Urteil
2 O 298/14
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0612.2O298.14.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus den Darlehensverträgen vom 12./17.12.2007 und 23.12.2008 aus§ 812 BGB bestehen nicht. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Vereinbarung in den genannten Darlehensverträgen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren sei ger. §§ 310,307 BGB unwirksam, so dass die Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB gezahlt worden seien, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Es kommt daher nicht darauf an, ob diesbezügliche Ansprüche der Klägerin verjährt wären bzw. ob die Bearbeitungsgebühren überhaupt entsprechend der Behauptung der Klägerin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren durch eine individualvertragliche Regelung in jedem Falle wirksam gewesen wäre. Aber auch für den Fall, dass es sich bei der Vereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, wäre die Vereinbarung nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht vorliegt. Bei der Klägerin handelt es sich um einen im Immobilienbereich tätigen Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei einem solchen findet ger. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1 - 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Gemäß § 307 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Bei einem Darlehensvertrag sieht § 488 Abs. 1 S. 2 BGB als Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Darlehens dessen Rückzahlung sowie die Zahlung des geschuldeten Zinses vor. Der BGH hat in den Entscheidungen vom 13.5.2014 (XI ZR 405/12) und 28.10.2014 (XI ZR 348/13) jeweils für Darlehensverträge mit einem Verbraucher entschieden, dass die Vereinbarung der Zahlung von Bearbeitungsgebühren durch den Darlehensnehmer neben der Zinszahlung in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, die Bearbeitungsgebühren seien Preisnebenabreden, durch die der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung eigener gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten oder sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze. Daher läge keine kontrollfreie Preisabrede vor. Die Vereinbarung der Übertragung des Bearbeitungsentgeltes auf den Darlehensnehmer sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sei das Entgelt beim Darlehensvertrag laufzeitabhängig ausgestaltet. § 438 BGB lege ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Abweichungen von dieser Regelung müssten an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gemessen werden. Die angegriffene Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung werde hierdurch indiziert. Gründe, die bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, habe die dortige Beklagte weder dargetan, noch seien solche ersichtlich. Insbesondere bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens stiegen hierdurch die Darlehenskosten bzw. der effektive Jahreszins für den Darlehensnehmer unverhältnismäßig an. Das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB werde dadurch gefährdet. Die beklagte Bank habe nicht konkret dargelegt, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelt verlangten. Ob diese Entscheidung des BGHs auch auf Kreditverträge mit Unternehmen übertragbar sind, wurde bislang durch den BGH noch nicht entschieden (befürwortend: Schwab, Jus 2015,168; Schmidt, LMK 2014,361197 - beck-online, Casper, EWiR 2014,437 ; Becker/Dreyer, ZIP 2014, 2057 - ablehnend: OLG Frankfurt, Beschl. vom 11.6.2014 -23 W 27/14 -beck-online, LG München 1, Urteil vom 22.8.2014-22 0 21794/13 - beck-online und OLG München, Beschluss vom 13.10.2014-27 u 1088/14). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die Entscheidungen des BGHs im Hinblick auf§ 310 Abs. 1 BGB nicht auf die Vereinbarung der Zahlung eines Bearbeitungsentgelts durch einen Unternehmer übertragbar. Zwar gilt auch gegenüber einem Unternehmer die gesetzliche Regelung des § 488 BGB, wonach der Darlehensnehmer lediglich als zeitabhängiges Entgelt für die lnanspruchnahme des Darlehens die Zahlung der vereinbarten Zinsen schuldet. