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Urteil

1 O 92/07

LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2010:0511.1O92.07.0A
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.909,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.286,42 € seit dem 11.03.2007, aus 424,50 € seit dem 06.11.2007 und aus 198,96 € seit dem 22.04.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen, die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.909,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.286,42 € seit dem 11.03.2007, aus 424,50 € seit dem 06.11.2007 und aus 198,96 € seit dem 22.04.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen, die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz a. F. Schadensersatz in tenorierter Höhe verlangen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Im Einzelnen: Der Kläger ist aktivlegitimiert. Angesichts des mit Klägerschriftsatz vom 14.04.2008 vorgelegten Fahrzeugbriefes (Bl. 109 d. A.) und des Kaufvertrages vom 18.04.2006 (Bl. 110 d. A.) ist hinreichend belegt, dass der Kläger Eigentümer des Klägerfahrzeugs Mitsubishi zum Unfallzeitpunkt war. Die Beklagtenseite hat dem Grunde nach für den streitgegenständlichen Schaden am Klägerfahrzeug einzutreten, da der Schaden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs des Beklagten zu 1) entstand, das vom Beklagten zu 2) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Angesichts der Einlassungen im Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) besteht kein vernünftiger Zweifel, dass dieser zur Unfallzeit der Fahrer war. Dem Kläger steht Schadensersatz jedoch nicht in voller Höhe zu. Vielmehr ist der Rechtsstreit ist unter Zugrundelegung einer hälftigen Schadensverursachungsquote im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu beurteilen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis der Tatsachen, aufgrund derer der Unfall für das Klägerfahrzeug unabwendbar gewesen wäre, nicht geführt: Der Kläger ist hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs beweispflichtig. Ihm stehen keine Erleichterungen, etwa durch einen Beweis des ersten Anscheins oder eine Beweislastumkehr zur Seite. Es handelt sich weder um einen klassischen Fall einer Vorfahrtspflichtverletzung, noch um einen klassischen Linksabbiegerunfall wie z.B. bei einer Kollision mit dem geradeaus fahrenden Gegenverkehr (vgl. Hentschel/ König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO, Rd.-Nr. 55 m. N.), noch um eine sonstige Situation, bei der sich aus allgemeinen Erfahrungssätzen ableiten ließe, dass eine Partei vorläufigen Beweis erbracht hätte, der ggf. von der Gegenseite durch Gegenbeweis zu erschüttern wäre. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs wollte von der Vorfahrtstraße kommend links abbiegen, während der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs in die Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen wollte. Hätten beide Fahrzeuge ihre Fahrspur ordnungsgemäß eingehalten, wäre es zu einer Kollision der Fahrzeuge nicht gekommen. Auch angesichts der unstreitigen Verkehrsunfallflucht des Beklagten unmittelbar nach dem Schadensereignis ist vorliegend eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nicht gegeben: Weder kann grundsätzlich noch im hiesigen Fall eine generelle Beweislastumkehr zu Lasten des Unfallflüchtigen angenommen werden. Eine Beweislastumkehr setzt eine durch Rechtsfortbildung geschaffene Norm voraus. Sie ist dem Gesetzgeber und der richterlichen Rechtsfortbildung vorbehalten (vgl. Zöller/ Greger ZPO, 25. Aufl., vor § 284, Rd.