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Urteil

4 O 81/13

LG Ulm 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGULM:2013:0719.4O81.13.0A
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Leitsätze
Bei Parkplätzen, auf die vorwärts oder rückwärts eingefahren wird, und die nur durch einen Bordstein begrenzt werden, entspricht es dem gängigen Fahrverhalten, dass mit den Rädern bis an den Bordstein, also mit dem Stoßfänger bis über den Bordstein gefahren wird. Hebt sich ein Bordstein in nennenswertem Maße an und ist die Parkplatzfläche nicht eben, sondern unregelmäßig, so ist durch eine regelmäßige Kontrolle diese Randsteinsituation zu überprüfen und alsdann sind die Verkehrsteilnehmer durch Aufstellen eines entsprechenden Pylons oder ähnlich in geeigneter Weise vor dem hochstehenden Randstein zu warnen (vgl. OLG Hamm, 9. November 20007, 9 U 29/07).(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 859,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird es nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Streitwert: € 859,46.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 859,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird es nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Streitwert: € 859,46. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des durch das Parkmanöver an seinem Fahrzeug erlittenen Schadens gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Für die Beschädigung des Fahrzeugs war der Zustand des Randsteins und der Umstand, dass von der Beklagten hierauf nicht hingewiesen wurde, ursächlich. 1. Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft und unterhält, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze anderer Personen zu treffen. Allerdings findet diese Verkehrssicherungspflicht in dem Ergreifen solcher Maßnahmen ihre Grenze, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger, umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Hierfür ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit die Gefahrenquelle sich für den Benutzer, z.B. einer Straße, darbietet (vgl. OLG München, Urteil vom 14. März 2013 - 1 U 3769/11 - zit. nach Juris, Rz. 46 m.w.N.). Eine Nichtabwendung einer Gefahr wird also erst dann haftungsbegründend, wenn vorausschauend betrachtet die Verletzung von Rechtsgütern anderer Personen naheliegend möglich ist. Die konkrete Gefahrenabwehrpflicht ergibt sich dabei im Hinblick auf die jeweilige Situation, Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit von Schäden. So müssen Straßen und Bürgersteige nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein, denn eine solche vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Es ist Sache des Verkehrsteilnehmers, sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2008 - 18 U 213707 - zit. nach Juris, Rz. 16). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte hier ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. a. Bei Parkplätzen, auf die vorwärts oder rückwärts eingefahren wird, und die nur durch einen Bordstein begrenzt werden, entspricht es schon dem gängigen Fahrverhalten, dass mit den Rädern bis an den Bordstein, also mit dem Stoßfänger bis über den Bordstein gefahren wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. November 20007 - 9 U 29/07 - zit. nach Juris, Rz 10). Aufgrund der Angaben der Parteien und der Einsichtnahme in die Lichtbilder, die sich in der Akte befinden, hat das Gericht festgestellt, dass in der H.-Straße diese Erwartung noch intensiver ist, weil die Parkplätze schräg angeordnet sind. Der Umstand, dass der Fahrradweg zwischen Parkplätzen und Fahrbahn verläuft, veranlasst die Parkenden umso mehr, ihr Fahrzeug dicht an den Bordstein zu fahren. b. Die Einzelrichterin ist nach der Anhörung der Parteien auch davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Schaden entstand, als der Kläger sein Fahrzeug auf den auf den Lichtbildern Bl. 25ff. d. A. sichtbaren Parkplatz lenkte. Aus den Bildern ist ebenfalls ersichtlich, dass der Bordstein sich zur einen Seite in nennenswertem Maße angehoben hatte, und dass die Parkplatzfläche nicht eben, sondern unregelmäßig ist. Zudem steht unstreitig fest, dass es zu dem Zeitpunkt geschneit hatte mit der Folge, dass die Erhebung des einen Bordsteins noch schwieriger erkennbar war. Aber auch ohne Schnee ist die Erkennbarkeit eher von der Seite, wo die gesamte Kante hochsteht, als von vorn zu erkennen. Der Vertreter der Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung Angaben zur Sache gemacht hat, hat ausgeführt, dass dieser Gehweg inklusive Randstein für das Jahr 2014 zur Sanierung vorgesehen ist. Zwar konnte er - anders als der Kläger - nicht von weiteren Vorkommnissen derselben Art wie hier berichten. Jedoch hat er erläutert, das es „jede Menge Beschwerden“ wegen der Unebenheit des Fußgängerweges gebe. c. Die Beklagte wäre hier verpflichtet gewesen, durch eine regelmäßige Kontrolle diese Randsteinsituation zu überprüfen und alsdann durch Aufstellen eines entsprechenden Pylons oder ähnlich in geeigneter Weise die Verkehrsteilnehmer vor dem hochstehenden Randstein zu warnen (vgl. auch hierzu OLG Hamm a.a.O). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. 3. Anders als die Beklagte meint, kommt hier ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar hat das OLG Hamm in der bereits zitierten Entscheidung (dort Rz. 11) entschieden, dass eine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges dann in Betracht kommt, wenn der Fahrzeugführer ohne zwingenden Grund den Randstein mit dem Karosserieüberhang befährt. Hier liegt der Fall indessen wegen der bereits geschilderten Anordnung der Parkplätze schräg zwischen Radfahrerweg hinten und Randstein vorn anders. Nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Sicherheit des Fahrradverkehrs war der Kläger gerade gehalten, sein Fahrzeug soweit nach vorn zu fahren, dass es nicht in den Radfahrweg hineinragen würde. Angesichts der Länge des Fahrzeugs und der örtlichen Verhältnisse, wie sie sich aus den Lichtbildern ergeben, war dies nur möglich bei vollständigem Vorfahren. 4. Der Aufwand für die Beseitigung des Schadens ist unstreitig. Der Anspruch besteht aus §§ 249 Abs. 2 S. 1, 251 BGB. Der Anspruch auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht hingegen nicht. Ausweislich der Akte befand sich die Beklagte nicht gem. § 286 BGB im Verzug, als der Klägervertreter vorgerichtlich tätig wurde. Vielmehr hat er erstmals die Ansprüche geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um einen solchen Fall, der in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht so komplex wäre, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, zunächst seinerseits an die Beklagte heranzutreten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 - zit. nach Juris, Rz 20.; s. a. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11 - zit. nach Juris, Rz. 9f.). II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens, der ihm an der vorderen Stoßstange seines Fahrzeugs BMW 525 D Touring entstanden sei, als er diesen am 19. Januar 2013 gegen 18.00 Uhr auf den öffentlichen Parkplätzen neben dem rechten Fahrbahnrand der H.-Straße vor dem Gebäude 29/31 abstellte. Zu dem Zeitpunkt lag Schnee. Die Reparatur des Schadens kostet € 834,56 netto. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er behauptet, die Parkplätze seien wegen eines Radweges, der zwischen Parkplätzen und Fahrstreifen verläuft, nur dergestalt nutzbar, dass mit dem Stoßfänger über die Bordsteinkante gefahren werde, weshalb auch der an die Parkplätze angrenzende Bereich als Überhangstreifen ausgebildet sei. Die nicht ganz eben liegende Bordsteinkante liege durchschnittlich in einer Höhe von ca. 12 cm. Allerdings seien die Bordsteine teilweise - etwa durch Wurzelwerk der Straßenbäume - hochgedrückt, so dass der Bordstein bis zu 18 cm über der Parkplatzfläche ende. Eine solche Erhebung sei ursächlich für den beim Parken entstandenen Schaden gewesen. Neben dem Netto-Betrag, der zur Reparatur notwendig ist, beansprucht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von € 25,00. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 859,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 120,67 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, an der fraglichen Stelle müsse nicht mit dem Stoßfänger über der Bordsteinkante geparkt werden. Zudem sei eine Verwerfung wie vom Kläger geschildert für diesen erkennbar gewesen. Sie ist der Meinung, eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Die Beklagte müsse nur vor solchen Gefahren warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermöge. Das liege hier nicht vor. Hilfsweise wendet die Beklagte erhebliches Mitverschulden des Klägers ein, das so schwer wiege, dass das Verschulden der Beklagten dahinter zurücktrete. Die Parkplatzbegrenzung sei nicht zum Überfahren mit dem Stoßfänger geeignet. Gleichwohl habe dies der Kläger getan. Schließlich kenne der Kläger die Parkplatzsituation, denn er wohne in unmittelbarer Nachbarschaft. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Lichtbilder (Bl. 25 ff. und Hülle Bl. 43 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2013 verwiesen.