Urteil
11 O 790/20
LG Wiesbaden 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2021:1229.11O790.20.00
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Leitsätze
Es liegt weder eine Verletzung der Buchpreisbindung noch eine Umgehung der Buchpreisbindung vor, wenn nicht der Buchhändler, sondern derjenige, der den Vertrag vermittelt, einen Rabatt gewährt und dem Buchhändler der gesamte Endpreis gemäß § 5 BuchPrG zufliesst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt weder eine Verletzung der Buchpreisbindung noch eine Umgehung der Buchpreisbindung vor, wenn nicht der Buchhändler, sondern derjenige, der den Vertrag vermittelt, einen Rabatt gewährt und dem Buchhändler der gesamte Endpreis gemäß § 5 BuchPrG zufliesst. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der zulässige Unterlassungsantrag ist unbegründet Der Kläger ist als Verband der Buchbranche gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BuchPrG aktiv legitimiert. Das im Klagantrag hinreichend konkret umschriebene Rabattsystem stellt aber keinen Verstoß gegen §§ 3 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 1 BuchPrG dar. Gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG sind alle deutschen Verlage verpflichtet, die Ladenpreise ihrer Bücher verbindlich festzusetzen. Alle Buchhändler sind gemäß § 3 S. 1 BuchPrG verpflichtet, die gebundenen Ladenpreise beim Verkauf neuer Bücher an Letztabnehmer exakt einzuhalten. Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb den gebundenen Verkaufspreis einhalten muss, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe (Rabatte) einräumen. Ein unzulässiger Preisnachlass wird nicht nur gewährt, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen kann einen Verstoß gegen das Buchbindungsgesetz darstellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2004 — 11 U (Kart) 15/04 —, juris). Die Beklagte ist insoweit nicht passivlegitimiert. Sie ist keine Buchhändlerin. Sie vermittelt lediglich die Möglichkeit zum Abschluss von Kaufverträgen und führt diese nicht selbst durch. Die Verkäufe werden auf der Vermittlungsplattform eBay.de von rechtlichen und wirtschaftlich unabhängigen Buchhändlern in eigener Verantwortung ausgeführt. Der Vertragsschluss erfolgt zwischen den Buchhändlern und den Käufern. Dies ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der Beklagten, die von dem Kläger nicht erheblich bestritten wurden. Danach gibt der Verkäufer, der mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions-oder Festpreisformat einstellt, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab, § 6 Abs. 2 AGB der Beklagten zum Zeitpunkt der Rabattaktion, § 7 Abs. 2 der jetzigen AGB. Bei dem Verkauf eines Buches handelt es sich um ein Festpreisformat. Der Verkäufer gibt damit ein rechtsverbindliches Angebot ab und keine „invitatio ad offerendum". Der Käufer kann sodann das Festpreisangebot durch Klicken des Buttons „Sofort-Kaufen" annehmen, § 7 Abs. 4 der AGB. Der Kaufvertrag, § 433 BGB, kommt zwischen Buchhändler und Käufer zustande. Die Käufer verpflichten sich mit Annahme des auf der Seite des Beklagten eingestellten Angebotes den vollen und damit im Hinblick auf Bücher gebundenen Kaufpreis zu bezahlen, § 433 II BGB. Der Annahme eines verbindlichen Angebotes durch den Verkäufer im Gegensatz zu einer bloß unverbindlichen sogenannten "invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen, dass die eBay AGB unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Verkäufer bzw. zwischen eBay und Käufer entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Kaufparteien untereinander. Im Verhältnis der Kaufparteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die AGB von eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die AGB von eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil, NJW 2002, 364 ff.). Da es in den eBay -AGB heißt, dass die Nutzung der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot darstellt, darf der Käufer daher berechtigterweise von einem entsprechenden verbindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, dass seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschluss geführt hat. Wollten die Käufer zum Zeitpunkt der Rabattaktion den Gutschein einlösen, konnten sie das nach der Entscheidung zum Kaufen tun. Dem Käufer wurden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten und dabei auch die Möglichkeit zur Einlösung von Gutschein-oder Rabattangeboten gegenüber der Beklagten. Die Möglichkeit der Gutscheineinlösung ist dabei Bestandteil des Diensteangebotes der Beklagten im Rahmen der Kaufabwicklung. In Ziffer 15 der vollständigen Bedingungen der Aktion war geregelt, dass die eBay GmbH für die Ausgabe dieses Gutscheins verantwortlich ist. Der Verkäufer hatte auf dieses nur innerhalb der eBay-Kaufabwicklung sichtbare Eingabe-Feld keinen Einfluss. Der Käufer konnte hier per aktiver Eingabe eines gültigen Rabatt-Codes gegenüber der Beklagten Rabattgutscheine einlösen, aber erst nachdem die Käufer mit dem Anklicken und Betätigen eines Buttons „Sofort-Kaufen" das Angebot der Buchhändler zu dem nicht rabattierten Artikel angenommen hatten. Erst im Anschluss daran wurde eine Rabattgewährung bzw. die Einlösung eines Gutscheincodes durch die Beklagte vollzogen. Die Beklagte handelt daher nicht in Vertretung, § 164 BGB, für die verkaufenden Buchhändler. Die Verkäufer waren an der Rabattaktion nicht beteiligt. Die Beklagte ist bei der Rabattgewährung in eigenem Namen aufgetreten. Die Beklagte hat durch ihr Handeln auch keinen Rechtsschein gesetzt, dass die Rabatte durch die Verkäufer gewährt würden, so dass die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht unbegründet ist. Lösten die Käufer den Gutschein ein, übernahm die Beklagte gegenüber dem Käufer einen Anteil des Kaufpreises in Höhe von 10 %. Die rechtliche Verpflichtung zur Übernahme dieses Anteils bestand von Seiten der Beklagten nur gegenüber dem Käufer. Die Beklagte kann auch nicht nach § 9 BuchPrG in Anspruch genommen werden. Insoweit mangelt es bereits an einer rechtswidrigen Haupttat, da die Buchhändler nicht gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstoßen haben. Die Buchhändler haben die Bücher zum gebundenen Ladenpreis angeboten. Die Beklagte ist auch kein Störer. Der BGH hat mit Urteil vom 24.6.2003, Az, KZR 32/02 entschieden, dass auch derjenige, der - ohne selbst dem Gebot, Bücher nicht unter dem von den Verlagen festgesetzten Endpreis an Letztverbraucher zu verkaufen, zu unterliegen - Buchhändler oder Verleger im Wissen um die Buchpreisbindung vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz veranlasst, als Störer in Anspruch genommen werden kann. in dem von dem BGH zu entscheidenden Fall hat das Land Berlin als Letztabnehmer bei den Buchhändlern um die Einräumung eines Barzahlungsrabattes i.H.v. 2 % gebeten und damit die Buchhändler zu einem gegen die Buchpreisbindung führenden Verstoß anstiften wollen. Vorliegend haben die Buchhändler jedoch den vollen gebundenen Kaufpreis erhalten. Die Verkäufer erhielten aus zwei selbständigen Rechtsgeschäften den vollen gebundenen Buchpreis, auf den, da sie selbst dem Käufer keine Rabatte gewährten, die Umsatzsteuer anfiel. Der schriftlich vernommene Zeuge XXX hat insoweit ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das Entgelt ist, dass der Verkäufer für seine Leistung, also den Verkauf des Artikels erhält, § 10 UStG. Da die von der Rabattaktion betroffenen Artikel zum vollen Preis verkauft worden seien und die Verkäufer den vollen Kaufpreis erhielten, den sie in Ihrem Angebot eingestellt hatten, sei auf diesen Kaufpreis die Umsatzsteuer auf- und abzuführen. Die Rabattaktion habe auf die abzuführende Umsatzsteuer keine Auswirkung gehabt. Die Umsatzsteuer werde auf den vollen Kaufpreis bemessen, da dieser volle Preis den Verkäufern zugeflossen sei und den für die Umsatzsteuer relevanten Umsatz bilde. Die Aussage des Zeugen belegt, dass die preisgebundenen Bücher aus Sicht des Verkäufers nicht zu einem reduzierten Preis verkauft wurden. Deshalb ist auch kein entsprechend geringerer Umsatzsteuerbetrag angefallen. Die streitgegenständliche Aktion der Beklagten hat auf die Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer danach keine Auswirkung gehabt. Zu Recht führt die Beklagte an, dass es irrelevant ist, ob die Verkäufer ihre Pflichten aus dem Umsatzsteuergesetz generell einhielten oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob der Umsatzsteuerbetrag auf den vollen gebundenen Ladenpreis bei rechtlich legalem Handeln aufgeführt und abgeführt werden musste. Im Übrigen hat der Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass die Verkäufer sich insofern rechtsuntreu verhalten hätten. Die schriftliche Aussage des Zeugen ist schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Als Justiziar bei der eBay Gruppe verfügt der Zeuge über das maßgebliche Wissen. Die Zeugenaussage ist klar strukturiert und frei von etwaigem Belastungseifer zu Ungunsten der Klägerseite. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht und sind von keiner Seite substantiiert geltend gemacht worden. Allein aus der Tatsache, dass der Zeuge beruflich an die Beklagte gebunden ist, lässt sich nicht per se dessen Unglaubwürdigkeit herleiten. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft scheidet auch aus, da die Buchhändler mangels Verstoßes gegen die Buchpreisbindung nicht Tatmittler gewesen sind. Der Beklagten kann auch nicht der Vorwurf der Umgehung der Buchpreisbindung gemacht werden. Die von der Beklagten gewährte Rabattaktion stellt keine unzulässige Umgehung der Preisbindungsvorschriften dar. § 3 BuchPrG will sicherstellen, dass beim Verkauf an den Endabnehmer dem Buchhändler der Endpreis nach § 5 BuchPrG als Barzahlungspreis zufließt [BGH GRuR 2003, 807 - Buchpreisbindung- Rn. 24, 26]. § 3 Satz 1 BuchPrG stellt damit ein Rabattverbot dar [BGH, a.a.O.], das nur in den Fällen des § 7 BuchPrG unterbrochen ist. Damit ist klargestellt, dass stets derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der beim Verkauf eines preisgebundenen Buches Geldvorteile gewährt (OLG Frankfurt, Urteil vom 04. September 2012 — 11 U 25/12 —, Rn. 15, juris) Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH Urteil vom 23.72015, Az. I ZR 83/14). Ob beim Verkauf eines neuen Buches der gebundene Preis eingehalten worden ist, bestimmt sich nicht nach der Sichtweise des Kunden, sondern danach, ob für den Buchkauf tatsächlich ein entsprechendes Entgelt an den Buchhändler bezahlt wird. Insoweit ist von einem objektiven Maßstab auszugehen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015, Az. I ZR 83/14, Rn. 33, juris). Eine Umgehung der Buchpreisbindung, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN), ist unzulässig, aber nur dann, wenn die Buchhändler selbst dem Letztabnehmer Vorteile beispielsweise durch Rabatte gewähren. In diesen Fällen hat der Verkäufer den Endpreis zwar zunächst erhalten, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht im Sinne von § 3 Satz 1 BuchPrG "eingehalten". Eine solche Auslegung ist durch den Zweck der Buchpreisbindung geboten, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern, § 1 BuchPrG. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 — I ZR 127/15 —, Rn. 20 - 21, juris). Vorliegend ist nach der vorzunehmenden objektiven Betrachtungsweise jedoch der volle gebundene Buchpreis an den Buchhändler geflossen und bei ihm auch verblieben. Die Buchhändler selbst haben keinen Rabatt auf den von ihnen verlangten Kaufpreis gewährt. Zwar ist es vorliegend nicht der Letztverbraucher gewesen, der den vollen Kaufpreis bezahlt hat, aber auch der Buchhändler hat keinen eigenen Nachlass in Form eines Gutscheins gewährt. Vielmehr hat die Beklagte als Dritte einen Teil der Kaufpreisschuld übernommen. Das Buchpreisbindungsgesetz bestimmt nicht, wer den gebundenen Ladenpreis zu zahlen hat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.7.2004, Az- 11 U (Kart) 2/04, CR 2004, 838, 839). Der Vermehrung des Vermögens des Buchhändlers muss keine entsprechende Vermögensminderung beim Käufer gegenüberstehen (vgl. zur streitigen Drittzahlung einer neutralen Vermittlungsplattform: BGH, Urteil vom 29.3.2018, Az. I ZR 34/17 - Bonusaktion Taxi-App). Maßgeblich ist allein, dass die finanzielle Forderung des Buchhändlers vollständig erfüllt und damit sein Vermögen in Höhe des gebundenen Buchpreises (endgültig) vermehrt worden ist. Der streitgegenständliche Fall unterscheidet sich von den Konstellationen, in denen die Buchhändler selbst Gutscheine oder Rabatte anbieten, sei es auch im Vorfeld zu einem bestimmten Buchverkauf. So hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. September 2012, 11 U 25/12 entschieden, dass wenn ein Buchhändler seinen Kunden gegen Vorlage eines „Startgutscheines" einen Preisnachlass i.H.v. 5 Euro gewährt, hierin ein Verstoß gegen §§ 3, 5 BuchPrG liegt. Für die Frage des Vorliegens eines Preisbindungsverstoßes macht es keinen Unterschied, ob der gebundene Preis dadurch unterschritten wird, dass gegenüber dem Kunden ein niedrigerer