-Nr. 22, 27). In den klägerseits zitierten Entscheidungen, in denen nach Unfallflucht eine Beweislastumkehr ausnahmsweise angenommen wurde, handelt es sich um Fälle, in denen es um einen streitigen Altschaden ging und um solche, bei denen am Unfallort keine Spuren gesichert werden konnten. Beides ist hier nicht der Fall. Streitig ist der Unfallhergang und insbesondere die Kollisionsstelle auf der streitgegenständlichen Kreuzung. Den Zeugen C und D war es möglich, am Unfallort Spuren aufzufinden, wodurch sie die nach ihrer Ansicht gegebene Kollisionsstelle ermittelten. Der Kläger bestreitet, dass die Spuren zutreffend aufgefunden und zuordnungsfähig waren. Allerdings resultieren die Probleme der Sicherung hinreichender Unfallspuren nicht ausschließlich aus der Verkehrsunfallflucht des Beklagten zu 2). Auch der Zeuge A, der das Klägerfahrzeug steuerte, veränderte die unfallbedingte Endstellung des Klägerfahrzeugs, als er nach dem Unfall trotz geringen Verkehrs in den frühen Morgenstunden an den Straßenrand fuhr (vgl. polizeiliche Verkehrsunfallskizze Bl. 8 der Strafakte des Amtsgerichts Wiesbaden). Beide Fahrer hatten angesichts der erheblichen Unfallfolgen das benutzte Fahrzeug in Unfallstellung zu belassen und zu sichern (vgl. Hentschel/ König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 142 StGB, Rd.-Nr. 35). Demnach ergeben sich keine Besonderheiten der Beweislast. Da der Kläger vollständigen Schadensersatz begehrt, hätte er eine Unabwendbarkeit des Schadensereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG zu beweisen. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen: Für das Klägerfahrzeug unabwendbar wäre das Schadensereignis, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. Hentschel/König § 17 StVG, Rd.-Nr. 22, m. w. N.). Den Nachweis der Einhaltung äußerster möglicher Sorgfalt konnte der Kläger nicht führen. Es konnte nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Zeuge A beim Abbiegen in die xxx-Straße ordnungsgemäß die rechte Fahrspur einhielt und ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2) unfallursächlich war: Der Zeuge A sagte in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2007 zwar aus, die Kollisionsstelle habe sich auf dem Lichtbild auf Blatt 12 unten der Strafakte von dem roten Unfallpfeil rechts ereignet und nicht an der von den Polizeibeamten ermittelten Unfallstelle in der Fahrspur des Beklagtenfahrzeugs (vgl. Bl. 8, 12 der Strafakte). Jedoch wird der Aussage des Zeugen A keine hohe Bedeutung beigemessen, da sie nicht ganz mit der Aussage vor dem Strafgericht in Einklang steht und der Zeuge als Angestellter des Klägers Eigeninteressen verfolgen könnte. Während seiner Vernehmung am 14.07.2009 sagte der Zeuge aus, als er abgebogen sei, habe sich aus der xxx-Straße das Beklagtenfahrzeug sehr schnell genähert. Das Beklagtenfahrzeug sei ihm in die linke Seite seines Fahrzeugs hinein gefahren und schnell verschwunden (Seiten 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 14.07.2009, Bl. 223 ff d. A.). Hingegen hatte dieser Zeuge in seiner strafgerichtlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen den Beklagten zu 2) am 26.11.2007 noch ausgesagt, das Beklagtenfahrzeug sei „auf der falschen Fahrseite“ gefahren (Bl. 85 d. Strafakte). Auch durch die Aussage des Zeugen B konnte der Kläger seine Behauptungen zum unabwendbaren Unfallhergang und insbesondere zur Kollisionsstelle auf eigener Fahrspur nicht beweisen. Der Zeuge B, von Beruf ebenso Taxifahrer, sagte in der Vernehmung des Gerichts vom 04.11.2008 aus, hinter dem Klägerfahrzeug gefahren zu sein und gesehen zu haben, dass das Beklagtenfahrzeug vor dem Unfall Schlangenlinien fuhr. Der Zeuge A habe versucht, den Unfall zu vermeiden, es sei ihm aber nicht gelungen. Das Beklagtenfahrzeug sei irgendwie zwischen der Ampelsäule durchgefahren und habe auf die Ampel nicht geachtet. Auf Befragen des Beklagtenvertreters musste der Zeuge B sodann einräumen, dass sich die Ampel nicht an der