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Urteil

4 O 221/23

LG Waldshut-Tiengen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWALDS:2024:1015.4O221.23.00
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Leitsätze
1. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Kläger auf Feststellung der Unzulässigkeit künftiger Datenverarbeitungsvorgänge klagt, sein Rechtsschutzziel, das Netzwerk der Beklagten zukünftig nutzen zu können, ohne dass die Beklagte rechtswidrig seine personenbezogenen Daten verarbeitet, aber durch eine Unterlassungsklage wesentlich besser zu erreichen ist.(Rn.66) (Rn.67) 2. Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird.(Rn.78)
Tenor
1. Die Klage wird - hinsichtlich des Antrages Ziffer 1) als unzulässig - abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Kläger auf Feststellung der Unzulässigkeit künftiger Datenverarbeitungsvorgänge klagt, sein Rechtsschutzziel, das Netzwerk der Beklagten zukünftig nutzen zu können, ohne dass die Beklagte rechtswidrig seine personenbezogenen Daten verarbeitet, aber durch eine Unterlassungsklage wesentlich besser zu erreichen ist.(Rn.66) (Rn.67) 2. Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird.(Rn.78) 1. Die Klage wird - hinsichtlich des Antrages Ziffer 1) als unzulässig - abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags Ziffer 1) unzulässig (I. 2.), sodass insoweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils nicht vorliegen und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen war. Im Übrigen ist die Klage zulässig (I. 3.), weshalb im Übrigen antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO) ergehen konnte. I. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt vorliegend aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), und § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 16 m.w.N.; BGH Urt. v. 23.5.2023 - VI ZR 476/18, GRUR-RS 2023, 16479 Rn. 27). 2. Die mit dem Antrag Ziffer 1) verfolgte Feststellungsklage ist unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO nicht gegeben ist. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (BGH 22.6.1977 - VIII ZR 5/76, NJW 77, 1881) ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung erforderlich. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (“Vorrang der Leistungsklage“, vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 14). Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse idR, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 256 Rn. 54). So liegt der Fall hier: dem Kläger ist hinsichtlich der mit Ziffer 1) begehrten Feststellung der Unzulässigkeit der im Einzelnen dort aufgeführten künftigen Datenverarbeitungsvorgänge eine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage nicht nur möglich, sondern eine solche mit dem Antrag Ziffer 2) auch erhoben. Das Rechtsschutzziel des Klägers, wonach es ihm „gerade darauf an[komme], das Netzwerk der Beklagten zukünftig im gesetzlich zulässigen Rahmen nutzen zu können, ohne dass die Beklagte rechtswidrig seine personenbezogenen Daten verarbeite“ ist mit der mit Ziffer 2) erhobene Unterlassungsklage wesentlich „besser“ zu erreichen, als mit der daneben gemäß Ziffer 1) begehrten - nicht vollstreckungsfähigen - Feststellung. In Bezug auf die in der Vergangenheit liegende Datenverarbeitung durch die Beklagte ist die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Vorgänge Voraussetzung für den mit Ziffer 5) verfolgten Schadensersatzanspruch und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Da zur Begründung dieses Anspruchs keine einzelnen Verarbeitungsvorgänge genannt werden, sondern der gesamte bisherige Datenverarbeitungskomplex umfasst ist, würde einem neuen Schadensersatzbegehren diesen Zeitraum betreffend das hiesige (Leistungs-)Urteil entgegenstehen. Daher kann auch das Vorbringen, die Feststellung sei erforderlich, um eine erneute gerichtliche Feststellung zu vermeiden, sollten künftig weitere Schäden (aufgrund zurückliegender unzulässiger Datenverarbeitungsvorgänge) entstehen, nicht zum Erfolg verhelfen. 3. a. Soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer 4) die künftige Löschung der seit dem 25.08.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten (gem. Antrag Ziffer 1 a)) sowie die Anonymisierung der gemäß dem Antrag Ziffer 1 b-c) gespeicherten Daten verlangt, ist der Antrag zulässig, da die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO gegeben sind. Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung dann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, wobei das ernstliche Bestreiten des Anspruchs genügen kann (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 259 ZPO, Rn. 5). Vorliegend ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Anspruch auf Anonymisierung schon dem Grunde nach nicht bestehe und zudem einem Löschungsbegehren möglicherweise Rechtfertigungsgründe entgegenstünden. Erklärt der Schuldner jedoch ernsthaft, er brauche nicht zu leisten (bspw. weil ein Anspruch nicht bestehe), ist in der Regel die Besorgnis gerechtfertigt, er werde die erklärte Absicht - die fehlende Bereitschaft zur Erfüllung - beim Fälligwerden der Leistung auch in die Tat umsetzen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - VIII ZB 58/21 -, Rn. 19, juris). b. Der Antrag Ziffer 4) sowie der Antrag Ziffer 3) sind auch nicht unzulässig, weil sie eine unzulässige außerprozessuale Bedingung - die Aufforderung des Klägers gegenüber der Beklagten zur Löschung/Anonymisierung - enthielten. Dass ein Anspruch etwa mangels Ablaufs einer Frist oder mangels Eintritts einer Bedingung noch nicht fällig ist, stellt im Rahmen des § 259 ZPO nicht die Ausnahme, sondern einen Hauptanwendungsfall dar. Soweit der Anspruch von einer Gegenleistung oder Bedingung abhängt, ist diese genau (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu bezeichnen und in das Urteil aufzunehmen (Musielak/Voit/Foerste ZPO § 259 Rn. 2; vgl. zu dem Anspruch auf Rückzahlung erst noch zu zahlender Beträge: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 47/63 - Rn. 15, juris). Vorliegend wäre demnach im Falle einer Verurteilung die entsprechende Bedingung - die Aufforderung zur Löschung/Anonymisierung durch den Kläger - in den Tenor aufzunehmen, wobei dann im Rahmen der Vollstreckung ohne weiteres bestimmt und festgestellt werden könnte, ob der Kläger die Beklagte zur Vornahme der austenorierten Verpflichtung aufgefordert hat. II. Soweit die Klage zulässig ist, war sie aufgrund der Säumnis des Klägers im Termin am 08.10.2024 abzuweisen. Der Kläger war mit Verfügung vom 31.07.2024 (AS 409) ordnungsgemäß und rechtzeitig zu dem Termin geladen worden; die Ladung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.08.2024 (AS 413) zugestellt. Die Kammer war auch nicht aufgrund des Antrages auf Terminsverlegung vom 04.10.2024 (AS 683) veranlasst, den Verhandlungstermin aufzuheben und einen neuen Termin zu bestimmen. Eine Terminsverlegung oder -vertagung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt oder vertagt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23 - Rn. 22, juris). Die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei aufgrund eines bereits zuvor anberaumten kollidierenden Verhandlungstermins kann einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO darstellen (BGH, a.a.O., Rn. 27). Allerdings wurde weder das Bestehen des Termins, noch weitere Umstände, aufgrund derer es der Kammer möglich gewesen wäre, die Gesamtumstände zu beurteilen, glaubhaft gemacht oder auch nur dargelegt; auf die Verfügung des Gerichts vom 07.10.2024, mit welcher die Klägerseite aufgefordert wurde, die Ladung des Amtsgerichts vorzulegen, erfolgte keine Reaktion; eine Verlegung des Termins war somit nicht angezeigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend. Der Kläger nutzt unentgeltlich die von der Beklagten auf dem Gebiet der Europäischen Union betriebene Internetplattform „F***“, die es den Nutzern ermöglicht, Profile unter Angabe von verschiedenen persönlichen Daten zu erstellen. Der Kläger bekommt bei Nutzung des Netzwerks Werbung angezeigt, die auf seinen Interessen basiert, welche die Algorithmen der Beklagten u.a. aus den Tätigkeiten des Klägers in F*** sowie den sozialen Kontakten, die er in F*** pflegt, extrahieren können. Die Beklagte hat verschiedene sogenannte "*** Business Tools" entwickelt, die andere Webseitenbetreibern und App-Entwickler auf ihren Webseiten und in ihren Apps einbinden können, um ihrerseits Werbeeinnahmen zu generieren. Dies geschieht durch Einfügen eines einfachen Skripts im Code der Webseiten und Apps ("*** Pixel" für Webseiten und "App Events über ***-SDK" für Apps). Mittels dieser Tools werden Daten von F***-Nutzern auf Drittwebseiten und -Apps erhoben, wobei ein Teil dieser Daten (sog. technische Standarddaten) stets an die Beklagte übermittelt werden. In seinem F***-Account hat der Kläger unter der Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ die Auswahl getroffen, dass er nicht in die Datenverarbeitung durch die Beklagte zum Zwecke des Anzeigens von Werbung einwilligt. Unter der Schaltfläche „Optionale Cookies“ in anderen Apps und auf anderen Webseiten hat der Kläger die Einstellung getroffen, dass diese erlaubt sind. Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte mit den von ihr entwickelten Tools das Nutzerverhalten jedes einzelnen Nutzers aufzeichne, sobald er sich im Internet bewege oder eine App nutze, auch wenn er nicht bei den Netzwerken der Beklagten eingeloggt sei oder deren Apps installiert habe. Dabei sei jeder einzelne Klick und jede Texteingabe auf solchen Drittwebseiten und -Apps durch die Beklagte nachverfolgbar. Die Beklagte wisse, welche Seiten- und Unterseiten wann besucht wurden, was dort angeklickt, gesucht oder gekauft wurde, wobei sie die angefallenen Daten ausnahmslos weltweit in unsichere Drittstaaten übermittle und bei Bedarf an Behörden weitergebe. Die Beklagte lasse sich alle personenbezogenen Daten, derer sie über die Business Tools habhaft werde, übermitteln und verarbeite diese selbst ohne Einflussmöglichkeit der Drittseiten und -Apps auf ihren eigenen Servern. Erst nach Übertragung der Daten von den Business Tools an die Server der Beklagten finde diese dort durch Abgleich (d. h. weitere Verarbeitung) der Daten heraus, wessen personenbezogene Daten sie durch ihre Business Tools gesammelt, an ihre Server habe übertragen lassen und weiter verarbeitet habe. Die Daten des Klägers würden somit von der Beklagten ohne jede Unterscheidung genauso verarbeitet wie die Daten aller anderen Nutzer auch, gleichgültig, ob diese eine Einwilligung gegenüber der Beklagten erteilt hätten oder nicht. Sämtliche Daten würden von der Beklagten auch nach dieser Erstverarbeitung nicht etwa gelöscht, sondern weiterverarbeitet. Die Beklagte überwache den Internetverkehr des Klägers seit dem 25.05.2018 unter grober und vorsätzlicher Missachtung des europäischen Datenschutzrechts, indem sie seine persönlichen und höchstpersönlichen Daten massenweise rechtswidrig erhebe, in unsichere Drittstaaten überträgt, dort unbefristet speichert und sich das Recht herausnehme, diese in unbekanntem Maße auszuwerten und an Dritte weiterzugeben, ohne den betroffenen Nutzer hiervon zu informieren. Der Kläger habe die Kontrolle über die Daten und "Spuren", die er bei der täglichen Nutzung des Internets hinterlasse und die tiefe Einblicke in seine Persönlichkeit ermöglichten, vollständig verloren. Die Klagepartei ist der Auffassung, durch die Einbindung der beklagtenseits entwickelten Business Tools auf dritten Webseiten in Apps sei die Beklagte „Verantwortliche" i.S.d. DSGVO für sämtliche Webseiten und Apps, auf denen der Code laufe. Die massive Datenerhebung über den gesamten Internetverkehr der Nutzer sei durch keine der in Art. 6 und 9 DSGVO normierten Rechtsgrundlagen gedeckt. Der Kläger habe auf Dritt-Webseiten und in Dritt-Apps nicht zur Verarbeitung der dort angefallenen Daten eingewilligt. Es sei auch nicht gestattet, dass ein Webseitenbetreiber für die Datenverarbeitung durch die Beklagte und die Sammlung von Daten aus verschiedenen Quellen im Rahmen eines Persönlichkeitsprofils eine Einwilligung im eigenen Namen einhole. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gem. Antrag 1) seit dem 25.05.2018 rechtswidrig gewesen sei. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass mit der bloßen Geldleistung nicht die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung festgestellt werde, wie es für die weitere Vertragserfüllung notwendig sei. Es solle dabei nicht abstrakt festgestellt werden, dass die genannte Art der Datenverarbeitung nicht rechtmäßig sei, sondern dass der weiterhin gültige Nutzungsvertrag es der Beklagten nicht erlaube, die Daten der Klagepartei wie genannt zu verarbeiten. Zudem sei die Feststellung erforderlich, um eine erneute gerichtliche Feststellung zu vermeiden, sollten aufgrund dessen künftig weitere Schäden hinzutreten. Es komme dem Kläger gerade darauf an, das Netzwerk der Beklagten zukünftig im gesetzlich zulässigen Rahmen nutzen zu können, ohne dass die Beklagte rechtswidrig seine personenbezogenen Daten verarbeite. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergäben sich unmittelbar aus Art. 17 DSGVO. Die Verpflichtungsansprüche gem. Antrag 3) basierten auf Art. 6, 9 DSGVO und zudem als vertragliche Nebenpflicht aus § 242 BGB sowie aus Art. 15 DSGVO; der Löschungsanspruch folge aus Art. 17 DSGVO i.V.m. § 259 ZPO. Der immaterielle Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 82 DSGVO und sei in fünfstelliger Höhe angemessen. Es liege durch die vollständige Überwachung seitens der Beklagten seit dem 25.05.2018 ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Die Klagepartei fühle sich der Beklagten aufgrund von deren Marktmacht ausgeliefert. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren sei aus Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt. Der Kläger habe die klageweise geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2023 bei der Beklagten eingefordert. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. festzustellen, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”***” unter der E-Mail-Adresse „***.de“ die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang seit dem 25.05.2018 nicht gestattet: a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. - E-Mail der Klagepartei - Telefonnummer der Klagepartei - Vorname der Klagepartei - Nachname der Klagepartei - Geburtsdatum der Klagepartei - Geschlecht der Klagepartei - Ort der Klagepartei - Externe IDs anderer Werbetreibender (von der *** Ltd. „external_ID” genannt) - IP-Adresse des Clients - User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen) - interne Klick-ID der *** Ltd. - interne Browser-ID der *** Ltd. - Abonnement-ID - Lead-ID - anon_id - die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der *** Ltd. „madid“ genannt) sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei b) auf Webseiten - die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten - der Zeitpunkt des Besuchs - der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), - die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie weitere von der *** „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in mobilen Dritt-Apps - der Name der App sowie - der Zeitpunkt des Besuchs - die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie - die von der *** „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren. 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten. 3. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d. h. insbesondere diese erst zu löschen, wenn die Klagepartei sie hierzu auffordert, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte weiterzugeben. 4. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei auf ihre Aufforderung hin, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren. 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023, zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.054,10 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Antrag Ziffer 1) bereits unzulässig sei, da kein Feststellungsinteresse bestehe und der Antrag zu unbestimmt. Ein Unterlassungsanspruch, wie er mit dem Antrag Ziffer 2) geltend gemacht werde, gebe die DSGVO nicht her; zudem sei der Antrag mangels Bestimmtheit ebenfalls bereits unzulässig. Der Antrag Ziffer 3) sei unverständlich, der Antrag Ziffer 4) unzulässig, redundant und unbegründet. Er beinhalte eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, zudem würden die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO nicht vorliegen. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, den mit Ziffer 5) geltend gemachten Schadensersatzanspruch schlüssig dazulegen. Sie führt weiter aus, dass der Kläger sich nach ihrem Verständnis gegen die Verarbeitung von durch die Business-Tools erhaltenen personenbezogenen Daten durch sie wende, um ihm - dem Kläger - personalisierte Werbung auf F*** anzuzeigen. Da der Kläger in diese Art der Datenverarbeitung nicht eingewilligt habe, nehme die Beklagte eine entsprechende Verarbeitung gar nicht vor. Die Business-Tools würden zudem nicht alle Daten an die Beklagte übertragen, sondern zunächst bestimmte technische Standardinformationen (HTTP Daten), die automatisch übermittelt werden würden, damit Webseiten und internetverbundene Apps von Drittunternehmen funktionierten; sie - die Beklagte - habe darauf keinen Einfluss. Soweit sich ein Unternehmen dazu entscheide, zusätzliche Daten an die Beklagte weiterzuleiten, wobei dieses die hierfür erforderliche Einwilligungserklärung bei ihren Nutzern einholen müssten, hänge die weitere (abschließende) Verarbeitung davon ab, welche Entscheidung der Nutzer hier über seine Einstellungen getroffen habe. Soweit sie - die Beklagte - die übermittelten Daten nicht für die Anzeige von Werbung nutze, stütze sich dabei auf eine valide Rechtsgrundlage, wie in ihrer Datenschutzerklärung beschrieben. So würden die übermittelten Daten bspw. benötigt, um die Sicherheit und Integrität der Server zu schützen. Zudem habe sich der Kläger über die Einstellung „Unsere Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ erlaubt, dass sie - die Beklagte - Cookies auf anderen Webseiten oder Apps verwende und die erhobenen Daten für bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge nutze. Ein Recht auf Anonymisierung verleihe die DSGVO nicht. In Bezug auf das (zukünftige) Löschungsbegehren des Klägers sei festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Löschung nur dann bestehe, wenn es - neben der Einwilligung - keinen anderen Rechtsgrund für die Verarbeitung gebe. Die Beklagte verarbeite die Daten des Klägers jedoch für andere rechtmäßige Zwecke. Den Erhalt des vorgerichtlichen Schreibens vom 10.07.2023 könne die Beklagte nicht bestätigen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 31.07.2024 (AS 409) Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 bestimmt; die Ladung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.08.2024 (AS 413) zugestellt. Mit Schreiben vom 04.10.2024 (AS 683), welches am 07.10.2024 bei Gericht einging, beantragte der Klägervertreter unter Verweis auf einen Termin vor dem Amtsgericht Mosbach die Verlegung des Verhandlungstermins. Die Verfügung des Gerichts vom gleichen Tag, mit der Aufforderung, die Ladung zum Termin vor dem Amtsgericht Mosbach vorzulegen, blieb unerledigt. Zu der mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 erschien - auch nach Ablauf einer Wartezeit von 15 Minuten - für die Klägerseite niemand.