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Urteil

5 O 238/19

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist der Inhaber eines Anlagekontos beim Anlagebetrug abredewidrig nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter, so stellt eine Zahlung des Kontoinhabers an den geschädigten Anleger - jedenfalls bis zur Höhe des eingesetzten Betrags - die Erfüllung einer Verbindlichkeit nach § 812 BGB dar.(Rn.17) 2. Ist beim Anlagebetrug der Inhaber des Kontos, auf dem die Kundengelder abgewickelt werden, Teil des Betrugssystems, so erfolgen Zahlungen bis zur Höhe des deliktischen Schadensersatzanspruchs, d.h. regelmäßig mindestens bis zur Höhe des Anlagebetrags nebst Agio, auch zur Erfüllung deliktischer Verbindlichkeiten.(Rn.18) 3. Eine Unterscheidung zwischen Gewinnauszahlungen und Kapitalrückzahlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung ist beim Anlagebetrug, begangen oder unterstützt durch den Gemeinschuldner, nicht vorzunehmen, da es schon von der Natur der Sache her überhaupt keine Gewinne gibt, sondern nur Scheingewinne als Mittel zur Verschleppung der Taterkennung oder zur Gewinnung neuer Opfer.(Rn.19) 4. Ein Schneeballsystem setzt begrifflich und gesetzmäßig voraus, dass jeder gewonnene Kunde oder Mitspieler seinerseits neue nachgeordnete Mitspieler sucht.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.345,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.345,00 € festgesetzt. 1. Ist der Inhaber eines Anlagekontos beim Anlagebetrug abredewidrig nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter, so stellt eine Zahlung des Kontoinhabers an den geschädigten Anleger - jedenfalls bis zur Höhe des eingesetzten Betrags - die Erfüllung einer Verbindlichkeit nach § 812 BGB dar. (S.u. IV.) 2.Ist beim Anlagebetrug der Inhaber des Kontos, auf dem die Kundengelder abgewickelt werden, Teil des Betrugssystems, so erfolgen Zahlungen bis zur Höhe des deliktischen Schadensersatzanspruchs, d.h. regelmäßig mindestens bis zur Höhe des Anlagebetrags nebst Agio, auch zur Erfüllung deliktischer Verbindlichkeiten. (Siehe unten V.) 3. Eine Unterscheidung zwischen Gewinnauszahlungen und Kapitalrückzahlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung ist beim Anlagebetrug, begangen oder unterstützt durch den Gemeinschuldner, nicht vorzunehmen, da es schon von der Natur der Sache her überhaupt keine Gewinne gibt, sondern nur Scheingewinne als Mittel zur Verschleppung der Taterkennung oder zur Gewinnung neuer Opfer. (Siehe unten V.) 4. Ein Schneeballsystem setzt begrifflich und gesetzmäßig voraus, dass jeder gewonnene Kunde oder Mitspieler seinerseits neue nachgeordnete Mitspieler sucht. (Siehe unten VII.) Im Einzelnen: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Schriftsatzrechte brauchten nicht mehr gewährt zu werden, da die Rückzahlungsmodalitäten soweit sie Gegenstand der Schriftsatzanträge waren, schon aus Rechtsgründen irrelevant sind. II. Die Vertragspartnerin der Geschädigten hat keine Zahlungen an die Geschädigte geleistet. Damit kann dahin stehen, ob die von dritter Seite vorgenommenen Zahlungen Scheingewinne oder Kapitalrückzahlungen sein sollten. III. Zahlende Person und Kontoinhaberin war die Ltd. als Gemeinschuldnerin. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bestand aber weder ein Anlagevertrag noch irgendeine Art von Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Anlagevertrag wurde ausschließlich mit der KG geschlossen. Die Einzahlung erfolgte auf ein Konto mit der Endziffer 12226, das zwar im Anlagevertrag als Konto der KG bezeichnet wurde, im Strafurteil und vom Kläger nun aber als Konto der Ltd. benannt wird. Das Konto wurde von der S-Bank auf den Namen der Gemeinschuldnerin geführt, nicht auf die Anlagevertragspartnerin (KG). Ein rechtlicher Grund zur Kontoführung der Gemeinschuldnerin für oder im Namen der KG ist weder vorgetragen noch ersichtlich; auch bei der Insolvenz beider Gesellschaften wurde das Konto nicht der KG zugeordnet. Das Konto wurde auch in der Bilanz der Gemeinschuldnerin (Summen- und Saldenliste) geführt. Es handelt sich danach zweifelsfrei um kein Konto der KG, sondern einer dritten Person, der Ltd.; dass die Beklagte als Geschädigte des Anlagebetrugs von dieser weiteren Täuschung nichts wissen konnte, liegt auf der Hand. IV. Die Ltd., d.h. die Gemeinschuldnerin, hatte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Ansprüche auf die Geldbeträge; die Einzahlung ist wie eine rechtsgrundlose Fehlüberweisung zu betrachten. Die Rückzahlung der gegenüber der Gemeinschuldnerin rechtsgrundlosen Fehlüberweisung erfolgt ihrerseits nicht rechtsgrundlos oder unentgeltlich, sondern aufgrund § 812 ff BGB. Dabei ist es irrelevant, ob die Rückzahlung in glatten oder krummen Beträgen erfolgt, solange die Summe aller Zahlungen das von der Beklagten ursprünglich überwiesene Anlagekapital nebst Agio nicht übersteigt. Dies schon deshalb, weil im Verhältnis zwischen der Dritten (Ltd.) und der Beklagten keine Vereinbarung bestand und so auch keine vertraglichen „Gewinne“ entstehen konnten. Im Übrigen würden auch im Verhältnis zur KG keine „Gewinne“ vorliegen, da es sich vorliegend - und abweichend von den vom BGH entschiedenen Fällen lt. Urteilen vom 11.12.2008 IX ZR 195/07 und 25.6.2009 IX ZR 157/08 - zu keinem Zeitpunkt um durch ordnungsgemäßes Wirtschaften erlangter Gewinne gehandelt hat, sondern nur um als solche deklarierte „Scheingewinne“ als Mittel zur Verschleierung der Tat bzw. Ermöglichung weiterer Taten. V. Zudem würde die Ltd. eigene Verbindlichkeiten aus Delikt erfüllen. Als Komplementär des Betrugssystems ihres Geschäftsführers - die Qualifizierung als Betrug ergibt sich zwanglos aus der diesbezüglichen Verurteilung durch das LG München, die der Kläger selbst vorgelegt und vorgetragen hat - haftet sie mit. Nach dem Vortrag der Klägerseite hat der Angeklagte in betrügerischer Absicht und erfundenen Renditeangaben Gelder eingeworben und diese zudem nicht auf ein KG-Konto gebucht, sondern auf ein Konto der schon vor streitgegenständlicher Anlage „insolvenzreifen“ Komplementärgesellschaft (Insolvenzverschleppung, Betrug, Untreue). Durch die Vorlage des Strafurteils im konkreten Verfahren gegen die Beklagte erklärt der Kläger, dass die Beklagte zum Kreis der deliktisch Geschädigten zählt. Wer betrügerisch erlangte Gelder zurückgibt, handelt nicht unentgeltlich, sondern erfüllt eine eigene deliktische und seit Erhalt des Geldes sofort fällige Zahlungspflicht. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für alle Zahlungen, egal in welcher Stückelung und unabhängig davon, ob als Kapital oder Gewinn „bestimmt“ bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs, d.h. regelmäßig bis zur Summe aus Anlagebetrag und Agio. Soweit Zahlungen als „Gewinn“ bezeichnet wurden, liegt auch keine Zweckbestimmung vor, da es zunächst zwischen zahlender Gemeinschuldnerin und Beklagten keinen einen Gewinn auslösenden Vertrag gab und zudem auch keine Gewinne entstanden waren, die „Zweckbestimmung“ vielmehr strafrechtlich relevante Vertuschungshandlung bzw. Täuschungsbasis für weitere Betrügereien war. Der deliktische Anspruch der geschädigten Beklagten deckt die Gesamtsumme der Zahlungen ab, da der Schadensersatzanspruch zumindest den eingezahlten Betrag abzüglich Aus- und Rückzahlungen erfasst und vorliegend die vorgetragenen Aus- und Rückzahlungen nur 73 % des eingezahlten