Urteil
2 Ks-4440 Js 40893/12 (1/23)
LG Wiesbaden 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2023:1129.2KS4440JS40893.12.00
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Leitsätze
Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und Ausschluss bewusster Fahrlässigkeit in einem Raser-Fall und zur Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit bei einem Alleinrennen
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Er wird deswegen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein, Listen-Nr. …, von der Stadt A ausgestellt am …, wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 113 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 5, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit a), d ) Alt. 2, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5, 52, 53, 69, 69a StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und Ausschluss bewusster Fahrlässigkeit in einem Raser-Fall und zur Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit bei einem Alleinrennen Der Angeklagte ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein, Listen-Nr. …, von der Stadt A ausgestellt am …, wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 5, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit a), d ) Alt. 2, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5, 52, 53, 69, 69a StGB I. Der Angeklagte wurde am … in der Stadt B geboren. Er wuchs dort zusammen mit seinen beiden Schwestern – eine ältere und eine jüngere – im elterlichen Haushalt auf und besuchte das Gymnasium, wo er gute Noten erzielte. Nachdem er insgesamt elf Jahre lang die Schule besucht hatte, flüchtete er mit seiner Familie aufgrund des Krieges im Jahr 2014 nach Deutschland, bevor er den erstrebten Schulabschluss erreichen konnte. Die Flucht gestaltete sich unproblematisch. Von ihrer nahe der …. Grenze gelegenen Heimatstadt fuhr die Familie zunächst in die Stadt C und von dort aus weiter in das Land C, von wo aus sie einen Flug nach Frankfurt am Main nehmen konnten. Von seinem Plan, nach dem Schulabschluss – wie sein Vater – Straßenbauunternehmer in seiner Heimatstadt zu werden und die entsprechende 2-jährige Ausbildung zu absolvieren, musste der Angeklagte aufgrund dessen Abstand nehmen. In Deutschland angekommen konnte die Familie zunächst bei Verwandten, die bereits hier lebten, unterkommen und suchte sich im weiteren Verlauf sodann eine eigene Wohnung, so dass sie nicht in einem Flüchtlingsheim untergebracht werden mussten. Der Angeklagte und seine beiden Schwestern hatten in dieser Wohnung jeweils eigene Zimmer, er wohnte dort auch bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren. Die schulischen Zeugnisse des Angeklagten wurden in Deutschland anerkannt, so dass er den Abschluss der Mittleren Reife hat. Er beendete auch einen Deutschkurs des Levels B1, bevor er über die Arbeitsagentur in Berufsvorbereitungsmaßnahmen eingebunden wurde. Nachdem er hierüber zunächst keinen Ausbildungsplatz finden konnte, war eine andere Maßnahme der Arbeitsagentur erfolgreich, so dass der Angeklagte in der Stadt D eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer begann. Der Angeklagte brach diese nach einem Monat ab, da er feststellte, dass dieser Beruf ihm nicht lag und trat sodann eine Beschäftigung bei X an. Diese Tätigkeit musste er jedoch nach sieben Monaten aufgeben, da er sich im häuslichen Umfeld beim Tragen einer Glasscheibe, die zerbrach, so an seiner rechten Hand verletzte, dass er einen Nerven- und Sehnenschaden davontrug, was mit Reha-Maßnahmen von über einem Jahr verbunden war. Nach vollständiger Genesung fand er eine Arbeitsstelle in der Stadt E aufgrund von Unstimmigkeiten wegen nicht fristgerechter bzw. nicht vollständiger Auszahlung seines Lohns, welche der Angeklagte auch mehrfach anmahnen musste, kündigte er dieses Arbeitsverhältnis jedoch und entschied sich dazu, als Möbelmonteur auf selbstständiger Basis tätig zu werden, was er sich aufgrund seiner bis dahin gewonnenen Erfahrung zutraute. Er bewarb sich hierfür erfolgreich bei der Firma Y, von welcher er sodann Aufträge erhielt, und war seither selbständig als Lieferant und Möbelmonteur tätig. Für seinen kleinen Gewerbebetrieb legte er sich aus eigenen Mitteln einen Transporter zu und beschäftigte zunächst drei, zuletzt fünf Mitarbeiter, die aufgeteilt in zwei Teams Aufträge ausführten. Das so erzielte Einkommen des Angeklagten betrug nach eigenen Angaben, abhängig von der fluktuierenden Auftragslage, bis zu (bei sehr guter Auftragslage) ….. € monatlich, dies vor Steuern und (Sozial-)Abgaben (wie z. B. Kranken- und Pflegeversicherung). Schulden in nennenswerte Höhe hat der Angeklagte nicht. Seinen von der Stadt A am … unter der Listen-Nr. … ausgestellten Führerschein der Klasse B, mit welchem er auch den Transporter fahren durfte, hatte er im Jahr Herbst 2017 gemacht. Dass er dafür lediglich die Pflicht-Fahrstunden hatte absolvieren müssen, lag an dem Umstand, dass der Angeklagte bereits in seiner Kindheit – im Alter von circa 12 oder 13 Jahren – in seinem Heimatland erste Fahrversuche mit dem Auto von Angehörigen unternommen hatte - was dort, wie er angab, nicht unüblich sei – und sich so das Autofahren beigebracht hatte. Er fuhr im Land B fortan bis zu seiner Flucht nach Deutschland Fahrzeuge. Seitdem der Angeklagte in Deutschland Auto fährt, war er – abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Tat – in zwei Unfälle verwickelt. Im August 2018 brach dem Angeklagten die Achse des von ihm geführten Fahrzeugs auf der rechten Seite, so dass ein Rad quer stand und der Angeklagte das Fahrzeug nicht mehr beherrschen konnte. Dies führte dazu, dass das Fahrzeug auf eine Reihe am Straßenrand parkender Autos auffuhr und diese beschädigte. Der Angeklagte alarmierte sodann die Polizei zur Unfallaufnahme. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az.…) stellte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Im November 2018 fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug mit seinem PKW von hinten auf und schleuderte es aus der Spur heraus, nachdem der Angeklagte zum Überholvorgang eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges angesetzt und hierfür die Spur gewechselt hatte. Ursache waren Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten darüber, wer von beiden Verkehrsteilnehmern das vorausfahrende Fahrzeug zuerst überholen konnte. Das in Ansehung des Unfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde mangels zuweisbarer Unfallschuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az. …., Staatsanwaltschaft Wiesbaden). Der Angeklagte konsumiert keine Drogen, probierte jedoch in Deutschland angekommen ein paar Mal einige Züge von Joints, zuletzt nach eigenen Angaben sechs bis sieben Monate bevor er seinen Führerschein bekam. Alkohol – meist Bier oder whiskeyhaltige Mischgetränke – trinkt der Angeklagte regelmäßig anlassbezogen, am Wochenende oder nach Feierabend. Hier übertreibe er nach eigenen Angaben manchmal, sein Verhalten schlage dann aber nicht über die Strenge. Der Angeklagte verfügte über eine – bis zum 23.08.2023 gültige – befristete Aufenthaltserlaubnis. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.11.2022 (Az.: ….) wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Weitere Eintragungen weist sein Fahreignungsregister nicht auf. Der Angeklagte befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 27.10.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom gleichen Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F. Er ist dort als Hausarbeiter tätig, womit er zufrieden ist. Der Kontakt zu seiner Familie, insbesondere seinen Eltern ist nach wie vor gut, er bekommt von ihnen regelmäßig Besuch in der Untersuchungshaft und sie überweisen ihm regelmäßig Geld auf sein JVA-Konto. Um den kleinen Gewerbebetrieb des Angeklagten nicht abmelden zu müssen, bemüht sich eine Angehörige, den Angeklagten als Firmeninhaber zu vertreten. II. Nach der durchgeführten Hauptverhandlung stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung der Kammer fest: Der Angeklagte verbrachte den Samstag, den 22.10.2022, weitgehend zu Hause und sortierte und bearbeitete zunächst Papiere und Rechnungen seiner Montagefirma, nachdem er etwas später als sonst aufgestanden war. Im weiteren Verlauf des Tages bekam seine Schwester G Besuch von ihrer Freundin, der Zeugin H, die in Begleitung ihrer damals 6-jährigen Tochter J war. Der Angeklagte kannte die Zeugin H ebenfalls und verstand sich gut mit ihr. Später aß der Angeklagte etwas, duschte und machte sich fertig, da er noch ausgehen wollte; wie der Abend konkret gestaltet werden sollte, war allerdings noch unklar. Jedenfalls hatte er sich mit seinem guten Freund – dem Zeugen K – verabredet. Der Angeklagte kannte den Zeugen K seit dem von ihm im Jahr 2014 absolvierten Deutschkurs, an welchem dieser auch teilgenommen hatte. Die Freundschaft war geprägt von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung; so hatte der Angeklagte dem Zeugen K beispielsweise eine Wohnung vermittelt. Für gewöhnlich verbrachte der Angeklagte die Samstagabende mit Freunden beim Billardspielen, was auch am Tattag eine Option gewesen war. Da sich der Angeklagte jedoch noch daheim befunden hatte, kam der Zeuge K zunächst zum Angeklagten nach Hause in die elterliche Wohnung. Dort kam in der Folgezeit die Idee auf, den Abend zusammen bei der Familie des Angeklagten mit einem gemeinsamen Essen und gemütlichen Beisammensein zu verbringen. Dafür war es indes erforderlich, noch etwas zum Essen und zum Trinken zu kaufen, weswegen man beschloss, zusammen zum Supermarkt L zu fahren um dort die entsprechenden Einkäufe zu tätigen. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit, die Gruppe – neben dem Angeklagten der Zeuge K, die Schwester des Angeklagten, die Zeugin H sowie deren kleine Tochter – zu fahren, schließlich stand ihm das Auto seines Mitarbeiters, des Zeugen M, zur Verfügung, welches er sich für das Wochenende von diesem ausgeliehen hatte. Der schwarze Mercedes des Zeugen M mit dem amtlichen Kennzeichen … entsprach den Vorlieben des Angeklagten, der eine Affinität für sportliche Fahrzeuge und hohe Geschwindigkeiten hat. Der Wagen des Modells CLS 350/ C219, Erstzulassung am 03.11.2004, Hubraum 3.498 cm3, verfügte über eine Leistung von 200 kW bei 6000 U/min und beschleunigte von 0 auf 100 km/h in 7 Sekunden und von 0 auf 200 km/h in 27,1 Sekunden. Das Fahrzeug verfügte über vier Sitze; die Mittelkonsole zog sich von vorne nach hinten durch und trennte auf der Rückbank die beiden vorhandenen Sitzplätze voneinander. Der Angeklagte war den Wagen bereits zuvor gefahren, da der Zeuge M seit dem Verlust seiner Fahrerlaubnis im Jahr 2021 nicht mehr selbst fuhr und daher einen Fahrer benötigt hatte. Zudem hatte sich der Angeklagte den Mercedes bereits zuvor mehrmals ausgeliehen; ihm war der Mercedes daher vertraut. Ziel der Gruppe war der Supermarkt L in der Erich-Ollenhauer-Straße in Wiesbaden-Dotzheim. Auf der Fahrt dorthin saß der Zeuge K neben ihm auf dem Beifahrersitz, seine Schwester und die Zeugin H auf den beiden Rücksitzen und zwischen ihnen die 6-jährige, noch nicht 1,50m große J. Dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht für fünf Personen ausgelegt war und daher die Tochter der Zeugin H hinten auf der Mittelkonsole sitzen musste, wo es überdies keinerlei Anschnallmöglichkeiten gab, schenkte niemand – weder der Angeklagte, noch die Zeugin H – Beachtung. Ebenso wenig wurde der fehlende Kindersitz für J thematisiert. Für die Fahrt zum Supermarkt L hätte sich der Angeklagte auch den Wagen seiner älteren Schwester ausleihen können; jedoch hätte er diesen Wagen erst ausräumen müssen (u. a. durch Herausnahme eines Babysitzes), um für vier Mitfahrer Platz zu schaffen. Dazu hatte der Angeklagte indes keine Lust. Die Hinfahrt gestaltete sich ohne weitere Besonderheiten, insbesondere ohne auffälliges Fahrverhalten des Angeklagten. Beim Supermarkt L angekommen wurden die Einkäufe erledigt. Als der Angeklagte den Supermarkt L wieder verlassen hatte und in den Mercedes einsteigen wollte, sah er den ihm ebenfalls bekannten Mann der Zeugin H – den Zeugen N – auf dem Parkplatz. Die Zeugin H hatte schon von der Wohnung der Familie O aus mit ihrem Mann gesprochen und mit ihm verabredet, sich beim Supermarkt L zu treffen. Der Angeklagte ging zu dem Zeugen N, begrüßte ihn, fragte wie es ihm gehe und schlug vor, dass er und die Zeugin H den Abend auch bei Familie O verbringen könnten. Der Zeuge N willigte ebenso wie seine Frau, die auch aus dem Supermarkt L gekommen war, ein, merkte jedoch an, dass zunächst die Kinder des Ehepaars – der Zeuge N war in Begleitung seiner beiden Söhne, dem damals 13-jährigen P und dem damals ebenfalls 6-jährigen Q, dem Zwillingsbruder von J – heim in die Stadt A gebracht werden müssten, damit die Großmutter auf sie aufpassen könne. Dies hätte der Zeuge N, der mit dem Familienwagen, einem Audi A6 Kombi, Baujahr 2001, zum Parkplatz des Supermarktes L gekommen war, übernehmen können, um im Anschluss dann alleine zur Familie des Angeklagten zu fahren. Als der 6-jährige Q, der eine große Begeisterung für Autos hatte, jedoch den Mercedes erblickte, mit dem die Gruppe um den Angeklagten gekommen war, wollte er – von dem Auto sehr begeistert – unbedingt mit diesem mitfahren. Um dem Jungen, der am nächsten Tag Geburtstag hatte, einen Gefallen zu tun, erklärte der Angeklagte sich dazu bereit, ihn mitzunehmen und den Umweg über die Stadt A in Kauf zu nehmen. So kam es, dass der Zeuge N in Begleitung seiner beiden Kinder P und J in dem Audi A6 und der Angeklagte als Fahrer des Mercedes den Parkplatz des Supermarktes L in Richtung der stadteinwärts führenden Schiersteiner Straße verließen. Im Mercedes hatte neben dem Angeklagten die Zeugin H auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Auf der Rückbank saßen hinter dem Angeklagten der Zeuge K, hinter dem Beifahrersitz G, die Schwester des Angeklagten, und der ebenfalls noch nicht 1,50 m große Q – wie zuvor auf der Hinfahrt seine Zwillingsschwester J – auf der Mittelkonsole. Auch dieses Mal störte sich niemand daran, dass der Mercedes nicht für fünf Insassen ausgelegt war oder dass ein Kindersitz für Q fehlte. Der Angeklagte und die Zeugin H hatten sich angeschnallt, der Zeuge K und die Schwester des Angeklagten auf der Rückbank verzichteten auf das Anlegen eines Sicherheitsgurtes. Der auf der Mittelkonsole sitzende Q war – mangels dafür vorgehaltener Gurte – ebenfalls nicht angeschnallt. Der Angeklagte ging zutreffend davon aus, dass die Mitfahrer auf der Rückbank nicht angeschnallt waren. Für ihn war es auch üblich, dass auf der Rückbank niemand anschnallt ist. Dass Q auf der Mittelkonsole saß, hatte darüber hinaus den Effekt, dass er so besser durch die Frontscheibe sehen konnte. Der Angeklagte hatte vor, den Jungen durch eine rasante, „spritzig aggressive“ Fahrt durch die Innenstadt von Wiesbaden zu beeindrucken. Beide Fahrzeuge fuhren zunächst die Schiersteiner Straße stadteinwärts entlang und bogen sodann an der Kreuzung der Schiersteiner Straße mit dem Kaiser-Friedrich-Ring, der innerstädtisch in Richtung des Hauptbahnhofs führt und ab dort zum Gustav-Stresemann-Ring wird, nach rechts ab. Bis zur Kreuzung mit der Biebricher Allee hat der Ring in Fahrtrichtung Hauptbahnhof zwei Fahrspuren sowie rechts hiervon eine Spur, welche dem Bus- und Fahrradverkehr vorbehalten ist. Diese Spur endet nach der Kreuzung des Rings mit der Biebricher Allee in Höhe des Hotels R – in Fahrtrichtung des Angeklagten kurz vor dem Hauptbahnhof – und wird ab dort zu einer normalen Fahrspur. Fall 1 Auf der Fahrt stadteinwärts auf dem Kaiser-Friedrich-Ring bis zu Höhe des Hotels R fuhr der Angeklagte zügig und spurspringend, um so Q zu beeindrucken und sich ihm als außergewöhnlichen Fahrer zu präsentieren. So wechselte er zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt auf dem Kaiser-Friedrich-Ring mit dem Mercedes auf die Bus- und Fahrradspur und überholte dort unzulässiger Weise den stockenden Autoverkehr, der den Kaiser-Friedrich-Ring mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h befuhr. Dabei fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h zügig, aber bewusst auch noch so, dass er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritt. Schließlich wusste er dank seiner Ortskenntnis von dem auf dem Kaiser-Friedrich-Ring in Höhe des Kreuzungsbereichs mit der Straße „Am Landeshaus“ angebrachten stationären „Blitzer“; er wollte an dieser Stelle nicht das Risiko eingehen, „geblitzt“ zu werden. Nach der Kreuzung mit der Biebricher Allee, bei der auch die Bus- und Fahrradspur endete, fuhr der Angeklagte zügig und ohne zu blinken spurspringend weiter und überholte andere Verkehrsteilnehmer. Hierbei schnitt er das Fahrzeug der Zeugin S von rechts, welche infolgedessen stark abbremsen musste, um dem Mercedes nicht hinten aufzufahren. Auch der Zeuge T wurde in Höhe des Hotels R, welches sich unmittelbar nach der Kreuzung Biebricher Allee befindet, von dem Angeklagten von rechts geschnitten und musste abbremsen, als dieser von der ganz rechten Spur, zwischen dem Zeugen T und seinem Vordermann durch, auf die linke Spur wechselte. Anschließend führte der Angeklagte weitere Spurwechsel ohne zu blinken durch. Ihm war dabei seine – vor allem für die anderen Verkehrsteilnehmer – riskante, weil rücksichtslose Fahrweise bewusst. In dem Vertrauen darauf, die anderen Verkehrsteilnehmer vor und neben ihm verhalten sich schon regelkonform rücksichtsvoll, glaubte er trotz seiner regelwidrigen Fahrweise alles sicher im Griff zu haben und sah sich dadurch, dass in diesem Abschnitt tatsächlich auch nichts passierte, bestätigt, an seinem Fahrstil auch nichts zu ändern, als er auf den Gustav-Stresemann-Ring zufuhr. Seine riskanten Fahrmanöver ermöglichten ihm zugleich auch, Q, der auf der Mittelkonsole saß und dadurch freien Blick nach vorne auf das Fahrgeschehen hatte, mit seinen Fahrkünsten zu beeindrucken, was der Angeklagte auch wollte. Der Gustav-Stresemann-Ring ist auf dem vom Angeklagten befahrenen Abschnitt stadtauswärts ab der Tankstelle T, die sich in Fahrtrichtung des Angeklagten direkt hinter dem Hauptbahnhof befindet, bis zur Kreuzung mit der Wittelsbacher Straße zunächst vierspurig. Die Strecke verläuft gerade und leicht ansteigend. Die Fahrspuren des Gegenverkehrs, stadteinwärts, werden auf dem gesamten Abschnitt – mit Ausnahme der Stellen an den Kreuzungen – durch einen Grünstreifen, auf dem einige Bäume wachsen und nach der Kreuzung Mainzer Straße eine durchgängige, immergrüne Hecke steht, abgetrennt. Nach etwas mehr als der Hälfte dieser Strecke, befindet sich zunächst die Kreuzung des Gustav-Stresemann-Rings mit der Mainzer Straße. Einige Meter vor dieser Kreuzung wird die rechte Fahrspur des Gustav-Stresemann-Rings zu einer Rechtsabbiegespur in die Mainzer Straße, ferner kommt eine fünfte – als Linksabbiegespur deklarierte – Spur hinzu, so dass der Gustav-Stresemann-Ring am Kreuzungsbereich Mainzer-Straße in Fahrtrichtung des Angeklagten fünf Fahrspuren aufweist. Die Mainzer Straße kreuzt den Gustav-Stresemann-Ring von rechts mit drei Spuren, die nach links auf die Gegenfahrbahn des Gustav-Stresemann-Rings abbiegen, sowie einer Abbiegespur nach rechts, die in Fahrtrichtung des Angeklagten auf den Gustav-Stresemann-Ring führt. Bei dem Kreuzungsbereich Mainzer Straße handelt es sich um einen großen, gut einsehbaren nicht bepflanzten Kreuzungsbereich. Die Vorfahrt wird an dieser Kreuzung mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt. In Fahrtrichtung des Angeklagten befanden sich an dieser Stelle insgesamt vier Lichtzeichenanlagen. Nach der Kreuzung Mainzer Straße weist der Gustav-Stresemann-Ring in Fahrtrichtung des Angeklagten drei parallel führende Spuren auf, welche eine Gesamtbreite von 9,55 m aufweisen. Die linke Fahrspur hat eine Breite von 3,10 m. Einige Meter vor der Kreuzung Wittelsbacher Straße kommt eine vierte Spur, eine Rechtsabbiegespur in die Wittelsbacher Straße, hinzu. Von der Wittelsbacher Straße aus, welche eine Straße mit einer Spur je Fahrtrichtung ohne Markierung der Mittellinie ist, kann der Verkehr nur nach rechts in den Gustav-Stresemann-Ring stadtauswärts (Richtung Stadion/Berliner Straße) abbiegen. Ein Überqueren des stadtauswärts führenden Gustav-Stresemann-Rings, um diesen dann links stadteinwärts zu fahren, ist nicht möglich. Für den auf dem Gustav-Stresemann-Ring stadteinwärts fahrenden Verkehr ist in diesem Kreuzungsbereich eine Linksabbiegerspur vorgesehen; wer dort fährt, kann entweder, den stadtauswärts führenden Gustav-Stresemann-Ring überqueren und in die Wittelsbacher Straße einfahren oder einen sog. „U-Turn“ machen und wieder stadtauswärts fahren. Dieser Kreuzungsbereich ist – anders als der Kreuzungsbereich Gustav-Stresemann-Ring/Mainzer Straße – eng (nur eine Spur für den Querverkehr) und infolge der Bepflanzung auf dem Mittelstreifen sowohl für die stadtauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn sie auf der linken Fahrspur unterwegs sind, als auch für die stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, die nach links in die Wittelsbacher Straße einfahren oder einen „U-Turn“ machen wollen, im Hinblick auf den jeweiligen Gegenverkehr oder auch überquerende Fußgänger zunächst nicht einsehbar. Erst bei Erreichen des unmittelbaren Kreuzungsbereichs kann man wenige Meter in die jeweilige Gegenfahrbahn hineinsehen, auch weil in diesem Bereich die immergrüne Hecke nicht mehr an den jeweiligen Bürgersteig heranreicht, sondern sich lediglich in der Mitte des Grünstreifens befindet. So kann ein stadteinwärts Fahrender, der nach links in die Wittelsbacher Straße einbiegen will, erst bei Erreichen der Haltemarkierung nur wenige Meter, den Gegenverkehr nur bis zum dem zweiten, auf der Fahrbahn markierten Pfeil der linken Geradeausspur des Gustav-Stresemann-Rings einsehen. Die von rechts kommende Wittelsbacher Straße ist von allen stadtauswärts führenden Spuren des Gustav-Stresemann-Rings aus grundsätzlich gut einsehbar, da sich an der Kreuzung nicht unmittelbar Bebauung befindet, sondern eine Grünfläche vor den Gebäuden angelegt ist. Um gefährliche Situationen für den querenden Verkehr – Fußgänger wie fahrender Verkehr – zu verhindern, wird der Verkehr in diesem Kreuzungsbereich durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. All dies war dem Angeklagten aufgrund seiner Ortskenntnis auch bekannt. Nach der Kreuzung Wittelsbacher Straße führt der Gustav-Stresemann-Ring zunächst dreispurig weiter geradeaus, bis er sich in Höhe der nächsten Kreuzung – mit der Wettiner Straße – in jeweils zwei Spuren – die mittlere Spur wird zu zwei Fahrspuren – teilt. Die beiden linken Fahrspuren verlaufen weiter geradeaus in Richtung B455. Die beiden rechten Fahrspuren werden sodann zu Rechtsabbiegespuren, die in die Berliner Straße münden, welche die Zufahrt zur Autobahn A66, die u. a. in Richtung der Stadt A führt, bildet. Auf dem zuvor beschriebenen Streckenabschnitt des Gustav-Stresemann-Rings, der sich innerorts befindet, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, was der Angeklagte auch wusste, 50 km/h. Nachdem der Angeklagte das Hotel R passiert hatte und geradeaus weiterfuhr, begann sich der vor ihm befindliche Verkehr auszudünnen. Noch bevor der Angeklagte den Hauptbahnhof, der sich aus seiner Sicht auf der rechten Seite befand, erreichte, wechselte er auf die linke Spur des Gustav-Stresemann-Rings und begann den Mercedes auf der geraden Strecke zu beschleunigen. Dabei kam es ihm darauf an, den autobegeisterten Q zu beeindrucken und ihm zu demonstrieren, was in dem Mercedes steckt. Zugleich wollte er Q auch zeigen, dass er, der Angeklagte, nicht nur riskante Fahrmanöver souverän durchführen kann, sondern auch eine kontrollierte Fahrt bei sehr hohem Tempo ohne Probleme beherrscht. Einen objektiven Grund über die zulässige Geschwindigkeit hinaus zu beschleunigen gab es für ihn nicht, insbesondere herrschte kein Zeitdruck und auch keine Notsituation, wie z. B. ein gesundheitlicher Notfall, was ein schnelles Fahren hätte erforderlich machen können. Durch dieses Imponieren wollte der Angeklagte auch eine Steigerung seines Selbstwertgefühls erfahren. Um seine straßenverkehrswidrige Fahrweise wissend, vertraute der Angeklagte darauf, dass sich die übrigen – wenigen – Verkehrsteilnehmer auf der Strecke vor ihm – diese war am Abend des 22.10.2022 trotz der eingetretenen Dunkelheit für ihn sehr gut einsehbar, weil die Straßenbeleuchtungen eingeschaltet und die Straßen- und Wetterbedingungen gut, da trocken, waren; zu diesem Zeitpunkt waren ab der Kreuzung Mainzer Straße nur noch vereinzelte Fahrzeuge vor dem Angeklagten unterwegs – sich anders als er regelkonform rücksichtsvoll verhalten würden. Der Zeuge K, der in dem Mercedes hinter dem Angeklagten saß, bemerkte die Beschleunigung. Weil ihm dieses Fahrverhalten des Angeklagten nicht geheuer war und er es von ihm so von früheren Fahrten her nicht kannte, fragte er den Angeklagten, als sich der Wagen in Höhe des Hauptbahnhofs befand, warum er so schnell fahre, „wie verrückt“. Zwar war ihm der Angeklagte als zügiger Fahrer bekannt, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerstädtisch gelegentlich um 5 oder 10 km/h überschritt, ein so extrem beschleunigendes Fahrverhalten hatte er jedoch zuvor bei ihm noch nicht mitbekommen. Gerade das hatte ihn zur Ansprache an den Angeklagten veranlasst. Eine Antwort bekam der Zeuge K vom Angeklagten jedoch nicht, der Angeklagte hob lediglich die rechte Hand und winkte ab, ohne die Geschwindigkeit des Wagens zu verringern. Von seinem Vorhaben, Q zu imponieren, wollte sich der Angeklagte nicht abbringen lassen, zumal er glaubte, trotz des von ihm bewussten und gewollten Beschleunigens weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus den vor ihm liegenden Verkehr so zu beherrschen, dass er noch immer reagieren könnte und niemanden gefährden würde, solange die anderen Verkehrsteilnehmer regelkonform auf sein verkehrswidriges Verhalten reagierten. Ihm kam es gerade darauf an, mit dem Wagen die in dieser Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und mit dieser den geradeaus verlaufenden Gustav-Stresemann-Ring, dessen linke Spur vor dem Angeklagten frei war, zu befahren. Zwischen dem Hauptbahnhof und der Tankstelle T, die circa 400 m von der Haltelinie der Kreuzung Wittelsbacher Straße entfernt ist, erreichte er eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 127 km/h. Die Wegstrecke vom Landeshaus bis zur Tankstelle T beträgt circa 385 m. Der Angeklagte fuhr sodann an der in Fahrtrichtung hinter dem Hauptbahnhof liegenden Tankstelle T vorbei auf die Kreuzung des Rings mit der Mainzer Straße zu. Die Ampelanlage an der Kreuzung Mainzer Straße zeigte bereits „rot“, als der Angeklagte sich in Höhe der Tankstelle T befand, dennoch verringerte er seine Geschwindigkeit nicht. Er hatte sich bewusst entschlossen, das für ihn geltende „Rot“ zu ignorieren. Er wollte die Imponier-Fahrt unbedingt fortsetzen, zumal er in der Zufahrt auf den sehr breiten, sehr gut einsehbaren Kreuzungsbereich zur Mainzer Straße sehen konnte, dass mit keinem weiteren Querverkehr aus der Mainzer Straße – dieser Querverkehr hatte den Kreuzungsbereich bereits passiert, was er gesehen hatte – zu rechnen war. Aus seiner Sicht konnte er daher diesen Kreuzungsbereich trotz des für ihn geltenden „Rot“-Lichts unproblematisch passieren, ohne eine Gefährdung besorgen zu müssen. Schließlich war die linke Fahrspur vor ihm frei; lediglich an der rechten und mittleren „Geradeausspur“ stand zu diesem Zeitpunkt bereits jeweils ein Fahrzeug vor der roten Ampel. Als er sich einige Meter – circa fünf Autolängen – von der roten Ampel entfernt befand, versuchte die Zeugin U, die sich zusammen mit ihrer elf Monate alten Tochter in ihrem weißen Audi befand und auf die rote Ampel zufuhr, von der mittleren Geradeausspur auf die linke Geradeausspur – auf welcher der Angeklagte herangerast kam – zu wechseln. Die Zeugin fuhr in Ansehung der roten Ampel langsam, zeigte den Spurwechsel jedoch nicht mit dem Blinker an. Als sie dann den heranrasenden Mercedes bemerkte, brach die den Spurwechsel ruckartig ab und lenkte ihren Audi zurück auf ihre Ausgangsspur. Der Angeklagte erkannte den Spurwechselversuch der Zeugin U rechtzeitig und wich ihr, die sich bereits zu circa einem Viertel auf seiner Spur befunden hatte, seinerseits nach links über die Linksabbiegespur aus, ohne dabei seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Dieses souveräne Ausweichen bestärkte den Angeklagten in seinem Glauben, die in dieser Situation höchstmögliche Geschwindigkeit, die ihm eine Beherrschung des Fahrzeugs in Ansehung der konkreten Verkehrsverhältnisse vermeintlich sicher ermöglichte, zu fahren. Er überholte die Zeugin U, überfuhr ungebremst mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 126 km/h bewusst die rote Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße und wechselte in diesem Zuge zurück auf die von ihm ursprünglich befahrene linke Geradeausspur und fuhr weiter auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße zu. Nachdem der Angeklagte die rote Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße bewusst überfahren hatte, fuhr er auf der linken Geradeausspur mit nur noch minimal weiter beschleunigter Geschwindigkeit von nunmehr durchschnittlich 132 km/h den weiterhin gerade und leicht ansteigend verlaufenden Gustav-Stresemann-Ring entlang auf die sodann folgende Kreuzung Wittelsbacher Straße zu. Bereits während der Angeklagte die Kreuzung Mainzer Straße bei für ihn rot zeigender Lichtzeichenanlage überquert hatte, zeigte auch die Lichtzeichenanlage an der nachfolgenden Kreuzung Wittelsbacher Straße für seine Fahrtrichtung „rot“, was für ihn bereits bei Überqueren der Mainzer Straße deutlich sichtbar war und er auch erfasst hatte. Diese Lichtzeichenanlage hatte 24 Sekunden vor der verfahrensgegenständlichen Kollision auf Rotlicht geschaltet. Dennoch raste der Angeklagte – weiter die linke Spur befahrend – wissen- und willentlich mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 132 km/h auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße zu. Bei seiner Zufahrt hatte er hierbei freie Sicht auf den vor ihm befindlichen und gerade verlaufenden Streckenabschnitt stadtauswärts und nach rechts in die Wittelsbacher Straße. Vor dem Angeklagten befand sich auf dem Gustav-Stresemann-Ring in seiner Fahrtrichtung nur noch das Fahrzeug des Zeugen V, ein silberner Citroen C4, der auf der mittleren der drei Geradeausspuren auf die rote Ampel der Kreuzung Wittelsbacher Straße zufuhr. Keine Sicht hatte der Angeklagte wegen der in diesem Bereich noch bis zum Bordstein heranreichenden Bepflanzung auf dem Grünstreifen jedoch auf den stadteinwärts auf dem Gustav-Stresemann-Ring fahrenden Verkehr – dort herrschte im Gegensatz zur Fahrtrichtung stadtauswärts reger Verkehr – und mögliche Linksabbieger aus dieser Richtung, was er dank seiner Ortskenntnis auch wusste. Während er sich bei seiner Zufahrt auf den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße, bei der er an dem Zeugen V links vorbeifuhr, davon überzeugte, dass von rechts, aus der Wittelsbacher Straße, kein Verkehr zu erwarten war, kümmerte sich der Angeklagte um den aus seiner Sicht von links kommenden Querverkehr nicht. Diesen ignorierte er vielmehr, weil er solchen Querverkehr – egal ob Fußgänger oder Fahrzeuge – für möglich, aber nicht für wahrscheinlich hielt. Obwohl er bei dieser Fahrweise das Risiko einer Kollision mit einem anderen, von links kommenden Verkehrsteilnehmer gerade infolge der durch die Bepflanzung erschwerten Sichtverhältnisse und seiner sehr hohen Geschwindigkeit nicht sicher ausschließen konnte, entschloss sich der Angeklagte, auch diese für ihn „rot“ zeigende Ampel zu missachten, um seine Imponier-Fahrt ungebremst fortzusetzen, wobei er nur vage auf das Ausbleiben einer möglichen Kollision mit dem querenden Verkehr mit im ungünstigsten Fall tödlichen Ausgang vertraute. Dass möglicher querender Verkehr dabei „grün“ hatte und daher im Vertrauen auf die darauf basierende „sichere“ Vorfahrt die Straße queren würde, war dem Angeklagten bewusst. Aber auch dies ignorierte er. Das für ihn – wie er wusste – nicht kalkulierbare Risiko einer von ihm als wenngleich nicht wahrscheinlich, aber möglich erkannten Kollision mit einem von links kreuzenden Verkehrsteilnehmer mit der Folge einer weder von ihm – wegen der sehr hohen Geschwindigkeit – noch von einem von links kommenden Verkehrsteilnehmer – der bei „grün“ im Vertrauen, dass der Gegenverkehr „rot“ beachtet, einfährt - zu beherrschenden und zu vermeidenden Kollision mit dem Mercedes nahm der Angeklagte mithin billigend in Kauf, wenngleich ihm solche, damit im ungünstigsten Fall einhergehende lebensgefährliche, gar tödliche Folgen für alle von der Kollision Betroffenen unerwünscht waren. Gleichfalls war dem Angeklagten, der die örtlichen Gegebenheiten kannte, auch bewusst, dass eventuell von links kreuzender Verkehr, der bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren würde, ihn erst spät, mithin wenige Sekunden vor einer etwaigen Kollision, würde wahrnehmen können und den überraschten linksabbiegenden Fahrern deswegen keine oder je nach Geschwindigkeit und Position nur wenige Möglichkeiten der Kollisionsvermeidung verbleiben würden. Von alldem ahnte der Geschädigte … (im Folgenden nur: der Geschädigte) nichts. Er befuhr mit seinem VW Golf des Modells VII Join, mit dem amtlichen Kennzeichen …, der am 18.02.2019 erstmals zugelassen wurde und eine Laufleistung von 52.190 km aufwies, den Gustav-Stresemann-Ring in stadteinwärts führende Richtung und ordnete sich sodann auf die Linksabbiegespur ein, um den stadtauswärts führenden Gustav-Stresemann-Ring zu kreuzen und sodann weiter geradeaus in die Wittelsbacher Straße zu fahren. Der Geschädigte – der eigentlich in einem Chemieunternehmen tätig war – hatte an diesem Abend einem befreundeten Inhaber einer Pizzeria bei der Auslieferung von Bestellungen geholfen, da dieser kurzfristig Personalmangel hatte und ihn spontan am Nachmittag dringend um Unterstützung gebeten hatte. Der Geschädigte hatte dies zunächst verneint, da für den Abend im Kreise der Familie eine Willkommensfeier für seinen am … geborenen Sohn geplant war. Er sagte dann aber doch zu und verabredete mit seiner Frau, der Nebenklägerin W, gegen 20 Uhr zu der Feier nachzukommen. Die Ampel zeigte für ihn „grün“, als der Geschädigte mit einer Geschwindigkeit von circa 22 km/h in den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße einfuhr, im Vertrauen darauf, dass der stadtauswärts fahrende Verkehr wegen der für diesen „roten“ Ampel an den Haltelinien anhalten würde. Den aus seiner Sicht von „unten“ heranrasenden Mercedes nahm er dabei zunächst nicht wahr. Um 20:34:25 Uhr kam es zu dem verfahrensgegenständlichen Unfall. Dabei kollidierte der Mercedes frontal mit der linken Hälfte seiner Fahrzeugfront mit der rechten Vorderseite des Golfs, was diesen in eine linksdrehende Rotationsbewegung versetzte. Dies führte dazu, dass die Fahrzeuge sich ein zweites Mal trafen; es fand eine Sekundärkollision zwischen der linken Seitenwand des Mercedes und dem hinteren rechten Eckbereich des VW Golf statt. Der Golf drehte sich insgesamt mindestens 1 3/4 Mal und kam in Fahrtrichtung des Rings stadtauswärts in Richtung AB-Arena circa 40 Meter hinter der Kollisionsstelle auf dem linken Fahrstreifen zum Stehen. Durch die Rotationsbewegung des Fahrzeugs und den extremen hierbei wirkenden Kräften wurde der nicht angeschnallte Geschädigte vom Fahrersitz über die Mittelkonsole und den Beifahrersitz aus dem Beifahrerfenster seines Wagens geschleudert. Auf den PKW des Geschädigten hatte in der Zeitspanne von 0,04 bis 0,06 Sekunden nach der Kollision eine längsaxiale Beschleunigung von -30 g bis maximal 32 g und eine queraxiale Beschleunigung von circa -53 g in der Zeitspanne von 0,04 bis 0,05 Sekunden gewirkt, wobei die Insassenbelastung aufgrund des nicht angelegten Sicherheitsgurtes geringer war, da die Kräfte auf den Körper des Geschädigten hierdurch nicht direkt übertragen wurden. Die Wucht war so immens, dass sich der ausgelöste Beifahrer-Seitenairbag, der das Beifahrerfenster von innen vollständig abgedeckt hatte, aus der Verankerung löste und den Aufprall des Geschädigten am Beifahrer-Seitenfenster, welches vollständig zu Bruch ging, sowie das Hinausschleudern des Geschädigten durch das zerbrochene Beifahrer-Seitenfenster nicht aufzuhalten vermochte. Durch den Aufprall des Geschädigten an der Beifahrer-Tür verzog sich die Beifahrer-Tür in dem Bereich ab dem Fenster bis zum Fahrzeugdach. Der Geschädigte kam in Fahrtrichtung vor der Endposition seines Fahrzeugs auf der linken Seite am Grünstreifen in Rückenlage zum Liegen; der Kopf – was genau nicht aufgeklärt werden konnte - auf oder an dem Bordstein am Grünstreifen, die Beine auf dem linken Fahrstreifen schräg in Richtung seines Fahrzeugs. Der Angeklagte hatte den Golf des Geschädigten bzw. den Lichtkegel von dessen Scheinwerfern erstmalig wahrgenommen, als dieser die für ihn geltende Haltelinie überfuhr und im Begriff war, den Gustav-Stresemann-Ring in Richtung Wittelsbacher Straße zu überqueren. Ihm war schlagartig bewusst, dass es nunmehr unvermeidbar zu der von ihm nur für möglich, aber nicht wahrscheinlich gehaltenen Kollision mit unerwünschten schwersten Folgen für alle kommen wird. Er betätigte sofort (eine Sekunde Reaktionszeit) das Bremspedal bei voll funktionsfähiger Bremsanlage. Der Mercedes war zu diesem Zeitpunkt 60,2m von der späteren Kollisionsstelle entfernt. 