Urteil
10 O 138/13
LG Wiesbaden 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0114.10O138.13.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruches in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014 darf nur gegen Leistung der vorgenannten Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruches in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014 wird aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014 darf nur gegen Leistung der vorgenannten Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.05.2014 ist formgerecht und unter Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) eingelegt worden und damit zulässig. Die aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der in dem Versäumnisurteil vom 14.05.2014 enthaltenen Entscheidung überein, so dass das Versäumnisurteil vom 14.05.2014 aufrechtzuerhalten ist (§ 343 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die ansonsten jedenfalls zulässige Klage, die insbesondere hinreichend bestimmt erscheint, mangels Feststellungsinteresse als unzulässig anzusehen ist. Zwar gebührt der Zulässigkeitsprüfung wegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft absoluter Vorrang vor der Begründetheitsprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH in NJW 2010, Seite 361 f. und BGH in NJW 2012, Seite 1209 f.) wird hiervon jedoch im Falle der Feststellungsklage eine Ausnahme zugelassen, wenn im Rahmen der Zulässigkeit wie vorliegend ausschließlich das etwaige Fehlen des Feststellungsinteresses betroffen ist, welches in § 256 Abs. 1 ZPO als besondere Voraussetzung geregelt ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Sie scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Feststellungsklage des Klägers liegen Schadensersatzansprüche zugrunde, die jedenfalls verjährt sind, so dass die Beklagte gemäß § 214 BGB jedenfalls berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien anlässlich der streitgegenständlichen Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds überhaupt ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist und die vom Kläger zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 BGB angeführten Prospektfehler und/oder Beratungsfehler überhaupt feststellbar sind. Solche etwaigen Schadensersatzansprüche des Klägers wären jedenfalls kenntnisunabhängig gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Schadensersatzansprüche verjähren nach dieser gesetzlichen Vorschrift ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung ab. Angesichts des Zeitpunktes der mutmaßlichen Entstehung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche findet nach Maßgabe von Artikel 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf den vorliegenden Sachverhalt neues Verjährungsrecht Anwendung. Am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche richten sich nach neuem Verjährungsrecht, wenn die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als jene nach der alten Fassung des BGB. Die mit der vorliegenden Feststellungsklage ins Feld geführten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung bzw. Prospekthaftung waren nach der alten Fassung des BGB am 01.01.2002 noch nicht verjährt. Sie unterlagen unter dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung vielmehr der allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F.. Der Kläger erwarb die streitgegenständliche Vorbeteiligung bzw. die Position als Treuhandkommanditist im Jahr 1992. Der Schaden wäre bereits mit dem Erwerb dieser Rechtsposition entstanden (vgl. BGH Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04). Hiernach ist die kürzere zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB maßgeblich, die ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist und am 02.01.2012 ablief, nachdem das Fristende 31.12.2012 auf einen Samstag fiel und damit gemäß § 193 BGB eine Verlängerung erfuhr. Bei Einreichung der vorliegenden Klage im Juni 2013 war die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB abgelaufen, so dass mit der Klagezustellung keine Hemmung der Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO mehr bewirkt werden konnte. Der bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts XXX eingereichte Güteantrag vom 29.12.2011 war nicht geeignet, eine Hemmung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und