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Beschluss

14 S 13/22

LG Wiesbaden 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2023:0531.14S13.22.00
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Leitsätze
Verwerfung einer Berufung wegen fehlender Postulationsfähigkeit
Tenor
Der Beklagte und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwerfung einer Berufung wegen fehlender Postulationsfähigkeit Der Beklagte und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. I. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonoraren und die Abweisung der von ihm erhobenen Widerklage, mit der er Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche geltend macht. Im Jahr 2013 beauftragte der Beklagte die Rechtsanwaltskanzlei XXX, die mittlerweile in der Klägerin aufgegangen ist, in zwei Verfahren bei dem Landgericht Frankfurt Berufung einzulegen (Az. 2-13 S 22/13, Az. 2-13 S 173/13). Das erste Verfahren endete durch Beschluss, im Verlauf des zweiten Verfahrens legten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Mandat nieder. Ob der Beklagte das Mandat zuvor gekündigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. 2014 beauftragte der Beklagte die Kanzlei in zwei weiteren Verfahren (Az. 2-13 S 44/11 und Az. 2-13 S 144/11) einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt 2-13 S 144/11 legten die Prozessbevollmächtigten das Mandat nieder. Die Kanzlei stellte ihre Tätigkeit mit insgesamt 1.141,03 € in Rechnung. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Im Jahr 2016 Klägerin schloss die Klägerin mit der Kanzlei einen Zessionsvertrag über die streitgegenständlichen Forderungen. Die Klägerin hat behauptet, im Rahmen des Transformationsprozesses durch Kaufverträge und durch Abtretung Inhaberin der streitgegenständlichen Forderungen geworden zu sein. Der erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Er hat die Auffassung vertreten, die Abtretung sei gem. § 399 BGB unzulässig, da er ihr nicht zugestimmt habe. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt zu Az. 2-13 S 173/13 hat er die Auffassung vertreten, der Klägerin stünde auch deshalb kein Vergütungsanspruch zu, weil seine Prozessbevollmächtigten das Mandat zur Unzeit niedergelegt hätten. Er hat behauptet, er habe eine persönliche Leistungserbringung durch eine Anwältin der Sozietät Dr. XXX vereinbart. Die Kanzlei habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, insbesondere Fristen versäumt und nicht entsprechend seinen Weisungen gehandelt und vor Gericht vorgetragen. Hierdurch und durch die Mandatsniederlegung sei ihm ein Schaden u.a. durch die Kosten für die Beauftragung eines Ersatzanwalts jedenfalls in Höhe der Klageforderung entstanden, mit dem er hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Der Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, neben dem Schadenersatzanspruch wegen der Kosten für die Beauftragung eines Ersatzanwalts stünde ihm ein Bereicherungsanspruch hinsichtlich der von ihm an seine Prozessbevollmächtigten bereits gezahlten Anwaltsgebühren zu. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.141,03 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil vom 27.09.2022, Bl. 985 ff. d.A., Bezug genommen. Gegen die dem Beklagten am 01.10.2022 zugestellte Entscheidung hat er mit einem am 28.02.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.12.2022 begründet. Er stellt insgesamt elf Anträge, wobei er zunächst beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und "2. (…) dass die Klage abgewiesen + der Widerklage stattgegeben + und die Berufungsbeklagte antragsgemäß gem. Widerklage (…) Zahlung in Höhe von Euro 1520,27 verurteilt wird". Er beantragt weiter: "3. Das Berufungsgericht entscheidet selbst + erhebt die notwendigen Beweise gemäß § 538 Abs. 1 ZPO + entscheidet unter Berücksichtigung des echten gerichtlichen Beweisstandes aufgrund des gerichtlichen TATBESTANDES (…)", "4. das Berufungsgericht verweist, alternativ,(…) zurück, weil