Urteil
5 O 173/23
LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 16.560,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 16.560,17 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das Landgericht Tübingen ist zuständig, Artikel 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel I a-VO), Artikel 12 Abs. 1 lit. e Rom-I-VO (vgl. OLG Karlsruhe, 14 U 256/21, Urteil vom 6.4.2023). 2. Auf den Rechtsstreit ist deutsches Recht anwendbar, Artikel 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO, Artikel 12 Abs. 1 lit. e Rom-I-VO (vgl. OLG Karlsruhe am aufgeführten Ort). 3. Bereicherungsansprüche bestehen nicht; eine hierfür erforderliche Nichtigkeit der Spielverträge gem. § 134 BGB ist nicht gegeben. a) Kein beiderseitiger Gesetzesverstoß Zwar verstößt der geschlossene Vertrag gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag von 2012; es liegen jedoch keine Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass seitens des Klägers mit mindestens bedingtem Vorsatz durch die Spielteilnahme gegen § 285 StGB verstoßen hätte. Aber selbst dann wären Ansprüche gem. § 817 BGB ausgeschlossen (vgl, Köhler, Klägerschutz ..., NJW 2023, 2449; MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 762 Rn. 24). b) Keine Nichtigkeit wegen einseitigem Gesetzesverstoß Seitens der maltesischen Veranstalterinnen liegt zwar einseitig ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag von 2012. Dieser Verstoß führt jedoch nicht zur Nichtigkeit; bei der Norm handelt es sich vielmehr um gewerbliches Ordnungs- und Berufszulassungsrecht, das in Ermangelung eines individualschützenden Charakter nicht zur Nichtigkeit fühlt (vgl. Köhler a.a.O; Grüneberg BGB § 134 Rn. 11). Nach dem Glücksspielstaatsvertragsgesetz waren nämlich zwar derartige Online-Spiele verboten, wobei aber gleichzeitig staatlich betriebene Spielcasinos, Glücksspiele (Lotto) und die Aufstellung von Spielautomaten (einarmige Banditen etc.) erlaubt waren (§ 763 BGB). Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich eines etwaigen Individualschutzes auch nicht auf § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zurückgegriffen werden, da dieser offensichtlich nicht die tatsächlichen Zwecke und Beweggründe des Gesetzgebers widerspiegelt. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe (am aufgeführten Ort) darauf verweist, dass Grund für die Unterbindung zusätzliche, nicht übersehbare Gefahren für den Kläger verbunden wären, die es zu verhindern gelte, und weiter ausführt, dass „außer Zweifel“ stehe, dass fiskalische Interessen nicht die tatsächlichen Beweggründe waren, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits die angeführte Entscheidung enthält dafür keinerlei Belege oder Argumente. Umgekehrt war festzuhalten, dass (vgl. MDR, www.mdr.de, mdr aktuell, 24.3.22023) im Jahr 2022 die öffentliche Hand in Deutschland 2,56 Milliarden aus der Lizenzierung und Besteuerung (Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Konzessionen) des Glücksspiels erlöst hat. Das traditionsreiche staatliche Glücksspiel setzt jährlich rund 7 Milliarden Euro um; die Hälfte der Einnahmen fließt in Form von Gewinnausschüttungen wieder an die Kläger zurück, etwa 12 % decken die Betriebskosten rund ein Viertel wird für soziale Einrichtungen, Umwelt- und Denkmalschutz u. ä. aufgewendeten ungefähr 17 Prozent werden als Lotteriesteuer abgeführt und fließen in den jeweiligen Landeshaushalt (https://de.statista.com/infografik/16978/verwendungszweck-staatlicher-lotto-einnahmen/). Nach Berechnungen des Handelsblatts fließen der öff. Hand p.a. über 5 Mrd. € zu, denen 156 Mio € Sozialschadensfolgen gegenüberstehen (Handelsblatt Research Institut 2017, https://research.handelsblatt.com/assets/uploads/Gl%C3%BCcksspiel_Studie1_010417.pdf), bei zuletzt steigenden Volumen aus digitalen Automaten. Der fehlende Individualschutz ergibt sich auch aus der Aufgabe des Onlineverbots im Nachfolgestaatsvertrag von 2021, ebenso die