OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 T 172/09

Landgericht Verden (Aller), Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.10.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 24.09.2009 - Az: 7a M 3790/09 - wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 240,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Gläubigerin begehrt die Herabsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners gem. § 850f Abs. 2 ZPO. 2 Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 30.03.2006. Danach handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Anspruch um eine "Forderung aus Nachgebühr Film". Bereits am 28.12.2004 hat die Gläubigerin mit dem Schuldner einen Teilzahlungsvergleich geschlossen, in dem der Schuldner unter anderem ausdrücklich anerkennt, dass der Anspruch der Gläubigerin aus unerlaubter Handlung begründet ist. 3 Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Verden am 14.08.2009 beantragt, von dem, dem Schuldner zustehenden ALG II einen Betrag in Höhe von 20,- € monatlich für pfändbar zu erklären. 4 Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 24.09.2009 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihr am 01.10.2009 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 09.10.2009 Beschwerde eingelegt. 5 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12.10.2009 zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 1. Die als sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, 11 RPflG) auszulegende Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere form- und firstgerecht eingelegt (§§ 793, 567 ff. ZPO). 7 2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 8 Zu Recht ist das Vollstreckungsgericht davon ausgegangen, dass der - grundsätzlich durch den zu vollstreckenden Titel selbst zu erbringende - Nachweis einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO nicht durch Vorlage des Vollstreckungsbescheides oder des Teilzahlungsvergleiches geführt werden kann. 9 Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären. Über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht. Es hat nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen des Gläubigers und des Schuldners den der Pfändung zusätzlich unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens zu bestimmen. 10 Hingegen ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts auch materiellrechtlich über den Anspruchsgrund zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Anspruch vorgeht, ist es diesbezüglich an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden (BGH, Beschluss vom 26. September 2002, Az: IX ZB 180/02). 11 Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Schuldgrund ergibt. 12 a. Wegen der Besonderheiten des Mahnverfahrens, in dem keine Schlüssigkeitsprüfung und keine richterliche Entscheidung über die Anspruchsgrundlage erfolgt, ist ein Vollstreckungsbescheid jedoch von vornherein nicht dazu geeignet, einen solchen Nachweis zu führen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vollstreckungsbescheid als Anspruchsgrund ausdrücklich eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ausweisen sollte (vgl. BGH NJW 2005, 1663). 13 b. Fraglich ist aber, ob der von der Gläubigerin vorgelegte private Teilzahlungsvergleich als "Titel" in diesem Sinne anzusehen ist. 14 Zur Beurteilung dieser Frage kann zwar der von der Gläubigerin zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.09.2002, Az: IX ZB 180/02 (NJW 2003, 515) herangezogen werden. In dem dortigen Fall war § 850f Abs. 2 ZPO allerdings nicht anwendbar. Der BGH weist in seinem Beschluss jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass dem Gläubiger erst nach Erwirken des Titels Erkenntnisse zuwachsen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen, die Vorlage einer privaten Urkunde, in der der Schuldner einer privilegierten Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO ausdrücklich zustimmt, ausreichend sei und verweist hierzu auf § 775 Nr. 4 ZPO. 15 Der Bundesgerichtshof hat aber auch wiederholt darauf hingewiesen, dass sich der Schuldgrund grundsätzlich aus dem der Vollstreckung zugrundeliegenden Titel ergeben muss (BGH NJW 1990, 834; NJW 2003, 515; NJW 2005, 1663). Die Ausnahme in seinem oben genannten Beschluss ist ersichtlich allein dem Rechtsgedanken des § 775 ZPO geschuldet und nur auf den dort dargestellten Fall anwendbar. 