als der vom Verlag festgesetzte Preis berechnet oder zu seinen Gunsten der Wert in Abzug gebracht wird, der sich aus einem ihm zuvor vom Verkäufer selbst ausgegebenen Gutschein ergibt. In beiden Fällen bezahlt der Kunde beim Verkauf eines preisgebundenen Buchs für dessen Übereignung nur einen Teil des festgesetzten Ladenpreises und dem Verkäufer fließt nicht der gebundene Ladenpreis in voller Höhe zu. Vielmehr trägt der Verkäufer den Nominalwert des Gutscheins und damit die Differenz zum gebundenen Ladenpreis aus eigenen Mitteln, wodurch der Kunde im wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhält. Bei dieser Fallkonstellation können die Ausgabe des Gutscheins und der spätere Buchkauf nicht isoliert voneinander betrachtet werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 04. September 2012 — 11 U 25/12 —, Rn. 16, juris). Anders als in den Fällen, in denen ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt, weil der gebundene Preis nicht an den Buchhändlern geflossen oder zumindest nach einer Gesamtbetrachtung wirtschaftlich bei ihm verblieben ist, erhält der jeweilige Buchhändler bei der von der Beklagten durchgeführten Rabattaktion den vollen gebundenen Kaufpreis, nur eben nicht nur durch Zahlung des Käufers, sondern durch Zahlung der Beklagten, aus Sicht des Verkäufers eines Dritten. Dies widerspricht nicht den Geboten der Buchpreisbindung (vgl. zur Zahlung eines Dritten OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.7.2004, Az. 11 U (Kart) 15/04, CR 2005, 61, 62). Dem steht auch nicht die BGH Entscheidung vom 21.7.2016, Az. I ZR 127/15 entgegen. Der BGH hat dort ausgeführt: „Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Letztverbraucher - wie im Streitfall - an den Buchhändler den vollen gebundenen Preis entrichtet. Eine weitergehende Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn die vom Letztabnehmer zu erbringende Leistung nicht allein in der Erfüllung einer Geldschuld besteht, sondern der Buchhändler dem Letztverbraucher erlaubt, seine Schuld (zum Teil) durch die Einlösung eines vom Letztverbraucher zuvor erworbenen Gutscheins zu erfüllen. In einem solchen Fall kann eine Unterschreitung des gebundenen Preises vorliegen, wenn dem Buchhändler für die Ausgabe des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 11 f., 22 f. - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten Gegenleistung zu prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist" (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 23 ff., 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 — I ZR 127/15 —, Rn. 17 - 18, juris). Genau diese Vermehrung in Höhe des gebundenen Preises hat hier auf Verkäuferseite stattgefunden, wobei unerheblich ist, dass die vollständige Begleichung des gebundenen Buchpreises an den Buchhändler zu einem Teil durch den Vertragspartner des Buchhändlers, den Käufer, und zu einem anderen Teil durch die Beklagte aufgrund der Erfüllung ihres mit dem Käufer eingegangenen Rechtsgeschäfts (Rabattaktion) erfolgte. Mit der Rabattaktion hat die Beklagte auch nicht unzulässig einen Händlerwettbewerb gefördert. Eine Umgehung der Buchpreisbindung liegt nicht darin, dass durch die Rabattaktion eine Beeinflussung der Käuferentscheidung zu einem Buchkauf über die Online Plattform der Beklagten stattfinden könnte. Nach § 1 BuchprG dient die Buchpreisbindung dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert. Die Regelungen der Buchpreisbindung sollen einem Händlerwettbewerb, bei dem große Buchhandelsketten und große Verbrauchermärkte ihre deutlich günstigeren Einkaufskonditionen für einen Preis- und Rabattwettbewerb nutzen könnten, um einzelne Buchhändler dauerhaft zu unterbieten oder sich zulasten der Buchvielfalt von vornherein auf Bestseller zu konzentrieren, unterbinden (vgl. Wallenfels/Russ, BuchPrG, 7. Aufl. 2018, § 1 Rn. 7f). Eine breite Angebotsvielfalt, die Förderung einer großen Zahl von Verkaufsstellen und der Erhalt kleiner und mittlerer Verlage, die eine Vielzahl deutscher Autoren verlegen, sichert dieses Ziel. Diese Ziele sollen durch die Ausschaltung des Preiswettbewerbs im Buchhandel erreicht werden (vgl. Begründung zum BuchPrG in der BT-Drs. 14/9196, S.8). Als Mittel dazu dient die Festsetzung der Preise. Daher muss jede Maßnahme, die der Ausschaltung des Preiswettbewerbs zuwiderläuft, nach Sinn und Zweck des § 3 BuchPrG unzulässig sein (zu allem s. Weitner GRUR 2012, 1, 2f). Die Beklagte hat mit ihrer Rabattaktion jedoch nicht in den Händlerwettbewerb eingegriffen, was daraus folgt, dass die von der Beklagten ausgegebenen Rabattgutscheine nicht auf bestimmte Verkäufer begrenzt waren und die Buchhändler ihre Bücher bei der Beklagten nach wie vor zu den gesetzlich gebundenen Preisen angeboten haben. Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes ist nicht die Unterbindung jedweden Wettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe. Eine gegenseitige Unterbietung von Wettbewerb unter den Buchhändlern als durch die Buchpreisbindung geschützte Wettbewerber ist durch die Rabattaktion ausgeschlossen. Im Gegenteil werden die Absatzmöglichkeiten für alle Buchhändler mit der Plattform der Beklagten erweitert und ist die Rabattaktion geeignet, die Absatzmöglichkeiten aller Buchhändler zu fördern. Die Rabattaktion widerspricht auch nicht Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes, soweit damit auf dem Buchmarkt auch jeglicher Preiswettbewerb aus der Sicht des Letztabnehmers unterbunden werden soll. Ein mit dem BuchPrG zu unterbindender Preiswettbewerb liegt dann vor, wenn versucht wird, den Buchabsatz gegenüber anderen Händlern zu steigern, indem ein Buchhändler Bücher zu geringeren Preisen anbietet als der andere, dadurch aber insgesamt mehr verkauft. Dazu muss der Buchhändler den potentiellen Letztabnehmern den Eindruck vermitteln, bei ihm regelmäßig günstiger einkaufen zu können als bei anderen. Der Letztabnehmer muss dabei den günstigen Buchpreis mit dem Buchhändler assoziieren. Verkaufsfördermodelle führen nämlich nur dann zu einem Preiswettbewerb, wenn sie bewirken, dass der Letztabnehmer sich auf Grund der Modelle regelmäßig - nicht nur einmalig - für einen bestimmten Händler entscheidet. Es kommt daher auf die gedankliche Verknüpfung des Letztabnehmers an, also darauf, ob er den günstigen Preis mit dem Buchhändler verbindet. Ein unzulässiges Verkaufsfördermodell liegt damit vor, wenn der Letztabnehmer erstens den günstigeren Preis mit dem Buchhändler selbst assoziiert und wenn der Letztabnehmer zweitens auf Grund dessen bei diesem Buchhändler dauerhaft oder wenigstens regelmäßig günstigere Preise erwartet. Nur dann wird er diesen Händler auf Grund der Erwartung günstigerer Preise anderen vorziehen, so dass von einem Preiswettbewerb gesprochen werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2012 — 5 U 164/11 —, Rn. 39 - 41, juris, Weitner GRUR 2012, 1, 4f). Die kurzzeitige Rabattaktion konnte eine solche Assoziation bei den Käufern allerdings nicht begründen, weil eine regelmäßige Vergünstigung bei einem bestimmten Buchhändler damit nicht verbunden war. Die Käufer konnten die Rabattaktion lediglich mit der Beklagten verknüpfen, die den Rabatt für ein breit aufgestelltes Sortiment und nicht nur Bücher bestimmter Händler ausgelobt hat. Es lag auch kein Provisionsmodell vor, bei dem Provisionen aus dem Verkauf preisgebundener Bücher zur Umgehung der Buchpreisbindung an die Letztabnehmer weitergeleitet werden. Das begründet sich daraus, dass bei der Rabattierung durch die Beklagte keine Verrechnung mit Provisionen oder anderen Ansprüchen gegen die Verkäufer stattfand. Die Beklagte hat die Gutscheine auf eigene Rechnung ausgeben. Die Förderung bestimmter Buchhändler war mit der Rabattaktion nicht verbunden. Vielmehr konnten die Gutscheine bei einer Vielzahl von Produkten eingelöst werden. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Buchhändler nicht in die Rabattgewährung eingebunden sind, hiervon nichts gewusst und auch sonst nichts erfahren haben, hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dass Absprachen mit dem Buchhändler nicht erfolgt seien. Der schriftlich vernommene Zeuge XXX hat in seiner Aussage vom 12.10.2021, dort Seite 3, BI. 262 der Akte, ausgesagt, dass die Beklagte die Rabattaktion vom 8.12.2019 autonom durchgeführt habe, da es sich um eine Bewerbung des von der Beklagten betriebenen Marktplatzes handelte. Verkäufer seien in die Aktion nicht involviert und von der Aktion nicht in Kenntnis gesetzt worden. Sie hätten mit der Rabattaktion nichts zu tun gehabt. Eine Information der Verkäufer wäre für die Beklagte auch nicht möglich gewesen. Zum einen sei der Gutschein breit definiert worden und galt für unterschiedliche