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Urteil

5 O 177/17

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGTUEBI:2018:1016.5O177.17.00
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Leitsätze
1. Übernimmt eine öffentlich-rechtliche Landesbank zugunsten einer ausländischen Tochter eine ihrerseits unbesicherte Avalverpflichtung und wickelt zugleich für die ausländische Tochter als Fremdwährungs-Darlehensgeberin deren Geschäfte teilweise ab, handelt es sich um ein verbundenes Geschäft auch im Hinblick auf die im Antragsformular angegebenen Anlagezwecke (Fonds, Lebensversicherung). Dies gilt umso mehr, wenn diese Anlagen zugleich wiederum der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen.(Rn.18) 2. Für das Gesamtvertragskonzept einschließlich des Darlehensvertrags mit der ausländischen Tochter der Landesbank ist deutsches Recht anwendbar. Die gilt erst recht für Zeiträume, in denen die Landesbank auch selbst Fremdwährungsdarlehen vergeben konnte.(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 182.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übernimmt eine öffentlich-rechtliche Landesbank zugunsten einer ausländischen Tochter eine ihrerseits unbesicherte Avalverpflichtung und wickelt zugleich für die ausländische Tochter als Fremdwährungs-Darlehensgeberin deren Geschäfte teilweise ab, handelt es sich um ein verbundenes Geschäft auch im Hinblick auf die im Antragsformular angegebenen Anlagezwecke (Fonds, Lebensversicherung). Dies gilt umso mehr, wenn diese Anlagen zugleich wiederum der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen.(Rn.18) 2. Für das Gesamtvertragskonzept einschließlich des Darlehensvertrags mit der ausländischen Tochter der Landesbank ist deutsches Recht anwendbar. Die gilt erst recht für Zeiträume, in denen die Landesbank auch selbst Fremdwährungsdarlehen vergeben konnte.(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 182.000,- € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche auf Grund behaupteter Sicherungsverträge zu Darlehensverträgen scheitert an dem Bestehen eines wirksamen Vertrags. Es handelt sich um einen verbundenen Vertrag (I.). Auf das gesamte Vertragswerk im Dreieck Kläger, Beklagte und selbständige schweizerische Tochterbank ist deutsches Recht anwendbar (II.). Die Vertragswerke sind nichtig (III.); im Übrigen wären die Erklärungen der Beklagten jeweils wirksam widerrufen worden (IV.). Schließlich bestehen gegenwärtig auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht, d.h. aus Darlehensvertrag (V.) und auch keine Ansprüche bereicherungsrechtlicher (VI.) oder bürgschaftsrechtlicher Art (s. unter IV.). I. Es handelt sich um ein einheitliches Vertragswerk zwischen den Beklagten und der He...-Gruppe. Die Willenserklärung der Beklagten war auf einem Blatt Papier an die Klägerin und deren schweizerische Tochter gerichtet. Diese war nicht nur wegen der Fremdwährung involviert, sondern mit dem Ziel, für einen Teilbereich, das Darlehen, in den Genuss schweizerischen Rechts zu gelangen. Wäre der Grund nur die Fremdwährung gewesen, wäre bei der Prolongation - um eine solche und nicht um eine neue Kreditvergabe handelte es sich faktisch und nach dem entsprechenden Schreiben der Klägerin (Bl. 113) zur Weitergeltung der Avalabrede sowie aufgrund der detaillierten Übernahme der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Klägerin (vgl. deren Erwähnung auf Bl. 107/108 bei LB CH) - der aufwändige Umweg über die Schweiz nicht mehr nötig gewesen, da die Klägerin seit 2002 auch selbst Fremdwährungskredite vergab. Nicht nur im Antragsformular, auch im eigentlichen Vertrag und dessen Abwicklung wird der einheitliche und verbundene Charakter deutlich. Der eigentliche Darlehensvertrag regelte nicht nur das Darlehensverhältnis, sondern auch alle Aufgaben, Pflichten, Sicherheiten und Rechte der Klägerin. Diese war es auch, die die formale und technische Abwicklung beim Zustandekommen