten und nicht bezahlten Spots unterschieden werde. Im damaligen Zeitraum habe für jeden Kunden genau festgestanden, wie viel kundenbezogen verhandelte Werbefreizeiten ihm zustanden. Wie viele agenturbezogen verhandelte Werbefreizeiten auf die jeweiligen Kunden eingesetzt worden, sei jedoch vom verhandelnden Einkauf bestimmt worden, d.h. von D, E oder 18. Sie hätten den Einkäufern Übersichten überreicht, aus denen sich ergeben habe, wie viel Budget der jeweilige Kunde pro Sender gehabt habe, wie viele Freizeiten ihm pro Sender zugestanden haben und ob es Sondervereinbarungen hinsichtlich der Aufteilung von kapitalisierte Freizeiten gegeben habe. Es sei daher auch erkennbar gewesen, wenn agenturbezogen verhandelte Freizeiten auf Kosten gesetzt und mit einem bestimmten Rabatt versehen an die Kunden weitergegeben worden seien. Dabei hätten die Kunden in etwa zwischen 70% bis 100% für die agenturbezogen verhandelten Freizeiten bezahlen müssen, wenn diese auf Kosten gesetzt worden seien. Ab 2004 habe er von D oder E die Anweisung erhalten, agenturbezogen verhandelte Freizeiten, die er für Kunden gebucht habe, im System unter dem Abschluss "A 9" einzugeben. Auf Nachfrage, wieso er wisse, dass es sich insoweit um agenturbezogen verhandelte Werbefreizeiten gehandelt habe, erklärte der Zeuge, es sei ersichtlich gewesen, dass es sich um Werbefreizeiten aus dem Agenturpool handelte, da er sie selbst als solche bei den Sendern gebucht habe. Im Verhältnis zu den Sendern habe "A 9" überhaupt keine Rolle gespielt. Eine Buchung erfolge so, dass man bei einem Sender anrufe oder den Spot online einbuche. Danach werde der Spot im System der Agentur eingegeben und gegebenenfalls auf Kosten gesetzt. Dabei werde unter einem bestimmten Abschluss eingebucht, entweder "Klassisch", unter "Kunden-Naturalrabatt" oder "Agentur-Naturalrabatt". Es habe dann eben einen weiteren Abschluss gegeben, nämlich "A 9", den er auf Anweisung von E eingegeben habe. Wenn er nicht die "A 9-Anweisung" erhalten hätte, hätte er den agenturbezogen verhandelten Spot auf den Abschluss "Agentur-Naturalrabatt" gebucht. Bei seinen Kunden hätte es "A 9 Buchungen" nur betreffend der B 9 GmbH und der B 10 GmbH gegeben. bb. Die Zeugin 55, seit November 2001 bei der A 3 C GmbH & Co. KG im Einkauf tätig, erklärte, sie habe in den Jahre 2002 bis 2006 u.a. auch für die Kunden B 4 GmbH und B 5 AG Werbezeiten eingebucht und bestätigte den bereits geschilderten Ablauf und ergänzte: Eine Buchung könne online oder telefonisch erfolgen. Man erhalte einen Einschaltplan und tippe dann den Termin bei der A 3 C GmbH & Co. KG im System ein. Eingebucht würde der Kunde, der Sender, Datum, Uhrzeit, Werbeinsel, Umfeld und der Preis brutto ohne Rabatt. Falls eine Freizeit eingebucht worden sei, habe als Preis "Null" dahinter gestanden. Für jeden gebuchten Spot habe man eine Auftragsbestätigung erhalten und daraus habe sich ergeben, was für ein Spot eingebucht worden sei, insbesondere ob es sich um einen klassisch gebuchten Spot handele, um einen kundenbezogen vorhandelten Freispot oder um einen agenturbezogen verhandelten Freispot handelte. Bezüglich des Kunden B 4 GmbH sei Anfang 2006 von D die Information gekommen, dass es ein "Committment" gebe. Sie habe ihr erklärt, dass ein bestimmtes Kontingent von Werbefreizeiten, das sie bei den Sendern über Agenturpool habe einbuchen sollen, im System der A 3 C GmbH & Co. unter "A 9" einzubuchen sei. Im Folgenden hätten dann einmal im Monat entweder E oder D von ihr wissen wollen, wie viel Spots genau sie über "A 9" eingebucht habe. cc. Der Zeuge 56, seit Juli 1995 bei der A 3 C GmbH & Co. KG in der Einkaufsabteilung tätig, betreut seit 1997 den Kunden B 6 OHG mbH im Bereich Einkauf und Personalentwicklung. Auch er gab an, dass er dass teilweise agenturbezogen verhandelte Freizeiten auf Anweisung von D auf den Abschluss "A 9" habe buchen müssen. Dass es sich um agenturbezogen verhandelte Freizeiten gehandelt habe, habe er deshalb gewusst, weil er nach der Einbuchung der jeweiligen Spots bei den Sendern von diesen jeweils eine Auftragsbestätigung erhalten habe. Aus dieser Auftragsbestätigung sei hervorgegangen, um was für einen Spot es sich gehandelt habe. Auch der Sender buche die Spots auf einen bestimmten Abschluss. Die Spots, die unter "A 9" im System der A 3 C GmbH & Co. KG eingebucht worden seien, seien bei den Sendern als "Agenturrabatt" gebucht worden. Die Anweisung von D sei erstmals 2003 gekommen. Aus Gesprächen mit Kollegen habe er entnommen, dass auch diese Kontingente auf "A 9" hätten buchen sollen. D habe ihm erklärt, es handele sich um Rabatte, die am Markt zugekauft würden. Er habe jedoch gewusst, dass es sich um Agenturrabatte gehandelt habe. dd. Die Zeugin 57, seit August 1992 im Unternehmen als TV-Einkäuferin tätig, gab an, sie habe in den Jahren 2002 bis 2006 u.a. für die Kunden B 1 GmbH, A 6, B 6 Deutschland GmbH, A 4 A GmbH, B 3 GmbH, B 2 GmbH, B 9 GmbH und B 5 AG Werbezeiten eingebucht. Auch diese Zeugin bestätigte, dass 2003 D auf sie zugekommen sei und ihr erklärt habe, dass einige Spots, die bei den Sendern auf das Agenturvolumen gebucht würden, im System unter "A 9" einzubuchen seien. Wie die Einbuchungen im Einzelnen zu erfolgen habe, sei ihr von Frau 58 erklärt worden. Bei all diesen eben genannten von ihr bereuten Kunden habe es solche "A 9-Buchungen" gegeben. Die Zeugin 58, die seit 1990 für die A 3 C GmbH & Co. KG arbeitet und als Gruppenleiterin im Bereich der Abrechnungen tätig ist, sagte zwar nicht ausdrücklich aus, dass sie Einkäufer, insbesondere die Zeugin 57, eingewiesen habe, wurde allerdings auch vor der Zeugin 57 vernommen und dazu direkt nicht befragt. Die Angaben der Zeugen stimmen allerdings darin überein, dass auch nach dem Wissen der Zeugin 58 bei den Kunden Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG gebucht und die Einkäufer diese sodann unter dem Abschluss "A 9" in das firmeninterne Netzwerk hätten eingeben müssen. Dabei sei Anfangs nicht ganz klar gewesen, mit welchem Rabatt die Spots hätten eingegeben werden sollen. Sie habe die Listen kontrolliert und D auf deren Wunsch mitgeteilt, in welchem Umfang monatlich A 9 Spots eingegeben worden seien. ee. Die Zeugin 59, seit Januar 2001 im Einkauf TV bei der A 3 C GmbH & Co. KG tätig, erklärte, dass die Einkäufer nicht wüssten, wie viele agenturbezogen verhandelte Freizeiten der Agentur insgesamt zustünden. Es sei so, dass die agenturbezogen verhandelten Werbefreizeiten auf die Kunden aufgeteilt worden seien. In welchem Umfang dies zu erfolgen hatte und wie die Verteilung auf den jeweiligen Sendern vorgenommen werden sollte, sei jeweils vom verhandelnden bzw. strategischen Einkauf mitgeteilt worden. Zu ihren Kunden habe die B 8 GmbH, vertretungsweise die B 10 GmbH und die B 7 GmbH gehört. Sie bestätigte auch den Vorgang des Einbuchens von Werbezeiten. Man rufe entweder beim Sender an oder buche online. Die Zeugin 59 schilderte ebenfalls, dass ihr von D irgendwann im Laufe des Jahres 2004 mitgeteilt worden sei, dass es Freizeiten gebe, die von einer A 9 GmbH eingekauft worden seien und zwar zu einem Rabatt mit 25%. Es habe sich um Werbefreizeiten von schlechter Qualität gehandelt. An diesem Gespräch seien nur D und sie beteiligt gewesen. e. Die Feststellungen dazu, wie der Angeklagte A den Geschäftsführer 21 in die Umsetzung seines Planes zur Kommerzialisierung von Werbezeiten eingebunden hat und dass er sich ihm gegenüber wie dargestellt erklärte, beruhen auf den glaubhaften Angaben dieses Zeugen. Der Zeuge 21 schilderte, wie ihm der Angeklagte A vorgeschlagen habe, unter Einschaltung der A 9 GmbH als Rechnungsstelle agenturbezogene, auf "Satellitenfirmen" übertragene, Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG, zu kommerzialisieren. Dass der Angeklagte 21 tatsächlich glaubte, es handele sich um einen branchenüblichen Weg der Vermarktung von Freizeiten, war für die Kammer nach den Erklärungen, die der Zeuge 21 abgegeben hat, durchaus nachvollziehbar. So erklärte der Zeuge, er habe gewusst, dass die Vermarkter der Fernsehsender, in erster Linie also die A 7 GmbH und die A 8 GmbH, den Mediaagenturen regelmäßig agenturspezifische Freikontingente gewähren. Weiterhin sei ihm bekannt gewesen, dass die Mediaagenturen bei Ausstrahlung von freien Werbespots keine Rechnung von den Sendern erhielten, sondern lediglich eine Sendebestätigung. Er habe geglaubt, dass die Kunden der Mediaagenturen möglicherweise nicht bereit sein würden, einen Preis für einen Spot zu zahlen, von dem sie wüssten, dass die Mediaagentur selbst ihn kostenlos erhalten habe. Er habe daher angenommen, dass Teile dieser Freikontingente auf Anweisung der Mediaagenturen von den Vermarktern der Sender oder von den Mediaagenturen selbst auf spezielle Firmen ("Satellitenfirmen") übertragen würden, die diese dann zu einem Bruchteil der Listenpreises an die Mediaagenturen zurückverkaufen, um sie in die Lage zu versetzen, dem (revisionsberechtigten) Kunden auf Nachfrage einen Einkaufsnachweis präsentieren zu können. Vor dem Hintergrund der genannten Vorstellungen des Zeugen 21 war die Vorgehensweise des Angeklagten A aus seiner Sicht plausibel. Dass die Vorstellungen des Zeugen 21 in der Branche durchaus nicht fremd sind, bestätigte die Aussage des Zeugen 18. 18, seit Oktober 2004 bei der A 3 C GmbH & Co. KG Leiter des strategischen Einkaufs, erklärte, es sei auch ihm bekannt, dass es Kunden gegeben habe, die nicht bereit gewesen seien, für Werbefreizeiten Geld zu bezahlen und es in diesem Bereich oft zu Diskussionen gekommen sei. Der Zeuge 21 erklärte auch nachvollziehbar und glaubhaft, warum er sich an diesem System beteiligt habe: Er sei der Auffassung gewesen, die Kapitalisierung der Freizeiten würde der Finanzierung eines Projektes zum Aufbau der A 9 GmbH als europaweit agierender Bartergesellschaft dienen. Seit Anfang 2002 sei von den Mediaagenturen auch im Bereich des Bartergeschäftes nach zusätzlichen Einnahmequellen gesucht worden. Soweit Mediaagenturen eigene Barterunternehmen gründeten, hätten sie allerdings das Problem, dass diese nur mit den Kunden operieren könnten, die auch Kunden der Mediaagentur seien. Zudem sei im Jahr 2003 eine Bartergesellschaft mit Namen "..." in Europa auf den Markt gekommen und habe das Geschäft der deutschen Mediaagenturen belastet. Auf Anregung des Angeklagten A sei es daher im August 2003 zu einem Gespräch mit A, 1, ihm und einer Dame gekommen, an deren Name er sich nicht erinnere. Er habe im Rahmen dieses Gesprächs ein Projekt präsentiert mit dem Inhalt, eine europaweit agierende Bartergesellschaft als "prefered partner" für "A 3" zu gründen, was nach außen allerdings nicht habe erkennbar sein sollen. Damit habe erreicht werden sollen, dass die Werbeagentur auch mit Kunden anderer Mediaagegenturen Geschäfte machen konnte. 1 habe ihn daraufhin damit beauftragt, dieses Projekt im "board" zu präsentieren und seine Sekretärin habe Termine mit den Agenturchefs in ganz Europa ausgemacht, da ein europaweites Netz habe aufgebaut werden sollen. Der jährliche Etat der A 9 GmbH habe auf Vorschlag von 1 250.000 € bis 300.000 € betragen sollen. Um diesen Etat bereitstellen zu können, habe der Angeklagte A ihm, dem Zeugen 21, nach diesem Gespräch den Vorschlag gemacht, Werbefreizeiten zu kapitalisieren. Diese Angaben des Zeugen 21 werden gestützt durch schriftlich fixierte, allerdings nicht unterzeichnete, Vertragsvereinbarungen zwischen der A 9 GmbH auf der einen und der A 10 GmbH sowie der Firmengruppe A 3 C GmbH & Co. KG auf der anderen Seite sowie einem entsprechenden Vertrag zwischen der A 9 GmbH und der A 14 GmbH sowie der Firmengruppe A 3 C GmbH & Co. KG. Nach § 1 im Zusammenhang mit der Präambel der vorliegenden Vertragsentwürfe sollten die A 10 GmbH, A 14 GmbH und die A 3 C GmbH & Co. KG die A 9 GmbH in ihrer Eigenschaft als Barterunternehmen für Fernsehzeiten bei der Entwicklung von Projekten im Bereich Sponsoring, Direktmarketing/Crossmedia und Filmfinanzierungen unterstützen. Hierzu sollte die A 10 GmbH/A 14 GmbH der A 9 GmbH für jeden Kunden von Fernsehzeiten einen Betrag von 50.000,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer zur Verfügung stellen, wobei diese Fernsehzeiten ausschließlich an die A 3 C GmbH & Co. KG verkauft werden sollten. Nach ebenfalls schriftlich formulierten Servicerahmenvertragsentwürfen zwischen der A 9 GmbH und der A 10 GmbH bzw. zwischen der A 9 GmbH und der A 14 GmbH beauftragt die A 9 GmbH die A 10 GmbH bzw. A 14 GmbH, den Event- und Präsentationsbereich zukünftig professionell zu managen und Veranstaltungen im Auftrag der A 9 GmbH unter Hinweis auf die Ausrichtung durch A 9 durchzuführen. Nach II. dieses Vertrages legen die Parteien am Jahresanfang ein Jahresbudget von anfänglich 250.000,-- € fest, das über das Kalenderjahr verteilt abberufen werden kann, wobei das Budget den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden soll. III. sieht unter dem Punkt "Zahlungspflichten" vor, dass die A 9 GmbH jeweils unverzüglich nach Zahlung durch den Kunden das vereinbarte Serviceentgelt an die A 10 GmbH bzw. A 14 GmbH zahlt und die A 9 GmbH für jeden Erstkunden einen einmaligen Betrag von 50.000,-- € als Abgeltung für den erhöhten Betreuungsaufwand bei dem jeweiligen Kunden und als Anreiz, die Geschäftsbeziehung auf das gesamte Kundenpotential auszudehnen, erhält. Die Laufzeit für diese Verträge wurde mit Dauer von vier Jahren angesetzt, nämlich vom 1.1.2004 bis 31.12.2007, wobei sich diese um jeweils ein Jahr verlängern sollte, wenn der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wurde. Zu den Vertragsentwürfen erklärte der Zeuge 21, dass sie von Rechtsanwalt G auf Anweisung des Angeklagten A angefertigt worden seien. Dabei sei, wie in diesen Entwürfen ersichtlich, ursprünglich vorgesehen gewesen, auch die A 3 C GmbH & Co. KG in den Vertrag mit aufzunehmen. Ihm sei allerdings später durch Rechtsanwalt G erklärt worden, dass die A 3 C GmbH & Co. KG aus Geheimhaltungsgründen nicht namentlich benannt werden sollte. Es sei dann zum Abschluss der Verträge nur unter Einbeziehung der A 10 GmbH und der A 14 GmbH gekommen. Nach der Aussage des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des Zeugen 21, 60, hat der Zeuge 21 in seinen Unternehmen die Situation ebenso dargestellt, wie er dies auch in der Hauptverhandlung tat. Der Zeuge 60, von 1997 bis 2007 Angestellter der J.21 GmbH & Co KG, sagte, aus, nach den Durchsuchungen der Räumlichkeiten der A 9 GmbH im September 2006 sei er von Herrn 21 beauftragt worden, die Buchhaltungsunterlagen der A 9 GmbH, die sich im Steuerbüro ... befunden hätten, durchzusehen und "aufzuarbeiten", das heißt, zu jedem Geschäftsvorfall das Eingangsfax der A 3 C GmbH & Co. KG, die Rechnung der A 9 GmbH an die A 3 C GmbH und die nachfolgende Rechnung der A 14 GmbH oder A 10 GmbH zusammenzuheften. Aufgrund der Durchsicht dieser Unterlagen und der Gespräche, die er im Rahmen dieser "internen Revision" mit Herrn 21 geführt habe, sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass die A 3 C GmbH & Co. KG über sogenannte Satellitenfirmen verfüge, über die agenturspezifische Freizeiten kommerzialisiert würden, nämlich die A 10 GmbH, die A 14 GmbH, die A 16 GmbH und die A 15 GmbH. Die Satellitenfimen hätten der A 9 GmbH Werbezeiten vermitteln sollen, die die A 9 GmbH wiederum an die A 3 C GmbH & Co. KG habe weiterverkaufen sollen. Konkret sei es so gewesen, dass die A 3 C GmbH & Co. KG jeweils nach Einbuchung und Ausstrahlung der auf Satellitenfirmen übertragenen Werbespots der A 9 GmbH jeweils die für eine Rechnungslegung notwendigen jeweiligen Buchungs- und Ausstrahlungsdaten für den einzelnen Kunden mitgeteilt habe. Auf der Grundlage dieser Daten habe die A 9 GmbH dann die Rechnung für die A 2 GmbH erstellt. Die Weiterleitung der von der A 2 GmbH eingehenden Gelder an die A 14 GmbH sei auf Grundlage einer Rechnung der A 14 GmbH erfolgt, die den durch die durch die A 3 C GmbH & Co. KG vorgegebenen Daten entsprochen habe. Der Zeuge 60 gab an, was sein Chef 21 ihm gesagt habe, sei ihm plausibel erschienen, zumal er zwei Verträge gesehen habe, aus denen hervorgegangen sei, dass diese Firmen Werbezeiten zur Verfügung stellen sollten. Die A 9 GmbH habe danach pro Kunde jährlich 50.000,- € erhalten sollen. Dieses Geld habe dazu dienen sollten, ein europäisches Barternetzwerk auszubauen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er geglaubt, die Firmen A 14 GmbH und A 10 GmbH gehörten zur A 3 C GmbH & Co. KG und die Geldbeträge würden letztlich an die A 3 C GmbH & Co. KG fließen. Der Zeuge 60 erklärte weiterhin, er könne sich auch durchaus vorstellen, dass der Zeuge 21 sich auf A verlassen habe, ohne dies nachzuprüfen. Dies würde seiner Persönlichkeit entsprechen. Weiterhin bestätigte der Zeuge 60, dass es nach Angaben des Zeugen 21 auch ein Gespräch mit 1 gegeben habe, wobei er allerdings sich an das Datum nicht mehr erinnern konnte. Auch habe sich 21 mit den Länderchefs getroffen. Frau 61 habe dafür die Termine für Herrn 21 ausgemacht und ein Angestellter der A 9 ... AG, an den er sich namentlich nicht mehr erinnere, habe eine Zusammenfassung erstellt und darüber berichtet. Auch die Angaben des Zeugen 60 sind glaubhaft. Insbesondere hat der Zeuge 60 keine "Gefälligkeitsaussage" gemacht. Er äußerte sich vielmehr durchaus kritisch gegenüber dem Verhalten des Zeugen 21 und schilderte ihn als hektischen, beinahe cholerischen Menschen, der seine Unternehmen eher chaotisch geführt habe. Er stellte dar, dass es Ende 2005 und Anfang 2006 eine Aufräumaktion gegeben habe, in deren Zusammenhang er von dem Zeugen 21 aufgefordert worden sei, alle Unterlagen zu vernichten, die die A 9 GmbH mit "A 3", der A 10 GmbH und der A 14 GmbH in Zusammenhang brächten. Jeglicher Email-Schriftverkehr bis zum 31.12.2005 habe vernichtet werden sollen. Bei der Mitarbeiterin 62 sei eine Festplatte ausgebaut und im Kamin verbrannt worden. Es habe die Nummer von A im Telefonapparat gelöscht werden sollen. Er selbst habe ein Foto vom Container im Hof gemacht, der voll gewesen sei mit den geschredderten Unterlagen nach der Durchsuchung. Die Mitarbeiterin 62, von Juli 2001 bis Ende September 2006 bei der A 9 als Sekretärin angestellt, bestätigte diese Aufräumaktion. Sie habe die Vernichtung sämtlicher Terminsvereinbarungen mit A und sämtlicher Vertragsentwürfe beinhaltet, auch seien Akten weggeworfen worden. Die Zeugin bestätigte weiterhin, dass der Zeuge 21 insgesamt 6 Termine im Zusammenhang mit dem Aufbau der A 9 GmbH zu einer großen Bartergesellschaft wahrgenommen habe. In einer Email, die der Zeuge 60 am 23.09.2008 an 63 vom Finanzamt ... geschickt hat, hatte der Zeuge sogar gemutmaßt, dass der Zeuge 21 von Anfang an gewusst habe, dass der Angeklagte A die A 9 GmbH benutzte, um sich einen "privaten Vorteil" zu verschaffen, was er allerdings im Rahmen der Hauptverhandlung so nicht aufrecht erhielt. In dieser, insgesamt 47 Seiten umfassenden Mail, in der er sich umfassend zu seiner Tätigkeit äußerte und insbesondere die nach seiner Auffassung bestehenden Missverhältnisse schildert, führte der Zeuge 60 zu "A 9" folgendes aus: "A & Co. haben wohl die Abrechnungssysteme der A 3 insoweit manipuliert, dass ein Teil der zur Verfügung gestellten Freispotvolumina nicht im System der A 3 standen. Diese Volumina hätten A und Co. an die Firma A 9 kommuniziert, woraufhin A 9 an A 3 Rechnung gestellt hat. Inhalt dieser Rechnungen waren Schaltvolumina für unterschiedliche Kunden, meist mit einem guten Rabatt (30% und mehr) versehen. Agenturintern hat A kommuniziert, dass A 9 als Barterfirma ebenfalls über Naturalrabatte verfügt und diese eben an A 3 weiterverkauft, da A 9 selbst hierfür keine Verwendung hat. Auf diese Art und Weise sind zwischen 2004 und 2006 gut 32 Millionen € über die Konten der A 9 geflossen. Gegenüber der A 9 hat A wohl behauptet, dass die A 3 sogenannte Satellitenfirma hat, über welche die agenturspezifischen Freispotkontigente kapitalisiert werden (das Modell ist nicht unüblich, die weiter oben im Zusammenhang mit ... erwähnt ... war auch so eine Firma). Diese Satellitenfirmen waren in der Hauptsache die A 10 GmbH und die A 14 GmbH, später kamen auch noch Firmen wie die A 16 GmbH oder A 15 GmbH hinzu. An diese Firmen wurde das Geld, dass A 9 von der Firma A 3 vereinnahmt hat, unter Abzug einer Provision weitergeleitet. Diese Provision betrug für den Zeitraum 2004 bis 2006 ca. 1,2 Millionen €. Wie sich aber im Rahmen der polizeilichen Ermittlung herausgestellt hat, waren diese Satelitenfirmen gar nicht dem Konsolidierungskreis der A 3 zuzurechnen, sondern es handelte sich um Firmen der Damen und Herren A, F, D, B und später auch E. Frau E hat die Aufgaben von Frau D übernommen, nachdem diese sich nach ... abgesetzt hatte. In diesem Zusammenhang kann ich mich gut an ein Telefonat zwischen Herr 21 und D erinnern, bei dem Herr 21 gesagt hat, "..glaubst du denn, dass die ... da den Überblick behält?" .. . Bis auf wenige Geschäftsvorfälle aus dem Jahr 2003 war auch in meinen Augen die Argumentation von Herr 21 schlüssig, wieso er von der ganzen Geschichte nichts gewusst haben konnte. Es gab da zwar ein paar Ungereimtheiten, z.B. warum man nicht die Firmen A 10 und A 14 vorab geprüft hat..... Aber das sei, zumindest wenn man Herrn 21 kennt, einigermaßen nachvollziehbar. Er hat sich da wohl auf "den A" verlassen, der ja immerhin CEO einer der größten Mediaagenturen weltweit war. Die ganze Argumentation des Herrn 21 und seinen Anwälten würde allerdings "kippen", wenn man Herrn 21 nachweisen würde, dass er bereits zu Beginn der A 9 gewusst hat, dass A die A 9 benutzt, um sich einen privaten Vorteil mit Hilfe von Herrn 21 zu verschaffen. Der Vorgang ... sei aus 2003 und dieser Vorgang beweist meiner Meinung nach, dass Herr 21 von Anfang an in das System A involviert gewesen ist..." Der Zeuge erklärte hierzu, dass es ihm heute peinlich sei, dass er eine Email an das Finanzamt mit diesem Inhalt geschrieben habe. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, was er dort formuliert habe, allerdings sei er zum damaligen Zeitpunkt sehr verärgert gewesen, dass er in dieses Verfahren hineingezogen würde und habe dies genutzt, um seinen Ärger zum Ausdruck zu bringen, was dazu geführt habe, dass er die Vorgänge in einer Art und Weise dargestellt habe, wie er dies heute nicht mehr tun würde. f. Die in den Fällen 1 bis 27 dargelegten Zahlungsflüsse von der A 2 B GmbH & Co. KG aufgrund der Gutschriftenerteilungen, die Höhe der Abflüsse von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH, A 14 GmbH und A 11 GmbH, die in den Fällen 28 bis 68 dargestellten Rechnungsstellungen durch die A 9 GmbH, die darauf erfolgten Zahlungen der jeweiligen A 2-Gesellschaften in der im einzelnen dargestellten Höhe sowie die Rechnungstellungen durch die A 10 GmbH und A 14 GmbH und die daraufhin erfolgten Zahlungen durch die A 9 GmbH in der festgestellten Höhe hat der Angeklagte A nicht bestritten. Der Angeklagte B hat ausdrücklich eingeräumt, dass die Beträge in der Größenordnung, soweit die A 9 GmbH betroffen sei, zutreffend sein müssten; er habe dies im System "aus Neugierde" nach der Durchsuchungsmaßnahme überprüft. Im Übrigen konnten die Vorgänge anhand der eingeführten Unterlagen nachvollzogen werden. Dass die Versendung der Rechnungen an die Firma A 9 GmbH per Fax unter Mitteilung der für eine Rechnungslegung notwendigen jeweiligen Buchungs- und Ausstrahlungsdaten für einzelne Kunden im Auftrag der gesondert Verfolgten D oder auf Anweisung von E erfolgten, bestätigten die Zeuginnen 29 und 30 (vormals ...), Sekretärinnen der A 3 C GmbH & Co. KG im Bereich des Einkaufs. Die Zeugin 62, von Juli 2001 bis Ende September 2006 bei der A 9 AG als Sekretärin angestellt, gab an, dass die A 9 GmbH grundsätzlich nicht zu ihrem Aufgabengebiet gehört habe, vielmehr vom Steuerbüro 66 betreut worden sei und alle Unterlagen dort abgelegt worden seien. Auf Vorhalt, dass die Faxe von D oder Frau 64 regelmäßig an sie gegangen seien, erklärte die Zeugin, dass dies zutreffend sei. Herr 21 sei zu ihr gekommen und habe gesagt, Faxe von D oder Frau 64 müssten sofort weitergeleitet werden. Anfangs hätten diese Faxe alle an sie gehen sollen, später sei dann Frau 65 dazugekommen und habe dies übernommen. Die Faxe seien jeweils wiederum per Fax weitergeleitet worden. Frau 66 habe dann, wenn sie gekommen sei, die Original mitgenommen. Die Darstellung der allgemeinen Abläufe, die zum Verständnis des Sachverhaltes erforderlich war, insbesondere die Buchhaltungsvorgänge, erfolgte aufgrund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der A 3 C GmbH & Co. KG. So schilderte etwa die Zeugin N, dass die Kunden entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen, wonach die jeweilige A 2-Gesellschaft für den Einsatz der Medien jeweils Vorausrechnungen der Schaltkosten für den Folgemonat erstellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung tariflicher Nachlässe (Rabatte, Skonti), regelmäßig Vorauszahlungen erbrachten. Grund für die Vereinbarung von Vorausleistungen sei gewesen, dass der Agentur ebenfalls bereits vor Ausstrahlung der Werbung die Werbezeiten von den Vermarktern monatlich in Rechnung gestellt worden seien und die Agentur die Verpflichtung habe, sie vor Ausstrahlung zu bezahlen. Die Zahlungen der Kunden seien in einem Bilanzkonto "erhaltene Anzahlungen" erfasst worden. Nach Ablauf des Monats und Ausstrahlung der Werbung und gegebenenfalls einer Neuberechnung oder einer Gutschrifterstellung durch die Vermarkter sei, so die Zeugin N, eine etwaige Differenz, die sich aus einer Abweichung zwischen der bezahlten Rechnung des Lieferanten und der betraglich darüber hinausgehenden Zahlung des Kunden ergebe, bilanztechnisch auf einem Rückstellungskonto erfasst worden, was als sog. Einkaufsvorteilskonto, kurz EKV-Konto, bezeichnet werde. Beim Einsatz von Agenturfreizeiten, also kostenlosen Werbezeiten, gelange demnach, so die Zeugin, ein von Kunden für den Einsatz dieser Werbezeit gegebenenfalls - je nach vorheriger Vereinbarung - gezahlter Betrag auf das EKV-Konto. Die Aussage der Zeugin N wurde bestätigt und ergänzt durch die Zeugen 68 und 67, die schilderten, dass sich regelmäßig Mitarbeiter aus der Buchhaltung mit Mitarbeitern der Frontoffices in Verbindung setzten, um die Verwendung der im Rückstellungskonto gebuchten Beträge zu klären, also auch, in welcher Höhe Beträge aus dem EKV-Konto in die Ertragskonten gebucht werden sollten. