Urteil
9 O 14/15
LG VERDEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gesellschafterin ist zur Einzahlung der Stammeinlage verpflichtet, wenn eingezahlte Beträge innerhalb kurzer Zeit bar abgehoben und an ihr nahe stehende Personen weitergeleitet werden; ein definitiver Vermögenszufluss fehlt.
• Vereinbarungen mit einem der Gesellschaft nahestehenden Dritten können die Einlageverpflichtung nicht befreien (§ 19 Abs. 5 GmbHG).
• Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG greift, wenn der Geschäftsführer Zahlungen an nahe stehende Dritte veranlasst und dadurch Kapitalerhaltungs- oder Einlagevorschriften unterlaufen werden.
Entscheidungsgründe
Gesellschaftereinlage nicht erfüllt; Geschäftsführerhaftung bei Auszahlungen an nahe stehende Dritte • Gesellschafterin ist zur Einzahlung der Stammeinlage verpflichtet, wenn eingezahlte Beträge innerhalb kurzer Zeit bar abgehoben und an ihr nahe stehende Personen weitergeleitet werden; ein definitiver Vermögenszufluss fehlt. • Vereinbarungen mit einem der Gesellschaft nahestehenden Dritten können die Einlageverpflichtung nicht befreien (§ 19 Abs. 5 GmbHG). • Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG greift, wenn der Geschäftsführer Zahlungen an nahe stehende Dritte veranlasst und dadurch Kapitalerhaltungs- oder Einlagevorschriften unterlaufen werden. Die G. GmbH wurde von der Beklagten und dem weiteren Beklagten gegründet und pachtete Räumlichkeiten zur Möbelproduktion. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der vorherigen Betreiberin und forderte Zahlung für veräußertes Anlagevermögen in Höhe von 25.000 €. Die Beklagte hielt Geschäftsanteile mit einer Einlageverpflichtung von insgesamt 24.750 € und zahlte am 1. August 2013 Beträge auf das Gesellschaftskonto ein; kurz darauf wurden bar 25.000 € abgehoben. Die Beklagte kaufte Betriebsmittel von der Insolvenzschuldnerin für 25.000 € und leasete diese zurück. Es bestand ein Ausgleichsvertrag zwischen der in Gründung befindlichen Gesellschaft und der Grundstücksgesellschaft (GbR), wonach 25.000 € an die GbR zu zahlen seien. Der Kläger rügt Insolvenzreife der Gesellschaft und verlangt Zahlung der Einlagen von den Beklagten, die diese abwehren und Zahlung an die GbR geltend machen. Der Kläger macht ferner Geschäftsführerhaftung geltend. • Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner 24.750,00 € verlangen; dieser Betrag entspricht den von der Beklagten zunächst eingezahlten Einlagen, die durch zeitnahe Barabhebungen wieder entzogen wurden, sodass kein definitiver Vermögenszufluss eintrat. • Selbst wenn die Zahlung gemäß dem Ausgleichsvertrag an die GbR erfolgen sollte, würde dies die Einlagepflicht nicht erfüllen, weil die Leistung an einen der Beklagten nahestehenden Dritten gerichtet ist und damit nach § 19 Abs. 5 GmbHG nicht befreiend wirkt. • Die Zahlung als Kaufpreis für Betriebsmittel befreite die Beklagte nicht von der Einlagepflicht, zumal die Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit dem Geschäft selbst Verpflichtungen übernahm und der Betrag damit nicht uneingeschränkt zur freien Verfügung stand. • Der Beklagte ist nach § 43 Abs. 3 GmbHG haftbar, weil er als Geschäftsführer die Auszahlung an einen ihm nahestehenden Dritten veranlasst hat und dadurch die Vorschriften zur Kapitaleinlage und -erhaltung umgangen wurden; die vorgelegten Vertragskonstruktionen sind als untaugliche Umgehungsversuche zu werten. • Die Klage scheitert insoweit auf weitere 250,00 €, weil keine Verpflichtung zur Einlagezahlung hierfür dargetan ist, und auf geltend gemachte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, da deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 2 ZPO bzw. § 709 ZPO. Der Kläger obsiegt in Höhe von 24.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2013. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet, weil die von der Beklagten geleisteten Einlagen durch unmittelbare Rückführung bzw. Weiterleitung an einen ihr nahestehenden Dritten keinen definitiven Vermögenszufluss begründeten und damit die Einlagepflicht nicht erfüllt wurde. Der Geschäftsführer ist nach § 43 Abs. 3 GmbHG verantwortlich, weil er die Auszahlungen veranlasste und dadurch Kapitalerhaltungs- und Einlagevorschriften umgangen wurden. Die Klage ist im Übrigen, insbesondere hinsichtlich weiterer 250,00 € und der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.