Urteil
A 8 S 2/24
LG Tübingen 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 31.01.2024, Az. 13 C 779/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 31.01.2024, Az. 13 C 779/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. 2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nicht zutreffend ist das Urteil lediglich insoweit, als die fehlende Aktivlegitimation, die auch nach Auffassung der Kammer gegeben ist und dem Erfolg der Klage entgegensteht, nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage führt. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger, der getrennt lebende Vater des ... begehrt mit seiner Klage die Herausgabe der Behandlungsunterlagen aus einer psychotherapeutischen Behandlung seines Sohnes. Er macht ausdrücklich im eigenen Namen einen eigenen Anspruch geltend, so dass sich die Frage der Prozessführungsbefugnis als einer Sachurteilsvoraussetzung nicht stellt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - was aber nicht zutrifft - der Kläger im eigenen Namen fremde Rechte geltend machen würde. Die Aktivlegitimation, d.h. das Bestehen eines Anspruchs in der Person des Klägers, ist indessen keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern der Begründetheit (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. III ZR 434/13, MDR 2015, 286-287, in juris: Rn. 17). 2. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die Klage unbegründet ist. Dem Kläger steht - wie das Amtsgericht richtig entschieden hat - gegen den Beklagten aus eigenem Recht kein Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen betreffend die Behandlung seines Sohnes ... zu. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen, was in der Berufung ohne Verstoß gegen das in § 528 ZPO normierte Verschlechterungsverbot zulässig ist (vgl. nur Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 528 Rn. 18 mwN). a) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe einer Ablichtung der Krankenunterlagen über die Behandlung seines Sohnes ... Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus § 630g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Gemäß § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen nur dem Patienten zu, während Dritte auch dann nicht anspruchsberechtigt sind, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - ein Interesse an der Einsicht in die Dokumentation haben. Nach ganz überwiegender Ansicht, der die Kammer folgt, ist Patient im Sinne des § 630g BGB derjenige, den die in der Patientenakte dokumentierte medizinische Behandlung selbst betrifft, d.h. die Person, die ärztlich behandelt wurde. Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach als Patient derjenige anzusehen ist, der vom Arzt behandelt wird, zum anderen daraus, dass auch allein seine Persönlichkeitsrechte betroffen sind (Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630g, Rn. 28; Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, BGB § 630g Rn. 2, beck-online). Ob - was bei Minderjährigen fraglich sein kann - zugleich zwischen ihm und dem Arzt auch der Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde oder die Behandlung auf der Grundlage eines von einem Dritten abgeschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter erfolgt ist, kann nicht maßgeblich sein. Denn das Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen besteht unabhängig davon, wer den Vertrag abgeschlossen hat (Geiß/Greiner ArzthaftpflichtR/Greiner, 8. Aufl. 2022, A. Rn. 7, beck-online), weil das Einsichtsrecht an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten anknüpft (Laufs/Katzenmeier/Lipp ArztR/Katzenmeier, 8. Aufl. 2021, Rn. 55, beck-online) und sich daher bereits unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG ergibt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 1992, ArztR 1993, 43, Az. 1 BvR 162/89, ArztR 1993, 43, in juris: Rn. 7). Daraus folgt, dass den Eltern eines minderjährigen Patienten kein eigener Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte ihres Kindes gemäß § 630g BGB zusteht, sondern sie gegebenenfalls als Vertreter des Kindes dessen Ansprüche - allerdings im Namen des Kindes - geltend machen können. b) Soweit sich der Kläger auf eine teilweise vertretene abweichende Auffassung beruft, nach der Eltern ein eigener Anspruch zustehen soll (vgl. AG Siegen, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 C 1101/20, NJOZ 2022, 908 Rn. 20, 21, beck-online), ist dies nicht überzeugend. Sie lässt sich insbesondere nicht auf § 630 a Abs. 1 BGB stützen. Diese Bestimmung enthält nur eine Definition des Behandlungsvertrags, nicht aber des Patientenbegriffs, so dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass Dritten, die gegebenenfalls im Rahmen einer Notgeschäftsführung den Vertrag im eigenen Namen schließen, ein eigenes Einsichtsrecht zustehen soll. c) Selbst wenn man dieser Ansicht aber folgte, nach der als Patient im Sinne des § 630g Abs. 1 BGB wegen der Legaldefinition des § 630a Abs. 1 BGB nicht zwingend der Behandelte gilt, sondern dies gegebenenfalls auch ein Dritter sein kann, der den Vertrag abgeschlossen hat (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 630g BGB (Stand: 02.07.2024), Rn. 22; Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 20.05.2021, Az. 14 C 1101/20, NJOZ 2022, 908 Rn. 20, 21, beck-online), so führte dies im vorliegenden Fall ohnehin zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Behandlungsvertrag gerade nicht von ihm, sondern von der Mutter des ... abgeschlossen. Der Kläger hat dazu lediglich seine Zustimmung erteilt. Dies genügt aber keinesfalls, um dem Kläger ein eigenes Einsichtsrecht gemäß § 630g Abs. 1 BGB zu verschaffen, vielmehr stünde es allenfalls der Mutter zu. d) Dementsprechend ist nicht mehr entscheidend, ob - was unklar ist - dem ... gegebenenfalls ein eigenes Mitbestimmungsrecht zusteht, welches einer Einsichtnahme des Klägers entgegenstehen könnte. Es ist anerkannt, dass die Eltern einen Anspruch des Kindes nicht nach § 1629 BGB im Namen des Kindes geltend machen können, wenn das minderjährige Kind für die Entscheidung über die Einsichtnahme selbst urteilsfähig ist und ein nachvollziehbares Geheimhaltungsbedürfnis hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982, Az. 1 BvR 845/79, in juris: Rn. 90). Daraus folgt, dass dem Kläger selbst bei Vorliegen der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen ein Einsichtsrecht in die Patientenakte seines Sohnes nicht ohne weitere Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit des ... hätte zugesprochen werden können. e) Einen Anspruch aus Art. 12, 15 DSGVO macht der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend. Der Kläger legt nicht dar, die betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu sein. Ein eigener Anspruch des Klägers würde sich zudem nicht auf Herausgabe einer Ablichtung der gesamten Originalkrankenunterlagen des ... richten. f) Einen Anspruch aus § 1686 BGB kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen, weil sich der Anspruch nur gegen den anderen Elternteil richtet und der Beklagte keine wenigstens elternähnliche Stellung hat (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1686 Rn. 5, beck-online). Entsprechend hat der Kläger auch keinen Anspruch gemäß § 1790 Abs. 4 BGB. III. Die Berufung ist daher auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Kläger nach keiner in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Ansicht der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.