über § 209 BGB eine faktische Verlängerung der Verjährungsfrist zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung oder ggf. bis zur Klagezustellung herbeizuführen. Zwar bestehen bereits durchgreifende Bedenken, ob der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger überhaupt hinreichend substantiiert dargetan hat, dass sein Güteantrag jedenfalls bereits vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle des Rechtsanwalts XXX eingegangen ist. Es stellt vorliegend keine unzulässige Überspannung des Substantiierungsgebots des § 138 ZPO dar, von dem bei der Einreichung des streitgegenständlichen Güteantrags anwaltlich vertretenen Kläger konkrete Darlegungen dazu zu fordern, in welcher Weise der Güteantrag des Klägers wann konkret bei Rechtsanwalt XXX eingereicht worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als den vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwälten die besondere rechtserhaltende Bedeutung der Einreichung des Güteantrags bewusst war und üblicherweise auch eine Dokumentation in Form einer Empfangsbestätigung erfordert, zumal, wenn wie vorliegend mehrere Tausend Güteanträge auf einmal eingereicht werden und ohne besondere Kontrolle und Dokumentation unweigerlich die Gefahr besteht, dass die Prozessbevollmächtigten bei einem ihrer zahlreichen Mandanten die rechtzeitige Einreichung des Güteantrags versäumen könnten. Zu diesem Gefahrenpotential passt auch der Umstand, dass der Kläger erst nach langem Zuwarten unterschiedlich datierte schriftliche Aufträge und Vollmachten ins Feld geführt und dabei lediglich den schriftlichen Auftrag und Vollmacht vom 21.11.2011 im vermeintlichen Original vorgelegt hat. Das Substantiierungsdefizit des Vorbringens des Klägers hinsichtlich der Einreichung des Güteantrags bei Rechtsanwalt XXX tritt augenscheinlich insofern zutage, als sich das Vorbringen des Klägers letztlich auf die eingereichten Schlichtungsanträge insgesamt beschränkt, wobei diese, ohne hinsichtlich des Güteantrags des Klägers zu differenzieren, in der Zeit vom 31.12.2011 und 02.01.2012 überwiegend persönlich und in einer geringen Anzahl per Fax bei der Gütestelle eingereicht worden sein sollen. Dabei erscheint dieses Vorbringen des Klägers unter Substantiierungsgesichtspunkten umso problematischer, als Rechtsanwalt XXX in seinem Schreiben vom 13.12.2012 von 12.000 eingegangenen Verfahren gesprochen hat, die bei ihm sämtlich am 31.12.2011 eingegangen sein sollen, was umso bemerkenswerter erscheint, als es sich bei dem 31.12.2011 nicht nur um einen besonderen Jahrestag, sondern auch um einen Samstag handelte, an dem Rechtsanwälte üblicherweise Schriftstücke nicht persönlich entgegennehmen. Unbeschadet der Substantiierungsbedenken war der Güteantrag des Klägers vom 29.12.2011 jedenfalls nach seinem konkreten Inhalt nicht geeignet, den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist zu hemmen. Zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist es erforderlich, dass der in dem Güteantrag unterbreitete Lebenssachverhalt hinreichend individualisiert ist. Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags ist in § 204 Abs. 1 BGB der Klageerhebung und der Zustellung eines Mahnbescheids gleichgestellt. Durch die Vorschaltung eines Güteverfahrens vor Klageerhebung soll der Anspruchsteller als Geschädigter hinsichtlich der Verjährung seines Anspruchs keinen Nachteil erleiden. Dabei unterliegt der Güteantrag nicht denselben Anforderungen, wie sie an eine ordnungsgemäße Klageerhebung oder an einen ordnungsgemäßen Mahnbescheidsantrag zu stellen sind. Der unterschiedlichen Struktur ist vielmehr maßgeblich Rechnung zu tragen. Für eine hinreichende Individualisierung des Güteantrags im Allgemeinen ist es zwar nicht erforderlich, dass er einen konkret formulierten, der Höhe nach bezifferten Antrag enthält, der Grundlage eines vollstreckungsfähigen Titels sein könnte. Abweichend vom Mahnverfahren, in dem auf der Grundlage des Mahnantrags ein Vollstreckungsbescheid möglich sein muss, ist die Gütestelle nicht an eine Antragsstellung gebunden. Vielmehr kann sie selbst einen - dann vollstreckungsfähigen - eigenständigen Vorschlag für eine gütliche Einigung unterbreiten, so dass in den Grenzen der einzelnen Schlichtungsordnung kein konkret bezifferter Antrag für einen ordnungsgemäßen