Produktkategorien, nicht nur für Bücher. Eine Individualkommunikation sei daher aufgrund der Masse der Verkäufer nicht möglich gewesen. Im Übrigen habe der Gutschein auch auf Artikel eingelöst werden können, die noch während der Rabattaktion selbst bei der Beklagten eingestellt worden seien. Eine vorab-Kommunikation an Buchverkäufer oder Verkäufer sonstiger Artikel über die Rabattaktion habe daher nicht stattfinden können und auch nicht stattgefunden. Die Aussage des Zeugen ist schlüssig und verständlich. Danach hat eine Ankündigung an die Verkäufer nicht stattgefunden. Soweit der Kläger einwendet, dass der Zeuge keine Aussage dazu getroffen habe, ob die Verkäufer durch allgemeine Verlautbarungen oder Ankündigungen vorab informiert worden seien, mangelt es bereits an einer substantiierten Behauptung des Klägers, dass solche allgemeinen Verlautbarungen oder Ankündigungen vorgenommen worden seien. Bei derartigen allgemeinen Verlautbarungen oder Ankündigungen darf sich der Kläger nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, da es sich dabei nicht um Bereiche handelt, die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen entzogen sind. Der Aspekt der Provisionszahlung gebietet auch unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Umgehung der Preisbindung. Mit den Verkaufsprovisionen werden die Aufwendungen der Beklagten für den Betrieb des eBay - Marktplatzes abgegolten. Dies steht nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Händler den gebundenen Buchpreis erhält. Nicht substantiiert bestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass sie für die von der Rabattaktion umfassten Verkaufsgeschäfte auch keine höhere Provision verlangt habe als für Verkäufe außerhalb der Rabattaktion. Im Ergebnis liegt eine Verletzung der Buchpreisbindung oder eine Umgehung der Buchpreisbindung nicht vor. Die Beklagte bewirbt und gewährt im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht der Buchhändler einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Kläger ist der Verband der Unternehmen des Deutschen Buchhandels. Zweck des Verbandes ist gemäß § 1 Abs. 4 seiner Satzung die Vertretung der Interessen der buchhändlerischen Unternehmen sowie die Förderung des herstellenden und verbreitenden sowie des Zwischenbuchhandels (Großhandels). Zu den Aufgaben des Verbandes gehört gemäß § 2 Z. 3 der Satzung auch die „Pflege der im buchhalterischen Verkehr üblichen Sitten und Gebräuche sowie der Wettbewerbsregeln im Verkehr seiner Mitglieder untereinander und mit dem Publikum" sowie gemäß § 2 Z. 4 „die Sicherung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse". Die Beklagte betreibt einen Internet-Marktplatz. Sie ist ein deutsches Tochterunternehmen der U.S.-amerikanischen Fa. eBay Inc. und Vertragspartnerin für alle Verkäufe an Kunden mit Wohnsitz in der EU. Die Beklagte stellt die technische Infrastruktur und damit Rahmenbedingung für ihre registrierten Nutzer zur Verfügung, die Vertragsabschlüsse zwischen einzelnen Nutzern, eine sichere Kaufabwicklung und Bezahlung derselben möglichen. Als Grundlage des Nutzungsvertrages mit der Beklagten steht es erfolgreich registrierten Nutzern frei, ihre Artikel nach Belieben zum Verkauf einzustellen oder als Käufer entsprechende Angebote von Verkäufern anzunehmen. Nach § 6 Abs. 2 AGB der Beklagten zum Zeitpunkt der Rabattaktion und § 7 Abs. 2 der jetzigen AGB, Anl. B 1, war zu den Verkaufsangeboten folgendes geregelt: „Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions-oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer)...". Der Käufer kann Festpreisangebote — wie hier - eines auf der eBay-Artikelseite eingestellten Angebotes durch Klicken des Buttons „Sofort-Kaufen" annehmen. Nach der Entscheidung zum Kaufen wird der Käufer zur eBay-Kaufabwicklung weitergeleitet. Hierbei werden dem Käufer verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten und auf dieser Seite befindet sich auch ein gesondertes Eingabe-Feld für die Einlösung von Gutschein- oder Rabattangeboten gegenüber der Beklagten. Die Möglichkeit der Gutscheineinlösung ist dabei Bestandteil des Dienstangebotes der Beklagten im Rahmen der Kaufabwicklung. Der Verkäufer hat auf dieses nur innerhalb der eBay-Kaufabwicklung sichtbare Eingabe-Feld keinen Einfluss. Der Käufer kann hier per aktiver Eingabe eines gültigen Rabatt-Codes gegenüber der Beklagten