16 Diese Ausnahme ist jedoch im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen jedoch nicht gegeben. 17 Zum einen ist schon fraglich, ob der Schuldner in dem hier vorliegenden privaten Teilzahlungsvergleich ausdrücklich der privilegierten Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO zugestimmt hat. Allein dieses reicht jedoch im Rahmen des § 775 Nr. 4 ZPO aus (Zöller-Stöber, § 775, Rn.7). Vorliegend hat der Schuldner lediglich anerkannt, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht und der Abtretung weiterer 50,- € zugestimmt. Obwohl sich der Hinweis auf § 850c ZPO findet, bleibt fraglich, ob dem Schuldner mit der Abgabe dieser Erklärung bewusst war, dass er einer privilegierten Pfändung zustimmt. 18 Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da der Gläubigerin die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen, bereits vor Erwirken des Vollstreckungsbescheides bekannt waren. In einem solchen Fall ist das Vorliegen einer privatrechtlichen Urkunde, in der der Schuldner der privilegierten Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO zustimmt, ohnehin nicht ausreichend. Für die entsprechende Anwendung des § 775 ZPO auch auf einen Sachverhalt wie den hier vorliegenden besteht ersichtlich kein Bedürfnis. Die Anwendung würde zudem die gesetzgeberische Wertung völlig unterlaufen. Denn grundsätzlich sind die in § 775 ZPO aufgezählten Fälle abschließend und lassen für die Anwendung auf andere Fälle keinen Raum (vgl. Zöller-Stöber, § 775, Rn.3). 19 Auch aus dem Beschluss des BGH vom 25.06.2009, Az: IX ZR 154/08 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. In dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um einen gerichtlichen Vergleich, der - anders als der private bzw. außergerichtliche Vergleich - einen Vollstreckungstitel (§ 794 ZPO) darstellt. Auch bei einer notariellen Urkunde handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO. Dieser Bewertung liegt auch nicht - worauf der BGH hinweist - die Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht zugrunde, denn diese erfolgt auch bei einer notariellen Urkunde nicht. Wohl aber ist die gesetzgeberische Wertung bestimmt durch den Schutz des Schuldners. Schließt der rechtlich unerfahrene Schuldner vor Gericht einen Vergleich ab oder lässt eine Willenserklärung bei einem Notar beurkunden, wird er sich gewiss weitergehende Gedanken darüber machen als bei der Abgabe einer Erklärung lediglich auf privater Ebene. Zudem ist der gerichtliche Vergleich nach §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO den Parteien nochmals vollständig vorzulesen (ebenso die notarielle Urkunde, § 13 BeurkG). Hierbei handelt es sich um ein Wirksamkeits erfordernis. Damit soll sichergestellt werden, dass die die Erklärung abgebenden Parteien sämtliche Aussagen, die in der Urkunde bzw. dem Vergleich vorhanden sind vollständig erfasst haben (wobei es nicht auf die richtige Bewertung ankommt). Aber bereits diese visuelle bzw. akustische Wahrnehmung ist bei einem privaten Vergleich nicht gewährleistet. Die Lebenserfahrung zeigt vielmehr, dass insbesondere bei privaten Urkunden die Unterschrift allzu leicht geleistet wird, obwohl der Inhalt tatsächlich nicht wahrgenommen wurde. 20 Aus diesen Gründen ist auch für die einschneidende privilegierte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO ein Titel im Sinne des § 794 ZPO zu fordern, so dass ein lediglich privat abgeschlossener Teilzahlungsvergleich - wie er hier vorliegt - nicht ausreichend ist. 21 Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn der Gläubigerin bleibt es unbenommen bspw. eine notarielle Urkunde (die einen Vollstreckungstitel gem. § 794 ZPO darstellt) mit dem gleichen Inhalt vorzulegen oder eine Feststellungsklage anzustrengen. 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. 23 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 nicht vorliegen, § 574 Abs. 3 ZPO. 24 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG i.V.m. §§ 42, 47 GKG. Die Gläubigerin begehrt mit der Herbsetzung des unpfändbaren Teils des Einkommens einen um 20,- € monatlich erhöhten Pfändungsbetrag, so dass der Beschwerdewert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 GKG auf 240,- € festzusetzen war. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE090049848&psml=bsndprod.psml&max=true