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die Vereinbarung der Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes durch den Unternehmer ab. Eine solche Abweichung von der gesetzlichen Regelung reicht alleine für die Annahme einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB jedoch nicht aus. Dementsprechend hat der BGH auch in einer Vielzahl von Fällen gerade gegenüber Unternehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen für wirksam erklärt, die von gesetzlichen Regelungen abwichen (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 26.6.1997 -1 ZR 248/94 zu § 52 ADSp; BGH NJW 1985, 426 zu Preiserhöhungsklauseln). Hinzukommen muss viel. in jedem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers, wobei bei einem Unternehmer ger. § 310 BGB bei der Prüfung der Unangemessenheit auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dementsprechend kann auch die Branchenüblichkeit bzw. eine branchentypische Differenzierung hinsichtlich einer Klausel bei der Bestimmung des Maßstabs für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Berücksichtigung finden. Daraus folgt, dass besondere Interessen und Bedürfnisse eine im nichtkaufmännischen Verkehr unzulässige Klausel unter Unternehmern in Ausnahmefällen als angemessen erscheinen lassen können, es sei denn, der Klauselverwender versuche missbräuchlich, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urt. vom 26.6.1997-1 ZR 248194). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Unternehmer einen Vertrag abschließt, der zu seinem Kerngeschäft gehört oder nicht (Staudinger, § 310 BGB, Rn. 12). Ein solcher Handelsbrauch liegt vorliegend vor. Es ist gerichtsbekannt, dass sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern in der Vergangenheit regelmäßig vereinbart wurde, dass Bearbeitungsgebühren durch den Darlehensnehmer zu zahlen waren. Fehlt es ber einem Handelsbrauch an Vorgaben der§§ 308,309 BGB signalisiert der Handelsbrauch die Wirksamkeit einer Klausel und weist damit denjenigen die Beweislast zu, der die Klausel für unwirksam hält (Staudinger, § 310 BGB, Rn. 13). Nach vorstehenden Grundsätzen erweist sich die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts nicht als unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur Unternehmerin ist, sondern dass bei ihr als Grundbesitzverwaltungsgesellschaft davon auszugehen ist, dass sie regelmäßig im Rahmen der Objektplanung Darlehensverhandlungen mit Banken führt und Darlehensverträge abschließt. Die Klägerin muss dabei selbst unter Einbeziehung aller Objektkosten prüfen, ob ein geplantes Objekt wirtschaftlich ist. Bei dieser Planung muss die Klägerin eine Vielzahl von Kosten berücksichtigen, wobei diese teilweise in ihrer Höhe wesentlich schwieriger zu kalkulierten sein dürften, als die betragsmäßig eindeutig festgelegte Bearbeitungsgebühr der Beklagten. Zudem ist die Klägerin als gewerbliche Objektplanerin in der Lage, die Gesamtkosten eines Darlehens für ihr Objekt zu kalkulierten. Selbst wenn die Beklagte die Bearbeitungsgebühr in Höhe von ursprünglich 200.000 €bei einem Darlehensvolumen von insgesamt knapp XXX € unverhandelbar vorgegeben hätte, waren doch die anderen Konditionen der Darlehen unstreitig.verhandelbar. Letztlich wurde im Rahmen der Darlehensbedingungen der Klägerin sogar offen gelassen, in welcher Höhe sie das Darlehen tatsächlich in Anspruch nehmen wollte und für welche Zinsvariante sie sich während der Laufzeit des Darlehens entscheiden wollte. Die Ausübung dieser Optionen setzt ohnehin voraus, dass die Klägerin die zu erwartenden Kosten des Darlehens kalkuliert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die möglicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verlangte Bearbeitungsgebühren hinreichend in ihre Kalkulationen einzustellen. Andererseits ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen. dass die Risikoprüfung bei einem Darlehen von knapp XXX € für ein noch durchzuführendes Projekt erhebliche wirtschaftliche bzw. unternehmerische Überlegungen verursacht. Zwar folgt das Gericht nicht der Argumentation der Beklagten, dass diese Prüfungen (vorrangig) im Interesse der Klägerin erfolgt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Risikoprüfung vorrangig im eigenen Interesse vornimmt, wozu sie gesetzlich auch verpflichtet ist. Gleichwohl wäre eine Ablehnung der Finanzierung durch die Beklagte für die Klägerin jedenfalls ein deutlicher Risikohinweis auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des geplanten Projekts gewesen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bank die Kosten für die Bearbeitung des Darlehens zwar grundsätzlich auch im Rahmen der Kalkulation des Zinssatzes an den Darlehensnehmer weitergeben kann, dass dies gerade bei einem Darlehensvertrag wie dem vorliegenden jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, weil bei Abschluss der Darlehensverträge weder feststand, in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich die Darlehen von "maximal" XXX €in Anspruch nehmen würde, noch, nach welcher Zinsberechnungsmethode (Inanspruchnahme des Kredits in laufender Rechnung mit einem Sollzinssatz XXX % p.a., Inanspruchnahme des Kredits in Tranchen ab 500.000 €auf der Basis EURIBOR mit Wahl des Kreditnehmers hinsichtlich der Laufzeit der Zinsbindungsperiode oder Inanspruchnahme des Kredits als Aval mit einer Avalprovision von XXX % p.a.) der Zins letztlich zu zahlen gewesen wäre. Auch die Laufzeit des Kredits war im Hinblick auf die Möglichkeit vorzeitiger Tilgungen offen. Die Beklagte hätte daher bei einer Umlegung der Bearbeitungskosten im Rahmen der Zinshöhe eine Vielzahl von Kalkulationen mit unterschiedlichen Darlehenshöhen, Darlehenslaufzeiten und Zinsformen vornehmen müssen. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessenlage der Klägerin und der Beklagten bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbar. der Zahlung von Bearbeitungsgebühren durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S. von § 307 BGB darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus einem Kreditvertrag mit der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren sei unwirksam, so dass sie eine Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten verlangen könne. Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 29.8.2007 das Gelände des ehemaligen XXX mit einer Größe von 10.947 m 2 - Sie beabsichtigte die Bebauung des Geländes und die Errichtung eines Einkaufszentrums in dem denkmalgeschützten Schlachthofgebäude. Der von der Klägerin zu zahlende Kaufpreis betrug XXX €. Die Klägerin beabsichtigte eine Finanzierung des Projektes über die Beklagte. Im Mai 2006 trat Herr XXX für die Klägerin mit einer Finanzierungsanfrage an die Beklagte heran. Er benannte als Co-Investor Herrn XXX Am 6.6.2006 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein erstes Angebot (term shet) zum Abschluss eines Kreditvorvertrages (Anlagen B 1 und 2, BI. 59 ff.). Das Angebot sei eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100.000 €vor, von der ein Teilbetrag von 25.000 € bei Unterzeichnung des verbindlichen Kreditvorvertrages fällig sein sollte. Am 4.7.2006 fand eine weitere Besprechung zwischen dem Zeugen XXX für die Beklagte und den Herren XXX und XXX statt. Mit E-Mail vom 17.7.2006 übermittelte der Zeuge XXX der Klägerin eine überarbeitete Fassung des term shets. In der E-Mail führte er aus: "Wir hatten Ihnen zugesagt, über die Konditionen noch zu reden .... " (Anlagen B 4 und 5, Bl. 67 ff.). In der Folgezeit fanden weitere Verhandlungen, u.a. zwischen dem Zeugen XXX und Herrn XXX in München statt. Am 23./26.10.2006 unterbreitete die Beklagte ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kreditvorvertrages (Anlage B 6, BI. 75 ff.), das weiterhin die Bearbeitungsgebühr von 100.000 €, davon 25.000 € fällig bei Unterzeichnung des Vorvertrages vorsah. Die Parteien setzten ihre Verhandlungen dann erst ab Juni 2007 for. Die Klägerin zahlte auf die Bearbeitungsgebühr einen Betrag in Höhe von 25.000 €durch Zahlungen, deren Daten streitig sind, in Höhe von jeweils 12.500 €. Am 12./17.12.2007 kam es zum Abschluss des Kreditvertrages gemäß Anlage K 1 mit einer Bearbeitungsgebühr von 100.000 € (Vertragsbedingungen B 4.2). Der Kreditvertrag sah unter B 1.1 einen Kreditbetrag bis zu einer Höhe von maximal XXX € vor. Unter B 3 vereinbarten die Parteien die Inanspruchnahme des Kredits nach Wahl des Kreditnehmers zu verschiedenen Konditionen {Inanspruchnahme des Kredits in laufender Rechnung mit einem Sollzinssatz % p.a., Inanspruchnahme des Kredits in Tranchen ab 500.000 € auf der Basis EURIBOR mit Wahl des Kreditnehmers hinsichtlich der Laufzeit der Zinsbindungsperiode oder Inanspruchnahme des Kredits als Aval mit einer Avalprovision von XXX % p.a.). Unter C 2.2.8 vereinbarten die Parteien die Möglichkeit einer vorzeitigen Kreditrückführung in Mindestbeträgen von 500.000 € bis zum Ende des 2. Laufzeitjahres nach Fertigstellung gegen Gebühr. Auf die Vertragsbedingungen wird im Übrigen Bezug genommen. Die restliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75.000 €wurde am 13.5.2008 gezahlt. Am 15.12.2008 fand Gespräch zwischen dem Zeugen XXX und dem Zeugen XXX über eine Anpassung des Kreditvertrages an einen erhöhten XXX Finanzierungsbedarf statt. Am 23.12.2008 wurde ein neuer Kreditvertrag mit einer Kreditsumme von nunmehr XXX € und einer weiteren Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100.000 € abgeschlossen. Auf diese Bearbeitungsgebühr zahlte die Klägerin am 30.4.2009 einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 €. Die Klägerin trägt vor, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren sei durch Allgemeine Geschäftsbedingung erfolgt. Diese seien unwirksam. Die Klägerin hatte ursprünglich mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung eines Gesamtbetrages von 200.000 € verlangt. Mit Schriftsatz vom 13.1. 