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen in den Betreuungsverträgen oder den zusätzlich getroffenen "ad-hoc" Vereinbarungen, die schriftlich fixiert oder als Email vorlagen, so schilderten die Zeugen, sei sodann festgelegt worden, in welcher Höhe der jeweiligen A 2-Gesellschaft Basishonorare, das heißt, eine Vergütung abhängig von der Höhe der für den Kunden realisierten Medien-Schaltvolumina, additive Honorierungen aufgrund eines Benefit Sharings durch Aufteilung des Gegenwertes der realisierten außertariflichen Vorteile und gegebenenfalls weitere Honorare zustanden. Die Feststellung zur Gründung der von Rechtsanwalt G veranlassten Firmengründen, beruhen auf den Angaben des Angeklagten B, soweit es die A 10 GmbH betrifft, den Angaben der Zeugin E betreffend die A 19GmbH, jeweils ergänzt durch die insoweit eingeführten Urkunden. Der Zeuge 24 schilderte seine Beteiligung wie festgestellt. Kriminaloberkommissarin .. schilderte die Einbindung der gesondert Verfolgten L sowie H, die ihr gegenüber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Angaben gemacht haben, wie festgestellt. Sie erklärte auch, was ihr der gesondert Verfolgte F im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen schilderte, wobei diese Erklärungen Niederschlag in den Feststellungen zur Gründung der A 13 Gmbh gefunden haben. Auch hinsichtlich der Gründungen der A 16 GmbH, der A 14 GmbH, der A 11 GmbH, der A 13 GmbH, der A 15 GmbH, der A 18 GmbH konnte auf die eingeführten Urkunden, insbesondere die notariellen Urkunden bezüglich der Gründung und die treuhänderischen Vereinbarungen zurückgegriffen werden. g. Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Unit-Direktoren und die Aussagen der für die Kunden zuständigen Marketingleiter (dargestellt unter c.), die Angaben der Einkäufer (d.) und weiterer Mitarbeiter (f.) waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Jeder dieser Zeugen schilderte die von ihm erlebten Geschehnisse nachvollziehbar und widerspruchsfrei, soweit er sich erinnerte und war bestrebt, die Ereignisse über die er Auskunft geben konnte, wahrheitsgemäß und ohne Belastungseifer, zu dem auch kein Anlass bestand, wiederzugeben. Soweit es auf die Schilderung von Kenntnissen auf einem bestimmten Sachgebiet ankam, bemühten die Zeugen sich um verständliche Darstellungen und waren bereit, ihre Angaben auf Nachfrage zu präzisieren und weitere Details hinzuzufügen, sofern es ihnen möglich war. Soweit sich Zeugen an Einzelheiten nicht erinnern konnten, sagten sie dies. Ihre Angaben ergänzten sich fügten sich überwiegend stimmig in das Bild ein, das der Angeklagte B und die Zeugin E vermittelt hatten. Die für die Kunden zuständigen Marketingleiter bemühten sich ersichtlich, sich an die Vorgänge, nach denen sie befragt wurden, unter Zuhilfenahme der ihnen vorliegenden Verträge und Rechnungen zu erinnern. Sämtliche Zeugen sagten aus, mit den Leistungen der jeweiligen A 2-Gesellschaft zufrieden gewesen zu sein. Alle vertraglichen Verpflichtungen seien erfüllt worden. Schon vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, an der Glaubwürdigkeiten der Zeugen zu zweifeln. Dass die im Einkauf beschäftigten Mitarbeiter die ihnen erteilten Anweisungen und insbesondere die vorgenommene Buchung der agenturbezogenen Freizeiten unter "A 9" wahrheitsgemäß schilderten, war insbesondere auch daran erkennbar, dass sie überwiegend schilderten, sehr wohl erkannt zu haben, dass es sich um eine aus dem Rahmen fallende Vorgehensweise handelte, deren Befolgung teilweise auch hinterfragt worden sei. Allein die Zeugin 59 gab an, sie habe tatsächlich geglaubt, es handele sich nicht um agenturbezogene Freizeiten, sondern um solche, die die A 3 C GmbH & Co. KG von der A 9 GmbH gekauft habe. Auch habe sie geglaubt, der Sender buche dies auf den Auftrag "A 9". Ihr sei nicht bekannt, wie der Rechnungsweg verlaufe, sie wisse nur, dass es eine Rechnung von der A 9 GmbH gegeben habe. Sie habe daher gedacht, die A 9 GmbH zahle an den Sender und die A 3 C GmbH & Co. KG an die A 9 GmbH. Demgegenüber erklärte die Zeugin 57, ihr sei nicht klar gewesen, warum kostenlose Werbetermine bei ihr im System unter einen eigenen Abschluss, nämlich "A 9" als Kreditor habe eingebucht werden sollen und sie habe bei D nachgefragt, "was dies solle". Sie habe lediglich eine "lapidare Erklärung" erhalten und habe daher im Folgenden nicht mehr nachgefragt. Die Zeugin erklärte deutlich, nach ihrer Auffassung habe jedem Einkäufer klar sein müssen, dass er agenturbezogen verhandelte Werbefreizeiten unter einem abweichenden Kreditor eingeben müsse. Dies wurde auch von den übrigen Einkäufern bestätigt. So sagte der Zeuge 56 aus, dass auch er nachgefragt habe, ob dies tatsächlich so umgesetzt werden solle, wie besprochen und es sei dann eine entsprechende Anweisung erfolgt. Sowohl die Zeugen 54 und 55 bestätigten, dass es einen solchen Vorfall, dass eine Drittfirma "auftauche" für agenturbezogene Freizeiten nicht noch einmal gegeben habe und dies auch für sie keinen Sinn gemacht habe. Beide Zeugen gaben allerdings an, dies nicht weiter hinterfragt zu haben, wobei die Zeugin 55 dies mit den Worten ergänzte, sie sei davon ausgegangen, dass "alles seine Richtigkeit gehabt habe". 3. Die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen zu den Abläufen bei der A 4 A GmbH beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen 19. Der Zeuge 19 schilderte, dass der Angeklagte A ihm im Frühjahr 2002 nach Abschluss des schriftlich geschlossenen Vertrages betreffend den Kunden B 11 bei einem Gespräch im ... das Konzept und die Aufteilung des Gegenwertes der agenturspezifischen Freizeiten vorgestellt habe und wie dieses Konzept im Folgenden "gelebt" worden sei. Der Angeklagte A habe ihm erklärt, dass der A 3 C GmbH & Co. KG sehr viele Werbefreizeiten zur Verfügung stünden, was für ihn auch plausibel gewesen sei, denn er sei davon ausgegangen, dass eine Werbeagentur sehr viele Vorteile im Sinne von Freizeiten erwirtschaften könne. Der Gegenwert dieser Freizeiten habe zwischen der A 4 A GmbH und der A 2 B GmbH & Co. KG aufgeteilt werden sollen und zwar so, dass zunächst nur 20% der aus dem Einsatz von agenturspezifischen Werbefreizeiten erzielten Erlöse unmittelbar bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben und 80% der A 4 A GmbH zufließen sollten, wobei diese 80 % allerdings nicht vollständig bei der A 4 A GmbH verbleiben sollten. Ein Teilbetrag davon habe die A 4 A GmbH vielmehr für Leistungen von der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG an (Dritt-) Gesellschaften weitergeben sollen. Bei diesen Gesellschaften habe es sich um die Firmen A 10 GmbH, A 14 GmbH, A 11 GmbH und A 18 GmbH gehandelt. Die Namen dieser Firmen seien gefallen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Zahlungen an diese Firmen letztlich wieder der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zugute kommen würden. Die Abwicklung der Geschäfte sei dann so erfolgt wie mündlich vereinbart. Die A 2 B GmbH & Co. KG A 2 habe für die A 4 A GmbH zunächst den Kunden B 11 betreffend die Mediaplanung entwickelt und sodann die Leistungen in Rechnung gestellt. Die A 4 A GmbH habe im Anschluss dem Kunden eine Rechnung über die im Folgemonat geplanten Werbespots gestellt und der Kunde habe die Nettopreise bezahlt. Es habe sodann aus dem Haus der A 2 B GmbH & Co. KG eine Gutschrift in Höhe von 80 % gegeben, die ihm normalerweise per Scheck überreicht worden sei. Der Angeklagte A habe berechnet, was die A 2 B GmbH & Co. KG als wirtschaftliche Leistung erbracht habe und diesen Betrag habe er wiederum per Scheck an den Angeklagten A bezahlt. Man habe sich regelmäßig zu einem sogenannten Abrechnungsgespräch getroffen und in diesem Gespräch seien ihm von dem Angeklagten A die Gutschrift von der A 2 B GmbH & Co. KG sowie eine Rechnung von einer der eben genannten Drittfirmen vorgelegt worden, die er ebenfalls mit Scheck bezahlt habe. Es sei immer so gewesen, dass er dem Angeklagten A ein leeres Scheckformular gegeben habe. Der Angeklagte A habe dies ausgefüllt und ihm, 19, zur Unterzeichnung vorgelegt. Letztendlich hätten ungefähr 18% bei der A 4 A GmbH verbleiben sollen von der Gutschrift, die von "A 3" ausgestellt worden seien. Die Gespräche hätten im Büro von A 2 stattgefunden oder bei ihm im Büro bzw. im ... oder in einem Restaurant. Der Zeuge 20 bestätigte die Angaben des Zeugen 19. Auch er schilderte, dass sich die Zeugen 19 und F im Rahmen politischer Aktivitäten kennengelernt hätten und sich die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit verdichtet habe. Er gab an, dass sich die A 4 A GmbH im Jahr 2000 um B 11 als Kunden beworben habe. Die A 4 A GmbH habe den Kontakt zur A 2 B GmbH & Co. KG gesucht, um eine Art ARGE bei B 11 anbieten zu können. Die sodann geschlossene schriftliche Vereinbarung sei unter seiner Mitwirkung erstellt worden. Auf Seiten der A 2 B GmbH & Co. KG seien F sowie der Mitarbeiter 26 die Ansprechpartner gewesen. Der Vertrag mit der A 2 B GmbH & Co. KG habe für die A 4 A GmbH eine sehr große Bedeutung gehabt. Sie seien damit in der Lage gewesen, qualifizierte Arbeit im Mediabereich anbieten zu können. So habe man auch z.B. den Kunden B 6 gewinnen können. Im Laufe der Zusammenarbeit sei dann allerdings das Meiste informell im Wege von Absprachen geregelt worden. Dabei sei für diese Absprache in erster Linie der Zeuge 19 zuständig gewesen. Der Zeuge 19 und der Angeklagte A seien die "Akteure" gewesen, wobei er von der Absprache zwischen 19 und A gewusst habe. Es sei so gewesen, dass bei der A 4 A GmbH 15% bis 18% vom Volumen hätten verbleiben sollen und zwar nach seinem Kenntnisstand für Beratungsleistungen der A 4 A GmbH. Als weitere Mitwisser kenne er nur den gesondert Verfolgten F, von Weiteren wisse er nichts. Im Ablauf sei es sei so gewesen, dass die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH eine Rechnung erstellt habe. Diese Rechnung sei an den Kunden weiter gereicht worden und nach Zahlung durch den Kunden habe die A 4 A GmbH die Rechnung der A 2 B GmbH & Co. KG beglichen. Es sei zunächst eine vorläufige Rechnung erstellt worden; eine detaillierte erst nach der Schaltung. Bei allen Geschäften sei dann eine Gewinnmarge in Form von Gutschriften erteilt worden, wobei diese Gutschrift deutlich höher gewesen sei, als die 15% bis 18%, die letztlich bei der A 4 A GmbH hätten verbleiben sollen. Dann habe es auf Grund der Absprache zwischen 19 und A eine Eingangsrechnung von der A 10 GmbH oder einer anderen Firma gegeben diese Rechnung sei von der A 4 A GmbH bezahlt worden. Er habe damals gedacht, die A 10 GmbH gehöre zur A 3 C GmbH & Co. KG und es würden Beratungsleistungen über die A 10 GmbH abgerechnet, wobei es sich bei der Höhe der Rechnung jeweils um eine "gefühlte Größe" gehandelt habe. Eine kaufmännische Grundlage habe es dafür nicht gegeben. Auch dies sei Gegenstand der Vereinbarung zwischen seinem Geschäftspartner 19 und dem Angeklagten A gewesen. Eine aufwändige Berechnung habe nicht erfolgen sollen. Wenn der Zeuge 19 sage, dass die Zahlung in Form von Scheckzahlung bei einem sogenannten Abrechnungsgespräch erfolgt sei, dann müsse dies wohl so gewesen sein. Nach seiner Erinnerung könne es aber auch so gewesen sein, dass die Rechnungen teilweise per Post gekommen seien, wobei er nur Rechnungen von der A 10 GmbH gesehen habe, nicht von anderen Firmen. Er habe gedacht, es gebe verschiedene Firmen, um Wettbewerbsprobleme zu vermeiden. Die Kammer hat die Aussagen der Zeugen 19 und 20 letztlich insgesamt für glaubhaft erachtet, wobei Zweifel an der Glaubhaftigkeit von vorneherein nicht an den geschilderten äußeren Abläufen bestanden, sondern lediglich hinsichtlich des Wissens der Zeugen. Hinsichtlich der äußeren Abläufe stimmen die Angaben des Zeugen 19 im Wesentlichen mit den Angaben überein, die er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 28.11.2007 gemacht hat. Im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung hatte der Zeuge angegeben, dass F, den er im Bundestagswahlkampf 1994 in der ...-runde kennengelernt habe, ihn mit A zusammengebracht habe. Ende des Jahres 2001 habe es dann ein gemeinsames Treffen im ... in ... gegeben. Kurze Zeit danach habe es dann noch ein weiteres Treffen bei der A 4 A GmbH gegeben. Teilnehmer dieser Zusammenkunft seien F, der Angeklagte A, 20 und er gewesen. Es sei eine Vereinbarung entstanden mit dem Inhalt, dass die Zusammenarbeit mit der A 2 B GmbH & Co. KG aus Sicht der A 4 A GmbH exklusiv gewesen sei. Sie hätten einen großen Nutzen aus dem Netzwerk um die A 2 B GmbH & Co. KG gehabt. Sie hätten deren Daten und Fakten übernehmen können. Es sei z.B. sehr hilfreich gewesen, exakte Zahlen über bestimmte Zielgruppen zu besitzen. Auch hätten sie über die A 2 B GmbH & Co. KG neue Kunden gewinnen können. Es sei eine enge wechselseitige Zusammenarbeit gewesen. Die Beziehungen hätten von der Chefetage bis zu den Auszubildenden gereicht. Die A 2 B GmbH & Co. KG habe sämtliche Wettbewerbspräsentation der A 4 A GmbH begleitet. Die A 10 GmbH, A 14 GmbH oder A 11 GmbH seien nach seiner festen Überzeugung Unternehmen des "A 2-konzerns" gewesen. Große Mediaagenturen besäßen oftmals zahlreiche Gesellschaften, um bei exklusiven Verträgen auch mit anderen Firmen zusammenarbeiten zu können. Die A 2 B GmbH & Co. KG habe für jede Leistung ein eigenes Unternehmen. Er habe gewusst, dass diese Firma zum "A 3 / A 2-Konzern" gehören, weil ihm dies Herr A gesagt habe. Er habe die A 10 GmbH oder A 14 GmbH als Konzerntöchter vorgestellt und "wo A drauf stehe, da sei A 3/A 2 drin". Dies sei jedenfalls seine sichere Überzeugung gewesen und es falle ihm auch heute noch schwer, daran nicht mehr zu glauben. Der Zeuge hatte weiterhin erklärt, dass Inhalt der Vereinbarungen zwischen "A 3/ A 2" und der A 4 A GmbH gewesen sei, dass Leistungen, die nicht zum Erfolg, d.h. zu einem Auftrag führten, nicht gesondert in Rechnung gestellt würden. Es habe sozusagen eine "Flatrate" gegeben. Diese Vereinbarung sei nicht schriftlich fixiert, aber durchgehend praktiziert worden, wobei die dreistufige Zahlungsabwicklung sei A vorgegeben worden sei. Generell sei es so gewesen, dass es jeweils ein Treffen mit dem Angeklagten A entweder in dessen Büro, bei ihm im Büro oder in einem Restaurant oder im ... gegeben habe, bei dem die Rechnungen Zug um Zug abgewickelt worden seien. Dies bedeute, er habe den Scheck für die Rückvergütung bekommen und gleichzeitig die vorbereitenden Rechnungen über entsprechende Beratungsleistungen der Firmen A 10 GmbH und A 11 GmbH. A habe auch die Schecks der A 4 A GmbH ausgefüllt, er, 19, habe sie nur noch unterschreiben müssen. Obwohl die von den Zeugen geschilderten Abläufe von den sonst üblichen Abläufen im kaufmännischen Bereich abweichen - insbesondere eine Abrechnung nach "gefühlten Größen" erstaunte - und der Zeuge 20 auch ersichtlich bemüht war, seinen Mitwirkungs- und Wissensbeitrag insbesondere unter Berufung auf ein geradezu beeindruckend schlechtes Erinnerungsvermögen gering zu halten, vermochte die Kammer nicht von einem kollusiven Zusammenwirken der Zeugen mit dem Angeklagten A auszugehen. Sie legte ihren Feststellung vielmehr zugrunde, dass der Angeklagte A auch die Zeugen 19 und 20 nicht vollständig aufgeklärt hat und er sie wie festgestellt über den Rechtsgrund der Zahlung an die Drittfirmen und den Verbleib des Geldes täuschte. Der Zeuge 19 hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass für die A 4 A GmbH das Wichtigste die Informationsgewinnung gewesen sei und aus seiner Sicht der Angelegenheit auch nichts "Konspiratives" angehaftet habe. Ganz sicher hätten die Vereinbarung, so wie er sie geschildert habe, 20 und F gekannt, des Weiteren aus seinem Umfeld Leute und im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass "ganz A 2" Bescheid wisse. Oft hätten die Gespräche im Büro des Angeklagten stattgefunden. Es habe sich für ihn um normale Geschäftsunterredung bei "A 3/A 2" gehandelt, zumal im Regelfall die Tür des Büros nicht geschlossen worden sei und in Einzelfällen auch S in den Raum gekommen sei und ihn begrüßt habe. In einigen Fällen habe der Angeklagte A Rechnungen von der Buchhaltung korrigieren lassen. Nachvollziehbar erklärte der Zeuge auch, wieso er nicht auf eine schriftliche Vereinbarung bestanden habe und wieso er nicht nachgefragt habe, warum die Zahlungen an Drittfirmen und nicht direkt bei der A 2 B GmbH & Co.KG verblieben seien. Er sei nicht misstrauisch gewesen und habe auch nichts hinterfragt, da er mit dem Angeklagten A "nahezu" befreundet gewesen sei, wenn es sich auch um eine "strategische Freundschaft" gehandelt habe. Sie hätten gemeinsam Urlaub gemacht. Seine damalige Lebensgefährtin und der Lebenspartner von A seien dabei gewesen. Der Angeklagte A habe einen legendären Ruf gehabt und er sei von ihm beeindruckt gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge auch, er sei insbesondere deshalb davon ausgegangen, dass die an die Drittfirmen gezahlten Gelder der A 2 B GmbH & Co. KG zugute gekommen seien, da die Beratungsleistungen die vergütet worden seien, in erster Linie ganz normale tägliche Arbeitsunterredungen mit den Mitarbeitern der A 2 B GmbH & Co. KG gewesen seien, also Gespräche mit den Mitarbeitern 26, 68, F und Weiteren. Auf weitere Nachfrage, ob es zutreffend sei, dass ihm der Angeklagte A die Firmen A 10 GmbH und A 11 GmbH als Konzerntöchter vorgestellt habe, erklärte der Zeuge, er wisse jetzt nicht mehr genau, ob A dies wörtlich gesagt habe, es sei aber so gelebt worden und er sei davon ausgegangen. Er hätte Insbesondere gerade auch im Rahmen der bestehenden Freundschaft erwartet, dass A ihm gesagt hätte, wenn es sich nicht um A 2-Unternehmen gehandelt hätte. Der Angeklagte habe ihn getäuscht, woran er sehr zu "knabbern" habe. Immerhin würde gegen ihn von Seiten der Staatsanwaltschaft ermittelt werden. Auch der Zeuge 20 brachte letztlich glaubhaft zum Ausdruck, dass die Geschäfte so durchgeführt worden seien, da man den handelnden Personen vertraut habe und es sich um eine ausgesprochen wichtige Verbindung für die A 4 A GmbH gehandelt habe Auf Vorhalt, dass der schriftlich geschlossene Vertrag eine Schriftformklausel enthalte, erklärte der Zeuge 20, die damalige Vorgehensweise sei ihm unbürokratisch und sinnvoll erschienen. Sie hätten allein auf Grund der Vereinbarung mit der A 2 B GmbH & Co. KG mit größeren Kunden zusammenarbeiten können, ohne deren Mitarbeit hätten sie die Mediaplanung so nicht anbieten können. Von der Absprache zwischen 19 und A habe er gewusst. Dass die Mitarbeiter der A 2 B GmbH & Co. KG von einer Aufteilung des Gegenwertes der bei der A 4 A GmbH eingesetzten Freizeiten in Höhe von 20% für die A 2 B GmbH & Co. KG ausgingen und bei der A 4 A GmbH in hohem Umfang Freizeiten eingesetzt wurden, bestätigten die Zeugen 26 und E. Der Zeuge 26, der seit Ende 1990 Anfang 2000 als Mediaberater die A 4 A GmbH betreute, erklärte, dass er gewusst habe, dass die außertarifliche Vorteilte, die bei der A 4 A GmbH eingesetzt werden sollten, auf die Weise aufgeteilt wurden, dass davon lediglich 20% bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben sollten. Er erklärte auch, nach seiner Auffassung seien 20% zwar nicht sehr viel, dies sei aber im Dialog zwischen dem Angeklagten A und dem Zeugen 19 abgestimmt und in Zusammenarbeit mit der Einkaufsleitung umgesetzt worden und es habe ihm "nicht zugestanden", dies zu hinterfragen. Heute sei es so, dass die Agentur ca. 25% bis 35 % abgebe, so dass der Rest bei der Agentur verbleibe. Die Zeugin E gab im Rahmen der Hauptverhandlung zu den Geschäften mit der A 4 A GmbH an, dass es bei diesem Kunden ein krasses Missverhältnis gegeben habe, was das Einkommen der A 3 C GmbH & Co. KG anging im Verhältnis zu dem, was an Werbefreizeiten eingesetzt worden sei. Bei einem angenommen Gesamtvolumen des Kunden A 4 A GmbH von 3 Millionen € seien 300.000,-- real bei den Sendern platziert und den Rest der Kampagne sei mit Werbefreizeiten aufgefüllt worden. Von der Kommerzialisierung der Freizeiten seien für die A 3 C GmbH & Co. KG ca. 20 % des Wertes übrig geblieben, die restlichen 80% seien in Form einer Gutschrift an die A 4 A GmbH zurückgegangen. Es habe, da die Sendezeiten der A 4 A GmbH fast ausschließlich aus Freizeiten bestanden hätten, auch des Öfteren Diskrepanzen mit den Sendern gegeben. Der Personalaufwand, den dieses Geschäftsverhältnis gebunden habe, habe in keinem Verhältnis zu dem Umsatz mit dem Kunden gestanden. 4. Die Einlassung des Angeklagten A stellt vor dem Hintergrund der vernommenen Zeugen lediglich eine Schutzbehauptung dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es weder das von ihm geschilderte Konzept der Kostenauslagerung gegeben, noch waren Verantwortliche der Muttergesellschaft in London über die Vorgänge informiert. Auch hat nach Überzeugung des Gerichts weder die A 10 GmbH noch ein anderes Drittunternehmen die von dem Angeklagten A geschilderten Leistungen erbracht. a. Sämtliche von der Kammer zu dem Punkt des "Kostenauslagerungskonzepts" befragten Zeugen gaben an, dass es ein solches Konzept nicht gegeben hat. Der Zeuge 7, der vom 1.11.1992 bis zum 30.9.2004 als Chief-Financial-Officer (CFO) der A 3 A GmbH tätig war, wurde von der Kammer zweimal gehört. Im Rahmen der ersten Vernehmung des Zeugen ging es in erster Linie um die Frage, wer Kenntnis vom Umfang der agenturspezifischen Freizeiten hatte, ob und gegebenenfalls wie diese kommerzialisiert wurden und ob es über diese Kommerzialisierung eine Kontrolle durch die A 3 C GmbH & Co. KG gegeben hat. Die zweite Vernehmung des Zeugen wurde notwendig, da der Angeklagte A sich erst am 24.10.2008, etwa zehn Monate nach Beginn des Verfahrens, zur Sache eingelassen hat, nachdem ein Großteil der Zeugen, unter anderem auch der Zeuge 7, bereits ausgesagt hatten. Zu diesem Zeitpunkt konfrontierte der Angeklagte A die Kammer erstmalig im Rahmen der Hauptverhandlung damit, dass 7 der "Vater des Konzepts" gewesen sei, Kosten über die A 9 GmbH auszulagern und dies in Abstimmung mit London erfolgte. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens hatte der Angeklagte A, der an mehreren Tagen von März bis Mai 2007 von der Polizei als Beschuldigter vernommen worden war, zwar von Anfang an von seinem Modell der "Kostenauslagerung zur Generierung additiven Freespace" berichtet. Die Rolle des CFO 7 gewann allerdings erst im Laufe der Zeit an Bedeutung; zum "Vater des Konzepts" wurde er sodann anlässlich der Einlassung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung. Am 06.03.2007 hatte die Verteidigung des Angeklagten A im Ermittlungsverfahren für ihn eine Erklärung vorgelegt. Im Rahmen dieses umfangreichen 25 Seiten umfassenden Schriftsatzes schildert die Verteidigung des Angeklagten A, wie die Firma "A 3" im Allgemeinen aufgebaut ist, dass sie sich in Frontoffices, Backoffices und sonstigen Offices gliedert; es wird die Struktur und die Tätigkeit des Angeklagten A sowie des Angeklagten B und der gesondert verfolgten D geschildert. Auch wird dargestellt, wie die Kommerzialisierung von Freizeiten erfolgte und dass dies einen wesentlichen Teil des Gewinns der Agentur ausgemacht habe (etwa 32 %). Insoweit wird dargestellt, dass das "A 3" von den Sendern zur Verfügung gestellte Volumen an Freespace buchhalterisch nicht erfasst werde. Die Freizeiten würden zunächst ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellen. Sie hätten keinen eigenen Wert, da "A 3" defakto nur die Zuordnung vornehmen könne und tauche in der Buchhaltung nicht auf. Der Wert realisiere sich erst durch die Kommerzialisierung. Die Beträge würden sich dann auf den Einkaufsvorteilskonten wiederfinden und von dort würde über sie verfügt. Als "Income für A 3"" erscheine die Kommerzialisierung erst nach dem Übertrag vom Einkaufsvorteilskonto zu den Kunden "Income-Konto". Sie würden ein immaterieller Wert bleiben, wenn sie als Bonus den Kunden gewährt würden und würden in diesen Fällen auch in den Büchern der Kunden nicht auftauchen. Bereits im Rahmen dieser Erklärung schildert die Verteidigung des Angeklagten A weiterhin, dass D und B etwa im Dezember 2001 ein Gespräch mit ihm gesucht hätten und ihm die Möglichkeit der Durchführung von Nebentätigkeiten eröffneten. Der Angeklagte A habe, so wird erklärt, nach eingehender Erörterung Interesse an dem Angebot einer gemeinschaftlichen Nebentätigkeit gezeigt unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten außerhalb den Geschäftsfeldern von "A 3" ausgeübt und auch nicht bekannt würden. Damit habe insbesondere verhindert werden sollen, dass der Markt an den Prioritäten der Beteiligten Personen D, B, A und F zweifelte. Vor diesem Hintergrund sei im Frühjahr 2002 die A 10 GmbH gegründet worden. Es wird weiterhin geschildert, dass die A 10 GmbH zunächst mit Filmfondmodellen den Bedarf von "A 3" an Freespace wecken sollte, sich aber später herausgestellt habe, dass die Generierung von additivem Freespace schneller über die Nutzung von Schlüsselinformationen erreichbar sei und darauf der Focus von A 10 GmbH und später auch A 14 GmbH gelenkt worden sei mit dem Ergebnis, dass "A 3" aufgrund der verbesserten Informationslage über additiven Freespace habe verhandeln können. In der gesamten Erklärung findet sich kein Wort dazu, dass es das Konzept des Zeugen 7 gewesen sei, Kostenauslagerung mit Hilfe der A 9 GmbH zu betreiben. 7 taucht lediglich in dem Zusammenhang auf, dass auf seine Anregung hin die Sekretärin 38 zum 01.07.2004 als fest angestellte Mitarbeiterin der A 14 GmbH beschäftigt werden sollte, um Auseinandersetzung zwischen den beiden Sekretärinnen des Angeklagten A, ... und 38, zu verhindern. Weiterhin taucht er in dem Zusammenhang auf, dass nicht zuletzt auch auf seinen Wunsch und auf Wunsch von S diverse Veranstaltungen wie Jacht- und Jagdveranstaltungen offiziell und in Auftrag für "A 3" von der A 14 GmbH organisiert worden seien. Auch in den Beschuldigtenvernehmungen vom 08.03.2007, 09.03.2007, 12.03.2007, 14.03.2007, 19.03.2007, 20.03.2007, 29.03.2007, 03.04.2007, 05.04.2007 und 08.05.2007 findet sich Entsprechendes nicht. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 08.03.2007 stellt der Angeklagte A die Gründung der A 10 GmbH in den Zusammenhang der Ausübung einer Nebentätigkeit, die sowohl von dem Angeklagten B als auch von der gesondert Verfolgen D gewollt war. Am 08.03.2007 stellt der Angeklagte A sodann klar, dass Ende 2002 das Thema "Freespace" zur Sprache gekommen sei. Die "A 3" habe in diesem Bereich einen großen Bedarf und aktuelle Fehlbestände gehabt. Über F und 21 seien sie dann im Rahmen der A 10 GmbH dazu gekommen, das Thema Filmfond und Filmfondmodelle, wie sie unter anderem in dem "Modell PLV" durchgeführt worden waren, wieder aufzugreifen. Hierzu habe 21 die A 9 GmbH gegründet. 21 habe eine Beteiligung angeboten, wovon er Gebrauch gemacht habe. Er habe daraufhin mit Rechtsanwalt G gesprochen. Dieser habe vorgeschlagen, dass man hierzu noch eine Beteiligungsfirma gründe, woraufhin die A 11 GmbH entstanden sei, die Anteile an der A 9 GmbH gehalten habe. Den Ablauf eines Filmfondmodells, wie es geplant gewesen sei, stellte der Angeklagte A folgendermaßen dar: Zunächst leiste die Firma "A 3" einen Betrag X zur Projektfinanzierung an eine Filmfondgesellschaft, zum Beispiel die A 9 GmbH. Diese beauftrage mit diesem Kapital unter Abzug einer Provision eine Produktionsfirma mit der Erstellung eines mit dem späteren Abnehmer gleichen Senders vorbesprochenen Programmprodukts. Dieses Produkt werde dann an einen Sender nach vorheriger Absprache verkauft. Der Sender zahle mit Freespots, die der "A 3" zur Verfügung gestellt würden, wobei der wirtschaftliche Wert dieser Spots den Betrag von ursprünglich von "A 3" eingesetzten Kapitals übersteige. "A 3" könne dann über diese Spots wie über anderweitig generierte Freizeiten verfügen, sie zum Beispiel kommerzialisieren oder zu anderen Zwecken benutzen. Die Umsetzung dieses Themas hätte D und B oblegen. Allerdings habe sich in der Praxis gezeigt, dass bei den Medien kein übermäßiges Interesse an solchen Produktionen bzw. Abläufen bestünde. In der Diskussion mit den Medien habe sich herausgestellt, dass durch den Einsatz von Schlüsselinformationen in der Behandlung ein ähnliches Ergebnis in der Beschaffung von Freespace für "A 3" erreicht werden konnte. Dieses seien Informationen, deren Beschaffung in der Ausübung der Funktion bei "A 3" üblicherweise nicht zum Aufgabengebiet gehöre, zum Beispiel Konditionen von "Non-A 3"-Kunden, die auch nicht von "A 3" betreut werden könnten, Agenturkonditionen von Mitbewerbern und vieles mehr. Die Verwertung von Informationen habe etwa Mitte/Ende 2003 begonnen. Als Informationslieferanten seien alle Gesellschafter der A 10 GmbH in unterschiedlichem Umfang tätig gewesen. Die Verwertung und Zuordnung des durch die verbesserte Informationslage gewonnenen additiven Freespace zu einzelnen Kunden und die Abrechnung mit der "A 3" bzw. der A 9 GmbH habe in der Hand von Frau D gelegen und ihr habe auch die Bewertung von Informationen im Hinblick auf das additive Verhandlungsergebnis oblegen. B sei über dieses Modell informiert gewesen. Der Zeuge 7 taucht in diesem Zusammenhang ebenso wie S als "informierte Person" auf, wobei sich hier die Information alllerdings darauf beschränkte, dass die beiden gewusst hätten, dass die "A 3" an die A 9 GmbH Millionenbeträge habe zahlen müssen, um Freizeiten generieren zu können: Mit der Tatsache, dass "A 3" erhebliche Aufwendungen hatte, um Freespace zu generieren, seien 7 und S, die Abteilung Abrechnung und die Abteilung Buchhaltung informiert gewesen. 7 und S seien darüber informiert gewesen, dass "A 3" an A 9 Millionen-Beträge bezahle, damit "A 3" im Gegenzug Freespace in doppelter Höhe derselben erhalte. Weder im Rahmen dieser Vernehmung noch im Rahmen sämtlicher Folgevernehmungen hat der Angeklagte A dargestellt, dass es sich um ein Konzept der Kostenauslagerung des Zeuge 7 gehandelt habe, das ihm von London vorgegeben worden sei mit dem Inhalt, agenturbezogen verhandelte Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG einzusetzen. Auf die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 09.03.2009 gestellte Frage, warum in der Rechnung von "A 9" der Verkauf von Schaltvolumen berechnet und nicht die Generierung von Informationen als Rechtsgrund genannt werde, hatte der Angeklagte A keine nachvollziehbare Erklärung, sondern entwickelte nunmehr den Gedanken, dass der Rechnungstext von dem Zeugen 7 vorgegeben worden sei. Im Einzelnen gab er an, der Grund könne darin gelegen haben, dass derlei Aufwendungen auf der Ebene der Medienbuchhaltung hätten gehalten werden sollen, wie auch die Kommerzialisierung der Rechnungen an die Kunden. Dieses sei auch in dem gesamten Komplex "A 9", wie seiner Vermutung auch bei Barverrechnungen von "A 9 Trust" oder "A 9 Communication" Vorgabe von 7 gewesen. Er habe gewünscht, dass solche Aufwendungen, soweit möglich, auf der Umsatzebene abgerechnet werden, um die Kost-/Incomerelation positiv zu beeinflussen. So seien nach seinem Wissen auch andere Aufwendungen zur Freespace-Beschaffung, wie zum Beispiel Provisionen der Einkaufsgesellschaft und dergleichen unter diesem Gesichtspunkt betrachtet worden. Der gesamte Bereich der Kommerzialisierung und des NSI im Hinblick auf die buchhalterische, rechtliche und steuerrechtliche Behandlung, habe Herrn 7 als CFO und später Herrn S sowie ausgewählten Personen im Finanzbereich unterlegen. Informationen hierüber seien respektiv behandelt worden. B und D seien für die Beschaffung zuständig gewesen. Die "Finanz" habe sich um alles andere gekümmert. So habe sich 7 generell um die Gestaltung von Rechnungen und Rechnungstexten sowie deren rechtliche und steuerliche Behandlung in allen, insbesondere den sensiblen Bereichen gekümmert. In all diesen Dingen habe er 7 und S voll vertraut, da sie ihm beide die Rechtmäßigkeit versicherten und unter anderem seine "181" Befreiungen bestätigt hätten. Beide hätten solche Entscheidungen eigenständig treffen können ohne weitere Rücksprache oder Freigabe. Auch bei der Beschuldigtenvernehmung vom 29.03.2007 erklärte der Angeklagte A auf die Frage, warum der CFO nicht in die Kommerzialisierung der Freespots einbezogen worden sei, lediglich pauschal, dies sei er doch gewesen. Der CFO habe umfassende Kenntnis über die A 9 GmbH sowie die Tatsache gehabt, dass "A 3" Zahlungen an die A 9 GmbH leiste und damit substantiell "additiven Freespace" generiere. Beide (7 und S) hätten gewusst, dass aus diesem Vorgehen "A 3" additiven Freespace in Höhe mehrerer Millionen realisiere. Er, sowie verschiedene Abteilungen hätten ebenfalls gewusst, dass die hierfür gewählte Abrechnungen gegenüber A 9 im Rechnungstext einen objektiv unzutreffenden Leistungszweck aufwiesen (ebenso wie die Kommerzialisierung der Rechnung gegenüber dem Kunden). 7 selbst habe die Vorgehensweise angewiesen, wie er bereits ausgeführt habe. S selbst habe wiederholt darauf gedrängt, additiven Freespace über A 9, Filmfond, Bartering und andere Modelle zu generieren und damit temporäre Budgetprobleme zu lösen. Ohne seine Beteiligung und die der regulären Abteilungen von "A 3" wäre dies überhaupt nicht möglich gewesen. Auch die Rolle von 1 und "London" wird lediglich pauschal in dem Zusammenhang dargestellt, dass 1 und 4 den Aufbau eines Bartergeschäftes befürwortet hätten. So wurde der Angeklagte A im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 29.03.2007 weiterhin gefragt, warum für die rechtliche Beratung im Hinblick auf die zu gründenden Firmen wie der A 14 GmbH und der A 10 GmbH Rechtsanwalt G anstelle des Firmenrechtsanwalt T befragt worden sei. Dies wäre doch naheliegend gewesen, wenn die A 14 GmbH sowie die A 10 GmbH später mit "A 3" zusammenarbeiten würden. Der Angeklagte A antwortete daraufhin, die A 10 GmbH und die A 14 GmbH seien keine Initiativen von "A 3" gewesen, sondern reine private Unternehmen, die bei ihrer Gründung in keiner Beziehung zu "A 3" gestanden hätten. Sie hätten solche Geschäftsfelder anvisiert, die nicht zu den vom GSEB definierten Prioritäten (Mediaplanung, Mediaeinkauf, Internet, Content und Sponsoring) von "A 3" gehörten. Vor diesem Hintergrund seien die Aktivitäten der A 10 GmbH und der A 14 GmbH als Nebentätigkeiten im Rahmen der "A 3" Guidelines möglich. Informationsgenerierung, wie in diesem Zusammenhang beschrieben, Bartering und Firmen- und Filmfond zählten nicht zu den priorisierten Geschäftsbereichen von "A 3". Dies sei nicht mit der Informationsbeschaffung von ... oder die Information im Rahmen der regulierten Kundenbetreuung zu verwechseln. Theoretisch hätte "A 3" auch ein solches Geschäftsfeld entwickeln können. Dies sei jedoch im Rahmen der "A 3"-Strategie und den Vorgaben nie gewollt, vielmehr sogar bewusst untersagt worden. So sei jede Initiative, die nicht den Kernprioritäten entsprochen habe, im Rahmen des Businessplans von London ausgeschlossen, bis die anvisierten Ziele in den Kernprioritäten erreicht worden seien. Auf weitere Nachfrage, dass die Geschäfte der A 10 GmbH doch dazu gedient hätten, dass Primärgeschäft von "A 3" voranzubringen, womit eine Vereinbarung mit "A 3" eine logische Folge und sinnvoll wäre, antwortete der Angeklagte, dies sehe er so nicht, denn die A 10 GmbH sei nicht entstanden, um Geschäfte mit "A 3" zu machen. Die A 10 GmbH habe schon ein Jahr unabhängig von "A 3" gearbeitet, bevor das Filmfondgeschäft entwickelt worden sei. Sie habe keine direkte Geschäftsbeziehung zu "A 3" gehabt. Die Verbindung über "A 9" sei auf dem ursprünglichen Konzept Filmfond entstanden, was in verschiedenen Gremien von "A 3", als auch von 1 und 4 gezielt als Prefered Partnership zur Freespace-Generierung genehmigt worden sei. Bereits im Rahmen seiner ersten Vernehmung im Laufe der Hauptverhandlung hatte der Zeuge 7 ausgesagt, dass ihm die Firma A 9 erst nach seinem Ausscheiden bekannt geworden sei und zwar im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Erstattung der Strafanzeige im Jahr 2006. Auch eine Firma A 10 GmbH sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Weiterhin hatte der Zeuge angegeben, dass ihm der Umfang der agenturspezifischen Freizeiten insgesamt nicht bekannt gewesen sei und er sich dafür auch nicht interessiert habe. Für die Verwaltung der agenturspezifischen Freizeiten sei der Einkauf und zwar in erster Linie der Angeklagte B sowie Frau D zuständig gewesen. Aus der Bilanz habe man den Umfang der agenturspezifischen Freizeiten nicht entnehmen könnten, dort würden sie erst dann eine Rolle spielen, wenn eine Kommerzialisierung stattgefunden habe, denn dann würden sie in der Gewinn- und Verlustrechnungen als Ertrag auftauchen. Der Umfang der agenturspezifischen Freizeiten vor der Kommerzialisierung werde in der Bilanz nicht erfasst. Nur die gelaufenen Spots, die sogenannten "Ist-Werte" seien bekannt. Die sogenannten "Soll-Werte", d.h. der Umfang der agenturspezifischen Freizeiten insgesamt, sei lediglich einem bestimmten Personenkreis bekannt, wozu er als CFO nicht gezählt habe, sondern lediglich der Angeklagten B, D und der CEO, also der Angeklagte A. Es gäbe nach seiner Information auch keine Verträge bzw. Unterlagen mit den Medien, aus denen man den Umfang der agenturspezifischen Freizeiten entnehmen könne, diese Information hätte nur der Einkauf gehabt, dort habe man mit "Zettel und Kopf gearbeitet". Er habe im Übrigen dem Einkauf auch vertraut und habe keine Notwendigkeit gesehen, auf eine andere Art der Verwaltung der Freizeiten zu dringen. Dies sei zwischen ihm und A nicht thematisiert worden, er habe daran auch kein Interesse gehabt. Ein firmeninternes "Controlling" der Kapitalisierung der agenturspezifischen Freizeiten habe es nicht gegeben. Im Rahmen seiner zweiten Vernehmung gab der Zeuge 7, nunmehr auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten A an, dass er nicht die Idee gehabt habe, "Kosten auszulagern" und über ein "Konzept der Kostenauslagerung" mit ihm auch nie gesprochen worden sei. Er kenne die A 14 GmbH, von ihr habe er im Jahr 2004 erstmalig gehört. Bei dieser Firma handele es sich nach seinem Wissen um eine Eventagentur. Die A 3 C GmbH & Co. KG habe sie einige Male mit der Durchführung von Veranstaltungen beauftragt und dafür auch bezahlt. Ein Konzept der Kostenauslagerung unter Einbindung dieser Firma und weiterer Unternehmen habe es allerdings nicht gegeben. Abgesehen davon, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Angeklagte A von Anfang an, das heißt auch bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Rolle von 7 als Initiator der Umsetzung des geschilderten Systems schilderte, wenn es denn tatsächlich so gewesen wäre, ist die Aussage des Zeugen 7, er kenne kein Konzept der Kostenauslagerung auch glaubhaft. Sie steht im Einklang mit den Angaben der übrigen zu diesem Punkt befragten Zeugen. Der Zeuge 69, der von 1988 bis Mai 2004 für den A 3 Konzern arbeitete, nach seinen Angaben für 20 Töchterunternehmen Prokura hatte und in der A 3 A GmbH als Leiter des Rechnungswesens für die Erstellung der Jahresabschlüsse verantwortlich war und sich mit 7 den Aufgabenbereich Finanzen teilte, erklärte, es habe kein Konzept der Kostenauslagerung gegeben. Von den Firmen A 10 GmbH und A 14 GmbH habe er während seiner Tätigkeit nichts gehört. Es könne sich nicht um zum Konzern gehörige Unternehmen gehandelt haben, da ihm dies dann aufgrund der Erstellung der Jahresabschlüsse bekannt gewesen wäre. Er könne sich nicht vorstellen, was das für ein Konzept sein solle, über nicht zum Konzern gehörige Unternehmen Kosten auszulagern. Solchen Ideen hätte er sich widersetzt. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass 7 sich in so etwas habe involvieren lassen, ohne ihn zu beteiligen. Der Zeuge 69, der aus dem Konzern 2004 ausschied, um mit 65 Jahren in den Ruhestand zu treten, vermittelte den Eindruck, jederzeit darauf Wert zu legen, redlich zu handeln und bei seiner Tätigkeit die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er war ersichtlich bemüht, erschöpfende und zutreffende Angaben zu machen. Die Kamer glaubte seiner Darstellung und hielt die Vorstellung, der Zeuge könne bewusst eine falsche Aussage gemacht haben, für fern liegend. Nichts anderes gilt nach dem von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck für die Glaubwürdigkeit des Zeugen 7. Auch bei ihm war erkennbar, dass er sich nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft bemühte, auf die an ihn gerichteten Fragen zutreffend zu antworten. Er korrigierte sich auch auf Vorhalte und räumte Erinnerungsungenauigkeiten spontan ein. Die Aussage machte auch keinen vorbereiteten Eindruck. Der Zeuge war vielmehr in der Lage unmittelbar und offen auf die Fragen des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten einzugehen. Dabei stand für ihn offensichtlich nicht im Vordergrund die Angeklagten zu belasten, sondern die Geschehnisse - soweit er Einblick hatte oder unmittelbar beteiligt war - aufzuklären. Die Kammer hat keine objektivierbaren Anhaltspunkte erkennen können, die ausgehend von seiner früheren Konzernzugehörigkeit, eine unwahre Aussage des Zeugen 7 belegen könnten. Auch der Zeuge 5, Gründer der A 1 A, die im Jahr 1998 zunächst hälftig, 1994 dann vollständig an die A 2 GmbH & Co. KG verkauft wurde, und Vorgänger des Angeklagten A in seiner Tätigkeit als CEO bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2001, konnte zwar zum Tatzeitraum keine Angaben machen, wusste aber zu bereichten, dass jedenfalls bis zum Jahr 2001 für Informationsgewinnung kein besonderes Budget benötigt worden sei. Es habe, so erklärte er, zwar etwa alle zwei Jahre ein Fest für Kunden gegeben, besondere Kosten habe dies allerdings nicht verursacht. Es sei auch nicht nötig gewesen, insoweit zu investieren, da die Kunden bereits aufgrund des guten Rufes des Unternehmens gekommen seien. Für ihn höre sich die Aufwendung von Kosten zur Informationsgewinnung nach Betrug/Bestechung an. In dieses Bild passt die Aussage des Zeugen S. Der Zeuge S, der als Nachfolger des Zeugen 7 im Jahr 2004 seine Tätigkeit aufnahm, erläuterte in seiner Vernehmung zunächst den Aufbau der A 3 A GmbH und der mit ihr über Ergebnisabführungsverträge verbundenen regionalen Tochterunternehmen. Darüber hinaus bestätigte der Zeuge S dessen Angaben und erklärte, dass ihm bereits der Begriff der "Kostenauslagerung" nicht geläufig sei. Aufgrund der zwischen den regionalen A 2-Firmen sowie der weiteren Tochterfirmen einerseits und der Holdinggesellschaft A 3 A GmbH andererseits abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträgen, wonach die Gewinne vollständig an die übergeordnete Holding abzuführen seien, hätten zwar Themen wie Kostenreduzierung und Ergebnismaximierung immer wieder auch Erörterung im GSEB gefunden, wobei dort lediglich die strategische Ausrichtung zur Umsetzung der Zielvorgaben allgemein behandelt worden sei. Er - der Zeuge - kenne den Vorgang des "Outsourcens" und bei der A 3 C GmbH & Co. KG sei auf dem einen oder anderen Gebiet erörtert worden, ob es wirtschaftlich sei, bestimmte Dienstleistungen durch das Unternehmen selbst vornehmen zu lassen oder ob es günstiger sei, diese extern erbringen zu lassen. Über Kostenreduzierung im Allgemeinen sei auch hin und wieder gesprochen worden, so seien etwa im Rahmen von Meetings im GSEB Strategien entwickelt worden, wie man Kosten vermeiden könne. Auf konkreten Vorhalt der Einlassung des Angeklagten A gab der Zeuge an, dass es kein Konzept gegeben habe, über Drittfirmen Informationen zu gewinnen, insoweit Kosten für Informationsgewinnung auszulagern und so zusätzliche Freizeiten zu erzielen. Dies sage ihm überhaupt nichts; er habe so etwas auch nicht mit 7 oder sonst jemandem erörtert und halte es auch für abwegig. Die A 14 GmbH habe für die Firma A 3 C GmbH einige Veranstaltungen durchgeführt, er meine etwa sechs, und dafür die Kosten in Rechnung gestellt. Auch die im Einkauf tätigen Zeugen 18 und E hatten von dem "Kostenauslagerungskonzept" des Angeklagten A keine Kenntnis. Insbesondere sie hätte der Angeklagte A allerdings einweihen müssen, wenn sein Konzept, so wie er sich eingelassen hat, aufgehen sollte, da beide auch Pitches vorbereiteten. So gab der Zeuge 18, seit Oktober 2004 bei der A 3 C GmbH & Co. KG, Leiter des strategischen Einkaufs, zuständig unter anderem für die Kunden ..., ... und ..., an, unter anderem bei dem Pitch betreffend den Kunden ... und auch bei weiteren beteiligt gewesen zu sein. Es wäre doch zu erwarten, dass der Angeklagte A ihn in einen Informationsfluss einbezogen hätte, wenn es einen solchen tatsächlich gegeben hätte. Der Zeuge 18 erklärte glaubhaft, keine Kenntnis davon zu haben, dass über Drittfirmen Informationen beschafft worden seien, die zur Neukundengewinnung notwendig seien. Er habe nie erlebt, dass solche Unternehmen an die A 3 C GmbH & Co. KG herangetreten seien. Die Zeugin E sagte aus, dass sie keine Ahnung habe, was der Angeklagte A mit seinem Konzept der Kostenauslagerung und der Gewinnung von "additiven Freizeiten" meine. Sie hätten selbstverständlich versucht, über Kontakte zu den Kunden an Informationen zu kommen. So sei bevor ein Pitch durchgeführt worden sei, versucht worden, über die Sender etwa die früheren Konditionen des Kunden in Erfahrung zu bringen. Diese Informationsgewinnung habe allerdings zum Geschäft gehört. Auch die Konzernspitze in London war entgegen der Einlassung des Angeklagten A nicht involviert in das Konzept des Angeklagten A, wie der glaubhaften Aussage des Zeugen 4 zu entnehmen war. 4, der seit Mai 2008 CEO für die globale Geschäftstätigkeit von A 3 ist und von Dezember 2003 bis Mai 2008 als CEO verantwortlich war für A 3 A und damit unmittelbarer Vorgesetzter des Angeklagten A, der dem Zeugen berichtspflichtig war, hat sich zu der Frage, ob es von 2003 bis 2006 spezielle Strategien zur Kostenreduzierung gegeben habe, folgendermaßen erklärt: Es sei versucht worden sei, im europäischen Management Strategien zu finden, um Kosten zu reduzieren, wobei letztlich mit Kostenreduzierung gemeint sei, eine weitere Steigerung der Kosten zu vermeiden. Detaillierte Vorgaben seien dabei nicht gemacht worden. Es sei einmal im Jahr