Urteil
5 O 134/16
LG VERDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB berechtigt den Inhaber zum Besitz und hindert den Zwangsverwalter an einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.
• Die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung begründet keinen Herausgabeanspruch gegen Wohnungsrechtsinhaber; hierfür ist ein vollstreckbarer Duldungstitel erforderlich.
• Ein Zwangsverwalter verfügt nicht über ein eigenes Anfechtungsrecht zur Geltendmachung von Wertersatz nach Anfechtungsgesetz; daraus folgt kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen Inhaber unentgeltlich eingeräumter Wohnungsrechte.
• Mangels Mietvertragsverhältnis zwischen Schuldner und Wohnungsberechtigten kann der Zwangsverwalter weder gemäß § 546 BGB Rückgabe noch nach § 149 ZVG Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Herausgabe- und Nutzungsentschädigungsanspruch des Zwangsverwalters gegen dingliche Wohnungsberechtigte • Ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB berechtigt den Inhaber zum Besitz und hindert den Zwangsverwalter an einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. • Die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung begründet keinen Herausgabeanspruch gegen Wohnungsrechtsinhaber; hierfür ist ein vollstreckbarer Duldungstitel erforderlich. • Ein Zwangsverwalter verfügt nicht über ein eigenes Anfechtungsrecht zur Geltendmachung von Wertersatz nach Anfechtungsgesetz; daraus folgt kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen Inhaber unentgeltlich eingeräumter Wohnungsrechte. • Mangels Mietvertragsverhältnis zwischen Schuldner und Wohnungsberechtigten kann der Zwangsverwalter weder gemäß § 546 BGB Rückgabe noch nach § 149 ZVG Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen. Der Kläger wurde als Zwangsverwalter über das Grundstück des Schuldners bestellt und verlangte Räumung des Wohnhauses W. 35 a sowie Nutzungsentschädigung von den dort lebenden Eltern des Schuldners, die ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht innehaben. Das Wohnungsrecht wurde bei notariellem Kaufvertrag des Schuldners vereinbart und bestand unentgeltlich; es ist in Abt. II des Grundbuchs eingetragen. Der Kläger forderte monatlich 500 € Nutzungsentschädigung und kündigte wegen behaupteten Zahlungsverzugs; die Beklagten beriefen sich auf ihr dingliches Wohnungsrecht und gesundheitliche Gründe. Im Grundbuch ist zudem die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen; der Kläger berief sich auf seine Bestellung als Zwangsverwalter und auf ein im Zwangsverwaltungsverfahren eingeholtes Wertgutachten. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; Herausgabeansprüche nach § 985 BGB stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagten durch das dingliche Wohnungsrecht zum Besitz berechtigt sind (§ 1093 Abs.1 i.V.m. § 1036 Abs.1 BGB). • Die Zwangsverwaltungserklärung ändert daran nichts: Die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung begründet keinen materiellen Herausgabeanspruch gegen Wohnungsrechtsinhaber; hierfür bedarf es eines vollstreckbaren Duldungstitels und dessen Zustellung (§§ 725, 750 ZPO). • § 152 Abs.2 ZVG und § 546 BGB greifen nicht: Es besteht kein Mietvertrag zwischen Schuldner und Wohnungsberechtigten, da die Überlassung unentgeltlich vereinbart war; der Zwangsverwalter ist deshalb nicht in einen wirksamen Mietvertrag eingetreten. • Ein Wertersatzanspruch nach Anfechtungsgesetz kommt nicht dem Zwangsverwalter zu, weil dem Zwangsverwalter kein eigenes Anfechtungsrecht zusteht; somit kann er keinen Wertersatz aus der unentgeltlichen Überlassung gegenüber den Beklagten geltend machen. • Ansprüche aus § 149 ZVG setzen einen abgeschlossenen Mietvertrag zwischen Schuldner und Angehörigem voraus; dieser fehlt hier, sodass auch daraus keine Nutzungsentschädigung folgt. • Mangels der vorstehenden Anspruchsgrundlagen geben gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beklagten keinen Anlass, die Klage zugunsten des Klägers zu entscheiden; die Verfahrens- und Kostenfolgen richten sich nach §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Wohnhauses noch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in der geltend gemachten Höhe, weil die Beklagten durch ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Wohnungsrecht zum Besitz berechtigt sind und die Anordnung der Zwangsverwaltung keinen Herausgabeanspruch begründet. Weiter stehen dem Zwangsverwalter keine Anfechtungsrechte zu, die einen Wertersatzanspruch gegen die Wohnungsberechtigten begründen würden, und es liegt kein Mietverhältnis zwischen Schuldner und Wohnungsberechtigten vor, sodass Ansprüche nach §§ 546 BGB oder 149 ZVG ausscheiden. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.