Rabattgutscheine einlösen, aber erst nachdem die Käufer mit dem Anklicken und Betätigen eines Buttons „Sofort-Kaufen" das Angebot der Buchhändler zu dem nicht rabattierten Artikel angenommen haben. Erst im Anschluss daran wird eine Rabattgewährung bzw. die Einlösung eines Gutscheincodes durch die Beklagte vollzogen. Nach Durchschreiten der Kaufabwicklung erhalten sowohl der Käufer als auch der Verkäufer über das eBay-System automatisch generierte Kauf-und Verkaufsbestätigungen. Der Verkäufer hält zeitgleich mit dem Kaufabschluss einen Geldeingang auf seinem PayPal-Konto in voller Höhe des von ihm selbst im Angebot festgelegten Kaufpreises, ohne Unterteilung nach Käufer- oder Gutscheinanteil. Die Beklagte bot ihren Kunden am 8.12.2019 einen „10 % Adventsrabatt" an, der ausweislich der Bewerbung auch beim Verkauf von Büchern gewährt wurde. Gemäß Z. 1 der Nutzungsbedingungen war der Gutschein nur bei eBay.de einlösbar. Nach Ziffer 15 der vollständigen Bedingungen der streitgegenständlichen Gutschein - Aktion war geregelt, dass die eBay GmbH für die Ausgabe dieses Gutscheins verantwortlich ist. Die Käufer konnten den Gutschein nur gegenüber der Beklagten und erst durch aktive Eingabe des Gutscheincodes an der eBay Kasse als ein Bestandteil der eBay Kaufabwicklung einlösen. Die Buchhändler haben eigenständig auf der eBay-Plattform ihre preisgebundenen Bücher angeboten und bei Kauf derselben auch den vollen Kaufpreis in seiner Gesamtheit erhalten. Es erfolgte die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer und die Zuzahlung durch die Beklagte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2019 mit Fristsetzung zum 2.1.2020 ab. Die Beklagte ließ durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.1.2020 die Unterlassungsforderung zurückweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Zwar verkaufe sie nicht selbst Bücher an Letztverbraucher im Sinne des § 3 S. 1 in Verbindung mit § 5 BuchPrG. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck könne es aber keinen Unterschied machen, ob der einzelne Buchhändler das eBay-Rabattangebot kenne oder nicht. Jedenfalls müsste eBay zumindest als Störer haften, gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die mittelbare Täterschaft, weil die fragliche Rabattgewährung direkt von der Beklagten ausging. Indem die Beklagte den Preisbindungsverstoß im Rahmen des Kaufgeschäfts selbst verursache, hafte sie somit gemäß § 830 BGB analog oder aufgrund mittelbarer Täterschaft, wenn die Händler vom Angebot nichts gewusst hätten. Die Händler müssten sich insoweit auch ein Handeln von eBay als Dienstleister zurechnen lassen, da sie eBay beauftragten, für sie die Vertrags- und Zahlungsabwicklung zu übernehmen. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Buchhändler den vollen gebundenen Preis entrichtet erhalte. Vorliegend gebe zwar nicht der Buchhändler den Gutschein aus, sondern die in das Verkaufsgeschäft eingebundene Beklagte. Weder der Beklagten noch den beteiligten Buchhändlern fließe jedoch für den Gutschein irgendeine Gegenleistung des Kunden zu. Nach der Rechtsprechung des BGH, dass eine Unterschreitung des gebundenen Preises vorliegen könne, wenn dem Buchhändler für die Ausgabe des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist, sei das eBay-Rabattmodell rechtswidrig. Selbst wenn man der Auffassung wäre, der gebundenen Ladenpreis sei durch die Addition der beiden Zahlungen im eBay-Rabattmodell eingehalten, so läge zumindest eine Umgehung der Preisbindung vor. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung werde dem Käufer durch den „10 %-Advent-Rabatt" eindeutig ein Vorteil gewährt, da der Erwerb des Buches über einen eBay-Verkäufer für ihn günstiger erscheine. Aus Sicht der Käufer seien eBay und die Buchverkäufer arbeitsteilig tätig, damit läge eine unzulässige Umgehung der Preisbindung vor. Durch die gewählte Gestaltung sei eBay auch nicht bloßer Vermittler, der von den Verkäufern eine Provision erhalte, darüber hinaus habe eBay ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung möglichst vieler Geschäfte von Büchern. Da die Einbeziehung der Beklagten in die Zahlungsabwicklung und deren Kontrolle letztlich zu einer Verringerung des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises führe, handele es sich bei der Beklagten gerade nicht um eine rein technische Vermittlung