Regelung in § 763 BGB, die offenkundig nicht der Verhinderung der Spielsucht dient, sondern der Legalisierung staatlich veranstalteter oder ertragreich konzessionierter Glücksspiele. Aus der vom Oberlandesgericht Karlsruhe zitierten Landtagsdrucksache (16/9487) ergibt sich zudem, dass die meistern in Behandlung befindlichen Glücksspiel-Suchtpatienten berichten, dass sie an Automaten etc. gespielt hätten. Das dortige unkontrollierte Spielverhalten kann dem Online-Spielverhalten gleichgesetzt werden. Dass es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen ist, Spielsucht zu verhindern und Glücksspiele zu fördern, ergibt sich auch daraus, dass staatlicherseits durch einhundertprozentige Staatsbetriebe (beispielsweise das Spielcasino in Baden-Baden oder die Toto-Lotto GmbH) umfangreichst selbst derartige Angebote dem spielinteressierten und spielsüchtigen Publikum angeboten werden. Auch „unübersehbare Gefahren“ sind nicht ansatzweise ersichtlich. Ausweislich der eigenen Internetseite errechnet sich beim staatlichen Lotto-Gewinnspiel für die wahrscheinlichste Gewinnchance, „3 richtige“, eine Verlustwahrscheinlichkeit von über 98 % (https://www.lotto-bw.de/service/teilnahmebedingungen; lotto_6aus49_-_november_2023%20(2).pdf). Selbst wenn bei einem Online-Glücksspiel durch betrügerischen Machenschaften keinerlei Gewinnchancen gegeben wäre, würde sich das Verlustrisiko nur marginal von etwas über 98 % auf 100 % erhöhen. Es ist nicht ersichtlich und auch der Begründung nicht zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber gerade darum ging, diese minimalste Veränderung der Verlustwahrscheinlichkeit anzugehen. Der Kläger erhielt als Gewinn rechnerisch immerhin über 70 % der Einsätze zurück. Auch aus den weiteren Umständen des Spielbetriebs in der staatlichen Verwaltung ergibt sich, dass es keinesfalls darum ging, die schädlichen Folgen von Spielsucht zu unterbinden, sondern immer fiskalische Interessen im Vordergrund stehen. Während beispielsweise das Land-Baden Württemberg, ausweislich des allgemein zugänglichen Beteiligungsberichts dem Direktor eines staatlichen Spielcasinos in Baden-Baden ein Gehalt von jährlich ca. 250.000,00 € zubilligt, werden gleichzeitig dem mindestens gleichwertig qualifizierten Leiter eines staatlichen bzw. kommunalen Sozialamtes, der sich mit den Folgen der Spielsucht zu befassen hat, allenfalls Bezüge im Umfang von A 15 und A 16 zugebilligt, etwa einem Drittel oder der Hälfte des Direktors der Spielbank. Eine Gesamtschau all dieser Umstände ergibt zweifelsfrei, dass hier fiskalische Interessen allein und ausschließlich im Vordergrund und Hintergrund der staatvertraglichen Regelung stehen, es nicht ansatzweise um die Verhinderung von Glücksspiel ging. Damit fehlt der Vorschrift der individualschützende Charakter; zugleich unterliegt der Spielvertrag nicht der Nichtigkeitssanktion von § 134 BGB. Auf die europarechtliche Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertragsgesetzes kommt es danach nicht an. 4. Am fehlenden Individual- und Drittschutz scheitern auch Ansprüche gem. § 823 II BGB. Auch deliktische Ansprüche scheiden aus. § 4 des Glücksspielstaatsvertrags ist - wie oben bereits ausgeführt - keine individualschützende Norm und damit kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Deutlich wird dies auch in Verbindung mit den einschlägigen Strafgesetzen, die die Teilnahme am verbotenen Glücksspiel selbst unter Strafe stellen. Das Verbotsgesetz, das in Verbindung mit § 285 StGB eine Strafbarkeit begründet, kann schwerlich als Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers gedeutet werden, da der Gesetzgeber mit der Strafbarkeit auch die fehlende Schutzwürdigkeit kommuniziert hat. Durch die Pönalisierung der eigenen Teilnahme bringt der Gesetzgeber auch zum Ausdruck, dass die Veranstalterstrafbarkeit nach § 284 StGB nicht als Schutzgesetz zugunsten des beteiligten Klägers herangezogen werden kann. Die doppelte Strafbarkeit der