0,67 Sekunden später kam es zur Kollision mit dem Golf des Geschädigten; die Aufprallgeschwindigkeit des Mercedes betrug im Kollisionszeitpunkt in Ansehung der eingetretenen Abbremsung noch 112 km/h. Gleichzeitig versuchte der Angeklagte noch dem Golf durch eine Rechtslenkung auszuweichen, was ihm jedoch nicht gelang. Vielmehr führte dies dazu, dass der Mercedes nach den Kollisionen mit dem Fahrzeug des Geschädigten unkontrolliert nach rechts über die Fahrbahn abgelenkt wurde und in Höhe der Beifahrerseite frontal gegen eine am rechten Straßenrand stehende Straßenlaterne prallte. Hierdurch überschlug sich der Mercedes, der sodann auf dem rechten Fahrstreifen hinter der Straßenlaterne auf dem Dach zum Liegen kam. Die Lampe der Straßenlaterne krachte durch die Kollision herunter und fiel auf den Mercedes, wo sie sich kurz entzündete. Wäre der Angeklagte bei gleicher Reaktionszeit (eine Sekunde) und Einleitung des gleichen Bremsvorgangs an derselben Stelle mit einer überhöhten Geschwindigkeit von nur 86 km/h gefahren, hätte seine Bremsung vor der Kollision den Unfall vermeiden können. Der Geschädigte hatte keine Chance die Kollision zu vermeiden. Er hatte den Mercedes, den der Angeklagte fuhr, erst visuell wahrnehmen können, als dieser sich nur noch 0,8 Sekunden von der Kollisionsstelle entfernt befand, was ihm jegliche Handlungsmöglichkeit zur Abwendung des Unfalls verwehrte. Durch die Kollision flogen Fahrzeugteile beider Autos durch die Luft und landeten hauptsächlich auf der Grünfläche neben der rechten Fahrspur des Gustav-Stresemann-Rings sowie der Fahrbahn zwischen der Endposition des Mercedes und des Golfs, wo sich ein Splitterfeld aus Fahrzeugteilen befand. Ein kleines Plastikteil rollte direkt vor die Füße des Zeugen Z, der auf dem Bürgersteig entlang der stadtauswärts führenden Spuren des Gustav-Stresemann-Rings vom Stadion Richtung Hauptbahnhof zu Fuß unterwegs gewesen war und sich zum Kollisionszeitpunkt nur wenige Meter von den beiden Fahrzeugen entfernt auf dem Gehweg am Rand des Gustav-Stresemann-Rings befunden hatte. Auch die Zeugin I befand sich zum Kollisionszeitpunkt nur wenige Meter von den beiden Fahrzeugen entfernt. Sie war im Begriff gewesen, den Fußgängerüberweg über den Gustav-Stresemann-Ring an der Kreuzung Wittelsbacher Straße zu nehmen, da auch die Fußgängerampel für sie grünes Licht zeigte. Sie nahm jedoch, als sie sich noch circa fünf Schritte von der Fahrbahn entfernt befand, ein lautes Motorengeräusch wahr, blieb daher stehen und schaute die Straße runter in Richtung des Hauptbahnhofs, aus der das Geräusch kam, als sie dann den heranrasenden Mercedes sah, deswegen innehielt, und sodann die Kollision der beiden Fahrzeuge wahrnahm, was sie in Schockstarre versetzte. Der Geschädigte lag nach dem Unfall circa zehn Meter hinter der Kreuzung Wittelsbacher Straße bewusstlos auf der linken Fahrbahnseite, halb auf der Seite, halb auf dem Rücken, mit dem Kopf auf dem linken Bordstein am Grünstreifen, der die Fahrbahn vom Gegenverkehr trennt, als die Zeugen PK 1 und PK 2, die als erste Polizeikräfte vor Ort waren, ihn erstmals wahrnahmen. Seine Füße zeigten in Fahrtrichtung schräg nach rechts in Richtung seines Fahrzeugs. Während der Zeuge PK 2 sich zu dem Mercedes begab, konzentrierte sich der Zeuge PK 1 auf den auf der Straße liegenden Geschädigten, von dem er zunächst nicht wusste, wie er dort hingekommen war. Neben dem Geschädigten standen zwei Ersthelfer, die schon vor dem Eintreffen der Zeugen PK 1 und PK 2 versucht hatten, ihn in die stabile Seitenlage zu bringen. Der Zeuge PK 1 leistete Erste Hilfe, korrigierte die Position des Geschädigten in die stabile Seitenlage, überprüfte Puls und Atmung, die zunächst – wenn auch die Atmung sehr flach war – noch vorhanden waren und alarmierte über Funk die Rettungsleitstelle. Ferner versuchte er die blutende Kopfwunde des Geschädigten mit einem Verband zu versorgen. Der Geschädigte war zu keinem Zeitpunkt ansprechbar oder bei Bewusstsein. Bei Eintreffen der Rettungskräfte signalisierte der Zeuge PK 1, dass er dringend Hilfe benötige. Zunächst gelangten Kräfte der Feuerwehr zu dem Geschädigten und begannen mit dessen Beatmung, da seine Atmung schwächer geworden war. Die kurz darauf eingetroffenen Rettungskräfte übernahmen ihn sodann. Kurz danach entwickelte der Geschädigte eine Schnappatmung und wurde um 20:46 Uhr reanimationspflichtig. Er wurde von den Rettungskräften sofort circa 2 Minuten lang – letztlich zunächst erfolgreich – reanimiert und sodann in die Dr. HS-Klinik (im Folgenden nur: HSK) in Wiesbaden gebracht, wo die Ärzte bei infauster Prognose versuchten, das Leben des 30-jährigen zu retten. Der Angeklagte war nach der Kollision und dem Überschlag bei Bewusstsein und konnte sich selbst aus dem auf dem Dach liegenden Mercedes befreien. Er half seinen Mitinsassen, die allesamt verletzt, aber ebenfalls bei Bewusstsein waren, dabei aus dem Wagen zu gelangen. Der Zeuge K konnte seine Autotür selbst öffnen und gelangte dann mit Hilfe des Angeklagten, der ihn von außen unterstützte, aus dem Wagen. Die Zeugin H schaffte es nicht, sich selbstständig aus dem Wagen zu befreien und gelangte nur mit Unterstützung aus dem Wagen. Während seine Mitinsassen verletzt auf der Grünfläche saßen oder lagen und von anderen Ersthelfern, unter ihnen die Zeuginnen AA, BB und CC betreut wurden, lief der Angeklagte umher und versuchte ihnen zu helfen und ihnen Vorrang bei der medizinischen Behandlung einzuräumen, da er selbst – wie er zutreffend angab – am wenigsten verletzt war. Nach dem Fahrer des Golfs schaute der Angeklagte nicht. Dass dieser aus seinem Fahrzeug geschleudert worden war und auf der Straße lag, wusste der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Folge der bereits auf dem Kaiser-Friedrich-Ring beginnenden grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise des Angeklagten war auch, dass der Zeuge N, der sich im Gegensatz zum Angeklagten an die Straßenverkehrsordnung hielt, dem Angeklagten auf dem Kaiser-Friedrich-Ring nicht mehr folgen konnte und der Mercedes ab dem Bereich Hotel R/ Hauptbahnhof aus seinem Sichtfeld geriet. Als er sich in Höhe des Hauptbahnhofs befand, die dortige Ampel für ihn „grün“ zeigte und er weiterfuhr, bemerkte er, dass der Verkehr vor ihm sich auf einmal in ungewöhnlicher Weise staute und auch er anhalten musste. Er hatte sofort das Gefühl, dass etwas nicht stimmte. Auch der Sohn des Zeugen, der 13-jährige P rief, es müsse was passiert sein, während er aus dem Auto sprang und den Gustav-Stresemann-Ring in Richtung der Kollisionsstelle hochrannte. Auch der Zeuge N wollte aussteigen und sehen, was passiert war, seine Tochter J begann jedoch zu weinen und wollte, dass ihr Vater bei ihr bleibt. Als sein Sohn P völlig außer sich zurückkam und weinend sagte, sein Bruder liege auf dem Boden und blute und auch seine Mutter liege auf dem Boden, rannte der Zeuge N zur Kollisionsstelle, während P zunächst bei J blieb, und sah sodann auf der Grünfläche auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Gustav-Stresemann-Rings seine Frau und seinen Sohn Q liegen, der weinte und nach ihm rief. Der Zeuge N legte sich neben Q, der ihn sodann fragte, ob er tot sei oder noch lebe. Die schwer verletzte Zeugin H, die etwas entfernt von ihrem Sohn Q lag, fragte, wo ihr Sohn sei. Die eintreffenden Rettungskräfte und mehrere zur Unfallstelle geeilte Ersthelfer versorgten die verletzten Mercedesinsassen und brachten sie in umliegende Kliniken. Q wurde in die HSK verbracht. Sein Vater, der Zeuge N, begleitete ihn. Er hatte einen verschobenen Bruch des linken Oberschenkelschaftes und einen Bruch des Nasenbeins erlitten sowie multiple Quetsch-Riss-Wunden am Nasenrücken, dem Kinn und der Stirn. Das Verletzungsbild des Jungen ist darauf zurückzuführen, dass er unangeschnallt bei der Kollision von seiner Sitzposition auf der hinteren Mittelkonsole aus zwischen den beiden Vordersitzen hindurchgeschleudert worden und mit dem Gesicht von innen gegen die Windschutzscheibe geprallt war. Der Bruch des Oberschenkels wurde noch am gleichen Abend operativ versorgt, es fanden eine Reposition und eine Fixierung statt. Q wurde am 27.10.2022 aus der Klinik in die ambulante Weiterbehandlung und physiotherapeutische Betreuung entlassen. In einer weiteren Operation wurde die Fixierung des Bruches wieder entfernt. Q befindet sich weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Er ist seit dem Vorfall deutlich zurückhaltender geworden. Über das Geschehen, das ihn schwer traumatisiert hat, redet er gar nicht. Auch wenn er weiterhin autobegeistert ist, fängt er an zu weinen, wenn er im Alltag Sirenen von Einsatzfahrzeugen hört. Auch sein älterer Bruder P, der an dem Unfall nicht beteiligt, jedoch vor Ort war, ist durch das Geschehen emotional belastet. Wenn er sich daran erinnert, fängt er noch heute an zu weinen. Die Zeugin H wurde in die Uniklinik der Stadt D verbracht. Sie hatte einen Bruch des linken Handgelenks und des Nasenbeins erlitten. Ferner wies die Zeugin H Wirbelsäulenverletzungen auf – zwei Querfortsatzfrakturen, eine am 2. Halswirbelkörper links und eine am 4. Lendenwirbelkörper rechts sowie ein ausgeprägtes Galeahämatom, welches ihr starke Schmerzen im Bereich des Kopfes bereitete und mit einer Schwellung einherging. Der Bruch des Handgelenks musste am 27.10.2022 operativ versorgt werden. Am 29.10.2022 wurde die Zeugin H aus der Klinik entlassen. Auch wenn der weitere Heilungsverlauf komplikationslos verlief, leidet die Zeugin derzeit noch immer unter Schmerzen – diese vor allem im Handgelenks- und Kopfbereich. Sie befindet sich wegen ihres Handgelenks weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Die Zeugin H ist sehr bemüht, das Unfallgeschehen zu verdrängen. Der Zeuge K wurde zunächst in das JH-Krankenhaus in Wiesbaden verbracht. Er hatte einen Nasenbeinbruch, eine Gehirnerschütterung, eine beidseitige Lungenprellung und multiple Schnittwunden erlitten. Ferner war das Unterlied seines linken Auges verletzt, die Lidkante war abgerissen. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in der Klinik wurde der Zeuge K in die Uniklinik in der Stadt D zur operativen Versorgung der Verletzung am Unterlid verlegt, welche dann am 25.10.2022 stattfand. Dort befand sich der Zeuge K sodann bis zu seiner Entlassung in die ambulante Weiterbehandlung am 27.10.2022 auf Station. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich ohne Komplikationen. Der Zeuge K war sechs Wochen krankgeschrieben. Weitere Folgen psychischer oder physischer Art hatte der Vorfall für ihn nicht. Er fährt selbst auch wieder Auto, vermeidet es jedoch den Gustav-Stresemann-Ring zu befahren, da dies in ihm eine Erinnerung an den Vorfall vom 22.10.2022 auslöst. Fall 2 Auch der Angeklagte wurde an der Unfallstelle in einen Rettungswagen verbracht; er konnte mit Unterstützung der beiden Sanitäter DD und EE selbstständig, lediglich humpelnd, dorthin laufen. In Ansehung möglicher aufgrund des Überschlagtraumas entstandener Wirbelsäulenverletzungen wurde der Angeklagte von den beiden Sanitätern vorsorglich in eine Vakuummatratze gebettet, ihm eine Halskrause angelegt und vorsorglich zwei Zugänge gelegt. Die Zeugen PK 1 und PK 2 betraten sodann den Rettungswagen, belehrten den Angeklagten als Beschuldigten und eröffneten ihm, dass sein Smartphone als Beweismittel in Betracht kommt und sichergestellt werden soll. Sie boten ihm an, das Smartphone freiwillig herauszugeben, was der Angeklagte indes ablehnte. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass die Maßnahme auch unter Zwang durchgeführt werden könne. Hierauf reagierte der Angeklagte verbal aggressiv und weiter verweigernd. Die Zeugen PK 1 und PK 2 verließen daraufhin den Rettungswagen, um sich zunächst mit Kollegen zu beraten und Verstärkung zu holen. Zunächst versuchte sodann der Zeuge PK 3 mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache … zu sprechen und ihn davon zu überzeugen, sein Handy herauszugeben, was ihm jedoch nicht gelang. Der Angeklagte behauptete, die Kontakte auf dem Handy für seine Arbeit zu benötigen. Anschließend versuchte auch der Vater des Angeklagten, der inzwischen zur Unfallstelle gelangt war, ebenfalls erfolglos, den Angeklagten zur freiwilligen Herausgabe seines Smartphones zu bewegen. Nach Rücksprache mit dem Notarzt vor Ort und ihrem Einsatzleiter, dem Zeugen PHK 4, betraten die Zeugen PK 1, PK 2, PK 3 und PHK 4 sodann zusammen den Rettungswagen und schlossen dessen Tür hinter sich, um an das Smartphone des Angeklagten zu gelangen. Sie erläuterten ihm nochmals, dass sein Smartphone als Beweismittel sichergestellt werden soll und forderten ihn zur freiwilligen Herausgabe auf, andernfalls unmittelbarer Zwangs zur Vollstreckung angewandt werden müsse. Der Angeklagte verweigerte die freiwillige Herausgabe weiterhin und kündigte verbal aggressiv an zu behaupten, dass ihm sämtliche Unfallverletzungen durch die Polizei zugefügt worden seien, wenn die Beamten sein Smartphone abnehmen würden. Gegenüber dem Zeugen PHK 4 äußerte der Angeklagte zudem, dass er sich auch dessen Pistole holen könne und die Polizei sein Smartphone definitiv nicht bekomme. Hierbei lag der Angeklagte auf der Trage und schlug derart heftig mit seinen Armen und Beinen um sich, dass er durch die vier Polizeibeamten PK 1, PK 2, PK 3 und PHK 4 an Armen und Beinen fixiert und gegen die Liege gedrückt werden musste, damit das Smartphone, welches sich in seiner linken Hosentasche befunden hatte, von dem Zeugen PHK 4 schließlich herausgenommen und sichergestellt werden konnte. Als die Sicherstellung erfolgt war beruhigte sich der Angeklagte sofort wieder. Im Zuge der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die vier Beamten lösten sich die weitgehende vorsorgliche Immobilisierung des Angeklagten in der Vakuummatratze sowie die vorsorglich gelegten Zugänge. Anschließend wurde der Angeklagte in die Uniklinik in der Stadt F zur weiteren Betreuung verbracht, wo er bis zum 25.10.2022 verblieb. Er hatte einen Strecksehnenabriss am linken Mittelfinger, der operativ versorgt wurde sowie einen rechtsseitigen Pneumothorax erlitten, dem mit einer Drainage begegnet wurde. Diese konnte am nächsten Tag gezogen werden. Ferner war das Nasenbein des Angeklagten gebrochen und seine Halswirbelsäule verdreht (Distorsion), der Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos. Die Familie des Geschädigten ahnte zunächst nichts davon, was dem damals 30-jährigen Familienvater zugestoßen war. Die Nebenklägerin W befand während der Kollision auf der Willkommensparty des gemeinsamen Sohnes in der Erwartung, dass der Geschädigte bald dazu stoßen würde. Als er gegen 21 Uhr immer noch nicht aufgetaucht war, versuchten sowohl die Nebenklägerin W als auch die Mutter des Geschädigten, die Nebenklägerin FF, ihn anzurufen, er nahm jedoch nicht ab. Die Nebenklägerin W wunderte sich, dass sie ihren Mann nicht erreichen konnte und er auch auf „WhatsApp“-Nachrichten nicht reagierte. Dies war untypisch für ihn, sagte er für gewöhnlich doch immer Bescheid, wo er sich gerade aufhielt und stand in regem Kontakt mit seiner Frau über „WhatsApp“. Das letzte Telefonat hatten beide um 19:30 Uhr geführt. Die Nebenklägerin W machte sich jedoch keine Sorgen, sondern vermutete, dass der Geschädigte sein Handy verloren haben könnte, worüber sie im Verlauf des Abends noch öfter nachdachte, gleichzeitig aber auch in den Trubel der Feier eingebunden war. Später am Abend, als alle Gäste bereits weg waren, saß die Nebenklägerin W noch mit ihrer Cousine, ihrem Onkel und einer Cousine im Wohnzimmer zusammen, als ihr Handy um 0:24 Uhr klingelte und „unbekannte Nummer“ anzeigte. Sofort dachte die Nebenklägerin W, dass dies der Geschädigte sein müsste, der von einem anderen Telefon anrufe, weshalb sie – darüber verärgert, dass er sich den ganzen Abend über nicht gemeldet hatte – den Anruf etwas patzig entgegennahm. Entgegen ihrer Annahme war am anderen Ende der Leitung jedoch ein Polizeibeamter, der gerade vor der Tür ihrer Wohnung stand – die Feier hatte bei den Eltern der Nebenklägerin stattgefunden, so dass sie nicht bei sich zu Hause angetroffen werden konnte. Der Beamte teilte der Nebenklägerin W mit, dass ihr Mann einen Verkehrsunfall gehabt hätte. Die Nebenklägerin W erkannte zunächst den Ernst der Lage nicht und fragte, warum er nicht selbst anrufe, woraufhin ihr mitgeteilt wurde, dass der Geschädigte im Krankenhaus sei. Der Beamte fügte hinzu, sie solle zu ihm fahren und teilte ihr das Krankenhaus und die Station mit. Als die Nebenklägerin W auf ihre Frage, welche Verletzungen der Geschädigte hat, von dem Beamten keine Antwort erhielt, realisierte sie, dass ihr Mann ernsthaft verletzt sein musste und begann zu zittern. Sie machte sich auf schnellstem Wege ins Krankenhaus zu der Station, auf der sich der Geschädigte befand. Als sie dort von Notfallseelsorgern in Empfang genommen wurde, sackte sie zusammen; sie ahnte nun, wie schlimm der Zustand ihres Mannes war, auch wenn der Notfallseelsorger ihr, während sie auf die Ärztin warten musste, immer wieder sagte, dass ihr Mann lebte. Die Ärztin brachte die Nebenklägerin W sodann in das Krankenzimmer zum Geschädigten, von dessen Anblick – sein Gesicht war verletzt und aufgequollen, er war an verschiedene Schläuche angeschlossen – sie geschockt war. Obwohl er bewusstlos war, redete sie mit ihm, schrie und weinte, bis die Ärztin sie ins Ärztezimmer rief um sie über den Zustand ihres Mannes zu informieren. Die Nebenklägerin W flehte die Ärztin an, ihrem Mann zu helfen und konnte kaum erfassen, dass die Ärztin ihr mitteilte, dass der Geschädigte keine Chance habe, was sie mehrfach wiederholte. Der Geschädigte hatte bei der Kollision ein Schädel-Hirn-Trauma mit teils leicht eingedrücktem Trümmerbruchsystem im Bereich der rechten Schläfe sowie einen von der rechten Schläfe ausgehenden Scharnierbruch (Querbruch) durch die Schädelbasis erlitten, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese beim Herausschleudern aus seinem Wagen und dem Aufprall auf der Straße oder schon bei der initialen Kollision, beispielsweise durch einen Anstoß im Inneren des Fahrzeugs, entstanden waren. Überdies wies der Geschädigte traumatische Einblutungen in die weichen Hirnhäute und stiftförmige Blutungen in die Rinde des rechten Schläfenlappens auf, die mit einem Einbruch in das Ventrikelsystem einhergingen sowie Sekundäreinblutungen im Hirnstamm. Bei dem Geschädigten hatte sich ein ausgeprägtes Hirnödem entwickelt, das mit einer Mittellinienverlagerung einherging. Darüber hinaus hatte der Geschädigte bei der Kollision zahlreiche Rippenbrüche in verschiedenen Ebenen erlitten, deren Schwerpunkt ebenfalls rechtsseitig war sowie einen rechtsseitigen Pneumothorax, der eine weit zusammengefallene Lunge beschrieb. Ferner wies der Geschädigte einen Einriss der Gekrösewurzel am Darm und eine Einschartung des Schienbeins knapp oberhalb des Sprunggelenks auf. Überdies war sein linkes Schulterblatt gebrochen. Die Nebenklägerin W bekam im weiteren Verlauf dann Beruhigungstabletten und wachte erst bei ihren Eltern daheim auf dem Sofa wieder auf. Zwischenzeitlich waren auch die Eltern und Geschwister des Geschädigten informiert worden; ein Bruder des Geschädigten hatte noch gefragt, ob der Verkehrsunfall außerorts oder innerorts geschehen war und, dass ein Unfall innerorts doch gar nicht so schlimm sein könne. Die Nebenklägerin W begab sich direkt nach dem Aufwachen wieder zu ihrem Mann ins Krankenhaus, wo sie ihn mit zu einer CT begleitete, die noch durchgeführt wurde. Das Bewusstsein hatte der Geschädigte nicht wiedererlangt. Die gesamte Familie, auch die Nebenklägerin W, versammelte sich sodann bei den Eltern der Nebenklägerin in Ansehung der kritischen Situation. Am Abend kam der Anruf, dass die Familie ins Krankenhaus kommen sollte, was sofort geschah. Als die Nebenklägerin W gerade das Krankenhaus betreten wollte, um schnellstmöglich zu ihrem Mann zu kommen, kam ihr ein Freund von ihm entgegen, der nur sagte „Todeszeitpunkt 20:07 Uhr“. Die Nebenklägerin W konnte das nicht fassen, fragte nach, was er damit meine und sackte noch vor Ort zusammen. Sie wurde sodann in einem Rollstuhl zu dem um 20:07 Uhr verstorbenen Geschädigten gebracht, um ihn noch einmal zu sehen. Der Geschädigte war trotz aller Bemühungen ihn zu retten durch ein Versagen der zentralen Regulation als Folge des bei der Kollision erlittenen Schädel-Hirn-Traumas durch stumpfe Gewalteinwirkung im Bereich der rechten Schläfe verstorben. Die Ärzte im Krankenhaus hatten noch versucht der massiven Hirnschwellung durch eine Operation, bei der zwei Bohrlochtrepanationen zur Verringerung des Hirndrucks durchgeführt wurden, zu begegnen, letztlich jedoch erfolglos. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wäre der Geschädigte durch die Kollision auch dann verstorben, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Für die Nebenklägerin W ist mit dem Tod des Geschädigten eine Welt zusammengebrochen, sie war in den ersten Tagen nicht dazu in der Lage ihr Baby – den Sohn des Geschädigten, der erst wenige Wochen vor dem Unfall geboren wurde – zu versorgen, was von Familienangehörigen übernommen wurde. Neben dem Verlust ihres Mannes, der für die Nebenklägerin W eine extreme emotionale Belastung darstellt, musste sie ihr gesamtes Leben umstrukturieren sowohl in organisatorischer, als auch in finanzieller Hinsicht. Sie lebt derzeit nur für ihren Sohn, da sie nicht möchte, dass er unter ihrer Trauer leidet. Die Frage, warum ihr Mann auf diese Weise ums Leben kam, quält sie sehr. Die Nebenklägerin W fand erst ein halbes Jahr nach dem Tod ihres Mannes die Kraft, in die gemeinsame Wohnung von ihr und dem Geschädigten zu gehen, vorher hatten ihr Angehörige Sachen, die sie benötigte, aus der Wohnung gebracht. Der Besuch dort schmerzte sie sehr, da alle Erinnerungen wieder hochkamen. Derzeit lebt die Nebenklägerin W noch bei ihren Eltern, wo sie seit dem 22.10.2022 ist, auch wenn sie weiterhin die Miete für die vormalige Ehewohnung aufbringen muss. Noch während der Zeuge K sich im Krankenhaus befand, rief ihn der Angeklagte an, erkundigte sich nach seinem Befinden und äußerte dem Zeugen gegenüber, wenn er, der Zeuge K, gefragt werde, solle er sagen, dass er, der Angeklagte, wegen einer Panikattacke seiner Schwester so schnell gefahren sei. Der Zeuge K verstand nicht, wieso er das sagen sollte, keiner der Mercedes Insassen hatte während der Fahrt am 22.10.2022 eine Panikattacke erlitten. Der Angeklagte wurde am 27.10.2022 in der elterlichen Wohnung festgenommen. Als er dort schlafend auf der Couch vom Zeugen KK 5 und seinem Kollegen angetroffen und ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde, zeigte er sich unbeeindruckt, jedoch kooperativ, dies auch im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung. Der Angeklagte handelte bei der Tat am 22.10.2022 voll schuldfähig. Er hatte am Tatabend weder Alkohol noch Drogen konsumiert, lediglich, nach eigenen Angaben, eine Flasche Bier am Nachmittag. Der Geschädigte war in seiner Fahrtüchtigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt, er hatte keinen Alkohol oder andere Rauschmittel konsumiert. Ein gegen 21:30 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest beim Angeklagten ergab einen Wert von 0,22 Promille. Eine Regulierung des unfallbedingten Schadensersatzes hat bislang noch nicht stattgefunden. III. 1. Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dessen diesbezüglicher Einlassung, welche nachvollziehbar war und zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen keine Anhaltspunkte für Zweifel erkennen ließ, zumal sie mit Angaben der zum persönlichen Lebenslauf des Angeklagten befragten Zeugen, u. a. der Zeugen K, M und N übereinstimmend, soweit diese vom Werdegang des Angeklagten Kenntnis hatten und davon berichten konnten. Ferner wurde die Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 17.05.2023 sowie der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 16.05.2023 verlesen. Soweit unter I. Feststellungen zu bisherigen Verkehrsunfällen des Angeklagten getroffen wurden, beruhen diese ergänzend zur diesbezüglichen – auf Befragen abgegebenen – und von der Kammer als glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten und auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe vom 14.09.2018 der Beiakte Az.: ….. sowie der Lichtbildmappe vom 31.12.2018 der Beiakte Az. …., welche jeweils eine Bilddokumentation des Unfallortes sowie der beschädigten Fahrzeuge enthalten. Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus des Angeklagten beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK 5, welcher hierzu im Rahmen der Ermittlungen recherchiert hatte. 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist, sowie den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, hier insbesondere der Angaben des Zeugen K, der Inaugenscheinnahme der Videos der Verkehrsüberwachungsanlagen „Am Landeshaus“, Kreuzung Mainzer Straße und Kreuzung Wittelsbacher Straße sowie der Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.- Ing. GG. a) Einlassung des Angeklagten Der Verteidiger hat am dritten Hauptverhandlungstermin, dem 23.06.2023, für den Angeklagten eine Erklärung zur Sache abgegeben, die der Angeklagte sich zu eigen machte und als inhaltlich zutreffend bestätigte. Diese Erklärung hatte folgenden Inhalt: Zunächst sollten einige zwingend erforderliche Vorbemerkungen erfolgen: Kein Teil der in der Folge aus seiner Sicht geschilderten inneren und äußeren Tatsachen sollten und könnten das verfahrensgegenständliche Geschehen und seine schrecklichen Folgen in dem Sinne erklären, dass Verständlichkeit eintrete. Er selbst verstehe sein objektiv belegtes Handeln im Rückblick nicht. In der Folge sei er um wahrheitsgemäße Angaben bemüht, erbitte aber Verständnis dafür, dass ihm insbesondere im weiteren Vorfeld des Unfalls nicht mehr jedes Detail in Erinnerung sei. Am Abend des 22.10.2022 seien sie, seine 4 Mitfahrer(innen) und er nach einigen Besorgungen auf dem Weg nach A gewesen. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass seine Mitfahrer auf der Rückbank wohl nicht angeschnallt gewesen seien, weil dies – bezogen auf die Mitfahrt auf der Rückbank – häufig der Fall gewesen sei. Nach seiner – allerdings nicht sicheren – Erinnerung, habe er den Parkplatz des Supermarktes L vor dem von Herr N gesteuerten Audi A6 Avant verlassen. Sicher sei jedenfalls, dass er dieses Fahrzeug nach Verlassen des Parkplatzes nicht mehr wahrgenommen habe. So habe er dann in der Folge den Gustav-Stresemann-Ring, sicher wie üblich zügig und sicher auch andere Verkehrsteilnehmer spurspringend überholend, aber bis in den Bereich Landeshaus „normal“ befahren. Nach seiner Erinnerung habe er in diesem Bereich auch noch ordnungsgemäß an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage gehalten. Von dort beschleunigend habe er im Bereich Hauptbahnhof wartende andere Verkehrsteilnehmer verkehrsregelwidrig rechts über die Busspur überholt. Ob dort die Lichtzeichenanlage von ihm bei Rot überfahren worden sei, könne er nicht mehr sagen, er meine aber nicht. Von der Busspur rechts habe er in der direkten Folge auf die Kreuzung Mainzer Straße zufahrend auf die freie, ganz linke Fahrspur gewechselt. In dieser Position habe er auf die genannte Kreuzung zufahrend den Querverkehr Mainzer Straße aus beiden Richtungen vollständig und gut einsehen können. Weil er so ganz sicher habe sehen können und deshalb auch sicher gewesen sei, an dieser Kreuzung keinen Querverkehr befürchten zu müssen, habe er sich dazu entschlossen, verkehrswidrig das Rotlicht zu missachten und die Mainzer Straße gequert, nunmehr weiterhin auf der ganz linken Fahrspur auf die Unfallstelle zufahrend. Die von der Anklagevertretung jeweils genannten und gutachterlich festgestellten von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten erschienen ihm plausibel. Ab dem Spurwechsel unmittelbar im Bereich Hauptbahnhof habe er auf der linken Spur bis zur Unfallstelle kein weiteres Fahrzeug mehr vor sich gehabt, welches seine Fahrt auf der linken Spur hätte behindern oder auch nur beeinträchtigen können. Auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße wohl mit der von der Anklage angenommenen Geschwindigkeit von circa 130 km/h zufahrend habe er die Einmündung von rechts so gut einsehen können, dass er sicher habe ausschließen können, von dieser rechten Seite könne kein Querverkehr kommen. Von dort könne ohnehin nur nach rechts auf die rechte Spur des Gustav-Stresemann-Rings eingefahren werden, so dass ein Kreuzen „seiner“ Fahrspur ferngelegen habe. Fälschlich aber ebenso sicher sei er davon ausgegangen, von der linken Seite durch den Grünstreifen könnte an dieser Stelle zulässigerweise kein Querverkehr kommen. Wie schon bei der Kreuzung zur Mainzer Straße habe er deshalb in der trügerischen Sicherheit, es könnte nichts passieren, den fatalen Entschluss gefasst, auch diese Lichtzeichenanlage, die Rot gezeigt habe, zu missachten, wodurch er den Unfall und seine schrecklichen Folgen verursacht habe. Er habe nicht gewusst und einfach nicht gesehen, dass Linksabbieger von der Gegenfahrbahn in die Wittelsbacher Straße links abbiegend einfahren könnten. Als er dann die Front des so querenden weißen Golfs bemerkt habe, habe er unmittelbar eine Notbremsung und einen Ausweichversuch eingeleitet. Beides erfolglos. In der Tat habe der Angeklagte auf der Fahrt auf dem Gustav-Stresemann-Ring ab dem Bereich Bushaltestelle Hauptbahnhof bis zur Unfallstelle die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bewusst weit überschritten. Da er aber auf dieser Fahrtstrecke keinerlei wie auch immer geartete Behinderung zu bewältigen gehabt habe, hätten es die technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs und die Verkehrslage ohne weiteres erlaubt, eine weit höhere Geschwindigkeit zu erreichen, als geschehen. Sollte er sich nach dem schweren Verkehrsunfall auf der Bahre liegend gegenüber den Polizeibeamten so wie im konkreten Anklagesatz unter Ziff. 2 beschrieben benommen haben, täte ihm das leid und er entschuldigte sich ausdrücklich. Eine Erinnerung habe er insoweit nicht. Dass er in dieser Situation schwerst unter Schock gestanden habe, liege auf der Hand. Er sei zuversichtlich, dass das Gericht diese Tatsache in seine Bewertungen einfließen lasse. Im Anschluss an die Verlesung dieser Einlassung äußerte sich der Angeklagte ergänzend persönlich, wobei die Beantwortung von Fragen seitens der Nebenklagevertreter und der Sachverständigen durch den Verteidiger für den Angeklagten abgelehnt wurde. Er erklärte, er bevorzuge keine speziellen Fahrzeugtypen, aber es sei schon klar, dass gute Autos besser als alte wären. Er habe schon Interesse an besseren Autos. Darunter verstehe er Autos, die sicher und bequem fahren. Ob ihn auch schnellere Autos interessieren, könne er ja jetzt in seiner Position nicht sagen. Er selbst sehe sich als sicherer Fahrer, dies unabhängig vom Tatgeschehen. Er könne nicht sagen, wie viele Km er im Jahr fahre, aber er fahre viel. Den schwarzen Mercedes habe er sich von einem seiner Mitarbeiter geliehen, für 2 oder 3 Tage. Einen (besonderen) Grund, sich dieses Fahrzeug auszuleihen, habe es nicht gegeben. Er habe dieses Auto zuvor schon wenige Male ausgeliehen. Er sei das Fahrzeug aber schon vorher gefahren; das sei nur keine Ausleihe gewesen. Vielmehr sei es dann so gewesen, dass er den Mitarbeiter gefahren habe, weil dieser nicht habe fahren können. Wann er den Mercedes zum 1. Mal gefahren habe, wisse er nicht mehr, nur dass es lange her sei. Mit dem Mercedes kenne er sich ein bißchen aus; dass er nicht vier Sitzplätze habe, habe er nicht zu 100% gewusst. Er habe nicht darauf geachtet, dass die Mittelkonsole nicht wie ein Stuhl aussehe. Wenn er gefragt werde, ob er gerne schnell fahre, dann sage er, er wolle schnell hin und her, aber er fahre nicht gerne schnell. Wenn er gefragt werde, ob es für ihn was ausmache, so schnell zu fahren, ob es ihm einen besonderen „Kick“ gebe, laute die Antwort „nein“. Zu den auf seinem Handy in den „Soziale Medien-Apps“ gefundenen und Videos („einhändiges Fahrten mit Tempo 200“) befragt, gab er an, er sei der Fahrer auf den Bildern und Videos. Das erkenne man auch auf dem einen Bild anhand seines Tattoos und seiner Uhr. Er könne nicht sagen, wie es zu den Aufnahmen gekommen sei. Er habe nur in Erinnerung, dass es Fahrten gewesen seien, in denen es keine Geschwindigkeitsbegrenzungen gegeben habe. Er habe keine Ahnung, ob er selbst die Videos aufgenommen habe oder er von jemand anderem gefilmt worden sei. Gleiches gelte für die Fotos. Sollte er von jemandem gefilmt worden sein, erinnere er nicht, von wem. Die Frage, was ihn bewegt habe, diese „Selfie-Videos“ mit den hohen Geschwindigkeiten auf seinem Handy zu haben, erklärte der Verteidiger, dass dazu keine weiteren Fragen beantwortet werden. Dass auf seinem Handy zahlreiche Verkaufsanzeigen Sportwagen betreffend seien, sei nichts Strafbares und es definiere auch nicht, ob er daran Interesse habe oder nicht. Ein Sportauto zu kaufen, sei auch nichts Schlimmes. Um das Interesse zu wecken, würden einem hochmotorisierte Sportwagen gezeigt. So habe man ihn als Kunden gewinnen wollen. Dass er sich für diese Verkaufsanzeigen interessiert habe, sei nicht so. Nach den Einkäufen bei dem Supermarkt L habe Q gesagt, dass er unbedingt mit ihm, dem Angeklagten, fahren wolle. Er, der Angeklagte, habe dem Jungen nicht das Herz brechen wollen, und daher entschieden, dass er mit Q nach A fahre. Er habe mitbekommen, dass Q das Auto toll gefunden habe. Das sei schließlich der Grund gewesen, weswegen er ihn nach A habe fahren wollen. Q zu zeigen, was das Auto alles könne, sei aber nicht der Grund für das zu schnelle Fahren gewesen. Wenn er gefragt werden, was bei ihm „zügig“ fahren bedeute, dann sei es so, dass er schnell gefahren sei und auch mehr als einmal die Spur gewechselt habe. Aber es sei nicht so gewesen, wie es gesagt worden sei, dass er bis zum Landeshaus allenfalls drei Mal die Spur gewechselt habe. Er denke, er sei bis zum Landeshaus ca. 60-70 km/h gefahren, bevor er an der Ampel angekommen sei. Er wisse von dem Blitzer im Kreuzungsbereich Landeshaus. Etwas vor dem Hautbahnhof habe er angefangen auf die linke Spur zu wechseln und beschleunigt. Für die Beschleunigung habe es leider keinen Grund gegeben. Er wisse auch nicht, was er sich dabei gedacht habe. Es gebe leider keinen Grund. Wenn er auf die Vergangenheit schaue, habe er keine Erklärung dafür. Er sei an dem Abend nicht zum ersten Mal den Gustav-Stresemann-Ring stadtauswärts gefahren. Er kenne die Strecke nicht so genau, dass er jeden Winkel und jede Abbiegung kenne. Den Gustav-Stresemann-Ring habe er stadteinwärts auch bereits mehrere Male befahren. Wenn er gefragt werde, warum er an dem Abend rote Ampeln überfahren habe, sei es so, dass er sicher davon ausgegangen sei, dass von beiden Seiten keiner habe kommen können. Bei der Kreuzung Mainzer Straße sei er sich da absolut sicher gewesen, weil er den Bereich deutlich und klar habe sehen können. Auf die Frage, was er sich gedacht habe, warum dort stadtauswärts mehrere Ampeln sind, gab der Angeklagte keine Antwort. Stattdessen warf der Verteidiger ein, alle wüssten, wozu Ampeln da sind und dass man sie bei „rot“ nicht zu überfahren habe. Auch die Frage, welche Funktion die Ampel vor der Unfallstelle nach seiner Ansicht gehabt habe, schwieg der Angeklagte. Was der Zeuge K im Ermittlungsverfahren gesagt habe, stimme nicht. Es sei nicht richtig, dass der Zeuge K ihn gefragt habe, wieso er so schnell fahre. Er habe während der Fahrt mit niemand gesprochen. Niemand habe ihn etwas gefragt, weswegen er auch nichts geantwortet und auch nicht abgewunken habe. Er sei einfach nur gefahren. Auf die Frage, warum der Zeuge K dann im Ermittlungsverfahren sich so geäußert habe, erklärte der Angeklagte: Nachdem der Unfall passiert sei und alle aus dem Auto gestiegen seien bzw. rausgezogen worden seien, habe er keine Ahnung, wie genau das gewesen sei. Ihm falle nur ein, dass der Zeuge K ihn gefragt habe, was sie nun sagen sollten. Aber sie hätten nicht gewusst, was wie passiert sei. Das einzige, was er gesagt habe, sei, dass in der Nähe das „JH“-Krankenhaus sei. Die Idee zu behaupten, eine Person habe gesundheitliche Probleme gehabt und man habe zum Krankenhaus gewollt, stamme von ihm, dem Angeklagten. Sie sei ihm im Gespräch direkt nach dem Unfall gekommen. Es stimme nicht, dass er das erst in einem Telefonat Tage später vorgeschlagen habe. Der Zeuge K habe dann gemeint, sie sollten sagen, sie hätten dorthin fahren wollen. Vielleicht habe der Zeuge K unter Schock gestanden. Mehr könne er, der Angeklagte, dazu nicht sagen. Er wolle auch nicht sagen, dass der Zeuge K extra lüge. Aber was der Zeuge K beschrieben habe, sei nicht richtig, das erinnere er sicher. Er, der Angeklagte, habe nicht gewusst, warum es zu dem Unfall gekommen sei. Er habe auch nicht gewusst, was genau er getroffen habe. Als er dann gesehen habe, dass da doch was von links komme – er habe ein Licht gesehen, aber nicht sagen können, ob es ein Auto oder ein Motorrad gewesen sei – habe er sich gefragt, woher das komme. Er sei sich sicher gewesen, dass es dort keine Möglichkeit zum Abbiegen gegeben habe. Die Büsche hätten so ausgesehen, als ob sie auf einer Linie wären. Daher habe er mit nichts, weder mit Fußgängern noch mit Fahrzeugen gerechnet. An den Kontakt mit Polizisten an der Unfallstelle habe er keine Erinnerung. Er erinnere sich nicht daran, belehrt worden zu sein, auch nicht, dass er Angaben zum Unfallhergang gemacht habe, ein Atemalkoholrest durchgeführt worden sei und dass er 0,22 Promille ergeben habe, auch nicht, überhaupt Alkohol getrunken zu haben. Er habe keine Erinnerung an das Geschehen im Zusammenhang mit der Sicherstellung seines Handys. Danach hat sich der Angeklagte zum äußeren Tatgeschehen im Wesentlichen geständig eingelassen. So räumte er insbesondere seine Fahrereigenschaft, die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, das bewusst Überfahren der beiden Kreuzungen Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße bei Rotlicht sowie die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten ein. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellte er jedoch in Abrede, überhaupt mit einer Kollision durch Linksabbieger oder Gefährdung anderer gerechnet zu haben. b) Würdigung der Einlassung im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen im Fall 1 aa) weites Tatvorgeschehen Die näheren Feststellungen zum Tatvorgeschehen, insbesondere zum Verlauf des Abends in der elterlichen Wohnung des Angeklagten, der Abendplanung sowie der Fahrt zum Supermarkt L beruhen auf der weiteren, auf ergänzendes Befragen abgegebenen geständigen Einlassung des Angeklagten hierzu, welche im Einklang mit den entsprechenden Bekundungen der Zeugen K, H und N steht, die allesamt von einem Besuch bei der Familie O und einem spontanen Entschluss, gemeinsam zum Supermarkt L zu fahren berichteten. Die Angaben des Angeklagten liegen daher den insoweit unter II. getroffenen Feststellungen zugrunde. Soweit das Tatvorgeschehen den Umstand beinhaltet, dass der Angeklagte sich den Mercedes von seinem Mitarbeiter – dem Zeugen M – geliehen hatte und den Wagen auch zuvor schon gefahren war, beruhen die Feststellungen ergänzend zu der geständigen Einlassung des Angeklagten auf den Bekundungen des Zeugen M, die hiermit im Wesentlichen im Einklang standen. bb) Fahrereigenschaft des Angeklagten An der Fahrereigenschaft des Angeklagten besteht kein Zweifel. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, den Mercedes am Abend des 22.10.2022 bei der Kollision gefahren zu sein, was im Einklang mit den Bekundungen der beiden Fahrzeuginsassen, dem Zeugen K und der Zeugin H sowie den Bekundungen des Zeugen N steht. Zudem hatte der Angeklagte bereits vor Ort – wie der Zeuge PK 1, der als eine der ersten Polizeikräfte an der Kollisionsstelle eingetroffen war, glaubhaft bekundete – ihm gegenüber angegeben, der Fahrer des Mercedes gewesen zu sein. Der Zeuge PK 1 schilderte hierzu, er sei mit seinem Kollegen PK 2 in den Rettungswagen gegangen, in welchem sich der Angeklagte befunden habe. Dabei sei er bereits darüber im Bilde gewesen, dass der Angeklagte als Fahrer in Betracht komme. Er und sein Kollege PK 2 hätten den Angeklagten sodann sofort nach Betreten des Rettungswagens als Beschuldigten belehrt und gefragt, wie er den Unfall wahrgenommen habe. Hier habe der Angeklagte ihm gegenüber angegeben, der Fahrer des Mercedes gewesen und die Straße hochgefahren zu sein, er habe hierbei auf den Zeugen PK 1 orientiert gewirkt und sei freundlich gewesen. Dies bestätigte auch der Zeuge PK 2, der bekundete, der Angeklagte habe im Rettungswagen nach erfolgter Belehrung angegeben, den Gustav-Stresemann-Ring mit dem Mercedes entlanggefahren zu sein, als plötzlich wie aus dem Nichts von links ein Fahrzeug gekommen sei. Er habe nicht mehr ausweichen können, sei mit dem Wagen kollidiert und ins Schleudern geraten. Eine weitere Erinnerung hätte er nicht gehabt, auch Angaben zu seiner eigenen Geschwindigkeit habe er nicht machen können. Ergänzend hierzu ergab auch die serologische bzw. DNA-analytische Untersuchung des Fahrerairbags des Mercedes – das Gutachten des Sachverständigen Dr. XX hierzu wurde verlesen –, dass sich Blutantragungen des Angeklagten hieran befanden, wenngleich zu konstatieren ist, dass neben den Spuren des Beschuldigten auf dem Fahrerairbag auch Spuren von vier weiteren unbekannten Personen gefunden werden konnten und ein Abgleich nur mit dem Profil des Angeklagten, nicht jedoch den weiteren Insassen des Mercedes erfolgt ist, was die Aussagekraft im Hinblick auf die Fahrereigenschaft des Angeklagten letztlich relativiert, aber letztlich nicht in Zweifel zu ziehen vermag. cc) Geschehen nach der Abfahrt vom Parkplatz des Supermarktes L bis zur Kollision Den diesbezüglich unter II. getroffenen Feststellungen liegt die geständige Einlassung des Angeklagten zugrunde, soweit er sich noch zu erinnern vermochte und sie mit anderen Beweismitteln in Einklang steht, insbesondere mit den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Videobeobachtunganlagen „Am Landeshaus“, Kreuzung Mainzer Straße und Kreuzung Wittelsbacher Straße, welche das Fahrverhalten des Angeklagten vor der Kollision und die Kollision selbst aufzeichneten sowie im Wesentlichen auch mit den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen, wenngleich anhand weiterer Beweismittel, detailliertere Feststellungen – insbesondere zum Unfallhergang – möglich waren. Hierzu, sowie zu den technischen Details der Fahrzeuge und den gefahrenen Geschwindigkeiten machte der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG maßgebliche nachvollziehbare Ausführungen, denen die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt ist. Im Einzelnen: (1) Vorab: die örtlichen Gegebenheiten Die getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten auf der vom Angeklagten zurückgelegten Strecke sowie den Straßenverhältnissen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlage im Bereich „Am Landeshaus“, der „Kreuzung Mainzer Straße“ und der „Kreuzung Wittelsbacher Straße“, auf denen die jeweilige Fahrtstrecke und auch die Verkehrsauslastung zum Tatzeitpunkt bzw. kurz davor gut erkennbar sind. Darüber hinaus hat die Kammer auch die von dem Zeugen PK 1 gefertigte Lichtbildmappe des Tatortes in Augenschein genommen, wenngleich dort die örtlichen Gegebenheiten nur ausschnittweise erkennbar waren, und mit den Zeugen während ihrer jeweiligen Vernehmung die konkrete Verkehrslage bzw. Position anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern aus „Google-Maps“ („Streetview“- wie Vogelperspektive), wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich. Zudem konnte die Kammer auch im Rahmen der Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, der auch zu den örtlichen Gegebenheiten sowohl am Tatabend also auch bei der Tatrekonstruktion berichtete und seine Ausführungen anhand von Lichtbildern des von ihm zu seinem Gutachten gefertigten Fotoanhangs, die zeitgleich dazu in Augenschein genommen wurden, anschaulich erläuterte, Erkenntnisse hierzu gewinnen. Überdies vermittelte auch die von der Zeugin TA’in II als Vermessungsingenieurin gefertigte photogrammetrische Auswertung des Tatortes (Unfallstelle), in deren Rahmen eine Übersichtsaufnahme aus Drohnenperspektive gefertigt wurde, einen Eindruck der Örtlichkeiten am Tatort aus der Vogelperspektive. Gleiches vermittelten die im Rahmen der Erörterung der Tatrekonstruktion vom Zeugen PHK 6 vorgeführte Drohnenaufnahmen der Rekonstruktionsfahrt sowohl in Original- als auch in verdoppelter Geschwindigkeit. Im Übrigen sind die Fahrtstrecken und die Unfallstelle auch gerichtsbekannt. Soweit es auf einzelne Maßangaben hinsichtlich bestimmter Streckenabschnitte und Straßenbreiten ankommt, beruhen die Feststellungen vollständig auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen. Dieser hatte die Tatörtlichkeit noch am Tatabend während der polizeilichen Aufnahme besucht und diese fotografisch sowie messtechnisch dokumentiert und am 29.10.2022 eine ausführliche Vermessung der Örtlichkeit vorgenommen. Die Feststellung, dass die Entfernung von der Tankstelle T bis zur Kreuzung Mainzer Straße 400m und die Entfernung zwischen der Tankstelle T und „Am Landeshaus“ 385m beträgt, beruht auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, der eine entsprechende Vermessung auf Basis von „Google Maps“ vorgenommen hatte. Hierbei erläuterte er, dass die Entfernungsmessung bei „Google Maps“ sehr genau sei, dies habe er selbst anhand einer Wegstrecke an der Kreuzung Mainzer Straße verifiziert. Seine dort vorgenommene händische Messung habe 36,1m betragen, laut des „Google Maps“ Entfernungsrechners seien es 36,13 m gewesen. Überdies bestätigte auch die Zeugin KK 7, die im Rahmen der Tatrekonstruktion eingebunden war, diese Angabe im Wesentlichen. Auf Befragen, wie viele Meter die Strecke von „Am Landeshaus“ bis zur Kollisionsstelle betrage, bekundete sie, dass dies ihres Wissens nach ca. 800m seien. (2) Fahrt vom Parkplatz des Supermarktes L zur Kollisionsstelle Soweit das Tatvorgeschehen die Fahrt vom Supermarkt L bis zur Kollisionsstelle und das hier gezeigte Fahrverhalten des Angeklagten betrifft, beruhen die Feststellungen über die Einlassung des Angeklagten hinaus insbesondere auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlagen „Am Landeshaus“, „Kreuzung Mainzer Straße“ und „Kreuzung Wittelsbacher Straße“, welche das Fahrverhalten des Angeklagten gut erkennen lassen sowie den Bekundungen der Zeugen S, JJ, LL, MM, NN, U, OO, PP, I, V und Z, denen der Mercedes im Straßenverkehr durch sein Fahrverhalten aufgefallen war. Ferner konnte der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG nachvollziehbare Ausführungen zu den technischen Details der Fahrt, wie gefahrene Geschwindigkeiten und Ampelschaltungen machen. (a) Supermarkt L bis „Am Landeshaus“ Die Feststellungen zu der Strecke ausgehend vom Supermarkt L bis zum Landeshaus (Kaiser-Friedrich-Ring) beruhen neben der Einlassung des Angeklagten maßgeblich auf den Bekundungen des Zeugen N, der den Mercedes zu diesem Zeitpunkt noch im Blick hatte. Die Insassen des Mercedes – die Zeugin H und der Zeuge K – waren diesbezüglich unergiebig. Soweit der Zeuge JJ glaubhaft bekundete, ihn habe ein schwarzer Mercedes auf der Schiersteiner Straße – die zwischen dem Supermarkt L und dem Bereich „Am Landeshaus“ liegt, spurspringend und rücksichtslos überholt, konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen, dass es sich bei diesem Mercedes um den vom Angeklagten geführten Wagen gehandelt hat. Zwar ist diese Annahme nicht ganz fernliegend, der räumliche Zusammenhang zu eindeutig belegten Aufenthaltsorten des Mercedes ist jedoch nicht so eng, dass die Kammer nicht die sichere Überzeugung gewinnen konnte, dass es sich um den Mercedes des Angeklagten gehandelt hat. Schließlich vermochte der Zeuge JJ auch keine mit den übrigen Feststellungen übereinstimmende Angaben zu den Insassen des Wagens – er meinte drei männliche Personen in dem Mercedes gesehen zu haben – oder dem Nummernschild zu machen, was einer eindeutigen Identifizierung entgegensteht. (b) Am Landeshaus bis Hauptbahnhof Die Feststellungen zu der Strecke von dem Bereich am Landeshaus bis zum Hauptbahnhof beruhen neben der Einlassung des Angeklagten, der einräumte, den weiteren Verkehr rechts über die Busspur überholt sowie sich spurspringend fortbewegt zu haben, auf der Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage „Am Landeshaus“ sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen LL, T und S. Auf dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlag „Am Landeshaus“, das im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Kollision entstanden ist, ist im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten von Sekunde 0:08 bis 0:13 zu erkennen, wie ein schwarzer Mercedes rechts die Bus-/ bzw. Fahrradspur befährt und so den die regulären Fahrspuren befahrenden Verkehr überholt. Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern 13, 14, 15 und 16 der Fotoanlage zum Ergänzungsgutachten des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG vom 03.03.2023 (Gutachten-Nr. …), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird und die Ausschnitte aus dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlage „Am Landeshaus“ darstellen, ist zu erkennen, wie der schwarze Mercedes sowohl die rechts gelegene Fahrrad-, als auch die Busspur entlangfährt. Dies stimmt überdies mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen LL, der den Kaiser-Friedrich-Ring in Höhe des Landeshauses befuhr und angab, von einem schwarzen Mercedes, auf den er durch laute Motorengeräusche aufmerksam geworden sei, rechts über die Busspur überholt worden zu sein, überein. Er habe in das Fahrzeug geschaut und – im Einklang mit den hierzu getroffenen Feststellungen – einen Mann mit dunklen Haaren am Steuer und eine Frau auf dem Beifahrersitz sehen können, sonst habe er niemanden erkannt. Kurz nachdem er das Fahrzeug, welches er aufgrund des auffälligen Fahrstils weiter beobachtet hätte, aus den Augen verloren habe, habe sich der Verkehr plötzlich gestaut. Im weiteren Verlauf habe er sodann wahrgenommen, dass ein Unfall passiert sei und den Mercedes, der seiner Einschätzung nach der von der Busspur gewesen sei, auf dem Dach liegen sehen. Auch der Zeuge T berichtete von einem auffällig fahrenden schwarzen Mercedes zeitlich und örtlich kurz vor der Kollisionsstelle. Er bekundete glaubhaft, auf dem Kaiser-Friedrich-Ring in Richtung AB-Arena unterwegs gewesen zu sein, wo er habe tanken und sodann nach Frankfurt fahren wollen. Ihm sei in Höhe des Hotels R das sich unmittelbar nach der Kreuzung des Rings mit der Biebricher Allee und kurz vor dem Hauptbahnhof befindet, ein schwarzer Mercedes aufgefallen, der ihn rechts überholt habe und sodann ohne zu blinken direkt vor ihm seine Spur überquert und auf die ganz linke Spur gewechselt sei, so dass der Zeuge habe abbremsen müssen. Der Mercedes habe dabei eine so hohe Geschwindigkeit gehabt, dass der Zeuge T das Kennzeichen nicht habe sehen können. Kurz darauf habe der Mercedes etwas weiter vorne wieder nach rechts gewechselt, von dort dann wieder auf die ganz linke Spur und sei ab da kontinuierlich noch schneller geworden. Er habe den Mercedes dann weiter beobachtet, da das Fahrverhalten auffällig gewesen sei. Dieser sei mit „Vollspeed“ auf der linken Spur gefahren. Dann habe es für den Zeugen T so ausgesehen, als ob der Mercedes mit extrem erhöhter Geschwindigkeit nach rechts in die Wittelsbacher Straße eingebogen wäre, der Zeuge habe sich noch gedacht, „Was macht der da?“, er vermutete, der Mercedes würde bei dieser Geschwindigkeit in das Gebäude der benachbarten Bank rasen. Als er weitergefahren sei und dann habe anhalten müssen, habe er gesehen, dass der Mercedes nicht rechts abgebogen war, sondern am rechten Straßenrand auf dem Dach gelegen habe. Im Einklang hiermit bekundete die Zeugin S, dass der Angeklagte auch sie am Abend des 22.10.2022 zwischen der Kreuzung des Kaiser-Friedrich-Rings und dem Hauptbahnhof von rechts geschnitten habe. Sie sei auf dem Weg zu einer Freundin gewesen und habe den Kaiser-Friedrich-Ring in Richtung Berliner Straße befahren, als ihr ein schwarzer Mercedes aufgefallen sei. Diese habe sie von rechts kommend – sie habe die linke der drei Spuren befahren – ohne zu blinken geschnitten, so dass sie habe stark abbremsen müssen. Anschließend habe er weitere Fahrzeuge überholt und sich spurspringend fortbewegt. Die Zeugin gab an, sich sehr über das Fahrverhalten des Mercedesfahrers geärgert zu haben – sie habe sich gedacht „du kleines Arschloch, wie fährst du denn“ –, da sie es als sehr gefährlich und rücksichtslos empfunden habe. Sie habe sich noch gedacht, dass es bei diesem Fahrstil eine Frage der Zeit sei, bis etwas passiere. Die Kammer erachtet diese Bekundungen für glaubhaft. Die Zeugin S vermochte nachvollziehbar darzustellen, welche Emotionen das Fahrverhalten des Angeklagten bei ihr ausgelöst hatte, wies hierbei jedoch keinerlei Belastungstendenzen bezogen auf den Angeklagten auf. Als sie dazu befragt wurde, ob sie eine Vollbremsung habe machen müssen, um eine Kollision mit dem Mercedes zu vermeiden, verneinte sie dies und gab an, die Bremsung sei stark gewesen, andernfalls wäre sich dem Mercedes hinten aufgefahren, einer Vollbremsung habe es jedoch nicht bedurft. Dass es sich bei dem ihr begegnenden Mercedes auch um das vom Angeklagten geführte Fahrzeug handelte, ergibt sich neben dem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang insbesondere daraus, dass die Zeugin angab, den Mercedes aufgrund seines extremen Fahrverhaltens weiter beobachtet zu haben. Sie habe ihn nur kurz aus den Augen verloren und sodann ein paar Sekunden später einen lauten Knall gehört. Sie habe sich in zweiter Reihe vor der Kollision befunden, abgebremst und ihre Warnblinkanlage angemacht, als sie dann den schwarzen Mercedes auf dem Dach habe liegen sehen, woraus folgt, dass es sich um den von ihr zuvor beobachteten Mercedes handelte. Die Feststellung, dass der Angeklagte im Bereich der rot markierten Fahrrad-/Busspur am Landeshaus eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 43 km/h fuhr, beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Dieser wertete die vom Angeklagten auf diesem Abschnitt gefahrene Geschwindigkeit anhand der vorliegenden Aufzeichnungen der dortigen Verkehrsbeobachtungsanlage „Am Landeshaus“ aus. Hierzu führte er eine Vermessung der Wegstrecke, ausgehend von einer Risslinie vor dem Rad-Symbol auf der Straße bis zum Ende des auf der Straße rot markierten Bereiches durch. Da das Ende dieser Wegstrecke schräg zu deren Beginn verlief, kam er zu Messwerten von 15,21 m rechtsseitig und 14,62 m linksseitig. Auf der in Einzelbilder zerlegten Videosequenz habe der schwarze PKW den Beginn der Messstrecke mit seinem Heck bei Einzelbild LH0025 auf LH0026 überfahren. Das Ende der Messstrecke habe der PKW mit seinem Heck bei LH0042 auf LH 0043 überfahren, was er anhand der Lichtbilder 13 bis 16 der Fotoanlage seines Ergänzungsgutachtens erläuterte. Zu Gunsten des Fahrers des PKW habe er die Einzelbilder LH0025 und LH 0043 berücksichtigt und sei so auf eine Zeitspanne von 18 Einzelbildern für die gemessene Wegstrecke gekommen, mithin bei einer – auch hier vorliegenden – Frameanzahl von 15 fps einer Zeitdauer von 1,2 s. Ausgehend von der zu Gunsten des Fahrers ausgewählten kürzeren Wegstrecke von 14,62m sei mithin eine Geschwindigkeit von 43 km/h errechenbar. Die Feststellung, dass der reguläre Verkehr, den der Angeklagte über die Busspur überholte mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 30 km/h fuhr, beruht ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Um dies zu ermitteln, habe der Sachverständige ein Referenzfahrzeug, welches auf der Aufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage „Am Landeshaus“ zu erkennen gewesen und vom Angeklagten überholt worden sei, ausgewählt und dessen Durchschnittsgeschwindigkeit bestimmt. Dieses Fahrzeug habe mit dem rechten Vorderrad den Beginn der bereits bei der Ermittlung der Geschwindigkeit des Angeklagten in diesem Bereich betrachteten Messstrecke von 15,21 m bzw. 14,62 m bei Frame LH0004 und deren Ende mit dem rechten Vorderrad bei Frame LH0030 überfahren. Demnach habe das Referenzfahrzeug für das Zurücklegen der genannten Wegstrecke eine Zeit von 1,73 s gebraucht, was zur Berechnung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h führe. (c) Hauptbahnhof bis Kreuzung Mainzer Straße Die Feststellungen zur Strecke vom Hauptbahnhof bis zum Kreuzungsbereich Mainzer Straße beruhen über die Einlassung des Angeklagten, der einräumte, ab dem Hauptbahnhof den Mercedes auf der linken Spur fahrend beschleunigt und die Kreuzung Mainzer Straße bei für ihn zeigendem Rotlicht überquert zu haben, hinaus auf der Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“, den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG sowie auf den Bekundungen des Zeugen K sowie der Zeugen U, QQ und OO. Auf dem Video der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“, welches im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl im Original, als auch – vorgeführt vom Zeugen PHK 6, der das Video bearbeitet hatte – in einer herangezoomten Version, in Augenschein genommen wurde, ist der Mercedes des Angeklagten in der Ferne ungefähr ab Höhe der Tankstelle T, welche auf der linken Seite des Bildes durch blaue Beleuchtung gekennzeichnet ist, zu erkennen wobei er die aus seiner Sicht linke Geradeausspur befährt. Auf der rechten und mittleren Geradeausspur steht jeweils ein Auto an der Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße an der Ampel, was dafür spricht, dass die Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße zu diesem Zeitpunkt rot gewesen ist. Ab Sekunde 18 des Videos (Zeitstempel 20:34:18) ist ein weißer Audi zu erkennen, der langsam die mittlere Geradeausspur befährt und ab Sekunde 19 (Zeitstempel 20:34:19) zu einem Spurwechsel auf die linke Geradeausspur, auf welcher der Mercedes heranrast, ansetzt ohne zu blinken und sodann, nachdem sich der Audi zu circa einem Viertel auf der neuen Spur befindet, ruckartig wieder zurück auf die ursprüngliche Fahrspur einschert, während der Mercedes seinerseits auf die Linksabbiegerspur ausweicht und bei Sekunde 21 (Zeitstempel 20:34:21) die Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße, wieder auf die linke Spur zurückwechselnd, überquert, während die beiden anderen Fahrzeuge noch immer an der Haltelinie stehen. Auch auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild 319 der Fotoanlage zum Gutachten des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG vom 26.01.2023 (Gutachten-Nr. …), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und das einen Ausschnitt aus dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ darstellt, ist zu erkennen, wie der Mercedes bei dem Zeitstempel 20:34:21 die Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße überfährt, während die sich auf den anderen beiden Geradeausspuren befindlichen Fahrzeuge unmittelbar vor der Haltelinie befinden. Ferner ist auf der linken Geradeausspur hinter dem Angeklagten der weiße Audi der Zeugin U zu sehen. Dass es sich hierbei um den Audi der Zeugin U handelte, ergibt sich aus ihren Bekundungen zu ihren Wahrnehmungen am Tatabend. Sie gab an, mit ihrem weißen Audi langsam auf die rote Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße zugefahren zu sein und dem Angeklagten, der von hinten angerast gekommen sei, habe ausweichen, mithin die Spur freimachen müssen. Sie sei auf der linken Spur gewesen und der Angeklagte habe ihr „Lichthupe“ gegeben, weshalb sie schnell nach rechts auf die mittlere Spur ausgewichen, dann bei Rot über die Kreuzung gefahren und sie auf der mittleren Spur an der Ampel stehen geblieben sei. Auch wenn die Aussage der Zeugin U in Ansehung eines Vergleichs mit dem Video der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ von kleineren Ungenauigkeiten geprägt war – so ist auf dem Video eindeutig zu erkennen, dass sie einen nicht angezeigten Spurwechsel auf die Spur des Angeklagten vornahm und dem heranrasenden Mercedes deswegen ausweichen musste, auch konnte dem Video nicht eindeutig das Betätigen der „Lichthupe“ entnommen werden – ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem weißen Audi auf dem Video um ihr Fahrzeug handelte, was sich aus den objektiven Übereinstimmungen und der zeitlichen und räumlichen Nähe ihrer Wahrnehmungen und der Videoaufzeichnung ergibt. Überdies wird die Feststellung, dass der Angeklagte die für ihn geltende Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße bei Rotlicht überquerte von den nachvollziehbaren Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG getragen. Der unfallanalytische Sachverständige, der unter anderem die Schaltpläne und Signalprogramme der an der Kreuzung Mainzer Straße liegenden Lichtzeichenanlage ausgewertet hatte, führte zunächst hinsichtlich der Kreuzung Mainzer Straße aus, dass für den Mercedes, den der Angeklagte fuhr, gemäß dem Signallageplan dort die Lichtzeichenanlage K7 gegolten habe. Anhand des Videos 1 der Verkehrsbeobachtungskamera an der Kreuzung Mainzer Straße habe er die Signale der Lichtzeichenanlage K 6 und F 26 einsehen können, was er anhand des Lichtbildes 311 der Fotoanlage zu seinem Gutachten vom 26.01.2023 (Gutachten-Nr. …) erläuterte, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Das Lichtbild zeigt einen Ausschnitt des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage Kreuzung Mainzer Straße bei dem Zeitstempel 20:34:05. Hierauf ist unten links in der Ecke zu erkennen, dass die für den kreuzenden, aus der Mainzer Straße kommenden Verkehr geltende Lichtzeichenanlage „rot“ zeigt. Er, der Sachverständige, habe die Auswertung hinsichtlich des Signals der Lichtzeichenanlage K7 anhand der Lichtzeichenanlage K6 vorgenommen. In der in Einzelbilder zerlegten Ansicht des Videos 1 habe die Lichtzeichenanlage K6 bei dem Einzelbild LZAM0296 Gelblicht gezeigt. Ein Bild weiter, bei LZAM0297 habe die Lichtzeichenanlage K6 auf Rotlicht umgeschaltet, was er anhand der Lichtbilder 317 und 318 der Fotoanlage verdeutlichte. Auf den Lichtbildern 317 und 318 der Fotoanlage des Gutachtens, die Ausschnitte aus dem Video der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ darstellen, auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ist unten links in der Ecke durch den Lichtschein zu erkennen, wie die Lichtzeichenanlage für den aus der Mainzer Straße querenden Verkehr beim Zeitstempel 20:34:19 gelbes Licht zeigt (Lichtbild 317) und sodann ebenfalls bei dem Zeitstempel 20:34:19 auf rotes Licht umgesprungen ist (Lichtbild 318). Bei dem Einzelbild LZAM0325 habe der Mercedes die Haltelinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage K7 überfahren, was sich auch aus Lichtbild 319 der Fotoanlage ergebe. In Relation zu der auf dem Video 1 einsehbaren Lichtzeichenanlage K6 bedeute dies, dass der Angeklagte die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage K7 28 Einzelbilder (bzw. 1,86 s) nach der Umschaltung der Lichtzeichenanlage K6 auf Rotlicht überfahren habe. Wenn man nun das Signalprogramm betrachte, könne man erkennen, dass die Lichtzeichenanlage K6 8 Sekunden vor dem Umschalten der Lichtzeichenanlage K7 auf Rotlicht und 9 Sekunden vor Grünlicht auf Rotlicht schalte. In Ansehung dessen, dass der vom Angeklagten gefahrene Mercedes die Haltelinie der Lichtzeichenanlage K7 aufgerundet 2 Sekunden nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht passiert habe, sei zweifelsfrei festzustellen, dass der Angeklagte die Lichtzeichenanlage K7 bei Rotlicht überfahren habe. Eine Umschaltung der Lichtzeichenanlage K7 auf Grünlicht wäre erst 7 Sekunden später erfolgt. Dass der Angeklagte die Kreuzung Mainzer Straße bei für ihn rot zeigendem Ampelsignal überfahren hat, bekundeten überdies auch die Zeugen QQ und OO übereinstimmend. Beide Zeugen bekundeten – im Einklang mit der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage Mainzer Straße – jeweils – der Zeuge OO in erster Reihe, der Zeuge QQ in einem von ihm gefahrenen Bus – an der roten Ampel der Kreuzung Mainzer Straße gestanden zu haben, während der vom Angeklagten geführte Mercedes auf der linken Spur an ihnen vorbeigefahren sei. Dies ist überdies erkennbar auf Lichtbild 319 der Fotoanlage zum Gutachten des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG vom 26.01.2023, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auf diesem Bild, das einen Ausschnitt der Aufnahme der Videobeobachtungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ beim Zeitstempel 20:34:21 zeigt, ist zu sehen, wie der Mercedes die Haltelinie der Kreuzung auf der linken Geradeausspur, mit einem kleinen Teil seiner linken Seite noch in die Linksabbiegerspur ragend, überfährt, während die sich neben ihm befindenden Fahrzeuge sowie der Bus sich vor der Haltelinie befinden. Die Feststellung, dass der Angeklagte kurz vor der Tankstelle T eine Durchschnittsgeschwindigkeit von circa 127 km/h gefahren ist, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Die Videoaufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ vermochte diesbezüglich keine Erkenntnis zu vermitteln. Zwar ist der Mercedes des Angeklagten in Höhe der Tankstelle T in der Ferne zu erkennen, eine – auch nur grobe – Abschätzung seiner dort gefahrenen Geschwindigkeit ist anhand dessen jedoch nicht möglich. Der unfallanalytische Sachverständige, dem die Videoaufzeichnung einer Verkehrsüberwachungsanlage am Bahnhofsvorplatz zur Verfügung gestanden hatte, führte aber aus, zur Analyse der durchschnittlichen Geschwindigkeit in Höhe der Tankstelle T den auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Bereich von der Haltelinie der Kreuzung des Gustav-Stresemann-Rings mit der Salzbachstraße entgegen der Fahrtrichtung bis zur vierten Fahrbahnmarkierung zwischen der Linksabbiegerspur und linken Geradeausspur vermessen zu haben. Diese Wegstrecke sei 36,77 m lang gewesen. Die auf dem Video erkennbare dunkle Limousine habe diesen Streckenabschnitt innerhalb einer Bildfolge von 26 Einzelbildern durchfahren. In den Meta-Daten der Verkehrsbeobachtungsanlage am Bahnhofsvorplatz sei eine Bildwiederholungsrate von 25 frames per second hinterlegt, was bedeute, dass die Wegstrecke innerhalb von 1,04 Sekunden durchfahren worden sei. Anhand der Gleichung des Quotienten aus der Wegstrecke und der hierfür benötigten Zeit ergebe sich dort mithin eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 127 km/h. Dies deckt sich mit dem groben Eindruck, den die Kammer anhand der Inaugenscheinnahme der Videos zweier Verkehrsbeobachtungsanlagen am Bahnhofsvorplatz – vorgeführt von dem Zeugen PHK 6 –, welche die Vorbeifahrt des Mercedes in Höhe des Hauptbahnhofs und der Tankstelle T zeigen, gewonnen hat (Video „Teil 2-Verkehrsbeobachtungsanlage.mp4“, ab Minute 07:22). Dies steht überdies im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin MM und des Zeugen NN. Wie beide Eheleute übereinstimmend glaubhaft bekundeten, befanden sie sich zu Fuß aus Richtung des Hauptbahnhofs in Richtung der über der Kreuzung Wittelsbacher Straße gelegenen Bushaltestelle (mithin in Fahrtrichtung des Angeklagten) kurz hinter der Tankstelle T, als sie von hinten ein lautes Motorengeräusch wahrgenommen hätten – die Zeugin MM bezeichnete es als „Rasergeräusch“. Als beide sich umgedreht hätten, sei der schwarze Mercedes an ihnen vorbeigerast und hätte die für ihn geltende rote Ampel der Kreuzung Mainzer Straße überfahren, die sich im weiteren Blickfeld der Zeugen befunden habe und aufgrund der bereits eingetretenen Dunkelheit gut erkennbar gewesen sei. Sodann habe es einen „fürchterlichen Knall“ gegeben; der Zeuge NN gab zudem an, ein Aufleuchten wahrgenommen zu haben. Die Zeugin MM schilderte, sie habe sofort realisiert, dass etwas Schreckliches passiert sei; sie habe weinen müssen. Die Zeugin MM vermochte die Geschwindigkeit des Angeklagten in Höhe der Tankstelle T, als er an ihnen vorbeifuhr, nicht genau zu schätzen, bekundete jedoch, es habe sich um eine „unglaubliche“ Geschwindigkeit gehandelt. Der Zeuge NN schätzte die Geschwindigkeit des Mercedes auf 130 bis 140 km/h. Die Feststellung, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich Mainzer Straße mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 126 km/h befuhr, beruht maßgeblich auf den diesbezüglichen Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, der – wenngleich er keine genaue Geschwindigkeit benennen konnte – einräumte, die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. GG festgestellten Geschwindigkeiten halte er für plausibel, was sich auch mit dem Eindruck der Kammer bei Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage an der Mainzer Straße deckt, wenngleich anhand dessen naturgemäß nur eine grobe Schätzung bzw. Plausibilitätsprüfung der ermittelten Geschwindigkeit möglich war. Eine Schätzung hinsichtlich einer weit überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten im Kreuzungsbereich Mainzer Straße gaben auch die Zeugen QQ und OO ab. Der Zeuge QQ schätze die Geschwindigkeit des Angeklagten beim Überfahren der Kreuzung Mainzer Straße auf circa 80 km/h, der Zeuge OO auf 200 km/h. Der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG führte aus, für den Kreuzungsbereich Mainzer Straße sei eine videogestützte Geschwindigkeitsrekonstruktion möglich gewesen. Hierzu habe er jedoch zunächst überprüfen müssen, ob die Videoaufzeichnungen der beiden Verkehrsbeobachtungskameras an der Kreuzung Mainzer Straße und an der Kreuzung Wittelsbacher Straße objektiv auswertbar gewesen seien. In den Meta-Daten sei eine Bildwiederholungsrate von 15 fps (frames per second) angegeben worden, diese Angabe habe objektiv überprüft und nachvollzogen werden müssen. Dies sei anhand der ihm zur Verfügung stehenden Signalprogramme der Lichtzeichenanlagen an den Kreuzungsbereichen Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße erfolgt. Die Überprüfung sei auch möglich, da die Signalprogramme zeitgenau und stationär liefen. Zur Überprüfung des Videos 1 (Kreuzung Mainzer Straße) habe er das Signalprogramm der dort befindlichen Lichtzeichenanlage K6 herangezogen. Sodann habe er die Videoaufzeichnung der Kreuzung Mainzer Straße (Video 1) mithilfe einer Software in Einzelbilder zerlegt und diese unter der Prämisse betrachtet, wie lange eine einzelne Lichtphase dauere, bzw. wie viele Einzelbilder („frames“) die gleiche Lichtphase zeigten. Er habe dies zunächst anhand der Rot/Gelbphase gemacht. Hierbei habe er sehen können, dass bei dem Einzelbild Frame LZAM0086 die Lichtzeichenanlage K6 noch Rotlicht gezeigt habe. Ein Einzelbild weiter – Frame LZAM0087 – habe die Lichtzeichenanlage K6 auf Rot/Gelblicht geschaltet, bei Einzelbild Frame LZAM0101 sei dies weiterhin der Fall gewesen, bis die Anlage K6 bei dem Einzelbild Frame LZAM0102 auf Grün umgeschaltet habe. Hieraus habe sich ergeben, dass die Phase des Rot/Gelblichts 15 Einzelbilder – also 15 frames – lang dauere (Frame LZAM0087 bis Frame LZAM101). Da gemäß dem Signalprogramm die Zeitdauer der Lichtphase Rot/Gelblicht für die Lichtzeichenanlage K6 mit einer Sekunde ausgewiesen sei, habe eine Sekunde des Videos 15 frames entsprochen, was mit den Metadaten mit 15 fps (frames per second) übereingestimmt habe. Gleiches habe er sodann anhand der Grünphase geprüft. Die Zeitdauer für die Lichtphase Grünlicht habe an der Lichtzeichenanlage K6 150 Einzelbilder (frames) lang gedauert. Gemäß dem Signalprogramm sei für die Grünphase eine Zeit von 10 Sekunden ausgewiesen worden, was ebenfalls eine Bildrate von 15 frames per second ergeben habe, so dass auch technischer Sicht zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Videoaufzeichnung des Videos 1 (Kreuzung Mainzer Straße) mit 15 frames per second erfolgt sei. Der Sachverständige habe sodann noch eine mögliche Varianz der Bildwiederholungsrate anhand einer nicht tatbezogenen Videoaufzeichnung vom 15.12.2022 geprüft. Er habe sich hierzu die Lichtzeichenanlage F25 des Fußgängerüberweges vom Kreuzungsbereich Mainzer Straße/Gustav-Stresemann-Ring angesehen. Hier habe die Zeitdauer einer Grünphase 645 Einzelbilder (frames) betragen. Gemäß dem Signalprogramm sei eine Zeitdauer für die Lichtphase Grünlicht an der Lichtzeichenanlage F 25 mit 43 Sekunden ausgewiesen, was wieder einer Bildwiederholungsrate von 15 fps (frames per second) entsprochen habe, sodass die angegebenen Metadaten zweifelsfrei hätten verifiziert werden können, was zu einer Auswertbarkeit der Aufnahmen geführt habe. Bei den Videos der Verkehrsbeobachtungsanlage Kreuzung Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße habe überdies aufgrund der synchronisierten internen Zeitangabe festgestellt werden können, dass es sich bereits im Video 1 (Kreuzung Mainzer Straße) um den vom Angeklagten gefahrenen Mercedes gehandelt habe. Zur Ermittlung der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit innerhalb der jeweils betrachteten Wegstrecken anhand der Videosequenzen der Verkehrsüberwachungsanlage habe die hierfür benötigte Zeit ermittelt werden müssen. Dies sei über die Bildfrequenz der aufzeichnenden Kamera erfolgt. Mit Hilfe einer Software sei die Videosequenz in Einzelbilder (frames) zerlegt worden, anschließend habe der Sachverständige dann die Anzahl der Bilder (frames) ermittelt, die der Mercedes gebraucht habe, um die zuvor festgelegte Wegstrecke zurückzulegen. Mit der Gleichung Wegstrecke geteilt durch den Quotienten aus der Frameanzahl für die Wegstrecke und der Bildwiederholungsrate habe er sodann die Durchschnittsgeschwindigkeit für den betrachteten Wegstreckenabschnitt berechnen können. In dem Video 1 (Kreuzung Mainzer Straße) habe der Sachverständige den Wegstreckenabschnitt von der Haltelinie bis zum vierten Kreuz der Fahrbahnmarkierung zwischen der linken Geradeausspur der Fahrbahnmarkierungen der Gustav-Stresemann-Straße und der rechten Abbiegespur aus der Mainzer Straße kommend betrachtet, welchen er zuvor mittels eines Maßbandes mit der EG-Genauigkeitsklasse II vermessen hatte und zu einer Länge von 36,1 m gekommen war, was er anhand der Lichtbilder 275 und 276 der Fotoanlage verdeutlichte. Auf dem Lichtbild 275 der Fotoanlage ist der Messbeginn, die Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße, zu sehen. Das Maßband liegt hier an und wird stadtauswärts entlang der Fahrbahnmarkierung geführt. Auf dem Lichtbild 276 ist aus der Gegenperspektive, mit Blickrichtung zum Hauptbahnhof das Messende – das vierte Kreuz der Fahrbahnmarkierung zwischen der linken Geradeausspur und der rechten Abbiegespur aus der Mainzer Straße zu erkennen, wo das angelegte Maßband endet. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder 275 und 276 der Fotoanlage des Gutachtens vom 26.01.2023. Diesen Abschnitt habe der Mercedes – so der Sachverständige – innerhalb einer Bildfolge von 15 frames zurückgelegt. Hierbei habe der Sachverständige zu Gunsten des Angeklagten den Beginn der Messstrecke auf einen frame gesetzt, in welchem der Mercedes den Beginn der Wegstrecke noch nicht überfahren hatte und am Messende einen frame, in welchem er die Messlinie der Wegstrecke bereits überfahren hatte. In Ansehung der Bildwiederholungsrate von 15 fps habe der Mercedes für die Wegstrecke von 36,1 m mithin 1 Sekunde gebraucht, woraus sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Mercedes für diesen Wegabschnitt von gerundet 130 km/h ergeben habe. Wenn man zu Gunsten des Angeklagten nunmehr eine 3 %ige Toleranz berücksichtige, so wie sie bei videogestützten Provida-Messverfahren oberhalb einer Geschwindigkeit von 100 km/h angesetzt werde, komme man zu dem Ergebnis, dass unmittelbar vor der Unfallörtlichkeit eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 126 km/h bestanden habe. (d) Zufahrt auf Kreuzung Wittelsbacher Straße Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der Zufahrt des Angeklagten auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße, nachdem er die Kreuzung Mainzer Straße überquert hatte, beruhen über die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten hinaus im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ und der Lichtbilder, wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich, den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG sowie auf den Bekundungen der Zeugen V und I sowie der Zeugin PP. Auf dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ ist zu erkennen, wie der Mercedes des Angeklagten um 20:34:22 Uhr mit erkennbar hoher Geschwindigkeit von links ins Bild kommt und auf der linken Spur zunächst einen auf der mittleren Spur fahrenden silbernen Wagen überholt. Wie der Angeklagte von links in den Sichtbereich der Verkehrsüberwachungskamera Kreuzung Wittelsbacher Straße beim Zeitstempel 20:34:22 einfährt und sich vor bzw. neben ihm der silberne Wagen befindet, ist auch auf dem Lichtbild 330 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, zu erkennen. Die für den Angeklagten geltende Ampel an der Kreuzung Wittelsbacher Straße war bereits circa bei Minute 02:02 (Zeitstempel 20:34:01) auf Rotlicht gesprungen und zeigt dieses weiterhin, während der Angeklagte auf die Kreuzung zurast. Dies ist auch auf den Lichtbildern 328 und 329 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu erkennen. Beide Lichtbilder zeigen Ausschnitte der Verkehrsüberwachungsanlage Wittelsbacher Straße beim Zeitstempel 20:34:01. Auf Lichtbild 328 ist die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Wittelsbacher Straße gelb, bei Bild 329 zeigt sie Rotlicht. Ab circa der Minute 02:24 (Zeitstempel 20:34:23) ist aus der Perspektive der Kamera zu erkennen, dass ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr seinerseits links abbiegen will und zum Kreuzen des Gustav-Stresemann-Rings ansetzt. Dies ist auch auf dem Lichtbild 325 der Fotoanlage des Gutachtens, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und einen Ausschnitt des Videos der Verkehrsbeobachtungsanlage bei dem Zeitstempel 20:34:23 zeigt, zu sehen. Hier befindet sich der Mercedes gerade in Höhe des silbernen Wagens neben ihm, vorne an der Einmündung links sind vor der roten Ampel zwei Frontscheinwerfer eines anderen Fahrzeugs zu erkennen. Bei Minute 02:25 (Zeitstempel 20:34:24) leuchten die Heckleuchten des Mercedes auf – was die Kammer mit einem Bremsvorgang assoziiert – und der Mercedes macht eine leichte Bewegung nach rechts bevor er sodann gegen die rechte Vorderseite des Golfs stößt. Dies ist auch auf dem Lichtbild 332 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, zu erkennen. Das Lichtbild 332 enthält über den Ausschnitt der Verkehrsbeobachtungsanlage Kreuzung Wittelsbacher Straße bei dem Zeitstempel 20:34:24, wo aufleuchtende Rückleuten des Mercedes erkennbar sind, auch eine vergrößerte Darstellung dieser Rückleuchten, während sich der weiße Golf von links bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich befindet. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Kreuzung Wittelsbacher Straße bei Rotlicht überfahren hat und darüber hinaus, wie lange die Ampel dort für ihn schon Rotlicht gezeigt hatte, wird überdies belegt durch die Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Hinsichtlich der Kreuzung Wittelsbacher Straße führte der unfallanalytische Sachverständige aus, dass auch hier anhand der Videoaufzeichnung, zerlegt in Einzelbilder, erkennbar sei, dass der Angeklagte die Haltelinie an der dort für ihn geltenden Lichtzeichenanlage K1 bei Rot überfahren habe. Bei dem Einzelbild LZA0046 habe die Lichtzeichenanlage K1 Gelblicht gezeigt. Ein Einzelbild weiter, bei LZA0047, sei eine Umschaltung auf Rot erfolgt, was anhand der Lichtbilder 328 und 329 der Fotoanlage (auf diese Lichtbilder wurde bereits oben nach § 267 Abs.1 S. 3 StPO verwiesen; hierauf wird Bezug genommen) nachvollzogen werden könne. Die verfahrensgegenständliche Kollision habe sich bei Einzelbild LZA0405 ereignet. Demnach habe die Lichtzeichenanlage K1 359 Einzelbilder bzw. 24 Sekunden vor der Kollision des Mercedes und des VW Golf auf Rot geschaltet. Gemäß dem Signalprogramm der Lichtzeichenanlage K1 dauere die Rotlichtphase dort 37 Sekunden, was bedeute, dass die Lichtzeichenanlage K1 erst 13 Sekunden nach der Kollision auf Rot/Gelblicht und eine Sekunde später auf Grünlicht umschalte. Der Zeuge V bekundete hiermit im Einklang, dass er mit seinem silbernen Citroen C4 von der Mainzer Straße kommend nach links in den Gustav-Stresemann-Ring eingebogen sei und diesen sodann langsam – mit circa 20 oder 30 km/h stadtauswärts auf der mittleren Spur befahren habe, als ein schwarzes Auto ihn links überholt habe. Unmittelbar danach sei dieses Auto verunfallt, das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug habe er zunächst gar nicht wahrgenommen. Ob die vor ihm liegende Ampel rot oder grün gewesen sei, habe er nicht erkennen können. Diese Bekundungen stehen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Videos der Verkehrsüberwachungsanlagen. Auf dem Video „Kreuzung Mainzer Straße“ ist bei dem Zeitstempel 20:34:16 zu erkennen, wie ein silbernes Fahrzeug von der Mainzer Straße aus links in den Gustav-Stresemann-Ring einbiegt. Hieran anschließend ist dem Video „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ zu entnehmen, wie ein silbernes Fahrzeug beim Zeitstempel 20:34:18 die mittlere Spur des Gustav-Stresemann-Rings langsam fahrend befährt und sodann bei dem Zeitstempel 20:34:28 von einem schwarzen Fahrzeug links überholt wird, welches sodann bei Überfahren der roten Ampel an der Kreuzung verunfallt. Die Zeugin I, die zu Fuß den Gehweg am Gustav-Stresemann-Ring in Richtung Hauptbahnhof heruntergelaufen war und diesen sodann an der Kreuzung Wittelsbacher Straße hatte überqueren wollen, bekundete glaubhaft, die Ampel am Fußgängerüberweg über den Gustav-Stresemann-Ring, den sie hatte benutzen wollen, habe grünes Licht gezeigt, sie hätte also Laufen können. Sie habe dies nur deshalb nicht gemacht, weil sie – circa fünf Schritte von der Fahrbahn entfernt – ein lautes Motorengeräusch wahrgenommen hätte, dieses – so beschrieb sie nachvollziehbar – habe sich dröhnend und „wie aufgemotzt“ angehört. Daraufhin habe sie in Richtung des Geräuschs, das aus Richtung Hauptbahnhof gekommen sei, geschaut und ein dunkles Auto heranrasen sehen. Dieses sei über die rote Ampel – sie habe die Ampel nicht direkt gesehen, dies jedoch geschlussfolgert, weil die Fußgängerampel über den Ring ja grün gewesen sei – gefahren, dann habe es einen lauten Knall gegeben. Alles sei in Sekundenschnelle passiert. Dass die Ampel an der Kreuzung Wittelsbacher Straße bereits rot gewesen ist, als der Angeklagte die Kreuzung Mainzer Straße überfuhr, ergibt sich zudem aus den vom Zeugen PHK 6 zusammengeschnittenen Videoaufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlagen „Am Landeshaus“, „Kreuzung Mainzer Straße“ und „Kreuzung Wittelsbacher Straße“, welche in Augenschein genommen wurden. Hier ist die Anfahrt des Angeklagten ausgehend von „Am Landeshaus“ auf und über die Kreuzung Mainzer Straße und parallel hierzu in groß die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Wittelsbacher Straße erkennbar. Die Lichtzeichenanlage schaltet auf Rotlicht, als der Angeklagte gerade erst die Stelle „Am Landeshaus“ passiert. Der Zeuge bekundete, den Zusammenschnitt habe er erstellen können, indem er die Videos anhand ihrer internen Zeitangaben synchronisiert habe. Hier habe er die Videos der Verkehrsbeobachtungsanlagen am Bahnhofsvorplatz außer Acht gelassen, weil er dort keinen zuverlässigen Synchronpunkt habe finden können. Die Feststellung, dass der Angeklagte auf den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 132 km/h zugefahren ist, beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, denen sich die Kammer unter eigener Überzeugungsbildung anschließt. Überdies hat sich auch der Angeklagte, der sich nicht genau an die von ihm gefahrene Geschwindigkeit erinnern konnte, dahingehend eingelassen, die vom unfallanalytischen Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeiten für plausibel zu halten, was auch mit dem Eindruck der Kammer nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Verkehrsbeobachtungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ übereinstimmt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. GG führte aus, dass in Ansehung dessen, dass hinsichtlich der Zufahrt auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße die Videoaufzeichnung der Videobeobachtungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ vorhanden sei, auch hier eine videogestützte Geschwindigkeitsermittlung habe erfolgen können. Hierzu habe der Sachverständige zunächst auch die in den Metadaten dieser Kamera befindliche Angabe von 15 fps in gleicher Weise wie bereits bei der Verkehrsbeobachtungsanlage Kreuzung Mainzer Straße verifiziert. Die Lichtphase Gelblicht der Lichtzeichenanlage, die sich an der Wittelsbacher Straße befinde (Lichtzeichenanlage K1) habe 45 Einzelbilder (frames) betragen (Frame LZA0001 bis LZA0045), gemäß dem Signalprogramm sei für die Gelblichtphase der Lichtzeichenanlage K1 an der Kreuzung Wittelsbacher Straße eine Zeitdauer von 3 Sekunden ausgewiesen, was ebenfalls einer Bildwiederholungsrate von 15 fps entsprochen habe. Aus technischer Sicht sei mithin zweifelsfrei davon auszugehen, dass auch die Videoaufzeichnung des Videos 2 (Kreuzung Wittelsbacher Straße) mit 15 fps erfolgte, was auch hier den angegebenen Metadaten entspreche. Anhand des Videos 2 (Kreuzung Wittelsbacher Straße) habe der Sachverständige sodann den unmittelbar der Kreuzung Mainzer Straße nachfolgenden Bereich des Gustav-Stresemann-Rings in Richtung Wittelsbacher Straße erfasst. Der genaue Messbereich habe an den Fahrbahnmarkierungen ab Ende des Einmündungsbereichs der Rechtsabbiegespur der Mainzer Straße begonnen und sei bis zum Beginn der siebenten Fahrbahnmarkierung verlaufen, was er anhand der Lichtbilder 277 bis 279 der Fotoanlage verdeutlichte. Auf den Lichtbildern 277 bis 279, auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, sind Beginn und Ende dieser Messstrecke zu erkennen. Lichtbild 277 zeigt den Gustav-Stresemann-Ring mit Blickrichtung in Richtung der Kreuzung Wittelsbacher Straße. Links im Bild, an der Fahrbahnmarkierung zwischen dem rechten und mittleren Fahrstreifen liegt das Maßband beginnend in Höhe der Rechtsabbiegespur der Mainzer Straße. Lichtbild 278 zeigt diese Situation aus rechtsseitiger Perspektive, das Maßband verläuft hier von links nach rechts. Bild 279 zeigt das andere Ende des Maßbandes am Ende dieser Messstrecke mit entgegengesetztem Blick in Richtung Hauptbahnhof. Die ebenfalls mittels eines Maßbandes mit der EG-Genauigkeitsklasse II vermessene Wegstrecke habe eine Länge von 35,65m aufgewiesen. Diese Wegstrecke habe der Mercedes innerhalb einer Bildfolge von 14 frames durchfahren. Das bedeute, dass der Mercedes den Wegabschnitt innerhalb von 0,93s durchfahren habe (14/15s). Hieraus ergebe sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Mercedes auf dieser Wegstrecke von gerundet 137 km/h. Wenn man zu Gunsten des Angeklagten nunmehr eine 3-prozentige Toleranz berücksichtige, so wie sie bei videogestützten Provida-Messverfahren oberhalb einer Geschwindigkeit von 100 km/h angesetzt werde, komme man zu dem Ergebnis, dass unmittelbar vor der Unfallörtlichkeit eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 132 km/h bestanden habe. Hiermit im Einklang steht auch der Eindruck der Zeugin PP, die vom Hauptbahnhof aus zu Fuß auf dem Heimweg von einem Ausflug mit ihren Freundinnen war, als sie den vom Angeklagten geführten Mercedes erstmals wahrnahm. Sie bekundete glaubhaft und sichtlich immer noch von dem Geschehen beeindruckt, dass sie sich in Höhe der Kreuzung Mainzer Straße befunden und dort den Gustav-Stresemann-Ring habe überqueren wollen, um zu ihrem geparkten Auto zu gelangen, als ein „schwarzes, schickes“ Auto aus Richtung des Hauptbahnhofs auf der linken Spur „geschossen“ gekommen sei. Das Auto habe „laute Geräusche“ gemacht. Sie habe es mit ihrem Blick verfolgt und dann gesehen, wie es an der Ecke Wittelsbacher Straße mit einem Kleinwagen zusammengeprallt sei, das habe einen „großen Knall“ verursacht. Sie sei wie gelähmt gewesen, hätte sich der Unfallstelle nicht nähern können und habe erst einmal stehen bleiben müssen, bevor sie dann zu ihrem Auto gegangen sei, um sich zu beruhigen. Nach der Geschwindigkeit des schwarzen Autos befragt, bekundete die Zeugin, es sei so schnell gefahren, „wie auf der Autobahn“. Sie habe in der Stadt noch nie ein Auto so schnell fahren sehen. Noch heute denke sie an diese Situation, besonders, wenn sie ein dröhnendes Motorgeräusch höre, werde sie daran erinnert. Die Feststellung, dass der Angeklagte kurz vor der Kollision mit dem Golf des Geschädigten einen Bremsvorgang und eine Ausweichbewegung nach links durchführte, beruht auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, die im Einklang mit dem in Augenschein genommenen Video der Verkehrsüberwachungsanlage Kreuzung Wittelsbacher Straße steht, auf dem bei Minute 02:25 (Zeitstempel 20:34:24) ein Aufleuchten der Heckleuchten des Mercedes und eine dann folgende Bewegung nach rechts erkennbar sind. Dies ist auch auf dem Lichtbild 332 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, zu erkennen. Das Lichtbild 332, auf das bereits zuvor nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wurde, worauf Bezug genommen wird, enthält über den Ausschnitt der Verkehrsbeobachtungsanlage Kreuzung Wittelsbacher Straße bei dem Zeitstempel 20:34:24, wo aufleuchtende Rückleuten des Mercedes erkennbar sind, auch eine vergrößerte Darstellung dieser Rückleuchten, während sich der weiße Golf von links bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich befindet. Die genaueren Feststellungen zu dem Bremsvorgang beruhen überdies auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Der unfallanalytische Sachverständige führte aus, es habe sich dem Videomaterial entnehmen lassen, dass der Mercedes unmittelbar vor der Kollision bremste, mithin das Fahrzeug verzögerte. Diese Videosequenz in Einzelbilder zerlegt zeige, dass die Bremslichter erstmals bei Einzelbild (frame) VU0041 aufgeleuchtet hätten. Die Kollision habe sich bei Einzelbild VU0051 ereignet, mithin 0,67s nach Aufleuchten des Bremslichtes (10 frames / 15 s). Der Angeklagte sei zu diesem Zeitpunkt etwa 60,2m vom Kollisionspunkt entfernt gewesen. Wenn man die übliche Reaktionszeit von 1 Sekunde ansetze – für ein abweichendes Ansetzen habe man im vorliegenden Fall keine dies rechtfertigenden Anknüpfungspunkte -, folge hieraus, dass der Angeklagte den Golf 1,67 Sekunden vor der Kollision erstmals wahrgenommen habe. Bestätigt wird diese Feststellung überdies von einer Wahrnehmung des Zeugen Z, die dieser machte, als er den Gehweg am Gustav-Stresemann-Ring in Richtung Hauptbahnhof lief. Der Zeuge Z bekundete glaubhaft, Kopfhörer in den Ohren gehabt und beim Laufen vertieft in sein Handy geblickt zu haben, als er hochgeschreckt sei, da er ein lautes Bremsgeräusch, ein Quietschen gehört habe. Im nächsten Moment habe es geknallt und er habe die Kollision der beiden Fahrzeuge gesehen, er habe sich in unmittelbarer Nähe – circa 10 Meter entfernt – von dem Unfall befunden, so nah, dass sogar ein kleines Plastikteil von einem der Fahrzeuge direkt vor seien Füße gerollt sei. Die Feststellung, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit im gesamten vom Angeklagten ab dem Supermarkt L bis zur Kollisionsstelle befahrenen Bereich 50 km/h beträgt, beruht neben dem Umstand, dass die gesamte Strecke im innerstädtischen Bereich liegt, auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG hierzu. (e) Feststellungen zu den Perspektiven der Unfallbeteiligten aufgrund der Tatrekonstruktion Soweit die örtlichen Gegebenheiten die Sicht der unfallbeteiligten Fahrer und die Einsehbarkeit einzelner Streckenabschnitte umfasst, beruhen die Feststellungen maßgeblich auf den im Rahmen der Rekonstruktion des Tatgeschehens gewonnenen Erkenntnissen. Hierzu führte der Zeuge PHK 6 vom Medienzentrum der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der maßgeblich mit der (video-)technischen und praktischen Durchführung der Tatrekonstruktion beschäftigt war, aus, dass an ihn seitens des PP Westhessen und der Staatsanwaltschaft Wiesbaden die Bitte herangetragen worden sei, eine Tatrekonstruktion vor dem Hintergrund der Fragestellung, wie die einzelnen Perspektiven des Angeklagten und des Geschädigten während ihrer Fahrt gewesen seien, durchzuführen. Es sei geplant worden, die Strecke, die er anhand der Videos der Verkehrsbeobachtungskameras habe nachvollziehen können, mit vergleichbaren Fahrzeugen nachzufahren und dies aufzuzeichnen. Hierbei sei es im ersten Schritt wichtig gewesen, die Umgebungsparameter am Tatabend zu kennen und die Elemente soweit abzugleichen, dass ein Tag zur Rekonstruktion ausgewählt werden konnte, an dem 1:1 vergleichbare Verhältnisse wie am Tatabend herrschten. Hierbei seien insbesondere die Lichtverhältnisse, die Wetterbedingungen, der Pflanzenwuchs und die Straßenbeleuchtung zu berücksichtigen gewesen. Zunächst sei der 14.12.2022 für die Durchführung der Tatrekonstruktion ausgewählt worden, aufgrund schlechten Wetters habe diese jedoch an diesem Tag nicht erfolgen können, weshalb sie sodann Mitte Januar 2023 (20.01.2023) abends, um 21:50 Uhr, stattgefunden habe. Zu dieser Zeit seien die Lichtverhältnisse mit denen die bei der Tat geherrscht hatten vergleichbar gewesen. Auch der Bewuchs – insbesondere der Hecke zwischen den beiden Fahrbahnen – sei – so der Zeuge PHK 6 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. GG im Rahmen dessen Gutachtenerstattung - zum Tatabend vergleichbar gewesen; hierbei sei vereinfachend hinzugekommen, dass es sich bei der Hecke um eine immergrüne Hecke handele. Anhand vom unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG gefertigter Lichtbilder vom Tatabend sei dies, sowie auch der Schnitt der Hecke, der am Rekonstruktionsabend ebenfalls vergleichbar war, abgeglichen worden. Der einzige Unterschied sei gewesen, dass sich am Rekonstruktionstag an den Bäumen, die sich ebenfalls auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen befinden, etwas weniger Blätter gewesen seien, was jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, da die Baumkronen sich weit oberhalb einer möglichen Sicht der Beteiligten befänden. Im zweiten Schritt sei es erforderlich gewesen, so der Zeuge PHK 6 weiter, die richtige Technik auszuwählen, um die Bilder so zu erfassen, dass eine realistische Wiedergabe der Perspektiven erfolgen könne. Hierbei sei problematisch gewesen, dass gewöhnliche Kameras einen statischen Blickwinkel hätten, der hinterher nicht veränderbar sei und folglich nur eine eingeschränkte Wiedergabe der tatsächlichen Perspektive ermögliche. Es sei jedoch entscheidend gewesen, die Möglichkeit zu schaffen, quasi ins Auto einzusteigen und die tatsächlichen Positionen zu sehen. Die Lösung sei die Anwendung von „virtual realitiy“ (VR) gewesen, was vorliegend im Prinzip die Aufzeichnung mittels 360° Kameras gewesen sei, was zur Folge gehabt habe, dass man im Nachgang den jeweiligen Blickwinkel selbst auswählen könne. Über das K 11 seien typengleiche Fahrzeuge wie die des Angeklagten und des Geschädigten besorgt worden. Am 17.01.2023 sei zunächst eine Testfahrt erfolgt. Die Straße sei abgefahren worden um auszuprobieren, ob die ausgewählten Kameras mit den Lichtbedingungen kompatibel seien und videotechnisch gute Aufnahmen produzieren könnten, was der Fall gewesen sei. Die Kameras seien sodann direkt vor den Fahrern montiert worden, was eine fast identische Sichtweise herbeiführe wie sie der jeweilige Fahrer gehabt habe. Aufgrund der für den Rekonstruktionsfahrer hierdurch nur eingeschränkten Sicht und dem Umstand, dass man die Strecke zwar abgesperrt habe, dies jedoch nicht unter Ausschluss jeglichen Risikos – wie beispielsweise sich dort befindenden Fußgängern – habe erfolgen können, sei der Fahrer des Mercedes die Strecke nur mit 70 km/h entlanggefahren. Die Annäherungsgeschwindigkeit der tatsächlich von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. GG vor der Tat ermittelten 137 km/h habe man sodann wiedergeben können, indem man die Wiedergabegeschwindigkeit des Videos verdoppelt habe, was den Eindruck der Fahrt mit aufgerundeten 140 km/h vermittle. Dies sei der Grund, weshalb der Tacho bei der beschleunigten Fahrt von 140 km/h nur 70 km/h anzeige. Die Rekonstruktionsfahrt Mitte Januar 2023 sei auch von der Hubschrauberstaffel mittels einer GPS-geloggten Drohne mit Kamera, die ebenfalls in der Lage gewesen sei 70 km/h schnell zu fliegen, begleitet worden. Als die Methodik „gestanden“ habe, seien mehrere Testläufe erforderlich gewesen, die im Nachhinein evaluiert worden seien. Die letztlich erfolgreichen Aufnahmen seien sodann mit den Videos der Verkehrsbeobachtungsanlage abgeglichen worden um zu evaluieren, ob die Geschwindigkeit und die genaue Fahrtstrecke übereinstimmten. Dies sei gewährleistet gewesen. In einem weiteren Schritt sei aus den Einzelaufnahmen mit dem Programm „Tourviewer“ ein Konstrukt erstellt worden. Hierbei sei eine „Google Earth“-Aufnahme vom Tatort gefertigt und dort an verschiedenen Punkten „Play Buttons“ eingesetzt worden, an welchen man die Videos der jeweiligen Perspektive starten könne. Überdies habe auch eine klassische Tatrekonstruktion – abspielbar ohne VR-Brille, über den gängigen VLC-Player – hergestellt werden sollen. Hierzu habe man sich auf eine Perspektive aus der 360° Kamera festgelegt, die dann nicht mehr veränderbar gewesen sei, dies sei die normale Sicht geradeaus gewesen. Insgesamt habe man aus drei Perspektiven gefilmt, der des Fahrers des Mercedes, des Fahrers des Golfs und auch dem Standort einer Zeugin (der Zeugin I). An die bekannte Position der Zeugin I sei ein Stativ in circa 1,60m Höhe aufgestellt worden. Die genaue Position wäre hierbei vernachlässigbar, da die Aufnahme ebenfalls mittels der 360° Kamera erfolgt sei, so dass eine Positionsveränderung nichts am Blickwinkel ändere. Die Kammer hat einen Eindruck der jeweiligen Perspektiven im Rahmen der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Aufzeichnungen und deren Bearbeitungen, die von dem Zeugen PHK 6 begleitet und erläutert wurden, gewonnen. Hierbei konnte sie von der Sicht des Mercedesfahrers zunächst die Version für den VLC-Player, mithin mit statischer Kameraperspektive bei verdoppelter Geschwindigkeit in Augenschein nehmen (Video Teil 1-3 Perspektiven ab 01:31min). Ausgangspunkt der Aufnahme war kurz vor der Tankstelle T. Ab diesem Punkt wurde von 0 km/h ausgehend angefahren und beschleunigt. Auch unter Beachtung dessen, dass die verdoppelte Abspielgeschwindigkeit bei tatsächlich gefahrenen 70 km/h dem Eindruck einer gefahrenen Geschwindigkeit von 140 km/h – mithin im Ergebnis minimal mehr als der festgestellten Durchschnittsgeschwindigkeit des Angeklagten – entsprach, vermochte die Kammer nachzuvollziehen, dass die links und rechts querenden Straßen an der breit ausgestalteten Kreuzung Mainzer Straße – zumindest im unmittelbar dem Kreuzungsbereich angrenzenden Bereich – auch bei hoher Geschwindigkeit rudimentär eingesehen werden konnten. Ähnliches gilt – wenngleich die Sicht an der Kreuzung Mainzer Straße deutlich besser ist – für die an der Kollisionskreuzung von rechts einmündende Wittelsbacher Straße. Die dortige Bebauung beginnt erst ein Stück hinter einer Grünfläche, so dass dies eine Sicht auf die einmündende Straße eröffnet. Nicht erkennbar ist bei der Zufahrt auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße die Einmündung links, aus der der Geschädigte fuhr. Die Hecke auf dem Grünstreifen, die die Gegenfahrbahn abtrennt, wirkt im Dunkeln und bei der Abspielgeschwindigkeit des Videos durchgehend. Erst in Höhe der dritten Pfeilmarkierung vor der Ampel an der Kreuzung Wittelsbacher Straße – etwa in dieser Höhe ändert sich die Bepflanzung; sie reicht nicht mehr bis an den Bordstein heran – werden die Scheinwerfer des im Rahmen der Rekonstruktion in der Einmündung links geparkten Golfs sichtbar, wobei zu beachten ist, dass dieser bei der Tatrekonstruktion nicht – wie der Zeuge PHK 6 und auch die Zeugin KK 7, die als Fahrerin im Golf saß, bekundeten – an der Haltelinie der Linksabbiegespur, sondern direkt an der Kreuzungskante, mithin näher an der Fahrspur des Mercedes, geparkt wurde. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder 005, 006, 007 und 008 der Lichtbildmappe „Lichtbilder aus der Unfallrekonstruktion, Perspektive des Mercedesfahrers, Aufnahmen aus Perspektive des Mercedesfahrers auf dem Gustav-Stresemann-Ring bis zum Unfall in Gegenüberstellung zur originalen Videoaufnahme aus der Verkehrsbeobachtungsanlage“ verwiesen, welche jeweils die zuvor beschriebene Perspektive des Mercedesfahrers im Rahmen der Tatrekonstruktion in Gegenüberstellung mit der entsprechenden Position des Mercedes im Video der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ zeigen. Um einen noch realistischeren Eindruck der Sichtverhältnisse zu erlangen, konnte die Kammer sodann, nachdem der Zeuge PHK 6 eine VR-Brille angezogen hatte, auf Leinwand zeitgleich/ parallel mitverfolgen, was der Zeuge 6 in der VR-Brille sah. So wurde zunächst die Sicht des Mercedesfahrers, erst bei 70 km/h (Originalgeschwindigkeit) und sodann bei 140 km/h (verdoppelte Abspielgeschwindigkeit) mehrfach betrachtet. Der Zeuge PHK 6 ließ hierbei seinen Blick nach Anweisung der Kammer sowie auf Bitten anderer Verfahrensbeteiligter schweifen, womit er die auf der Leinwand wiedergegebene Perspektive zeitgleich/ parallel entsprechend steuerte. Hierbei bestätigte sich der bereits in der VLC-Version gewonnene Eindruck, wenngleich in diesem Rahmen das Gefühl einer realistischeren Wahrnehmung vermittelt werden konnte. Gleiches folgte sodann für die Perspektive des Fahrers des Golfs, der in der linksabbiegenden Einmündung, welche der Geschädigte gefahren war, hinter der Haltelinie an der Kreuzungskante geparkt war, während der Mercedes vorbeifuhr. Hier war erkennbar, dass selbst bei stehendem Fahrzeug – der Geschädigte befand sich bei grüner Ampel im fließenden Verkehr – und gezielt in Erwartung des Mercedes auf den Gustav-Stresemann-Ring gerichteter Sicht und bei einer Position ganz vorne an der Kreuzungskante, der Mercedes erst wenige Sekunden vor seinem Überfahren der Kreuzung, etwa in Höhe der zweiten Pfeilmarkierung auf der linken Stadtauswärts-Fahrspur, erkennbar wurde, da er vorher von der Hecke auf dem Grünstreifen verdeckt wurde. Dieser Eindruck verfestigte sich sodann bei Inaugenscheinnahme der unter „Teil 4“ gefertigten VLC-Player Aufnahmen aus Sicht des Golf-Fahrers, die seine Anfahrt zur Ampel im fließenden Verkehr und ebenfalls die Vorbeifahrt des Mercedes mit doppelter Abspielgeschwindigkeit (entsprechend 140 km/h) zeigten. Verdeutlicht wurde die sehr späte Wahrnehmbarkeit des Mercedes in einer weiteren Version, die ein Standbild im Augenblick der ersten Wahrnehmung des Mercedes (Sekunde 00:50 des Videos Teil 4-Golfsicht) enthält sowie einer Gegenüberstellung der Aufzeichnung aus Sicht des Golfs mit der Aufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage Wittelsbacher Straße, die ebenfalls in Augenschein genommen wurde. Dass der Mercedes aus Sicht des Golf-Fahrers erst spät erkennbar war, bestätigte auch die Zeugin KK 7, die im Golf die Fahrerposition im Rahmen der Rekonstruktion der Tat eingenommen hatte. Sie beschrieb, den vorbeifahrenden Mercedes erst sehr spät wahrgenommen zu haben, dies aufgrund der Bewachsung. Dabei merkte sie hinweisend an, dass sie – anders als der Geschädigte – damit gerechnet habe, dass der Mercedes komme und daher explizit nach rechts geschaut habe. (3) Die Kollision (Fall 1) (a) Unfallhergang Über die Einlassung des Angeklagten und die Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsbeobachtungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ hinaus, ermöglichten die Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, denen sich die Kammer unter eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat, detaillierte Feststellungen zum Unfallhergang und der Dynamik der beiden Fahrzeuge zu treffen. Auf dem in Augenschein genommenen Video der Verkehrsbeobachtungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ ist zu sehen, dass das von links kreuzende Fahrzeug durch den Anstoß des Mercedes sofort in eine heftig erscheinende Rotationsbewegung nach links versetzt wird. Es folgt eine weitere Kollision der Fahrzeuge bei der der Golf mit seiner rechten Heckseite und der Mercedes mit seiner linken Heckseite zusammenprallen, unter dem Golf werden Funken sichtbar. Der Mercedes wird nach rechts abgelenkt, prallt augenscheinlich gegen eine Straßenlaterne am rechten Straßenrand – es flackert kurz und wird sodann an dieser Stelle dunkel -, überschlägt sich und kommt auf dem Dach zum Liegen. Bei dem Zeitstempel 20:34:30 ist ein Aufleuchten auf dem Boden des Mercedes erkennbar. Der Golf kommt nach mehr als einer Umdrehung circa bei dem Zeitstempel 20:34:29 in einer Rauchwolke, in Fahrtrichtung einige Meter weiter hinten auf der linken Spur zum Stehen. Die Kollision ist auch auf dem Lichtbild 011 der Lichtbildmappe „Originalaufnahmen des Unfallhergangs aus der Verkehrsbeobachtungsanlage (Video 2)“, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1. S. 3 StPO verwiesen wird, erkennbar. Der Ausschnitt aus dem Video der Verkehrsüberwachungsanlage Wittelsbacher Straße zeigt, wie der Mercedes linksfrontal mit der rechten Frontseite des weißen Golfs bei „Rot“ zeigender Lichtzeichenanlage am rechten Rand des linken Fahrstreifens kollidiert. Zudem wurde – nach einer Videobearbeitung des Zeugen PHK 6 – eine Version mit bis zu 450 %-igem Schwenk-Zoom (erst weniger, dann verstärkter Zoom), welche die Kollision zwar unschärfer, jedoch näher erkennen ließ in Augenschein genommen. Letztere Version der Kollisionsaufnahme wurde sodann in Zeitlupe, in einem Viertel der Originalgeschwindigkeit, betrachtet. Weiterhin wurde Kollisionsaufzeichnung der Aufnahme der Verkehrsbeobachtungsanlage Wittelsbacher Straße (Video 2) in 10 % der Originalgeschwindigkeit mit einer Ausschnittvergrößerung von circa 600 % betrachtet, hier war erstmalig gut erkennbar, dass die Laterne gegen welche der Mercedes prallte herunterfiel und sich auf dessen Boden entzündete. Weiter war hier der sich unter dem Golf bildende Funkenflug sichtbar. Im Einklang hiermit erläuterte der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG den Unfallhergang nachvollziehbar anhand der von ihm noch am Tatabend an der Unfallörtlichkeit gefertigten Lichtbilder, die während seiner Gutachtenerstattung in Augenschein genommen wurden, und dort erkennbaren Spurenlage. Das Spurenbild habe auf Höhe des Kreuzungsbereiches der Wittelsbacher Straße begonnen. Auf Höhe der Fahrbahnmarkierung zwischen der mittleren und linken Fahrspur seien Kratzspuren mit Schlagmarke sowie dunkle Reifenspurzeichnungen zu erkennen gewesen, was die Kammer unter anderem anhand der Lichtbilder 2, 3 sowie 27 der Fotoanlage nachvollziehen konnte, auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auf den Lichtbildern 2 und 3, die in stadtauswärts blickender Richtung aufgenommen wurden, ist vor der ersten Fahrbahnmarkierung eine Einkerbung im Asphalt, begleitet von hiervon ausgehenden nach oben rechts verlaufenden hellgrauen Spuren erkennbar. Die auf Lichtbild 27 durch einen dunklen Abrieb auf der Straße erkennbare Reifenspur bei Beginn der Spurzeichnung stamme – so der Sachverständige – von dem rechten Vorderrad des VW Golf. Dies sei der Kollisionspunkt gewesen. Das lasse sich insbesondere auch daraus ableiten, dass auf der Innenseite des rechten Vorderrades des VW Golf unten Kratzspuren am Felgenhorn erkennbar seien. Dies war auf Lichtbild 208 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und das die Innenseite des rechten Vorderrades mit Deformationen zeigt, nachzuvollziehen. Das sei die Kratzspur, die man auf der Fahrbahn habe erkennen können. Bei genauer Betrachtung der Spur erkenne man erst eine dunkle Reifenspurzeichnung und kurz danach eine Kratzspur, was bedeute, dass das rechte Vorderrad bei der initialen Kollision quer zur Abrollrichtung verschoben worden sei. Das Felgenhorn sei dabei auf den Boden gedrückt worden und habe die Kratzspur verursacht. Die Kratzspur definiere folglich den Kollisionspunkt. Das rechte Vorderrad des Golfs habe zum Zeitpunkt der Kollision genau am Beginn der Kratzspur gestanden, hier sei die erste Krafteinwirkung erfolgt. Dann sei durch die Kollision die rechte Reifenflanke des Golfs eingebrochen und das Felgenhorn habe dort auf den Boden aufgesetzt. Das rechte Vorderrad sei dann quer zur Bewegungsrichtung nach links verschoben worden, sodass das Felgenhorn auf dem Straßenbelag gerieben und die Kratzspuren verursacht habe. Von dort aus seien Auslaufspuren zum Endstand des VW Golf nachzuvollziehen gewesen. Der Golf sei in seiner Endlage 40,5 m vom Beginn der Spurzeichnung entfernt gewesen. Im weiteren Verlauf sei festzustellen gewesen, dass es sich bei den Kratzspuren auf dem Weg des Golfs zwischen Kollisionspunkt und Endlage um Schleuderspuren handele, da sich die Spuren immer wieder schneiden würden, was auf den Lichtbildern 30 und 33 der Fotoanlage, auf denen die Spuren weiß gestrichelt umrandet worden seien, gut erkennbar sei. Auf die Lichtbilder 30 und 33 der Fotoanlage des Gutachtens wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Lichtbild 30 zeigt aus der Perspektive Blickrichtung stadtauswärts, weiß gestrichelt markierte Spuren, die sich im Verlauf bis zum am linken Rand stehenden weißen Golf mehrmals schneiden sowie weitere markierte Spuren, die leicht bogenförmig nach rechts auslaufen. Lichtbild 33 wurde mit einer Drohne von oben in der Übersicht aufgenommen und zeigt die entsprechend markierten Spuren aus der Vogelperspektive. Hieraus folge – im Einklang mit dem Inhalt der Videoaufnahme des Geschehens – dass der VW Golf sich in einer Rotationsbewegung befunden haben müsse. Anhand der Spuren ließe sich ableiten, dass der VW Golf sich nach der Kollision mindestens 1 ¾ Mal gedreht haben müsse, bevor er in seine Endlage geraten sei. Ferner seien ausgehend vom Kollisionspunkt leicht bogenförmige Auslaufspuren des Mercedes erkennbar gewesen (Lichtbild 30; § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wie zuvor), die in Richtung der Straßenlaterne am rechten Fahrbahnrand verlaufen seien, hinter welcher er auf dem Dach zum Liegen gekommen sei. Der Mercedes sei 26,2 m von der ersten Spurzeichnung entfernt in seine Endlage geraten. An dem Laternenmast befänden sich Kontaktspuren, ferner sei er abgeknickt gewesen, woraus sich ableiten ließe, dass der Mercedes sich mit seiner rechten Frontseite an der Laterne eingehakt hätte, was dazu geführt habe, dass er herumgeschleudert und auf sein Dach katapultiert worden wäre. Ohne den Anstoß an die Laterne wäre es nicht zu einem Überschlag des Mercedes gekommen. Neben dem Mercedes hätten sich Bruchstücke der Straßenbeleuchtung befunden, diese sei heruntergekracht, was auch der Videoaufzeichnung hätte entnommen werden können, denn dort sei rechts im Bild kurz nach der Kollision ein Lichtflackern deutlich, was der Ausfall der Beleuchtung durch den Anstoß sei. Die Endlage des Lampenschirms auf dem mittleren Fahrstreifen wurde in Lichtbild 93 der Fotoanlage des Gutachtens dokumentiert, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auffällig sei ferner ein dunkler Reifenabdruck am Stoßfänger des VW Golf hinten rechts (Lichtbild 99) gewesen sowie rote Kunststoffsplitter, die im linken Hinterrad des Mercedes verklemmt gewesen wären, was die Lichtbilder 129 und 130 der Fotoanlage zeigten. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder 99, 129 und 130 der Fotoanlage des Gutachtens verwiesen, welche den Reifenabdruck an dem VW Golf sowie die Kunststoffsplitter im linken Hinterrad des Mercedes zeigen. Letztere stammten nach Einschätzung des unfallanalytischen Sachverständigen – kompatibel mit den Beschädigungen des rechten Rücklichts des Golfs – von dem Rücklicht des VW Golf des Geschädigten. Hieraus folge – einhergehend mit dem auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Ablauf – dass es eine Sekundärkollision der beiden Fahrzeuge gegeben haben müsse, bei welcher die linke Hinterseite des Mercedes und die rechte Hinterseite des Golfs aneinandergeprallt wären. Der VW Golf wäre vorne rechts erfasst worden und in eine sehr, sehr starke Rotation versetzt worden, er sei um die Hochachse gegen den Uhrzeigersinn rotiert, der Mercedes habe sich in seiner Fahrlinie weiterbewegt, wodurch die hintere rechte Fahrzeugecke des Golfs hinten links in den Mercedes eingeschlagen wäre. Das Rad des Mercedes sei in einer höheren Position gewesen und gegen das Rücklicht des Golfs geschlagen, wodurch sowohl der Reifenabdruck (Lichtbild 99, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wie zuvor) als auch eine Antragung von Lack des Mercedes (Lichtbild 192) am Golf hinten rechts entstanden wäre. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Lichtbild 192 der Fotoanlage zum Gutachten verwiesen, das eine dunkle Antragung an der deformierten hinteren rechten Seitenwand des Golfs zeigt. Der Umstand, dass der Geschädigte – wie festgestellt – aus seinem Beifahrerfenster geschleudert wurde, ergab sich aus Sicht der Kammer nicht sicher aus dem in Augenschein genommenen Video der Verkehrsüberwachungsanlage Kreuzung Wittelsbacher Straße, worauf dies – auch bei in Augenscheinnahme herangezoomter und verlangsamter Versionen, welche der Zeuge PHK 6 vorführte– nicht deutlich genug erkennbar ist. Im Kollisionsverlauf ist lediglich in einem kurzen Moment „etwas“ erkennbar, das „in der Luft fliegt“; dass dieses „etwas“ der Geschädigte sein und falls ja, wo er aufgekommen sein könnte, lässt sich indes auf den Aufnahmen mangels hinreichend abgrenzbarer, eindeutiger Konturen nicht erkennen. Indes ist das Hinausschleudern des Geschädigten aus dem Beifahrer-Fenster des Golf – den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, aber auch der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RR folgend – in Ansehung der Beschädigungen des VW Golf, insbesondere des zerbrochenen Seitenfensters auf der Beifahrerseite und des aus der Verankerung gerissenen, ausgelösten Beifahrer-Seitenairbags, der Lage des Sicherheitsgurtes des Fahrers sowie dem Zustand des Geschädigten nach der Kollision festzustellen. Der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG, der den beschädigten VW Golf des Geschädigten nach der Kollision in Augenschein genommen hatte und den Zustand im Rahmen der Fotoanlage zu seinem Gutachten dokumentiert hatte, führte – ebenso wie der mit der Spurensicherung an diesem Fahrzeug betreute Zeuge KOK 8 - zunächst aus, dass die Auffindesituation des Gurtbandes vom Sicherheitsgurt des Fahrersitzes des VW Golf gezeigt habe, dass der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sein könne. Der Gurt habe straff gespannt an der Rückenlehne gelegen und sei ihm Gurtschloss verankert gewesen, eine Gurtlose habe nicht vorgelegen (Lichtbild 227) Diese sei jedoch zwingend, wenn sich ein menschlicher Körper unter dem Sicherheitsgurt befunden hätte, mithin der Sicherheitsgurt angelegt gewesen wäre. Der Gurtstraffer sei bei dem Fahrzeug des Geschädigten an den Frontairbag gekoppelt, es erfolge eine pyrotechnische Gurtstraffung, sobald der Frontairbag ausgelöst werde, was auch hier der Fall gewesen sei. Die verbleibende Gurtlänge nach der erfolgten Gurtstraffung habe jedoch unter keinen Umständen dafür ausgereicht, dass der Körper des Geschädigten darunter hätte Platz finden können. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt hinter dem Rücken festgemacht und sich draufgesetzt habe. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Lichtbild 227 der Fotoanlage des Gutachtens verwiesen, welches die Auffindesituation des Gurtbandes vom Sicherheitsgurt des Fahrersitzes zeigt, wobei erkennbar ist, dass der im Gurtschloss steckende Gurt straff an der Lehne anliegt. Einhergehend hiermit bekundete die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RR, die den Leichnam des Geschädigten am 27.10.2022 obduziert hatte, dass der Geschädigte keinerlei Einblutungen in das Unterhautfettgewebe aufwies, welche sich an für die Gurtlokalisation typischen Stellen befänden. Wenngleich hinzuzufügen sei, dass diese bei einem Seitenaufprall, wie ihn der Geschädigte erlitten habe, auch bei angelegtem Sicherheitsgurt nicht zwingend vorhanden sein müssten. Dies ergebe sich daraus, dass die in Kraftfahrzeugen verbauten Dreipunktgurte ihre Schutzwirkung hauptsächlich bei einem Frontalaufprall entfalteten, was die typischen Gurtmarken verursache. Bei einem Seitenaufprall hingegen sei die Rückhaltefunktion, die von vorne nach hinten und nicht seitlich wirke, daher schwächer, weshalb sie nicht zwingend zu Einblutungen führen müsse. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen unter eigener Überzeugungsbildung an. Auch der Zeuge PK 1, der eine der ersten vor Ort eingetroffenen Polizeikräfte war und sich zunächst auf die Versorgung des Geschädigten konzentriert hatte, bekundete im Rahmen der Fertigung der Lichtbildmappe „Tatort“ – wobei er auch Fotos des Innenraums des Golfs gemacht habe – gesehen zu haben, dass der Fahrergurt des Golfs des Geschädigten noch im Anschnallsystem verankert und straff gewesen sei, woraus er selbst noch vor Ort geschlossen hatte, dass der Fahrer des Golfs nicht angeschnallt gewesen sein müsse. Der noch im Anschnallsystem verankerte Gurt auf dem Fahrersitz konnte überdies durch Inaugenscheinnahme der Bilder der Lichtbildmappe Tatort – hier Bild 021 und 022 – bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Bilder 021 und 022 der Lichtbildmappe Tatort verwiesen. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte nicht angeschnallt gewesen sei, folge – so der unfallanalytische Sachverständige –, dass er in Ansehung der massiven linksgerichteten Rotationsbewegung, in die sein Fahrzeug versetzt worden war und den damit einhergehenden enormen Fliehkräften, keine Fixierung, die diesen hätte entgegenwirken können, gehabt habe. Ein Gurt – insbesondere der Beckengurt – hätte den Geschädigten zumindest mit dem Unterkörper im Sitz fixiert. Dass dies nicht der Fall gewesen sei habe – bei rein physikalischer Betrachtung – zur Folge, dass der Körper des Geschädigten, der Schwerkraft einerseits, den Rotationskräften andererseits geschuldet, vom Fahrersitz weg nach rechts auf die Beifahrerseite geschleudert worden sein müsse. Der Körper des Geschädigten sei wegen der Trägheit der Masse quasi wenig bewegt worden, aber das Fahrzeug habe sich unter ihm gedreht. Dies stehe auch im Einklang mit den Beschädigungen des VW Golfs. Im Fahrgastraum des VW Golf sei ein ausgehend vom Fahrersitz rechtsbetontes, also auf der Beifahrerseite vorzufindendes Schädigungsbild erkennbar gewesen. So sei die rechts vom Geschädigten liegende Mittelkonsole ausgebrochen und deformiert gewesen, was dafür spreche, dass der Geschädigte hier mit enormer Wucht angestoßen sei. Ferner sei die Beifahrertür – wie auf Lichtbild 226 der Fotoanlage zum Gutachten, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, gut erkennbar – im Bereich des Fensters nach außen ausgebeult gewesen, wobei das Schloss die Tür an sich noch geschlossen gehalten habe. Die Beifahrerscheibe habe gefehlt. Dies belege, dass der Fahrer durch die Rotation mit immenser Kraft über die Mittelkonsole von innen gegen die Beifahrertür und durch das Fenster nach draußen geschleudert worden sei. Hierbei sei zu beachten, dass der Beifahrerairbag, der an einem reißfesten Band an der A-Säule vorne befestigt sei, nach einer Aktivierung wie ein Vorhang vor dem Beifahrerfenster gespannt sei. Die Kraft sei hier jedoch so immens gewesen, dass das vordere Befestigungsseil durch den Anprall des Geschädigten gerissen und der Airbag ein Stück aus dem Fenster mit herausgerissen worden sei, was ebenfalls die Dynamik des aus dem Beifahrerfenster geschleuderten Geschädigten verdeutliche. Der unfallanalytische Sachverständige erläuterte weiter, dass er im Nachhinein nicht feststellen könne, wann genau der Geschädigte aus seinem Fahrzeug geschleudert worden sei, sicher könne er nur sagen, dass es während der Rotation des Golfs geschehen sein müsse. Überdies sprechen zur Überzeugung der Kammer auch das rechtsbetonte Verletzungsbild und der festgestellte Zustand des Geschädigten nach der Kollision dafür, dass er aus seinem Wagen herausgeschleudert worden sein muss – er wurde auf dem linken Fahrstreifen liegend aufgefunden. Eine Handlungsfähigkeit des Geschädigten dahingehend, nach der Kollision in der Lage gewesen zu sein, sein Fahrzeug selbstständig zu verlassen, schließt die Kammer nach alldem aus. Dass der Geschädigte aus einem anderen Fenster aus dem Golf hinausgeschleudert worden sein könnte, war zudem auszuschließen. Alle anderen Fensterscheiben – mit Ausnahme der Heck-Scheibe – waren noch vollständig intakt; während die Heckscheibe zerbrochen war. Dies war indes, wie der Zeuge KOK 8 und der Sachverständige Dipl.-Ing. GG übereinstimmend angaben, nicht auf den Unfall zurückzuführen; die Heckscheibe zerbrach nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. GG im Zusammenhang mit der Sekundärkollision. Die Feststellungen zu den Sicherheitsgurten der Insassen des Mercedes beruhen maßgeblich auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, der den Mercedes nach der Kollision in Augenschein genommen und untersucht hatte. Er berichtete, dass die Sicherheitsgurte auf der Rücksitzbank beide stramm gespannt an der Rückenlehne angelegen hätten, mithin nach erfolgter kollisionsbedingter Gurtstraffung keine Gurtlose vorhanden gewesen sei, unter die ein menschlicher Körper gepasst hätte, was bedeute, dass die beiden Insassen auf den Rücksitzen nicht angeschnallt gewesen wären. Die Gurtstraffung werde im Falle einer Kollision pyrotechnisch ausgelöst, was bedeute, dass der Gurt anschließend nicht mehr aufrollfähig sei und daher bei angelegtem Sicherheitsgurt eine Gurtlose zwingend vorhanden sein müsste. Dass solche auf der Rückbank nicht bestanden, war auf den Lichtbildern 170 und 171 der Fotoanlage, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, erkennbar. Die Feststellung, dass Q nicht angeschnallt war, beruht schon auf der vom Angeklagten und übereinstimmend auch den Zeugen K und H geschilderten Sitzposition des Jungen auf der hinteren Mittelkonsole, wo sich naturgemäß keine Anschnallmöglichkeit befindet, was überdies durch Inaugenscheinnahme der Bilder des Innenraums des Mercedes belegt wurde. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Lichtbild 176 der Fotoanlage verwiesen, welche den hinteren Innenraum des Mercedes mit nur zwei Sitzen zeigt, verwiesen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. GG erläuterte, am Beifahrersitz des Mercedes sei eine Gurtlose erkennbar gewesen, worauf die Feststellung der Kammer beruht, dass die auf dem Beifahrersitz mitfahrende Zeugin H ihren Sicherheitsgurt angelegt hatte. Dies ergibt sich auch aus Lichtbild 168 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Eine explizite Erinnerung hieran hatte die Zeugin H nicht, gab jedoch an, sich für gewöhnlich anzuschnallen, weshalb sie davon ausgehe das auch am 22.10.2022 getan zu haben. Der unfallanalytische Sachverständige führte weiter aus, dass er die Sicherheitsgurte des Fahrersitzes des Mercedes nicht habe untersuchen können, da im Nachgang zu seiner Besichtigung des Fahrzeugs noch eine polizeiliche Spurensicherung des Mercedes habe erfolgen sollen. Dass der Angeklagte seinen Sicherheitsgurt angelegt hatte, ergibt sich jedoch aus seiner Einlassung, im Rahmen derer er glaubhaft bekundete, angeschnallt gewesen zu sein. Der Sachverständige Dipl.-Ing. GG führte hinsichtlich der Feststellung, dass der Geschädigte an der Wittelsbacher Straße über die für ihn grün zeigende Ampel gefahren ist – was aus der Perspektive der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht unmittelbar erkennbar ist – aus, zur Prüfung dessen zunächst betrachtet zu haben, wann dieser die Haltelinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage K4 des Kreuzungsbereichs Wittelsbacher Straße überfahren hatte. Die Kollision sei, wie er festgestellt habe, 24 Sekunden nach dem Umschalten der Lichtzeichenanlage K1 auf Rotlicht erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe an der Lichtzeichenanlage K4 bereits 22 Sekunden lang Grünlicht vorgelegen. Gemäß Signalplan dauere die Grünphase der Lichtzeichenanlage K4 26 Sekunden. Die Wegstrecke vom Kollisionspunkt bis zur Haltelinie an der Lichtzeichenanlage K4 sei 14,7m weit gewesen. Diese Wegstrecke habe der Geschädigte mi seinem VW Golf laut der EDR-Daten in circa 1,9 Sekunden zurückgelegt, was bedeute, dass der Geschädigte die Haltelinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage K4 bei Grünlicht, 9 Sekunden vor Rotlicht, passiert habe. Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Kollision grünes und der Angeklagte rotes Licht hatten und es nicht zu einer Fehlschaltung gekommen war, steht überdies fest aufgrund der Ausführungen des Zeugen TT, der als Sachgebietsleiter im Bereich Verkehrstechnik tätig ist und die für die Wittelsbacher Kreuzung geltende Ampelschaltung anhand in Augenschein genommener Ampelschaltpläne erläuterte. Er bekundete, dass die für den Geschädigten geltende Lichtzeichenanlage K4 und die für den Angeklagten geltende Lichtzeichenanlage K1 sogenannte „feindliche Signalgruppen“ seien, was bedeute, dass sie nicht gemeinsam grünes Licht zeigen könnten, dies sei absolut ausgeschlossen. Es sei in der Schaltung überdies auch eine sogenannte „Zwischenzeit“ gewährleistet, was bedeute, dass zwischen dem Ende der Grünphase des räumenden Stroms (bzw. dessen Beginn der Gelblichtphase) und dem Beginn der Grünphase des einfahrenden Stroms der anderen Lichtzeichenanlage ein Zeitintervall liegen müsse, um eine Kollision zu vermeiden, falls einer bei rotem Licht „noch schnell drüber“ wolle. Im Falle der Kreuzung Wittelsbacher Straße betrage diese Zwischenzeit 4 Sekunden, das heiße, wenn die Lichtzeichenanlage K1 (Angeklagter) auf „Rot“ umschalte mindestens 4 Sekunden vergangen sein müssten, ehe die Signalgruppe K4 (Geschädigter) als einfahrende Gruppe grün bekomme. Wenn es – wofür es hier keine Anhaltspunkte gäbe – einmal zu einer Fehlschaltung komme, und zwei feindliche Signalgruppen gleichzeitig grünes Licht zeigten, erscheine sofort eine Fehler-/bzw. Störungsmeldung, was ein sofortiges Abschalten der Anlage zur Folge habe. (b) Kollisionsgeschwindigkeiten (aa) Mercedes Die Feststellung zur Kollisionsgeschwindigkeit des Mercedes beruht auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, der den vom Angeklagten kurz vor der Kollision eingeleiteten Bremsvorgang in seine Bewertung der Kollisionsgeschwindigkeit miteinbezogen hat. Der unfallanalytische Sachverständige führte aus, es habe sich dem Videomaterial entnehmen lassen, dass der Mercedes unmittelbar vor der Kollision bremste, mithin das Fahrzeug verzögerte, dies sei – wie für die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage Wittelsbacher Straße ersichtlich – insbesondere durch das Aufleuchten der Bremslichter des Mercedes hinten erkennbar gewesen. Diese Videosequenz in Einzelbilder zerlegt zeige, dass die Bremslichter erstmals bei Einzelbild (frame) VU0041 aufgeleuchtet hätten. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Lichtbilder 331 und 332 der Fotoanlage des Gutachtens verwiesen. Lichtbild 331 zeigt einen Ausschnitt von frame VU0040 des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage Kreuzung Wittelsbacher Straße bei dem Zeitstempel 20:34:24, bei welchem die Bremslichter des Mercedes noch nicht aufleuchten. Lichtbild 332 zeigt den unmittelbar nachfolgenden frame VU0041 des Videos, bei welchem die Bremslichter des Mercedes ebenfalls bei dem Zeitstempel 20:34:24 sodann aufleuchten. Die Kollision habe sich bei Einzelbild VU0051 ereignet, mithin 0,67s nach Aufleuchten des Bremslichtes (10 frames / 15 s). Bei diesem Bremsvorgang sei von einer Vollbremsung auszugehen, welche mit einer Verzögerung von 8 m/s2 angesetzt werde, hieraus ergebe sich sodann die Kollisionsgeschwindigkeit des Mercedes, welche mindestens 112 km/h betragen habe. Dies verifizierte der Sachverständige überdies anhand zwei weiterer Methoden, mit denen sich die Kollisionsgeschwindigkeit ermitteln ließ. Der Sachverständige Dipl.-Ing. GG erläuterte, dass die erste weitere Option der Geschwindigkeitsbestimmung zum Zeitpunkt der Kollision – das Verfahren der Rückwärtsrechnung – die Stoßtheorie von Newton zugrunde lege. Ausgehend von den Endlagen der Kollisionspartner, den Spuren und den Auslaufwegen, werde über den Arbeitssatz mit einem starren Körper als Modell, auf die Kinematik direkt nach dem Stoß geschlossen. Über die Stoßgleichungen werde dann auf die Kinematik vor dem Stoß geschlossen und schließlich über eventuell vorhandene Schleuder- oder Bremsspuren, mit Hilfe des Arbeitssatzes auf die Einlaufgeschwindigkeiten und -impulse. Der kollisionsbedingte Geschwindigkeitsabbau werde hierbei über den festgestellten Deformationsumfang ermittelt. Dies geschehe, indem der Verformungsarbeit eine Geschwindigkeit zugeordnet werde, die als energieäquivalente Geschwindigkeit (EES) bezeichnet werde. Im Allgemeinen geschehe dies über vergleichbare Crashversuche und einer Abschätzung anhand von Erfahrungswerten. Überdies sei der Stoßfaktor aus der Kollisionsstellung der Fahrzeuge abzuleiten. Dieser liege zwischen 0 und 1 und gebe den elastischen Anteil der Kollision wieder. Im Falle eines Wertes von 0 liege ein rein plastischer Stoß vor, bei einem Wert von 1 ein rein elastischer Stoß. Ferner sei der Stoßfaktor vom Überdeckungsgrad abhängig. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung lasse sich dann anhand der Masse der Fahrzeuge der Anzahl der Insassen, dem festgelegten Stoßfaktor sowie dem zugeordneten EES-Wert errechnen. Im konkreten Fall habe der Mercedes von seiner dokumentierten Endlage aus bis zu seiner Kollision mit dem Mast der Straßenlaterne eine auf seinen Schwerpunkt bezogene Wegstrecke von circa 4 Metern zurückzulegen gehabt. Innerhalb dieser Wegstrecke sei keine erkennbare Spurzeichnung auf der Fahrbahn erfolgt, allerdings habe der Mercedes sich überschlagen und es sei zu Kratzspuren am Dach gekommen. Demnach sei für diesen Wegstreckenabschnitt eine mittlere Verzögerung von 2,5 bis 3,5 m/s2 (anerkannte Erfahrungswerte) angesetzt worden. Für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sei dem Schadensbild aus der Kollision mit dem Mast der ortsfesten Straßenbeleuchtung ein EES-Wert zuzuordnen. In Ansehung der Deformation im rechten Bereich des Motorraums und der rechtsbetonten Verschiebung der Antriebseinheit sei von einem EES von 40 bis 45 km/h auszugehen gewesen. Da der Mast ein ortsfestes Hindernis sei, sei von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für den Mercedes von 42 – 47 km/h auszugehen gewesen. Weitergehend habe der Mercedes von seiner Kollision mit dem Mast der Straßenlaterne bis zum rekonstruierten Kollisionspunkt mit dem VW Golf eine auf seinen Schwerpunkt bezogene Wegstrecke von circa 25,3m zurückzulegen gehabt. In Ansehung der Kratz- und Reifenspurzeichnungen sei hierbei von einer mittleren wirksamen Verzögerung von 4 bis 5 m/s2 auszugehen gewesen. Zur Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung durch die Kollision mit dem VW Golf des Geschädigten seien zunächst die Fahrzeugmassen einzugrenzen gewesen. Gemäß der von dem Sachverständigen überprüften ZEVIS-Daten habe der Mercedes ein Leergewicht von 1.730 kg aufgewiesen. Da sich zum Unfallzeitpunkt in dem Wagen vier Erwachsene und ein Kind befunden hätten, sei der Sachverständige von einer Masse zum Unfallzeitpunkt von circa 2.070 kg ausgegangen. Der VW Golf habe ein Leergewicht von 1.315 kg aufgewiesen, so dass inklusive des Geschädigten, dessen Gewicht laut dem Sektionsbericht 82 kg betragen habe, von einer Masse zum Unfallzeitpunkt von circa 1.400 kg auszugehen gewesen sei. Dem Schadensbild des Mercedes sei aufgrund der Stauchungen bis in den Dach- und Bodengruppenbereich ein EES-Wert von 45 – 50 km/h zuzuordnen gewesen. Wenn man die Kollision betrachte, handele es sich um eine frontale Kollision seitens des Mercedes mit einem Überdeckungsgrad von circa 50 %. Aus diesem Grund habe der Sachverständige für den Stoßfaktor einen Wert von 0,2 angesetzt. Aufgrund der höheren Fahrzeugmasse des Mercedes habe sich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von nur 36 bis 40 km/h ergeben. Zum Zeitpunkt der Kollision mit dem VW Golf folge hieraus eine Geschwindigkeit im Bereich von gerundet 113 bis 127 km/h. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Mercedes habe der Sachverständige mit dieser Methode nicht feststellen können, da keine vorkollisionäre Spurzeichnung vorgelegen habe. Die zweite Variante der Geschwindigkeitsermittlung des Mercedes zum Zeitpunkt der Kollision sei anhand einer Auswertung der EDR-Daten des VW Golf möglich gewesen. In dessen Airbagsteuersystem seien sechs Ereignisse gespeichert worden, wovon eines – record 6 – welches das erste Ereignis sei, das auf den Golf eingewirkt habe – als Seitenaufprall erkannt worden sei, was folglich das für die Geschwindigkeitsberechnung maßgebliche Ereignis sei. Im Zeitpunkt des record 6 habe das System eine maximale längsaxiale Geschwindigkeitsänderung von 96 km/h und eine maximale queraxiale Geschwindigkeitsänderung von 85 km/h gespeichert. Hiermit seien zwei Geschwindigkeitsvektoren angegeben, die orthogonal zueinander stünden, weshalb man den resultierenden Geschwindigkeitsvektor nach dem Satz des Pythagoras ermitteln und so die tatsächliche Geschwindigkeitsänderung des VW Golf berechnen könne. Diese Geschwindigkeitsänderung habe hier gerundet 128 km/h betragen, was bedeute, dass der VW Golf durch die Kollision um diese Geschwindigkeit beschleunigt worden sei. In Anbetracht dessen, dass die Geschwindigkeitsänderung des VW Golf die Reaktion auf die Kollision mit dem Mercedes gewesen sei, müsse der Mercedes mindestens diese Geschwindigkeit von 128 km/h aufgewiesen haben, um sie auf den VW Golf übertragen zu können. Wenn man abschließend noch eine Toleranz von 3 % zu Gunsten des Angeklagten berücksichtige, komme man nach dieser Methode mithin zu dem Ergebnis, dass der Mercedes bei der Kollision mit dem VW Golf eine Mindestgeschwindigkeit von 124 km/h gefahren sei. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer die niedrigste vom unfallanalytischen Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von 112 km/h den Feststellungen zugrunde gelegt. Eine Auswertung des Airbagsteuersystems des Mercedes sei trotz entsprechender Versuche nicht möglich gewesen. Dies liege daran, dass hierin keine auswertbaren Daten gespeichert worden seien. Eine entsprechende Speicherung erfolge erst seit dem Jahr 2018, weshalb dies bei dem Mercedes aus dem Baujahr 2004 nicht der Fall gewesen sei. (bb) Golf Die Feststellung, der vom VW Golf im Zeitpunkt der Kollision gefahrenen Geschwindigkeit beruht ebenfalls maßgeblich auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen und deckt sich überdies auch mit dem Eindruck der Kammer bei Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage Wittelsbacher Straße, auf dem zumindest erkennbar ist, dass der weiße VW Golf des Geschädigten sich deutlich langsamer bewegt, als der vom Angeklagten gefahrene Mercedes. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des vom Geschädigten gefahrenen VW Golfs führte der Sachverständige GG aus, dass deren Ermittlung über eine Auswertung des EDR-Steuersystems möglich gewesen wäre. Den Pre-Crash-Daten sei zu entnehmen gewesen, dass sich der VW Golf in Fahrbewegung, ausgehend von einer Geschwindigkeit von 53 km/h der Unfallörtlichkeit 5 Sekunden vor der Kollision angenähert habe. Das Fahrzeug sei dann vom Fahrer aktiv abgebremst und entsprechend der Streckenführung nach links gelenkt worden. Von dem VW Golf sei eine Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h dokumentiert, welche 0,144 Sekunden vor dem Ereigniszeitpunkt erfasst worden sei. Hieraus folge, dass der VW Golf um weitere 0,144 Sekunden lang verzögert habe, wenn man hierzu die Geschwindigkeitsreduzierung innerhalb der letzten halben Sekunde berücksichtige. Ausweislich der Datenaufzeichnung habe zu diesem Zeitpunkt keine Abbremsung des Wagens vorgelegen. Somit sei aufgrund der geringen Geschwindigkeitsreduzierung um 1 km/h innerhalb einer halben Sekunde diese zusätzliche Geschwindigkeitsreduzierung nicht von signifikanter Bedeutung. Unter Berücksichtigung einer Toleranz von +/- 3 km/h sei mithin von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 22 km/h auszugehen. Dies steht überdies auch im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen UU, der Busfahrer ist und im Rahmen einer Leerfahrt den Gustav-Stresemann-Ring in gleicher Richtung wie der Geschädigte befuhr. Der Zeuge UU, der sich noch gut an den Tatabend, insbesondere den VW Golf erinnern konnte, gab an, der weiße VW Golf sei zunächst rechts von ihm gefahren, habe ihn sodann ordnungsgemäß überholt und sei dann vor ihm vorbei auf die linke Spur gewechselt, um nach links abzubiegen. Er selbst habe eine der Geradeausspuren befahren, da er in die Nähe des Hauptbahnhofs gemusst habe. Hierbei sei der Golf mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, er schätze so circa 30 km/h, bevor es, kurz nachdem der Golf links eingefahren wäre, einen großen Knall gegeben hätte. (c) Vermeidbarkeit Hinsichtlich der Feststellung, dass die Kollision für den Angeklagten bei gleicher Reaktion wie geschehen vermeidbar gewesen wäre, wenn er nur mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 86 km/h gefahren wäre, führte der unfallanalytische Sachverständige aus, dass er habe nachvollziehen können, dass der Angeklagte 0,67 Sekunden vor der Kollision gebremst habe (s.o). Wenn man dem Angeklagten eine übliche Reaktionszeit von einer Sekunde unterstelle, habe er den Anlass zur Bremsung 1,667 Sekunden vor der Kollision wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Mercedes noch circa 60,2m vom Kollisionspunkt entfernt befunden, was er anhand der Lichtbilder 335 und 336 erläuterte. Der Videoaufzeichnung lasse sich entnehmen, dass der Geschädigte sich zu diesem Zeitpunkt in etwa auf Höhe der Haltelinie der Lichtzeichenanlage K4 befunden habe und der Lichtkegel des Scheinwerfers seines Fahrzeugs bereits auf die Fahrbahn des Gustav-Stresemann-Rings geleuchtet habe. Wenn der Angeklagte genau in diesem Moment mit einer Vollbremsung reagiert hätte, die mit einer Verzögerung von 8 m/s2 einhergehe, hätte er eine Geschwindigkeit von 86 km/h nicht überschreiten dürfen, um die Kollision räumlich zu vermeiden. Die Feststellung, dass der Geschädigte keine Chance hatte, die Kollision zu vermeiden, beruht ebenfalls maßgeblich auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG und steht überdies im Einklang mit dem Eindruck, den die Kammer bei Inaugenscheinnahme des Videos 2 der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ sowie der Tatrekonstruktion, bei welcher das Geschehen auch aus Sicht des Geschädigten in dem VW Golf dargestellt wurde, gewonnen hat. Hierbei war erkennbar, dass der Geschädigten den von rechts herannahenden Mercedes aufgrund der Hecke auf dem Grünstreifen vor Einleitung seines Linksabbiegevorgangs nicht hätte wahrnehmen und entsprechend reagieren können. Die Kollision fand sodann direkt nach Einfahren des Geschädigten in die Kreuzung, zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen statt. Der Sachverständige führte aus, dass der Geschädigte als Fahrer des VW Golf aus Höhe der Haltelinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage K4 die linke Fahrspur des Gustav-Stresemann-Rings nur bis auf Höhe des Beginns der zweiten Pfeilmarkierung, ausgehend von der dortigen Haltelinie habe einsehen können, was auch das Lichtbild 293 der Fotoanlage, das die bereits beschriebene Perspektive des Golffahrers wiedergibt, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verdeutlichte. An dieser Haltelinie habe sich der Geschädigte gemäß der EDR-Daten 1,9 Sekunden vor Erreichen des Kollisionspunktes befunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mercedes noch deutlich vor der dritten Pfeilmarkierung auf dem Gustav-Stresemann-Ring gewesen, so dass er für den Geschädigten zu diesem Zeitpunkt nicht – zumindest nicht visuell – wahrnehmbar gewesen sei. Selbst unterstellt, der Geschädigte hätte zu diesem Zeitpunkt eine Vollbremsung mit einer Verzögerung von 9 m/s2 eingeleitet, wäre er erst an einem Punkt zum Stehen gekommen, der nahezu der Kollisionsstelle entspreche, was bedeute, dass er selbst dann eine Kollision nicht mehr hätte vermeiden können. Der Geschädigte habe die linke Fahrspur des Gustav-Stresemann-Rings erst weiter einsehen können, als er sich selbst so weit in der Kreuzung befunden habe, dass er auf Höhe der linken Fahrbahnmarkierung gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt habe sich der Angeklagte mit dem Mercedes jedoch nur noch 0,8 Sekunden von der Kollisionsstelle entfernt befunden, was die gewöhnliche Reaktionszeit von 1 Sekunde überschreite, so dass dem Geschädigten keine Handlungsmöglichkeit mehr verblieben sei. Diese Einschätzung teilt die Kammer nach der Inaugenscheinnahme des im Rahmen der Tatrekonstruktion gefertigten Videos aus Perspektive des Golffahrers, welche die Anfahrt des Golfs in den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße hinein bis ungefähr zu Kollisionsstelle, zeigt. (d) Feststellungen zu den kollisionsbeteiligten Fahrzeugen Die Feststellungen zu den technischen Daten der beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge beruhen maßgeblich auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Dieser teilte die von ihm festgestellten Daten beider Fahrzeuge mit, welche er habe der Verkehrsunfallanzeige der Polizei sowie der ZEVIS-Abfrage der Polizei entnommen bzw. selbst bei der durchgeführten Nachbesichtigung der Fahrzeuge erhoben habe. Der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG führte zu den Beschleunigungswerten des Mercedes aus, dieser beschleunige von 0 auf 100 km/h in 7 Sekunden, was einer Beschleunigung von knapp 4 m/s2 entspreche, von 0 auf 200 km/h beschleunige der Mercedes dann in 27,1 Sekunden. Der Mercedes beschleunige mithin von 100 km/h auf 200 km/h in 20,1 Sekunden, was einer Beschleunigung von 2,7 m/s2 entspreche und damit einhergehe, dass die Beschleunigung in unteren Geschwindigkeitsbereichen besser und in den höheren Geschwindigkeitsbereichen etwas schlechter sei. Zur Feststellung, dass die Bremsanlage des Mercedes voll funktionsfähig gewesen ist, führte der Sachverständige Dipl.-Ing. GG aus, den Wagen im Hinblick auf eine Überprüfung der Betriebsbremsanlage technisch untersucht zu haben. Die Räder seien sukzessive demontiert und die Bremsscheiben und Bremsbeläge untersucht worden. Hierbei seien keinerlei Auffälligkeiten festzustellen gewesen, das Tragbild der Bremsscheiben und die Dicke der Bremsbeläge habe sich innerhalb der zulässigen Toleranzen befunden. Da der Mercedes aufgrund eines zerstörten Kabelstrangs stromlos gewesen sei, seien die Trennventile zu den Bremssätteln der Räder der Vorderachse geöffnet gewesen, er habe die Vorderradbremse nur noch als Notbremsvariante ohne den Bremskraftverstärker prüfen können. Bei Betätigung des Bremspedals habe dann ein Anlegen der Bremsbeläge an die Bremsscheiben der beiden Vorderachsen nachvollzogen werden können, gleichfalls eine entsprechende Blockade der Räder. Eine mechanische Bremsung sei folglich auch im stromlosen Zustand möglich gewesen. Das rechte Hinterrad sei nach dem Unfall blockiert gewesen und das linke Hinterrad auch bei Betätigung des Bremspedals frei drehbar. Die Blockade des rechten Hinterrades habe auf der Deformation der Bowdenzugaufnahme der mechanischen Feststellbremse beruht, welche nach vorne verschoben und ausgebrochen gewesen sei. Nach Durchtrennung des Bowdenzuges sei das rechte Hinterrad auch wieder frei drehbar gewesen. Ein technischer Defekt an der Bremsanlage habe nicht vorgelegen, die Bremsleitungen seien in Ordnung gewesen, was der Sachverständige durch das Einbringen von Druckluft in die Leitungen habe nachvollziehen können. Er habe die Bremsleitungen zu dem rechten und linken Hinterrad vom SBC-Steuergerät gelöst und mit Luftdruck beaufschlagt. Hier sei an den Hinterrädern entsprechend festzustellen gewesen, dass sich die Bremsbeläge an die Bremsscheiben anlegten und eine Drehbewegung nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem sei – wie bei intakten Leitungen erwartbar – Bremsflüssigkeit nach dem Lösen der Entlüftungsventile am Bremssattel des rechten und linken Hinterrades ausgetreten. Überdies sei der Bremsflüssigkeitsvorratsbehälter zu circa 1/3 gefüllt gewesen. (e) Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. GG Der Sachverständige Dipl.-Ing. GG erstattete sein Gutachten auf Basis seines persönlichen Eindrucks und seiner Feststellungen am Unfallort – er wurde noch während der polizeilichen Unfallaufnahme hinzugezogen und begab sich am Abend des 22.10.2022 zum Gustav-Stresemann-Ring, um eine fotografische und messtechnische Dokumentation der an der Unfallstelle auffindbaren Spuren und der eingetretenen Beschädigungsumfänge zu erstellen. Ferner wurde ihm das Material der Videobeobachtungsanlage an der Kreuzung Mainzer Straße und der Kreuzung Wittelsbacher Straße, später auch der Position „Am Landeshaus“ zu Verfügung gestellt. Er führte zudem eine Nachbesichtigung der beiden kollisionsbeteiligten Fahrzeuge bei dem Abschleppdienst, bei dem diese sich befanden, durch. Zudem wurde das Airbag-Steuersystem des Golfs und das Airbag- und Motorsteuergerät des Mercedes ausgebaut und in der DEKRA Hauptverwaltung ausgelesen, die EDR-Daten des Golfs wurden dem Sachverständigen sodann per Mail übermittelt. Zudem führte der Sachverständige Dipl.-Ing. GG eine technische Untersuchung der Bremsanlage des Mercedes durch. Der unfallanalytische Sachverständige überprüfte seinerseits auch die Daten der Verkehrsbeobachtungsanlagen, auf welche er einen wesentlichen Teil seiner Ausführungen stützte. In Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt prüfte er ferner, wie die Daten der Verkehrsbeobachtungskameras in den Kreuzungsbereichen Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße dokumentiert werden und erfasste die Daten der verbauten Kameras. Hierbei prüfte der Sachverständige Dipl.-Ing. GG auch die Bildwiederholungsrate und glich die verschiedenen Kameras miteinander ab, wofür ihm weitere Videosequenzen der entsprechenden Kameras zur Verfügung gestellt wurden. Ferner bezog der unfallanalytische Sachverständige die Ampelsignale und Schaltpläne der Lichtzeichenanlagen in seine Begutachtung mit ein. Am 29.10.2022 führte der Sachverständige eine Vermessung der Örtlichkeiten durch, um die Videos der Verkehrsbeobachtungsanlage zutreffend auswerten zu können. Auch die Signallagepläne und zugehörigen Signalprogramme der Kreuzungen Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße bezog er in seine Begutachtung mit ein. Der unfallanalytische Sachverständige wohnte überdies sowohl der am 12.01.2023 durchgeführten polizeilichen Nachstellung des Unfallgeschehens an der Unfallörtlichkeit als auch der Nachbearbeitung bei. Seine gutachterlichen Ausführungen hat er zudem auf die ihm Rahmen der Hauptverhandlung, an der er teilgenommen hat, gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Die Kammer folgt den jederzeit nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, an dessen Sach- und Fachkunde keinerlei Zweifel besteht, aufgrund eigener, im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnener Überzeugungsbildung, wie dargestellt. Seine überzeugenden gutachterlichen Ausführungen sind daher auch den Feststellungen unter II. zugrunde gelegt. c) Würdigung der Einlassung im Hinblick auf die subjektive Tatseite Die Einlassung des Angeklagten zur subjektiven Komponente, insbesondere zu seiner Einschätzung der Situation bei Zufahren auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße, ist zur Überzeugung der Kammer jedoch im Wesentlichen durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme widerlegt und daher als Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer ist vielmehr nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon sicher überzeugt, dass der Angeklagte sich bewusst für eine grob verkehrswidrige, rücksichtslose Fahrweise jenseits der innerorts zugelassenen Geschwindigkeit entschied und es ihm darauf ankam, die in der konkreten Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Ebenso steht für die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme unzweifelhaft fest, dass der Angeklagte die unfallbedingte Tötung des Geschädigten billigend in Kauf genommen und dabei dessen Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt hat. Im Einzelnen: (aa) Motiv und Affinität für sportliche Fahrzeuge und hohe Geschwindigkeiten Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass das tatgegenständliche Fahrverhalten des Angeklagten auf der Motivation, Q hiermit zu beeindrucken, ihm zu imponieren und hierdurch eine Steigerung des eigenen Selbstwertgefühls zu erfahren, beruht. Dass der Angeklagte dieses Motiv abgestritten, sich vielmehr dahingehend eingelassen hat, es habe überhaupt keinen Grund für sein zum Unfall führendes Fahrverhalten gegeben, ist nicht glaubhaft. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände: Der Angeklagte hatte – nach seiner Einlassung – erkannt, dass Q eine Begeisterung für Autos hegte und von dem Mercedes besonders angetan war. Der Angeklagte hatte auf dem Parkplatz des Supermarktes L mitbekommen, dass Q unbedingt mit ihm, dem Angeklagten, mitfahren wollte. Da er dem Jungen, der am nächsten Tag seinen 7. Geburtstag feiern würde, was der Angeklagte auch wusste, „nicht das Herz brechen wollte“, erklärte er sich damit einverstanden. Mithin wollte er Q einen Gefallen tun. Überdies trat das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Angeklagten erst zu Tage, als Q mit „an Bord“ war. Auf der Hinfahrt zum Supermarkt L, als sich statt Q noch dessen Zwillingsschwester J auf der Mittelkonsole des Mercedes sitzend befand, fuhr der Angeklagte angepasst, wie sowohl der Zeuge K als auch die Zeugin H bekundeten. Erst auf dem Rückweg, als der Angeklagte Q mitnahm, begann sein zunächst spurspringendes und sodann ab dem Hauptbahnhof extrem beschleunigendes Fahrverhalten, ohne dass es hierzu – wie der Angeklagte selbst, aber auch der Zeuge K angab – einen Grund, wie Zeitdruck oder eine Notsituation wie z. B. eine Panikattacke eines Mitinsassen gegeben hätte. Darüber hinaus war der Angeklagte auch in der Vergangenheit nicht durch ein so extremes Fahrverhalten aufgefallen – der Zeuge K beschrieb ihn schließlich glaubhaft als zügigen Fahrer, berichtete jedoch, dass er ihn noch nie habe so fahren sehen wie am Tattag. Auch der Zeuge M, der oft mit dem Angeklagten, seinem Arbeitgeber, gefahren war, konnte sich auf Befragen nicht daran erinnern, dass der Angeklagte auf gemeinsamen Fahrten jemals die zugelassene Höchstgeschwindigkeit derart massiv überschritten hätte. Für die Kammer steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiter fest, dass der Angeklagte entgegen seiner oben dargestellten Einlassung – u. a. er betrachte ein Auto hauptsächlich als Fortbewegungsmittel, wobei natürlich ein gutes Auto besser sei als ein altes; ein „gutes“ Auto sei ein Auto, welches bequem und sicher fahre; grundsätzlich wolle er schnell von A nach B kommen, fahre jedoch nicht explizit gerne schnell – eine deutliche Affinität für sportliche Fahrzeuge und hohe Geschwindigkeiten hat. Die Einlassung des Angeklagten erweist sich vor dem Hintergrund der Ermittlungen des Zeugen KK 5 als Schutzbehauptung, die widerlegt ist. Der Zeuge KK 5 hat das Smartphone des Angeklagten ausgewertet. Er führte aus, das Smartphone des Angeklagten, welches am 22.10.2022 sichergestellt worden sei, sei gespiegelt und von ihm sodann mit einer Auswertungssoftware untersucht worden. Hierbei habe er in den Apps „IG“ und „SC“ Videos gefunden, die aus Fahrerperspektive jeweils während einer Autofahrt aufgenommen wurden und auch das Tachometer des gefahrenen Wagens zeigten, der bis zu 210 km/h angezeigt habe. Der Fahrer sei teilweise einhändig gefahren. Weitere Personen seien auf den Videos nicht zu sehen, im Hintergrund laufe teilweise Musik. Aufgrund des Umstandes, dass diese Videos in den jeweiligen Apps gespeichert gewesen seien, seien sie nicht mit einem Zeitstempel versehen gewesen, weshalb der Zeuge KK 5 keine Aussage hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes machen konnte. Er gehe jedoch davon aus, dass der Angeklagte sowohl der Fahrer, als auch die aufnehmende Person gewesen sei. Die Kammer hat diese Videos sowie hieraus gefertigte Screenshots wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich in Augenschein genommen und konnte sich selbst einen Eindruck von dem gezeigten Fahrverhalten und der Gesamtsituation verschaffen, der im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen KK 5 steht. Dass der Angeklagte auf diesen Videos der Fahrer gewesen ist, räumte er auf Befragen der Kammer selbst ein. Dies ergab sich für eine Fahrt im Übrigen auch aus der Inaugenscheinnahme des Inhalts des Ordners „Fahrt 5“ im Ordner „Handyauswertung“. Hier ist sowohl in dem Video als auch auf dem zugehörigen Screenshot am linken Arm ein auffälliges Tattoo erkennbar, welches – wie die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung wahrgenommen hat – mit dem Tattoo des Angeklagten am linken Arm übereinstimmt. Der Zeuge KK 5 führte weiter aus, dass auf dem Smartphone des Angeklagten ferner mehrere Bilder teurer und hochmotorisierter Sportwagen gewesen seien, was, zumindest teilweise, auf explizite Suchanfragen des Handynutzers zurückführbar gewesen sei. Daneben seien verschiedene Bildern von Transportern vorhanden gewesen. Er, der Zeuge, gehe davon aus, dass die Bilder der Transporter für den Angeklagten eine berufliche Relevanz gehabt haben könnten. Darüber hinaus habe sich auch ein Bild auf dem Handy befunden, auf dem der Angeklagte einen Transporter fährt, hierbei raucht und eine Flasche Bier in der Hand hält. Neben ihm sitze eine weitere männliche Person, ebenfalls mit Bier und Zigarette in der Hand. Das Bild werde augenscheinlich von einer dritten Person aufgenommen. Der Angeklagte schaue zur Seite in Richtung seines Mitfahrers, nicht auf die Straße. Anhand der Optik der Flasche gehe der Zeuge KK 5 davon aus, dass es sich nicht um alkoholfreies Bier handele, da die auf dem Selfie abgebildete Flasche keine – wir für alkoholfreies Bier dieser Marke üblich – rote Schleife am Hals habe, sondern eine goldene. Das Bild dieser Fahrt sei im kameraeigenen Ordner des Smartphones des Angeklagten abgespeichert gewesen, weshalb der Zeuge KK 5 davon ausgehe, dass es mit der Handykamera des Angeklagten aufgenommen wurde. Die Kammer hat sowohl die Bilddateien der Sportwagen als auch das Bild der Transporterfahrt des Angeklagten mit der Bierflasche in Augenschein genommen, woraus sich der vom Zeugen KK 5 geschilderte Eindruck bestätigte. Der Zeuge KK 5 berichtete weiter, das Smartphone des Angeklagten im Rahmen einer Nachermittlung in Betrieb genommen und hierbei gesehen, dass dort die App „PR“ installiert gewesen sei. Diese App sei quasi eine digitale Pinnwand, wo Nutzer Bilder ihrer Vorlieben entsprechend speichern könnten. In der App, die er daraufhin geöffnet habe, seien verschiedene Suchbegriffe gespeichert gewesen, die auf hochmotorisierte Fahrzeuge hinwiesen, beispielsweise „cls 63 amg“ – dies sei ein hochmotorisiertes Fahrzeug mit weit über 557 PS, oder „black series mercedes“ – was eine Tuning Abteilung von Mercedes sei. Ferner habe der Angeklagte auch nach „Audi rs5“ – einem hochmotorisierten Fahrzeug der Marke Audi und „gt2rs“ – einem Porsche Modell – gesucht. Aus einer Gesamtschau der Ergebnisse der Handyauswertung folgt für die Kammer mithin, dass der Angeklagte Gefallen an sportlichen, hochmotorisierten Fahrzeugen hat und auch gerne selbst hohe Geschwindigkeiten fährt. Die Kammer schließt hieraus auch, dass der Angeklagte hierbei nicht maßgeblich auf die eigene Sicherheit bedacht ist, selbst wenn es sich bei den von ihm auf den Videos und Screenshots erkennbaren gefahrenen Wegstrecken tatsächlich um solche ohne Geschwindigkeitsbegrenzung handeln sollte. Das einhändige Fahren, oder auch das Fahren mit einer Bierflasche und einer Zigarette in der Hand – gleichzeitig nicht in Fahrtrichtung, sondern in Richtung einer Kamera schauend – bergen nach Auffassung der Kammer Gefahren. Im Übrigen folgt für die Kammer auch in der Gesamtwürdigung des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, dass sein verfahrensgegenständliches Fahrverhalten ebenfalls der Sondersituation mit dem autobegeisterten Q auf der Mittelkonsole der Rückbank – wo er eigentlich nicht sitzen durfte, von wo aus der Junge aber einen „freien Blick“ nach vorne hatte und so die vermeintliche fahrerische Souveränität des Angeklagten bereits bei den Spurwechsel „bewundern“ konnte – geschuldet war. Untermauert wird die gewonnene Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Q imponieren wollte, durch den Umstand, dass er ab Höhe des Hauptbahnhofs wegen der freien Fahrtstrecke vor ihm, auf der er sich zu einer Beschleunigung entschied, die sogar seinem Freund, dem Zeugen K, nicht geheuer war. Vergegenwärtigt man sich, dass es – wie der Angeklagte selbst erklärt hat – keinen Zeitdruck o. ä. für eine derart beschleunigte Fahrt gab, dann folgt zur sicheren Überzeugung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung, dass das Motiv des Angeklagten für sein Fahrverhalten in dem Bestreben, Q zu imponieren, liegt. Dass dem Angeklagten das Fahren hoher Geschwindigkeiten als Mittel zum Beeindrucken anderer auch vor der Tat nicht völlig fremd war und dass er folglich hieraus seinen Selbstwert zu steigern gedenkt, belegen schließlich auch die im Rahmen der Handyauswertung des Angeklagten, von welcher der Zeuge KK 5 berichtete (s.o.). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte Videos, die ihn bei der Fahrt hoher Geschwindigkeiten zeigen, in den Apps „IG“ und „SC“ gespeichert hatte, folgt zur Überzeugung der Kammer, dass er hiermit Eindruck schinden, bzw. seinen Selbstwert erhöhen wollte. Indem er – nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Videos in den beiden Apps und nicht im Kameraordner seines Mobiltelefons gespeichert waren – seine Fahrten zum Gegenstand seiner Selbstdarstellung in den sozialen Medien machte, zeigte er, dass er dies als geeignet dafür erachtet, bei anderen Nutzern einen guten Eindruck zu machen und Bestätigung zu erhalten. Dies lässt nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass schnelles Fahren für den Angeklagten selbstwerterhöhend wirkt, bzw. er der Auffassung ist, andere hiermit beeindrucken zu können. Dass es generell nicht fernliegend ist, dass das Phänomen des Rasens im Rahmen einer beabsichtigten Selbstwertsteigerung auftritt, ergab sich zudem auch aus den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. VV. Dieser beschrieb – zurückgehend auf einen Ansatz der Verkehrspsychologin Bächli-Biétry - drei Typen von „Rasern“, kategorisiert nach der zugrundeliegenden psychischen Verfassung und Motivation. Im Konsens der Fachliteratur werde zur Typologie und Motivation sogenannter „Raser" postuliert, dass es sich bei den Fahrern häufig um junge Menschen zwischen dem 18. und 28. Lebensjahr handele, die in aller Regel beruflich nicht gefestigt, in schwierigen Lebenssituationen oder noch auf der Suche seien. Oft seien dies junge Männer mit Migrationshintergrund. Bei geringem Selbstwert und ohne die Möglichkeit, sich über Leistungen im Beruf oder Sport zu definieren, biete das Autofahren eine Alternative, sich zu positionieren und gesehen zu werden. Dabei überschätzten sich die Fahrer selbst extrem, was das fahrerische Können anbelangt. Häufig schwinge ein asoziales Element mit, zumal sich die „Raser" oft keine Gedanken über die Konsequenzen ihres Handelns machen und keine Empathie empfinden würden. Auch das Streben nach extremen Gefühlen, Empfindungen und starken Reizen („sensation-seeking") spiele dabei eine Rolle. Die in der Regel männlichen Fahrer suchten den „Thrill", den „Kick", wenn sie mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch die Stadt oder die Autobahn rasen würden. Sie empfänden sich dabei nicht als leichtsinnig, sondern als mutig. Das Fehlverhalten werde zuweilen externalisiert, indem äußere Umstände verantwortlich gemacht würden. In der Literatur habe der psychiatrische Sachverständige drei Hauptgruppen dieser Fahrer ausmachen können. Die Unerfahrenen, die mit 60 % den Haupanteil der sogenannten Raser ausmachten. Sie würden zu schnell fahren, weil ihnen nicht bewusst sei, wann und warum eine bestimmte Geschwindigkeit zu hoch ist. Sie gingen nicht bewusst ein Risiko ein, sondern würden das Riskante ihres Fahrstils nicht erkennen. Die Großspurigen, die mit 18% die zweitgrößte Gruppe bildeten, würden ihren Fahrstil überschätzen. Sie seien sich zwar des Risikos ihres Fahrstils bewusst, seien jedoch davon überzeugt, dieses Risiko mit ihrer vermeintlich großen Fahrfertigkeit zu beherrschen. Die Risikofreudigen (16%), die sich zwar darüber im Klaren seien, dass sie durch ihr zu schnelles und nicht angepasstes Fahren einen Unfall verursachen könnten. Sie würden aber einen gewissen Nervenkitzel verspüren, der ihnen Spaß bereite und eine Art lustbetonte Angst auslöse. Sie würden sich dabei weniger als leichtsinnig, sondern vielmehr als mutig empfinden. Wenngleich der psychiatrische Sachverständige auf Befragen ausführte, er würde den Angeklagten – der sich nicht habe explorieren lassen - von der sich ihm, dem Sachverständigen aufgrund der Beweisaufnahme und dem Erleben in der Hauptverhandlung erschließenden Persönlichkeit des Angeklagten her, entweder dem zweiten oder dritten „Rasertyp“ zuordnen, ist sich die Kammer in Ansehung der Allgemeinheit der Ausführungen dessen bewusst, dass hieraus, wie auch aus den Ausführungen zur generellen Kategorisierung von Rasern, kein konkreter und unmittelbarer Schluss auf den Angeklagten gezogen werden kann. Hieraus verdeutlicht sich indes lediglich die Plausibilität des festgestellten Motivs. (bb) Absicht der höchstmöglichen Geschwindigkeit Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass es dem Angeklagten auf der Strecke zwischen dem Hauptbahnhof und der Kreuzung Wittelsbacher Straße darauf ankam, die in der konkreten Verkehrssituation unter Berücksichtigung der situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu fahren. Der Angeklagte hatte den Mercedes zwischen dem Hauptbahnhof und der Tankstelle T auf eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 127 km/h und im Kreuzungsbereich Mainzer Straße auf eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 126 km/h beschleunigt. Auf den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße fuhr er mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 132 km/h zu. Diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung der innerstädtisch geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ein Vielfaches war ihm nur aufgrund des geraden Streckenverlaufs des Gustav-Stresemann-Rings und dem Umstand, dass sich vor ihm nach Passieren des Hauptbahnhofs auf der von ihm befahrenen linken Spur keine weiteren Verkehrsteilnehmer befanden, möglich, er nutzte diese Gegebenheiten für die von ihm erstrebte Beschleunigung und hohe Geschwindigkeit aus. Zwar hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er ohne Probleme auch noch schneller hätte fahren können, was auch der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG bestätigte, der ausführte, die technischen Voraussetzungen des Mercedes hätten es ohne Weiteres zugelassen auf dieser Strecke noch stärker zu beschleunigen und eine noch höhere Geschwindigkeit zu erreichen. Hierzu führte er beispielhaft aus, bis zur Kreuzung Wittelsbacher Straße hätte der Angeklagte, wenn er – ausgehend von der Annahme, der Angeklagte sei an der Tankstelle T 127 km/h gefahren – voll durchbeschleunigt hätte, eine Geschwindigkeit von 187 km/h erreichen können. Dies habe der Sachverständige anhand der Beschleunigungswerte des Mercedes ermitteln können. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Angeklagte zwar um die gerade Strecke, die trockenen Witterungsverhältnisse und die freie Fahrspur wusste. Er wusste jedoch auch, dass er zunächst den Kreuzungsbereich Mainzer Straße bei für ihn Rot zeigender Ampel passieren würde, weshalb die Kammer davon überzeugt ist, dass er eine noch höhere Geschwindigkeit aus seiner Sicht – gerade vor dem Hintergrund des „gelungenen Ausweichmanövers“ hinsichtlich der Zeugin U – nur deshalb nicht hat fahren können und wollen, damit ihm noch die Möglichkeit verbleibt, den gegebenenfalls herannahenden Querverkehr zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der sodann folgenden Kreuzung Wittelsbacher Straße, bei welcher der Angeklagte zumindest Einsicht in die von rechts in den Gustav-Stresemann-Ring einmündende Wittelsbacher Straße genommen hat. Überdies spricht auch die angestrebte Fahrtstrecke das Angeklagten dafür, dass er in der konkreten Situation nicht hat noch weiter beschleunigen können und wollen. Ziel des Angeklagten war die Stadt A, da er Q nach Hause bringen wollte. Um auf direktem Weg dorthin zu gelangen, hätte der Angeklagte – wie er aufgrund seiner Ortskenntnis wusste – in Höhe der auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße folgenden Kreuzung, an welcher die Spuren des Gustav-Stresemann-Rings sich teilen, einen Spurwechsel auf eine der beiden rechten Spuren vornehmen und sodann an der nachfolgenden AB-Arena rechts abbiegen müssen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch dieses anstehende Fahrmanöver den Angeklagten aus seiner Sicht nicht in die Lage versetzte, eine noch höhere Geschwindigkeit zu fahren. (cc) Vorsatz Die Kammer ist ohne Zweifel weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte es bereits bei der Zufahrt auf die rote Ampel der Kreuzung Wittelsbacher Straße bis einschließlich des Einfahrens in den Kreuzungsbereich trotz bestehenden Rotlichts für wenig wahrscheinlich, aber möglich erachtete, dass es an der Kreuzung zu einer Kollision mit querendem Linksverkehr kommen konnte, die für die Insassen des kollidierenden Fahrzeugs tödlich verläuft und dies auch billigend in Kauf nahm. Dass der Angeklagte ernsthaft – und nicht bloß vage – auf das Ausbleiben des (wenngleich unerwünschten) tödlichen Erfolgs vertraute, schließt die Kammer aus. Der Angeklagte hielt es zur sicheren Überzeugung der Kammer beim Zufahren auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße für wenig wahrscheinlich, aber möglich, dass es an der Kreuzung Wittelsbacher Straße zu einer im schlimmsten Fall tödlich endenden Kollision mit kreuzendem Linksverkehr würde kommen können. Er war sich zu diesem Zeitpunkt sowohl der Verkehrsverhältnisse als auch der von ihm geschaffenen Gefahr bewusst. Seine anderslautende Einlassung stellt zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung dar; ihr war nicht zu folgen. Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte über eine so gute Ortskenntnis verfügte, dass er wusste, dass an der Kreuzung Wittelsbacher Straße linksabbiegender Verkehr den Gustav-Stresemann-Ring würde kreuzen können. Seine diesbezügliche Einlassung, nicht gesehen zu haben, dass Linksabbieger von der Gegenfahrbahn in die Wittelsbacher Straße abbiegend einfahren können, ist lediglich dahingehend plausibel, dass die Sichtverhältnisse in diesem Kreuzungsbereich erschwert sind, wie bereits dargestellt. Nicht plausibel ist hingegen seine Einlassung, er habe gar nicht gewusst und sicher ausgeschlossen, dass überhaupt von links Querverkehr kommen könne. Diese Einlassung sieht die Kammer unter Würdigung des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme als widerlegt an und wertet sie als Schutzbehauptung. Der Angeklagte war bis zu seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache in Wiesbaden wohnhaft. Der Gustav-Stresemann-Ring, der gleichzeitig stadtauswärts die Strecke zur Autobahn A66 in Richtung Frankfurt am Main eröffnet, bildet eine der innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen, die dem Angeklagten, der regelmäßig im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Wiesbadener Raum Auto gefahren ist, bekannt war, wie er auch auf weiteres Befragen einräumte. Er räumte schließlich ein, den Gustav-Stresemann-Ring bereits mehrfach stadteinwärts wie stadtauswärts, als Fahrer wie auch als Beifahrer, gefahren zu sein. Hiermit im Einklang stehen auch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK 5, der im Rahmen der Ermittlungen unter anderem mit der Auswertung des Smartphones des Angeklagten betraut war. Hierbei untersuchte er die auf dem Smartphone installierte App „Google Maps“, einen online-Kartendienst, hinsichtlich gespeicherter Streckenverläufe. Hierbei ergab sich anhand der sog. „Zeitachse“, die im Hintergrund zurückgelegte Strecken aufzeichnet, dass das Handy des Angeklagten sich im Zeitraum vom 05.11.2021 bis zum 21.10.2022 insgesamt siebzehn Mal im Streckenbereich Gustav-Stresemann-Ring/Hauptbahnhof bewegt hatte – den Daten nicht entnommen werden konnte hierbei, ob es sich stadteinwärts oder stadtauswärts bewegte und ob der Angeklagte – der zur Überzeugung der Kammer sein Handy währenddessen bei sich hatte – im Auto als Fahrer, oder Beifahrer – dort unterwegs gewesen ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer nicht, auf welcher Tatsachengrundlage der Angeklagte, der im Rahmen seiner persönlichen Befragung einräumte, er kenne den Gustav-Stresemann-Ring, aber nicht so gut, dass er jeden Winkel und jede Abbiegung kenne, nach seiner von dem Verteidiger vorgetragenen und von ihm als inhaltlich zutreffend anerkannten Einlassung, die er sich auch zu eigen machte, gleichwohl doch „sicher“ ausgeschlossen haben will, dass just an der Kreuzung Wittelsbacher Straße kein von links querender Verkehr kommt. Warum er ausgerechnet an der Unfallstelle eine „sichere Überzeugung“ gehabt haben will, konnte der Angeklagte nicht nachvollziehbar erklären. Gleichzeitig beschrieb der Angeklagte jedoch im Rahmen seiner Einlassung, als er seine Zufahrt auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße darlegte und ausführte, aufgrund guter Sicht in der Lage gewesen zu sein, auszuschließen, dass Querverkehr von rechts – aus der Wittelsbacher Straße – kommen würde, dass von dort ohnehin nur nach rechts auf die rechte Spur des Gustav-Stresemann-Rings eingefahren werden könne, so dass ein „Kreuzen“ seiner Fahrspur ferngelegen habe. Weshalb diese Detailkenntnis hinsichtlich des genauen Spurenverlaufs der von rechts drohenden Querverkehrs aus der Wittelsbacher Straße, die der Angeklagte in seine Risikoabwägung bei der Zufahrt auf den Kreuzungsbereich eingestellt haben will, besteht, hinsichtlich des von links drohenden Verkehrs jedoch nicht einmal ein Bewusstsein dafür bestanden haben soll, dass dieser kreuzen könnte, steht nach Auffassung der Kammer in eklatantem Widerspruch zueinander. Vielmehr wertet die Kammer die vom Angeklagten behauptete örtliche Unkenntnis, er sei sicher davon ausgegangen, von links könnte zulässigerweise kein Querverkehr kommen – welche nur für den Bereich gilt, in dem sich das vom Angeklagten eingegangene Risiko verwirklicht hat – als Schutzbehauptung. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die sich im rechten Kreuzungsbereich befindende Wittelsbacher Straße aus Sicht des Angeklagten tatsächlich besser einsehbar gewesen ist, als die Linksabbiegespur, welche der Geschädigte befuhr. In die Wittelsbacher Straße kann vom Gustav Stresemann-Ring aus aufgrund der sich an der Ecke befindenden Grünfläche ein Stück weit hineingesehen werden. Die Linksabbiegespur ist jedoch – besonders bei wie zur Tatzeit herrschenden dunklen Lichtverhältnissen – bei der Zufahrt auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße erst spät erkennbar, da sie hinter der Hecke, die sich auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrtrichtungen befindet, verdeckt wird. Auch die Unterbrechung der Hecke für die Linksabbiegespur wird erst kurz vor Erreichen des Kreuzungsbereiches sichtbar, wie bereits dargelegt. Nichtsdestotrotz ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass an dieser Stelle linksabbiegender Verkehr in den Kreuzungsbereich würde einfahren können. Denn der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten steht nicht nur dessen Ortskenntnis entgegen, sondern auch bereits der Umstand, dass sich an der Kreuzung Wittelsbacher Straße eine Lichtzeichenanlage zur Regelung des Verkehrs befindet. Dem Angeklagten, der seit mehreren Jahren über eine Fahrerlaubnis verfügte, war klar, dass eine Lichtzeichenanlage in aller Regel zur Vorfahrtsregelung eingesetzt wird. Diese hat er auch – wie selbst eingeräumt – wahrgenommen. Wenn er – wie in seiner Einlassung beschrieben – davon ausging und präsent hatte, dass von der Wittelsbacher Straße aus ohnehin nur nach rechts eingebogen werden könne, mithin von dort aus ein Kreuzen „seiner“ – der linken – Spur fernlag, wäre eine Lichtzeichenanlage, die – wie vorliegend – die gesamte Breite der Fahrbahn, mithin auch die linke Spur erfasst, obsolet, wenn nicht auch anderweitig kreuzender Verkehr oder Fußgänger auftreten könnte. Weshalb der Angeklagte den sicheren Schluss gezogen haben will, dass von links zulässigerweise kein Querverkehr würde kommen können, ist für die Kammer mithin nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte vermochte dies nicht näher zu begründen, sondern zog sich lediglich auf die entsprechende Behauptung zurück. Auf Befragen, was er glaubte, warum auf dem Gustav-Stresemann-Ring stadtauswärts mehrere Ampeln sind, gab der Angeklagte keine Antwort. Stattdessen warf sein Verteidiger ein, alle wüssten, wozu Ampeln da seien, man habe sie nicht zu überfahren. Die - auch auf den von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende – Überzeugung der Kammer, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt, basiert auch auf der Gesamtwürdigung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten. Dieser räumte Umstände, die objektiv – z. B. anhand der Videoaufzeichnungen – belegt sind, geständig ein. Bei Umständen, die ihn bzw. sein Verhalten gerade auch im Hinblick auf den Tötungseventualvorsatz nachteilig erscheinen lassen könnten, war indes festzustellen, dass der Angeklagte erkennbar darum bemüht war, nicht plausible Erinnerungslücken geltend zu machen oder seine Behauptungen bzw. Annahmen nicht zu erklären oder nachvollziehbar erklären können. Dies wurde nicht nur, wie bereits ausgeführt, anschaulich daran deutlich, dass er die Fragen, welchen Sinn und Zweck denn aus seiner Sicht Ampeln, insbesondere die Ampel am Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße denn habe, nicht beantwortete. Auch sein Bestreben, die glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen K in Abrede zu stellen, belegt dies anschaulich. Der Umstand, dass der Zeuge K den Angeklagten ungefähr in Höhe des Hauptbahnhofs auf seine Fahrweise angesprochen hatte und dieser lediglich mit einer Handbewegung reagiert, seine Fahrweise jedoch nicht verändert hatte, beruht auf den Bekundungen des Zeugen K hierzu, welche die Kammer für glaubhaft erachtet, wenngleich der Angeklagte vor Vernehmung des Zeugen K in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der entsprechenden Aussage des Zeugen in der polizeilichen und richterlichen Vernehmung, leugnete, dass eine entsprechende Bemerkung des Zeugen K gefallen sei. Insoweit folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht. Diesen Teil der Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Zeugen K ebenfalls als Schutzbehauptung. Die Angabe des Zeugen K hinsichtlich seiner an den Angeklagten gerichteten Bemerkung während der Fahrt, gab dieser gleichsam eines „roten Fadens“ in allen Vernehmungen – bei der Polizei, beim Ermittlungsrichter und auch vor der Kammer – durchgehend und auch inhaltlich konstant an. Während er bei der polizeilichen Vernehmung und seiner Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter davon von sich aus berichtete, erwähnte er seine Frage an den Angeklagten und dessen gestische Reaktion während seiner Einvernahme vor der Kammer, als er zunächst frei von seinen Wahrnehmungen am 22.10.2022 berichten sollte, zwar zunächst nicht. Erst auf Nachfrage, ob er während der Fahrt etwas zu dem Angeklagten gesagt habe, bekundete er, ihn gefragt zu haben, „Warum fährst du so schnell?“, er habe von dem Angeklagten jedoch keine Antwort erhalten, vielleicht habe der Angeklagte ihn nicht gehört. Es sei das erste Mal gewesen, dass der Angeklagte so gefahren sei. Er habe diese Frage gestellt, da er gemerkt habe, dass das Auto schneller geworden sei; da habe sich das Auto in Bahnhofsnähe befunden. Auf weiteres Befragen zur Reaktion des Angeklagten auf die Frage des Zeugen, insbesondere, ob er sich erinnern könne, was er im Rahmen seiner früheren Vernehmungen dazu gesagt habe, ergänzte der Zeuge K – im Einklang mit dem Inhalt seiner früheren Vernehmungen – der Angeklagte habe daraufhin die Hand bewegt, aber nicht gesprochen. Es sei die rechte Hand gewesen, der Angeklagte habe abgewunken, er rede immer mit den Händen. Die Frage habe er dem Angeklagten auf …. gestellt, sie würden miteinander immer …… reden. Der Zeuge, der die von ihm getätigte Bemerkung konstant erinnerte, vermittelte seine Wahrnehmungen hierzu glaubhaft und in detaillierter, origineller Weise, vermochte er doch auch die damalige Handbewegung des Angeklagten nachzumachen. Auch der Zeitpunkt seiner Frage – in Bahnhofsnähe – in welchem er die Beschleunigung des Mercedes wahrgenommen habe, stimmt räumlich mit dem festgestellten Beginn der Beschleunigungsfahrt, den auch der Angeklagte so angegeben hatte, überein. Die zögerliche Weise der Vermittlung seiner Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung ist nach Auffassung der Kammer seiner nach wie vor bestehenden freundschaftlichen Verbundenheit zum Angeklagten geschuldet; der Zeuge K war erkennbar darum bemüht, den Angeklagten nicht übermäßig zu belasten. Inhaltlich wichen seine diesbezüglichen Angaben jedoch nicht von den vorher getätigten Aussagen ab. Der Zeuge hat überdies keinen ersichtlichen Grund, den Angeklagten zu belasten und – anders als dieser – wahrheitswidrige Angaben zu machen, weshalb die Kammer seinen Bekundungen hinsichtlich der Kommunikation mit dem Angeklagten während der Fahrt gefolgt ist. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer auch nicht der Einlassung des Angeklagten, der Zeuge K habe ihn gefragt, was er, sollte er gefragt werden, als Grund benennen solle. Der Zeuge K hatte, wovon die Kammer überzeugt ist, keinen Grund, sich eine Notsituation wie eine Panikattacke auszudenken, um das viel zu schnelle Fahren des Angeklagten zu „rechtfertigen“. Er musste auch nichts befürchten, schließlich war er klar nicht der Fahrer des Mercedes. Auch in dieser Hinsicht ist eine Falschbelastung des Angeklagten durch die Angaben des Zeugen K für die Kammer ausgeschlossen. Auch ein weiterer Umstand stützt die Überzeugung der Kammer: So erinnerte der Angeklagte beispielsweise – bezogen auf die gefilmten Fahrten von ihm in den sozialen Medien bzw. auf seinem Mobiltelefon –, dass er – wie auf den Videos in Ansehung seines Tattoos eindeutig erkennbar – der Fahrer gewesen sei. Auch wollte er sicher erinnern, dass diese Fahrten ausschließlich in Bereichen ohne Geschwindigkeitsbegrenzungen stattgefunden hätten. Gleichzeitig gab er jedoch an, nicht zu erinnern, wer die Fahrten gefilmt habe. Ob er selbst das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Eine solch partielle bzw. selektive Erinnerung hinsichtlich einzelner Details und ein Vergessen anderer, die gleiche Situation prägender Umstände – für die es keine psychiatrische oder medizinische Erklärung gibt, wie die auch dazu befragten Sachverständigen Dr. VV und Dr. RR ausführten – ist nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft und lediglich dem Vorhaben des Angeklagten, sich selbst zu entlasten, geschuldet. Zur sicheren Überzeugung der Kammer steht nach alldem fest, dass dem Angeklagten die Örtlichkeit bekannt war. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich weshalb dem Angeklagten die Abbiegemöglichkeit an der Kollisionsstelle verborgen geblieben sein sollte. Auch wenn diese in stadtauswärts führender Richtung erst spät erkennbar ist, erfasst sie ein Autofahrer zur Überzeugung der Kammer im Vorbeifahren, dies gilt erst Recht bei Befahren des Rings in stadteinwärts führender Richtung, wo die entstehende Linksabbiegespur offenbar wird. Aufgrund seines Erfahrungswissens war dem Angeklagten auch bewusst, dass die für ihn Rot zeigende Lichtzeichenanlage bedeutete, dass querender Verkehr Grünlicht haben würde. Darüber hinaus sprechen auch die Tatzeit und das Verkehrsaufkommen dafür, dass der Angeklagte eine Kollision zumindest für möglich gehalten hat. Zwar war der Gustav-Stresemann-Ring stadtauswärts in der vom Angeklagten gefahrenen Richtung zum Tatzeitpunkt nicht stark befahren, die Verkehrsverhältnisse waren jedoch keinesfalls so, dass von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass weitere Fahrzeuge unterwegs sind – zumal der Angeklagte die Gegenfahrbahn durch die Hecke auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen nicht frühzeitig einsehen und Gegenverkehr daher auch nicht sicher ausschließen konnte. Zur Tatzeit – um 20:34 Uhr – an einem Samstagabend, musste an dieser Stelle, innerorts, grundsätzlich jederzeit mit Verkehrsaufkommen gerechnet werden, was dem ortskundigen Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht zuletzt aufgrund des Umstandes bekannt war, dass sich auf dem von ihm ab dem Hauptbahnhof befahrenen Streckenabschnitt tatsächlich einzelne Fahrzeuge – wie die der Zeugen V, U, OO und QQ – befunden haben. Dass der Angeklagte grundsätzlich mit Verkehrsaufkommen im Bereich der Kreuzung Wittelsbacher Straße rechnete und nicht etwa davon ausging, es sei ohnehin niemand unterwegs, ergibt sich überdies auch aus seiner Einlassung, in welcher er beschrieb, sowohl an der unmittelbar zuvor liegenden Kreuzung Mainzer Straße und auch an der im tatgegenständlichen Bereich liegenden Wittelsbacher Straße nach querendem Verkehr geschaut zu haben, was belegt, dass er grundsätzlich mit Verkehrsaufkommen rechnete. Überdies lag bei dem Angeklagten auch keine Einschränkung der Fähigkeit zur Reflektion seines Handelns vor, er war in seiner psychischen und physischen Verfassung nicht eingeschränkt. Er stand während der Fahrt weder unter dem Einfluss von Alkohol noch sonstiger Rauschmittel. Auch Anhaltspunkte für einen besonderen „Kick“ oder eine besondere Erregung in Ansehung der hohen Geschwindigkeit, die dafür hätte sorgen können, dass der Angeklagte die Gefahr völlig ausblendete, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Angeklagte hiervon nicht berichtet bzw. verneinte dies auf Befragen dahingehend, ob es ihm einen besonderen „Kick“ verschaffe schnell zu fahren. Auch die Mitfahrer berichteten nicht von dahingehenden Auffälligkeiten bei dem Angeklagten. Dass die drohende Kollision einen tödlichen Ausgang würde haben können, war dem Angeklagten mithin zur Überzeugung der Kammer bereits in Ansehung der von ihm bewusst gefahrenen weit überhöhten Geschwindigkeit und der hierdurch potenziell wirkenden hohen Kräfte offenbar. Die Kammer geht davon aus, dass dieses Erfahrungswissen bei dem fahrerfahrenen Angeklagten, der nicht kognitiv eingeschränkt ist, so verankert ist, dass er auch innerhalb der relativ kurzen Zeitspanne seiner Beschleunigungsfahrt dieses Risiko zutreffend erfassen konnte. Der Umstand, dass der Angeklagte bereits zuvor – im Jahr 2018 – in zwei Verkehrsunfälle verwickelt gewesen ist, bei denen es jeweils nicht zu schweren Verletzungen bzw. Toten gekommen war, vermittelte dem Angeklagten zwar eine entsprechende Erfahrung, versperrte ihm zur Überzeugung der Kammer – insbesondere in Ansehung der jeweils vollkommen anderen Unfallsituation – nicht den Zugang zum Erkennen der Gefahr eines tödlichen Ausgangs der verfahrensgegenständlichen Situation. Die Kammer ist des Weiteren zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte eine Kollision mit tödlichem Ausgang für Insassen der beteiligten Fahrzeuge beim Zufahren auf den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße billigend in Kauf genommen hat. Wenngleich eine tödliche Kollision nicht sein Ziel und ihm unerwünscht gewesen ist, vertraute er nur vage, sicher nicht ernsthaft auf ihr Ausbleiben. Der Angeklagte fuhr trotz seines Bewusstseins hinsichtlich der Gefährlichkeit mit weit überhöhter Geschwindigkeit und für ihn „rot“ zeigender Ampel in den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße ein. Er entschied sich bewusst dafür, die ihm präsenten Risiken einzugehen und nahm deren Verwirklichung billigend in Kauf. Hierbei ist zunächst die Gefährlichkeit der Handlung des Angeklagten von indizieller Bedeutung. Das Fahrverhalten des Angeklagten war objektiv extrem gefährlich. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beim Zufahren auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße um gerundet 80 km/h. Mit dieser massiven Geschwindigkeitsüberschreitung raste der Angeklagte auf einen – hinsichtlich des linken Querverkehrs – unübersichtlichen, engen Kreuzungsbereich zu, während die Lichtzeichenanlage für ihn „rot“ zeigte. Hierbei konnte der Angeklagte weder auf eigenes noch auf fremdes kollisionsvermeidendes Verhalten ernsthaft vertrauen Tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches ernsthaftes Vertrauen haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Dem ortskundigen Angeklagten war bewusst, dass er ein von links kreuzendes Fahrzeug erst spät – bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit auch zu spät – würde wahrnehmen können, da die Hecke auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen – anders als an der von rechts kreuzenden Wittelsbacher Straße – ihm die Sicht auf die Linksabbiegespur des Gegenverkehrs versperrte. Gleichzeitig bewegte er sich in einem Geschwindigkeitsbereich, in dem unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und Bremswegen eine kurzfristige kollisionsvermeidende Reaktion seinerseits nicht möglich sein würde. Die ihm gegenüber noch in Höhe des Hauptbahnhofs, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte noch im Beschleunigen befindlich war, ausgesprochene Frage des Zeugen K, warum er so schnell – „wie verrückt“ – fahre, ignorierte der Angeklagte bewusst, veranlasste sie ihn doch nicht zu einem anderen Fahrverhalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich – beispielsweise aufgrund einer Überschätzung seines fahrerischen Könnens – dennoch, trotz aller objektiven Widrigkeiten, sicher gewesen ist, eine etwaig drohende Kollision vermeiden zu können, sind weder aufgrund seiner Einlassung noch darüber hinaus erkennbar. Zwar ergibt sich aus der Auswertung des Smartphones des Angeklagten, die der Zeuge KK 5 durchgeführt hat und im Rahmen der Hauptverhandlung hierüber berichtete, dass dem Angeklagten das Fahren hoher Geschwindigkeiten durchaus nicht fremd ist – auf in der App „SC“ unter dem Profil des Angeklagten gespeicherten Videos und hieraus gefertigter Screenshots, welche die Kammer auch in Augenschein genommen hat, sind verschiedene Fahrzeuge bei Geschwindigkeiten von bis zu 210 km/h aus Fahrerperspektive erkennbar. Der Angeklagte räumte ein, der jeweilige Fahrer auf den Videos gewesen zu sein, erinnerte sich jedoch auch daran, dass die auf den Videos gefahrenen Strecken allesamt solche ohne Geschwindigkeitsbegrenzung gewesen seien. Dass bei noch höheren, stets auf Autobahnen von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten sichtlich nichts passierte und er das jeweilige Fahrzeug noch zu beherrschen vermochte, kann dabei kein ernsthaftes Vertrauen des Angeklagten, dass eine etwaige Kollision mit querendem Verkehr ausbleibe oder nicht tödlich ausgehen werde, begründen. Schließlich kann aus Fahrten mit um die 200 km/h auf Autobahnen nicht abgeleitet werden, dass das Geschehen in der konkreten Tatsituation, auf der konkreten Strecke, die sich schon von den örtlichen Gegebenheiten her erheblich von einer Strecke ohne Geschwindigkeitsbegrenzung unterscheidet – schließlich war hier bei für den Angeklagten zeigendem Rotlicht mit Querverkehr zu rechnen – aus Sicht des Angeklagten im Falle eines Einfahrens von Querverkehr beherrscht werden kann. Gleichfalls war dem Angeklagten aufgrund seines Erfahrungswissens als Autofahrer bewusst, dass von links querende Verkehrsteilnehmer in Ansehung der für ihn Rot zeigenden Ampel bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren und auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen würden, folglich nicht auf einen notwendig werdenden Brems- oder Ausweichvorgang vorbereitet wären, weshalb er nicht darauf vertrauen konnte, dass links abbiegende Verkehrsteilnehmer kollisionsvermeidend agieren würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte, der den linksabbiegenden Verkehr bei der Zufahrt auf die Kreuzung selbst nicht sehen konnte, davon ausgehen musste, dass auch die Linksabbieger ihn erst spät werden wahrnehmen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte davon ausging, in Ansehung der schon mehrere Sekunden andauernden Rotphase der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Wittelsbacher Straße, die Kreuzung bei Grünlicht zu erreichen, gibt es nicht. Weder hat der Angeklagte dies vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der Angeklagte sich über den genauen Ablauf der Ampelschaltungen Gedanken gemacht hat, oder Kenntnis hinsichtlich der Schaltpläne hatte. Weitere Anhaltspunkte, die für ein ernsthaftes und nicht nur vages Vertrauen oder Hoffen des Angeklagten auf ein Ausbleiben einer Kollision mit von links querendem Verkehr sprechen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Beschleunigungsfahrt des Angeklagten, ausgehend vom Hauptbahnhof zunächst glimpflich verlaufen ist, vermochte dem Angeklagten nach Überzeugung der Kammer nicht zu vermitteln, dass auch das Überfahren der Kreuzung Wittelsbacher Straße problemlos würde erfolgen können und entkräftet die indizielle Wirkung der dem Angeklagten bewussten Gefährlichkeit dieses Fahrverhaltens nicht. Dies folgt maßgeblich aus dem Umstand, dass die vorhergehende Fahrt und die dort auftretenden Situationen, welche ohne Kollision verlaufen sind, mit der Situation des Zufahrens bzw. Einfahrens in die Unfallkreuzung Wittelsbacher Straße nicht vergleichbar sind und so dem Angeklagten auch keine tatsächliche Grundlage für ein ernsthaftes Vertrauen im Hinblick auf das Ausbleiben der tatgegenständlichen Kollision vermitteln konnten. Soweit der Angeklagte vor der Kreuzung Mainzer Straße der Zeugin U, die gerade zum Spurwechsel angesetzt hatte (s.o.), begegnet ist, handelte es sich hier zwar um eine brenzlige Situation, sie unterscheidet sich jedoch dadurch maßgeblich von der späteren Unfallsituation, dass der Angeklagte auf der geraden Strecke aus einiger Entfernung erkennen konnte, dass die Zeugin U einen Spurwechsel vornimmt und dementsprechend seinerseits rechtzeitig auf die Linksabbiegespur ausweichen konnte. Gleiches gilt hinsichtlich des Überfahrens der roten Ampel der Kreuzung Mainzer Straße. Der Umstand, dass der Angeklagte diese ohne eine Kollision oder auch einen Beinahe-Unfall passieren konnte, vermochte ihm keinen Anhaltspunkt dafür zu vermitteln, gleiches werde an der Kreuzung Wittelsbacher Straße geschehen. Die Kreuzung an der Mainzer Straße ist – im Gegensatz zur tatgegenständlichen Kreuzung Wittelsbacher Straße – eine große und in alle Richtungen gut einsehbare Kreuzung, die den Ring an dieser Stelle kreuzenden Spuren sind auch aus einiger Entfernung zum Kreuzungsbereich gut einsehbar – was die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der Tatrekonstruktionsvideos aus Fahrerperspektive nachvollziehen konnte –, so dass an dieser Stelle eine objektive wie subjektive Grundlage in Gestalt einer vom Angeklagten eindeutigen Wahrnehmung für eine Sicherheit des Angeklagten, bei Überfahren der roten Ampel an dieser Stelle, im Kreuzungsbereich Mainzer Straße, werde nichts passieren, bestand. Dies schilderte der Angeklagte auch im Rahmen seiner Einlassung, indem er angab, er habe auf die Kreuzung Mainzer Straße zufahrend den Querverkehrbereich Mainzer Straße aus beiden Richtungen vollständig und gut einsehen können. Da er folglich ganz sicher gesehen habe und sich ganz sicher gewesen sei, an dieser Kreuzung keinen Querverkehr befürchten zu müssen, habe er sich entschlossen, verkehrswidrig das Rotlicht zu missachten und die Mainzer Straße zu queren. Der Angeklagte konnte aufgrund seiner Sicht, nachvollziehbar, an dieser Stelle eindeutig ausschließen, dass es zu einer Kollision kommen konnte, wenn er das Rotlicht missachtete. An der Kreuzung Wittelsbacher Straße war dies jedoch– zumindest hinsichtlich des von links kommenden Querverkehrs – gerade nicht der Fall. Bei der Kreuzung Wittelsbacher Straße handelt es sich um einen deutlich kleineren, engeren und damit auch gefährlicheren Kreuzungsbereich. Die rechte Seite – die Wittelsbacher Straße – war einsehbar, wenn auch aufgrund der weniger vorhandenen Beleuchtung etwas schlechter als am hell erleuchteten Kreuzungsbereich Mainzer Straße. Auf der linken Seite war eventuell herannahender Querverkehr, wie der Angeklagte aufgrund seiner Ortskenntnis wusste (s.o.), durch die Hecke auf dem Grünstreifen verdeckt – beides konnte ebenfalls durch in Augenscheinnahme der Tatrekonstruktionsvideos (s. o.) nachvollzogen werden. Der Angeklagte hatte mithin an der tatgegenständlichen Kreuzung nach links – anders als zuvor – gerade keine Sicht auf weitere Fahrzeuge, die möglicherweise eine Kollisionsgefährdung darstellen könnten. Er konnte mithin aus einer solchen Sicht und Wahrnehmung angesichts seiner Ortskenntnis von der Unfallstelle auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür ableiten, dass ihm an dieser Stelle kein Hindernis würde entstehen können. Wie sich aus der Einlassung des Angeklagten, der seinen sichtbedingten sicheren Ausschluss von querendem Verkehr an der Kreuzung Mainzer Straße und aus der Wittelsbacher Straße schilderte, ergibt, knüpfte die Sicherheit des Angeklagten auch gerade an den Umstand, die Verkehrssituation einsehen und somit einschätzen zu können, so dass ihm zur Überzeugung der Kammer auch klar war, dass dies auf den von links querenden Verkehr an der Kreuzung Wittelsbacher Straße nicht übertragbar war und er hier eine deutlich gesteigerte Gefahr geschaffen hatte. Die indizielle Wirkung der extremen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten wird ferner nicht davon entkräftet, dass mit der Kollision eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens sowohl des Angeklagten als auch seiner Mitinsassen, unter denen sich Freunde, seine Schwester und ein kleines Kind befanden, einherging. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens und einer etwaigen Kollision für sich selbst und seine Mitfahrer erkannte, eine Verletzung oder gar Tötung seiner ihm teils nahestehenden Mitfahrer oder gar sich selbst jedoch nicht wollte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gegenüber einem seiner Mitinsassen eine feindliche Gesinnung aufwies oder selbst den Wunsch hatte, zu sterben. Neben dem Erfahrungswissen, dass Kollisionen bei derartigen Geschwindigkeiten immer Gefahren für Leib und Leben der Insassen bergen, wusste der Angeklagte, der den Innenraum des Fahrzeuges kannte, dass Q als „unzulässiger“ fünfter Mitfahrer auf der Mittelkonsole Platz nehmen musste und hierbei nicht angeschnallt werden konnte, was mit einer erhöhten Gefahr im Falle eines Unfalls einhergeht. Die auf Befragen bezüglich des Sitzplatzes von Q abgegebene Einlassung des Angeklagten, er selbst habe darauf nicht geachtet; er habe das auch nicht zu 100 % gewusst und nicht darauf geachtet, dass die Mittelkonsole nicht wie ein Stuhl aussehe, hält die Kammer für nicht glaubhaft. Bei Inaugenscheinnahme der vom Innenraum des Mercedes gefertigten Lichtbilder war auf den ersten Blick erkennbar, dass im hinteren Bereich eine Mittelkonsole zwei Sitze voneinander trennt und es sich hierbei nicht um einen weiteren Sitz handelt. Dies kann dem Angeklagten, der das Fahrzeug kannte (s.o.) und es selbst schon mehrmals gefahren war, bei lebensnaher Betrachtung nicht verborgen geblieben sein. Gleichfalls war dem Angeklagten – wie er selbst angab – bewusst, dass seine Schwester und der Zeuge K, die beide auf der Rückbank saßen, nicht angeschnallt waren, was objektiv auch eine erhöhte Gefahr für deren Leben und Gesundheit im Falle einer Kollision bedingt. Bei diesem Umstand ist jedoch zu beachten, dass der Angeklagte selbst im Rahmen seiner Einlassung angab, dass ein Verzicht auf das Anlegen des Sicherheitsgurtes bezogen auf die Mitfahrt auf der Rückbank häufig der Fall war, weshalb die eigene Erkenntnis, dass Q, seine Schwester und der Zeuge K mangels Sicherheitsgurt besonders gefährdet sind, dem Angeklagten aufgrund dessen, dass dies für ihn der Normalzustand war, zur Überzeugung der Kammer nur abgeschwächt offenbar geworden ist und er in der Tatsituation hiermit keine alarmierend hohe Gefahr für die Insassen auf der Rückbank verbunden hat. Allerdings spricht der Umstand, dass der Angeklagte als verantwortlicher Fahrer sich nicht dafür interessierte, ob die Mitinsassen auf der Rückbank angeschnallt waren oder nicht, für ein gewisses Maß an Gleichgültigkeit gegenüber der Gefahr für deren Leib und Leben im Falle eines Unfalls. Trotz der Kenntnis der Eigen- und Fremdgefährdung vertraute der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer nicht ernsthaft auf einen guten Ausgang. Vielmehr akzeptierte er die erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung der Mitinsassen – im Wissen um die gute Sicherheitsausstattung des ihm vertrauten Mercedes –, um sein riskantes Fahrverhalten durchführen und Q hiermit beeindrucken zu können, woraus er selbst eine Steigerung seines Selbstwertgefühls erfuhr, hierbei lediglich vage hoffend, dass nichts passiert. Für eine seitens des Angeklagten bestehende Akzeptanz der Eigen- und Fremdgefährdung – auch in Ansehung dessen, dass es sich bei einem Teil der Mitinsassen um ihm nahestehende Personen handelte – spricht überdies der Umstand, dass er auf die Frage des Zeugen K – einem engen Freund des Angeklagten – warum er so schnell fahre, „wie verrückt“ (s.o.), nur mit einer abwinkenden Handbewegung, nicht jedoch einer Anpassung seines Fahrverhaltens reagierte. Der Zeuge K, der die Beschleunigung des Wagens bemerkt hatte, führte dem Angeklagten mit seiner Frage vor Augen, dass er sich unwohl fühlte und hierin eine Gefahrensituation für alle Insassen des Mercedes sah. Der Angeklagte, der dies in Ansehung seiner Reaktion wahrgenommen und verarbeitet hatte, wollte diese Situation, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, jedoch nicht verändern, sondern sein Rasen fortsetzen, was belegt, dass die Gefährdung der Mitinsassen für ihn nicht von so erheblicher Bedeutung gewesen ist, dass sie über seinem Wunsch sich entsprechend des gezeigten Fahrverhaltens fortzubewegen gestanden hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des festgestellten Motivs des Angeklagten. Die Kammer verkennt nicht, dass das Ziel des Angeklagten, Q zu beeindrucken im Falle einer Kollision gerade nicht erreicht werden konnte. Zu beachten ist jedoch auch, dass es im ersten Schritt, um überhaupt einen Effekt des Beeindruckens zu erreichen, aus Sicht des Angerklagten – was die Tat belegt – eines auffälligen, besonders gefahrgeneigten Fahrens bedurfte, das zwar ein vages Hoffen auf einen guten Ausgang, nicht jedoch ein tatsachengestütztes ernsthaftes Vertrauen hierauf ermöglichte, weshalb auch die Motivation des Angeklagten der Überzeugung der Kammer nicht entgegensteht. Der Angeklagte suchte gezielt ein hohes Risiko, welches die Akzeptanz eines solchen vorliegend implizierte, dabei „Warnungen“ in Gestalt roter Ampeln und der Frage seines Freundes K bewusst ignorierend. Der Akzeptanz einer – wenngleich unerwünschten, nicht für wahrscheinlich, aber möglich gehaltenen – Selbsttötung steht überdies auch nicht der Umstand entgegen, dass der Angeklagte seinen Sicherheitsgurt angelegt hatte. Zwar wird hieraus der grundsätzliche Wunsch deutlich, den eigenen Körper vor Verletzungen zu schützen, dieser grundsätzliche Wunsch ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem ernsthaften Vertrauen auf das Ausbleiben einer tödlich endenden Kollision in Ansehung der Tatsituation. Denn in dieser überwog zur Überzeugung der Kammer der Wunsch des Angeklagten, Q zu beeindrucken und hieraus seinen Selbstwert zu steigern, seinen Selbsterhaltungstrieb. Dass der Wunsch des Angeklagten, Q zu beeindrucken, auch nicht von einem Interesse des Angeklagten an der Sicherheit des Jungen überwogen wurde, belegt überdies bereits der Umstand, dass der Angeklagte den Jungen auf dem Rückweg vom Supermarkt L nicht angeschnallt auf der Mittelkonsole sitzend mitgenommen hat, was auch ohne eine Fahrweise, wie sie der Angeklagte auf dem Kaiser-Friedrich-Ring ab dem Hotel R und dann im weiteren Streckenverlauf, als er „freie Fahrt“ hatte, an den Tag gelegt hat, bereits erhebliche Gefahren für das Kind birgt. Anders als auf der Hinfahrt zum Supermarkt L war die Mitnahme des fünften Insassen auch nicht aus praktischen Gesichtspunkten erforderlich, da der Zeuge N ebenfalls als Fahrer zur Verfügung gestanden hätte und in seinem Wagen Platz für seinen Sohn gehabt hätte. Dass der Angeklagte sich überdies auch seiner Persönlichkeit nach von einer Eigengefährdung nicht in besonderem Maße beeindruckt zeigt, belegt im Übrigen seine von ihm geschilderte Reaktion auf die beiden zuvor erlittenen – im Vergleich zur tatgegenständlichen Kollision jedoch leichten – Verkehrsunfälle im Jahr 2018, in denen der Angeklagte jeweils selbst gefahren ist, jedoch keine feststellbare Unfallschuld trug. Zu den Folgen des jeweiligen Unfallgeschehens und seiner Reaktion hierauf befragt, gab der Angeklagte an, hiervon nicht besonders beeindruckt gewesen zu sein. Sein Fahrverhalten habe er infolge der Unfälle allenfalls kurzfristig verändert, er hätte das Geschehen nach kurzer Zeit wieder vergessen. Überdies zeigt auch das Ergebnis der Auswertung des Handys des Angeklagten (s.o.), dass er gefahrgeneigtem Fahrverhalten, wie einhändigem Fahren, hohen Geschwindigkeiten oder Ablenkungen durch das Posen für Fotos bei gleichzeitigem Alkoholkonsum – auch wenn hinsichtlich der auf seinem Handy gespeicherten Fahrtvideos keine Geschwindigkeitsübertretung sicher festgestellt werden konnte – nicht abgeneigt ist und hierbei eine Eigengefährdung billigt, dies insbesondere, wenn er – belegt durch das Vorhandensein entsprechender Videos in Apps der sozialen Medien (s.o.) – erwartet hierbei andere beeindrucken zu können. Tatsachenbasierte Anhaltspunkte, aufgrund derer der Angeklagte auf ein Ausbleiben der Kollision ernsthaft hätte vertrauen können, sind danach für die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festzustellen gewesen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte durch ein Abbremsen und eine Ausweichbewegung nach rechts noch versuchte, die Kollision zu verhindern, spricht nicht durchgreifend gegen die billigende Inkaufnahme einer solchen. Zwar spricht dieses Fahrmanöver durchaus dafür, dass dem Angeklagten die Kollision unerwünscht war, dies steht einer Billigung des tatbestandlichen Erfolges jedoch nicht entgegen, kann dieser dem bedingt vorsätzlich handelnden Täter doch gleichgültig oder unerwünscht sein. Der Angeklagte bremste darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, in dem er das Geschehen – wie der erfolglose Brems- und Ausweichversuch belegt – bereits vollständig aus der Hand gegeben hatte und ihm keine Handlungsalternativen mehr verblieben, die eine Kollision hätten vermeiden können. Die Entscheidung für eine bewusste Inkaufnahme des Risikos hatte er mithin schon getroffen. Der 0,67 Sekunden vor der Kollision eingeleitete Bremsversuch wäre nur dann erfolgsversprechend gewesen, wenn der Angeklagte eine initiale Geschwindigkeit von nur 86 km/h gefahren wäre (s.o.). Auch der im Falle einer Kollision drohende Sachschaden an dem geliehenen Mercedes steht der billigenden Inkaufnahme einer solchen nicht entgegen. Zwar mag dem Angeklagten ein am Mercedes eintretender Sachschaden durchaus unlieb gewesen sein, ein Schaden traf ihn jedoch – wie er wusste – nicht unmittelbar selbst, sondern den Halter bzw. Eigentümer des nur ausgeliehenen Wagens. Dass der Angeklagte sich auch hinsichtlich eines Schadensersatzes nicht in der Verantwortung sah, zeigt überdies bereits der Umstand, dass der Sachschaden an dem Mercedes bis dato – wie der Zeuge M glaubhaft bekundete – nicht ersetzt wurde und auch diesbezüglich vom Angeklagten keine Anstalten gemacht wurden. Einer Billigung der tödlichen Kollision steht überdies nicht entgegen, dass der Angeklagte den anderen Verkehrsteilnehmern – mithin möglichen Opfern – gegenüber nicht negativ eingestellt war und auch keinen Vorteil aus ihrer Tötung zu erlangen hoffte, sondern ihm die – wie er wusste hoch wahrscheinliche Todesfolge –unerwünscht war, was er ihm Rahmen seiner Einlassung glaubhaft vermittelte. Denn das Tatbild ergab, dass ihm die Verwirklichung des von ihm gewünschten Fahrverhaltens wichtiger gewesen ist, als alle von ihm auch erkannten Todesgefahren, so dass er hierfür auch die eigentlich unerwünschte Tötungsmöglichkeit billigte. Darauf, dass der Angeklagte kein explizites Interesse an der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und auch am Schicksal des Geschädigten hatte, deutet auch sein Nachtatverhalten hin. Obwohl er bei Bewusstsein und verhältnismäßig wenig verletzt war – er war noch, wenn auch eingeschränkt, in der Lage zu laufen – machte er sich weder auf den Weg zu dem Golf des Geschädigten, gegen den er – wie er wusste – gefahren war, noch erkundigte er sich vor Ort nach dem Zustand des Fahrers. Wie der Angeklagte auf Befragen selbst angab, wusste er am Tatort selbst noch gar nicht, was mit dem Geschädigten geschehen war. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dieses Verhalten nur eingeschränkt Schlüsse zulässt, da zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte von dem Unfallgeschehen schockiert war und mit dem sich ihm bietenden Bild, vor allem auch mit den verletzten Freunden und Angehörigen, beschäftigt gewesen ist. Das Fehlen einer äußeren Drucksituation bzw. eines zum schnellen Fahren veranlassenden Notfalls oder gar eines Rennpartners wird zur Überzeugung der Kammer durch die dem Motiv des Angeklagten entspringende intrinsische Motivation kompensiert. Letztendlich ergab auch eine Gesamtwürdigung der einzeln erörterten vorsatzkritischen Gesichtspunkte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen sowie des Umstandes, dass es sich bei der Tat um einen spontanen Entschluss des Angeklagten gehandelt hat, keinen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte eine tödlich verlaufende Kollision nicht billigend in Kauf genommen, sondern ernsthaft und tatsachenbasiert auf deren Ausbleiben vertraut hat. Die immense Gefährlichkeit des vom Angeklagten gezeigten Fahrverhaltens, welches nicht nur durch das Überfahren des Rotlichts, sondern auch durch eine immense Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts gekennzeichnet ist und mit einer schlechten bzw. nicht vorhandenen Sicht des von links herannahenden Verkehrs bei vorhandenem Verkehrsaufkommen einherging, vermag auch in Ansehung dessen nichts Anderes zu vermitteln, als dass der Angeklagte das Risiko einer tödlich verlaufenden Kollision bewusst eingegangen ist und die letztendlich erfolgte Risikoverwirklichung die innere Billigung des Angeklagten gefunden hatte. (dd) Verwirklichung von Mordmerkmalen: heimtückisches Handeln Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Geschädigte von der Kollision völlig überrascht gewesen ist, er damit nicht rechnete, sie für ihn bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich gänzlich unerwartet war und er daher auch keinerlei realistische Handlungsmöglichkeiten zur Abwendung dieser hatte. Der Geschädigte konnte den Mercedes des Angeklagten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erst 0,8 Sekunden vor der Kollision optisch wahrnehmen (s.o.), was belegt, dass er hiervon und auch von der Kollision völlig überrascht gewesen sein muss. Die wird überdies davon bekräftigt, dass der Geschädigte in die Kreuzung bei für ihn zeigendem Grünlicht einfuhr, weshalb er zur Überzeugung der Kammer auf seine Vorfahrt vertraute und nicht davon ausging, gleich von einem von rechts heranrasenden Fahrzeug erfasst zu werden. Dass dem Geschädigten infolgedessen keine realistische Möglichkeit verblieb, kollisionsvermeidend zu agieren folgt bereits aus der vom unfallanalytischen Sachverständigen mitgeteilten üblichen Reaktionszeit von einer Sekunde, die das Zeitfenster zwischen der erstmals möglichen Wahrnehmung des Mercedes und der Kollision von 0,8 Sekunden übersteigt. Die Kammer ist überdies auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten aufgrund seiner Ortskenntnis und eigenen Sicht auf die Strecke bewusst war, dass – sollte Querverkehr von links kommen – der jeweilige Fahrer ihn erst kurz vor der Kollision würde wahrnehmen können und er hiervon völlig überrascht und daher schutzlos sein würde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte – wie zur Überzeugung der Kammer feststeht – aus dem für ihn geltenden Rotlicht geschlossen hat, dass für den von links querenden Verkehr Grünlicht angezeigt wurde, weshalb er auch davon ausging musste, dass der bei Grün einfahrende Querverkehr dem Signal vertrauen und keine gesonderte Prüfung der Straßenverhältnisse vornehmen würde, was dem Fahrer jegliche realistische kollisionsvermeidende Handlungsmöglichkeit nehmen würde. d) Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen (aa) Versorgung des Geschädigten Die Feststellungen zur Auffindesituation und Zustand des Geschädigten an der Kollisionsstelle sowie dessen Erstversorgung beruhen maßgeblich auf den Bekundungen des Zeugen PK 1, der als einer der ersten Polizeikräfte vor Ort die Erstversorgung des Geschädigten übernahm sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen des Geschädigten, hierunter insbesondere der Notarzt-Einsatzbericht sowie das Einsatzprotokoll hinsichtlich des 22.10.2022. Der Zeuge PK 1 bekundete, den Geschädigten halb seitlich, halb auf dem Rücken liegend auf dem linken Fahrstreifen des Gustav-Stresemann-Rings, am Rand zum Grünstreifen, aufgefunden zu haben. Ihm sei zunächst nicht ganz klar gewesen, ob es sich hierbei um den Fahrer des Golfs oder einen Fußgänger gehandelt habe, da er in einiger Entfernung zu dem Golf gelegen habe. Der Zeuge PK 1 erläuterte ferner die Liegeposition des Geschädigten nach seiner zunächst freien Schilderung zur weiteren Klarstellung nochmals anhand der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe vom Tatort. Er bekundete, die Position des Geschädigten nochmals dahingehend korrigiert zu haben, dass er in „richtiger“ stabiler Seitenlage liege, dies sei den beiden Ersthelfern vor Ort nur teilweise gelungen. Er habe Puls und Atmung kontrolliert, beides sei vorhanden gewesen, die Atmung jedoch nur sehr flach. Über Funk habe er die Rettungsleitstelle informiert und versucht, die Kopfwunde des Geschädigten mit einem Verband zu versorgen. Ansprechbar oder bei Bewusstsein sei der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gewesen, gesagt hätte er folglich nichts. Als die Feuerwehr gekommen sei, habe er signalisiert, Hilfe zu brauchen. Die Atmung des Geschädigten sei schwächer geworden, weshalb die Feuerwehrkräfte mit der Beatmung begonnen hätten. Als die sodann eingetroffenen Rettungskräfte den Geschädigten dann übernommen hätten, habe er sofort reanimiert werden müssen. Der Zeuge habe dann nicht mehr unterstützen können und sich zu seinem Kollegen PK 2 begeben. Hiermit im Einklang stehen der Inhalt des Notarzt-Einsatzberichts und des Einsatzprotokolls vom 22.10.2022, aus denen sich ergibt, dass der bewusstlose Geschädigte nach Beatmung um 20:46 Uhr reanimationspflichtig wurde und zunächst erfolgreich reanimiert werden konnte. (bb) Versorgung der Mercedesinsassen Die Feststellungen zum Zustand und der Versorgung des Angeklagten und der weiteren Insassen des Mercedes vor Ort beruhen maßgeblich auf den Bekundungen des Zeugen PK 2, der zusammen mit seinem Kollegen PK 1 als erste Polizeikraft vor Ort war und sich zu dem Mercedes begab, während sein Kollege die Situation an dem VW Golf übernommen hatte. Ferner auf den Bekundungen der Zeugen AA, BB und CC, die zum Mercedes eilten um Hilfe zu leisten sowie auf den hiermit im Einklang stehenden Bekundungen des Zeugen PK 1, der sich, nachdem die Rettungskräfte den Geschädigten übernommen hatten, ebenfalls zu der Grünfläche neben dem Mercedes begab um dort zu helfen und erste Befragungen durchzuführen. Alle Zeugen bekundeten übereinstimmend, fünf verletzte Personen, die sie dem Mercedes zugeordnet haben, auf der Grünfläche neben der Straße sitzend bzw. liegend wahrgenommen zu haben. Alle seien bei Bewusstsein gewesen. Auch der Zeuge PK 3, der ebenfalls kurz nach der Alarmierung am Tatort eintraf, da er in der Nähe unterwegs gewesen war, bekundete glaubhaft, vier oder fünf Personen verletzt auf der Grünfläche neben dem Mercedes wahrgenommen zu haben, alle hätten dort gelegen oder gesessen. Der Angeklagte sei zwischen ihnen herumgelaufen und habe sich um sie gekümmert, versucht seelischen Beistand zu leisten und versucht seinen Mitinsassen medizinischen Vorrang zu geben, da er selbst angegeben habe, am wenigsten verletzt zu sein. Den Geschädigten habe der Zeuge PK 3 nicht wahrgenommen, da er auf das Geschehen rund um den Mercedes fokussiert gewesen sei. Der Zeuge K bekundete, er habe die Tür des Mercedes selbst öffnen können, der Angeklagte, der bereits draußen gewesen sei, habe ihm beim Aussteigen geholfen. Zusammen hätten sie der Beifahrerin, die nur schwer aus ihrer Position zu lösen gewesen sei, geholfen, das Fahrzeug zu verlassen. Hinsichtlich des Zustandes des Angeklagten bekundeten die Zeugen EE und DD, die ihn als Rettungssanitäter betreut hatten, übereinstimmend, dieser sei in der Lage gewesen selbstständig, wenn auch humpelnd zum Rettungswagen zu laufen. Aufgrund des Verdachts auf Verletzungen der Wirbelsäule sei er in eine Vakuummatratze gebettet worden, welche eine ein stabiles und erschütterungsfreies Liegen ermögliche. Ferner seien dem Angeklagten zur Vorbereitung von Medikamentengaben zwei Zugänge gelegt und eine Halskrause angezogen worden. (cc) Geschehen im Rettungswagen (Fall 2) Der Zeuge PK 2, der gemeinsam mit dem Zeugen PK 1 als erste Streife vor Ort gewesen war und sich zum Bereich des verunfallten Mercedes begeben hatte, bekundete, dass er selbst und sein Streifenpartner PK 1 den Rettungswagen betreten hätten, um eine erste Befragung des Angeklagten durchzuführen. Der Angeklagte hätte zunächst keine Einwände gegen eine Befragung gehabt und sei als Beschuldigter belehrt worden. Anschließend habe er auf die Frage, was passiert sei, erklärt, den Gustav-Stresemann-Ring mit dem Mercedes entlanggefahren zu sein und plötzlich sei wie aus dem Nichts von links ein Fahrzeug gekommen. Er habe nicht mehr ausweichen können, sei mit dem Wagen kollidiert und ins Schleudern geraten. Eine weitere Erinnerung hätte er nicht, Angaben zu seiner eigenen Geschwindigkeit habe er nicht machen können. Als dem Angeklagten dann die Sicherstellung seines Smartphones eröffnet worden sei, da sich darauf mögliche Beweismittel befänden – es sei nicht unüblich, dass während der Fahrt gefilmt werde – habe der Angeklagte direkt sehr aufgebracht reagiert und mitgeteilt, dass er sein Handy nicht herausgebe. Daraufhin habe sein Kollege PK 3, der der ….. Sprache mächtig sei, mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache geredet, was jedoch auch nicht zum Erfolg geführt hätte. Die Beamten hätten sodann den Vater des Angeklagten, der inzwischen auch zur Unfallstelle gelangt war, in den Rettungswagen gelassen, um ihn davon zu überzeugen, sein Smartphone herauszugeben, was ihm jedoch ebenfalls nicht gelungen sei. Auf die Mitteilung, dass das Handy auch unter Zwang sichergestellt werden könne, habe der Angeklagte entgegnet, dass das keine Rolle spiele und er es nicht herausgeben werde. Die Beamten sodann Rücksprache mit PHK 4 und dem Einsatzleiter der Rettungskräfte gehalten, da sie das Handy dringend gebraucht hätten. Als sie das „okay“ bekommen hätten, seien sie zu viert – PK 1, PK 2, PHK 4 und er – zurück in den Rettungswagen gegangen, wo sie den ungezielt um sich schlagenden und tretenden Angeklagten, der noch auf der Trage gelegen hätte, an Armen und Beinen fixiert hätten, indem sie ihn auf die Liege gedrückt hätten. Der Angeklagte habe gegenüber PHK 4 geäußert, dass er sich auch dessen Waffe nehmen könne. Sodann habe PHK 4 das Smartphone durch einen Griff in die linke Hosentasche des Angeklagten an sich genommen und sichergestellt. Augenblicklich habe der Widerstand des Angeklagten aufgehört. Konkrete Beleidigungen des Angeklagten konnte der Zeuge PK 2 nicht erinnern, auf Vorhalt, ob der Angeklagte mit seinem Anwalt gedroht hätte, vermochte er sich rudimentär an so etwas zu erinnern, konnte jedoch keine Details hierzu nennen. Hiermit im Einklang bekundete der Zeuge PHK 4, der als Dienstgruppenleiter am Tatabend vor Ort gewesen war, mit dem Angeklagten erstmals richtig in Kontakt gekommen zu sein, als er den Rettungswagen betreten habe. Vorher hätten seine Kollegen versucht, sein Smartphone sicherzustellen, was aber nicht gelungen sei. Zunächst habe der Kollege PK 3 auf … versucht den Angeklagten zu überzeugen, dann dessen Vater, man sei erst behutsam vorgegangen, weil man nicht genau gewusst habe, wie schwer der Angeklagte verletzt gewesen sei. Da alle Versuche erfolglos geblieben seien, seien die Beamten nach Rücksprache mit dem Rettungspersonal letztendlich zu viert in den Rettungswagen gegangen und hätten den aggressiv wirkenden Angeklagten, der sich weiter geweigert habe, sein Handy herauszugeben, an der Trage fixiert. Er habe sodann den Zeugen PHK 4 angeschaut und gesagt, er könne auch seien Pistole wegnehmen. Die Tür sei geschlossen worden, um eine Solidarisierung mit Außenstehenden zu verhindern. Es habe ein Gerangel gegeben, gezielte Schläge jedoch nicht, dann hätte der Zeuge PHK 4 das Smartphone aus der linken Hosentasche des Angeklagten nehmen können. Der Zeuge erinnere, dass der Angeklagte auch verbal aggressiv aufgetreten sei, an den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht erinnern, es seien jedenfalls Äußerungen gewesen, wie er sie bei Einsätzen immer mal wieder höre. Auch der Zeuge PK 1 bestätigte die festgestellte Situation und berichtete, dass die bei der Befragung noch freundliche Stimmung des Angeklagten umgeschlagen sei, als ihm die Sicherstellung seines Smartphones eröffnet worden sei. Anschließend habe sein Kollege PK 3 mit dem Angeklagten auf ….. gesprochen, was jedoch auch nicht zum Erfolg geführt hätte. Als die Beamten dann zu viert den Rettungswagen betreten hätten, hätten sie ihn zu viert an Armen und Beinen fixiert, während der Angeklagte herumgezappelt habe und sein Handy nicht habe herausgeben wollen. Auch der Zeuge PK 1 hatte gehört, wie der Angeklagte zum Zeugen PHK 4, der letztendlich das Handy aus dessen linker Hosentasche genommen habe, gesagt habe, dass er auch dessen Pistole nehmen könne. Ferner erinnerte sich der Zeuge daran, dass der Angeklagte gesagt habe er würde, wenn ihm das Handy weggenommen werden würde, behaupten, ihm seien seine durch den Unfall entstandenen Verletzungen von den Beamten zugefügt worden. Weitere Beleidigungen könne der Zeuge PK 1 nicht ausschließen, halte sie für wahrscheinlich, erinnere jedoch keinen Wortlaut. Der Zeuge PK 3 bestätigte die Situation ebenfalls wie festgestellt. Seine beiden Kollegen PK 1 und PK 2 seien aus dem Rettungswagen, in dem sich der Angeklagte befunden habe, gestiegen und hätten berichtet, dass er die Sicherstellung seines Smartphones verweigere. Es habe Erkenntnisse dahingehen gegeben, dass der Angeklagte auch …. spreche, weshalb der Zeuge PK 3 – der ebenfalls ….. spreche – mit ihm habe reden sollen, da er so unter Umständen einen besseren Draht zum Angeklagten hätte haben können. Das sodann von ihm mit dem Angeklagten im Rettungswagen geführte Gespräch sei jedoch erfolglos geblieben. Der Zeuge PK 3 habe dem Angeklagten dem Zweck der Maßnahme erklärt, wofür der Angeklagte grundsätzlich auch Verständnis gezeigt habe, er hätte jedoch entgegnet, die auf seinem Handy gespeicherten Kontakte dringend für seine Arbeit zu benötigen und viele Telefonate führen zu müssen. Er sei selbstständig und müsse seine Mitarbeiter dringend anrufen. Wenn die Beamten sein Smartphone haben wollten, müssten sie es sich nehmen, er gebe es nicht heraus. Er habe dann den Rettungswagen verlassen und den Vater des Angeklagten, der inzwischen an der Unfallstelle eingetroffen sei gebeten, auf den Angeklagten einzuwirken, was jedoch auch nicht funktioniert habe. Nach Rücksprache mit dem Rettungspersonal und PHK 4, sei man letztlich zu viert in den Rettungswagen gegangen, habe den Angeklagten, der mit seinen Armen und Beinen gezappelt habe, an der Trage fixiert und ihm das Handy aus der Hosentasche genommen, woraufhin der Angeklagte sofort mit seinem Widerstand aufgehört hätte. An konkrete Beleidigungen oder die Äußerung hinsichtlich der Waffe des Zeugen PHK 4 vermochte sich der Zeuge PK 3 nicht zu erinnern, auf Vorhalt fiel ihm jedoch ein, dass der Angeklagte geäußert habe, seine Unfallverletzungen auf die Beamten zu schieben, wenn sie ihm sein Smartphone wegnehmen würden. e) Tatfolgen (aa) Geschädigter Die Feststellungen zu den bei der Kollision erlittenen Verletzungen des Geschädigten sowie zu dessen Behandlung und der Todesursache beruhen auf den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RR, denen sich die Kammer unter eigener Überzeugungsbildung anschließt, sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen des Geschädigten. Die rechtsmedizinische Sachverständige, die den Geschädigten am 27.10.2022 obduziert hatte, während weiter Teile der Hauptverhandlung anwesend war, lediglich zu Prozessauftakt von ihrem Kollegen WW, der ihr bei der Obduktion des Geschädigten assistiert hatte, war, und der die Krankenunterlagen zur Verfügung standen, führte aus, dass der Geschädigte ein auffälliges Verletzungsbild aufgewiesen habe, welches einen klar rechtsseitigen Schwerpunkt aufgewiesen habe. Die wesentlichen Befunde seien ein Schädel-Hirn-Trauma mit teils leicht impriniertem Trümmerbruchsystem im Bereich der rechten Schläfe, ein von der rechten Schläfe ausgehender Scharnierbruch – was ein Querbruch sei – durch die Schädelbasis, traumatische Einblutungen in die weichen Hirnhäute, stiftförmige Blutungen in die Rinde des rechten Schläfenlappens mit Einbruch in das Ventrikelsystem und Sekundäreinblutungen im Hirnstamm bei ausgeprägtem Hirnödem mit Mittellinienverlagerung gewesen. Ferner habe der Geschädigte einen Pneumothorax rechts mit weit zusammengefallener Lunge, mehrere Rippenbrüche in verschiedenen Ebenen mit rechtsseitigem Schwerpunkt, einen Bruch des linken Schulterblattes, eine Einschartung des Schienbeins links knapp oberhalb des Sprunggelenks und einen Einriss der Gekrösewurzel am Darm erlitten. Die Befunde seien so massiv gewesen, dass der Geschädigte praktisch keine Überlebenschancen gehabt hätte. Allein der ausgeprägte Pneumothorax rechts, der durch eine Perforation der Lunge, durch die rechtsseitigen Rippenbrüche, verursacht worden sei, habe für sich genommen eine erhebliche Gefahr dargestellt. Im Vergleich zu den Kopfverletzungen trete dessen Bedeutung jedoch zurück. Der Geschädigte habe im Rahmen des schweren Schädel-Hirn-Traumas und des Schädelbruchsystems eine so erhebliche Hirnschwellung entwickelt, dass er operiert worden sei, wobei zwei Bohrlochtrepanationen des Schädels durchgeführt worden seien, die dazu gedient hätten, den Hirndruck zu verringern. Sie habe im Rahmen der Obduktion Zeichen der Operationen am Schädel sehen können. Ihrem Eindruck nach hätten die Ärzte im Krankenhaus alles in ihrer Macht Stehende versucht, jegliche Behandlungsversuche seien jedoch letztendlich erfolglos geblieben. Todesursächlich sei das schwere Schädel-Hirn-Trauma gewesen, dass am 23.10.2022 zu einem Versagen der zentralen Regulation geführt habe. Dies steht im Einklang mit dem Inhalt der im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen des Geschädigten, aus welchen sich vordergründig ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnödem sowie ein rechtsseitiger Pneumothorax ergaben, bei schon eingangs infauster Prognose. Aus dem Operationsbericht der HSK vom 22.10.2022 ergeben sich ebenfalls zwei Bohrlochtrepanationen, welche beim Geschädigten durchgeführt werden mussten. Die rechtsmedizinische Sachverständige führte weiter aus, dass sie anhand der Obduktionsbefunde nicht sicher sagen könne, ob die Verletzungen – insbesondere die todesursächlichen Schädelverletzungen – durch die Kollision selbst – beispielsweise durch ein Anstoßen des Kopfes im Innenraum des Fahrzeugs – oder durch das Herausschleudern des Geschädigten aus dem Beifahrerfenster und der Landung auf dem Asphalt verursacht worden seien. Beide Varianten seien angesichts des Unfallgeschehens denkbar; keine der Varianten sei rechtsmedizinisch wahrscheinlicher als die andere. Es spreche – insbesondere, wenn sie die Bilder des beschädigten Golfs, welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, in ihre Wertung mit einbeziehe – zwar viel dafür, dass bereits im Innenraum des Fahrzeugs ein Großteil der Verletzungen des Geschädigten entstanden seien. Eine Verursachung sei jedoch auch zwangslos durch das Herausschleudern und den Aufprall auf dem Asphalt erklärbar. Das rechtsbetonte Verletzungsbild passe ihrer Ansicht nach zu der auf den Bildern erkennbaren Ausbeulung der Beifahrertür und Beschädigung der Mittelkonsole, letztendlich könne die Quelle der stumpfen Gewalt, die auf den Körper des Geschädigten gewirkt und die Verletzungen herbeigeführt habe, jedoch nicht eindeutig bestimmt werden. Sicher sei nur, dass die im Rahmen des Unfallgeschehens herbeigeführt wurden. Die rechtsmedizinische Sachverständige wurde auch dazu befragt, ob der Geschädigte den Unfall überlebt hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Hierzu führte die Sachverständige zunächst aus, dass es diesbezüglich keine verallgemeinernden Studien gebe, sondern es immer auf den konkreten Einzelfall ankomme. Im vorliegenden Fall komme sie zu der Einschätzung, dass der Geschädigte selbst bei angelegtem Sicherheitsgurt bei der Kollision erhebliche lebensbedrohliche Verletzungen erlitten hätte und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls verstorben wäre. Die auf den Geschädigten wirkenden Kräfte seien – angeschnallt oder nicht – immens gewesen. Dadurch, dass er nicht angeschnallt gewesen sei, könne man nicht von einer nahezu 1:1-Übertragung der auf den Golf einwirkenden Kräfte auf den Geschädigten ausgehen, sondern müsse Abstriche davon machen. Wäre er jedoch angeschnallt gewesen, hätten – so im Übrigen auch der Sachverständige Dipl.