bei der Abwicklung eines Kaufvertrages. Die Beklagte sei am Kaufvertrag auf Verkäuferseite beteiligt und der Käufer verpflichte sich lediglich zur Zahlung des rabattierten, also verminderten Kaufpreises, auf den sich auch der Kaufvertragsabschluss beziehe. Mit ihrem Angebot begründe die Beklagte einen lupenreinen Preiswettbewerb. Die Gutscheinvergabe stelle sich schlicht als Nachlass auf den Kaufpreis heraus, da sie von keinerlei Gegenleistung des Kunden abhängt. Sinn und Zweck der Buchpreisbindung sei die Ausschaltung eines Preiswettbewerbs. Ob aber ein Preiswettbewerb bestehe, könne nur aus der Sicht desjenigen beurteilt werden, um deren Kaufentscheidung es geht, d.h. aus Sicht der Käufer. Die Frage des Bestehens eines Preiswettbewerbs könne sich sinnvoll nur aus Kundensicht beantworten. Die Gutscheinvergabe stelle sich schlicht als Nachlass auf den Kaufpreis dar und sei eben von keinerlei Gegenleistung abhängig. Wenn ein Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis gewährt werde, der im Buchpreisbindungsgesetz nicht als Ausnahme vorgesehen sei, dann liege zwingend ein Verstoß gegen die gesetzliche Buchpreisbindung, zumindest eine Umgehung derselben, vor. Bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung dürfe zudem nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte nicht in der Position eines unbeteiligten Dritten sei, sondern von dem Buchhändler für jeden Buchverkauf eine Provision erhalte. Diesbezüglich wird auf den Vortrag mit Schriftsatz vom 2.2.6.2021, dort Seite 2-4, verwiesen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Buchhändler nicht in die Rabattgewährung eingebunden sind, hiervon nichts wissen und auch sonst nichts erfahren. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Buchhändler in seiner Rechnung gegenüber dem Endkunden den vollen Mehrwertsteuerbetrag ausweise. Unterstellt es wäre so, erhielte ein gewerblicher Käufer jedenfalls zusätzlich zum 10 %- Rabatt noch eine weitere Vergünstigung: Er wäre für einen Betrag in Höhe des Rabatts vorsteuerabzugsberechtigt. Zum Vorteil des für ihn verminderten Ladenpreises käme dann noch ein zweiter Vorteil hinzu: Die Geltendmachung der Vorsteuer für einen Teil des Kaufpreises, den er nicht hat tragen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundene Bücher über den „eBay Marktplatz" den Käufern Rabatt auf den Kaufpreis anzubieten und/oder zu gewähren, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: 10 % Adventsrabatt* Bücher, Schmuck, Beauty, DVDs, Spielzeug, Gaming & Co. GESCHENKE FINDEN *lx einlösbar. Max. Rabatt 30 €. Beding... Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie bereits nicht passivlegitimiert sei, weil sie nicht Normadressatin des § 3 BuchPrG wäre. Daher sei die Beklagte weder Täterin, noch mangels rechtswidriger Haupttat Teilnehmerin. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass es preisbindungsrechtlich zulässig sei, den Nutzer des von der Beklagten betriebenen Marktplatzes einen Rabatt auf Käufe zu gewähren, indem die Beklagte einen Teil des Kaufpreises für die Käufer übernommen habe. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sie nicht als gewerbsmäßige Verkäuferin zur Einhaltung der gebundenen Preise gemäß BuchPrG verpflichtet sei. Da die jeweiligen Verträge ausschließlich zwischen den Nutzern des Marktplatzes geschlossen werden, sei auch ein gemeinsamer Erwerb eines Artikels durch die Beklagten und einen Käufer ausgeschlossen, vergleiche auch § 1 Z. 1 und § 7 Z. 1 der AGB der Beklagten. Die Beklagte stehe als neutrale Vermittlerin dabei nicht im Lager der Buchhändler und mache auch nicht arbeitsteilig gemeinsame Sache mit dem Buchhändler. Mit der Rabattaktion habe die Beklagte aus eigenen wirtschaftlichen Motiven ihre Dienste als online-Plattform beworben. Innerhalb der Produktkategorie Bücher seien alle Buchhändler gleichbehandelt worden. Absprachen mit Buchhändlern seien nicht erfolgt. Der Umsatzsteuerbetrag sei auf den vollen gebundenen Ladenpreis abgeführt worden. In dem Kaufpreis sei die Umsatzsteuer enthalten und zwar bezogen auf den vollen gebundenen Ladenpreis. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen XXX gemäß Beweisbeschluss vom 13.7.2021. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die schriftliche Aussage vom 12.10.2021, Bl. 260 ff d.A. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.