weitere Verhandlung (…) erforderlich ist, da ein rechtskräftiges Urteil nach Verfassung + Rechtsordnung auf der Basis des gerichtlichen Beweisstandes + des gerichtlichen Tatbestandes (…) nicht ergehen darf + nicht aufgrund der kompletten Gehörsverweigerung durch das Gericht sowohl im sachlichen Kern als auch insgesamt, gegenüber einer der Parteien im Zivilprozess; hier gegen die beklagte + widerklagende Partei die deswegen Berufungsklage erhoben hat". Im Weiteren beantragt er "5. (…) Die Rechtssache an die Tatsacheninstanz (…) zurückzuverweisen, um in der Tatsacheninstanz Beweis erheben + den wirklichen gerichtlichen Tatbestand + Beweisstand ordnungsgemäß feststellen zu lassen (…), unter 6. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unter 7. "Strengbeweis respektive Zeugenbeweis respektive Sachverständigenbeweis respektive Urkundenbeweis" zu verschiedenen Beweisthemen zu erheben und unter 8., die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der vollständigen Formulierungen und der weiteren Anträge wird auf die Seiten 1-4 der Berufungsbegründung, Bl. 1022 ff., Bezug genommen. Auf den folgenden Seiten moniert der Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs "nach fortgesetzt verfassungswidriger + gesetzwidriger Verhandlungs + Prozessführung durch die Ungesetzliche Einzelrichterin, die nicht den ZUTREFFENDEN gerichtlichen Tatbestand + den ZUTREF FENDEN Beweisstand + die sich daraus ergebenden ZULÄSSIGEN Rechtsfolgen in das erstinstanzliche Urteil schrieb (…) obwohl der Berufungskläger GEGENBEWEISLICH mit Urkunds + Zeugenbeweisen die Klageforderung + die tatbestandswidrigen + rechtswidrigen, klägerischen Vorträge dazu widerlegt hatte (…)." Das Amtsgericht habe ein "Schandurteil" erlassen und in "greifbar gesetzwidriger Weise + unter Missachtung des Verfassungsrechts sowie des formellen und des materiellen Rechts sowie des gerichtlichen Tatbestands + Beweisstandes, gehandelt (S. 6 oben der Berufungsbegründung). Der Beklagte meint, "die Ungesetzliche Einzelrichterin 1. Instanz" habe "nach einer schier unglaublich verfassungswidrigen + gesetzwidrigen Verhandlungs + Prozessführung den Klagevortrag in den gerichtlichen Tatbestand erhoben + einfach nur komplett von der Klägerin übernommen (…). Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 22. 12. 2022, Bl. 1007 20 ff.d.A., Bezug genommen. II. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung ist unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs.1 ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt begründet wurde. Zwar ist die 44-seitige Berufungsbegründungschrift von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt XXX, unterzeichnet. Aufgrund ihrer Gestaltung und ihres Inhalts ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass dieser allenfalls die ersten Sätze auf der ersten Seite verfasst hat und im Übrigen einen von dem Beklagten selbst verfassten Schriftsatz ohne eigene Prüfung unterzeichnet und unter seinem Briefkopf bei Gericht eingereicht hat. Damit stellt der Schriftsatz vom 22.12.2022 keine Berufungsbegründung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 ZPO dar. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will (§ 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO). Es besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – VI ZB 34/16 –, Rn. 7 f., juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird unter anderem dann angenommen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn nach dem Inhalt der Begründungsschrift schlechthin auszuschließen war, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben könnte (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 – VIII ZR 141/97 –, Rn. 7, juris), insbesondere wenn der Schriftsatz weitgehend unverständlich ist und Ausführungen enthält, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, Rn. 7, juris). Gemessen daran besteht vorliegend kein Zweifel, dass abgesehen von dem Einleitungssatz der Beklagte den als