des Vertrags übernommen hatte. Der vom Verbraucher unterzeichnete Vertrag ging danach nicht etwa nach Zürich, sondern zur Klägerin („zurück an LKK“), deren Geschäftszeichen auch ganz oben vermerkt war. Der zweite Vertrag zeigt neben der Beklagtenunterschrift als Datumsstempel den 22.12.1998. Danach ging er „zurück an LKK“ mit Eingangsstempel vom 17.2.1999. Die Unterschrift des Beklagten wurde dann am 26.2.1999 in Kassel geprüft, die He... Sch... unterschrieb in „Zürich (Kassel)“ laut Stempel am 18.12.1998. In der Folgezeit wickelte die Klägerin alle Ein-und Auszahlungen ab. Nach Klägervortrag unentgeltlich (außer der Kontogebühr). Letztere wurde dem Konto jährlich mit 25 € belastet. Die He... Sch... schreibt allerdings am 11.3.1999 (Bl. 103, dass sie die Vergütungen für die Klägerin am 22.12.198 bereits vorgenommen habe. Diese Vergütung wurde danach zwangsläufig aus dem Disagio bezahlt, das sich Mutter- und Tochtergesellschaft danach teilten. Die Klägerin hat dabei auch keine zusätzliche Aufgabe übernommen, sondern lediglich Teile der Aufgaben und Pflichten, die üblicherweise dem Darlehensgewährer obliegen. So ist im Regelfall in einem Kreditvertrag die Valuta und die dafür gewährte Sicherheit geregelt. Eine andere Betrachtungsweise käme dann in Betracht, wenn ein unbeteiligter Dritter aus eigenen Motiven für einen Dritten eine Sicherheit gibt. Hier war die Situation wie folgt: Die Darlehensbank wollte einen Kredit gewähren; Zweck war der Ankauf einer Rentenversicherung sowie der Ankauf diverser spekulativer Anlagen. Sicherheiten außerhalb des Vertragszwecks waren nicht vorgesehen; die einzige Sicherheit war die Abtretung der Rechte aus den finanziert erworbenen Anlagen. Diese Sicherheit hätte unmittelbar zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgewährer vereinbart werden können. Hier nun wurde die Klägerin, Muttergesellschaft der Darlehensgewährerin, dazwischengeschaltet. An sie sollte der Verbraucher seine Rechte aus den finanziert erworbenen Anlagen abtreten, dafür ging die Klägerin gegenüber ihrer Tochterbank eine Zahlungsverpflichtung (Aval) ein, die somit für die Tochter als Sicherheit diente. Während üblicherweise eine solche - bürgschaftsähnliche - Avalverpflichtung mit einer Entgeltzahlung verbunden ist, zumal bei nur dürftiger, hochspekulativer Sicherheitensituation, wurde hier die Klägerin als Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung unentgeltlich tätig. Auch dieser Umstand dokumentiert nach außen hin die Einheitlichkeit und Verbundenheit. Der Umstand, dass nach Aktenlage durchaus eine Vergütung geflossen ist, allerdings unausgewiesen, ändert hieran nichts, da die Klägerin gerade versucht hat, diese Interna nach außen hin zu verdecken. Wäre es bekannt gewesen, hätte im Übrigen der Umstand, dass sich Mutter- und Tochtergesellschaft das Disagio möglicherweise geteilt haben, klares Indiz für die Einheitlichkeit und Verbundenheit gewesen. Die Klägerin spielte zudem eine führende Rolle bei den bereits im Anlagekonstrukt untauglichen Altersvorsorgemodellen, die durch die Beklagten hier unterzeichnet wurden. Die Untauglichkeit als Altersvorsorge Urteil ergibt sich aus dem im jeweiligen Vertragswerke enthaltenen Fremdwährungskonto und dem Risiko der Fondentwicklung. Beide Module entsprechen ihrer Sicherheitsstufe und ihrem Kursrisiko und dem Totalverlustrisiko nach trotz möglicher anderer wirtschaftlicher Vorteile nicht den Kriterien, die an ein Altersvorsorgemodell zu stellen sind. Schließlich hat sich die Klägerin selbst bei der gesamten Abwicklung als Vertragspartner geriert. Sie hat nicht nur Ein- und Ausgänge auf dem Konto verbucht, sondern im Prinzip den ganzen Darlehensvertrag betreut: Das unterschriebene Exemplar ging nicht an die Tochter, sondern an die Klägerin. Die Klägerin, nicht die Tochter, prüfte die Unterschriften, die Klägerin leitete die Umfinanzierung in die Wege. Bei der gesamten Tätigkeit hat die Klägerin im Übrigen