Güteantrag erforderlich ist. Ebenso wie im Mahnverfahren ist für die Hemmung der Verjährung durch einen Güteantrag jedoch unabdingbar, dass dieser neben der Erfüllung der formalen Anforderungen nach der jeweiligen Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle den geltend gemachten Anspruch hinreichend konkret bezeichnet. Dem Anspruchsgegner als Schuldner muss es hiernach möglich sein, zu erkennen, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich gegen sie zur Wehr setzen will (vgl. BGH Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 36/05) und inwieweit er sich auf das beantragte Güteverfahren einlassen möchte. Der offenkundig für eine Vielzahl von Fällen stereotyp verwendete Güteantrag des Klägers vom 31.12.2011 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dem Antrag ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger eine Beteiligung an dem XXX gezeichnet hat, die Beteiligung aufgrund der Beratung durch einen Berater der Beklagten erfolgt sein soll und dass wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz verlangt werde. Die Forderung wird dabei unter I. des Güteantrags als: "Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss an einer Beteiligung an einer sogenannten "XXX beteiligung" bezeichnet. Die Ansprüche ergeben sich gemäß II. des Güteantrags "u.a. aus Aufklärungspflichtverletzungen der Antragsgegnerin bei Abschluss der Beteiligung. Die Beteiligung wurde unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbemittel sowie unter Einschaltung eines auf diese Werbemittel geschulten Beraters geschlossen. Es erfolgte keine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände". Unter dem Obersatz "hervorgehoben sind u.a. folgende Aufklärungspflichtverletzungen" erfolgt, sodann textbausteinartig formuliert die Rüge von Prospektfehlern und Aufklärungspflichtverletzungen sowie die Geltendmachung einer Täuschung der "antragstellenden Partei" aufgrund bewusst fehlerhafter Schulungen der Berater der Beklagten. Bei alledem fehlt jedoch jeglicher Bezug zu einer konkreten Beratungssituation. Eine Individualisierung des Streitgegenstandes erfolgt lediglich durch die Namensangabe des Klägers im Rubrum des Antrags, die Angabe der Beteiligungsnummer und die Mitteilung, dass "nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners" "Einlagen in Höhe von insgesamt 76.693,78 Euro zzgl. 5% Agio" erbracht worden seien. Dies genügt nicht, um den Streitgegenstand hinreichend zu bestimmen. Es fehlen Angaben zum vermeintlichen Zustandekommen eines Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsvertrages und zur Art und Weise der Beratung - ob etwa mündlich oder fernmündlich aufgeklärt wurde oder lediglich eine Übersendung des Emissionsprospektes erfolgte -. Bezeichnenderweise bezog sich das vom Kläger unterzeichnete Beteiligungsangebot vom 02.08.1992 auch nicht auf die Beteiligung "XXX", sondern auf die XXX" Beteiligung XXX KG". Der Güteantrag enthält keine Angabe zur Person des Beraters oder dazu, wann die Beteiligung gezeichnet wurde. Desgleichen fehlen Angaben über die Höhe des geltend gemachten Schadens, der mit der Höhe der Einlage nicht gleichzusetzen ist, oder auch nur dessen Größenordnung. Diese Angaben waren jedoch wesentlich, um der Beklagten eine ansatzweise fundierte Prüfung des in dem Güteantrag geäußerten Begehrens zu ermöglichen und zu erkennen, welcher Anspruch von dem Kläger konkret gegen sie geltend gemacht wurde. Folglich war es der Beklagten auch nicht möglich zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr setzen oder sich auf das Güteverfahren einlassen sollte. Auch aus der verständigen Sicht des Klägers musste unter den gegebenen Umständen die Durchführung des Güteverfahrens von Anfang an fragwürdig erscheinen und sich sein Sinn allenfalls in einer aus Zeitnot angestrebten Hemmungswirkung erschließen, wobei die Zeitnot bei einer angeblich bereits am 04.10.2011 unterzeichneten Vollmacht maßgeblich durch einen augenscheinlichen Kapazitätsengpass der Prozessbevollmächtigten des Klägers geprägt wurde. Selbst wenn man aufgrund der Angabe des Namens des Klägers und der Beteiligungsnummer, die sich im Beteiligungsangebot und dem erstellten Zertifikat vom 02.08.1992 allerdings auf unterschiedliche Anlageangebote bezog und die nur eine Vertragsnummer der Treuhänderin als Vertragspartnerin