Berufungsbegründung bezeichneten Schriftsatz verfasst hat und nicht der von ihm mandatierte Prozessbevollmächtigte, der diesen ohne eigene Prüfung lediglich unterzeichnet hat. Hierfür spricht zunächst die äußere Gestaltung des Schriftsatzes, die identisch mit der Gestaltung der von dem Beklagten erstinstanzlich selbst verfassten Schriftsätze ist. Sämtliche Schreiben des Beklagten zeichnen sich durch auffallend viele Hervorhebungen durch Großschreibung ganzer Worte und Unterstreichungen aus (vgl. beispielsweise Klageerwiderung vom 05.02.2017, Bl. 36a ff., Schreiben vom 02.03.2020, Bl. 560 ff., Schreiben vom 16.11.2020, Bl. 630 ff.), die sich in gleicher Weise in der als Berufungsbegründung bezeichneten Schrift finden. Auffällig sind zudem die Verwendung des Pluszeichens anstelle des Wortes "und" (vgl. Schriftsatz vom 16.11.2020, Seite 2, Bl. 631, Schriftsatz vom 12.09.2021, Seite 2, Bl. 753) sowie der Schriftsatz vom 19.07.2022, Bl. 975 ff., in dem der Beklagte bereits weitgehend identische Anträge ankündigt, wie die, die in der Berufungsbegründungsschrift gestellt werden. Hinzu kommen prägnante Formulierungen, die der Beklagte in seinen Schreiben an das Amtsgericht verwendet hat und die sich in gleicher Weise und gehäuft auch in der "Berufungsbegründung" finden, wie beispielsweise "verantwortliche Gerichtspersonen" (Schreiben vom 08.04.2019, Bl. 464, Schreiben vom 02.10.2019, Seite 2, Bl. 484, Schreiben vom 02.03.2020, Bl. 560), "greifbar gesetzwidrig" (Schreiben vom 06.11.2018, Bl. 435, Schreiben vom 02.10.2019 Seite 3, Bl. 485, Schreiben vom 14.11.2020 Seite 5, Bl. 434), "ungesetzlicher Richter" (Schreiben vom 06.11.2018, Seite 4, Bl. 438, Schreiben vom Simon 20 2. 2020 Seite 11, Bl. 524, Schreiben vom 02.03.2020, Seite 10, Bl. 568), der Vorwurf, dass die Verfahrensführung "a. das Verfassungsrecht, b. das formelle Recht, c. das materielle Recht, d. den gerichtlichen Tatbestand" vergewaltige oder verletze (Schreiben vom 16.11.2020, Seite 16, Bl. 554, Schreiben vom 11.02.2021 Seite 4, Bl. 688, Schreiben vom 12.04.2021, Seite 2, Bl. 706). Sämtliche Formulierungen finden sich auch in dem Schriftsatz zur Berufungsbegründung. Gleiches gilt hinsichtlich der besonderen Schreibweise bestimmter Wörter wie "RechtsOrdnung und "WiderKläger" (Schreiben vom 06.11.2018, Seite 4, Bl. 438, Schreiben vom 27.02.2020 Seite 11, Bl. 524, Schreiben vom 08.04.2019, Seite 4, Bl. 467). Schließlich lässt auch der Inhalt des Berufungsschriftsatzes keinen anderen Schluss zu, als dass der Beklagte diesen selbst verfasst hat. Ebenso wie seine erstinstanzlichen Schreiben ist die Berufungsbegründung unübersichtlich und unstrukturiert aufgebaut, enthält eine Vielzahl von Wiederholungen und Vorwürfen wie dem der permanenten Rechtsverletzung seitens der Amtsrichterin, den Vorwurf, dass sie befangen sei, das Recht beuge, das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe und Urkunden fälsche. Schließlich fehlt in der Berufungsbegründung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts wird lediglich der Beklagtenvortrag an die Stelle der Feststellungen des Amtsgerichts gesetzt. Im Übrigen besteht die Berufungsbegründung in weiten Teilen aus unverständlichen, teils wirren Ausführungen, die juristische Fachkenntnisse vermissen lassen. Dies lassen bereits die in der Berufungsschrift gestellten Anträge erkennen und die Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils als Schlussurteil. Gleiches gilt für den Antrag, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Frage, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung wirksam ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass die Berufungsbegründung nicht das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage einer eigenverantwortlichen Prüfung ist und es somit an der nach § 520 Abs. 3 ZPO in Verbindung § 78 Absatz ein ZPO erforderlichen Begründung der Berufung durch einen postulationsfähigen Anwalt fehlt. Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.