Geschäfte getätigt, die schwerlich von ihrem in der Satzung geregelten Zweck gedeckt waren. Weder ist dort die Unterstützung deutscher Kunden bei der Vermögensbildung und beim Geldtransfer aus der Schweiz und in die Schweiz in sechsstelliger Höhe vorgesehen noch die ohne nachhaltige Sicherheit gewährte Besicherung spekulativer Anlagekonstruktionen. Diese Verstöße schlagen zwar nicht auf die Wirksamkeit der Geschäfte durch, können aber eine Rolle spielen bei der Wertung der klägerseits angestrebten Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung. Zuletzt hat sich die Klägerin auch als Interessenwahrerin Ihrer Tochtergesellschaft geriert. Vom Ansatz her müsste der Klägerin gedient gewesen sein, wenn Ansprüche der Darlehensgewährerin gegen die Darlehensnehmer, für die sie die Avalsicherheit gab, beispielsweise durch Verjährung untergegangen wären. Statt dessen legt sie am 11.12.2015 (Bl. 145) der Beklagten Zf. 2 ein Papier zur Unterschrift vor, in dem diese auf die Einrede der Verjährung gerade gegenüber der Kreditbank verzichtet und damit zu Lasten der Klägerin deren Sicherungsfall wahrscheinlicher macht. Auch dieser Vorgang belegt die Einheitlichkeit und Verbundenheit, zeigt zudem, dass die Klägerin gar anstelle ihrer Tochter und für diese handelt. Sollte tatsächlich zunächst die Darlehenssumme von der klagenden Mutter an die Tochter und mehr oder weniger simultan derselbe Betrag wieder als „Neukredit“ von der Tochter an die Mutter geflossen sein, so handelt es sich hierbei um eine bloße Buchungsaktion, die lediglich die enge Verzahnung aufzeigt und dem Versuch der Einbindung schweizerischen Rechts für einen Teilkomplex des Vertragswerks von 1996/1998 mit der Klägerin und deren Tochter durch Aufsplittung auf dem Papier. (aus dem Vertrag LB CH vom 16.9.2008, Bl. 108) (aus dem die Umfinanzierung nach Vorstelligwerden der Beklagten von der Klägerin, nicht etwa der LB CH, ausgearbeiteten Neuregelung verfassten Schreiben der Klägerin vom 4.9.2008, Bl. 113) Dass die finanzierten Verträge und der Darlehensvertrag eine begriffliche Einheit bilden, wenn sie, wie hier als Komponenten eines Gesamtpaketes ausgestaltet sind, ergibt sich auch aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgericht Stuttgart (21. April 2015, Az. 6 U 148/12). Den zuletzt angebotenen (Schriftsatz der Klägerin vom 1.10.) Zeugenbeweisen war nicht nachzugehen, da sie nicht mehr enthalten, als bereits in den Urkunden, deren formale inhaltliche Richtigkeit unstreitig ist, entnommen werden kann und mündliche Nebenabreden nicht vorgetragen wurden. II. Aufgrund seines umfassenden Inhalts betreffend auch die Rechtsbeziehungen der Klägerin, deren zudem konkludente Annahme durch Bearbeitung, Prüfung, Vergütungsentgegennahme und Weiterleitung in die Schweiz, ist somit von einem einheitlichen Hauptvertrag auszugehen. Die in diesem Vertrag als Basis der Konstruktion enthaltenen Regelungen zur Rechtswahl verstoßen gegen das damals geltende AGB-gesetzt. Nach § 5 AGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingung zulasten des Verwenders, d.h. die unklare Vereinbarung ausländischen Rechts entfällt zugunsten der umfassenden Anwendbarkeit deutschen Rechts. Diese Prüfung ist für einen in Deutschland geschlossenen Vertrag (Kl./Bekl., ebenso He... Sch... „Zürich (Kassel“) zunächst nach deutschem Recht vorzunehmen. Hier ist bei der vermeintlichen Vereinbarung schweizerischen Rechts in § 12 des Darlehensvertrages bereits nicht klar, für welche Teile dieses Vertrages diese Regelung überhaupt gelten soll, nachdem im Vertrag nicht nur Regelungen des Darlehensvertrages enthalten sind, sondern beispielsweise auch die Sicherheitengewährung durch die Klägerin. Eine Differenzierung des anwendbaren Rechts findet nicht statt, obwohl die Klägerin in ihrer Klage selbst vielfach zum Ausdruck bringt, dass sie selbst von einer Differenzierung (Darlehen nach schweizerischem Recht, Aval nach deutschem Recht) ausgeht. Die