Beschluss
1 T 11/17
LG VERDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rechtliche Betreuung ist zu verlängern, wenn aufgrund bestehender psychischer Erkrankungen und kognitiver Defizite die Fähigkeit zur selbstständigen Regelung persönlicher und vermögensrechtlicher Angelegenheiten fehlt (§§ 1896, 1901, 1903 BGB; §§ 280, 295 FamFG).
• Einwilligungsvorbehalte und Erweiterungen des Aufgabenkreises sind gerechtfertigt, wenn konkrete Hinweise auf finanzielle Schädigungen durch Dritte, ungeklärte Vermögensverhältnisse und fehlende kooperative ärztliche Versorgung vorliegen.
• Ein Betreuerwechsel ist nicht anzuordnen, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht und der vorgeschlagene Ersatz die erforderliche Eignung nicht erkennen lässt (§ 1897 BGB).
Entscheidungsgründe
Verlängerung und Erweiterung der Betreuung trotz Beschwerde; Betreuerwahl nicht zu beanstanden • Eine rechtliche Betreuung ist zu verlängern, wenn aufgrund bestehender psychischer Erkrankungen und kognitiver Defizite die Fähigkeit zur selbstständigen Regelung persönlicher und vermögensrechtlicher Angelegenheiten fehlt (§§ 1896, 1901, 1903 BGB; §§ 280, 295 FamFG). • Einwilligungsvorbehalte und Erweiterungen des Aufgabenkreises sind gerechtfertigt, wenn konkrete Hinweise auf finanzielle Schädigungen durch Dritte, ungeklärte Vermögensverhältnisse und fehlende kooperative ärztliche Versorgung vorliegen. • Ein Betreuerwechsel ist nicht anzuordnen, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht und der vorgeschlagene Ersatz die erforderliche Eignung nicht erkennen lässt (§ 1897 BGB). Die Betroffene steht seit 2004 unter Betreuung wegen Intelligenzminderung und psychischer Erkrankungen. Nach wiederholten unklaren Geldabflüssen, einer Kontoüberziehung und Kreditverpflichtungen ordnete das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensgeschäfte an und verlänger-te die Betreuung. Die Betreuerin wechselte 2015 zu einer Berufsbetreuerin (Frau S.); 2016 beantragte die Betroffene die Aufhebung der Betreuung bzw. einen Betreuerwechsel und legte ärztliche Atteste vor. Das Amtsgericht erweiterte den Aufgabenkreis um die Gesundheitssorge und verlängerte die Betreuung. Dagegen legte die Betroffene Beschwerde ein; vorgeschlagene ehrenamtliche Betreuer zogen ihre Bereitschaft zurück, ein vorgeschlagener Rechtsanwalt wurde vom Gericht als ungeeignet angesehen. Die Betroffene erklärte widersprüchlich, wollte teils selbständiger handeln, gab aber keine verlässlichen Auskünfte zu Konten, Insolvenz und strafrechtlichen Ermittlungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und die Betroffene verfahrensfähig. • Betreuungsbedarf: Nach § 1896 Abs.1 BGB liegen dauerhafte kognitive Defizite, psychische Erkrankungen (u.a. Intelligenzminderung, somatisierte Depression, Schizophrenie, Alkoholabusus) und eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit vor, die die selbstständige Regelung vermögensrechtlicher und gesundheitlicher Angelegenheiten verhindern; ärztliche Gutachten und Anhörung stützen dies. • Gefährdung des Vermögens: Konkrete Hinweise auf nicht nachvollziehbare Ausgaben, Überziehungskredite und offene Forderungen sowie die Weigerung der Betroffenen, Auskünfte zu geben, rechtfertigen den Einwilligungsvorbehalt und die Fortführung der Vermögenssorge. • Gesundheitssorge: Wiederholte Abbrüche psychiatrischer Behandlung, fehlende ärztliche Kontakte und die Einschätzung der behandelnden Ärztin rechtfertigen die Erweiterung um die Gesundheitssorge (§§ 1901, 1903 BGB). • Freier Wille: Die Betroffene ist aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs.1a BGB zu bilden; ihre Ablehnung der Betreuung ist deshalb nicht maßgeblich. • Betreuerauswahl: Es steht kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung; der vorgeschlagene Rechtsanwalt fehlt die Eignung, da er die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts verkennt; die Amtsbestellung der Berufsbetreuerin ist fachlich ungezeichnet und zum Wohl der Betroffenen geeignet (§ 1897 BGB). • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Fortführung und punktuelle Erweiterung der Betreuung sind erforderlich und geeignet, weitere finanzielle Schäden abzuwenden und eine angemessene gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2016 wurde zurückgewiesen. Die Betreuung bleibt im bisherigen Umfang bestehen und wird um die Gesundheitssorge erweitert; der Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge bleibt erforderlich. Ein Betreuerwechsel wurde nicht angeordnet, weil keine geeignete ehrenamtliche Person verfügbar ist und der vorgeschlagene Ersatz die für die Aufgabe notwendige Eignung nicht besitzt. Die Entscheidung schützt die Betroffene vor weiteren wirtschaftlichen Nachteilen und stellt sicher, dass medizinische Versorgung und Vermögensangelegenheiten geregelt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.