Kapitals entsprechen. Der deliktische Schadensersatzanspruch bestand auch im Zeitpunkt jeder einzelnen Teilzahlung, da er in seiner Gesamthöhe bereits am Tag der Überweisung des Anlagebetrags durch die geschädigte Beklagte in voller Höhe entstanden und fällig war. Da die Zahlung (hier: 7.436 €, davon lt. Kläger 91 € Kapital) somit zugleich auf eine deliktische Schuld erfolgt, spielt es für Zahlungen jedenfalls bis zum Erreichen der Obergrenze der Schadensersatzpflicht, zumindest aber somit bis zur Höhe der Summe des betrügerisch erlangten Kapitals (Hier: 10.000 + 500 €) schon aus Rechtsgründen keine Rolle, ob auf Kapital oder Gewinn gebucht, gefordert oder gezahlt wurde. Insofern brauchten mangels Entscheidungserheblichkeit auch die Schriftsatzrechtanträge nicht positiv beschieden werden. VI. Auch wenn man die Gemeinschuldnerin (Ltd.) und die KG als kollusive Einheit betrachten würde, ergäbe sich daraus keine Begründetheit der Klage. Auch das Argument, das dahin geht, wegen der Anlageform eines „Nachrangdarlehens“ wäre die Zahlung jedenfalls zu Unrecht, da nicht nachrangig, erfolgt, hilft dem Kläger nicht weiter. Diese Argumentation übersieht, dass es dieses Anlageform überhaupt nicht gab, die Anlageform vielmehr „Betrug“ lautete. Eine Nachrangigkeit des betrügerisch Geschädigten hinsichtlich seines Schadens in Form der von ihm täuschungs- und irrtumsbedingt vorgenommenen Vermögensverfügung gibt es nicht. VII. Es handelt sich auch nicht um ein klassisches Schneeballsystem, sondern - wie vom Landgericht München entschieden - um schlichten Anlagebetrug. Zwar wird in der Rechtsprechung verbreitet auch dann der Begriff „Schneeballsystem“ verwendet, wenn der Täter aus betrügerisch erlangten Geldern frühere Geschädigte ruhigzustellen versucht. Schon begrifflich verlangt das „Schneeballsystem“, mit dem auch eine deutlich schlechtere Rechtsposition der Geschädigten verbunden ist, jedoch deutlich mehr. Ein „Schneeballsystem“ setzt typischerweise voraus, dass ein Täter oder Ideengeber/Veranstalter ein „Spiel“ anstößt, das dann durch selbständige Anwerbehandlungen und Kundensuche der Mitspieler, kaskadenartig erweitert wird, die Mitspieler selbst zu Handelnden bzw. Tätern, zu „Werfern“ des nächsten Schneeballs werden. Hier sind derartige Handlungen der Beklagten nicht vorgetragen, sie war nur vom Schneeball „Getroffene“, nicht „Werferin“. (Legaldefinition: „Die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Schneeball- oder Pyramidensystem)“, Zf. 14 im Anhang zu § 3 III UWG. Siehe auch Onpulson Wirtschaftslexikon: „Als Schneeballsystem bezeichnet man den Verkauf des Rechts, Produkte oder Dienstleistungen an Wiederverkäufer zu verkaufen, die wiederum andere Wiederverkäufer beschaffen...Das Schneeballsystem funktioniert in Form einer Pyramide, bei der oben an der Spitze eine Person steht und auf den Ebenen unter ihr die immer breiter werdende Masse. Daher setzen viele den Begriff „Pyramidensystem“ mit dem Begriff „Schneeballsystem“ gleich. Ganz oben an der Spitze des Schneeballsystems steht der Ideengeber, der das System ins Rollen bringt.“ Oder Duden: „Form des Warenabsatzes, bei der sich der Käufer verpflichtet, einen Teil des Kaufpreises dadurch zu begleichen, dass er neue Kunden vermittelt, die den gleichen Bedingungen unterliegen.