Urteil
2 S 40/11
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0621.2S40.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 08.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 08.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin, eine Autovermieterin mit Sitz in …, macht gegen die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, die Zahlung weiterer Mietwagenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend. Der Anspruch der Zedentin beruht auf einem Verkehrsunfall von 23.8.2010 in …, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht und verschuldet hat. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden eintrittspflichtig. Am 24.08.2010 mietete sich die Zedentin als Ersatz für ihr verunfalltes Fahrzeug Ford Focus Kombi, welcher der Fahrzeugklasse fünf zuzurechnen ist, während der Ausfallzeit für 11 Tage bei der Klägerin bis zum 3.9.2010 einen Mietwagen. Die Klägerin berechnete der vorsteuerabzugsberechtigten Zedentin gemäß Rechnung vom 08.09.2010 (Bl. 13 d.A.), auf welche verwiesen wird, hierfür 1.147,22 € netto. Dieser Betrag beinhaltet einen reduzierten Mietwagentarif inkl. aller km, 20 % Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand, Haftungsbefreiung, Aufpreis für Zusatzfahrer sowie Zustellung und Abholung innerhalb der Stadtgrenzen. Darauf zahlte die Beklagte 492,00 €. Eingeklagt ist nun die Differenz. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, Bl. 207 ff der Akte, Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, bei dem abgerechneten Betrag handele es sich um den Normaltarif gemäß Schwacke-Liste zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages zuzüglich Nebenkosten. Die Beklagte dagegen hat behauptet, die zu Grunde liegende Abtretung verstoße gegen das RDG. Ferner müsse der so genannte Normaltarif gemäß § 287 ZPO nicht auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, sondern auf Grundlage des „Mietpreisspiegels Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts ermittelt werden. Danach ergebe sich ein mittlerer Marktmietpreis von 302,94 € netto, so dass die Beklagte schon mehr gezahlt habe, als bei zumutbaren Anstrengungen und Nachfragen von einem Selbstzahler hätte aufgewandt werden müssen. Unter Bezugnahme auf Rechercheergebnisse der Seite www.xxx.de hat die Beklagte diesbezüglich behauptet, dass etwa im Rahmen zumutbarer Anstrengungen und Nachfragen seinerzeit seitens der Zedentin u.a. bei der Autovermietung … ein Fahrzeug einschließlich Haftungsbegrenzung, freier Kilometerleistung und Zustellung jedenfalls zu Preisen von unter 400 € anmietbar gewesen wäre. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2011 (Bl. 207 ff. d.A.), auf das verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Ermangelung ihrer Aktivlegitimation gemäß den §§ 2, 5 Abs. 1, 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nicht zustehe. Die Klägerin übe mit der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen der Zedentin als ihrer Mietwagenkundin eine fremde Rechtsdienstleistung aus. Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei aktivlegitimiert, da es sich bei der Einziehung der Forderung um eine zulässige Nebentätigkeit handele. Im Übrigen bezieht sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beantragt, gemäß Schlussantrag erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 09.12.2011 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen. Weiterhin hat die Kammer im Termin vom 31.05.2012 Hinweise erteilt, wegen derer auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 263 f. d. A., verwiesen wird. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und sowohl form- und fristgemäß eingelegt, als auch fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen. Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 9.12.2011 darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund fehlender Aktivlegitimation beabsichtigt sei, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, erging am 31.1.2012 in einem parallel gelagerten Fall eine die Aktivlegitimation eines Autovermieters, welcher den Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht geltend macht, bejahende Entscheidung des BGH (31.01.2012, AZ. VI ZR 143/11). Die Einziehung der an die Autovermietung abgetretenen Schadensersatzforderung ist auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Die Voraussetzungen des §§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind somit als erfüllt anzusehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist; etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen. (vgl. BGH aaO) Der Klägerin steht jedoch kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte über den bereits regulierten Betrag hinaus zu. Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGHZ 106, 377; BGH VersR 2008, 699 ; VersR 2008, 1706 m.w.N.). Um den am Markt üblichen „Normaltarif“ festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2008, 699 ; VersR 2008, 1370 ). Wenn er berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann er die Heranziehung einer bestimmten Liste allerdings auch ablehnen, ohne seine Bedenken durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen, und auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (BGH VersR 2008, 1706 ). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH VersR 2008, 699 ; VersR 2008, 1706, VersR 2010, 2054). Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH VersR 2008, 699 ; VersR 2010, 494 ; VersR 2010, 545 ; VersR 2010, 683 ; VersR 2010, 1054 ). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH VersR 2010, 1054 ; VersR 2011, 643 ). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH VersR 2008, 1706 ; VersR 2011, 769 ). Der Tatrichter ist damit grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (vgl. BGH VersR 2011, 769 ; OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f. ; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH aaO). Die Kammer erachtet im vorliegenden Fall den sog. „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als vorzugswürdig gegenüber der sog. „Schwacke-Liste“ und schließt sich diesbezüglich zusammen mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.6.2010, Az. 16 U 14/10) den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 21.8.2009, Az. I-6 U 6/09, 6 U 6/09) an. Ausweislich des Fraunhofer-Mietpreisspiegels war hier von der Beklagten ein Betrag in Höhe von 302,94 € netto als „Normaltarif“ zu regulieren. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts, dessen Seriosität nicht allein mit dem Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der Autoren des Schwacke-Mietpreisspiegels vorzuziehen, die auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck - die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und u.U. auch forensisch relevanten) Preisübersicht - für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts einer auffälligen Steigerung der im Mietpreisspiegel angegebenen „Normaltarife“ nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 - zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines „Unfallersatztarifs“) mit interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss. Demgegenüber liegen dem Fraunhofer-Mietwagenspiegel 2008 ca. 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen Internetabfrage bei sechs großen deutschen Mietwagenanbietern und ca. 10.000 Angaben aus ebenfalls ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks von scheinbaren Mietinteressenten getätigten telefonischen Anfragen bei 3.249 einzelnen Anmietstationen zu Grunde. Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung erscheinen die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte tendenziell zuverlässiger (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO). Die von den Vertretern der Gegenmeinung angeführten vermeintlichen Nachteile des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2008 gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 fallen dagegen weniger stark ins Gewicht. Der Einwand, dass die nur nach zweistelligen statt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierende Erfassung der Mietwagenkosten ein größeres Ungenauigkeitspotential in sich berge, geht fehl. Die statistische Ungenauigkeit dürfte bei einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer kleineren Zahl von Anbietern kaum geringer sein; auch ist nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich, wieso im betroffenen Raum der Stadt … nennenswerte Differenzen bei den ortsüblichen Mietwagenpreisen auftreten sollten (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO). Der Tauglichkeit der Fraunhofer-Tabelle steht die Konzentration der Internetabfrage auf sechs bundesweit marktführende Anbieter nicht entgegen, zumal bei dem telefonischen Nachstellen der Anmietsituation auch die Angaben weiterer Mietwagenanbieter berücksichtigt und dabei auftretende Abweichungen tabellarisch erfasst wurden. Dass der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchung von Dienstleistungen angemessen Rechnung getragen wird, dürfte im übrigen eher einen Vorzug des Fraunhofer-Mietwagenspiegels darstellen (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO). Dass die vom Fraunhofer-Institut ausgewiesenen Preise eine Vorbuchzeit von einer Woche voraussetzen, ist im Rahmen der Ermittlung des "Normaltarifs" methodisch nicht zu beanstanden. Sondereffekte, die bei kurzfristiger Anmietung auf Grund eines Unfalls unvermeidbar sein mögen, sind nicht beim "Normaltarif, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu berücksichtigen. Andernfalls müssten die Mehrkosten einer kurzfristigen Anmietung nämlich (nach welcher Methode?) wieder herausgerechnet werden, wenn die Anmietung erst eine Woche oder später nach dem Unfall erfolgt (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO). Soweit dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2008 entgegengehalten wird, dass er die von den Vermietern zusätzlich zum Grundpreis verlangten Nebenkosten unberücksichtigt lasse, gilt Entsprechendes; gesondert abzurechnende Zuschläge für Zweitfahrer, Winterreifen oder Zustell- und Abholkosten gehören ersichtlich nicht zum "Normaltarif. Dem Einwand, dass die großen Anbieter in ihrer Kalkulation oft niedrigere Grundpreise mit höheren Zuschlägen kombinierten, mag gegebenenfalls bei der konkreten Schadensberechnung Rechnung getragen werden können; eine generelle Einrechnung solcher einzelfallabhängigen Zuschläge in den "Normaltarif“ zusätzlich zu ihrer Ausweisung in der Rechnung lässt sich damit aber nicht rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO). Die Einteilung der Fahrzeuggruppen folgte im übrigen - soweit hier von Interesse - der Schwacke-Klassifikation; den erhobenen Preisen liegen in beiden Tabellenwerken gleichartige Tages-, Dreitages- und Siebentagespauschalen, eine unbegrenzte Zahl von Freikilometern und Bruttopreise zu Grunde (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO). Für die Kammer spricht weiterhin gegen die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels, dass dieser auf den (in älteren Ausgaben "gewichteter Mittelwert" genannten) "Moduswert" (also den von den jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) statt auf den Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel aller genannten Preise) abstellt. Für die Heranziehung des „Moduswertes“ scheint zwar auf den ersten Blick zu sprechen, dass der Geschädigte, der mehrere Angebote einholt und sich für ein beziffertes Angebot entscheiden muss, dabei nur selten genau den Durchschnittspreis genannt bekommen wird. Für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert spricht in der Gesamtschau aber die geringere Fehlerneigung; beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Preise den Moduswert bilden. Im übrigen ergibt sich aus den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007, die neben dem Moduswert jeweils auch den arithmetischen Mittelwert ausweisen, dass dieser sehr oft nicht unter, sondern über dem betreffenden Moduswert liegt, so dass die Geschädigten durch die Annahme eines am Durchschnittswert orientierten "Normaltarifs" jedenfalls nicht benachteiligt werden. Dennoch - und das spricht im Sinne einer Schätzung des Mindestschadens letztlich für die Anwendung des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2008 - liegt der Moduswert (ohne Haftungsfreistellung) aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 meist über dem Mittelwert des Fraunhofer- Mietwagenspiegels 2008 (einschließlich Haftungsfreistellung) (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO). Weiterhin hat die Klägerin einen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den „Normaltarif“ geltend gemacht. Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) könnten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den "Normaltarif' rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2008, 699 ; VersR 2008, 1370 m.w.N.). Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH VersR 2008, 699 ; VersR 2008, 1706 ) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann (vgl. OLG Frankfurt aaO). Das Gericht ist nur gehalten, Feststellungen zur Erforderlichkeit eines aufgrund der Unfallsituation gegenüber dem „Normaltarif“ erhöhten Preises zu treffen, wenn Umstände vorgetragen sind, die eine derartige Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2010, 545 ). Die Klägerin hat sich diesbezüglich lediglich auf die Erbringung von Mehrleistungen berufen, welche einen unfallbedingten Aufschlag auf den „Normaltarif“ betriebswirtschaftlich rechtfertigen würden. Solche Leistungen sind jedoch nur dann zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich, wenn sie durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (vgl. BGH VersR 2006, 133 m.w.N.) Warum hier eine besondere Unfallsituation bestanden haben soll, wurde von der Klägerin jedoch trotz gerichtlichem Hinweis im Termin am 31.05.2012 nicht vorgetragen. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten einen gegenüber dem ortsüblichen "Normaltarif“ erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann (vgl. OLG Frankfurt aaO). Im vorliegenden Fall erscheint ein - wie auch immer zu bemessender - Zuschlag zu den Listenwerten des Fraunhofer-Mietpreisspiegels nicht veranlasst, da die Klägerin trotz gerichtlichem Hinweis im Termin vom 31.5.2012 außer der Tatsache, dass das Fahrzeug am Folgetag des Unfalls um 08:00h angemietet wurde, keine konkreten Umstände, die dies rechtfertigen könnten, dargelegt hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Eilsituation, die die Hinnahme ungünstiger Bedingungen hätte gebieten können, nicht bestand, da es der Zedentin ausweislich des Klägervortrags sogar möglich war, das Fahrzeug vom Unfallort in … zu einer Werkstatt in die knapp 100 km entfernte Stadt … zu verbringen. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass es der Zedentin zumutbar gewesen wäre, zunächst Rücksprache zu halten, ob der Mietwagenpreis der Klägerin in einem angemessenen Rahmen liegt, und dass darin ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht der Zedentin zu sehen ist. Bezüglich der geltend gemachten Erstattung der Kosten für eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung ist der Klägerin zwar grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung unabhängig davon ersatzfähig sein können, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH VersR 2005, 568 ; BGHZ 61,352; BGH VersR 1974, 657). Dies soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird (BGH VersR 2005, 568 ). Im vorliegenden Fall beinhalten die Preise des hier herangezogenen Fraunhofer-Mietpreisspiegels bereits die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 € und 900 € (vgl. OLG Köln aaO). Obgleich die Kammer im Termin am 31.05.2012 darauf hingewiesen hatte, dass es bislang an Sachvortrag zur Versicherung des verunfallten Fahrzeugs fehle, erfolgte diesbezüglich keine Reaktion der Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.6.2012, bei Gericht eingegangen am 18.6.2012, als verspätet zurückzuweisen wäre, bezog sich die Klägerin auch darin lediglich auf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH und trug nicht zum konkreten Fall vor. Für die Kammer ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zedentin während der Mietzeit im Vergleich zu der Zeit vor dem Unfall einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt gewesen sein soll, welches es erforderlich machen würde, die Aufwendungen für eine Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung zu ersetzen. Ausweislich des Mietvertrages war die Erstzulassung des verunfallten Fahrzeugs im Jahr 2009, so dass nicht davon auszugehen ist, dass das angemietete Ersatzfahrzeug wesentlich höherwertig war. Auch kann mangels Sachvortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass hier im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs (vgl. BGH aaO) vorgenommen werden müssten. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des in der Rechnung enthaltenen Zweitfahrer-Zuschlags in Höhe von 138,71 € netto und der Kosten für Zustellung / Abholung in Höhe von je 20,55 € netto hat, kann dahinstehen, da die Beklagte vorgerichtlich bereits 492 €, also 189 € über dem nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelten Wert, reguliert hat und diese Posten damit bereits abgedeckt waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.