Regelung ist danach unklar, so dass zu Gunsten der Verbraucher und zulasten der Verwenderin letztlich insgesamt deutsches Recht gilt. Die Klägerin geht im Übrigen auch davon aus, dass die (möglicherweise nur deklaratorische) Erklärung zur Abtretung der Darlehensansprüche an die Klägerin (Bl. 56, 118) vom 23./24.11.2017, obwohl es sich nach dem Verständnis um Schweizer Recht unterliegende Ansprüche gelten soll und die Abtretung von der Bank in der Schweiz erklärt wurde, ebenfalls nach deutschem Recht behandelt werden soll. Im Übrigen fällt die etwaige Vereinbarung schweizerischen Recht unter § 3 AGBG. Nachdem sämtliche Geschäfte in Tübingen/P. unterzeichnet wurden, erscheint die selektive Vereinbarung schweizerischen Rechts überraschend, zumal bei einer Anstalt des öffentlichen (deutschen) Rechts, so dass auch insoweit diese Regelung nicht Vertragsbestandteil wurde. Weiter ist die mit der Rechtswahlklausel verbundene Gerichtsstandsvereinbarung einseitig benachteiligend und von gesetzlichen Regelungen abweichend. Der Verbraucher soll darin zwingend auf einen schweizerischen Gerichtsstand verwiesen werden, während die schweizerische Darlehensgewährer wahlweise in der Schweiz oder am Wohnsitz der Beklagten soll klagen können. III. Das Vertragswerk ist in seiner verbundenen Gesamtheit nichtig, nachdem das wesentliche Element, die Kreditgewährung durch die He... Sch..., der Nichtigkeit gemäß § 32 KWG i.V.m. § 134 BGB unterfällt. Anders als in den Feststellungen des LG Ulm (Urteil vom 7.5.2018, Az. 4 O 224/15) liegen vorliegend die Voraussetzungen für § 32 KWG vor: Die He... Sch... war im Inland physisch präsent, hat hier (in Kassel) die Unterschriften geprüft und hat - mit Außenwirkung - gar bei der eigenen Unterschrift unter den Darlehensverträgen als Ort „Zürich (Kassel)“ für eine Verwendung in Vielzahl vorgedruckt angegeben (Bl. 32 und 103) und damit nicht nur den Nachweis inländischer Präsenz sondern auch die selbst nach außen dokumentierte Erkennbarkeit inländischer Präsenz zweifelsfrei bestätigt. Damit fehlt der Klägerin eine vertragliche Anspruchsgrundlage. IV. Nachdem somit deutsches Recht anzuwenden ist, wäre im Übrigen von einem erfolgten Widerruf auszugehen. Der gesetzlichen Form entsprechende Widerrufsbelehrung wurden durch die Klägerin nicht vorgelegt. Zu sehen war dabei, wie oben ausgeführt, dass die späteren Verträge nur Prolongationen des ursprünglichen Werks darstellten. Für diese galt zwar das jeweilige Widerrufsrecht; eine Verselbständigung und Herauslösung aus dem Vertragswerk ist damit aber nicht erfolgt. Das ursprüngliche Vertragswerk wäre nach Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen, die Prolongationen als Kreditverträge. Beim Ursprungsvertrag fehlt die Belehrung; sie wurde auch nicht unter Bezug auf das Haustürwiderrufsgesetz korrekt nachgeholt. Im Übrigen fehlt die ausreichend exakte Angabe zum Fristbeginn, gerade in den vorliegenden Fällen von monatelangem Zwischenraum zwischen erster Unterschrift und vollständiger Bearbeitung. Danach wäre somit von rechtzeitigem und wirksamen Widerruf auszugehen. Die gesamten vertraglichen Beziehungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Anleihekonzeption stellen insgesamt ein voneinander abhängiges Vertragswerk dar, zulasten einem insgesamt verbundenen Geschäft auszugehen ist. Danach sind durch den Widerruf alle vertraglichen Ansprüche entfallen, nachdem derartige vertragliche Ansprüche, Rückzahlung eines Saldos, restliche Zinsen und Gebühren aus dem Darlehensvertrag und dem ebenfalls auf den Gesamt Vertrag zurückzuführenden Umschuldungsdarlehen mangels entsprechenden Vertrags nicht vorhanden sind. Ein Anspruch auf Rückgewähr des erhaltenen Darlehensbetrages im Gegenzug zur Verrechnung mit allen erhaltenen Zinszahlungen wurde nicht vorgetragen und auch nicht geltend gemacht, auch nicht hilfsweise. Im Übrigen ist anhand der klägerseits vorgetragenen Zahlungen in Form von jahrelangen Rentenzahlungen