streitgegenständlichen Kreuzung befindet, sondern tatsächlich an der nächsten Kreuzung (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 04.11.2008, Bl. 156 d. A.). Zudem erhöht es die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen B nicht, dass dieser vor dem Strafgericht in der Hauptverhandlung noch aussagte, das Beklagtenfahrzeug sei vor ihm in Schlangenlinien gefahren (Seite 3 des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2007, Bl. 85 unten der Strafakte), er sei also hinter dem Beklagtenfahrzeug in der xxx-Straße gefahren, während er bei der Beweisaufnahme vor diesem Gericht aussagte, hinter dem Klägerfahrzeug in der yyy-Straße gefahren zu sein (Bl. 156 Mitte d. A.). Hieraus lässt sich eine hinreichende Überzeugung des Gerichts von den Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang nicht herleiten. Der Kläger konnte auch durch Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Dipl.-Ing. F vom 11.12.2009 (Bl. 283 – 301 d. A.) nicht beweisen, dass die Anstoßstelle auf seiner Fahrspur lag. Der Sachverständige F konnte den Kollisionspunkt nicht verlässlich rekonstruieren, es fehlten Anknüpfungspunkte zur Begutachtung (vgl. insbesondere S. 12 ff des Sachverständigengutachtens vom 11.12.2009, Bl. 294 ff d. A.). Es ist nicht belegt, dass das Unfallereignis für das Klägerfahrzeug unabwendbar war. Es bleibt möglich, dass das Klägerfahrzeug seine Fahrspur nicht (ganz) einhielt und die Kurve schnitt. Hinzu kommt, dass die Zeugen und Polizeibeamten C und D am Unfallort die auf Bl. 8 der Strafakte eingezeichnete Unfallstelle auf der Fahrspur des Beklagtenfahrzeugs ermittelten. Der Zeuge C sagte in seiner Vernehmung durch dieses Gericht am 04.11.2008 glaubhaft aus, die Unfallstelle nach der gegebenen Spurenlage ermittelt und nach Fahrzeugteilen oder Glas gesucht zu haben, die aus Sicht des Taxifahrers viel zu weit links gelegen haben (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 04.11.2008, Bl. 155 d. A.). Der Zeuge D sagte in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2009 aus, dass der Zeuge C die Verkehrsunfallskizze anhand von Glasteilen oder sonstigen aufgefundenen Gegenständen gefertigt habe, und dass es eine Spur gab, die auf die polizeilich ermittelte Anstoßstelle schließen ließ (Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 14.07.2009, Bl. 227 d. A.). Es ist nicht erkennbar, dass die Ermittlung der Polizeibeamten durch mangelnde Sachkenntnis oder durch ein Weiterbewegen der Splitter- und sonstigen Spuren nach dem Unfall durch darüberfahrende Fahrzeuge beeinflusst worden wäre. Die Polizeibeamten hatten bei der Unfallaufnahme Kenntnis von der Flucht des Beklagtenfahrzeugs und der Nacheile durch den Zeugen B, so dass sie diese Umstände einbeziehen konnten. Im Ergebnis ist die Ermittlung des Kollisionspunktes durch die Polizeibeamten jedenfalls nicht derart fraglich, dass das Gericht von der klägerseits geschilderten Kollisionsstelle hinreichend überzeugt wäre. Ebenso wenig konnte der Kläger in der umfangreichen Beweisaufnahme belegen, dass das Beklagtenfahrzeug an der Unfallverursachung ein höherer Anteil trifft als das eigene Fahrzeug. Richtig ist, dass sich der Beklagte zu 2) nach dem Unfallereignis in strafbarer Weise vom Unfallort entfernte. Es ist nicht undenkbar, dass sich Kraftfahrzeugführer auch ohne Konsum von Rauschmitteln – zum Beispiel aus sonstigen Ängsten oder Verwirrung – unerlaubt vom Unfallort entfernen. Das strafbare Verhalten des Beklagten zu 2) nach dem Verkehrsunfall beweist nicht die vom Kläger behaupteten Umstände bei der Entstehung des Unfalls, die auf einen erhöhten Verursachungsanteil schließen ließen. Nach der vorgenannten Würdigung der Aussagen der Zeugen A und B erachtet es das Gericht auch nicht als bewiesen, dass das Beklagtenfahrzeug in Schlangenlinien auf die Kreuzung zufuhr. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass den Zeugen A und B durch die rechts der xxx-Straße verlaufende 1,50 m hohe Hecke und den auf dem rechten Fahrstreifen kurz vor der Kreuzung geparkten Klein-Lkw mit 2,5 m Höhe (Unfallskizze Bl. 8 d. Strafakte) die Sicht auf das Beklagtenfahrzeug nicht vollständig frei gewesen sein dürfte. Im Ergebnis bleibt der genaue Unfallhergang und insbesondere die Kollisionsstelle trotz ausgiebiger Beweisaufnahme ungeklärt. Diese Ungeklärtheit gilt allerdings auch für die Beklagtenseite, für die ebenso wenig die Unabwendbarkeit des Verkehrsunfallereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG belegt ist. Soweit sich die Beklagten auf die polizeilichen Spurenfeststellungen berufen, ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge C auch nicht mit absoluter Sicherheit sagen konnte, dass Glassplitter auf der linken Seite des Klägerfahrzeugs lagen (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 04.11.2008, Bl. 155 d. A.). Der Beklagte zu 2) hatte erhebliche Sorgfaltspflichten anzuwenden, da er auf die vorfahrtberechtigte yyy-Straße einbog, vgl. § 8 StVO. Unabwendbarkeit ist beiderseits nicht bewiesen. Mangels Feststellungsfähigkeit des Kollisionspunktes ist nicht feststellbar, welches der unfallbeteiligten Fahrzeuge – gegebenenfalls zu welchem Anteil – den Unfall verschuldete. Nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zählen. Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen (Hentschel/ König, § 17 StVG, Rd.-Nr. 31 m. w. N.). Die Beweisaufnahme konnte wie oben begründet den Unfallhergang nicht klären. Fahrfehler sind nicht zugestanden. Es bleibt unklar, ob das Klägerfahrzeug die Kurve schnitt oder das Beklagtenfahrzeug das abbiegende Klägerfahrzeug aus eigenem Fahrfehler rammte. Lässt sich zum Verschulden nichts feststellen, darf jedem Halter nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden (Hentschel/ König, a.a.O.). Beim Begegnungszusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge gleichen Typs und annähernder gleicher Geschwindigkeit ist die Betriebsgefahr gleich groß (Hentschel/ König, § 17 StVG, Rd.-Nr. 10 m. N.). Da vorliegend beide Fahrzeuge in etwa vergleichbar waren und angesichts der jeweils anstehenden Abbiegemanöver die Geschwindigkeit annähernd gleich groß gewesen sein dürfte, war die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich groß. Deshalb ist unter Abwägung aller Umstände gemäß § 17 Abs. 1 davon auszugehen, dass die Verursachungsanteile beider Pkw gleich hoch waren. Demnach ist der Kläger berechtigt, die Hälfte seines Schadens einzufordern. Die Anspruchshöhe ergibt sich wie folgt: Die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten E sind zutreffend fiktiv abgerechnet. Angesichts der tatsächlichen Reparatur sind auch die Kostenaufschläge noch angemessen. Zu addieren sind die Kosten des Sachverständigen E, der Wertminderung, ein 9-tätiger Verdienstausfallschaden und die elftätigen Funkgebühr. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Wertminderung nicht anrechnungsfähig wäre, weil das Klägerfahrzeug als Taxi diente. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst gut 7 Monate alt war. Soweit die Beklagten einen doppelschichtigen Einsatz des Klägerfahrzeugs bestritten und dies am Indiz einer relativ geringen Kilometerleistung festmachten, hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass das Klägerfahrzeug zunächst als Privatfahrzeug diente und erst ab September 2007 voll im Tag- und Nachschichtbetrieb als Taxi eingesetzt wurde (S. 4 d. Klägerschriftsatzes vom 14.04.2008, Bl. 107 d. A.). Auch die Anrechnung eines Ausfalls von 9 Tagen erscheint noch berücksichtigungsfähig. Zwar ermittelte der Sachverständige E eine