des Kläger und nicht eine Vertragsnummer der Beklagten war, unterstellt, dass eine Verwechselungsgefahr des so bezeichneten Lebenssachverhaltes mit einem anderen Lebenssachverhalt ausgeschlossen wäre, genügte allein dieser Umstand nicht, nähere Angaben zum Streitgegenstand entbehrlich zu machen. Unabhängig davon, ob die Beklagte tatsächlich anhand dieser Angaben in die Lage versetzt wurde, ihren Unterlagen Einzelheiten zu der streitgegenständlichen Beteiligung zu entnehmen, war es nicht Sache der Beklagten derartige Nachforschungen anzustellen. Denn das Erfordernis der hinreichenden Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst. Es entfällt nicht, wenn der Antragsgegner den Gegenstand des Güteverfahrens durch eigene Ermittlungen feststellen kann. Dies wird in einem Fall wie dem vorliegenden besonders deutlich. Für die Beklagte handelte es sich bei dem Vertrieb auch der streitgegenständlichen Kapitalanlage um ein Massengeschäft, was sich in der Masse der vorgeblich zeitgleich bei der Gütestelle eingereichten und zugestellten Güteanträge widerspiegelt. In einem solchen Fall konnte der Beklagten als Antragsgegnerin nicht zugemutet werden, den mutmaßlich anspruchsbegründenden Inhalt mehrerer Tausend textbausteinartig verfasster Güteanträge zu ermitteln, die sich lediglich durch Namen und Beteiligungsnummer der Antragsteller unterschieden und Sachverhalte betrafen, die zum Teil nahezu 20 Jahre zurücklagen. Auch gab es unstreitig vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens keine anderweitige Korrespondenz zwischen den Parteien, aufgrund derer die Beklagte auf konkrete Vorwürfe hätte schließen können. Der Güteantrag des Klägers vom 29.12.2011 wurde in seiner Form und mit seinem Inhalt nicht der Funktion des Güteverfahrens gerecht. Denn die Gütestelle wäre aufgrund des Fehlens der Angaben zur Höhe des geltend gemachten Schadens nicht einmal in der Lage gewesen, einen Schlichtungsversuch in Form eines Vergleichsvorschlags zu unternehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger beteiligte sich gemäß seinem hiermit in Bezug genommenen schriftlichen Angebot vom 02.08.1992 und einem hiermit in Bezug genommenen Zertifikat vom 02.08.1992 mit einer Beteiligungssumme von 150.000,00 DM zuzüglich einer "Abwicklungsgebühr" von 5% der Beteiligungssumme, mithin 7.500,00 DM, unter entsprechender Zahlung treuhänderisch über die XXX mbH an dem geschlossenen Immobilien-Fonds "Elfte Dreiländer Beteiligung DLF 92/11 XXX KG". In seinem Beteiligungsangebot bestätigte der Kläger, das Prospekt zur Zehnte Dreiländer Beteiligung DLF 92/10- KG, bestehend aus Teil A und Teil B mit dem darin abgedruckten Treuhand- und Gesellschaftsvertrag erhalten zu haben. Es existierte der Prospekt "Kapital Consult DLF-92/11 A". Mit hiermit in Bezug genommenem Schriftsatz vom 29.12.2011, dem keine Vollmacht beigefügt war, beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten bei wegen einer Schadensersatzforderung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gegen die Beklagte, die damals unter firmierte und auf Provisionsbasis Anbieter ungebundenen Kapitalanlagen im großen Umfang an Privatanleger vertrieb. Rechtsanwalt XXX betrieb auf der Grundlage einer hiermit in Bezug genommenen Schlichtungsordnung eine staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Rechtsanwalt XXX leitete den Schlichtungsantrag des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 zu, in dem er zum 18.12.2012 einen Gütetermin bestimmte. Rechtsanwalt XXX verfuhr gleichermaßen mit weiteren ca. 4.500 Güteanträgen. Mit Schreiben vom 12.11.2012 sowie E-Mails vom 04.12.2012 und 11.12.2012 rügte die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt XXX unter anderem die Vorlage einer Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Rechtsanwalt XXX reagierte mit Schreiben vom 13.12.2012 und erklärte die Bearbeitungsdauer damit, dass er seit 31.12.2011 mehr als 12.0000 Verfahren hätte bearbeiten müssen, die sämtlich am 31.12.2011 eingegangen seien. Trotz eines Verlegungsantrags der Beklagten hielt Rechtsanwalt XXX an dem anberaumten Gütetermin fest und stellte gemäß Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom 18.12.2012 fest, dass das Schlichtungsverfahren ebenso wie die zum selben Zeitpunkt anberaumten Schlichtungsverfahren gescheitert waren. Mit