ein Strategiepapier entwickelt worden, in dem zum Beispiel neue Geschäftsmöglichkeiten im Bereich neuer Dienstleistungen dargestellt worden seien oder man sich auf allgemeine Strategien geeinigt habe, etwa auf das Ziel, begabte Leute zu behalten. Da die Struktur des Mediengeschäfts in jedem Land unterschiedlich sei, habe es letztlich im eigenverantwortlichen Bereich eines jeden Regionalleiters gelegen, welche Strategien im Einzelnen er für die Kostenreduzierung wählte. Im Zeitraum 2003 bis 2006 habe in Deutschland die Verwaltung von Werbefreizeiten eine Rolle gespielt. Die Entscheidung, wie mit den Werbefreizeiten zu verfahren sei, habe bei Deutschland gelegen. Eine Strategie sei insoweit nicht vorgegeben worden. Auf die weitere Frage, ob ihm die Strategie bekannt sei, mit Hilfe des Einsatzes von Freizeiten Kosten zu reduzieren, erklärte der Zeuge, dass "A 3" in erster Linie ein "peoplebusiness" sei und Kostensenkung in diesem Bereich bei Beibehaltung der Dienstleistungen schwierig. Befragt, was mit den Kosten für Informationsgewinnung sei, gab der Zeuge an, dass ein Manager, der Angebote abgeben müsse, sich zwar gut auskennen müsse, in diesem Bereich aber nach seinem Kenntnisstand keine Kosten entstünden. Das Modell der Kostenreduzierung, wie der Angeklagte A dies darstellte, kannte der Zeuge nicht. Er erklärte, er kenne zwar ein "outsourcen", das heißt, die Beauftragung Dritter mit der Erbringung von Dienstleistungen, die bislang intern erbracht worden seien, nach seinem Verständnis, das die Kammer insoweit teilte, habe dabei allerdings das Unternehmen dann nach wie vor die Kosten für die Dienstleistung zu erbringen. Die Firmen A 10 GmbH und A 14 GmbH kannte der Zeuge ebenfalls nicht. Die A 9 GmbH war dem Zeugen bekannt, allerdings nicht als Unternehmen zur Hilfe der Kostenreduzierung, sondern als Barterfirma. Der Zeuge gab an, er habe Mitarbeiter dieser Firma auf Vorschlag des Angeklagten A wohl im Jahr 2005, genau erinnerte sich der Zeuge nicht mehr, kennengelernt und ihm sei ein Modell zum Bartergeschäft präsentiert worden. Insoweit stimmt die Aussage des Zeugen mit den Angaben des Zeugen 21 überein, wenn auch die zeitliche Einordnung dieses Vorgangs differierte. Insgesamt ergab die Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen zu diesem Punkt, dass es das vom Angeklagten A behauptete Konzept der Kostenauslagerung nicht gab. Hätte es ein solches Konzept tatsächlich gegeben, so ist es nicht nachvollziehbar, dass weder der Finanzvorstand 7, noch der Leiter des Rechnungswesens der A 3 A GmbH, der Zeuge 69, Kenntnis von einem solchen Konzept hatten. Gerade diese Zeugen hätten aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes zwingend Kenntnis von der Umsetzung einer solchen Idee haben müssen. In gleicher Weise gilt dies für die Leitungsebene der Einkaufsabteilung mit dem Angeklagten B, der gesondert verfolgten E und dem Zeugen 18. Keiner der Zeugen kannte ein Konzept der Kostenauslagerung von Informationsgewinnung mit dem Ziel so zusätzliche Freizeiten zu erzielen. Es hätte indes nahegelegen, die Mitarbeiter der Leitungsebene der Einkaufsabteilung einzubinden. Bezeichnend ist auch, dass kein Zeuge die Sinnhaftigkeit eines solchen Konzepts erkennen konnte. Letztlich gab es niemanden der im Wirkungsbereich der A 3 A GmbH etwas von dem vermeintlichen Kostenauslagerungskonzept gewusst hat. Es ist aber für die Kammer zugleich nicht nachvollziehbar, dass ein derartiges Konzept durch den Angeklagten A alleine hätte umgesetzt werden können. b. Die Beweisaufnahme hat weiterhin ergeben, dass die vom Angeklagten A behauptete Abstimmung mit London nicht existierte. Nach Einvernahme der Zeugen S, 7, 4und 70 steht zur Überzeugung des Gerichts vielmehr fest, dass die Konzernspitze in London erst nach der Durchsuchung der Agenturen am 12.09.2006 über die der Strafanzeige zu Grunde liegenden Verdachtsmomente unterrichtet wurde. Der Zeuge S gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass die Strafanzeige nicht mit London abgestimmt worden sei, da es nur vage Verdachtsmomente gegeben habe und mit der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Er habe erst am 12.09.2006 4 informiert. Auch der Zeuge 7 bestätigte, dass London in die Vorgänge nicht eingebunden gewesen sei. Sie hätten sich dazu entschieden, London nicht zu unterrichten, da sie nur Vermutungen gehabt hätten und dies aufgrund dessen nicht für sinnvoll hielten. Auch hätte es im Bereich des Möglichen gelegen, dass der "rhetorisch begabte" A die Vorwürfe "wegschiebe". Im Einzelnen schilderte der Zeuge S, dass er Ende 2004 den Verdacht gehabt habe, dass der Angeklagte A kostenlose Werbezeiten der "A 3" auf eigene Rechnung vermarkte und die Erlöse für sich selbst verwende. Der Angeklagte A habe ein sehr auffälliges Ausgabeverhalten an den Tag gelegt. Sein Gehalt habe in keinem Verhältnis zu seinen Ausgaben gestanden; er habe mehrere Millionen Euro im Jahr ausgegeben. Völlig unbefangen habe er auch in der Firma von seinen Häusern und seinen teuren Uhren erzählt und seinen exklusiven Fuhrpark vorgestellt. Auf des Zeugen Nachfrage, wie er sich dies alles leisten könne, habe er zunächst erzählt, dass er eine sehr reiche Mutter habe. Dies sei allerdings letztlich für den Zeugen nicht glaubhaft gewesen, weil der Angeklagte auch andere, dem widersprechende, Erklärungen abgegeben habe. Nach dem, was er mitbekommen habe, habe der Angeklagte A ca. vier bis fünf Millionen Euro im Jahr ausgegeben. Dies könne er nicht über Nebentätigkeiten erzielt haben, da er nur eine Nebentätigkeitsgenehmigung für sehr geringe Tätigkeiten gehabt habe, größere hätte er anmelden müssen. Dazu sei die "Geheimniskrämerei" des Angeklagten A gekommen. So habe der Zeuge 7 ihm mitgeteilt, dass er es als sehr befremdlich empfinde, dass ihm das Volumen der agenturspezifischen Freizeiten nicht mitgeteilt würde. Auch ihm, dem Zeugen S, sei der Umfang der agenturspezifischen Freizeiten nicht mitgeteilt worden mit der Begründung, dass er noch nicht lange genug im Haus sei. Hinzu sei gekommen, dass diverse Mitarbeiter, insbesondere die Zeugin N sei ihm insoweit erinnerlich, Hinweise darauf gegeben hätten, dass der Angeklagte A sich sehr im Bezug auf "A 9" und "A 4 A" engagiere. Ihm sei das Engagement bezüglich "A 4 A" merkwürdig vorgekommen, da es sich insoweit um einen sehr kleinen Kunden gehandelt habe. "A 4 A" habe auch keine strategischen Vorteile bieten können. Er habe den Angeklagten A auf "A 4 A" angesprochen und gefragt, warum diese Firma Rabatte in dieser enormen Höhe gewährt würden. Der Angeklagte A habe ihm erklärt, es sei immer noch ein gutes Geschäft für die A 3 C GmbH & Co. KG; er mache das schon seit über 20 Jahren und verstehe sein Geschäft sehr gut, er solle ihn "mal machen lassen". Hinsichtlich "A 9" sei ihm von anderen Mitarbeitern geschildert worden, dass diese Firma nur eingesetzt werde, damit die A 3 C GmbH & Co. KG Rechnungen habe, die sie bei Bedarf Kunden vorlegen könne. Er habe dies nicht nachvollziehen können. Auch sei ihm ein Vermarktungsweg, wie der Zeuge 18 ihn hier im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert habe, wenn er ihn vorgehalten bekomme, nicht bekannt gewesen. Der Zeuge 18 hatte, wie bereits dargestellt, erklärt, dass es Kunden gegeben habe, die nicht bereit gewesen seien, für Werbefreizeiten Geld zu bezahlen und es in diesem Bereich oft zu Diskussionen gekommen sei mit der Folge, dass man auch Wege gesucht habe, den Kunden Rechnungen vorlegen zu können. Der Angeklagte A selbst habe ihm auf Nachfrage erklärt, über die A 9 GmbH seien Sondervolumen aus Bartergeschäften zur A 3 C GmbH & Co. KG gelangt. Mit dem Angeklagten B und der gesondert Verfolgten D habe er nicht gesprochen, weil er sie zum konspirativen Kreis gezählt habe. Später habe er weitere Ermittlungen angestellt und ihm sei dann von der A 7 GmbH und der A 8 GmbH bestätigt worden, dass es sich bei den Spots, auf die sich die A 9-rechnungen beziehen, um solche Werbefreizeiten gehandelt habe, die von den Einkäufern der A 3 C GmbH & Co. KG als Agenturfreizeiten eingebucht worden seien. Auch habe ihm der Zeuge 21 auf Nachfrage erklärt, dass er keine Sendezeiten verkaufe. 7 und er hätten daraufhin zunächst im Haus Recherchen angestellt mit dem Ergebnis, dass unter buchhalterischen Gesichtspunkten bezüglich "A 4 A" und "A 9" alles in Ordnung gewesen sei. Sie hätten sich sodann im vierten Quartal 2004 mit dem Firmenanwalt T in Verbindung gesetzt und ihm die Vermutung geschildert, dass der Angeklagte A agenturspezifische Freizeiten für sich vermarkte. Rechtsanwalt T habe daraufhin vorgeschlagen, die Firma U zu beauftragen. Dies sei Anfang 2005 erfolgt. Die Untersuchung habe allerdings nicht zu konkreten Ergebnissen geführt, es sei lediglich ein konspiratives Verhalten bestätigt worden. Es sei dann zu einem Gespräch zwischen Rechtsanwalt T und Staatsanwalt V gekommen und V habe empfohlen, dass Rechtsanwalt T eine anonyme Anzeige aufgebe. London sei erst nach der Durchsuchung bei "A 3" am 12.9.2006 über das Ermittlungsverfahren und erst nach Anklageerhebung über die Herkunft der Strafanzeige informiert worden. Die Aussage des Zeugen S stimmt überein mit den Aussagen der im Übrigen dazu vernommenen Zeugen. Auch der Zeuge 7 gab an, ihm sei erstmals Ende 2003 Anfang 2004 aufgefallen, dass der Angeklagte A über seine Verhältnisse gelebt habe, wobei er die Erklärung des Angeklagten A, er habe eine sehr reiche Mutter, nie habe nachvollziehen können und daher den Verdacht entwickelt habe, er könne auf unrechtmäßige Weise seinen aufwändigen Lebensstil finanzieren. Dies habe allerdings in seinem Verhalten zu dem Angeklagten A zu keinerlei Konsequenzen geführt. Er habe nur einen Verdacht gehabt und keine Beweise, zu dem habe sein Abschied kurz bevor bestanden, da "lasse man einfach die Luft raus". Zunächst habe er auch nicht geglaubt, dass der Angeklagte A eine Untreue innerhalb der A 3 C GmbH & Co. KG begehen würde, dies habe er ihm nicht zugetraut und er habe deswegen gedacht, es müsse in seinem Umfeld außerhalb der Firma ermittelt werden. Dass der Angeklagte A Freizeiten "an der Agentur vorbei" kommerzialisiere, habe er erstmalig nach seinem Ausscheiden konkret vermutet, als S versucht habe, die sogenannten "Sollgrößen" herauszubekommen, also wissen wollte, wie viele kostenfreie Freizeiten der Agentur insgesamt zustanden und man ihm diese Information verweigert habe. Ein erstes Gespräch mit S darüber habe nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30.9.2004 stattgefunden. Sie hätten daraufhin interne Ermittlungen vorgenommen, also sowohl Firmenrechnungen untersucht als auch Spesenabrechnungen, hätten allerdings nichts gefunden. Mit "London" habe man nicht gesprochen. Grund dafür sei gewesen, dass sie befürchtet hätten, A würde dies "wegschieben", er sei rhetorisch sehr begabt und es wäre für London auch schwierig gewesen, dies vor der Börse zu verschweigen. Wer auf die Idee gekommen sei, Rechtsanwalt T zu beauftragen, wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei im ersten Gespräch mit Rechtsanwalt T von S auch bereits die A 9 GmbH und die A 4 A GmbH erwähnt worden; ob die A 14 GmbH erwähnt worden sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten mit Rechtsanwalt T ebenfalls darüber gesprochen, ob London informiert werden sollte und er habe geraten, London nicht einzuschalten, da sie nur Vermutungen hätten. Die Beautragung des Berliner Unternehmens U, das im Umfeld des Angeklagten A habe Nachforschung anstellen sollen, sei durch T erfolgt. Die Entscheidung, eine Strafanzeige zu erstatten, habe S nach Rücksprache mit dem Firmenanwalt T getroffen. Die Beauftragung der Detektei habe keine Ergebnisse gebracht, deshalb habe sich Rechtsanwalt T an die Staatsanwaltschaft gewendet. Es sei Rechtsanwalt T gewesen, der die Strafanzeige auf Grund der Informationen verfasst habe, die ihm S und er hätten zukommen lassen. Auf Vorhalt der Strafanzeige erklärte der Zeuge, für die Formulierungen sei S verantwortlich gewesen. Dass was dort stehe, sei eine Vermutung von ihm und S gewesen. Es sei S gewesen, der zu dieser Erkenntnissen gekommen sei, wie, wisse er nicht mehr. Er habe lediglich die Information beitragen können, dass es durchaus möglich sei, Freizeiten an der Agentur vorbei zu kommerzialisieren. Er habe die Strafanzeige freigegeben, ohne sie gelesen zu haben, er habe Rechtsanwalt T und S vertraut. Der Zeuge 71, Geschäftsführer der Firma U, bestätigte, dass der Zeuge S Anfang Dezember 2004 zu ihm gekommen sei und ihm berichtet habe, er habe einen Verdacht gegen einen Vorstandskollegen, nämlich dem Angeklagten A, dieser verwalte Werbezeiten und es bestehe der Verdacht, dass er bei der Abrechnung der Werbezeiten sich selbst bereichern würde. S habe ihm geschildert, dass der Angeklagte A aufwendig lebe. Die Firma U habe sodann ein Angebot erstellt und sei von der Firma A 3 C beauftragt worden, mit Ermittlungen gegen den Angeklagten A. Sie hätten allerdings nichts heraus gefunden. Er wisse noch, dass ein Bericht erstellt worden sei, wisse aber nicht mehr, an wen er diesen geschickt habe. Den Bericht gebe es nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob der Bericht in deutsch oder englisch verfasst gewesen sei. Er erinnere sich nicht daran, dass sie einen Bericht oder eine Durchschrift des Berichtes an London hätten schicken können. Er wisse zwar nicht mehr genau, was ihm S im Einzelnen mitgeteilt habe. Er könne allerdings sagen, dass diese Informationen nicht ganz vage gewesen sein können. Der Zeuge 69, der Leiter des Rechnungswesens, bestätigte, dass er die Anweisung gehabt habe, dem Zeugen S nicht mitzuteilen, wieviele Freizeiten "A 3" zustanden. Der Zeuge erklärte, er habe drei Ordner gehabt, die er weder 7 noch S zeigen durfte. In diesen Ordnern hätte sich die Information befunden, wie viele Naturalrabatte von den Vermarktern zugeteilt worden seien. Die von der Kammer ebenfalls gehörten Zeugen 4 und 70 haben die Angaben der Zeugen S und 7 gleichfalls bestätigt. Beide Zeugen sagten im Einklang mit den Angaben der Zeugen S und 7 stehend im Rahmen der Hauptverhandlung aus, vor der Durchsuchung der Büros in Deutschland nichts von dem Untreueverdacht gegen den Angeklagten A und weiteren Mitarbeitern von "A 3" gehört zu haben. Der Zeuge 4 gab an, er habe das erste Mal von den Vorgängen in Deutschland, die zu diesem Verfahren geführt hätten, im September 2006 erfahren, als es "Razzien" auf die Büros gegeben habe. S habe ihn angerufen und davon in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge 4, er gehe auch nicht davon aus, dass der Verdacht anderen Personen in London "an ihm vorbei" mitgeteilt worden sei. Er gehe vielmehr aufgrund der Reaktion von 2 davon aus, dass dieser vor der Durchsuchung ebenso wie er nichts von den Verdachtsmomenten gegen A gewusst habe. Er habe sofort nach dem Anruf von S 2 angerufen und den Rechtsberater des Konzerns 36, sowie weitere Mitglieder des Vorstandes. 2 sei überrascht und schockiert gewesen. Der Zeuge 70 erklärte, dass er erst nach der Durchsuchung von den Verdachtsmomenten gegen den Angeklagten A und einen Teil der Mitarbeiter von "A 3" in Bezug auf eine begangene Untreue erfahren habe. Auch die Angaben der Zeugen 4 und 70 hierzu sind glaubhaft und die Zeugen insgesamt glaubwürdig. Die Aussagen der beiden Zeugen sind in sich widerspruchsfrei und inhaltlich nachvollziehbar. Sie stehen auch mit den Aussagen der weiteren Zeugen S und 7 in inhaltlicher Übereinstimmung. Die Kammer hält aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung beide Zeugen auch für glaubwürdig. Dabei ist in die Bewertung der Zeugen mit eingeflossen, dass es sich um zwei Personen handelt, die der obersten Leitungsebene der Unternehmensgruppe angehören, die auch als Geschädigte den Angeklagten mit erheblichen Schadenersatzforderungen gegenübertritt und mithin ein Interesse an einer Verurteilung der Angeklagten haben muss. Gleichwohl hat sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugen kein greifbarer Anhaltspunkt ergeben, aus dem die Besorgnis abzuleiten wäre, die Zeugen könnten gegebenenfalls die Angeklagten zu Unrecht belasten oder ihre wahre Kenntnis von den zugrundeliegenden Sachverhalten verschleiern. Sowohl der Zeuge 4 als auch der Zeuge 70 haben ruhig und sachlich ihr Wissen preisgegeben und auf die Fragen der Beteiligten spontan und ohne erkennbar auszuweichen geantwortet. Dabei bezogen sich beide Zeugen immer wieder auf Unterlagen, die von der Verteidigung des Angeklagten A vorgelegt wurden und erläuterten übereinstimmend ihr Verständnis der Abläufe. Ein übermäßiger Belastungseifer war indes nicht festzustellen. Sie machten vielmehr deutlich, dass der Angeklagte A aufgrund seiner Position als CEO und Geschäftsführer der A 3 A GmbH zwar verantwortlich die Geschäftsvorgaben der A 3 in London umsetzen musste, sein Handlungsspielraum in seinem Geschäftsbereich jedoch nahezu unkontrolliert groß war. Eine Kontrolle erfolgte insoweit nur in den Grundzügen, wesentlich war die die Erreichung der geplanten Geschäftserlöse. Schließlich hält die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks auch den Zeugen S für glaubwürdig. In seiner Person besteht zwar die Besonderheit, dass er in die berufliche Stellung des Angeklagten A nach dessen Verhaftung "eingerückt" ist und er zugleich maßgeblich die Initiierung der Strafanzeige zu verantworten hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen S als Person in Zweifel zu ziehen ist. Der Zeuge war erkennbar durch die zum Teil mit Angriffen gegen seine Person erfolgte Presseberichterstattung zu den beiden genannten Umständen im Vorfeld seiner gerichtlichen Vernehmung beeindruckt. Er hat es jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung verstanden, die Umstände der Anzeigeerstattung und der damit für ihn als relativ neues Mitglied der Leitungsebene der A 3 A GmbH entstehenden Problemlage dem Gericht anschaulich zu vermitteln. Die zeitweilige Vermutung des Angeklagten A, der S habe die alles in die Wege geleitet, um selbst die berufliche Stellung als CEO im Unternehmen erlangen zu können, erwies sich als äußerst fernliegend. Eine auf nicht belegte Annahmen gestützte Strafanzeige gegen den CEO des Unternehmens nur mit dem Ziel, dessen Stellung zu erlangen, konnte mittelfristig keinen Erfolg haben, da sich haltlose Vorwürfe alsbald entkräften würden und im Gegenzug die berufliche Perspektive des Initiators der Strafanzeige im Unternehmen dauerhaft zerstört gewesen wäre. Als Motiv für die Erstattung der Strafanzeige kommen mithin nur damals ernst zu nehmende Verdachtsmomente, nicht aber das Bestreben, die Stellung des CEO's einzunehmen in Betracht. Dass ein solches auf Aufklärung gerichtetes Vorgehen Mut und äußerste Vorsicht des Handelnden voraussetzen, versteht sich bei dieser Sachlage von selbst. Der Zeuge S hat sich auch im übrigen den Fragen der Prozessbeteiligten ruhig, offen und um Aufklärung bemüht gestellt. Die Kammer hat nicht einen Anhaltspunkt gewinnen können, der es nahelegen könnte, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt hat. c. Die Einlassung des Angeklagten A, die A 14 GmbH sowie die A 10 GmbH seien "Steigbügel zur Informationsbeschaffung" gewesen; auf Veranstaltungen wie Feiern, Golfturnieren, Kunstevents, Sommerfesten und Reitevents seien Informationen gewonnen worden, die für die Neukundengewinnung erforderlich gewesen seien und für die Informationsbeschaffungen seien neben den vier Gesellschaftern der A 10 GmbH (B, F, D, A) noch Herr D (Ehemann von Frau D), Frau ... (Lebensgefährtin von F) und sein Lebenspartner C tätig gewesen, spiegelt nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wider. Der Angeklagte B und der gesondert Verfolgte F haben ausdrücklich erklärt, für die A 10 GmbH niemals Leistungen erbracht zu haben und zwar weder die vom Angeklagten A behaupteten Leistungen zur Informationsbeschaffung, noch Beratungsleistungen, die ebenfalls erbracht worden sein sollen. So schilderte Kriminaloberkommissarin ..., dass der gesondert Verfolgte F, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machte, im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 01.11.2006 erklärt habe, keinerlei Tätigkeiten für die A 10 GmbH ausgeführt zu haben. Der gesondert Verfolgte F habe nicht einmal gewusst, dass die A 10 GmbH der "Informationsbeschaffung" gedient haben soll. Er habe vielmehr angegeben, nach seiner Vorstellung würde die A 10 GmbH schlechte Werbezeiten aus Bartergeschäften vermarkten. Der Angeklagte B betonte im Rahmen der Hauptverhandlung, für die A 10 GmbH keine Leistungen erbracht zu haben. Mit dieser Angabe des Angeklagten B konfrontiert und befragt, wie er sich denn erkläre, dass der Angeklagte B behaupte, für die A 10 GmbH nicht tätig geworden zu sein, obwohl er doch nach seiner, As, Einlassung Informationen für die Gewinnung von Neukunden beschafft habe, erklärte der Angeklagte A, dass der Angeklagte B sowohl für die A 3 C GmbH & Co. KG und für die A 10 GmbH gearbeitet habe und ihm wohl nicht aufgefallen sei, wann er Tätigkeiten für die A 10 GmbH entfaltet habe. Wörtlich erklärte der Angeklagte A: "Da hat Herr B wohl die Dualität seiner Leistungen nicht erfasst", was jener doch sichtlich erstaunt und ungläubig zur Kenntnis nahm. Die Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten F und der Lebenspartner des Angeklagten A haben in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, sondern von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Dass diese Personen allerdings tatsächlich Dienstleistungen für die A 10 GmbH erbracht haben sollen, die bei kaufmännischer Betrachtung über das Pferdestriegeln hinausgehen - wenn auch der Angeklagte A meint, es sei schwierig zu sagen, wo das Pferdestriegeln aufhöre und die Informationsbeschaffung anfange - hält die Kammer für fernliegend. Zwar gibt es zwischen C und der A 10 GmbH einen am 01.03.2003 geschlossenen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen C verpflichtet ist, Beratungsleistungen zu erbringen. Dass C allerdings, der nach eigener Einlassung des Angeklagten A "geschäftlich nicht besonders bewandert" ist, neben seiner Tätigkeit als ... bei der ... noch Dienstleistungen auf diesem Gebiet für die A 10 GmbH erbracht haben soll, ist nicht überzeugend. Der eigentliche Sinn dieses Vertragsschlusses dürfte darin gelegen haben, die Einkünfte des Lebenspartners des Angeklagten A aufzubessern, denn danach hatte er gegen die A 10 GmbH Anspruch auf ein monatliches Gehalt von 2000,-€. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass es sich bei den Cocktailempfängen zur Sommersonnenwende, zu denen der Angeklagte A einlud, um Veranstaltungen handelte, die der Informationsgewinnung dienten und die im Auftrag der A 3 C GmbH & Co. KG durchgeführt wurden. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass es sich um private Veranstaltungen des Angeklagten A handelte und der Angeklagte A die Kosten dafür ohne jeglichen Grund von der A 14 GmbH tragen ließ. Der Zeuge 72, Gastronom, gab zwar an, aus seiner Sicht habe es sich um Firmenveranstaltungen gehandelt. Dies schloss er allerdings allein daraus, dass er seine Rechnungen nicht an den Angeklagten, sondern eine Firma adressieren musste. So erklärte der Zeuge, der Angeklagte A habe ihm jeweils mitgeteilt, an welche Firma er die Rechnung zu stellen habe. Der Angeklagte sei des Öfteren bei ihm im Restaurant zu Gast gewesen und er habe weitere kleinere Veranstaltungen für ihn ausgerichtet. Die Rechnungen seien stets an die A 14 GmbH oder an die A 10 GmbH gegangen. Er habe auch des Öfteren Rechnungen von einer Firma auf die andere umschreiben müssen. Ihm sei es gleichgütig gewesen, an welche Firma er die Rechnung geschickt habe, für ihn sei "alles gleich" gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass die Firmen alle zur A 3 C GmbH & Co. KG gehörten. Auftraggeber sei jedenfalls immer der Angeklagte A gewesen. Der private Charakter der Veranstaltungen erschloss sich für die Kammer daraus, dass zu diesen Veranstaltungen der Angeklagte höchstpersönlich gemeinsam mit seinem Lebenspartner und seiner Mutter in sein Privathaus einlud, wie der Inhalt der Einladungskarten erkennen ließ, und aufgrund der Tatsache, dass sich unter den zahlreichen geladenen Gästen nicht nur Personen befanden, zu denen der Angeklagte A geschäftlichen Kontakt unterhielt, wie etwa am 25. Juni 2005 unter anderem auch ..., H, 20, 7, D, F, der Angeklagte B, die Sekretärinnen ... und ..., sowie 38 und 19 (jeweils samt Lebensgefährten), sondern auch Freunde des Angeklagten und seiner Familie. Entsprechendes galt für das Jahr 2006, in dem sich zahlreiche Mitarbeiter der Fluggesellschaft ... unter den geladenen Gästen befanden. Diese Einschätzung der Kammer wurde von der Sekretärin des Angeklagten A geteilt, wie deren Vernehmung ergab. Die Zeugin 73, die seit elf Jahren bei der A 3 C GmbH als Sekretärin tätig ist und für den Angeklagten A zahlreiche Veranstaltungen organisierte, erklärte, dass aus ihrer Sicht die Sommerfeste des Angeklagten A rein private Veranstaltungen gewesen seien, denn der Angeklagte A habe dazu persönlich eingeladen und nicht die A 3 C GmbH & Co. KG. Insoweit würden sich die Sommerfesten von den Jagdveranstaltungen unterscheiden, die sie im Auftrag des gesondert verfolgten F und des Angeklagten A gemeinsam mit Frau 61 organisiert und veranstaltet habe. Es habe seit 2003 in ihrer Verantwortung Jagdveranstaltungen in Ungarn gegeben, die aus ihrer Sicht von der A 3 C GmbH & Co. KG organisiert worden seien; die Einladungen seien auf Papier der A 3 C GmbH & Co. KG verfasst und verschickt worden seien und die Kosten teilweise von der A 3 C GmbH & Co. KG und teilweise von der A 14 GmbH getragen worden. So habe etwa sie ihre Reisekosten von der A 3 C GmbH & Co. KG erstattet bekommen. Bei diesen Veranstaltungen seien die Einladungen auch überwiegend an Geschäftsadressen versandt worden, etwa weil man Neukunden habe gewinnen wollen. Sie sei dafür verantwortlich gewesen, dass die Gäste sich dort wohl fühlten und habe ein "Rundum Sorglospaket" anbieten müssen. Auf die Frage, ob nach ihrer Meinung nicht gegen den privaten Charakter eines Festes spreche, dass auch Mitarbeiter geladen worden seien sowie Kunden, erklärte die Zeugin, dass es für sie "klar" sei, dass jemand wie der Angeklagte A auch bei rein privaten Veranstaltungen Mitarbeiter der Unternehmen oder auch Kunden einlade. Es habe in den Jahren 1999 bis 2003 auch Veranstaltungen privater Natur von dem gesondert Verfolgten F gegeben und auch dazu seien Mitarbeiter des Unternehmens und Kunden eingeladen worden. Auch die Zeugin 74 bestätigte den privaten Charakter der Feste. Die Zeugin 74, Pressesprecherin der A 3 C GmbH und bei der XY tätig, die Personal für Events zur Verfügung stellt, war ebenfalls in den Jahren 2004 und 2005 Gast auf den Sommerfesten des Angeklagten A und erklärte, die XY habe in diesem Zusammenhang das Personal zur Verfügung gestellt. Sie sei eingeladen worden, weil sie im Sinne der Unternehmenskommunikation eng mit dem Angeklagten A zusammen gearbeitet habe. Für sie sei es eine private Veranstaltung gewesen und nicht um eine Veranstaltung der A 3 C GmbH & Co. KG gehandelt. Sie hätten nicht darüber gesprochen, was für eine Bedeutung diese Veranstaltung für die A 3 C GmbH hätte haben können. Im Anschluss sei auch bei der A 3 C GmbH nie thematisiert worden, dass diese Veranstaltung für die A 3 C GmbH & Co. KG eine Bedeutung hätte haben können. Es gäbe bei der A 3 C GmbH & Co. KG auch Kundenevents, die allerdings jeweils einen fachlichen Hintergrund hätten. Es seien zwar auch Kollegen der A 3 C GmbH & Co. KG anwesend gewesen, allerdings nur solche aus der Geschäftsleitung und es sei für sie selbstverständlich, dass sich die privaten Bereiche und die geschäftlichen überschneiden würden, wenn sich jemand in einer Position wie der Angeklagte A befinde. Allein der Zeuge 12, von 1999 bis März 2006 bei der A 2 B GmbH & Co. KG als Geschäftsführer tätig, erklärte, dass er mit dem Angeklagten A abgesprochen habe, dass er sich bei einem Fest um einen Mitarbeiter des Unternehmens .. kümmere. Aber auch dies hindert nicht daran, diese Veranstaltungen als private Veranstaltungen des Angeklagten A einzuordnen. Auch nach den übrigen Zeugenaussagen hierzu steht außer Frage, dass anlässlich der privaten Veranstaltungen des Angeklagten A neben anderem auch Kontakte zu Kunden der A 3 GmbH vertieft wurden. Die von der Zeugin 74 nachvollziehbar beschriebene typische Überschneidung von privaten und geschäftlichen Kontakten bei den Sommersonnenwendfesten des Angeklagten A drückt sich gerade auch in dem von dem Zeugen 12 beschriebenen singulären Ereignis aus. Daraus ist jedoch vor dem Hintergrund des im Übrigen bestimmenden privaten Prägung der Feste nicht abzuleiten, dass dies Veranstaltungen mit vorwiegend geschäftlichem Charakter gewesen wären. Die Aussagen der Zeugen 73, 74 und 72 sind diesbezüglich glaubhaft, dass heißt widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Der Zeuge 72 war in der Hauptverhandlung sichtlich betroffen von dem Umstand, dass mit dem Angeklagten A nunmehr ein lukrativer Großkunde auszufallen droht. Gleichwohl hält die Kammer den Zeugen für glaubwürdig. Der Zeuge bemühte sich darum, deutlich zu machen, dass es für ihn letztlich keine Rolle spielte, ob Veranstaltungen privat oder geschäftlich veranlasst waren. Die tatsächlichen Umstände der Auftragserteilung und Abwicklung der Sommersonnenwendfeste des Angeklagten konnte er indes aufgrund der vorgehaltenen Unterlagen, die der Zeuge 63 dem Gericht zuvor als Bestandteil der Steuerakten übergeben hatte, wie festgestellt nachvollzogen werden. Die Kammer hält auch die Zeugen 73 und 74 für glaubwürdig. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass beide Zeuginnen als Angestellte von Firmen aus dem Konzernverbund der A 3 womöglich ein mittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens gegen den Angeklagten A haben bzw. sich bewusst oder unbewusst ihrem Arbeitgeber als Anzeigeerstatter verbunden fühlen und insoweit sich dies auf ihr Aussageverhalten auswirken könnte. Tatsächlich haben sich jedoch keine objektivierbaren Anhaltspunkte im Auftreten der Zeuginnen und in ihrem Aussageverhalten feststellen lassen, die die zuvor beschriebene Besorgnis hätten begründen können. Die Zeugin 73 hielt sich an die ihr erinnerlichen Fakten, um die Organisation der Jagden in Ungarn, was im Ergebnis mit den Ausführungen des Angeklagten A diesbezüglich übereinstimmte. Auch zur Frage der Sommersonnenwendfeste befragt, gab die Zeugin lediglich den formalen Organisationsablauf wieder und machte deutlich, dass dies die Grundlage ihrer Annahme sei, die Feste sein privat von dem Angeklagten A veranlasst worden. Mithin fehlte es an jeglichem feststellbaren Belastungseifer der Zeugin, die spontan und unvermittelt auf die ihr gestellten Fragen antwortete und zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckte, sie wäge jedes Wort im Hinblick auf ihr bestehendes Arbeitsverhältnis ab. Die gilt in gleicher Weise für die Zeugin 74, die zwar aufgrund ihrer Stellung als Pressesprecherin der A 3 C GmbH von der Kammer noch aufmerksamer in ihrem Aussageverhalten bewertet wurde. Gleichwohl hat auch sie spontan, flüssig und ohne erkennbaren Belastungseifer ausgesagt. Der Inhalt ihrer Aussage stimmt auch wie zuvor ausgeführt in den wesentlichen Punkten mit den Angaben der Zeugin 73 überein und deckt sich mit den Erkenntnissen, die die Kammer aufgrund der Gästelisten hat gewinnen können. Bei dieser Sachlage bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen 73 und 74. 5. Der Angeklagte B räumte die Höhe der von der A 10 GmbH an ihn geflossenen Geldbeträge ein und machte auch Angaben zu den Beträgen, die nach seinem Wissen D erhalten hat. Der gesondert Verfolgte F gab im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen, die er gegenüber der vernehmenden Kriminaloberkommissarin ... machte und die diese im Rahmen der Hauptverhandlung wie festgestellt wiedergab, an, dass die A 13 GmbH keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet habe, und es "System gewesen sei", Kosten der privaten Lebensführung über Firmen abrechnen zu lassen. Der Angeklagte A habe ihm gesagt, bei welchen Firmen er Dienstleistungen wahrnehmen und Einkäufe tätigen könne. Er habe sowohl über die A 13 GmbH als auch über die A 10 GmbH erhebliche Kosten seiner persönlichen Lebensführung im Einverständnis mit dem Angeklagten A abgerechnet. Der Angeklagte A sei auch auf die Idee gekommen, seine Kinder als Aushilfen anzustellen, wobei solche "Beschäftigungsmodelle" auch für den Ehemann der gesondert Verfolgten D sowie Angehörige des Angeklagten B angedacht worden seien. An der Glaubhaftigkeit der Erklärungen des Angeklagten B und der Angaben des gesonderten Verfolgten F bestehen keine Zweifel. Sie wurden durch die Angaben weiterer Zeugen bestätigt. So stimmen die Angaben des Angeklagten B überein mit denen des Zeugen 63, Mitarbeiter der Steuerfahndung des Finanzamtes ..., der im Rahmen seiner Ermittlungen im Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten A wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung Ausschüttungen in der festgestellten Höhe anhand der Gesellschafterbeschlüsse sowie der Kapitalertragssteueranmeldungen nachvollzog. Die Erklärungen des gesondert Verfolgten F im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung stimmen überein mit den Angaben der gesondert Verfolgten H, die ebenfalls gegenüber Kriminaloberkommissarin ... im Rahmen ihrer Beschuldigenvernehmung bestätigt hatte, dass der gesondert verfolgte F in großem Umfang auf Kosten der A 10 GmbH Essen gegangen sei und Flugreisen unternommen habe, wobei sie davon ausgegangen sei, dass diese Aktivitäten der geschäftlichen Kontaktanbahnung bzw. Kontaktpflege gedient hätten. Darüber hinaus schilderte Kriminaloberkommissar ..., dass von dem Konto der A 18 GmbH im Zeitraum Januar 2005 bis September 2005 monatlich Leasingraten und die Versicherungssumme für einen Pkw BMW, 330 Ci Cabrio abgebucht und aufgrund eines Unfallschaden 21.000,- € überwiesen worden seien. Kriminaloberkommissar ... legte auch dar, dass im Zeitraum Januar 2003 bis August 2006 vom Geschäftskonto der A 10 GmbH bei der ...-bank ... auf das Geschäftskonto der A 18 GmbH Überweisungen in Höhe 1.640.000 € erfolgt seien, wobei er anhand der Buchhaltungsunterlagen der A 10 GmbH die Überweisungen habe feststellen können. Dabei, so gab der Zeuge an, sei auch ersichtlich gewesen, dass diesen überwiegend keine Rechnungen zugrunde gelegen hätten und bei der Überweisung auch kein Verwendungszweck angegeben worden sei. Lediglich in einem Fall habe er eine Rechnung gefunden, die vom Lebenspartner des Angeklagten A von der A 10 GmbH für Beratungsleistungen in der Zeit vom 01.06, bis 31.10.2004 für den Kunden A 9 in Höhe von 165.000,- € erstellt worden sei. Die Zahlungen, die dem gesondert Verfolgten F von der A 13 GmbH im Einzelnen zuflossen, konnten anhand der Angaben des Zeugen 63, die dieser aufgrund einer Auflistung der Buchungen im Zeitraum 10/2003 bis 01/2006 und nach Einsichtnahme der entsprechenden Rechnungen machen konnte, festgestellt werden. Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, wieso der gesondert Verfolgte F behaupten sollte, Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten zu haben und sich damit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Entsprechendes gilt für den Angeklagten B. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten B oder des gesondert Verfolgten F bestehen vor diesem Hintergrund bei vernünftiger Betrachtung nicht Die getroffene Feststellung, dass der Angeklagte A bei H, der Geschäftsführerin der A 10 GmbH anrief und sie anwies, Geldüberweisungen auf seine Privatkonten vorzunehmen, beruht ebenfalls auf den Angaben der Zeugin ..., die schilderte, was die gesondert Verfolgte H ihr in ihrer Funktion als Vernehmungsbeamtin erklärt und sie im Einzelnen nachvollzogen hatte. Der Zeuge 63 schilderte des Weiteren, inwieweit der Angeklagte A die bei den Firmen A 10 GmbH und A 14 GmbH eingehenden Geldbeträge für sich verwendete. Er erklärte, dass er im Rahmen des Steuerstrafverfahrens verschieden Unternehmen angeschrieben und jeweils um Mitteilung gebeten habe, wer die Warenlieferungen und Dienstleistungen in Auftrag gegeben habe, durch wen die Bezahlung erfolgt sei und an wen die Ware geliefert worden sei, beziehungsweise wer Empfänger der Dienstleistung sei. Aufgrund der entsprechenden Mitteilungen, die er erhalten habe, habe sich ihm der Eindruck aufgedrängt, dass der Angeklagte A in erheblichem Umfang ungerechtfertigt Kosten als Betriebsausgaben angesetzt habe, obwohl diese privat veranlasst gewesen seien. Die insoweit im Einzelnen aufgeführten Zahlungsflüsse beruhen auf den Angaben der Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer dieser Unternehmen gegenüber dem Zeugen 63, die dieser unter Bezugnahme auf die ihm vorliegenden Rechnungen der Handwerker, sowie derjenigen für Briefbögen und Visitenkarten und der angefertigten Druckerzeugnisse schilderte. Er machte weiterhin unter Bezugnahme auf ihm vorliegende Rechnungen auch Angaben zur Höhe der Kosten der Cocktailempfänge, bei denen es sich wie bereits dargestellt um rein private Veranstaltungen des Angeklagten A handelte, die mit den Angaben des als Zeugen vernommenen Gastronoms 72, der als Zeuge vernommen wurde, überein stimmten. Die Geldflüsse nach Südafrika und das Geflecht der von dem Angeklagten A errichteten Firmen stellte die Zeugin Kriminalhauptkommissarin ... dar, die ihre Erkenntnisse aufgrund vorliegender Gesellschaftsregisterauszüge, Gründungsurkunden, Treuhandverträgen und der Auswertungen der Geschäftskonten der A 14 GmbH und der A 10 GmbH erlangte. Dass der Erwerb des Grundstücks in Kapstadt mit Mitteln der A 14 GmbH erfolgte, ergibt sich aus einer Zusammenschau verschiedener Unterlagen und der Aussage von Kriminalkommissar ..., der schilderte, dass bei der Auswertung von sichergestellten Dateien, die auf Datenträgern, nämlich einer externen Festplatte des Angeklagten A eine Exel-Tabelle "Immobilien ..." gefunden worden sei, in der folgende Grundstücke aufgeführt worden seien: ... Die Überweisung von 875.865,92 €, die von der A 14 GmbH am 08.11.2004 an die ... Inc. Südafrika erfolgte, erfolgte unter Angabe des Verwendungszweckes ERF .... Dabei handelt es sich um die Bezeichnung für das Grundstück in ..., wie sich aus der Aufstellung des Angeklagten A ergibt. Die am 07.03.2005 erfolgte Überweisung von der A 14 GmbH an die A 23 GmbH erfolgte ohne Angabe des Verwendungszwecks allerdings, so die Zeugin ..., in einem zeitlichen Zusammenhang zum Erwerb des Grundstücks. Dass bei dem Bau des Hauses auf einem diesem Grundstück Handwerker aus Deutschland eingesetzt wurden, bestätigte der gesondert Verfolgte F, der, wie die Zeugin ...erklärte, in seiner Vernehmung als Beschuldigter angegeben hatte, dass im Sommer/Herbst 2006 mehrere Handwerker, die eigentlich im ... hätten arbeiten sollen, wie der Fliesenleger ..., der Elektriker ... und Herr ... von der ... für mehrere Monate nach Kapstadt entsandt worden seien, um dort den Umbau des Hauses des Angeklagten A vorzunehmen. Diesen sei gesagt worden, dass der Umbau in Kapstadt "absolute Priorität" habe. Er habe während seiner Haft festgestellt, dass die A 18 GmbH Rechnungen beglichen habe, die im ... oder Kapstadt angefallen seien, zum Beispiel die Lieferung von Fliesen im Wert von 29.000,- €, die an den Metallbauer geliefert worden seien, um von dort mit einem Container nach Afrika verschifft zu werden. Der Zeuge 63 bestätigte, dass es entsprechende Rechnungen der Handwerker für Arbeiten in Kapstadt gegeben habe. Der Zeuge 39, verantwortlicher Architekt für die Errichtung des Hauses im ..., sagte hierzu aus, dass es aufgrund des Abzugs von Handwerkern für ein anderes Projekt in Südafrika, zu Bauverzögerungen in ... gekommen sei Die Feststellung, dass der Angeklagte auf einem Landstück von ... Ende 2004 eine Lodge errichten ließ, die zur Hälfte von ihm und zur anderen Hälfte von dem gesondert Verfolgten F genutzt werden sollte, die Errichtung der ... die Architektin 76 übernommen hatte und deren sämtliche Rechnungen von der A 14 GmbH beglichen wurden, beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugin 76r. Die Zeugin 76, Architektin, sagte aus, sie habe für den Angeklagten A Architekturleistungen erbracht und zwar in Ungarn, ... und Afrika. In Afrika habe sie vor ca. drei Jahren eine Lodge errichtet. Der Kontakt zu dem Angeklagten sei über das Steuerberaterbüro ... und G zustande gekommen, Herr G habe sie empfohlen. Sie sei dann zunächst in ... für den Angeklagten tätig gewesen, danach im ... in ..., in Ungarn, dort habe sie ein Jagdhaus saniert, und schließlich in Südafrika. Schriftliche Verträge seien nicht geschlossen worden, der Angeklagte A habe ihr vielmehr sämtliche Aufträge mündlich erteilt. Dabei sei sie immer davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch der Auftraggeber sei. Er persönlich oder sein Sekretariat habe mit ihr gesprochen, mit anderen Firmen habe sie keinen Kontakt gehabt. Im Jahr 2004 oder 2005 Weihnachten habe der Angeklagte sie gefragt, ob sie in Südafrika für ihn tätig sein wolle, es sei um die Errichtung einer Lodge in der Nähe von Johannesburg gegangen, wobei es eine Hauptlodge gegeben habe und mehrere kleine Gästehäuser. Die "Hülle" habe bereits gestanden. Der Auftrag habe sich auf die Innengestaltung bezogen, es habe ein repräsentativer Wohnsitz geschaffen werden sollen, der auch geschäftlich habe genutzt werden sollen. Aus den Plänen, die sie zur Verfügung hatte, war eingezeichnet, dass die Lodge zur Hälfte A und zur anderen Hälfte F zustehen sollte. Eigentümer des Grundstücks sei nach ihrer damaligen Auffassung ein Herr ... gewesen. Sie habe dazu zwar keine Unterlagen gesehen, er sei ihr aber von dem Verwalter der Lodge als Eigentümer vorgestellt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass Herr ... von der Vermietung der Lodge lebe. Die Rechnungen seien an die Firma A 14 GmbH gegangen. Aus einer Gesamtschau der Würdigung der Aussagen des Zeugen ..., der Zeugin ..., der Zeugin 76 und des Zeugen F ergibt sich, dass der Angeklagte A davon ausging, er könne sowohl über die auf ... errichtete Lodge als auch über das Anwesen in Kapstadt nach seinem Gutdünken verfügen, wenn er insoweit auch nicht die formale Eigentümerposition innehatte. So hat, wie die Zeugin ... erklärte, der gesondert Verfolgte F im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 01.11.2006 erklärt, A habe die Idee gehabt, ein Stück Land für 400.000,- € zu erwerben, das in das Territorium von ... hineinrage, und darauf eine Lodge zu errichten. Die Lodge habe 100.000,-€ gekostet und sei auf Erbpacht für 10 Jahre errichtetw worden. Über ein Geflecht von Firmen hätten der Angeklagte A und er je 450 Hektar Land in ... 8 und 9 erworben. Dieses sei pro 100 Hektar 200.000,- € abzüglich Erschließungskosten wert. Er gehe jedenfalls davon aus, dass er wirtschaftlicher Eigentümer von 450 Hektar Land in Südafrika sei oder zumindest gewesen sei. Auf diesem Land stehe auch ein kleiner Bungalow, den er über ein Treuhandverhältnis mit A erworben habe. Wenn der Angeklagte A mit seinem Lebenspartner nach Südafrika geflogen sei, hätten sie gesagt, sie flögen nach Hause. Auch habe er seinen 45. Geburtstag dort mit großem Aufwand gefeiert und Freunde und Kunden auf seine Rechnung eingeladen. Auch habe der Angeklagte A ihn in der Woche nach der Durchsuchung aufgesucht und mit großen Pfeilen die Problembereiche der polizeilichen Ermittlungen aufgezeichnet und im Flüsterton Kommentare abgegeben, so zum Vorwurf des Artenschutzabkommens "lachhaft", zur Untreue "lösbar", zu Steuern "machbar" und zur Bestechung "A 3". Als großen Problemkreis habe er 120.000 € für Handwerkerrechnungen angesehen und den gesondert Verfolgten F gesagt, seine Lebensgefährtin solle "die Kohle locker machen". Auf Kernebecks Frage, ob es nicht möglich sei, einen Teil von ... zu verkaufen, habe er gesagt, er wolle 35 nicht anrufen, da jener von der deutschen Polizei abgehört werde. Abgesehen davon, dass nach diesen Angaben des gesondert Verfolgten F jedenfalls er davon ausging, über Immobilienbesitz in Südafrika zu verfügen und ihm gegenüber auch der Angeklagte A den Eindruck vermittelt habe, dass dies möglich sei, sprechen die Angaben der Zeugin 76, nach denen der Angeklagte A die Lodge exakt nach seinen Vorstellungen errichten ließ, für ein erhebliches Interesse des Angeklagten an dem Haus. Sie erklärte, dass jedes Detail der Einrichtung mit dem Angeklagten A abgesprochen worden sei und er mit ihr zusammen die Einrichtung erworben habe. Auch die Tatsache, dass im Wohnhaus des Angeklagten Im ... in ... anlässlich der Durchsuchung am 12.09.2006 im Büro im 1. Obergeschoss Lichtbilder von Ordnern mit der Aufschrift " Südafrika ..." und "..." gefertigt wurden, zeigt das Interesse des Angeklagte A an diesen Grundstücken. Schließlich berichtete die Zeugin ... von Briefentwürfen des Angeklagten A an seinen Lebenspartner vom 12.10.2006, in denen er ihm mitgeteilt habe, an wen er sich zu wenden habe ("35" und "..."), um die die "Farm" in Südafrika (Wrt 20 Mio Rand) zu verkaufen, die C ebenso wie die "Lodge" gehöre, was ihn einem Vertrag mit "35" geregelt sei. Er verweist ihn auf ein "kleines schwarzes Buch" mit Finanzaufstellungen und darauf, dass er seinen Computer brauche, um die die wichtigen Dateien aufzumachen. Die Angabe von Kriminalkommissar ..., er habe bei der Auswertung von sichergestellten Dateien die oben bereits angesprochene Exel-Tabelle "Immobilien ..." gefunden, in der der Angeklagte die Grundstücke als ihm gehörig aufführte, hat insoweit ebenfalls indizielle Wirkung. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Aussagen der Zeugen 63, ... (jeweils als Vernehmungsbeamtin der gesondert verfolgten F und H), ... und ... sind glaubhaft. Die Zeugen haben sich bei ihren Aussagen, mit Ausnahme der Zeugin ... als Vernehmungsbeamtin, jeweils auf die Auswertung der sichergestellten Unterlagen bezogen und die Ermittlungsergebnisse in einer Gesamtschau dargestellt. Ihre Angaben standen dabei in Übereinstimmung mit dem Inhalt der jeweiligen Schriftstücke, Dateien und sonstigen Urkunden und konnten von der Kammer im einzelnen als schlüssig nachvollzogen werden. Für die Zeugin ... gilt dies in der Weise, dass sie sich an den Inhalt der von ihr durchgeführten Vernehmung der gesondert verfolgten F und H erinnerte und diese Erinnerung in der Hauptverhandlung wiedergab. Dabei räumte sie auch zunächst in Teilbereichen Erinnerungslücken ein und bemühte sich nach entsprechenden Vorhalten aus den Vernehmungsprotokollen, diese Lücken nach Möglichkeit zu schließen. Alle zuvor benannten Zeugen beschränkten sich dabei auf eine sachbezogene Darstellung ihrer Ermittlungsarbeit. Die Kammer hat zudem keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Es war nicht ansatzweise zu erkennen, dass die Zeugen unsachgemäßen Erwägungen folgend, die Angeklagten belasten wollten. Die Zeugen 39 und 76, beide als Architekten im Auftrag des Angeklagten A tätig, haben gleichfalls glaubhaft ausgesagt. Sie stützten ihre Aussage größtenteils auf Verträge und Abrechnungsunterlagen und gaben ausschließlich das an, was sie noch in Erinnerung hatten. Ihre Aussagen waren in sich nachvollziehbar und stimmig. Objektivierbare Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen hätten in Zweifel ziehen können, waren für die Kammer nicht erkennbar. Ihre Angaben waren von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet. IV. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Angeklagte A der schweren Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt, Abs. 2 StGB in 68 Fällen strafbar gemacht. Er hat die ihm aufgrund eines Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt. Dabei umfasst Fall 4 die Fälle 4 und 5 der Anklage , Fall 5 die Fälle 6 und 7 der Anklage , Fall 6 die Fälle 9 und 10 der Anklage , Fall 9 die Fälle 14 und 15 der Anklage , Fall 14 die Fälle 23 und 25 der Anklage sowie Fall 43 die Fälle 54 und 55 der Anklage . Dies hat seinen Hintergrund darin, dass die Fälle 4 und 5 der Anklage, die Fälle 6 und 7 der Anklage, die Fälle 9 und 10 der Anklage, die Fälle 14 und 15 der Anklage, die Fälle 23 und 25 der Anklage sowie die Fälle 54 und 55 der Anklage jeweils nur auf einer Handlung beruhen und aufgrund dessen nur von jeweils einer verwirklichten schweren Untreue auszugehen ist. Fall 4 (Anklagefälle 4 und 5) hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwei Rechnungsstellungen der Firma A 10 GmbH jeweils vom 23.01.03 an die Firma A 4 A zum Gegenstand, im Fall 5 (Fälle 6 und 7 der Anklage) handelt es sich um zwei Rechnungen der A 10 GmbH an A 4 A jeweils vom 10.03.2003, im Fall 6 (Fälle 9 und 10 der Anklage) betrifft der Sachverhalt ebenfalls zwei Rechnungen der A 10 GmbH an A 4 A jeweils vom 07.05.2003 und schließlich im Fall 9 (Anklagefälle 14 und 15) zwei Rechnungen der A 10 GmbH an A 4 A GmbH jeweils vom 21.07.2003, mit denen angebliche Beratungsleistungen zeitnah zu den zugunsten von A 4 A GmbH von den jeweiligen A 2-Gesellschaften erteilten Gutschriften abgerechnet wurden. Im Fall 43 (Anklagefälle 54 und 55) konnten im Rahmen der Beweisaufnahme zwei Rechnungen der Firma A 9 GmbH jeweils vom 17.03.2005 an A 2 B GmbH & Co, KG festgestellt werden. Die Rechnungsstellungen der A 10 GmbH bzw. der Firma A 9 GmbH jeweils an einem Tag stellen sich bei natürlicher Betrachtung als natürliche Handlungseinheit dar. Insoweit liegt ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vor, dass das Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die mehrfachen Rechnungsstellungen an dem jeweiligen Tag auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen. Im Ergebnis gilt nichts anderes für Fall 14 (Anklagefälle 23 und 25). Hier beruht die Erteilung der nachfolgenden zwei Gutschriften der A 2 B GmbH & Co. KG für die Firma A 4 A GmbH vom 07.05.04 und 01.06.04 auf ein und derselben Rechnung, bei der die A 2-Gesellschaft am 21.04.2004 der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 zunächst 354.960,--€ in Rechnung gestellt hatte. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Gutschriften wie auch die nachfolgenden Abschöpfungsmaßnahmen der A 10 GmbH bei natürlicher Betrachtungsweise auf einen einheitlichen Tatentschluss zurückzuführen sind, der sich bereits in der Rechnung vom 21.04.2004 manifestiert hatte. Der Angeklagte A hat in allen 68 Fällen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Als CEO und zugleich Geschäftsführer der A 3 A GmbH hatte der Angeklagte die Pflicht, die Vermögensinteressen der A 3 ebenso wie die der über die Ergebnisabführungsverträge verbundenen Tochterunternehmen der regionalen A 2-Gesellschaften zu wahren. Aufgrund der Ergebnisabführungsverträge, wonach das Jahresgeschäftsergebnis an die Holding zu transferieren war, stellte sich ein Vermögensverlust der regionalen A 2-Gesellschaften unmittelbar als Nachteil der über die Verträge zunächst begünstigten A 3 A GmbH dar. Die Pflichtenstellung des Angeklagten A folgt zum einen aus den in §§ 35, 37, 43 I GmbHG normierten Verpflichtungen des Geschäftsführers einer GmbH zum anderen aus der mit dem zugrundeliegenden Anstellungsvertrag übertragenen Rechtsmacht. Grundsätzlich werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH durch seine Organstellung, durch sein Anstellungsverhältnis und durch die gesetzlichen Regelungen bestimmt, die an seine Stellung in der Gesellschaft anknüpfen. Vorrang bei der Pflichtenbestimmung kommt dabei den gesetzlichen Regelungen zu. Ausgehend von den Regelungen in den §§ 35, 37, 43 GmbHG oblag dem Angeklagten A als Mitgeschäftsführer der A 3 A GmbH die Pflicht, im Rahmen der durch die Gesellschafter gesetzten Vorgaben den Gesellschaftszweck aktiv zu verfolgen, das bedeutet das Unternehmen in diesem Sinne zu leiten. Daneben trafen ihn Kooperationspflichten im Verhältnis zu den anderen Organen der Gesellschaft und nicht zuletzt Loyalitätspflichten, wonach über die Leitungsverantwortung hinaus die Interessen der Gesellschaft zu fördern sind oder jedenfalls auf sie Rücksicht zu nehmen ist. Dabei trägt zwar grundsätzlich das Gesamtorgan die zuvor beschriebenen Pflichten, vorliegend mithin alle Mitgeschäftsführer der GmbH gemeinsam. Adressat der Pflichten ist jedoch der einzelne Geschäftsführer, der letztlich auch nur für eigene Pflichtverletzungen haftet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A als Geschäftsführer der A 3 A GmbH, die als Holding unter anderem für sämtliche regionalen A 2-Gesellschaften fungierte, die ihrerseits über Ergebnisabführungsverträge und Beherrschungsverträge mit der Holding verknüpft sind und insoweit eine Konzernstruktur darstellen, zugleich gegenüber der A 3 A GmbH eine Pflicht zur Konzernleitung inne hatte. Ergänzt wird die Pflichtenstellung des Angeklagten A als Geschäftsführer der Holding durch die gleichzeitige Tätigkeit als Chief Executive Officer (CEO). Der CEO ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands (Vorstandsvorsitzender bzw. Generaldirektor). Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO zwar nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung, wie sie die gesetzlichen deutschen Bezeichnungen zur Geschäftsführung haben. Gleichwohl war der Angeklagte A über diese Funktion aber in die Entscheidungsstrukturen der börsennotierten, weltweit agierenden Konzernmutter A 3 mit Sitz in London in einer Weise eingebunden, die über weitere vertragliche Beziehungen mit den regionalen Gesellschaften - auch der für Zentraleuropa agierenden Holding - verknüpft war. Der Aufgabenbereich des Angeklagten A umfasste neben den Pflichten als Geschäftsführer der GmbH, nach seinen eigenen Angaben, mithin auch den Erhalt der Kundenstruktur, die Gewinnung von Neukunden auf oberster Ebene, die Akquisition von Unternehmen zum Ausbau der Gruppe im Stammgeschäft sowie den drei Kernprioritäten, lnternet, sponsoring und content, d. h. Entwicklung von redaktionellen Kommunikationsangeboten. Darüber hinaus war der Angeklagte zuständig für die Organisationsstruktur sowie die Suche nach und Einstellung von qualifizierten Mitarbeitern auf oberster Führungsebene. Sein Aufgabenbereich lag auch in der Ergebnismaximierung, der strategischen Ausrichtung der Holdinggesellschaft und der dazu verbundenen Unternehmen in Deutschland, Zentraleuropa sowie Afrika und der Steigerung der Profitabilität, insbesondere vor dem Hintergrund der finanziell maßgeblichen Bedeutung von Zentraleuropa im Gesamtverbund der A 3 zugehörigen Firmengruppen. In der Pflichtenkombination bzw. in der Verquickung der Position des Geschäftsführers der A 3 A GmbH einerseits und der Funktion als CEO andererseits hatte der Angeklagte A im Konzern eine herausgehobene Stellung, die neben den formalen Organisationsstrukturen mit einer erheblichen persönlichen Machtfülle und zugleich auch höchstpersönlichen Verantwortung bei der Umsetzung von Geschäftsstrategien verbunden war. Diese Geschäftsstrategien waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Konzern abgestimmt und maßgeblich von den jeweiligen CEO's bei den regional tätigen Gesellschaften umzusetzen. Letztlich spiegelte sich die Gesamtverantwortung und Einflussmöglichkeiten des CEO's, hier des Angeklagten A, in den jeweiligen Ergebnisabführungsverträgen zwischen den in Deutschland und Zentraleuropa tätigen Frontoffices/Backoffice und der A 3 A GmbH als Holding wieder. Daraus folgt aber zugleich, dass hier eine Vermögensfürsorgeverpflichtung des Angeklagten A als Mitgeschäftsführer der A 3 a GmbH und der verbundenen regionalen A 2-Gesellschaften und A 3 C GmbH & Co. KG bestand. Der Angeklagte A hat seine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH und die sich daraus im Rahmen des § 266 StGB ergebende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen angewendet hat (§ 43 I GmbHG). Dies gilt sowohl im Rahmen der Unternehmensleitung als auch bei der Beachtung der Loyalitätspflichten. Zum Kernbereich der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten als für die Leitung der Holdinggesellschaft verantwortlichen Geschäftsführer gehörte es offensichtlich, seiner Arbeitgeberin bislang unbekannte, ihr aus der Kommerzialisierung von agenturspezifischen Freizeiten zustehende Vermögenswerte in erheblicher Höhe zu offenbaren und diese ordnungsgemäß verbuchen zu lassen. Diese Pflicht hat der Angeklagte A verletzt. Die Tathandlung im Rahmen des § 266 StGB besteht in einer beliebigen vermögensrelevanten Handlung, durch die der Täter die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des Täters muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Erfasst sind - neben Verfügungshandlungen - alle sonstigen Handlungen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art, die auch durch Unterlassen begangen werden können, beispielsweise, wenn gebotenes Einschreiten unterlassen wird (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). In den Fällen, die im Zusammenhang mit der von dem Angeklagten A eingebundenen Firma A 9 GmbH stehen, nutzte der Angeklagte A durch geschickte Manipulationen die grundsätzlich für die Media-Agentur bestehende Möglichkeit, von Sendern der Agentur zur Verfügung gestellte Sendefreizeiten zu kommerzialisieren, aus, um den tatsächlich erzielten Kommerzialisierungserlös nicht seinem Arbeitgeber zukommen zu lassen, sondern die so gewonnenen Erträge in den eigenen Verfügungsbereich zu bringen, in dem von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Firmen (A 9 GmbH, A 10 GmbH, A 14 GmbH, A 18, A 11 GmbH, A 15 GmbH und A 16 GmbH) Rechnungen an die jeweils betroffenen regionalen A 2-Gesellschaften für angeblich zur Verfügung gestellte rabattierte Sendezeiten richteten, die für A 3 C GmbH & Co. KG aufgrund der firmeninternen Buchhaltung "stimmig" zu sein schienen und mithin ausgeglichen wurden, obgleich tatsächlich keine Leistung erbracht worden war. Aufgrund des von der Einkaufsabteilung der A 3 C GmbH & Co. KG initiierten firmeneigenen Buchungsvermerks war für die Mitarbeiter der Firmenbuchhaltung von A 3 C GmbH & Co. KG nicht mehr erkennbar, dass es sich bei den gelaufenen Spots um firmeneigene Freizeiten handelte. Vielmehr wurde, wie von dem Angeklagten A beabsichtigt, mit der eingehenden Rechnung von A 9 GmbH und dem korrespondierenden Eintrag im Buchungssystem der Eindruck erweckt, es handele sich um rabattierte Sendezeiten, die A 3 C GmbH & Co. KG von A 9 GmbH zugekauft habe. Der so erzielte Erlös wurde sodann durch die weiteren mit den Rechnungen der Firma A 9 GmbH weitestgehend inhaltlich korrespondierenden Rechnungen der Firmen A 10 GmbH, A 14 GmbH, A 18, A 11 GmbH, A 15 GmbH und A 16 GmbH ebenfalls ohne tatsächlich erbracht Gegenleistung in den Verfügungsbereich des Angeklagten A abgeführt. Mit dieser von dem Angeklagten A initiierten "Kommerzialisierung von agenturspezifischen Freizeiten" hat er - der Angeklagte A - zunächst gegen die ihm obliegende Loyalitätspflicht als Geschäftsführer der A 3 A GmbH verstoßen. Die Loyalitätspflicht verbietet es dem Geschäftsführer grundsätzlich Geschäftschancen, die der Gesellschaft gebühren, als verdecktes Eigengeschäft wahrzunehmen. Bei dieser nach den Regelungen des GmbH-Gesetzes evidenten Pflichtverletzung ist im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Beurteilung im Rahmen des § 266 StGB hervorzuheben, dass der so erzielte Erlös, konkret die Realisierung der Geschäftschance durch die Zahlungen der Kunden auf die jeweilig eingesetzten agenturspezifischen Freispots, nicht bei den A 2-Gesellschaften bzw. der die Zahlungsflüsse zentral verbuchenden A 3 C GmbH & Co. KG verblieb, sondern durch die manipulativ von dem Angeklagten A veranlassten Rechnungsstellungen zunächst an A 9 GmbH und von dort an die vorab aufgeführten Drittfirmen abfloss. Soweit der Angeklagte A agenturspezifische Freizeiten in den hier zur Verurteilung gelangten Fällen unter Einbeziehung der Firma A 4 GMBH (A 4 A) kommerzialisierte, liegt die treuwidrige Tathandlung nach der Überzeugung der Kammer darin, dass der Angeklagte A ein für die jeweilig beteiligten regionalen A 2-Gesellschaften und damit zugleich für A 3 A GmbH an sich günstiges Geschäft, konkret die massiv ausgedehnte Kommerzialisierung agenturspezifischer Freizeiten, nicht im Interesse der A 3 A GmbH abwickelte. Er setzte weder die Mitarbeiter der A 3 C GmbH & Co. KG noch die verantwortlichen Geschäftsführer und Kundenbetreuer der jeweils beteiligten regionalen A 2-Gesellschaft, gemäß seinem Tatplan, davon in Kenntnis, dass mit dem Zeugen 19 vereinbart worden war, dass die für den Einsatz der agenturspezifischen Freizeiten an A 4 A geleisteten Gutschriften zum Großteil wieder abgeschöpft werden sollten, wie der Zeuge 19 glaubte, von Firmen aus dem Verbund der A 3 A GmbH. Tatsächlich kamen diese "Abschöpfungen" aber nicht A 3 A GmbH unmittelbar zugute, sondern verblieben bei den vermeintlichen Satellitenfirmen. Der Zeuge 19 hat ebenso wie der Zeuge 20 im Rahmen der Hauptverhandlung betont, dass die Zusammenarbeit mit A 3 A GmbH für die Agentur A 4 A GmbH insgesamt von Vorteil gewesen sei. Diese Einschätzung der Zeugen belegt neben der tatsächlich umgesetzten Geschäftspraktik für die hier zur Verurteilung gelangten Fälle unter Mitwirkung der A 4 A GmbH, dass letztgenanntes Unternehmen bereit war, den mündlich mit dem Angeklagten A vereinbarten Vertrag hinsichtlich der Ausweitung der Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Zusatz, dass die A 4 A GmbH der A 3 A GmbH auf dem vereinbarten Wege die massive Kommerzialisierung von agenturspezifischen Freizeiten ermöglichen wollte, abzuschließen. Der Umstand, dass der Angeklagte A die maßgeblichen Stellen - hier die Geschäftsführer der jeweiligen Frontoffices - über die Möglichkeit eines derartigen Vertragsschlusses mit der A 4 A GmbH nicht in Kenntnis setzte, statt dessen es bei einer mündlichen Abrede beließ, diese zugleich ihrem Inhalt nach, soweit es um die Aufteilung der A 4 A GmbH zugeflossenen 80 % des Kommerzialisierungswertes für die Freispots ging, nicht vollständig den Mitarbeitern von A 3 C GmbH & Co. KG, insbesondere den Kontrollgremien, mitteilte, stellt den Ausgangspunkt des Pflichtenverstoßes des Angeklagten A dar. Insoweit wäre hier auch die rechtliche Bewertung einer Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen in Betracht gekommen. Die Kammer sieht jedoch den Schwerpunkt des Unrechtsgehalts im aktiven Handeln des Angeklagten A, der zunächst die Zeugen 19 und 20 über die Zugehörigkeit der Empfängerfirmen der Teilrückzahlung aus den 80 % der gezahlten "Einkaufsvorteile" in falschem Glauben ließ und zum anderen aktiv den Mittelabfluss von der A 4 A GmbH mittels "Beratungsrechnungen" der Firmen A 10 GmbH, A 11 GmbH und A 18 steuerte. Vor diesem Hintergrund vermag die unterbliebene Unterrichtung der Mitarbeiter von A 3 C GmbH & Co. KG und den Geschäftsführern der beteiligten regionalen A 2-Gesellschaften bezüglich der Möglichkeit eines mehr als profitablen Geschäftsabschlusses, eine Qualifizierung der Tathandlung als Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen nicht zu begründen. Für beide Komplexe, sowohl für die Fälle im Zusammenwirken mit der Firma A 9 GmbH als auch für die Fälle unter Einbeziehung der Firma A 4 A GmbH, lassen sich aus dem zuvor Dargestellten gravierende Pflichtverstöße des Angeklagten A gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht ableiten. In allen Fällen ist zu konstatieren, dass sich der Angeklagte A - ausgehend von dem beschriebenen Pflichtenkreis - von sachwidrigen Motiven in seinem Handeln hat leiten lassen. Die durch das Handeln des Angeklagten A veranlasste Vermögensverschiebung, hier der rechtsgrundlose Abfluss der Kommerzialisierungserlöse an Unternehmen außerhalb des Konzernverbundes der A 3 London bzw. der A 3 A GmbH, lief den Unternehmensinteressen der Mediaagentur offensichtlich zuwider. Der damit eingetretene Liquiditätsverlust von mehreren Millionen Euro und zugleich die erheblich verminderte Möglichkeit, flexibel am TV-Markt für die Kunden Mediapläne zu gestalten bzw. sich gegenüber Konkurrenten am Markt durch Einsatz von agenturspezifischen Freizeiten in "Pitches" zu behaupten, macht deutlich, wie sehr die Handlungsweise des Angeklagten A den Interessen des Unternehmens entgegensteht. Darüber hinaus stellt die Eigenbereicherung des Angeklagten A und die so geschaffene Verfügungsmacht des Angeklagten unter Ausschluss der Verantwortlichen der A 3 bzw. der A 3 A GmbH ein maßgebliches Indiz für ein erhebliches Maß an Pflichtwidrigkeit. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte A in allen Fällen die ihm obliegenden Informations- und Mitteilungspflichten verletzt hat. Bei den "A 9-Fällen" hat er durch die von ihm veranlasste "falsche Rechnungsstellung" über die vermeintliche Vermittlung von rabattierten Sendezeiten und den damit einhergehenden irreführenden Vermerken in der Buchhaltung von A 3 C GmbH & Co. KG für die agenturspezifischen Freizeiten ("A 9") bewirkt, dass die Entscheidungsprozesse hinsichtlich der Zahlung der Rechnungen auf tatsächlich unzutreffender Grundlage erfolgten, ohne dass dafür ein sachlich nachvollziehbarer Grund bestand. In gleicher Weise hat der Angeklagte bei den "A 4 A-Fällen" die "Zusatzabrede" mit dem Zeugen 19 zur weiteren Aufteilung der der A 4 A GmbH zufließenden Kommerzialisierungserlöse unterdrückt und so einerseits einen formal wirksamen Vertragsschluss und andererseits die Geltendmachung des weiter vereinbarten Kommerzialisierungsanteils für die A 2-Gesellschaften verhindert. Gleichwohl hat der Angeklagte A den erhöhten Einsatz agenturspezifischer Freizeiten kraft seiner Stellung als CEO durchgesetzt. Schließlich liegt in allen zur Verurteilung gelangten Fällen eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis des Angeklagten A vor. Bei den Fällen unter Beteiligung der Firma A 4 A GmbH folgt dies bereits daraus, dass der Angeklagte A außerhalb seiner Zuständigkeit über die Geschäftsanbahnung hinaus einen "Vertrag" mit der A 4 A GmbH geschlossen hat bzw. die bestehenden Verträge zwischen den beteiligten A 2-Gesellschaften und der A 4 A GmbH mündlich modifiziert hat. Jenseits der Entscheidungsbefugnis des Angeklagten A lag zudem in allen Fällen die Veranlassung des Abflusses des Kommerzialisierungserlöses über Scheinrechnungen, die vermeintlich die Vermittlung von Sendezeiten zum Gegenstand hatten (A 9 GmbH) bzw. Beratungsleistungen abrechneten (A 4 A GmbH). Ein Einsatz der agenturspezifischen Freizeiten zu diesen Zwecken lag ganz offensichtlich außerhalb dessen, was der Angeklagte A aufgrund der ihm eingeräumten Rechtsmacht hätte veranlassen dürfen. In der anzustellenden Gesamtschau dieser Kriterien stellen sich die festgestellten Handlungsweisen des Angeklagten A als in höchstem Maße pflichtwidrig dar. Er hat seine exponierte Stellung ausgenutzt, um seinem Arbeitgeber durch zahlreiche Manipulationen des normalen Geschäftsablaufs und teilweise Unterdrückung der für Geschäftsabschlüsse bedeutsamen Umstände in erheblichem Umfang finanzielle Mittel zu entziehen, die er dann nach seinen eigenen Vorstellungen ohne Mitwirkung der eigentlich Berechtigten einsetzen konnte. Die Möglichkeit zur Disposition über das eigene Vermögen gehört aber gerade zum Kern der von § 266 StGB geschützten Rechtsposition. Zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des Angeklagten A besteht auch der notwendige innere Zusammenhang. Die festgestellten Taten waren dem Angeklagten A gerade deshalb möglich, weil er die exponierte Stellung des Geschäftsführers der A 3 A GmbH inne hatte und zugleich die strategische Verantwortung als CEO ausübte. Nur aufgrund dieser Stellung hatte er Einblick in und Einfluss auf die firmeninterne Verwaltung der agenturspezifischen Freizeiten. Der Kreis der insoweit Berechtigten war auf den Leiter der Einkaufsabteilung, den Angeklagten B, sowie die gesondert Verfolgte D und die Zeugin E beschränkt. Als CEO und Geschäftsführer der Holding-Gesellschaft konnte der Angeklagte A aufgrund seiner strategischen Verantwortung für das regionale Konzernergebnis, den Einsatz des Geschäftsinstruments der Verwendung/Kommerzialisierung agenturbezogenen Freizeiten letztverantwortlich für seine Arbeitgeberin bestimmen. Kein anderer als der Angeklagte A war aufgrund seines positionsbedingten Gesamtüberblicks in der Lage, Geschehensabläufe im Sinne der festgestellten Taten zu organisieren, Drittfirmen zu installieren und in ihrem Zusammenwirken zu beeinflussen. Die notwendigen Helfer auf den nachgeordneten Entscheidungsebenen für die Umsetzung des Tatplanes konnte nur er relativ gefahrlos akquirieren, da niemand es wagte, dem CEO unlautere Machenschaften zu unterstellen bzw. bei Bedenken, diese zu äußern. Die Gefahr des möglichen Verlustes des Arbeitsplatzes und die fehlenden Einblickmöglichkeiten in das Gesamtgeschehen ließen den Pflichtenverstoß allein durch den Angeklagten A zu. Es existiert auch kein tatbestandausschließendes Einverständnis hinsichtlich der Taten, die zeitlich nach der Erstattung der anonymen Strafanzeige durch den Bevollmächtigten der A 3 A GmbH, den Rechtsanwalt T, liegen. Ein solches Einverständnis würde voraussetzen, dass die Gesellschafter der A 3 A GmbH mit dem nachfolgenden Handeln des Angeklagten A einverstanden gewesen wären. Dagegen spricht bereits der Umstand der Strafanzeige selbst, denn mit ihr wird klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Handeln des Angeklagten A in der in der Anzeige beschriebenen Form missbilligt wird. Zudem hätte es formal auch des Einverständnisses der Gesellschafterin bedurft, hier mithin der niederländischen Holdinggesellschaft A 3 B, deren alleinige Gesellschafterin die börsennotierte Aktiengesellschaft A 3 in London ist. Die Beweisaufnahme hat indes nicht ergeben, dass Personen der Verantwortungsebene der Aktiengesellschaft A 3 vor den Durchsuchungshandlungen im September 2006 Kenntnis vom genauen Inhalt der Strafanzeige gehabt hatten, wobei bereits fraglich ist, ob dies für sich genommen ein Einverständnis der Gesellschafterin formal begründen könnte. Die hierzu vernommenen Zeugen 4 und 70 haben eine Kenntnis vom Inhalt der Strafanzeige gerade nicht bestätigt. Vielmehr steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Strafanzeige allein auf den Vermutungen der Zeugen S und 7 beruhte, die ihren Verdacht gegen den Angeklagten A und weitere Personen mit plausiblen, wenngleich nicht verifizierten Überlegungen in der Anzeige zum Ausdruck brachten. Dass allein der Umstand der Anzeigeerstattung nicht dazu führte, den Angeklagten A seitens der A 3 A GmbH zu suspendieren, ist angesichts der obersten Leitungsposition, die der Angeklagte damals einnahm nachvollziehbar. Eine Rehabilitierung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren hätte für die Anzeigeerstatter erhebliche Konsequenzen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes gehabt. Dies erklärt auch, dass die Anzeige zunächst anonym erstattet worden ist. Beweise, die die Vermutungen der Anzeigeerstatter hätten belegen können, gab es zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht. Vor diesem Hintergrund kann - selbst unter außer Acht lassen der formalen Erfordernisse eines wirksamen Einverständnisses - aus der fehlenden unmittelbaren Suspendierung des Angeklagten A zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch nicht indiziell gefolgert werden, die Verantwortlichen der A 3 oder der A 3 A GmbH hätten in die zeitlich nachfolgenden Handlungen eingewilligt. Die notwendige Zustimmung aller Anteilseigner der AG oder der diese repräsentierenden Hauptversammlung in Kenntnis der die Taten des Angeklagten A prägenden Umstände ist auch nicht ansatzweise aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ersichtlich. Durch die Tathandlungen des Angeklagten A wurde der A 3 A GmbH in allen zur Verurteilung gelangten Fällen ein Vermögensnachteil zugefügt. Ein relevanter Nachteil tritt immer dann ein, wenn das treuwidrige Verhalten zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes führt. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss mithin grundsätzlich durch einen ex-ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHSt 47, 295, 301 f.; Bundesgerichtshof wistra 2000, 384, 386 ; NStZ-RR 2001, 241, 242 ). An einem Nachteil fehlt es regelmäßig, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren, zu denen auch Gewinnerwartungen zählen können, sich gegenseitig aufheben. Für die Fälle unter Einbeziehung der A 9 GmbH liegt der Vermögensnachteil darin, dass die A 3 C GmbH & Co. KG die Mittel für die von den Kunden bezahlten Freizeiten ohne einen Rechtsgrund an die Firma A 9 GmbH weitergeleitet hat. Die Zahlung der Kunden gegenüber A 3 C GmbH & Co. KG entsprach den vertraglichen Vereinbarungen - häufig in Sonderdeals. Insoweit bestand keine Veranlassung, die so vereinnahmten Gelder für "teilweise auf Kosten gesetzte" agentureigene Freizeiten an Dritte, konkret an die Firma A 9 GmbH durchzureichen. Erst durch die seitens des Angeklagten A veranlassten "Scheinrechnungen" der A 9 GmbH kam es zum ungerechtfertigten Mittelabfluss, mithin zu einem Vermögensnachteil für die jeweiligen regionalen A 2-Gesellschaften, die von der A 3 C GmbH & Co. KG buchhalterisch betreut wurden. Mit der Zahlung der jeweiligen A 2-Gesellschaft an A 9 GmbH hat sich auch der Vermögensstand der Agentur verändert. Da die A 9 GmbH, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, die in Rechnung gestellten Schaltvolumina nicht lieferte und auch von Anfang an nicht in der Lage gewesen wäre, sie zu liefern, zahlte die Agentur die Beträge ohne Rechtsgrund. Ohne die Rechnungen von A 9 GmbH wären die Beträge im Vermögen der Agentur verblieben. Es ist nicht zutreffend, dass in diesem Fall die Beträge an die Kunden hätten zurückerstattet werden müssen, denn die Kunden waren aufgrund der ihnen vermittelten Werbezeiten und der Vereinbarungen mit der jeweiligen A 2-Gesellschaft dieser gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Für die Zahlungsverpflichtung der Kunden spielte es keine Rolle, ob es Rechnungen der A 9 GmbH gab. Hätte es diese Rechnungen nicht gegeben, wären die Zahlungen der Kunden ebenfalls mit Rechtsgrund erfolgt, denn die Kunden waren aufgrund der mit den A 2-Gesellschaften geschlossenen Verträge verpflichtet, die ihnen verschafften Medienzeiten entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen zu bezahlen. In diesem Verhältnis erfolgte die Zahlung demzufolge mit Rechtsgrund. Auf die Beantwortung der Frage, wem die agenturspezifischen Freizeiten tatsächlich zustehen, der Agentur oder aber dem jeweiligen Kunden, mit dessen Werbebudget die agenturbezogenen Freispotvorteile erlangt wurden, kam es für die strafrechtliche Bewertung des Handelns des Angeklagten A indes nicht an. Dass agenturbezogene Freizeiten in der Vergangenheit von A 3 A GmbH zum Teil über die A 2-Gesellschaften nach eigenen Vorstellungen für bestimmte Projekte eingesetzt und teilweise zum eigenen Vorteil kommerzialisiert wurden, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten B, zur Überzeugung des Gerichts fest. Dabei war den meisten Kunden ein Einblick in die Verwaltung dieses Freizeiten-Pools verwehrt, so dass für die Vertragskunden die tatsächlichen Abläufe diesbezüglich auch intransparent blieben. Für den Fall, dass A 3 A GmbH die agenturbezogenen Freizeiten tatsächlich auch nach den Vertragsvereinbarungen mit den Kunden hätte selbständig auf eigene Rechnung kommerzialisieren können - so wie es der Angeklagte A praktiziert hat - stellt sich die Frage der Berechtigung des "Behaltensdürfens des erzielten Erlöses" nicht, da die Agentur zweifelsfrei Anspruchsinhaberin gewesen wäre. Unterstellte man jedoch, dass auch die agenturspezifischen Freizeiten vollständig den Kunden hätten zugute kommen müssen, so läge ein Vermögensnachteil der Agentur in dem Umstand, dass man sich dem Herausgabeanspruch der Kunden hinsichtlich der dann womöglich zu Unrecht gezahlten, wenngleich rabattierten Beträge für die eingesetzten Freizeiten ausgesetzt sehen würde und zugleich den rechtsgrundlosen Abfluss dieser Beträge an die Firma A 9 beklagen müsste. In jedem denkbaren Fall hätte der Kommerzialisierungserlös zunächst bei der Agentur verbleiben müssen. In der ersten Fallvariante dauerhaft, weil der Agentur zustehend; in der zweiten Fallvariante hätte eine Auskehrung der Erlöse an die jeweiligen Kunden erfolgen müssen, wobei aber das Vermögen der Agentur dann gleichwohl durch den tatsächlichen Mittelabfluss an die Firma A 9 GmbH geschmälert gewesen wäre. Der Annahme eines Vermögensnachteils stünde bei der letztgenannten Alternative auch nicht entgegen, dass womöglich eine derartige Kommerzialisierung agenturspezifischer Freizeiten rechtlich anfechtbar gewesen wäre. Es ist insoweit in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte ein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen nicht kennt (vgl. BGHSt 8, 254, 256; BGH NStZ-RR 1999, 184, 185 f. ). Das Strafrecht würde sich nur dann in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen, wenn es im Rahmen des Untreuetatbestandes nichtigen Ansprüchen Schutz gewährte, die aus verbotenen oder unsittlichen Rechtsgeschäften hergeleitet werden. Dies wäre jedoch vorliegend gerade nicht der Fall, da es bestenfalls um anfechtbare, nicht jedoch nichtige Rechtsgeschäfte ginge. Im Rahmen der Schadenssaldierung ist jedoch bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für die Fälle unter Beteiligung der Firma A 9 GmbH, das von der Agentur mit den Kunden praktizierte Partizipationsmodell bedeutsam für die Frage, in welcher Höhe A 2 gegenüber den Kunden Honoraransprüche zustanden. Nach den vorliegenden Betreuungsverträgen erhält die Agentur für ihre Tätigkeit in jedem Fall von den Kunden eine Vergütung in Prozent des von den Kunden realisierten Schaltvolumens (sog. Basishonorar). Bemessungsgrundlage ist dabei das Kunden-Netto, das heißt, die Bruttopreise der Medien ohne Mehrwertsteuer, abzüglich aller tariflichen, kundenbezogenen Rabatte. Nach den Betreuungsverträgen zwischen den Kunden und der Agentur steht der Agentur für ihre Tätigkeit je nach Vereinbarung eine Provision zu, die zwischen 1% und 3% liegt. Neben diesem festen Honorar ist in einigen Fällen ein Erfolgshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes auf Kundennettobasis vereinbart, das qualitativen Kriterien unterliegt. Da nach den in die Hauptverhandlung eingeführten Verträgen die Agentur den Kunden für ihre Tätigkeit eine Provision berechnet, deren Höhe davon abhängt, wie viel Schaltvolumen für den Kunden realisiert werden konnte, und die Spots, die sich letztlich auch in den Rechnungen von A 9 wiederfinden, ebenfalls für die Kunden realisiertes Schaltvolumen darstellen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass auch die von den Kunden für diese Spots gezahlten Beträge in die Provisionsberechnung mit einflossen. Dass insoweit keine Honoraransprüche entgangen sind, konnte zugunsten des Angeklagten A als wahr unterstellt werden. Die Tatsache wirkt sich zugunsten des Angeklagten aus, da bei Ermittlung der konkreten Schadenshöhe Vorteile, die aufgrund des schädigenden Ereignisses ebenfalls entstanden sind, grundsätzlich anzurechnen sind. Insoweit hat die Kammer als wahr unterstellt, dass Honorare in Höhe von mindestens 1,2 Millionen Euro berechnet wurden. Ausgehend von einem Gesamtvolumen an A 9-Schaltungen in Höhe von 35 Mio. € und bei einem Prozentsatz selbst von 3% kommt man zwar lediglich auf einen Betrag von 1.050.000,- €. Zur Vermeidung weiterer umfangreicher Beweisaufnahmen ist allerdings zugunsten des Angeklagten die Wahrunterstellung eines höheren Betrag von 1,2 Mio. € zulässig. In den 41 Fällen unter Mitwirkung der Firma A 9 GmbH ist von den beteiligten A 2-Gesellschaften an die A 9 GmbH auf Veranlassung des Angeklagten A ein Gesamtbetrag in Höhe von 33.670.915,55 € gezahlt worden. Dem ist der Vorteil an zusätzlichen Honoraren gegen zu rechnen, so dass es für diese Fälle bei einem Vermögensnachteil in Höhe von 32.470.915,55 € (netto) verbleibt. Bei den Fällen im Zusammenhang mit der A 4 A GmbH liegt der Vermögensnachteil im Abfluss der von A 4 A an die Firmen A 10 GmbH, A 11 GmbH und A 18 gezahlten Beträge, da diese Beträge nach der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten A und dem Zeugen 19 als "Kommerzialisierungserlös" wieder der A 3 A GmbH zugeführt werden sollten und in dieser Absicht von dem Zeugen 19 auch geleistet wurden. Dass dieser Teil der Vereinbarung von dem Angeklagten A bei seinem Arbeitgeber nicht transparent gemacht wurde, eben um die Beträge selbst zu vereinnahmen, ermöglichte schließlich den Abfluss der Gelder aufgrund der Rechnungen über vermeintlich erbrachte Beratungsleistungen in den Verfügungsbereich des Angeklagten A. Die insoweit konkrete Möglichkeit eines Vermögenszuwachses für A 3 A GmbH wurde durch die Tathandlung des Angeklagten A vereitelt. Die tatsächliche Abwicklung der mündlich verabredeten Vertragsergänzung durch die Verantwortlichen der A 4 A GmbH belegen nachdrücklich, dass es sich hierbei nicht um eine ungesicherte Hoffnung oder Erwartung auf einen Vermögenszuwachs für A 3 A GmbH gehandelt hat, sondern eine gesicherte Aussicht realisiert wurde. In den 27 Fällen unter Mitwirkung der Firma A 4 A GmbH ist von der A 4 A GmbH auf Veranlassung des Angeklagten A ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.355.586,42 € an die Firmen A 14 GmbH, A 11 GmbH und A 18 gezahlt worden, was den für diese Fälle festgestellten Vermögensnachteil ausmacht. Indem der Angeklagte Geldvermögen der mit A 3 A GmbH über Ergebnisabführungsverträge verbundenen A 2-Gesellschaften an nicht zum Konzernverbund der A 3-Gruppe gehörende Gesellschaften abfließen ließ und damit auf Dauer vorenthielt, entzog er diese Vermögensteile seiner Arbeitgeberin endgültig. Diese konnte auf die so entzogenen Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen. Die von dem Angeklagten behauptete Absicht, die Geldmittel - ganz oder jedenfalls überwiegend - bei späterer Gelegenheit im Interesse der A 3 A GmbH einzusetzen, insbesondere um durch "Informationsbeschaffung und Kundenpflege" Aufträge für sie zu akquirieren und ihr so mittelbar zu einem Vermögensgewinn zu verhelfen, ist hierfür ohne Belang. Dass die Mittel bei den außerhalb des Konzernverbunds stehenden Firmen zum Teil noch vorhanden sind, ist mit Fällen nicht vergleichbar, in denen ein Treupflichtiger eigene Mittel jederzeit bereit hält, um einen pflichtwidrig verursachten Schaden auszugleichen ( BGHSt 15, 342, 344; BGH NStZ 1995, 233 ; NStZ-RR 2004, 54 ). Der Angeklagte A hat weder objektiv noch subjektiv eigene Mittel bereit gehalten, um den entstandenen Nachteil für seine Arbeitgeberin auszugleichen. Dies gilt auch für die arrestierten Beträge bei den Firmen, die an A 9 GmbH Scheinrechnungen gestellt haben und so rechtsgrundlos in den Besitz der Kommerzialisierungserlöse gelangt sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A diese Beträge zum Ausgleich der Forderungen seiner Arbeitgeberin gegen ihn bereit gehalten hat bzw. hätte einsetzen wollen, sind nicht ersichtlich. Der Entziehung des Vermögenswerts steht darüber hinaus keine weitere schadensverhindernde unmittelbare Kompensation gegenüber. Der schadensersatzrechtliche Ausgleichsanspruch gegen den Täter ist nach ständiger Rechtsprechung kein der Schadensentstehung entgegen stehender Vorteil. Für alle Fälle hat die Kammer allerdings die in den Rechnungsbeträgen enthaltene Mehrwertsteuer herausgerechnet und bei der Berechnung des entstandenen Vermögensnachteils mithin grundsätzlich nur die Nettobeträge erfasst, da A 3 A GmbH als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen diese Beträge seitens des Finanzamtes erstattet bekommen hat. Es verbleibt mithin bei einem festzustellenden Vermögensnachteil von 37.826.501,97 €. Der Angeklagte A handelte auch schuldhaft. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz - bedingten Vorsatz genügt - voraus. Der Vorsatz muss die Pflichtenstellung des Täters und außerdem das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht umfassen, wobei es auf eine rechtlich zutreffende Beurteilung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses nicht ankommt. Zum Vorsatz gehört daher auch das Bewusstsein der Pflichtverletzung. Hierbei reicht es aus, wenn der Täter die der Pflichtwidrigkeit zu Grunde liegenden Tatsachen kennt und zutreffend einordnet. Der Vorsatz muss sich überdies auf den Vermögensnachteil, wenn auch nur in Form eines Gefährdungsschadens, beziehen. Der Vorsatz entfällt insoweit nicht deshalb, weil der Täter annimmt oder hofft, ein endgültiger Schadenseintritt werde abgewendet werden. Eine allgemeine Absicht oder Hoffnung, mit den pflichtwidrigen Handlungen letztlich den Vermögensinteressen des Vermögensinhabers nicht zu schaden oder ihnen zu dienen, schließt den Vorsatz gleichfalls nicht aus. Der Tatbestand entfällt nicht deshalb, weil der Täter es "gut gemeint" hat oder seine eigene Beurteilung der Interessenlage des Vermögensinhabers aus tatbestandsfremden Motiven für "besser", sachgerechter u.ä. hält. Für das Wissenselement des Vorsatzes eines Gefährdungsschadens reicht es aus, wenn der Täter die Umstände kennt, welche der konkreten Vermögensgefährdung zu Grunde liegen, und weiß, dass eine solche Gefährdung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben gegeben ist. Auch für den Vermögensnachteil reicht bedingter Vorsatz. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. Tröndle/ Fischer a.a.O. § 266 Rn. 77 m.w.N.). Vorliegend besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte A wusste, dass etwaige Kommerzialisierungserlöse bezogen auf den Einsatz agenturspezifischer Freizeiten jedenfalls nicht ihm zustanden oder Drittfirmen außerhalb des Konzernverbundes der A 3 zugute kommen sollten. Der Angeklagte nutzte in vollem Bewusstsein seiner herausgehobenen Stellung im Konzern die ihm zugänglichen Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiter der Einkaufsabteilung und der Buchhaltung der A 3 C GmbH & Co. KG zu manipulieren und über die Instruktion des Geschäftsführers der A 9 GmbH ein in sich schlüssiges, wenngleich grob pflichtwidriges Konzept umzusetzen, das seine Arbeitgeberin in Unkenntnis ließ, dass in den Fällen unter Einschaltung der Firma A 9 GmbH nicht rabattiert eingekaufte Werbespots zum Einsatz kamen, für die die erhaltenen Kundengelder an die jeweils die Spots zur Verfügung stellenden Gesellschaften weiterzuleiten waren, sondern tatsächlich agenturspezifische Freizeiten zum Einsatz gekommen waren, für die A 3 C GmbH & Co. KG im Auftrag der jeweiligen A 2-Gesellschaften keine Mittel hätte aufbringen müssen. In gleicher Weise war es dem Angeklagte bewusst, dass in den A 9-Fällen allein der von ihm manipulativ veranlasste falsche Rechnungstext " für die Vermittlung von Sendezeiten" einerseits wie auch die von ihm veranlasste Buchhaltungserfassungsvermerk für die eingesetzten Freizeiten "A 9" andererseits eine Zahlung der Sendezeiten seitens der A 3 C GmbH & Co. KG auslösen konnte. Der Angeklagte wusste auch in den Fällen unter Einschaltung der Firma A 4 A, dass die von dem Zeugen 19 geleisteten "Rückzahlungen" auf die "Beratungsrechnungen" der A 18, A 14 GmbH und A 11 GmbH in dem Bewusstsein geleistet wurden, dass diese Beträge der A 3 A GmbH hätten zufließen müssen. In beiden Fallkonstellationen versetzte der Angeklagte A die mitwirkenden Geschäftsführer der Firmen A 9 GmbH und der A 4 A GmbH in den Glauben, die Zahlungen an die vom Angeklagten A angegebenen Firmen A 14 GmbH, A 10 GmbH, A 15 GmbH, A 11, A 16 GmbH, A 18 usw. erfolgten an Unternehmen, die dem Konzernverbund der A 3 angehörten. Tatsächlich - und darauf kam es dem Angeklagten auch an - gelangten die Gelder in seinen Verfügungsbereich und waren der Arbeitgeberin des Angeklagten, entsprechend dem Tatplan des Angeklagten A, dauerhaft entzogen. Angesichts der nach der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte A all diese Manipulationen des Geschäftsbetriebes in der Absicht vornahm, die Kommerzialisierungserlöse in seine Verfügungsgewalt zu bringen, ohne dass dies den an diesem Geschäft Beteiligten zwingend hätte auffallen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A davon ausgehen konnte bzw. davon ausgegangen ist, sein Handeln sei mit seinen Treuepflichten vereinbar oder sei vom Einverständnis des Geschäftsherren gedeckt, liegen nicht vor. Ein Indiz für eine solche, den Angeklagten im Sinne eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums entlastende Annahme wäre womöglich gewesen, dass weitere Personen der Verantwortungsebene im Konzern Kenntnis von den Handlungen des Angeklagten gehabt und diese Vorgehensweise gebilligt oder aber auch nur nicht beanstandet hätten. Die Beweisaufnahme hat indes nichts ergeben, was auf eine Kenntnis dieses Personenkreises vom Handeln des Angeklagten hindeuten würde. Die hierzu vernommenen Zeugen haben ausnahmslos ausgesagt, davon nichts zu wissen, insbesondere nichts von den Modellen der Kostenauslagerung für die Bereiche Informationsgewinnung bzw. Kundenpflege. Der Angeklagte A hat sich in allen 68 Fällen der Untreue in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht (§ 266 II i.V.m. § 263 III, Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt StGB). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Die weitere Alternative des schweren Falles, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes, liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist. Bei Vorliegen dieses Merkmals ist in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen. Eine Gesamtabwägung ist allerdings stets geboten. Allein schon das ungewöhnliche Ausmaß des festgestellten Vertrauensbruchs und der Umfang der Tatfolgen vor dem Hintergrund gewohnheitsmäßiger Begehung (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1) über Jahre hinweg kennzeichnen über das Gesamtgeschehen hinaus vorliegend auch alle Einzelfälle und rechtfertigen hier zur Überzeugung der Kammer durchweg die Annahme besonders schwerer Fälle, auch im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB. Zudem handelte der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig. Der Angeklagte A wollte sich durch die Taten eine dauerhafte Quelle zur illegalen Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils erschließen und setzte dies im Rahmen der manipulierten Kommerzialisierung agenturspezifischer Freizeiten um. Diesem Ziel dienten alle Untreuehandlungen, unabhängig von der Verwendung der veruntreuten Gelder im Einzelfall. Wie in Gewinnerzielungsabsicht handelnde Mittäter/Gehilfen die Beute teilen - im jeweiligen Einzelfall oder auf andere Weise - ist ebenso unerheblich wie die Verwendung der illegalen Einkünfte, z.B. teilweise auch zugunsten anderer oder zur partiellen Schadenswiedergutmachung, insbesondere wenn dies der Vermeidung der Aufdeckung der illegalen Praktiken dient, wie im Falle der Zeugin E, und so die Fortsetzung der einträglichen Straftaten ermöglicht. Auch hier sicherte die Bezahlung an notwendige Helfer aus veruntreutem Geld die illegale Einnahmequelle für die Zukunft. Der Angeklagte initiierte dieses System maßgeblich und partizipierte daran in erheblichem Umfang. Jeder darauf bezogene Tatbeitrag, jede Einzeltat, war durch die dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht geprägt und damit gewerbsmäßig. Darüber hinaus liegt der für jeden Einzelfall festgestellte Schaden über 50.000,--€ und stellt damit einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Die in allen Fällen jedes Mal durch die Gewerbsmäßigkeit und die Höhe des Schadens bestehende indizielle Bedeutung des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB wird mangels anderer Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkungen entkräften, nicht kompensiert. Es sind keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die im Rahmen einer Gesamtbewertung ein Abweichen vom Regelfall - das heißt von dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle - rechtfertigen würde. Selbst eine teilweise Verwendung der veruntreuten Gelder im Interesse der A 3 A GmbH könnte vorliegend die Regelwirkung nicht entkräften, da der Angeklagte A zugleich immer persönliche Interessen mit den eingesetzten Geldern verfolgt hat, sei es der Stärkung seiner eigenen Position im Unternehmen oder aber in dem private Belange des Angeklagten gleichzeitig mit befriedigt wurden. Die 68 Einzelfälle der durch den Angeklagten A begangenen schweren Untreue stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz (§ 53 StGB) Der Angeklagte B hat sich der Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen von 41 rechtlich zusammentreffenden und zur Tateinheit verbundenen Fällen schuldig gemacht (§§ 266 Abs. 1 2. Alternative, 27 Abs. 1, 13 Abs. 1, 52 StGB). Er hat zu der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat des Angeklagten A vorsätzlich Hilfe geleistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte B hatte als eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der A 3 C GmbH & Co. KG zu betreuen, das heißt dieser drohende Vermögensnachteile abzuwenden. Er war innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet. Dabei stellte sich die Vermögensbetreuung als Hauptpflicht, das heißt als zumindest mitbestimmende und nicht nur "beiläufige" Pflicht dar. Aufgrund dieser Vermögensbetreuungspflicht käme in der Sache hinsichtlich des Angeklagten B auch eine mittäterschaftliche Begehungsweise in Betracht, von der die Kammer aus den im Folgenden dargelegten Gründen jedoch nicht ausgeht, sondern eine Beihilfehandlung des Angeklagten B annimmt. Bei der Beteiligung mehrer Mittäter an einer Deliktserie ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serien in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge jedes Einzelnen. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist dem gegenüber ohne Bedeutung (BGH, NJW 2004, Seite 2840 ff.). Der Angeklagte B hat sich nach der Überzeugung der Kammer als Gehilfe und nicht als Mittäter schuldig gemacht. Besteht die Verletzung der ein Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, dass er die tatbestandsmäßige Handlung eines anderen nicht verhindert, so kann sein Verhalten, wie in der Rechtssprechung des BGH anerkannt ist, entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten. Die Beurteilung im konkreten Fall hängt davon ab, ob die auf Grund wertender Betrachtung festzustellende innere Haltung des Unterlassenden zur Begehungstat des Anderen, insbesondere wegen des Interesses am abzuwendenden Taterfolg, als Ausdruck eines sich die Tat des Anderen zu Eigenen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, dass er sich dem Handelnden, etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss besonders unterliegt, den Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen lässt (vgl. BGH, NJW 992, Seite 1, 2, 4, 6, BGH St 13, 162 (166). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Angeklagten B als Beihilfe und nicht als Täterschaft zu werten. Ob jemand Mittäter oder Gehilfe ist, ist nach der Rechtssprechung des BGH auf Grund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung festzustellen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung könne das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Ein den Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag kann genügen, wenn die Tat ohne den Beteiligten zwar nicht unmöglich aber wesentlich erschwert worden wäre. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Wollens reicht auch eine Mitwirkung bei der Tatvorbereitung oder eine sonstige Unterstützung aus. Es genügt auch eine geistige Mitwirkung, eine Vorbereitungshandlung in der Weise, dass der Mittäter dem ausführenden Tatgenossen durch einen vor der Ausführung gegeben Rat zur Seite steht, oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Tatbegehung stärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigen mit verursachen will (BGH St 16, Seite 12 ff. mit weiteren Nachweisen). Jedoch reicht eine ganz untergeordnete Tätigkeit nicht aus. Insbesondere genügt für Mittäterschaft nicht, dass der Beteiligte die durch Anfang verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten verhindern könnte. Dies spricht vielmehr für Beihilfe (BGH, St 36, 367). Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten B und A einen gemeinsamen Entschluss in der Weise gefasst haben, dass sie das Delikt als gleichberechtigte Partner des jeweils anderen in allseits bewusster Koordination der Tat durchführen wollten. Hier liegt vielmehr lediglich ein einseitiges Billigen des Vorgehens durch den Angeklagten B vor. Allerdings kann aufgrund des Interesses des Angeklagten an der Tat, dem Umfang seiner Tatherrschaft und seinem Willen, die Tatherrschaft auszuüben, lediglich eine Beihilfehandlung angenommen werden. Bei arbeitsteiliger Verwirklichung eines Deliktes ist für jede einzelne Tat nach allgemeinen Kriterien festzustellen, ob die Beteiligten hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt sind. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Tat in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Beteiligten umfasst sind. Maßgeblich sind insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, d.h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt. (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss v. 24.07.2008, Az.: 3 StR 243/08 mm.w.N.) Ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Angeklagten A, dem Angeklagten B, D und F hat es nie gegeben. Der Angeklagte B ging zunächst davon aus, dass mit der A 10 GmbH legale Nebentätigkeiten ausgeübt werden sollten. Über die ersten Geschäfte mit A 9 wurde er, gemeinsam mit D, von dem Angeklagten A im Mai/Juni 2003 in Kenntnis gesetzt. Der Angeklagte B wusste, dass Freizeiten von A 3 C GmbH & Co. KG eingesetzt werden sollten, und er wusste auch, dass die Erlöse an die Drittfirmen flossen. Er fragte den Angeklagten A, ob dieser sicher sei, dass diese Geschäfte in Ordnung seien. A bestätigte dies. Er sagte, sie dürften Nebengeschäfte tätigen und niemand nehme Schaden. Die Kundenziele würden erreicht, sie zahlten weniger als sonst und auch die Firmenziele könnten umgesetzt werden. Als der Angeklagte B Bedenken äußerte, gab der Angeklagte A ihm zu verstehen, dass er ihm die Freundschaft kündigen würde. Der Angeklagte B verstand diese Aussage so, dass der Angeklagte A ihm auch mit dem Verlust des Arbeitsplatzes drohte. Er schwieg daher und verdrängte das Thema. Als er allerdings im August 2004 die erste Ausschüttung bekam, zwei Beträge zu je 236.700,- €, wurde ihm erneut vor Augen geführt, dass das System des Angeklagten A A 3 C GmbH & Co. KG schädigte, und ihm war klar, dass ihm diese Beträge nicht zustanden. Der Angeklagte B hätte den Angeklagten A jederzeit stoppen können. Er wusste genau, dass dieser Firmenfreizeiten kommerzialisierte, ihm war aber nicht bekannt, was mit diesen Geldern danach im Einzelnen passierte. Allein insoweit hatte er "Tatherrschaft", dass heißt, er hätte auf die Tat Einfluß nehmen können, wenn er gewollt hätte. An dem eigentlichen Tatgeschehen selbst nahm er nicht teil. Er hatte auch nicht den Willen, daran teilzunehmen. Allein aus der Entgegennahme der Beträge lässt sich eine mittäterschaftliche Begehungsweise nicht begründen. Mit seinem "Nichtstun" beabsichtigte er auch nicht, sich einzubringen, um den Angeklagten in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm ein Gefühl von Sicherheit zu verleihen. Es ist vielmehr geprägt von einem Verdrängen der Tat, beinhaltet Mitmachen aus Angst, anderenfalls die Arbeit zu verlieren. Damit hat er den Angeklagten A auch nicht bestärkt in seinem Tatentschluss. Dieser war sowieso dazu entschlossen, er benötigte den Angeklagten B allerdings, um seine Tat ausführen zu können und musste daher beruhigend auf ihn einwirken, um sich seiner zu vergewissern. Die bloße Möglichkeit, den Täter aufhalten zu können, und diese Möglichkeit nicht zu nutzen, führt ebenfalls nicht dazu, Mittäterschaft annehmen zu können. Täterschaftlich handelt, wer seinen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil einer Tätigkeit eines anderen und - umgekehrt -dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Hierfür sind wesentliches Kriterium objektive Tatherrschaft, Wille zu Tatherrschaft etc. Objektiv erforderlich ist ein wesentlicher Tatbeitrag, der auf einem gemeinsamen Tatplan beruht. Mittäter ist nicht, wer fremdes Tun lediglich billigt oder fördert, er muss seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen, den des anderen als Ergänzung seines Tatanteils wollen. Zudem sind bei Fallgestaltungen solcher Art, bei denen es auf die Abgrenzung zwischen positivem Tun durch psychische Unterstützung und unechten Unterlassen ankommt, weitere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Anwesenheit die Tat objektiv gefördert oder erleichtert hat und der Gehilfe sich dessen bewusst war. Das bloße "Dabeisein" in Kenntnis einer Straftat reicht nicht aus, da andernfalls die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Garantenpflichten beim unechten Unterlassen umgangen werden und die Strafbarkeit im Bereich der Beihilfe ausgedehnt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20.12.1995, Aktenzeichen 5 StR 412/95 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier bei dem Angeklagten B nicht der Fall. Es liegt kein gemeinsamer Wille und keine gemeinsame Herrschaft über die Tat vor, nicht einmal ein bewusstes Bestärken des Angeklagten A im Tatwillen. Es liegt mithin lediglich Beihilfe vor und zwar eine Beihilfe durch Unterlassen. Eine Garantenpflicht ergibt sich aus der Übernahme der Stelle als Leiter des Einkaufs, womit der Angeklagte B eine Vermögensbetreuungspflicht erworben hat. Ein besonders schwerer Fall ist nicht gegeben. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist. Bei Vorliegen dieses Merkmals ist in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen. Eine Gesamtabwägung ist allerdings stets geboten und hier unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, dass der Angeklagte B sich hier der Beihilfe schuldig gemacht hat mit der Folge, dass es für die Frage, welcher Strafrahmen bei ihm zugrunde zu legen ist, nicht allein auf die Haupttat ankommt, vielmehr entscheidend ist, ob sich, bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat, die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 01.04.1992, Aktenzeichen 5 StR 97/92). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Angeklagte B zunächst unwiderlegt annahm, dass es sich bei seiner Zugehörigkeit zur A 10 GmbH um eine legale Nebentätigkeit handelte. Als der Angeklagte B dann das wahre Ausmaß der Abläufe um A 9 GmbH erahnte und den Angeklagten A kontaktierte, stand letztlich die Furcht um den Verlust des Arbeitsplatzes einem Einschreiten entgegen. Die Beihilfehandlung des Angeklagten B bezog sich, ausgehend von dem einen von ihm durch Unterlassen begangenen Tatbeitrag, auf die 41 rechtlich zusammentreffenden Fälle im Zusammenhang mit den Sachverhalten unter Beteiligung der Firma A 9 GmbH (§ 52 StGB). V. Für den Angeklagten A war die Strafe in sämtlichen Fällen dem Strafrahmen des § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten A zu würdigen, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und bislang ein rechtschaffenes und verantwortungsvolles Leben führte sowie auf dieser Basis eine anerkennenswerte persönliche Lebensleistung erbrachte und beachtliche berufliche Erfolge zu verzeichnen hat. Außerhalb des Tatgeschehens hatte er stets die wirtschaftlichen Interessen, die marktführende Position und das Ansehen der A 3 in der Werbebranche im Auge. Strafmildernd fand des Weiteren Berücksichtigung, dass der Angeklagte A auch die ihm vorgeworfenen Taten nicht nur zur eigenen Bereicherung beging, sondern auch in dem Bemühen und mit der Ansicht, auf diese Weise seiner Arbeitgeberin nutzen zu können. So verwendete er aus den Straftaten resultierende Gelder u. a. dazu, auf gesellschaftlicher Ebene berufliche Kontakte zum Zwecke der Anbahnung von Geschäften zu knüpfen oder bestehende geschäftliche Beziehungen für die A 3 A GmbH gewinnbringend zu vertiefen. Durch das Versagen der in dem maßgeblichen Bereich ohnehin sehr geringen Kontrollmechanismen der A 3 wurde dem Angeklagte A die Begehung der Straftaten erst ermöglicht, und diese blieben längere Zeit unentdeckt, so dass der Angeklagte A sein Handeln unbeirrt und ohne ernsthafte Beeinträchtigung fortsetzen konnte und für eine Beendigung seines Vorgehens keinerlei Veranlassung sah. Überdies fand er teils gutgläubige, teils willfährige Personen, die sein Vorgehen und die tatsächlichen Zusammenhänge nicht durchschauten, wegschauten oder sich in seine Pläne einbeziehen ließen. Die Zeugen S und 7 haben übereinstimmend ausgesagt, dass es kein firmeninternes "Controlling" der Kapitalisierung agenturspezifischer Freizeiten gab. Neben dem Umstand, dass außer dem Angeklagten A ohnehin nur ein überschaubarer Teil der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung, der Angeklagte B, die gesondert Verfolgten D und E sowie der Zeuge 18, Einblick in den Bestand und die Verwaltung der agenturbezogenen Freizeiten nehmen konnte, hat die fehlende firmeninterne Kontrolle der Kommerzialisierungsvorgänge die dauerhafte, lange Zeit unentdeckte Tatausführung des Angeklagten A erheblich vereinfacht. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Angeklagte A aufgrund der mit seiner Position als CEO einerseits und Geschäftsführer der A 3 A GmbH andererseits auch bei funktionierendem firmeninternen Controlling Mechanismen zur Verdeckung seiner Straftat hätte umsetzen können. Gerade dies war aber aufgrund der vorhandenen Strukturen nicht notwendig, was der Angeklagte A auch erkannte und die Durchführung der Straftaten wesentlich erleichterte. Hinzu kam, dass der Zeuge 7 als verantwortlicher Finanzvorstand des Unternehmens, dem Angeklagten A insoweit nahezu uneingeschränkt vertraute und die Vorgänge um die Kommerzialisierung von Freizeiten bei dem Angeklagten nicht hinterfragte. Schließlich fand der Angeklagte A in der gesondert Verfolgten D sowie dem Angeklagten B auch die zur Umsetzung seines Tatplans notwendigen Mitarbeiter in der Einkaufsabteilung der A 3 C GmbH & Co. KG, die aus finanziellem Eigeninteresse heraus auf Anweisung des Angeklagten A sein Vorhaben im täglichen Geschäftsablauf realisierten (D) oder aber für eine finanzielle Beteiligung schlicht wegschauten (B). Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass die Firmen A 10 GmbH, A 14 GmbH, A 15 GmbH, A 16 GmbH, A 18, A 11 GmbH den auf die rechtsgrundlos erlangten Beträge entfallenden Steueranteil entrichteten. Demgegenüber fiel zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er die einzelnen Taten über einen langen Zeitraum, der sich über mehrere Jahre - 2002 bis 2006 - erstreckte, beging. Er ließ sich in dieser Zeit auch nicht durch die geäußerten Bedenken der gesondert Verfolgten D und des Angeklagten B von der Tatausführung abbringen, die - so der Angeklagte B in seiner Einlassung - aufgrund der Ausweitung der Kommerzialisierungspraxis unter Einschaltung der Firma A 9 GmbH und dem damit verbundenen Abfluss von agenturspezifischen Freizeiten eine Beeinträchtigung der Realisierbarkeit der Firmenziele befürchteten. In solchen Situationen setzte der Angeklagte seine Autorität und Machtfülle ein, um "Abweichler" zu disziplinieren, wie im Falle des Angeklagten B, dem er bedeutungsvoll mit "der Aufkündigung der Freundschaft" drohte, was dieser als Ankündigung der Möglichkeit des Verlustes seines Arbeitsplatzes auffasste. Der Angeklagte A brachte ein hohes Maß an krimineller Energie auf, die sich neben der Beharrlichkeit der Tatausführung über einen langen Zeitraum insbesondere auch darin zeigt, dass er mehrere Tatvarianten erdachte und realisierte. Um über die Kommerzialisierung von agenturspezifischen Freizeiten Erlöse zu generieren, die er - der Angeklagte A - sodann über Drittfirmen in den eigenen Verfügungsbereich überführte, wurde von ihm zum einen die Variante unter Einschaltung der noch zu gründenden Firma A 9 GmbH umgesetzt. Zum anderen drückt sich auch in der zweiten Kommerzialisierungsvariante unter Einschaltung der Firma A 4 A GmbH einen erheblichen kriminellen Aufwand aus. Bei der Bemessung der Einzelstrafen wurde, da die einzelnen Fälle hinsichtlich des Unrechtsgehalts der - unterschiedlichen - Tatmodalitäten als gleichwertig anzusehen sind, letztlich nach der jeweiligen Schadenshöhe differenziert. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: In den Fällen, in denen ein Schaden bis 100.000,- € verursacht wurde, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitstrafe für tat- und schuldangemessen. Dies sind insgesamt acht Fälle, nämlich die Fälle 42 (53 der Anklage; Schadenssumme 48.127,32 €), 25 (36 der Anklage; Schadenssumme 59.840,- €), 20 (30 der Anklage; Schadenssumme 78.720,- €), 7 (12 der Anklage; 80.000,- €), 49 (61 der Anklage; 87.862,85 €), 5 (6 und 7 der Anklage; 88.712,- €), 10 (17 der Anklage; 92. 000,- € und 3 (3 der Anklage; 94.000,- €). Die Fälle, die zu einem Schaden von über 100.000,- € bis 200.000,- € führten, wurden mit einer Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe belegt. Hierbei handelt es sich um die Fälle 9 (14 und 15 der Anklage; 110.000,- €); 15 (24 der Anklage; 130000), 34 (45 der Anklage; 137.041,15,- €), 55 (70 der Anklage; 139.719,8 €), 16 (26 der Anklage; 147.712 €), 35 (46 der Anklage; 150.083F, 33 €), 26 (37 der Anklage 152.800,- €), 17 (27 der Anklage; 156.000,- €), 21 (31 der Anklage; 164.000,- €), 12 (20 der Anklage; 180.000,- €), 19 ( 29 der Anklage; 180.800,- €), 52 (64 der Anklage, 186.160,98 €), 27 (38 der Anklage; 190.000,- €), 22 (32 der Anklage; 190.589,23 €), 67 (85 der Anklage; 198504,73 €) und 11 (18 der Anklage 200.000,- €, insgesamt 16 Fälle. Bei den Fällen, bei denen der Angeklagte A einen Schaden in Höhe von über 200.000,- € bis 300.000,- € verursachte, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, was insgesamt sechs Fälle betrifft, nämlich die Fälle 24 (34 der Anklage; 202.400,- €), 1 (1 der Anklage, 206.896,55 €), 8 (13 der Anklage; 220.000,- €), 23 (33 der Anklage; 234.219,95 €), 18 ( 28 der Anklage; 256.000,- €) und 44 (56 der Anklage; 266.292,12 €). In den Fällen, in denen ein Schaden von über 300.000,- € bis 400.00,- € verursacht wurde, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Dies sind insgesamt sieben Fälle, nämlich die Fälle 57 (72 der Anklage; 301.415,46 €), 60 (76 der Anklage; 306.228,04 €), 2 (2 der Anklage; 310.000,- €), 14 (23 und 25 der Anklage; 316.896,55 €), 31 (42 der Anklage; 318.088,63 €), 4 (4 und 5 der Anklage; 364.000,- €) und 13 (21 der Anklage; 385.000,- €). Bei den Fällen, bei denen der Angeklagte A einen Schaden in Höhe von über 400.000,- € bis 500.000,- € verursachte, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, was insgesamt drei Fälle betrifft, nämlich die Fälle 53 (66 der Anklage; 436836,62 €), 50 (62 der Anklage; 469.070,6 €) und 32 (43 der Anklage; 499.810,4 €). In weiteren drei Fällen führte die Vorgehensweise des Angeklagten A zu einem Schaden von über 500.000,- € bis 600.000,- €. In diesen Fällen, Fall 63 (81 der Anklage; 531. 568,11 €), 6 (Fall 9 und 10 der Anklage; 565.000,- €) und 30 (41 der Anklage; 566.662,75 €), wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die Fälle, bei denen ein Schaden von über 600.000,- € bis 700.000,- € hervorgerufen wurden, wurden mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren belegt. Dies betrifft die sechs Fälle 40 (51 der Anklage; 629.685,53 €), 62 (78 der Anklage; 642.424,43 €), 58 (73 der Anklage; 681.676,04,- €), 51 (63 der Anklage: 682.018,60 €), 65 (83 der Anklage; 686.863,11 €) und 41 (52 der Anklage; 689.086,25 €). In den beiden Fällen, in denen ein Schaden von über 700.000,- € bis 800.000,- € verursacht wurde, erachtete die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen, nämlich den Fällen Fall 29 (40 der Anklage; 752.800,43) und Fall 47 (59 der Anklage; 770.442,87). In den Fällen, in denen ein Schaden von über 800.000,- € bis 900.00,- € verursacht wurde, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Dies sind insgesamt sieben Fälle: 54 (68 der Anklage; 818.328,14 €), 33 (44 der Anklage; 839.030,15 €), 66 (84 der Anklage; 845.495,- €), 68 (86 der Anklage; 846.000,- €), 59 (75 der Anklage; 847.985,05 €), 43 (54 und 55 der Anklage; 873.186,42 €) und 36 (47 der Anklage; 893.990,60 €). In zwei weiteren Fällen, in denen ein Schaden von über 900.000,- € bis 1.000.000,- € verursacht wurde, erachtete die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen, nämlich den Fällen 37 (48 der Anklage; 950.531,72 € und 64 (82 der Anklage; 976.412,82 €.) Bei den Fällen, bei denen der Angeklagte A einen Schaden in Höhe von über 1.000.000,- € bis 2.000.000,- € verursachte, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, was insgesamt sechs Fälle betrifft, nämlich die Fälle 46 (58 der Anklage; 1.158960,32 €), 56 (71 der Anklage; 1.172.812,52 €), 48 (60 der Anklage; 1.357.582,64 €); 28 (39 der Anklage; 1.526.065,66 €); 45 (57 der Anklage; 1.757.974,90 €) und 39 (50 der Anklage; 1.883.502,84 €). In Fällen, in denen der hervorgerufene Schaden über 2.000.000,- € liegt, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Dies betrifft die Fälle 38 (49 der Anklage) mit einem Schaden von 2.243.562,67 € und 61 (Fall 77 der Anklage) mit einer Schadenshöhe von 2.551734,08 €. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zum Nachteil des Angeklagten A hatte die Kammer dabei die Vielzahl der Eizeltaten und die Höhe des insgesamt verursachten Schadens von 37.826.501,97 €zu berücksichtigen. Zudem war zuungunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen, dass er über den gesondert Verfolgten Rechtsanwalt G ein umfassendes Tarnfirmengeflecht hat entwickeln lassen, über das er letztlich die so an A 9 GmbH gelangten Beträge in seinen Verfügungsbereich brachte, wobei er aufgrund zahlreicher Treuhandmodelle und gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsmodelle nicht unmittelbar in Erscheinung trat. Mit diesem Handeln bezog er überdies unbeteiligte Dritte in seine Straftaten ein - ließ sie u. a. als Treuhänder fungieren - und setzte sie damit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko aus. Dies gilt in besonderem Maße für die als Treuhänder fungierenden L, Rechtsanwältin H, 24, K und J. Diese Personen übernahmen für ein monatliches Einkommen von 200,-- bis 400,-- € die gesellschaftsrechtliche Verantwortung als Geschäftsführer der Firmen A 10 GmbH, A 14 GmbH usw. und sehen sich nunmehr aufgrund der Handlungen des Angeklagten umfassenden strafrechtlichen Ermittlungen und Vorwürfen ausgesetzt. Allein der Umstand, dass solche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren geführt werden, stellt eine besondere Belastung dar, was insbesondere die gesondert Verfolgte Rechtsanwältin H als Organ der Rechtspflege betrifft. Sowohl H als auch L haben bis zur jeweiligen Außervollzugsetzung in dieser Sache auch Untersuchungshaft verbüßt. Dies macht deutlich, dass sich der Angeklagte A zur Erreichung seiner Tatziele nicht scheute, Dritte gegen kaum erwähnenswerte Aufwandsentschädigungen, einem erheblichen Risiko der Strafverfolgung auszusetzen. Dabei war es dem Angeklagten bewusst, dass im Falle der Entdeckung der Straftat für die Geschäftsführer der handelenden Gesellschaften strafrechtliche Konsequenzen folgen würden. Dies nahm der Angeklagte im Interesse seines eigenen Vorteils jedoch billigend in Kauf. Zugute zu halten war dem Angeklagten A, dass er sich aufgrund des Umstandes, dass er das von ihm geschaffene System über einen langen Zeitraum für seine Straftaten ausnutzen konnte, ohne entdeckt zu werden, in einer gewissen Sicherheit wiegen konnte, was wiederum dafür spricht, dass die Hemmschwelle von Tat zu Tat sank. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Einzeltaten berücksichtigt. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände hielt die Kammer - durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von vier Jahren (Fall 77 der Anklageschrift) als Einsatzstrafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten für angemessen. Für den Angeklagten B war zunächst der allgemeine Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren festlegt. Dieser Strafrahmen war, da sich der Angeklagte B - nur - der Behilfe zur Untreue schuldig gemacht hat, gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass Geldstrafe oder Freiheitsstrafe biszu drei Jahren und neun Monaten zu verhängen war. Eine weitere Reduzierung des Strafrahmens aufgrund der Begehungsweise durch Unterlassen gemäß der Bestimmung des § 13 Abs. 2 StGB, der die Möglichkeit einer Strafmilderung für den Fall vorsieht, in dem das Unterlassen der Erfolgsabwendung weniger schwer wiegt als die aktive Tatbestandsverwirklichung, kam hier nicht in Betracht, da die Umstände, die dazu führten, das Unterlassen hier als weniger schwerwiegend anzusehen als eine aktive Tatbegehung, bereits herangezogen wurden, um für den Angeklagten B einen besonders schweren Fall der Untreue auszuschließen. Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten B seine einwandfreie und verantwortungsvolle Lebensführung sowie seine Anerkennung verdienende Lebensleistung und berufliche Qualifikation zu würdigen. Auch er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Ohne die Anregung und die strafrechtlich relevante Aktivität des Angeklagten A, der zudem in der Unternehmensgruppe eine höhere Position als der Angeklagte B inne hatte, wäre es zu der Straftat des Angeklagten B, der insoweit keine Eigeninitiative entwickelte, nicht gekommen. Vielmehr fühlte sich der Angeklagte B von dem Angeklagten unter Druck gesetzt und befürchtete, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er nicht schweigt und mitwirkt. Strafmildernd von besonderer und erheblicher Bedeutung war, dass der Angeklagte B seine Tatbeteiligung bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium zu erkennen gab. Am 30.10.2006 stellte sich der Angeklagte B, der sich bis dahin in Frankreich aufgehalten und dort Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl hatte, im Beistand seines Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft in .... Sowohl bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 09.11.2006 und ebenso in der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte B seine Tatbegehung im Wesentlichen ein und trug damit - neben der Zeugin E - maßgeblich zur Tataufklärung bei. Neben seiner Kooperationsbereitschaft zeigte der Angeklagte B überdies glaubhaft Einsicht in das Unrecht seines Fehlverhaltens und bereute dieses. Im Zuge dessen entschuldigte er sich bei Mitarbeitern der A 3 für seine Tat und deren Folgen. Von Bedeutung war außerdem, dass der Angeklagte B bereits zu Beginn und im weiteren Verlauf seiner Straftat das daraus Erlangte auf einem separaten Konto einzahlte, ohne jemals darüber zu verfügen, da er sich nicht sicher war, ob er das Geld letztendlich behalten konnte. Auf diese Weise konnte das angewachsene Guthaben der Geschädigten wieder zurückgegeben und somit der Schaden, soweit Schadensbeträgen dem Angeklagten B zugeflossen waren, wieder gut gemacht werden. Im Wege eines notariellen Schuldanerkenntnisses verpflichtete er sich gegenüber der A 3 A sowie der A 3 C GmbH & Co. KG zu weiterer Schadenswiedergutmachung. Damit verblieben dem Angeklagte B keinerlei Vorteile aus seiner Tat. Darüber hinaus war er durch das zeitaufwändige Strafverfahren, für dessen Dauer er insbesondere aufgrund seines Geständnisses nicht verantwortlich war, und die Berichterstattung in den Medien erheblichen Nachteilen und Belastungen ausgesetzt. Strafschärfend war dem Angeklagten B jedoch die hohe Schadenssumme von 32.470.915,55 € anzulasten, auch wenn er davon selbst nur einen Bruchteil erhielt. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände erachtete die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für geboten, aber auch ausreichend, um das Unrecht der Tat entsprechend der Schuld des Angeklagten B zu ahnden. Auf der Grundlage der zuvor zu Gunsten des Angeklagten B genannten Gesichtspunkte konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB). Nach § 56 Abs. 2 StGB kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall bezüglich des Angeklagten B - nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten des Angeklagte B handelt und er bereits durch das Verfahren hinreichend beeindruckt worden ist, weshalb erwartet werden kann, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und - wie zuvor - ein straffreies Leben führen wird. Die erlittene Untersuchungshaft ist bei beiden Angeklagten kraft Gesetzes auf die jeweils verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1 StGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.