Urteil
2 O 296/07
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2010:0401.2O296.07.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Sie ist wirksam gegenüber den im Tenor bezeichneten Beklagten zu 1) und 2) erhoben worden. Gegenüber der … ist der PKH-Antrag ebenso wie die bedingte Klageerhebung zurückgenommen worden. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Schmerzensgeld aus dem Unfallereignis vom XX.XX.XXXX zu. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus § 18 StVG, §§ 280 I, 823 Abs. 1 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB. Den Beklagten zu 2) trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Verschulden am Sturz der Klägerin. Der Sachverständige hat seinem Gutachten die Auswertung der Tachoscheibe zugrunde gelegt. Es wird insoweit verwiesen auf das Gutachten Bl. 161 d. A.. Ferner hat der Sachverständige die Unfallstelle begutachtet und einen Besichtigungstermin abgehalten, bei dem Bremstests durchgeführt wurden. Vor dem Hintergrund der Auswertung der Tachoscheibe und der Besichtigung der Unfallstelle kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es bei einer Bremsverzögerung von 2,2 m/s² nicht technisch erklärbar sei, wie die Klägerin bei dieser geringen Bremsverzögerung und der nach rechts wirkenden Fliehkraft nach links vom Sitz gefallen sein soll. Der Sachverständige erläutert unter Bezugnahme auf die Tachoscheibe, Bl. 40 d. A., dass zwischen A und B der Bus sich der Haltelinie vor dem Kreuzungsbereich näherte und während dieses Zeitraums, wie auch dort dargestellt, gebremst hat, um an der roten Ampel zu halten. Die Punkte B und C bezeichnen die Fahrt des Busses von der Haltelinie bis zur Kreuzungsmitte, als der Bus wieder bei Punkt C anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Zwischen den Punkten C und D war der Bus zunächst wieder angefahren, musste dann jedoch bis zum Punkt D wieder abbremsen, wegen eines Hindernisses, wie von Beklagtenseite behauptet, eines anderen Pkws. Die Bremsverzögerung, die zwischen den Punkten C/D gemessen wurde, betrug lediglich 2,22 m/s². Bei dem letzten Bremsvorgang des Busses ist die Klägerin unstreitig hingefallen. Der Sachverständige bleibt auch in seiner mündlichen Anhörung dabei, dass es sich um eine sehr geringe Bremsverzögerung handelt und nicht erklärbar ist, wie die Klägerin bei dieser geringen Bremsverzögerung hingefallen ist, gerade wenn sie sich auch festgehalten hat. Der Sachverständige schränkt im Rahmen der mündlichen Anhörung sein Gutachten nur dahingehend ein, dass ein Sturz nach rechts aufgrund der Fliehkraft nicht zwingend gewesen wäre, da dies abhängig gewesen ist von der Geschwindigkeit des Busses. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, insbesondere ist neben den Ausführungen des Sachverständigen nicht erklärbar, wieso die Klägerin bei einer Bremsung von 2,22 m/s² hingefallen ist, während sie die vorherige Bremsung mit einer Bremsverzögerung von 2,78 m/s² unbeschadet überstand. Soweit die Klägerseite eingewendet hat, dass der Bus gegebenenfalls nochmals nach dem auf der Tachoscheibe vermerkten Punkt D angefahren sein könnte, hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Besichtigung der Unfallstelle ausgeführt, dass der Bus sich am Punkt D bereits so weit außerhalb des Kreuzungsbereichs mit seiner Front befunden hat, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ein nochmaliges Anhalten erfolgt sein könne. Dazu fehlen jegliche Anhaltspunkte und werden von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Das Gericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Es kann dem Beklagten zu 2) danach nicht vorgeworfen werden, dass er unangemessen stark abbremste und dies zu einem Sturz der Klägerin führte. Unabhängig davon war die Klägerin in jedem Fall verpflichtet, nach den Allgemeinen Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 4 sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Wird der Bus im städtischen Verkehr bewegt, muss jeder Fahrgast in jeder Sekunde damit rechnen, dass der Bus plötzlich und unerwartet abgebremst wird. Kommt der Fahrgast der Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen nicht nach, ist ein Sturz auch beim abrupten Bremsmanöver praktisch ausgeschlossen, abgesehen von dem Ausnahmefall, dass ein extrem starkes Bremsmanöver vollzogen wird. Dass ein solches außergewöhnliches starkes Bremsmanöver im vorliegenden Fall vorgelegen hat, haben die Auswertungen des Sachverständigen gerade nicht ergeben. Die Tatsache, dass keine weiteren Fahrgäste gestürzt sind, macht vielmehr auch deutlich, dass ein starkes Bremsmanöver nicht anzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt NZV 2002, 367, AG Frankfurt NZV 2008, 36). Es bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten zu 2), darauf zu achten, ob sich die Klägerin zureichend festgehalten hat. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Fahrers, sich während der Fahrt zu vergewissern, dass seine Fahrgäste einen Platz oder Halt gefunden haben (BGH NJW 1993, 654 ). Einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) scheidet damit mangels Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung des Beklagten zu 2) aus. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 631, 278 S. 1, 280 Abs. 1 BGB und aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB scheiden aus, da ein verkehrssicherungspflichtwidriges Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 3) bzw. des Verrichtungsgehilfen nicht vorliegt. Des Weiteren ist auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 7 Abs. 1, 8 a Abs. 1 S. 1 StVG nicht gegeben. Zwar ereignete sich der Unfall unstreitig bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 2) geführten Busses. Die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Busses gemäß § 254 BGB tritt jedoch unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden Selbstverschuldens des Fahrgastes zurück, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat (LG Köln vom 02.04.2009, Az.: 29 O 134/08, OLG Frankfurt am Main, NZV 2002, 367 ). Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat (LG Lübeck NJW 2007, 2564 ). Wie bereits erläutert, sind gemäß § 4 der Verordnung über Allgemeine Förderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie dem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Fahrgäste verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden. Dass die Klägerin sich einen solchen festen Halt nicht verschafft hat, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen anhand der geringen Bremsverzögerung fest. Es liegt daher ein so hohes Maß an Selbstverschulden der Klägerin vor, dass eine demgegenüber möglicherweise noch den Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr als Beitrag zur Verursachung des Sturzes der Klägerin so sehr in den Hintergrund tritt, dass sie unberücksichtigt bleiben muss. Da keine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht, waren alle Anträge mitsamt des Feststellungsantrages abzuweisen. Die Kostentragung der Klägerin folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Mit der Klage begehrte die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.XXXX. An diesem Morgen um kurz nach 9.00 Uhr fuhr die Klägerin mit einem Bus der Beklagten zu 1), gelenkt vom Beklagten zu 2), von der Innenstadt Richtung W. Im Kreuzungsbereich aaa-straße/bbb-straße wollte der Beklagte nach links in die aaa-straße einbiegen. Der Bus fuhr zum Kreuzungsbereich ccc-straße/aaa-straße, ordnete sich auf der Linksabbiegerspur ein und hielt sein Fahrzeug an, weil die für ihn maßgebliche Ampel rot zeigte. Nachdem die Lichtzeichenanlage auf grün wechselte fuhr er weiter bis zur Kreuzungsmitte aaa-straße, wo er den Bus erneut anhielt, weil er den Gegenverkehr passieren lassen musste. Danach fuhr der Beklagte zu 2) wieder an. Kurz bevor er den Abbiegevorgang einleitete musste der Beklagte nochmals anhalten. Hierbei kam die Klägerin zu Fall. Außer der Klägerin fiel kein anderer Fahrgast. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich am angegebenen Unfallort eine umfangreiche Baustelle. Die Klägerin wurde bei dem Sturz verletzt. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 2) seinen Bus unangemessen stark abgebremst habe. Aufgrund des überstarken Bremsvorganges sei die Klägerin vom Sitz geschleudert worden. Der Beklagte habe die Umsicht, die die am Unfallort gelegene Baustelle erfordert hätte, nicht walten lassen. Die Klägerin habe auf ihrem Platz gesessen und sich an der dortigen Stange festgehalten. Die Klägerin habe unfallbedingt sehr schwere Verletzungen davongetragen, insoweit wird auf die Ausführungen der Klägerseite in der Klageschrift vom 19.12.2007, dort Blatt 3, verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 € angemessen sei. Ferner sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe eines Betrages von 3.480,06 € entstanden. Diesbezüglich wird hinsichtlich der Begründung derselben auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.09.2008 (Blatt 103 d. A.) verwiesen. Ferner seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des mit mindestens 6.000,00 € anzusetzenden Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 775,64 € entstanden, die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemacht werden. Bezüglich des Feststellungsantrages führt die Klägerin weiter aus, dass sie an ihre Krankenkasse einen Eigenanteil für stationäre Behandlung von 200,00 € aufzubringen habe. Für Medikamente und Behandlungen habe sie bisher weitere 200,00 € verauslagt. Die Klägerin beantragt, Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 6.000,00 € - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2007 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.480,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden, der ihr aus dem Vorfall vom XX.XX.XXXX in Q, Ecke aaa-straße/bbb-straße, entstanden ist oder noch entstehen wird, zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass sich der Hergang bis zum Sturz der Klägerin wie folgt zugetragen habe: Nachdem der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug angehalten habe auf der Linksabbiegerspur vor dem Kreuzungsbereich ccc-straße/bbb-straße, weil die für ihn maßgebliche Ampel rot zeigte, fuhr er wieder an, nachdem die Lichtzeichenanlage auf grün wechselte. Er sei mit Schrittgeschwindigkeit weiter gefahren bis zur Kreuzungsmittel aaa-straße, wo er den Bus habe erneut anhalten müssen, weil er den Gegenverkehr passieren lassen habe, der letzte Pkw sei an dem Bus vorbeigefahren und der Beklagte zu 2) sei langsam wieder angefahren, dabei habe er den stehenden Verkehr in der aaa-straße beobachtet, da wegen Bauarbeiten die rechte Fahrspur gesperrt war. Kurz bevor er den Abbiegevorgang eingeleitet habe, blickte er noch einmal in den linken Außenspiegel und stellte fest, dass der letzte Pkw des Gegenverkehrs wegen eines Rückstaus in der ccc-straße in der Mitte des Fahrzeugs gestanden habe. Um eine Kollision mit diesem Fahrzeug zu vermeiden, habe er den Bus erneut abgebremst. Die Klägerin, die unmittelbar hinter dem Fahrer gesessen habe und nicht, wie sie behauptet, auf dem rechten Einzelsitzplatz, kam hierbei zu Fall. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Haftung der Beklagten wegen Eigenverschuldens der Klägerin nicht in Betracht komme und beziehen sich diesbezüglich auf die Diagrammscheibe des Busses über eine Strecke von 33 m bis zur Unfallstelle, die Bremsungen mit Werten von 2,78 m/s² und 2,212 m/s² ausweist. Eine Haftung wegen Betriebsgefahr scheide bei diesem Sachverhalt auch aus. Im Übrigen ergebe sich aus den vorliegenden Befundberichten, dass der Heilungsverlauf komplikationslos gewesen sei und eine 100prozentige Arbeitsunfähigkeit nur bis zum XX.XX.XXXX bestanden habe. Die Beklagten bestreiten ferner den geltend gemachten Haushaltsschaden. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 29.09.2008 (Bl. 119/120 d. A.) verwiesen. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, weil eine Bezifferung möglich wäre. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2008. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur A vom 02.12.2009 (Bl. 158 ff. d. A.). Weiterhin ist der Sachverständige Dipl.-Ing. A zu dem schriftlich erstatteten Gutachten angehört worden. Es wird insoweit verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2010 (Bl. 191 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.