“) Dass ein Straftäter die von späteren Opfern erlangten Gelder zur teilweisen Wiedergutmachung früherer Schäden verwendet, ist typische Vorgehensweise zahlreicher Straftäter und hat mit dem „Schneeballsystem“ nichts gemein. Die BGH-Entscheidung betreffend Anfechtung der Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 = BGHZ 179, 137 = WM 2009, 178 Rdn. 6; vom 22. April 2010 = WM 2010, 1182 = ZIP 2010, 1253 Rdn. 6; jeweils m.w.N.) ist aus mehreren Gründen nicht anwendbar: Ein Schneeballsystem liegt ebenso wenig vor wie eine Zahlung durch den Vertragspartner. Auch die Fortschreibung der BGH-Rechtsprechung im Urteil vom 25.6.2009 - IX ZR 157/08 - hilft dem Kläger nicht weiter. Auch dort zahlt der Vertragspartner, nicht ein Dritter. Dort war Gemeinschuldner der Vertragspartner, hier der Dritte. Ein Schneeballsystem liegt jedoch ebenso wenig vor wie hier. Zudem fehlt es im BGH-Fall ausweislich der dortigen Gründe an der hier vorliegenden deliktischen Parallelität. Dort war Gemeinschuldnerin eine Vertragspartnerin, die zunächst korrekt am Markt Gewinne erwirtschaftet hat, hier waren Gemeinschuldnerin und Vertragspartnerin jeweils Initiatoren eine von Anbeginn auf Betrug bauenden Täters. Daher liegt auch hier - anders als im BGH-Fall - zugleich die Zahlung auf deliktische Ansprüche vor. Auch die Entscheidung des BGH vom 19.9.1990 (BGHZ 113/98) stützt die Klage nicht, ebenso wenig wie das Urteil vom 10.2.2011 (NZI 2011, 324). Beide Fälle unterscheiden sich schon darin vom vorliegenden Fall, dass jeweils der „Anlage“-Vertragspartner Gemeinschuldner war, was hier gerade nicht der Fall ist. Hier verbindet die Parteien kein Vertragsverhältnis, das möglicherweise einen Gewinnanspruch überhaupt theoretisch hätte erstehen lassen können. Die Parteien verbinden nur Bereicherungs- und Deliktsansprüche. Der BGH hat jedoch seinerseits ausgeführt, dass dem Beklagten deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, die schon vor Konkurseröffnung und auch vor der streitgegenständlichen Zahlung entstanden (vgl. BGH, a.a.O. BGHZ 113/98 vorletzter Abs. ), fällig, aufrechenbar und durchsetzbar waren. Auf diese deliktischen Ansprüche brauchte die Beklagte sich auch nicht ausdrücklich zu berufen. Es handelt sich um eine von Amts wegen zu prüfende Rechtsfrage. VIII. Dem Klägervertreter kann auch in seinen Darlegungen zum Beibringungsgrundsatz nicht gefolgt werden: Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass die Beklagte von Herrn U. mittels eines vorgeblichen Anlagevertrags zwischen der von ihm gelenkten KG in betrügerischer Absicht geschädigt worden war. Dabei ging es dem Täter um das Kapital der Geschädigten, die Begrifflichkeit „Gewinn“ wurde so wahrheitswidrig wie die Kontoinhaberschaft der KG nur als Mittel zum Betrug verwendet. Es gab weder ein Konto der KG noch Gewinn. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem Zeitpunkt, in dem der Betrug - von ihr noch nicht erkennbar - bereits vollendet war, noch immer täuschungsbedingt sich irrend sich der vorgegaukelten Terminologie bedient, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein irgendwie gearteter Vorteil für die vom täuschenden Täter als Tatmittel eingesetzte Ltd. gewonnen werden. Dies verbietet sich schon aus der Anspruchsnorm § 823 II BGB, § 263 StGB heraus, aber auch aus § 242 BGB. Das Gericht hat somit lediglich den klägerischen Vortrag zugrunde gelegt und für die Begründung dieses Urteils den bestrittenen Klagvortrag, der Kunde habe auch Kapital/Gewinn wählen können und in Person der Beklagten überwiegend „Gewinn“ gewählt, insoweit als richtig unterstellt, als diese Unterstellung des klägerischen Vortrags an der Unbegründetheit der Klage nichts zu ändern vermochte. Letztendlich reduziert sich angesichts der verbalen Täuschungen der Gemeinschuldnerin und der KG der Sachverhalt auf einen Satz: Die Gemeinschuldnerin hat an die Beklagte auf deren Anforderung hin Teilbeträge bezahlt, die in der Summe den Betrag, den die Beklagte nach betrügerischer Täuschung durch die Klägerseite vermeintlich an die KG, real an die Gemeinschuldnerin bezahlt hatte, nicht erreicht