fiktive Reparaturdauer von 6 – 7 Arbeitstagen. Jedoch dürfte eine solche Reparatur stets über ein Wochenende gehen, an dem ein Taxi gleichermaßen einsetzbar ist wie an Werktagen. Weitere 2 Tage Wartezeit bis zur Gutachtenvorlage sind jedoch nicht berücksichtigungsfähig; dies wäre denkbar bei rein fiktiver Schadensabrechnung, vorliegend wurde das Klägerfahrzeug aber in unbekannter Zeit repariert. Zu addieren ist die Rechnung des Sachverständigen E vom 30.03.2007 für dessen Tätigkeit der Feststellung, dass das Klägerfahrzeug inzwischen instand gesetzt wurde (Bl. 112 ff d. A.) in Höhe von 39,08 €. Angesichts des Bestreitens der tatsächlichen Reparatur durch die Beklagten ergibt sich die Ersatzfähigkeit auch dieser Sachverständigenkosten. Zusammen mit den fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 8.869,84 €, den ursprünglichen Sachverständigenkosten E in Höhe von 883,00 €, der Wertminderung in Höhe von 1.400,00 €, dem 9-tägigen Verdienstausfall in Höhe von 1.260,00 €, der elftätigen Funkgebühr in Höhe von 110,00 € und den weiteren Sachverständigenkosten E i.H.v. 39,08 € ergibt sich ein Schaden in Höhe von 12.561,92 €. Hiervon kann der Kläger die Hälfte verlangen, d. h. 6.280,96 €. Zu addieren ist die volle geforderte Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Hieraus ergibt sich die Schadensersatz-Hauptforderung in Höhe von 6.305,96 €. Angesichts des Vorgenannten ist der Kläger auch berechtigt, aus dem vorgenannten Wert die nicht anrechenbare Rechtsanwaltsvergütung der Klägerbevollmächtigten zu verlangen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Wert ergibt eine Vergütung in Höhe von 487,50 €. Zu addieren ist eine Postpauschale in Höhe von 20,00 € und die Mehrwertsteuer in Höhe von 96,42 €. Daraus ergibt sich eine berechtigte Schadensersatz-Nebenforderung in Höhe von 603,92 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Zu den Zinsbeginnen ist zu berücksichtigen, dass die meisten Schadenspositionen unter erfolgloser Zahlungsfristsetzung bis zum 10.03.2007 anwaltlich eingefordert wurden (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 02.03.2007, Anlage K 4, Bl. 32 ff d. A.). Hingegen forderte der Kläger auf die nicht anrechenbare Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 424,50 € Zinsen ab 01.09.2007 und die weiteren Sachverständigenkosten E und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 14.04.2008, den Beklagten zugestellt am 21.04.2008 (Empfangsbekenntnis Bl. 121 d.A.). Die ursprüngliche Klage wurde den letzten Beklagten am 07.11.2008 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 81 a d.A.). Hieraus resultieren die tenorierten Zinsbeginne 11.03.2007 (Großteil der Forderungen, insgesamt 6.286,42 €), 08.11.2008 (Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 424,50 €) und 22.04.2008 (hälftige weitere Sachverständigenkosten E i.H.v. 19,54 € und weitere Rechtsanwaltskosten i.H.v. 179,42 €). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Im Verhältnis des hälftigen Obsiegens und Unterliegens waren auch die Kosten aufzuteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709, S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ff ZPO auf 12.866,92 € festgesetzt, den Wert der Hauptforderung. Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Straßenverkehrsunfall zweier Pkw. Am 02.12.2006 ereignete sich gegen 06:40 Uhr im Bereich der Kreuzung xxx-Straße und yyy-Straße in … ein Verkehrsunfall. Unfallbeteiligt waren der Pkw Mitsubishi Grandis (Taxi) mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Kläger ist und dessen Fahrer zur Tatzeit der Zeuge A war, und der Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter und Eigentümer der Beklagte zu 1) ist. Zur Unfallzeit war der Beklagte zu 2) Fahrer und die Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherung des Beklagten-Fahrzeuges. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, als das Klägerfahrzeug von der vorfahrtberechtigten yyy-Straße nach links in die xxx-Straße abbog, aus der das Beklagtenfahrzeug kam, um rechts in die yyy-Straße abzubiegen. Während des beiderseitigen Abbiegens kam es auf der Kreuzung zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Klägerfahrzeug wurde im linken Frontbereich beschädigt. Die exakte Kollisionsstelle auf der Kreuzung ist streitig. Das Beklagtenfahrzeug wurde unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt und vom Zeugen B verfolgt, der sich das Kennzeichen merkte. Der Zeuge A, Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, bewegte das Klägerfahrzeug nach dem Anstoß von der Unfallstelle fort und stellte es am Straßenrand ab. Die herbeigerufenen Polizeibeamten C und D nahmen den Unfall auf. Anhand der Spuren und Gegenstände auf der Fahrbahn ermittelten sie einen Kollisionspunkt, der deutlich auf der Fahrbahnseite des Beklagtenfahrzeugs liegt. Die Polizeibeamten führten den Zeugen A bei der Unfallaufnahme in der Ermittlungsakte als „ON01“. Der Kläger fordert Schadensersatz in voller Höhe. Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Beklagten zu 2) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Urteil vom 26.11.2007 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis (AZ …). Der Kläger behauptet, der Kollisionspunkt der beiden Unfallbeteiligten Fahrzeuge habe sich auf der Fahrspur des Klägerfahrzeugs befunden. Der Zeuge A sei mit dem Klägerfahrzeug ordnungsgemäß in die xxx-Straße eingebogen, ohne die Kurve zu schneiden. Das Beklagtenfahrzeug sei in Schlangenlinien und mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren, um diese zu überqueren. Er vermutet, dies beruhte auf Alkohol- und Drogeneinfluss des Beklagten zu 2), anderenfalls hätte dieser kaum den Unfallort fluchtartig verlassen. Der Kläger behauptet, die von den Polizeibeamten angefertigte Unfallskizze (Bl. 8 d. Strafakte Amtsgericht Wiesbaden, …) sei falsch. Sie entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten am Unfallort, da weder der Kollisionspunkt der Fahrzeuge, noch der Fluchtweg des Beklagtenfahrzeugs korrekt eingezeichnet sei. Der Kläger behauptet, die herumliegenden Teile und Splitter, anhand derer die Polizeibeamten die Unfallstelle ermittelten, seien nicht definitiv den unfallbeteiligten Fahrzeugen zuzuordnen. Es bestehe keine Sicherheit, ob überhaupt aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall stammende Teile auf der Fahrbahn gelegen hätten. Zudem seien sowohl das flüchtende Beklagtenfahrzeug als auch der Zeuge B mit ihren Fahrzeugen durch die eigentliche Unfallstelle hindurch gefahren, so dass etwa herumliegende Teile und Splitter auf der Fahrbahn verteilt wurden. Die am Unfallort vorgefundenen Spuren seien nicht zur Bestimmung der Kollisionsstelle verwendbar. Der Kläger behauptet, Eigentümer des beteiligten Pkw Mitsubishi zu sein. Er behauptet, ihm sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 12.866,92 € durch den Unfall entstanden, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetze: - Netto-Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten E vom 06.12.2006 (Anlage K 1 zum Klageschriftsatz vom 04.04.2007, Bl. 8 – 28 d.A.): 8.869,84 € - Kosten des Sachverständigengutachtens E netto: 883,00 € - weitere Kosten des Sachverständigen E für die Feststellung der durchgeführten Schadensbehebung netto (Klageerweiterungsschriftsatz vom 14.04.2008, Bl. 104a ff, 102 d.A.): 39,08 € - Wertminderung des Klägerfahrzeugs: 1.400,00 € - 11 Tage Verdienstausfall Doppelschicht á 70,00 € Schicht: 1.540,00 € - 11 Tage Funkgebühr á 10,00 € pro Tag: 110,00 € - Auslagen für Porti, Fahrkosten und Telefongespräche: 