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Urteil

1 O 309/07

LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2008:0425.1O309.07.0A
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Leitsätze
Der Ausschlusstatbestand des § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigte erfordert keinen Vorsatz in Bezug auf den Schaden; das vorausgesetzte Wissen des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf die Pflichtverletzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschlusstatbestand des § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigte erfordert keinen Vorsatz in Bezug auf den Schaden; das vorausgesetzte Wissen des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf die Pflichtverletzung. Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus dem Versicherungsvertrag keinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte, da die Vorsaussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß den §§ 4 Nr.5 AVB-S, 12 Abs.3 AVB-S vorliegen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist das Gericht davon überzeugt, dass Herr D den streitgegenständlichen Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht hat. Im Treuhandvertrag war vereinbart, dass der Treugeber das Geld auf ein Konto des Treuhänders überweist. Gegen diese Vereinbarung verstieß Herr D, indem er Herrn E mit Telefax vom 13.08.2001 aufforderte den Betrag in Höhe von 600,000,00 US $ auf ein Konto der F zu überweisen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um sein eigenes Konto handelte, sondern sich sogar gegenüber Herrn E ausdrücklich als Kontoinhaber dieses Kontos bezeichnete. Durch diese Pflichtverletzung wurde der streitgegenständliche Schaden verursacht, da das Konto anschließend von den … Behörden beschlagnahmt wurde. Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass Herr D diese Pflicht wissentlich verletzt hat. Unstreitig war Herrn D die Vereinbarung aus dem Treuhandvertrag bekannt. Dem Gericht erscheint der Vortrag des Klägers, Herr D habe nicht gewusst, dass es sich bei dem genannten Konto um ein fremdes Konto handle, abwegig. Es liegt außerhalb aller Lebenserfahrung, dass ein Treuhänder irrig annimmt, dass er Kontoinhaber eines von ihm angegeben Kontos ist, das tatsächlich einer dritten Person zuzuordnen ist, zumal auch unstreitig ist, dass Herr D zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht über ein eigenes Treuhandkonto verfügte. Der Kläger hat für diesen angeblichen Irrtum auch keinerlei plausible Erklärung vorgetragen. Dahingestellt bleiben kann, ob Herr D auch bedingt vorsätzlich in Bezug auf die Schadensentstehung handelte. Ausweislich des Ausschlusstatbestandes des § 4. AVB-S ist ein Vorsatz in Bezug auf den Schaden nicht erforderlich, das vorausgesetzte Wissen des Versicherungsnehmers bezieht sich ausdrücklich nur auf die Pflichtverletzung. Gemäß § 12 Abs.3 AVB-S gilt der Ausschlussgrund auch zu Lasten des Klägers. Der Kläger kann sich zumindest im Verhältnis zur Beklagten nicht darauf berufen, kein Sozius i.S.d § 12 Abs.1 Nr. 1 AVB-S zu sein. Nach dieser Vorschrift gelten als Sozien Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Zwar kann nach dem Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden; dass der Kläger und sein Bruder eine Sozietät betrieben haben, insbesondere ergibt sich dieses nicht allein aus dem im Briefkopf aufgeführten Kooperationshinweis, jedoch ist unter § 12 AVB-S auch die sog. Scheinsozietät zu fassen. Dieses ergibt sich aus der in § 12 AVB-S enthaltenen Formulierung „nach außen". Nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung kann derjenige, der im Rechtsverkehr zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat, sich später nicht auf die Unrichtigkeit der vorgetäuschten Tatsachen berufen. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Rechtsschein gegenüber mehreren Personen gesetzt wurde, so dass, dahinstehen bleiben kann, ob der Kläger und sein Bruder auch gegenüber ihren Klienten als Sozietät aufgetreten sind. Ausreichend ist, dass der Kläger und sein Bruder gegenüber der am Rechtsverkehr ebenfalls teilnehmenden Beklagten als Sozietät aufgetreten sind, indem sie im Versicherungsvertrag ausdrücklich angegeben haben, ihren Beruf nach außen gemeinschaftlich auszuüben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus dass die für den Kläger zuständige Steuerberaterkammer B moniert hatte, dass keine Versicherungsbestätigung gemäß den §§ 51 ff. DVStB vorliege. Aus dem Umstand, dass für den Kläger und seinen Bruder zwei unterschiedliche Steueгberaterkammern zuständig sind, konnte die Beklagte nicht zwangsläufig schließen, dass keine Sozietät vorliegt. Die Beklagte hat im Übrigen auf den gesetzten Rechtsschein auch vertraut, indem sie dem Kläger einen Sozietätenrabatt gewährte. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Kläger selbst von dem durch seinen Bruder gesetzten Rechtsschein Kenntnis hatte. Unstreitig hat sein Bruder bei Abschluss des Versicherungsvertrages für ihn als Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt. Gemäß § 166 BGB ist ihm daher das Wissen seines Bruders bezüglich der falschen Angaben im Versicherungsantrages zuzurechnen. Darüber hinaus liegt jedoch eine echte Sozietät i.S.d. § 12 AVB-S zumindest im Hinblick auf das konkrete Treuhandgeschäft vor, aus der der Schaden resultierte. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger und sein Bruder zumindest bezüglich dieses Geschäft gemeinschaftlich handelten. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Durchführung eines einzelnen Geschäftes keine dauerhafte gemeinsame Berufsausübung darstellt, so setzt § 12 Abs.1 Nr.1 AVB -S eine solche Dauerhaftigkeit gerade nicht voraus, schon gar nicht das Bestehen eines Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Vertrages. Dieses wäre mit Sinn und Zweck der Sozienklausel auch nicht vereinbar, da diese das Risiko eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen denjenigen, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, gerade zu Gunsten der Versicherung ausschließen soll Das Risiko eines kollusiven Zusammenwirkens ist bei der Durchführung eines einzelnen gemeinsamen Geschäftes jedoch ebenso groß wie bei einer dauerhaften gemeinschaftlichen Berufsausübung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 ZPO. Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Beschluss In dem Rechtsstreit … wird das am 25.04.2008 verkündete Urteil gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: 1) In dem letzten Satz des Tatbestandes heißt es „Der Kläger vertritt die Ansicht, dass § 12 Abs.3 AVB-S auch deshalb keine Anwendung finde, da was unstreitig ist, der Kläger und sein Bruder sich mit zwei eigenständigen Versicherungsverträgen bei der Beklagten versichert haben". 2) auf S. 6 vorletzte Zeile heißt es statt „falsche Angaben im Versicherungsvertrag" „falsche Angaben .im Versicherungsantrag". Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen. Gründe Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag war zurückzuweisen, da der Tatbestand keine weiteren Unrichtigkeiten enthält. Die Feststellung des Tatbestandes auf Seite 3 Satz 1 ist richtig In der Klageschrift trug der Kläger selbst auf S.4 11 Zeile 4 vor „Herr D gab dabei an, das sei sein Konto". Auch die Feststellung auf Seite 3 Satz 2 ist richtig. Im Schriftsatz vom 11.03.2008 trug die Beklagte vor, im Rahmen des Treuhandvertrages sei verabredet worden, dass die Kapitalbeträge auf ein auf den Namen des Herrn D lautendes Unterkonto eingezahlt werden sollen. Auf S.3 Absatz 4 dieses Schriftsatzes trägt die Beklagte erneut vor, dass das Kapital gemäß den Abreden mit Herrn E auf ein eigenes Konto des Herrn D bei der … Bank überwiesen werden sollte. Diesem Vortrag hat der Kläger nicht widersprochen. Der Vortrag war daher als unstreitig zu behandeln. Auch die 9. Zeile der Entscheidungsgründe enthält keine Unrichtigkeit. In der Klageschrift trug der Kläger auf Seite 4 II Zeile 6 selbst vor, dass Kontoinhaberin des von Herrn D gegenüber Herrn E genannten Kontos die F war. Der Kläger ist Steuerberater und hatte sein Steuerberaterbüro bis Ende 2001 in A. Er ist seit xx.xx.xxxx selbständiger Steuerberater und war damals bei der Steuerberaterkammer B (jetzt C) zugelassen. Sein Bruder, Herr D, hatte damals in C, ebenfalls ein eigenes Steuerberaterbüro. Als der Kläger, der zuvor Angestellter war, selbständig wurde, beauftragte und bevollmächtigte er seinen Bruder, für ihn - den Kläger- eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zu beantragen. Am 22.01.2001 teilte Herr D der Beklagten mit, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.03.2001 als Partner in sein Steuerbüro eintreten werde. Mit Antrag vom 25:03.2001 beantragte Herr D im Namen und mit Vollmacht des Klägers den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Herr D gab bei diesem Antrag an, für den Antragsteller und hiesigen Kläger sei die Steuerberaterkammer B zuständig. Weiter gab er in diesem Antrag an, dass der Kläger seinen Beruf nach außen gemeinschaftlich mit ihm ausübe. Mit Schreiben vom 02.04.2001 nahm die Beklagte den Antrag an. Aufgrund der Angabe, dass der Kläger und sein Bruder ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, wurde ihnen ein Sozietätenrabatt von jeweils 25 % gewährt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zugrunde (AVB-S). Wegen des Inhaltes dieser Bedingungen wird auf die Anlage K 5 verwiesen (Bl. 16 ff. d.A.). Der von D verwendete Briefbogen enthielt einen Kooperationshinweis auf das Steuerberaterbüro des Klägers. Im Jahr 2001 nahmen der Kläger und sein Bruder ein gemeinsames Treuhandgeschäft mit Herrn E über einen Betrag in Höhe von 670.000,00 EUR vor. Herr D hatte mit