auf vermeintliche Zinsen, die Zahlung eines Teils des Vergleichsbetrages der Firma C, den Einzug eines Guthabens auf dem Transaktionskonto bei der Klägerin (aus der Fondsdepotauflösung), der Unwirksamkeit der fünfstelligen Abzüge für Kreditvermittlung sowie das zehnprozentigen Disagio, das ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden konnte, nach dem Vortrag bereits der Klägerin davon auszugehen, dass jedenfalls nominal das erhaltene Kapital längst zurückbezahlt wurde, weshalb auch kein weitergehender Hinweis mit der Intention eines etwaigen Hilfsantrages erforderlich war. V. Infolge Nichtigkeit des Darlehensvertrags konnten auch keine Ansprüche aus diesem Vertrag abgetreten werden. Mangels einer zu sichernden Forderung bestehen auch keine Ansprüche aus Bürgschaft. VI. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche fehlt substantiierter Vortrag. Hierauf war, nachdem ausdrücklich und auf Klägerantrag auch mündlich zum Widerruf verhandelt worden war, nicht mehr gesondert hinzuweisen. Insoweit fehlt entsprechender substantiierter Vortrag. Die Klägerin macht ausdrücklich nur vertragliche Ansprüche geltend; im Ergebnis könnte allerdings die Einbeziehung des bisher nicht der Klägerin und ihrer Tochter zugutegekommenen C-Zahlbetrags (ca. 55 T€ aus 120 T€, vgl. die informatorisch herangezogene Akte LG Tübingen 4 O 293/12, abzüglich der mit der Erlangung dieses Betrags verbundenen Kosten), der mit Mitteln der Kreditbank und somit auch mit der Sicherheit durch die Klägerin erzielt wurde, geboten sein. VII. Die Kostenteilung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, teilweise im Landeseigentum stehend, die sich mit Bankgeschäften befasst. Die Klägerin hatte eine Tochter, die He... Sch... mit Sitz in der Schweiz. Diese ging später in der LB CH auf und firmierte zuletzt unter dem Namen F...er Bankgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Die Beklagten sind Verbraucher, wohnhaft seinerzeit in A., beschäftigt in T.. Bei der Klägerin in K. oder bei deren Tochter in der Schweiz waren sie nie. Vor Ende 1996 kamen sie mit einem Vermittler namens H... S... in Kontakt. In der Folge unterzeichneten sie im Dezember 1996 (beide Beklagte) und im August/Dezember 1998 (Bekl. Zf. 1; Bekl. Zf. 2 als Bürgin) jeweils ein umfangreiches Altersvorsorgekonzept. Das Konzept von 1996 nannte sich S...R... der gleichnamigen GmbH, das Konzept von 1998 nannte sich L...-Konzept einer ähnlichnamigen AG. In dem am 13. Dezember 1996 unterzeichneten umfassenden Finanzierungsantrag, gerichtet an die Klägerin und deren Tochter „He... Sch...“, ging es um die Aufnahme eines Darlehens i.H.v. 286.018,- DM als Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken, von dem ein Disagio von 10 % abgehen sollte, ebenso Teile der Vermittlerprovision von 17.161 DM. Vergleichbar verhielt es sich Ende 1998 mit dem weiteren Darlehen über 284.233,- DM. Auf dem jeweiligen Vordruck ist oben die Geschäftsnummer der Klägerin eingetragen. Darlehensgeberin eines Finanzierungsantrags sollte lt. Finanzierungsauftrag die schweizerische He... sein. Das Darlehen sollte der Finanzierung einer Einmalbeitragszahlung für eine lebenslange Rente der G AG dienen, wobei zunächst die laufenden Rentenzahlungen zur Bestreitung der Zinsen genutzt werden sollten und ein gleichzeitig finanziertes Fonddepot dank dessen erwarteter Wertsteigerung der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen sollte. Auf dem gleichen Formular beantragten die Beklagten bei der Klägerin die Eröffnung eines Transaktionskontos. Sie beauftragten zudem die Klägerin, gegenüber deren Tochter in der Schweiz zu deren Absicherung eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung (Aval) einzugehen; über das Konto bei der Klägerin sollten sämtlicher im Zusammenhang mit der Rentenfinanzierung anfallender Zahlungsverkehr abgewickelt werden. Schließlich wurde zu einer Bankauskunft ermächtigt, die nicht die den Kredit gewährende schweizerische He... erhalten sollte, sondern die Klägerin. Die Klägerin sollte auch die Vermittlungsgebühr an die S...R...