25,00 € Zudem fordert der Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltsvergütung aus obigem Gegenstandswert, in Höhe von 755,80 €. Der Kläger forderte die Beklagtenseite mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2007 zum Ersatz der vorgenannten Schäden mit Ausnahme der weiteren Netto-Sachverständigenkosten für die Feststellung der Reparatur und der vorgerichtlichen Anwaltsvergütung auf, unter Fristsetzung bis zum 10.03.2007 (Anlage K 4 zum Klageschriftsatz, Bl. 32 ff d. A.). Die beiden weiteren Schadenspositionen hat der Kläger mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 14.04.2008 (Bl. 104 – 108 d. A.) gefordert, dem Beklagtenvertreter am 21.04.2008 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 121 d. A.). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.866,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2007 aus 12.827,84 € und aus 39,08 € seit Rechtshängigkeit (der Klageerweiterung) zu verurteilen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 424,50 € seit dem 01.09.2007 sowie aus 311,30 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Verkehrsunfall habe sich ereignet, weil das klägerische Fahrzeug mit Schwung in die xxx-Straße eingebogen und dabei durch Schneiden der Kurve auf die Fahrbahn des Beklagtenfahrzeugs geraten sei. Das Beklagtenfahrzeug sei ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen gefahren, als es nach rechts in die yyy-Straße habe einbiegen wollen. Die Beklagten bestreiten, dass das Beklagtenfahrzeug in Schlangenlinien oder mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre oder der Beklagte zu 2) unter Alkohol- und/ oder Drogeneinfluss gestanden hätte. Sie bestreiten, dass eine Beobachtung einer etwaigen Schlangenlinienfahrt dem Zeugen A möglich gewesen wäre, da die xxx-Straße von der yyy-Straße kommend kaum einsehbar sei. Die Beklagten berufen sich auf die Unfallaufnahme nebst Unfallskizze der Polizeibeamten C und D, woraus sich zutreffend ergebe, dass sich der Zusammenstoß im Bereich der Fahrbahnschnittkante auf der Fahrspur des Beklagtenfahrzeugs ereignet habe. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger zur Unfallzeit Eigentümer des Klägerfahrzeugs gewesen sei. Ferner bestreiten sie die Höhe des geltend gemachten Schadens. Mangels tatsächlicher Reparatur sei der Kläger nicht berechtigt, einen 15 %-igen Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile und Verbringungskosten zu fordern. Zudem bestreiten die Beklagten die durch den Sachverständigen E festgestellte Wertminderung in Höhe von 1.400,00 €; sie meinen, Taxifahrzeuge würden bis zu einer hohen Laufleistung genutzt, so dass eine Wertminderung nicht zu Buche schlage. Die Beklagten bestreiten die Entrichtung der Sachverständigenkosten durch den Kläger, ebenso der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung. Zudem sei dem Kläger der geltend gemacht Verdienstausfall nicht entstanden; sie bestreiten, dass das Klägerfahrzeug als Taxi in Doppelschicht tätig war, was ihres Erachtens an der geringen Laufleistung zu erkennen sei. Schließlich seien für die Reparatur laut Sachverständigengutachten E nur 6 – 7 Tage veranschlagt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.06.2008 (Bl. 130 ff d. A.) und vom 11.08.2009 (Bl. 256 ff d. A.) durch Vernehmung der Zeugen A, B, C und D, sowie durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktions-Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F, DEKRA Mainz (Bl. 283 – 301 d. A.). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04.11.2008 (Bl. 154 – 158 d. A.) und vom 14.07.2009 (Bl. 210 – 220 b d. A.). verwiesen. Das Gericht hat die oben zitierte Strafakte des Amtsgerichts Wiesbaden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Beweiserbieten der Parteien verwiesen.