-Ing. GG (dazu sogleich) – auf ihn nahezu dieselben Kräfte wie auf den Golf (bis -53G) eingewirkt Dann hätten die auf den Geschädigten einwirkenden Rotationskräfte große Verletzungen verursachen können. Dies auch, weil der Fahrer bei einem Seitenaufprall durch den Dreipunktgurt nicht so gut gehalten werde, wie bei einem Frontalaufprall, sondern quasi in eine seitliche Kippung gerate, wo enorme Kräfte auf die Wirbelsäule und die Gefäße wirkten. Durch eine hohe Rotationsbeschleunigung, wie sie hier vorgelegen habe, könne man auch angeschnallt sterben. Dies werde dadurch verursacht, dass die Rotationskräfte auf lebenswichtige Gefäße, wie die Körperhauptschlagader oder die Halsschlagader wirkten und deren Reißen herbeiführen könnten, was bei Verkehrsunfällen nicht untypisch, sondern oft festzustellen sei. Dieser Einschätzung trat auch der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG aus seiner fachlichen Sicht bei. Den EDR-Daten habe entnommen werden können, dass auf den VW Golf eine längsaxiale Beschleunigung von -30g bis maximal 32g in der Zeitspanne von 0,04 bis 0,06 Sekunden nach der Kollision und eine queraxiale Beschleunigung von circa -53g in einer Zeitspanne von 0,04 bis 0,05 Sekunden eingewirkt habe. Aufgrund des nicht angelegten Sicherheitsgurtes sei jedoch von einer geringeren Belastung auf den Geschädigten auszugehen, da die Kraft nicht unmittelbar vom Fahrzeug auf ihn habe übertragen werden können, sondern sich das Fahrzeug quasi „unter dem Körper“ des Geschädigten gedreht habe, weshalb er auch aus dem Beifahrerfenster geschleudert worden sei. Wäre der Geschädigte angeschnallt gewesen, wäre er nach Einschätzung des unfallanalytischen Sachverständigen aus technischer Sicht nicht aus dem Wagen geschleudert worden, dann hätte jedoch auch eine direkte Kraftübertragung der g-Kräfte auf den Körper des Geschädigten stattgefunden, was in Ansehung der extrem hohen Kräfte schwer zu überleben gewesen sei. Zur Verdeutlichung der Dimension der auf den VW Golf wirkenden Kräfte führte der unfallanalytische Sachverständige an, normale, gut konstituierte Menschen hielten eine Kraft von 4 bis maximal 6g aus, Kampfjetpiloten, die entsprechend trainiert würden, würden bei circa 10g ohnmächtig, hier handele es sich um ein Vielfaches dieser Kräfte. Die Feststellungen zur Person des Geschädigten und den Folgen des Geschehens für seine Familie beruhen auf den Bekundungen der Nebenklägerin W, der Ehefrau des Geschädigten, die sowohl ihn als Menschen, als auch die Lebensumstände der jungen Familie beschrieb. Ferner berichtete die Nebenklägerin nachvollziehbar, wie sie und der Rest der Familie am Abend des 22.10.2022 vom Unfall des Geschädigten erfuhren und wie der Ablauf bis zu seinem Tod gewesen ist. Letztlich schilderte die erkennbar noch immer sehr traumatisierte Nebenklägerin W sehr eindrücklich, glaubhaft und nachvollziehbar die Folgen, die der Tod des Geschädigten für sie persönlich und auch für die weitere Familie hat. (bb) Insassen Mercedes Die Feststellungen zu den Verletzungen der weiteren Insassen des Mercedes – mit Ausnahme von G, der Schwester des Angeklagten, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch machte – beruhen ebenfalls auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RR sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen der Zeugen K, H, und deren Sohn Q, auf welche sich die rechtsmedizinische Sachverständige neben ihren Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung ihre Ausführungen im Wesentlichen stützte, ferner auf den Bekundungen der Zeugen K und H und N hierzu. Hinsichtlich der Zeugin H führte die rechtsmedizinische Sachverständige im Einklang mit den eingeführten Krankenunterlagen aus, dass diese zwei Wirbelsäulenverletzungen – Querfortsatzbrüche des 2. Halswirbelkörpers links und des 4. Lendenwirbelkörpers rechts – erlitten hatte, ferner einen Nasenbeinbruch sowie eine Fraktur des linken Handgelenks, welche am 27.10.2022 operativ versorgt wurde. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen ergibt sich ferner, dass sich bei der Zeugin ein ausgeprägtes Galeahämatom entwickelt hatte. Die Zeugin bekundete ergänzend – dass sie – als sie im Krankenhaus sehr starke Kopfschmerzen und Hämatome am Kopf gehabt habe, ihr Kopf sei komplett geschwollen gewesen. Zu ihrem derzeitigen Zustand befragt, bekundete die Zeugin H nachvollziehbar, dass sie immer noch unter starken Kopfschmerzen leide. Auch ihr Handgelenk schmerze noch immer sehr, weshalb sie sich weiter in physiotherapeutischer Behandlung befinde. Wenngleich die Angaben der Zeugin H zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich ihrer Erinnerungsfähigkeit bezogen auf den Vorfall am 22.10.2022 nicht als glaubhaft zu werten sind (s.o.), erachtet die Kammer ihre Bekundungen zu den körperlichen und auch emotionalen Verletzungsfolgen für glaubhaft. Diese stimmen mit den objektiven Befunden überein und lassen zudem keine Be- oder Entlastungstendenzen im Hinblick auf den Angeklagten erkennen. Die rechtsmedizinische Sachverständige führte hinsichtlich des Sohnes der Zeugen H und N, dem damals 6-jährigen Q, im Einklang mit dem Inhalt seiner im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen aus, dass dieser einen Bruch des linken Oberschenkelknochens erlitten hatte, der noch am 22.10.2022 operativ versorgt worden sei. Der verschobene Bruch sei repositioniert und fixiert worden. Ferner habe der junge ein gebrochenes Nasenbein gehabt sowie mehrere Quetsch-Risswunden an Nasenrücken, Stirn und Kinn. Die Oberschenkelverletzung des Jungen sei als massiv zu werten, da aufgrund seines Alters seine Knochen im Vergleich zu denen von Erwachsenen deutlich elastischer seien, was bedeute, dass es deutlich stärkerer Kräfte bedürfe, um einen Bruch herbeizuführen. Ergänzend zu den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RR bekundeten die Zeugen H und N übereinstimmend zum derzeitigen körperlichen und emotionalen Zustand ihres Sohnes. Er sei seither zurückgezogener und beginne zu weinen, wenn er Sirenen von Einsatzfahrzeugen höre. Über den Unfall könne er nicht sprechen. Zudem sei er noch immer in physiotherapeutischer Behandlung. Seine Begeisterung für Autos habe jedoch nicht nachgelassen. Auch ihr älterer Sohn P sei durch das Geschehen, das auch für ihn schrecklich gewesen sei, noch beeinträchtigt, er weine von Zeit zu Zeit, wenn er Erinnerungen daran habe. Hinsichtlich des Verletzungsmechanismus führte die rechtsmedizinische Sachverständige aus, die Gesichtsverletzungen des Kindes seien mit einem Aufprall des Gesichts gegen die Windschutzscheibe erklärbar. Neben dem Verletzungsbild des Kindes und den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen hierzu ergibt sich die Feststellung, dass Q von der Mittelkonsole aus durch das Fahrzeug gegen von innen gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden war aus den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen GG und den Bekundungen des Spurensicherungsbeamten KOK 8. Der Sachverständige Dipl.-Ing. GG führte aus, ihm sei bei der Besichtigung des Mercedes dessen geborstene Windschutzscheibe aufgefallen, auf welcher sich von innen rote Anhaftungen und Haare befunden haben (Lichtbilder 172 bis 175 der Fotoanlage seines Gutachtens, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird), was aus seiner Sicht dafür spreche, dass dort der Anprall eines Kopfes stattgefunden habe. Naheliegend sei dies der kleine Q gewesen, der von seiner Sitzposition auf der Mittelkonsole ohne Sicherheitsgurt durch den Innenraum des Fahrzeuges nach vorne gegen die Scheibe geschleudert worden sei. Dies sei auch durch den Fahrer- und Beifahrerairbag, welche beide ausgelöst hätten, nicht verhindert worden. Beide Airbags deckten nur den jeweiligen Bereich ab, dazwischen befinde sich ein Spalt, durch welchen der Junge hindurch an die Windschutzscheibe geschleudert worden sei. Hiermit im Einklang stehen die Bekundungen des Zeugen KOK 8, der den Mercedes im Rahmen der Spuren ebenfalls nachbesichtigt und untersucht hatte und beschrieb, dass die Windschutzscheibe von innen einschlagartige Beschädigungen aufgewiesen habe, welche ausgehend von einer zentralen Beschädigung sternenförmige Risse aufgewiesen hätten. Hierin hätten sich großflächig blutartige Antragungen und Haare befunden, was er anhand von Bild 34 des Spurensicherungsberichts auf das gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verdeutlichte. Hinsichtlich des Zeugen K führte die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RR nachvollziehbar aus, dass sie in Ansehung der Krankenunterlagen erkennen könne, dass der Zeuge K bei der Kollision einen Nasenbeinbruch erlitten, eine Gehirnerschütterung, eine beidseitige Lungenprellung, multiple Schnittwunden sowie eine Verletzung an seinem linken Unterlid erlitten habe. Der Zeuge sei zunächst in dem JH-Krankenhaus in Wiesbaden aufgenommen, zwei Tage später jedoch nach D in die Uniklinik verlegt worden, da die Unterlidverletzung eine operative Versorgung notwendig gemacht hatte. Von dort aus sei er am 27.10.2022 entlassen worden. Der weitere Heilungsverlauf sei komplikationslos gewesen. Ergänzend hierzu bekundete der Zeuge K in glaubhafter Weise, dass er sechs Wochen krankgeschrieben war, bevor er wieder zur Arbeit gehen konnte. Schmerzen oder psychische Probleme habe er infolge des Vorfalls nicht, er fahre selbst auch wieder Auto. Einzig wenn er den Gustav-Stresemann-Ring entlangfahre komme ihm die Erinnerung den das Geschehen, was ihn dazu veranlasse einen anderen Weg zu nehmen. (cc) Angeklagter Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung hierzu, den diesbezüglichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RR sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen zur Person des Angeklagten, auf welche auch die rechtsmedizinische Sachverständige neben ihren Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung ihre Ausführungen maßgeblich stützte. Der Angeklagte gab zu seinen Verletzungen befragt glaubhaft an, er habe einen Nasenbeinbruch, Prellungen der Wirbelsäule und der Rippen erlitten. Ferner sei seine Sehne geschnitten gewesen und er habe kaum Luft bekommen, weshalb seine Lunge habe entlüftet werden müssen. Hiermit im Einklang führte die rechtsmedizinische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte rein von der Sache her – wie häufig typisch für den Fahrer – am wenigsten verletzt gewesen sei. Er habe einen Strecksehnenabriss am linken Mittelfinger erlitten, der operiert worden sei. Ferner habe der Angeklagte einen Pneumothorax rechts gehabt, so dass ihm eine Drainage habe gelegt werden müssen, diese habe jedoch bereits am Folgetag wieder entfernt werden können. Der Angeklagte habe weiter eine Halswirbelsäulendistorsion und einen Nasenbeinbruch aufgewiesen. Letzteres sei auch bei ausgelöstem Airbag nicht untypisch, da dieser ziemlich hart sei. In der Uniklinik in der Stadt F sei der Angeklagte insgesamt drei Tage verblieben, der Verlauf sei komplikationslos gewesen. Diese Befunde ergeben sich im Einklang mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen auch aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen des Angeklagten. (dd) Sachschäden Die Feststellungen zu den Schäden an den beiden kollisionsbeteiligten Fahrzeugen beruhen maßgeblich auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen GG. beschrieb ein starkes und umfassendes Schadenbild, welches er sowohl am Unfallort als auch nach dem Abtransport der Fahrzeuge bei ihrer Nachbesichtigung wahrgenommen und fotografisch dokumentiert hatte, so dass er die einzelnen Beschädigungen anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Fotoanlage zu seinem Gutachten erläuterte. Hierbei zeichnete sich an dem Mercedes ein frontal-links betontes Schadenbild und bei dem VW Golf Beschädigungen maßgeblich der rechten Seite und des rechten Frontbereichs. Beide Fahrzeuge hätten einen Totalschaden erlitten. Dies steht überdies im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen KOK 8, der beide Fahrzeuge nach ihrem Abtransport im Rahmen der Spurensicherung besichtigt hatte und ebenfalls umfassende Beschädigungen beschrieb, die er anhand des von ihm gefertigten Spurensicherungsberichts, der fotografische Dokumentationen des Zustandes der Fahrzeuge enthielt, erläuterte. Sowohl der Zeuge M, dem der Mercedes gehörte, als auch die Nebenklägerin W bekundeten überdies, ihre jeweiligen Sachschäden weder vom Angeklagten noch von einer Versicherung ersetzt bekommen zu haben. f) Kommunikation mit dem Zeugen K nach der Tat Die Feststellung, dass der Angeklagte den Zeugen K, noch während sich dieser im Krankenhaus befunden hatte, kontaktierte und ihm sagte, er solle, sollte er gefragt werden, angeben, die Schwester des Angeklagten hätte während der Fahrt eine Panikattacke erlitten, weshalb der Angeklagte so schnell gefahren sei, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K. Der Angeklagte hat dies auf Befragen in Abrede gestellt, eine Erklärung dafür, weshalb der Zeuge K diese Behauptung aufstellen solle, hatte er nicht. Der Zeuge K, der mit dem Angeklagten befreundet ist und erkennbar keinerlei Belastungstendenz im Hinblick auf den Angeklagten aufwies, eher um dessen Entlastung bemüht war, und den Angeklagten als „guter Junge“ bezeichnete, bekundete – auf weitere Nachfrage, nachdem er die Frage, ob der Angeklagte ihm gesagt habe, was er zur Polizei sagen sollte, zunächst verneint hatte – er habe einen Anruf vom Angeklagten erhalten, während er sich im Krankenhaus befunden habe. Der Angeklagte hätte zuerst nach seinem Befinden gefragt und dann gesagt, er wäre so schnell gefahren, weil seine Schwester eine Panikattacke gehabt habe, das solle der Zeuge K sagen, wenn er gefragt werde. Der Zeuge K habe das dem Angeklagten gegenüber nicht hinterfragt und auch nicht genau gewusst, was eine Panikattacke sei, im Wagen habe es jedenfalls keine Auffälligkeiten im Verhalten der Schwester gegeben, alles sei normal gewesen. Auch auf Vorhalt, dass der Angeklagte dies in Abrede stelle, blieb der Zeuge K bei seinen Angaben und wiederholte, dass der Angeklagte ihm das so gesagt habe, er habe selbst nicht verstanden, warum. g) Festnahme Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme des Angeklagten am 27.10.2022 beruhen maßgeblich auf den Bekundungen des Zeugen KK 5, welcher diese mit Kollegen durchführte. h) Schuldfähigkeit/Fahrtüchtigkeit (aa) Angeklagter Die Feststellung, dass der Angeklagte voll schuldfähig handelte, beruht maßgeblich auf der auszugsweisen Verlesung der beiden toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin F vom 09.11.2022 und 07.12.2022, dem Ergebnis des Atemalkoholtests, zu welchem der Zeuge PK 1 bekundete sowie auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. VV, welcher sein Gutachten auf Basis des Akteninhalts sowie dem vom Angeklagten gewonnenen Eindruck während der Hauptverhandlung erstattete. Das toxikologische Gutachten vom 09.11.2022 ergab, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Entnahme von zwei Blutproben, die sodann untersucht wurden, nach dem Vorfallszeitpunkt einzig das Inhalationsnarkotikum Sevofluran aufgenommen hatte. Dieses könne grundsätzlich zur Fahruntüchtigkeit führen, es sei jedoch anzunehmen, dass dieses ärztlicherseits nach dem Vorfall verabreicht worden sei, weshalb – diese Annahme zugrundelegend – eine rauschmittelbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht in Betracht komme. Gemäß dem toxikologischen Gutachten vom 07.12.2022, in welchem das Ergebnis der Untersuchung einer am 16.11.2022 um 10:15 Uhr entnommenen, 4cm langen Haarprobe des Angeklagten dargestellt wurde, konnte hier kein Nachweis von zentralwirksamen Arzneimitteln oder Betäubungsmitteln erbracht werden. Der psychiatrische Sachverständige Dr. VV führte aus, dass einerseits bei dem Angeklagten – dessen Biographie keine psychiatrischen Auffälligkeiten erkennen lasse – keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei, es gebe insbesondere keinerlei Hinweise auf eine affektive Störung, eine Schizophrenie oder auch eine hirnorganische Erkrankung. Auch eine Persönlichkeitsstörung sei bei dem Angeklagten mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht feststellbar. Der Angeklagte sei kognitiv nicht eingeschränkt. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. VV schließt sich die Kammer unter eigener Überzeugungsbildung an. Hiermit im Einklang standen die glaubhaften Bekundungen der Zeugen EE und DD. Auch der Zeuge EE, der den Angeklagten vor Ort als Rettungssanitäter betreut hatte, bestätigte dies seinem Eindruck nach in glaubhafter Weise. Er sei im direkten Kontakt mit dem Angeklagten gewesen, seine Sprache und Bewegungen seien unauffällig gewesen, sein Verhalten kooperativ den Maßnahmen der Rettungskräfte gegenüber. Hinweise auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum des Angeklagten habe es keine gegeben. Gleiches bekundete seine Kollegin, die Zeugin DD, die als Notfallsanitäterin ebenfalls die Betreuung des Angeklagten vor Ort übernommen hatte. Der Angeklagte habe zudem adäquat auf Fragen geantwortet und sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Dass der Angeklagte nicht alkoholisiert war, wird im Übrigen bestätigt durch die Bekundung des Zeugen PK 2, der gegen 21:30 Uhr am Tatabend beim Angeklagten einen freiwilligen Atemalkoholtest durchführte, dessen Wert 0,22 Promille ergab. (bb) Geschädigter Die Feststellung, dass auch der Geschädigte in seiner Fahrtüchtigkeit weder durch Alkohol noch andere Rauschmittel beeinträchtigt war, beruht auf der auszugsweisen Verlesung der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin F vom 26.10.2022 und 16.11.2022. Das BAK- Gutachten vom 26.10.2022, bei dem eine Blutprobe untersucht wurde, die dem Geschädigten am 22.10.2022 um 23:08 Uhr entnommen worden war, ergab einen Entnahmewert kleiner als 0,05 Promille, was bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Kollision keine Alkoholisierung vorlag. Das toxikologische Gutachten vom 16.11.2022, bei welchem zwei Blutproben des Geschädigten untersucht wurden, die ihm ebenfalls am 22.10.2022 um 23:08 Uhr entnommen worden waren, wies darauf hin, dass dem Geschädigten Arzneimittel verabreicht worden waren. Der Geschädigte habe Benzodiazepine (Schlaf- und Beruhigungsmittel) aufgenommen, hier Midazolam, welches in einer wirksamen Konzentration vorgelegen habe. Ferner habe er weitere psychoaktive Arzneistoffe, und zwar Ketamin, welches ein Kurznarkosemittel bzw. ein enthemmendes oder sedierendes Rauschmittel sei, aufgenommen. Dieses habe in niedriger Konzentration vorgelegen. Die nachgewiesenen Arzneimittel seien vermutlich im Rahmen intensivmedizinischer Behandlungsmaßnahmen verabreicht worden und hätten unter dieser Annahme keinerlei Relevanz für den Vorfallszeitpunkt. Die intravenöse Aufnahme von Midazolam und Ketamin durch medizinisch indizierte Verabreichung nach dem Unfall ergibt sich im Einklang hiermit aus dem Notarzt-Einsatzprotokoll und Rettungsdienst-Einsatzprotokoll vom 22.10.2022, welches im Selbstleseverfahren eingeführt wurde. IV. Danach hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht: 1. Fall 1 Der Angeklagte hat sich wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht, §§ 211 Abs. 2 Var. 5, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit a), d) Alt. 2 StGB. a. Die Tat zum Nachteil des Geschädigten stellt sich rechtlich als heimtückische Tötung, mithin als Mord nach § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB dar. Der Angeklagte tötete den Geschädigten, indem er mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 132 km/h den Gustav-Stresemann-Ring entlang auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße zufuhr, die dort Rot zeigende Ampel überquerte und so eine Kollision mit dem von links kommenden Fahrzeug des Geschädigten verursachte, bei der der Geschädigte starb. Der Umstand, dass der Geschädigte nicht angeschnallt war, steht der vorsätzlichen Verwirklichung des Tatbestandes weder unter dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, noch fehlender Zurechnung des Tötungserfolges entgegen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 19.02.2018 – 621 Ks 12/17, bei juris und dem nachgehend BGH, Beschl. v. 16.01.2019 – 4 StR 345/18). Der Angeklagte tötete den Geschädigten auch vorsätzlich, er handelte mit Eventualvorsatz. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2020, BGHSt 65, 42 ff. – bei juris Rn. 22 m. w. N.) Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind aber keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei der gebotenen Gesamtschau hat das Tatgericht die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (BGH, a.a. O., - bei juris Rn. 23 m. w. N.). Der Angeklagte hielt schon beim Zufahren auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße eine dortige Kollision mit von links querendem Verkehr, die einen tödlichen Ausgang zu Folge hat, für möglich, wenngleich er sie nicht für wahrscheinlich hielt. Dies nahm er auch billigend in Kauf, wenngleich ihm die Tötung eines anderen Menschen unerwünscht war. Er hoffte, dass alles glimpflich ablaufen würde, vertraute hierauf jedoch nicht ernsthaft, sondern lediglich vage, ohne jegliche Tatsachengrundlage. Anders als bei seiner vorhergehenden Fahrt und auch anders als hinsichtlich der von rechts kreuzenden Wittelsbacher Straße, hatte der Angeklagte hinsichtlich des von links querenden Verkehrs kein begründetes Vertrauen darauf, dass es zu keiner Kollision kommen würde. Vielmehr ignorierte er die ihm bekannte und bewusste Gefahr des von links querenden Verkehrs. Der Angeklagte wusste, dass weder er selbst, noch der Querverkehr aufgrund des Bewuchses und der örtlichen Gegebenheiten das Geschehen würde antizipieren können. Dies war ihm jedoch egal, da er dieses Risiko für sich, die Mitfahrer und den Querverkehr bewusst für hinnehmbar hielt. Hierbei wog für ihn das Motiv, sich selbst zu erhöhen und zu beeindrucken schwerer, als das Eingehen des Risikos. Der Angeklagte handelte in einer bewussten und gewollten Abwägung, sämtliche Fakten waren ihm bekannt. Das Überfahren der roten Ampel an der Kreuzung Wittelsbacher Straße war lediglich das unbegründete Hoffen, es werde schon nichts passieren. Der Angeklagte hatte das konkrete Risiko erkannt, abgewogen und als hinnehmbar bewertet. Er handelte mithin bedingt vorsätzlich. Der Angeklagte tötete hierbei heimtückisch. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers im Zeitpunkt des Angriffs bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht. Wehrlos ist ein Opfer dann, wenn ihm die natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit fehlt. Die Wehrlosigkeit muss gerade auf Grund der Arglosigkeit bestehen. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das zum Zeitpunkt des Angriffs auf sein Leben einen solchen nicht erwartet, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder diesen wenigstens zu erschweren. Ein heimliches Vorgehen erfordert heimtückisches Handeln nicht. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff jedoch so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, ihm zu begegnen. Der Geschädigte, der bei für ihn „grün“ zeigender Ampel in die Kreuzung einfuhr und den Mercedes vorher nicht hatte erkennen können, rechnete in dieser konkreten Tatsituation nicht damit, Ziel eines vom Angeklagten ausgehenden tödlichen Angriffs zu werden. Der Geschädigte hatte vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich keinerlei Anhaltspunkte dafür, mit einem solchen rechnen zu müssen, insbesondere konnte er den heranrasenden Mercedes erst 0,8 Sekunden vor der für ihn tödlichen Kollision wahrnehmen und hatte infolgedessen auch keine Möglichkeiten diesen Angriff des Angeklagten beispielsweise durch kollisionsvermeidendes Verhalten abzuwehren. Die Kollision erfolgte so unmittelbar, dass dem Geschädigten keinerlei Verteidigungs- oder realistische Fluchtmöglichkeiten mehr verblieben. Der Angeklagte hat diesen Umstand in subjektiver Hinsicht bei der Tatbegehung auch ausgenutzt, denn ihm war bewusst, dass ein von links kommender Verkehrsteilnehmer von ihm überrascht sein und daher keine Abwehr- oder Verhinderungsmöglichkeit der tödlichen Kollision würde entfalten können. Für das in subjektiver Hinsicht erforderliche Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Hieraus folgt, dass die vorsätzliche Tötung des Geschädigten heimtückisch erfolgte, so dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB verwirklicht ist. Zugunsten des Angeklagten vermochte die Kammer das Vorliegen weiterer Mordmerkmale nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Angeklagte tötete den Geschädigten nicht mit einem gemeingefährlichen Mittel. Ein solches liegt vor, wenn der Täter zur Tötung ein Mittel einsetzt, welches in der konkreten Tatsituation dazu geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, er mithin durch sein Handeln in der konkreten Situation eine potentielle Gefahr schafft, die nicht beherrschbar ist. Das vom Angeklagten vorliegend verwendete Tatmittel war der mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrende Mercedes. Dieser ist zwar abstrakt dazu geeignet, eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen, insbesondere, wenn weitere Fahrzeuge in das Unfallgeschehen involviert worden wären oder aber umherfliegende Trümmerteile Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer getroffen hätten. In der konkreten Situation befanden sich jedoch keine weiteren Fahrzeuge, Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer derart in dem von den Auswirkungen der Kollision betroffenen Bereich, dass eine Gefährdung möglich gewesen wäre. Selbst der Zeuge Z, der in unmittelbarer Nähe, nur wenige Meter entfernt, von der Kollision stand, wurde nicht von Teilen getroffen oder geriet in die Gefahr dessen. Es rollte lediglich ein kleines Plastikteil ohne Gefährdungspotenzial vor seine Füße. Aufgrund der konkreten Verkehrssituation bestand daher keine Gefahr tödlicher Folgeunfälle oder entsprechender Auswirkungen der Kollision, so dass ein gemeingefährliches Mittel nicht angenommen werden kann. Ferner stellten sich die Beweggründe des Angeklagten, Q zu beeindrucken und hierdurch eine Steigerung seines Selbstwertgefühls zu erfahren, noch nicht als nach allgemeiner sittlicher Wertung tiefster Stufe stehend – und damit niedrig – dar. b. Tateinheitlich hat der Angeklagte sich des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB schuldig gemacht, indem er sich als Führer eines Kraftfahrzeugs mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt hat, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die vom Angeklagten im Bereich Hauptbahnhof bis zur Unfallstelle, der Kreuzung Wittelsbacher Straße gefahrene Geschwindigkeit – einem beträchtlichen Streckenabschnitt mehr als 400 m – war nicht angepasst, da die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit die in der konkreten Verkehrssituation im innerstädtischen Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h weit – um ein Vielfaches – überschritten hatte. Der Angeklagte fuhr im Bereich der Kreuzung Mainzer Straße mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 126 km/h und bei der Zufahrt auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 132 km/h, wobei er zwei rote Ampeln überfuhr, statt die Geschwindigkeit zu reduzieren und anzuhalten. Der Angeklagte handelte hierbei auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos, was bereits aus der Massivität der Geschwindigkeitsüberschreitung und den Rotlichtverstößen folgt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs bewusst missachtend folgte der Angeklagte rücksichtslos eigensüchtigen Motiven – Q zu beeindrucken und hierdurch seinen eigenen Selbstwert zu steigern. Der Angeklagte hatte auch die Absicht die unter den konkret situativen Bedingungen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Voraussetzung der Absicht der höchstmöglichen Geschwindigkeit ist Ausfluss des für das Nachstellen eines Rennens mit nur einem Fahrzeug erforderlichen Renncharakters und dient dazu, das gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von alltäglich vorkommenden – auch erheblichen – Geschwindigkeitsüberschreitungen abzugrenzen. Die strafbarkeitsbegründende Absicht muss folglich darauf gerichtet sein, die nach der Vorstellung des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie insbesondere Motorisierung, Streckenverlauf, Verkehrslage, Witterungs- und Sichtverhältnisse – höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Angeklagten kam es maßgeblich darauf an, den geradlinig verlaufenden Streckenabschnitt, der auf der linken Spur vor ihm nicht von weiteren Fahrzeugen befahren wurde, als Rennstrecke auszunutzen und den Mercedes auf die in dieser konkreten Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu beschleunigen, wobei er glaubte, aufgrund der situativen Gegebenheiten trotz technischer Möglichkeiten des Mercedes, eine noch höhere Geschwindigkeit nicht erreichen zu können. Der Angeklagte verwirklichte überdies den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB und die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB. Durch das vom Angeklagten mit sich selbst gefahrene Rennen wurde die konkrete Gefahr des Todes anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, die sich sodann in der für den Geschädigten tödlichen Kollision realisiert hat. Dies war für den Angeklagten vorhersehbar; er nahm es schließlich, wie bereits ausgeführt, billigend in Kauf. Der Geschädigte verstarb an den durch die Kollision entstandenen Verletzungen, der Umstand, dass er nicht angeschnallt war, und daher aus seinem Fahrzeug geschleudert wurde, lässt die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht entfallen. Der Angeklagte handelte grob sorgfaltswidrig. c. Der Angeklagte hat sich ferner der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt sowie durch zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen gemäß 315c Abs. 1 Nr. 2 lit a), d) Alt. 2 StGB schuldig gemacht. 2. Fall 2 Der Angeklagte hat sich wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er sich im Rettungswagen gegen die rechtmäßige Sicherstellung seines Smartphones insbesondere durch Umherschlagen mit Armen und Beinen wehrte und auf diese Weise sich den Amtsträgern bei deren Vollstreckungshandlung zu widersetzen versuchte. Der Angeklagte handelte bei allen festgestellten Taten mangels Rechtfertigungsgrund rechtswidrig und überdies schuldhaft. Die Taten zu 1. und 2. stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. Die Strafzumessung beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB ist im Fall 1 vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB auszugehen, da dessen Strafrahmen bei mehreren verwirklichten Delikten in Tateinheit die schwerste Strafe androht. § 211 Abs. 1 StGB sieht ohne Abwägung von Strafzumessungskriterien lebenslange Freiheitsstrafe vor. Da der Angeklagte bei Begehung der Tat voll schuldfähig war, kam eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht in Betracht. Daher war gegen den Angeklagten als Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. 2. Der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte hat keines der Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 S. 2 StGB verwirklicht und auch sonst sind, gerade vor dem Hintergrund des Unfallgeschehens, das auch den Angeklagten nicht völlig unberührt ließ, in der Beweisaufnahme zu Tage getreten, die die Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne von § 113 Abs. 2 S. 1 StGB rechtfertigen könnten. Anhaltspunkte für einen Irrtum des Angeklagten im Sinne des § 113 Abs. 4 StGB sind gleichfalls nicht ersichtlich. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und sich – unter dem Eindruck des Unfallgeschehens stehend – in einer Ausnahmesituation befunden hat. Ferner hat der Angeklagte den Tatvorwurf dergestalt geständig eingeräumt, dass er ihn nicht abstritt und angab, keine Erinnerung hieran zu haben. Er entschuldigte sich zudem für sein Verhalten, was ebenfalls für ihn spricht. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Widerstand des Angeklagten dennoch so heftig gewesen ist, dass ihm mit insgesamt vier Polizeibeamten begegnet werden musste. Zudem bedrohte der Angeklagte die Polizeibeamten auch verbal. Unter Abwägung dieser Umstände hält die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- € für tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines Tagessatzes (§ 40 StGB) beträgt in Ansehung des geschätzten Nettoeinkommens des Angeklagten 30,00 €. Die Kammer hat hierbei – ausgehend von dem vom Angeklagten angegebenen Umsatz von bis zu ca. …. € bei sehr guter Auftragslage – zugunsten des Angeklagten deutliche Abzüge für dessen Steuern und (Sozial-)Abgaben als Selbstständiger, Fluktuationen der Auftragslage sowie Betriebsausgaben berücksichtigt und so zu Gunsten des Angeklagten einen Betrag in Höhe von 900,00 € der Bemessung der Tagessatzhöhe zugrunde gelegt. 3. Aus den verhängten Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Da im Fall 1 als Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde, war nach § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. VI. Dem Angeklagten war gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies folgt bereits daraus, dass er sich sowohl der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs als auch des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig gemacht (s.o.) und damit gleich zwei Regelbeispiele im Sinne von § 69 Abs, 2 StGB (Nrn. 1, 1a) verwirklicht hat, nach denen er ohne jeglichen Zweifel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen ist. Besondere Umstände, welche die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr offenbaren die Umstände der Tat zu Fall 1 schwere charakterliche Mängel des Angeklagten im Hinblick auf sein Verhalten beim Führen von Kraftfahrzeugen und eine besondere Unzuverlässigkeit, die durch das hohe Maß an Pflichtwidrigkeit welche seinem Fahrverhalten am 22.10.2022 innewohnt und den Tod des Geschädigten herbeiführte, belegt wird. Die Anordnung der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 S. 1 StGB. Danach kann die Dauer der Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reichen, im Ausnahmefall auch für immer, § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Bemessung der Sperrfrist hat sich im Einzelnen im Wege einer Gesamtwürdigung an den Kriterien zu orientieren, welche für eine Anordnung der Maßregel bestimmend sind, maßgeblich ist, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird. Hierbei hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass das Maß der vom Angeklagten verwirklichten Pflichtwidrigkeit und der verursachten Gefährdung außerordentlich hoch gewesen ist und hierbei eine Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der Sicherheit des Straßenverkehrs und des Lebens und der Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erkennbar wird. Diesem hieraus erkennbaren schweren Eignungsmangel war mit einer längeren Fahrerlaubnissperre zu begegnen. Gleichfalls verkennt die Kammer jedoch nicht, dass der Angeklagte bislang keine Eintragungen im Fahreignungsregister aufgewiesen hat und sein verhältnismäßig junges Lebensalter in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer Spielraum für charakterliche Reifeprozesse lässt, weshalb von einer lebenslangen Sperrfrist abgesehen wurde, zumal im Rahmen der Hauptverhandlung erkennbar war, dass den Angeklagten die tödlichen Folgen seines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrverhaltens beeindruckt haben. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO. VIII. Das Urteil beruht nicht auf einer Absprache im Sinne des § 257c StPO.