-GmbH als Vermittler abführen. In P... unterzeichneten die Beklagten sodann am 30. Dezember 1996, so jedenfalls der Datumsstempel, einen Kreditvertrag zwischen der He... Sch... und den Beklagten, der im laufenden Text bei dem Darlehensbetrag die Kreditnummer der schweizerischen He... aufführt, oben rechts aber das aufgedruckte Aktenzeichen der Klägerin ausweist. In Längsschrift steht am linken Rand des Kreditvertrages „Bitte zurück an LKK“, d.h. zurück an die Klägerin. Als Sicherheit ist vereinbart, dass die Klägerin eine unbedingte Zahlungsgarantie in Schweizer Franken in Kredithöhe zu Gunsten der schweizerischen He... übernimmt. Zugleich traten die Beklagten an die schweizerische He... war die gegenwärtigen und zukünftigen gegen die Klägerin gerichteten Ansprüche auf Rückübertragung und Sicherheiten ab. Das Darlehen wurde zu 90 % ausbezahlt, der Rest war Disagio. Jahre später wurde ein neuer Darlehensvertrag über dieselbe Summe und mit Ausnahme des Zinssatzes denselben Bedingungen unterzeichnet (LB CH)), ebenso im Jahr 2006 (F...er Bankgesellschaft mit Sitz in der Schweiz). Vergleichbare Vereinbarungen unterzeichneten die Beklagten sodann im August bis Dezember 1998, wiederum in P... mit Tübingen. In diesem Fall ging es um ein Darlehen von 284.233,- DM bei ebenfalls 10 % Disagio und einer Vermittlungsgebühr. Auch hier enthält der Kreditvertrag der He... Sch... wieder das Aktenzeichen der Klägerin und den Vermerk „bitte zurück an LKK“. Weiter trägt ein Vertrag den Text „Schriften und Vertretungsbefugnis geprüft: Kassel, den 18. September 2006 (Bl. 43) Auf dem Kreditvertrag 1998 findet sich ein Posteingangsstempel der Klägerin. Ein Eingangsstempel der schweizerischen He... ist nicht vorhanden. Mit den Darlehen wurde außer Disagio, Teilen der Vermittlungsgebühr und der Einmalzahlung für die G noch ein zur Tilgung dank erwarteter Wertsteigerung vorgesehenes Fonddepot (bei E & G) und eine Lebensversicherung bei der britischen C (C) vollfinanziert. In der Folgezeit entwickelten sich die Anlagen/Verträge nicht so, wie ursprünglich erwartet. Involviert war gerichtsbekannt die C, die jedoch im Wege gerichtlichen Vergleichs hohe Beträge an die Anleger, darunter der Beklagte, ausbezahlt hat. Die Zahlung erfolgte teilweise an die Klägerin zur Abgeltung deren etwaiger Forderungen an die C. Ausbezahlt wurden von der He... insgesamt 262.407,60 €. An die He... Sch... nebst Rechtsnachfolgern sind im Gegenzug seit 1996 bezahlt worden: Mindestens 220.000,- €, verbucht als Zinsen, mindestens 64.000,- € von Geldern der C und mind. 50.000,- € aus dem Fond, zusammen mind. 334.000,- €. Bei den Beklagten wurden als Eigenkapital ca. 10.000,- € (Provision) investiert, ca. 64.000,- € aus C - Zahlungen wurden weitergeleitet (He...), weitere 56.000,- € sind zusätzlich von C bezahlt worden, die damaligen Prozesskosten konnte damit finanziert werden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der klagweise geltend gemachten Forderung, das heißt dem nach ihrer Berechnung offenen Saldo aus dem seit Zahlung der Kreditsumme an die He... Sch... völlig überschuldeten Transaktionskonto um ein isoliertes Geschäft ohne Verbund mit den späteren Umschuldungsdarlehen und der anfänglichen Finanzierungskonstruktion handle, wobei für den Darlehensvertrag Schweizer Recht mit vom deutschen Recht abweichendem Widerrufsrecht vereinbart wäre. Die Klägerin stellt folgende Anträge: Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Die Beklagten tragen vor: Sie hätten beide Vertragskonstruktionen insgesamt als jeweils verbundene Geschäfte ordnungsgemäß und rechtzeitig widerrufen; eine gesetzlich geschuldete und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Widerrufsbelehrung habe es in keinem Fall gegeben; es wäre deutsches Recht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.