Telefax vom 13.08.2001 Herrn E aufgefordert, den Gegenwert von 600.000,00 US $ auf ein bestimmtes Konto bei einer … Bank … zu überweisen und gab Herrn E dabei an, dass er selbst Kontoinhaber sei. Im Treuhandvertrag war vereinbart, dass das Geld auf ein Konto des Herrn D überwiesen werden solle. Kontoinhaberin war jedoch entgegen der Angaben des Herrn D eine F. Herr D hatte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich selbst noch kein eigenes Treuhandkonto. Am 11.09.2001 ist das Konto der F von den … Behörden sowie sämtliche andere Vermögenswerte der F beschlagnahmt worden. Herr E erhob daraufhin gegen D und den Kläger als Gesamtschuldner Klage mit der Begründung, der Beklagte zu 1) habe durch die Nennung eines fremden Kontos Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt, wofür auch der Kläger hafte. Das Landgericht C verurteilte am 30.12.2004 den Kläger und seinen Bruder antragsgemäß. Auf die Berufung des Klägers und seines Bruders änderte das OLG … das erstinstanzliche Urteil etwas ab, blieb im Kern aber bei seiner Verurteilung. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde verworfen. Der Haftpflichtgläubiger Herr E hatte Teile des Treuhandgeldes, nämlich einen Betrag in Höhe von 368.355,00 EUR, von Dritten erhalten, unter anderem von einem Herrn G, …, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Diese erwirkten für ihren Mandanten, Herrn G, gegen Herrn E die Titulierung der Ansprüche durch Urteil des Landgerichtes … vom 22.11.2002 (3 0 541/02). Sie erwirkten weiter eine Reihe von vorläufigen Zahlungsverboten, mit denen die Haftpflichtforderung des Herrn E gegen den Kläger gemäß §§ 845, 930 ZPO arrestiert werden sollte. Schließlich erwirkten sie beim Amtsgericht … einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Kläger als Drittschuldner am 08.11.2007, dem Haftpflichtgläubiger Herrn E am selben Tag zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 06.07.2006 entzog die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz. Nach einem Zerwürfnis mit seinem Bruder übernahm der Kläger eine Anzahl noch nicht erledigter Mandate und bezog zum 01.01.2002 dessen Büroräume in C. Der Kläger behauptet, die Angabe seines Bruders im Versicherungsvertrag, dass er mit ihm zusammen seinen Beruf ausübe sei ein Versehen und Irrtum gewesen. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung sei damals erst in der Zukunft geplant gewesen, eine echte Sozietät dann jedoch nie gegründet worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass auch die Voraussetzungen einer Scheinsozietät nicht vorliegen würden. Dass keine Sozietät vorliege, habe auch der Beklagten bewusst sein müssen, und zwar spätestens seit dem die für den Kläger zuständige Steuerberaterkammer B moniert hatte, dieses ist unstreitig, dass keine Versicherungsbestätigung gemäß den § 51 ff. DVStB vorliege. Aus dem Umstand, dass für den Kläger und seinen Bruder unterschiedliche Steuerberaterkammern zuständig seien, hätte die Beklagte den Schluss ziehen müssen, dass keine Sozietät gegründet worden sei. Des Weiteren ergebe sich auch aus der Durchführung eines einzigen Treuhandgeschäftes keine dauerhafte gemeinsame Berufsausübung im Sinne von § 12 Abs.1 Nr.1 AVB-S. Der Kläger behauptet weiter, dass sein Bruder nicht wissentlich pflichtwidrig gehandelt habe. Insbesondere sei dieses nicht im Urteil des OLG … vom 22.06.2006 festgestellt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1) den Kläger von den,Schadensersatzansprüchen des Herrn E, …, gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts … vom 22.06.2006 -9 U 24/05 frei zu stellen. 2) den Kläger von den Forderungen des Herrn G, …, die dieser als Gläubiger des Herrn E durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes … vom 18.10.2007, 232 M 1286/07 gepfändet und sich hat überweisen lassen, frei zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass Herr D seine Pflicht aus dem Treuhandvertrag wissentlich verletzt habe. Dieses habe auch das OLG … in seinem Urteil vom 22.06.2006 festgestellt. Sie ist der Ansicht, dass sie damit gemäß § 4 Nr. 5 AVB-S leistungsfrei geworden sei. Weiter behauptet sie, dass der Kläger mit seinem Bruder eine Sozietät betrieben habe, weswegen gemäß § 12 Abs. 3 AVB-S Leistungsfreiheit auch im Verhältnis zum Kläger eingetreten sei. Das Bestehen einer Sozietät ergebe sich daraus, dass in dem Versicherungsantrag vom 25.03.2001 dieses so angegeben worden sei. Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, dass es auch ausreiche, wenn das konkrete Geschäft, aus der die Pflichtverletzung resultiere, gemeinschaftlich ausgeübt worden sei. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass § 12 Abs.3 AVB-S auch deshalb keine Anwendung finde, da, was unstreitig ist, der Kläger und sein Bruder sich mit zwei eigenständigen Versicherungsverträgen bei der Beklagten versichert haben.