seiner der Beklagten am 09.07.2013 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Rahmen eines Feststellungsantrags auf Schadensersatz in Anspruch. Im Verlauf des Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 17.04.2014 zugleich die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalmustergesetz beantragt. Der Kläger macht geltend, er habe seine Beitrittserklärung vom 02.08.1992 aufgrund der Beratung durch den für die Beklagte tätigen Finanzberater XXX abgegeben. Bis zum Abschluss der Beteiligung habe es mehrere Beratungstermine gegeben. Der Mitarbeiter der Beklagten sei an den Kläger zwecks Kapitalanlage herangetreten. Er sei in von der XXX GmbH verantworteten Schulungen anhand von Schulungsunterlagen eingehend über das Konzept XXX informiert und ausgebildet gewesen. Dem Mitarbeiter der Beklagten habe der Prospekt XXX vorgelegen. Er habe die Informationen des Prospekts und der Schulungen auch in dem Beratungsgespräch mit dem Kläger verwendet und das grundsätzliche Anlagemodell, die Investitionsgüter der Fonds KG sowie die Besonderheiten der XXX und die Abwicklungs- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Der Berater der Beklagten habe dem Kläger eine Beteiligung XXX am vorgestellt, die auch habe gezeichnet werden sollen. Aufgrund der Überzeichnung des XXX sei stattdessen eine Beteiligung am strukturell identischen XXX zustande gekommen. Sowohl der Fonds als auch der Prospekt seien in tragenden Inhalten identisch gewesen. Der Emissionsprospekt zum XXX sei dem Kläger erst am Tag der Unterzeichnung übergeben worden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich unter anderem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Anlagezielen des Klägers erkundigt und daraufhin die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen. Dem Kläger sei es vorrangig um eine wertstabile Anlage in Sachwerte gegangen. Über die entgegen der Angaben im Prospekt tatsächlichen anfänglichen Erfolgsaussichten und die daraus resultierende geringe Attraktivität der Anlage sowie die sachlichen Risiken sei der Kläger bei der Beratung pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden. Das Emissionsprospekt sei zu einer vollständigen und verständlichen Aufklärung nicht geeignet gewesen. Zudem hätten eine Vielzahl von Prospektfehlern vorgelegen. Insbesondere seien in dem Prospekt falsche Angaben zum Immobilienstandort Zwickau gemacht worden. Die Prognosen-Berechnungen seien unter anderem in Bezug auf die Mieteinnahmen wie auch das Mietausfallwagnis unvertretbar gewesen. Die anfallenden Modernisierungskosten seien zum Teil nicht eingestellt, teilweise in unvertretbarer Weise zu gering bemessen gewesen. Die Darstellung der "weichen Kosten" sei irreführend gewesen. Die Angaben zu den Renditeaussichten seien hiernach falsch gewesen. Der prozentuale Anteil der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung am investierten Kapital der Anleger sei verschleiert worden. Ein Kostenanteil von 16,9 % bezogen auf den Gesamtaufwand des Anlegers allein für die Vertriebsprovisionen habe zudem eine eigenständige Aufklärungspflicht des Anlageberaters begründet, der die Beklagte im Rahmen des mit ihr geschlossenen Anlageberatungsvertrages pflichtwidrig nicht nachgekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern wird auf die Klageschrift vom 10.06.2013 Bezug genommen. Der Kläger trägt vor, in Kenntnis der tatsächlichen anfänglichen Ertragsaussichten sowie der tatsächlichen Risiken hätte er die streitgegenständliche Beteiligung nicht vorgenommen. Auch der Zeuge XXX hätte in Kenntnis dieser Umstände die Beteiligung des Klägers nicht als Vermögensanlage empfohlen. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Vorliegend bestehe unter anderem die Möglichkeit, dass der Kläger durch die seitens der Initiatoren der Fonds angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen der XXX Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstünden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der bis zum Ende des Jahres 2013 bestehenden Kündigungsmoratoriums und des im Rahmen der Neuorganisation geplanten Börsengangs der XXX Gruppe. Die Gefahr des Entstehens weiterer Schäden bestehe auch im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung, zum Beispiel in Form von Steuerberatergebühren. Die Verjährung des mit der