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Beschluss

5 T 3/21

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrundezulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 11.09.2020, Az. 13 C 309/20, abgeändert: Der von der Klagepartei an die Beklagtenseite zu erstattende Betrag wird auf 825,12 € festgesetzt. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrundezulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.(Rn.5) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 11.09.2020, Az. 13 C 309/20, abgeändert: Der von der Klagepartei an die Beklagtenseite zu erstattende Betrag wird auf 825,12 € festgesetzt. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat auf der von ihm zugrunde gelegten tatsächlichen Basis (maßgeblicher Geschäftsort Hannover) zwar richtig entschieden; die Beschwerdekammer geht jedoch von einem maßgeblichen Geschäftsort „Stuttgart“ aus. Infolge dieser abweichenden Grundlagenermittlung erweist sich die Beschwerde als begründet. Bei der Beklagten Zf. 1 handelt es sich um ein großes, bundesweit tätiges Haftpflichtunternehmen, das tätigkeitsbedingt jährlich mittelbar oder unmittelbar in eine große Zahl von Prozessen involviert ist. Ausweislich der Internetseite der Bekl. Zf. 1 übt sie ihre Tätigkeit an verschiedenen Standorten aus, in Baden-Württemberg in Stuttgart. Nach h. Rspr. darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrunde zulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird, wovon mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist. Danach wäre auch Hannover, wie vorlegend Dortmund, ein „dritter Ort“. Es ist nicht ersichtlich, dass Bekl. Zf 1 als ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen nicht in der Lage wäre, einen Rechtsanwalt am Sitz eines gerichtsnahen Standorts umfassend über das Streitverhältnis ins Bild zu setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2015 - 1 W 432/15; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. März 2016 – 1 W 111/16 –, Rn. 10, juris). Dies gilt umso mehr, wenn die Bekl. Zf 1 dies in anderen Fällen sogar so handhabt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der nicht verklagte Halter und Versicherungsnehmer mit einer anderen Kanzlei aus Dortmund, den hier mandatiertem Beklagtenvertreter zusammenarbeitet und intern die Abwicklung selbst vornimmt. Vielmehr spielt es gerade bei einer derartigen Praxis keine Rolle, ob der Dortmunder oder der Stuttgarter Hausanwalt der Versicherung tätig wird, da die VN als Großkonzern die Abwicklungsinformationen problemlos auch dem Stuttgarter Hausanwalt übermitteln kann. Erstattungsfähig sind daher Gebühren nebst Fahrtauslagen (Stuttgart - Reutlingen) eines fiktiven Stuttgarter Anwalts, somit 1.190,86 €, womit sich der insgesamt von der Klagepartei zu erstattende Betrag auf 825,12 € beläuft. Die Voraussetzungen für die Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Wert: Bis 500,- €