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Beschluss

2 S 18/21

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2022:0426.2S18.21.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Rechtsberatung von Inkassodienstleistern
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 29.09.2021 gegen das am 25.08.2021 verkündete Urteil des Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen: 93 C 603/21 (31) wird zurückgewiesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 201,71€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Rechtsberatung von Inkassodienstleistern Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 29.09.2021 gegen das am 25.08.2021 verkündete Urteil des Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen: 93 C 603/21 (31) wird zurückgewiesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 201,71€ festgesetzt. Die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es wird zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 4.3.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 19.4.2022 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) im Wesentlichen aus, der Gesetzeszweck des RDG im Sinne eines Schutzes der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen lasse die von der Berufungsbeklagten angebotenen Dienstleistungen als unzulässig erscheinen. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Der BGH hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der genannte Schutzzweck der Vorschriften des Rechts Dienstleistungsgesetzes verletzt sei. Auch im dort streitgegenständlichen Fall, der Abwehr einer Mieterhöhung, ist der BGH aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters (noch) vom Schutzzweck des Gesetzes gedeckt waren. Der BGH hat hierbei ausdrücklich die Ansicht aufgegeben, dass es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis grundsätzlich untersagt sei, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zustehe. Dieser in der älteren Rechtsprechung vertretene Maßstab verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Rechtsdienstleister müsse er seiner Zulassungsprüfung profunde Kenntnisse der ersten 3 Bücher des BGBs, handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts etc. nachweisen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH sodann die genannte Tätigkeit des dortigen Rechtsdienstleisters im Rahmen des Mietrechts als zulässig angesehen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines Fahrradunfalls rechtlich wesentlich höhere Anforderungen stellt, als die Prüfung der Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens. Auch der von der Berufungsklägerin neu angesprochene Aspekt, die Berufungsbeklagte schließe in ihren AGB eine Gewährleistung aus, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit mag sich allenfalls die Frage stellen, ob der genannte Gewährleistungsausschluss gemäß §§ 307 ff. BGB zulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.