Klage ins Feld geführten Schadensersatzanspruchs sei aufgrund der demnächst erfolgten Bekanntgabe des Güteantrags des Klägers umfassend gehemmt worden. Die Schlichtungsanträge gegen die Beklagte seien zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2013 bei der Gütestelle des Rechtsanwalts XXX eingereicht worden. Die Güteanträge seien überwiegend persönlich in einer geringen Anzahl per Fax bei der Gütestelle eingereicht worden. Anhand der Anteilssumme und der konkret mitgeteilten Beteiligungsnummer, anhand deren die Beklagte mit den Fonds-Gesellschaften, ihren Finanzberatern sowie ihren Kunden korrespondiert habe, sei für die Beklagte in dem Güteantrag auch erkennbar gewesen, um welchen Beratungsvertrag und welchen Berater es sich gehandelt habe und welche Beteiligungsnummer. Rechtsanwalt XXX habe die gegen die Beklagte und weitere Antragsgegner gerichteten Schlichtungsanträge seit Beginn des Jahres 2012 fortlaufend abgearbeitet. Obwohl es keine Kostenvorschussverpflichtung und keine Kostenvorschussanforderung durch Rechtsanwalt XXX gegeben habe, sei durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Rechtsanwalt XXX vereinbart worden, dass eine Vorschusszahlung in Höhe von 30.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer an die Gütestelle geleistet werde und die Zustellung von Schlichtungsanträgen in keinem Fall von der Anforderung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Dieser Vorschuss sei am 22.12.2011 an die Gütestelle auch gezahlt worden. Rechtsanwalt XXX habe seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers ab Januar 2012 in regelmäßigem Kontakt mit Rechtsanwalt XXX gestanden. In Telefongesprächen sei ihm von Rechtsanwalt XXX mitgeteilt worden, welche Güteantrag-Chargen gerade zugestellt und welche als nächstes abgearbeitet wurden. Der Kläger verweist auf schriftliche Aufträge und Vollmachten, die er seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 04.10.2011 und 21.11.2011 erteilt haben will. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.05.2014 ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.05.2014 innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.05.2014 - 10 O 138/13 - aufzuheben; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit Vertragsnummer - an der XXX Beteiligungs GmbH XXX & Co. ihre Ursachen haben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden aufrechtzuerhalten. Die Beklagte macht geltend, der Klageantrag sei zu unbestimmt. Er scheitere angesichts des Vorrangs eines möglichen Leistungsantrags jedenfalls auch an einem fehlenden Feststellungsinteresse des Klägers. Hinsichtlich einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten lasse der Vortrag des Klägers einen hinreichend konkreten Sachverhalt vermissen. Als reine Vertriebsgesellschaft sei die Beklagte für den Emissionsprospekt nicht verantwortlich gewesen. Diesen habe die Beklagte gleichwohl einer eigenständigen Prüfung mit dem üblichen kritischen Sachverstand unterzogen. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt weise keine Fehler oder Unvollständigkeiten auf. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2014 (Seiten 122 f. d.A.) verwiesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Durchführung des Güteverfahrens über eine ordnungsgemäße Vollmacht des Klägers verfügten und der Schlichtungsantrag des Klägers vor Ablauf des 02.01.2012 bei Rechtsanwalt einging. Die Beklagte trägt vor, der Güteantrag des Klägers sei nicht geeignet gewesen, eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken. Die Schlichtungsstelle sei örtlich unzuständig gewesen. Mangels obligatorischer Prozessvoraussetzung habe das Güteverfahren für die Verjährungsfrist auch keine Hemmungswirkung entfalten können. Eine solche scheitere auch daran, dass unter den gegebenen Umständen von einer Zustellung des Güteantrags des Klägers an die Beklagte "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht ausgegangen werden könne. Die Einreichung des Güteantrags sei unter den gegebenen Umständen bereits rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Güteantrag habe auch eine hinreichende Individualisierung vermissen lassen. Insbesondere auf eine nicht hinreichende Risikoaufklärung gestützte Ansprüche seien auch kenntnisabhängig verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.