2015 wurde die Klage in Höhe von 50.000 € zurückgenommen. Die Klägerin behauptet, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren sei in beiden Verträgen jeweils durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgt. Die Bearbeitungsgebühr habe bei den Verhandlungen der Parteien nicht zur Disposition gestanden. Es handele sich auch nicht um eine kontrollfreie Preisabrede. Die Vertragsklausel benachteilige die Klägerin unangemessen, weil die Beklagte hierdurch die Kosten der Bearbeitung des Kreditvertrages und seiner Anbahnung entgegen den gesetzlichen Regelungen den Kreditnehmer auferlege. Soweit der BGH dies entsprechend für einen Verbraucherkreditvertrag entschieden habe, sei die Rechtsprechung des BGHs unverändert auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern zu übertragen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 150.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,00 €ab 13.5.2008 und aus weiteren 50.000,00 €ab 30.9.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Vereinbarungen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren seien Individualvereinbarungen. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei auch hierüber verhandelt worden. Letztlich habe Einigkeit bestanden, dass hinsichtlich der flexiblen Gestaltung des Kredits bzgl. der Kredithöhe, der Zinskonditionen und der Rückzahlungsmodalitäten die Bearbeitungsgebühr nicht in den Zinssatz eingerechnet werden, sondern als laufzeitunabhängiges Entgelt als eigenständiger Teil der Kreditkonditionen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen an die Beklagte zu zahlen sein sollte. Nach der Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Klägerin hätten die Parteien eine Reduzierung der ger. B.1.4.2 des Nachtrags vereinbarten Bearbeitungsgebühr auf 50.000 € vereinbart. Im Bereich gewerblicher Kreditverträge gebe es bei der Beklagten weder ein standardisiertes Verfahren noch Regelsätze für Bearbeitungsgebühren in Form eines festen Prozentsatzes vom Darlehensnennbetrag oder als feststehende Beträge, noch einen Preisaushang oder ein Preis - und Leistungsverzeichnis, in dem feststehende Gebühren ausgewiesen seien. Die Beklagte verfuge dementsprechend auch nicht über standardisierte Kreditvertragsformulare, die in allen Fällen einer gewerblichen Finanzierungsverwendung fänden. Vielmehr würden die Konditionen für jede angefragte gewerbliche Finanzierung individuell erörtert und verhandelt. Teil dieser Verhandlungen seien regelmäßig auch die Bearbeitungsgebühren. Auch im vorliegenden Fall sei die Klägerin mehrfach die Möglichkeit eröffnet worden, Alternativen einzubringen. Ausgehend von den Entwürfen vom 6.6.2006, 17.7.2006, 23.10.2006 und dem Kreditvertrag vom 12./17.12.2007 hätten sich dementsprechend auf die Höhe des Darlehens, die Zinskonditionen, die Rückzahlungsmodalitäten und die Sicherheiten geändert. Über das Bearbeitungsentgelt sei allerdings bereits auf der Grundlage des ersten Entwurfs Einigkeit erzielt worden. Es sei jedoch in den folgenden Verhandlungen nochmals angesprochen worden. Die Verhandlungsbereitschaft habe sich auch hierauf bezogen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt sei auch dann wirksam. wenn diese Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen sollten. Die Entscheidung des BGH vom 13.5.2014 sei nicht auf einen Kreditvertrag mit einem Unternehmer übertragbar. Im Übrigen handele es sich bei den Vereinbarungen über das Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfreie Preisabrede. Die Bearbeitungsgebühren seien bei gewerblichen Immobiliendarlehen möglicher und typischer Bestandteil der Gesamtkalkulation und Bestandteil von Leistung und Gegenleistung des Vertrages. Im Rahmen der Kreditvergabe prüfe die Beklagte das prospektierte Cashflow bzw. die Tragfähigkeit des Finanzierungskonzepts und erbringe somit eine Leistung, die auch im Interesse des Kunden wahrgenommen werde. Dies gelte insbesondere für die von der Beklagten vorgenommene "Vertragsstrukturierung", für die die anfängliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25.000 €, die bereits mit Unterzeichnung des Vorvertrages fällig wurde, vereinbart worden sei. Auch des in der Nachtragsvereinbarung vereinbarte Bearbeitungsentgelt stelle eine Gegenleistung für eine freiwillige Sonder- bzw. Zusatzleistung der Bank dar.