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Beschluss

1 Qs 26/13

LG WALDSHUT TIENGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO beschränkt sich auf das summarische Strafbefehlsverfahren einschließlich der Einlegung des Einspruchs und erstreckt sich nicht auf das folgende Hauptverfahren. • Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO ist nur bei Vorliegen der dort genannten Tatbestände oder der Generalklausel wegen erheblicher Nachteile oder besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten. • Die gesetzliche Systematik und die Entstehungsgeschichte von § 408b StPO rechtfertigen eine engere Auslegung zugunsten einer Beschränkung auf das Strafbefehlsverfahren. • Bei einfacher Sachlage, geringer Straferwartung und überschaubarem Beweismaterial ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine fortdauernde Beiordnung nach § 408b StPO; keine Pflichtverteidigung nach § 140 StPO • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO beschränkt sich auf das summarische Strafbefehlsverfahren einschließlich der Einlegung des Einspruchs und erstreckt sich nicht auf das folgende Hauptverfahren. • Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO ist nur bei Vorliegen der dort genannten Tatbestände oder der Generalklausel wegen erheblicher Nachteile oder besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten. • Die gesetzliche Systematik und die Entstehungsgeschichte von § 408b StPO rechtfertigen eine engere Auslegung zugunsten einer Beschränkung auf das Strafbefehlsverfahren. • Bei einfacher Sachlage, geringer Straferwartung und überschaubarem Beweismaterial ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO nicht erforderlich. Die 29-jährige Angeklagte wird beschuldigt, in einem Supermarkt Fleisch im Wert von 8,51 EUR gestohlen zu haben. Im Strafbefehlsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafe von einem Monat; daraufhin wurde der Angeklagten gemäß § 408b StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet, ausdrücklich nur zur Prüfung eines Einspruchs. Die Angeklagte legte Einspruch ein und beantragte, der Verteidiger solle auch für das anschließende Hauptverfahren beigeordnet bleiben. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die Angeklagte beschwerte sich hiergegen vor dem Landgericht; die Staatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Beschwerde. Streitpunkt war insbesondere, ob die Beiordnung nach § 408b StPO über die Einspruchsprüfung hinauswirkt oder ob eine Beiordnung nach § 140 StPO vorzunehmen ist. • § 408b StPO ist nach Sinn, Systematik und Entstehungsgeschichte auf das Strafbefehlsverfahren einschließlich der Einlegung des Einspruchs beschränkt; die Vorschrift wurde bewusst in den Abschnitt über das Strafbefehlsverfahren eingefügt, um der besonderen prozessualen Situation dort Rechnung zu tragen. • Die besondere prozessuale Situation des Strafbefehlsverfahrens besteht darin, dass eine Verurteilung (auch zu Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung) ohne mündliche Hauptverhandlung nach Aktenlage möglich ist; die Beiordnung soll dies kompensieren und endet mit dem Einspruch, weil das Verfahren dann nach den allgemeinen Vorschriften weitergeführt wird (§§ 213 ff., 226 ff. StPO). • Eine Fortwirkung der Beiordnung in die Hauptverhandlung würde zu unangemessenen Ungleichbehandlungen führen gegenüber Angeklagten, die unmittelbar nach Anklageverfahren verhandelt werden; die Gesetzesmaterialien und die Systematik sprechen gegen eine derartige Ausdehnung. • Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO lagen nicht vor. Auch die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO greift nicht: Die zu erwartende Strafe von einem Monat stellt keine besondere Schwere dar, erhebliche Nachteile (etwa Bewährungswiderruf) sind nicht ersichtlich und die Sach- und Rechtslage ist einfach und überschaubar, so dass keine umfangreiche Beweisaufnahme zu erwarten ist. • Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung der Beiordnung für das Hauptverfahren sachgerecht; die Beschwerde ist unbegründet und daher zu verwerfen. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird verworfen. Die Beiordnung nach § 408b StPO endet mit dem Strafbefehlsverfahren und umfasst nicht das Hauptverfahren; eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO war aufgrund der geringen Straferwartung, der einfachen Sach- und Rechtslage sowie des überschaubaren Beweismaterials nicht erforderlich. Damit besteht kein Anspruch auf fortdauernde Beiordnung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Angeklagten aufzuerlegen.