haben. Nur auf dieses Faktum stützt sich das Urteil. Ob die geschädigte Beklagte dieses eine Faktum mit dem einen oder anderen Begriff aus dem betrügerischen Wortschatz des Herrn U. und der von ihm genutzten Gesellschaften deckt, macht aus dem einen Sachverhalt weder zwei Sachverhalte noch einen anderen Sachverhalt. Dieser eine Sachverhalt oblag der rechtlichen Würdigung des Gerichts. Danach war die Klage als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kläger ist Insolvenzverwalter der Premium Safe Limited (kurz: Ltd.) als Gemeinschuldnerin. Diese Limited, geführt von einem Herrn U, war Komplementär einer Premium Safe Limited & Co VerwaltungsKG (kurz: KG); bezüglich dieser KG, deren hälftiger Kommanditist (1000 €) ebenfalls Herr U war, wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften bestand laut Strafurteil des LG München vom 2.7.2018 - Az. 7 KLs 311 Js 161375/14 -, das mit einer Verurteilung des Geschäftsführers U zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten wegen Betrugs in 113 Fällen endete, in der betrügerischen Erlangung von Anlagekapital. Von Beginn der Geschäftstätigkeit an (2010) täuschte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin über eine nicht vorhandene Kapitalgarantie ebenso, wie er jährlich, so auch für 2011, eine nicht vorhandene Rendite vortäuschte. Auch die Beklagte überließ Anlagekapital; auf dem Zeichnungsschein vom 10.8.2012 ist als Vertragspartner die KG angegeben. Das Einzahlungskonto mit der Endnummer 12226 wurde als Konto der KG bezeichnet. Die Beklagte zahlte auf das ihr als KG-Konto benannte obige Konto 10.000 € Kapital sowie 500 € Agio ein. 2013, 2014 und 2015 erhielt sie in 18 Teilbeträgen insgesamt 7.436,- €, von denen 7.345,- € streitgegenständlich sind, vom Konto, auf das einbezahlt wurde zurück. Sobald auf ihrem Account ein verfügbarer Betrag abrufbar war, konnte die Beklagte online angeben, ob sie eine Zahlung möchte und ggf. in welcher Höhe. Strittig ist, ob dabei auch angegeben werden konnte, ob die Zahlung aus Kapital oder (Schein-)-Gewinn erfolgen sollte oder nicht. Klägerseits wird die Auswahl behauptet, beklagtenseits als nicht erinnerlich bestritten. Die Klägerseite trägt weiter vor bzw. vertritt folgende Ansicht: Die Auszahlung wäre im Schneeballsystem erfolgt, wären - soweit streitgegenständlich - durchgängig Gewinnauszahlungen gewesen und daher unentgeltlich und anfechtbar. Der Kläger nimmt bei seinem Vortrag auf das Strafurteil des LG München Bezug und bietet es zugleich als Beweis seines Vortrags an. Die Klägerin trägt sodann vor: Die Gemeinschuldnerin wäre schon 2011 insolvenzreif gewesen. Das Konto, das im Zeichnungsschein als Konto der K G angegeben wurde, wäre ein Konto der Gemeinschuldnerin. Klägerseits wird folgender Antrag gestellt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.345,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 10.5.2016 bis 4.4.2017 sowie seit 30.4.2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor bzw. vertritt die folgende Ansicht: Der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation. Einer Rückforderung stehe zudem § 818 III BGB entgegen. Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen einschließlich des rechtskräftigen Strafurteils des LG München vom 2.7.2018 - Az. 7 KLs 311 Js 161375/14 - sowie auf den Vortrag in den mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger nimmt bei seinem Vortrag auf das Strafurteil des LG München Bezug und bietet es zugleich als Beweis seines Vortrags an. Auf dieses in der Akte befindliche Urteil wird Bezug genommen. Beide Parteien haben um ein Schriftsatzrecht gebeten, um ergänzend zu den Modalitäten des Geldrückflusses vortragen zu können.