Veranstaltung und der Teilnahme spiegelt vielmehr den gesetzgeberischen Grundgedanken von § 762 BGB wieder; Ansprüche hieraus soll es nicht geben, wer sich auf Spiel (strafbar oder erlaubt) einlässt, steht weder materiell noch vollstreckungsrechtlich mit Forderungen aus dem Spiel (Gewinne, Rückzahlung der Einsätze) unter dem Schutz des Zivilrechts. Auch eine Kausalität zwischen fehlender Erlaubnis und Verlust ist nicht erkennbar. Die parallelen Sportwetten belegen die Bereitschaft des Klägers, unabhängig von Erlaubnissen sein Geld einzusetzen und Gewinne (und mathematisch wahrscheinlichere) Verluste zu realisieren. Im Übrigen könnte letztlich der Schutzgesetzcharakter sogar dahinstehen, da es jedenfalls am Nachweis eines auf einem haftungsbegründenden Ereignis beruhenden, kausalen Schaden fehlt. Grundsätzlich ist im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen (Grüneberg BGB § 823, Rn. 24; § 249, Rn. 17). Der Gläubiger ist mithin so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Das Gericht hat oben bereits dargelegt, dass der Kläger nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat und im Übrigen die hohe Wahrscheinlichkeit eines Verlustes vom Vorhandensein einer Erlaubnis für den Veranstalter nicht abhängt. Realisiert hat sich hier kein Schaden aufgrund fehlender Erlaubnis sondern aufgrund der mathematischen Wahrscheinlichkeiten des Verlusts aufgrund des Spielcharakters selbst. Wäre die Erlaubnis vorhanden gewesen, hätte der Kläger gleichermaßen gespielt, wie er auch an Sportwettspielen teilnahm, und seine Einsätze gleichermaßen verloren. Hätte er das Geld in das erlaubte staatliche Lotto investiert, hätte mit größter Wahrscheinlichkeit mehr verloren. Die Deutung als Schutzgesetz würde gar zu einem eklatanten Wertungswiderspruch führen, wenn der Kläger im erlaubten Spiel, z. B. im staatlich veranstalteten Lotto-Spiel, seine vorhersehbaren Verluste hinnehmen müsste, im verbotenen und strafbaren Spiel dagegen mit staatlicher Hilfe zurückverlangen könnte. 5. Das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die klägerische Rückzahlungsforderung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen zur zivilrechtlichen Handhabung von Glücksspielverträgen; der Gesetzgeber hat die Geltendmachung solcher Ansprüche ausgeschlossen (§ 762 BGB). Dieser gesetzgeberische Wille müsste im Übrigen auch bei unterstellter Nichtigkeit zum Ausschluss jeglicher Rückzahlungspflicht führen; aus dem Sinn und Zweck dieser Norm ergibt sich, dass derjenige Kläger, der an einem illegalen Glücksspiel mit nichtigem Vertrag teilnimmt, nicht besser gestellt werden kann, als derjenige, der sein Geld in einem legalen Glücksspiel verloren hat. Jede andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass derjenige, der sich rechtswidrig verhält, möglicherweise selbst den Straftatbestand des illegalen Glücksspiels verwirklicht, zivilrechtlich besser stehen würde, als derjenige, der sich auf legale, mit staatlicher Gewinnbeteiligung durchgeführte Glücksspiele, beschränkt. Mit § 762 BGB hat sich der Gesetzgeber letztlich - auch in Verbindung mit § 763 BGB - bewusst dafür entschieden, aus vor allem fiskalischen Gründen aus wirksamen Spielverträgen (ohne staatliche Gewinn- und Steuerbeteiligung) keine justiziablen Verbindlichkeiten erwachsen zu lassen. 6. Im Übrigen würde, bei unterstellter Vertragsnichtigkeit - wie bereits ausgeführt - einem Rückzahlungsanspruch auch § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen. Ein etwaiger Anspruch würde für den Zeitraum ab 2018 jedenfalls an Leichtfertigkeit des Klägers scheitern. Bereits 2018 (vgl. beispielsweise Süddeutsche Zeitung vom 17.8.2018 „Glückspiel: Versteckspiel auf Malta“) wurde in den Medien umfangreich über die Illegalität des Glücksspiels berichtet. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs im Dieselskandal war davon auszugehen, dass leichtfertig derjenige handelt, der ab 2017 nicht die Presseberichte zum Dieselskandal detailliert verfolgt und beobachtet hat. Gründe dafür, die Leichtfertigkeitsschwelle bei demjenigen, der auf einer Maltesischen Plattform sein Glück versucht, abzusenken, sind nicht ersichtlich. Damit liegen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 817 S. 2 BGB vor, weil die bereicherungsrechtliche Rückforderung nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein soll, wenn dem leistenden Kläger gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorzuwerfen wäre. Das LG München I (LG München I, Urteil v. 13.4.2021, Az. 8 O 16058/20 juris = ZfWG 2021, 324, 326) führt hierzu zutreffend weiter aus: Die verspielte Einlage ist durch die Gutschrift als Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen der Beklagten übergegangen. Durch die Teilnahme am Online-Glücksspiel liegt beim leistenden Kläger ebenfalls ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor, denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Kläger selbst den Tatbestand des § 285 StGB nicht erfüllt zu hat. Es handelt sich um ein öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, welches - unstreitig - entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV ohne behördliche Erlaubnis öffentlich über das Internet veranstaltet wurde. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 28.2.2020 (8 U 5467/19) ist § 284 StGB auf Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg des § 284 StGB im Inland eintritt (§§ 3, 9 StGB). Unstreitig nahm der Kläger auf eigene Rechnung am Glücksspiel der Beklagten teil und unterwarf sich damit den vom Zufall abhängigen Gewinn- und Verlustaussichten (Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, 2019, § 285, Rn. 2). Der Kläger war sich dieses Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz auch bewusst bzw. hat sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen (BGH, Urteil vom 22.4.1997 - XI ZR 191/96; BGH, Urteil vom 23.2.2005 - VIII ZR 129/04). Denn zum einen war aus Funk- und Fernsehen allgemein bekannt, dass Online-Glücksspiel in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein verboten ist. Vor diesem Hintergrund ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Gewinn Klägererfahrene - sichtbar an der Zahl der Spiele und der parallelen und vom Kläger nicht in Frage gestellten Teilnahme an maltesischen Sportwetten - Kläger dies nicht gewusst haben will. Soweit der Kläger zum Beweis seiner Unkenntnis den Kläger als Zeuge angeboten hat, war dem nicht nachzugehen, nachdem der Kläger die wirtschaftliche Beziehung der Klägerin zum Kläger bewusst verschleiert und damit eine umfassende Aussagewürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung bewusst vereitelt hat (trotz Monierung unvollständige Anlage K2). Der Kläger hat bewusst Geld zum Glücksspiel eingesetzt, um dieses zufallsabhängig zu vermehren oder zu reduzieren. Auch wenn es sich um ein erlaubtes Glücksspiel gehandelt hätte, hätte gleichermaßen die Möglichkeit wenn nicht sogar die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Kläger einen entsprechenden endgültigen Verlust erleidet. Die hier in Rede stehende Teilnahme an einem Online-Glücksspiel ist letztlich auch nicht vergleichbar mit der Einzahlung von Beiträgen in ein Schneeballsystem, bei der der BGH in der subjektiven Annahme, dadurch die rechtspolitisch unerwünschte Ausweitung derartiger betrügerischer „Spiele“ zu bekämpfen, eine schutzzweckorientierte Einschränkung des § 817 S. 2 BGB deshalb bejaht hat, weil er sich - im Unterschied zum vorliegenden Fall - nicht davon überzeugen konnte, dass dem Kläger der Sittenverstoß bewusst war bzw. der Kläger sich dem Verstoß leichtfertig verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 22.4.1997 - XI ZR 191/96), obwohl gerade die Schneeballsysteme die Eigenheit aufweisen, dass der geworbene Kläger von heute schon morgen auf der nächsten Ebene selbst als Spielbetreiber auftritt. Der Anspruchsausschluss gemäß § 817 wäre auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion vermeidbar. Dem Gesetzgeber war die mittelbare Folge dieser Vorschrift, dass letztlich das Geld beim Veranstalter des unerlaubten Glücksspiels dann verbleibt, durchaus bewusst, es war geradezu Basis dieser Vorschrift. Intention des Gesetzgebers war somit, zu verhindern, dass mittelbar über entsprechende Ansprüche die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen sozusagen abgesichert wird, Gewinne werden realisiert, Verluste im Wege der Klage ebenfalls. Eine Regelungslücke ist nicht ersichtlich, die gesetzgeberische Intention ist klar der Norm zum Ausdruck gebracht. Ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch würde danach selbst bei unterstellter Nichtigkeit ebenfalls ausscheiden (vgl. LG München I, Urteil v. 13.4.2021, Az. 8 O 16058/20 juris = ZfWG 2021, 324, 326) 7. Schließlich wäre ein Anspruch des Klägers, abgetreten an der Kläger, auch unter Aspekten von § 242 BGB zu verneinen. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass es dem Kläger keinesfalls um Rückabwicklung sämtlicher verbotener Online-Glücksspiele geht, sondern lediglich um die Rückzahlung der Spieleinsätze, die zu einem Verlust geführt hat. Im Übrigen ist jedem, der sich an einem Glücksspiel beteiligt, bekannt, dass in der weitaus überwiegender Zahl aller Spielteilnahmen das Spiel für den Kläger mit einem Verlust oder Totalverlust endet, der einzige sicherer Gewinner die „Bank“ bzw. der Veranstalter oder das Konzessionen erteilende oder selbst durch eigene Unternehmen veranstaltende Land ist. Im Übrigen wurde nicht einmal vorgetragen, dass die Gewinnchancen beim streitgegenständlichen Online-Spiel signifikant schlechter wären, als beim staatlich veranstalteten Lotto-Glücksspiel. Die vom Kläger bzw. dem Kläger vorgelegte Spielbilanz zeigt vielmehr, dass die Gewinnchancen sogar höher waren, als beim staatlichen Lotto-Spiel. Auch vor diesem Hintergrund ist keinerlei Veranlassung gegeben, den klaren gesetzgeberischen Willen in § 817 durch eine irgendwie geartete technologische Reduktion umzukehren oder in § 4 Glücksspielstaatsvertrag real und faktisch nicht ersichtliche individuelle Schutzzwecke hinzu zu deuten. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel geltend. Die Beklagten betrieb im Zeitraum 2016 bis 2020 (Bekl. Zf. 1) bzw. 2020/2021 (Bekl. Zf. 2), als im Handelsregister des Inselstaats Malta eingetragene Unternehmen online unter einer Internetadresse - Online-Glücksspiele. Im Zeitraum vom 1.9.2016 bis 30.1.2020 (Bekl. Zf.1) bzw. im Zeitraum vom 1.2.2020 bis 29.11.2021 (Bekl. Zf. 2) nutzte der Kläger die Online-Angebot und nahm an Online-Glücksspielen teil. Insgesamt wurden von seinem Bankkonto 59.884,26 € abgebucht; im gleichen Zeitraum wurden 43.259,81 € als Gewinne ausbezahlt. Nach Abzug der auf Sportwetten entfallenden weiteren Verluste von 64,28 € erzielte der Kläger einen Verlust in Höhe von insgesamt 16.560,17 € (Bekl. Zf. 1: 14.118,00 €; Bekl. Zf. 2: 2.442,17 €). Es handelte sich um eine unüberschaubare Zahl an Einzelspielen mit wechselnden Einsätzen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Spielverträge gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen nichtig wären. Der Kläger trägt weiter vor, der Kläger habe nicht gewusst, dass die Online-Spiele illegal wären. Der Kläger stellt folgende Anträge: I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 14.118,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.442,17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragen Klagabweisung. Die Beklagte sind der Ansicht, dass, sofern deutsches Recht überhaupt anwendbar wäre, sich aus den AGB's ergeben würde, dass die Beklagten keinerlei Verantwortung für etwaige Spielerlaubnisse übernehmen würde. Der Glücksspielstaatsvertrag diene auch nicht dem Schutz der Verbraucher bzw. Kläger. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre auch nicht individualschützend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.