Urteil
5 O 34/18
LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTUEBI:2018:0619.5O34.18.00
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Leitsätze
1. Nach dem Grundsatz „volenti non fit iniuria“ fehlt es an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung, wenn der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs beim Erwerb von eben diesem Umstand bereits wusste (Anschluss LG Braunschweig, Urteil vom 14. Februar 2018 - 3 O 1211/17).(Rn.33)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (12 U 125/18) zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Grundsatz „volenti non fit iniuria“ fehlt es an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung, wenn der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs beim Erwerb von eben diesem Umstand bereits wusste (Anschluss LG Braunschweig, Urteil vom 14. Februar 2018 - 3 O 1211/17).(Rn.33) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (12 U 125/18) zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Klage gegen den Händler und den Hersteller ist jeweils unbegründet. Das Wissen bzw. Kennen müssen des Klägers steht Ansprüchen entgegen. I. Zuständigkeit/Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Für den beklagten Händler ergibt sich dies bereits aus dem Unternehmenssitz im hiesigen Bezirk. Dem beklagten Hersteller wird unerlaubte Handlung vorgeworfen, wobei der behauptete Schaden im hiesigen Bezirk eingetreten ist und die vorgetragene deliktische Handlung - Verbreitung unzutreffender Bescheinigung - zumindest ebenfalls teilweise im hiesigen Bezirk erfolgt ist. Ob der Antrag Zf. 2 in Form einer Feststellungsklage zulässig war oder ein Schaden konkret angegeben oder geltend gemacht hätte werden müssen, kann angesichts der Unbegründetheit dahingestellt bleiben. II. Mangel: Keine Ansprüche gegen Händler Grundsätzlich ist im Normalfall bezüglich der betroffenen Fahrzeuge von folgenden Einordnungen auszugehen: Fahrzeuge mit manipulierter Motor/Abgasregelung sind jedenfalls dann mangelhaft, wenn davon die Betriebserlaubnis betroffen ist oder das KBA zwingend die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen eines Rückrufs vorschreibt. Das Fahrzeug wurde in den Fahrzeugpapieren und codiert in der Fahrgestellnummer als „Euro 5“ beschrieben. Die tatsächlichen Voraussetzungen für Euro 5 waren jedoch bei Übergabe nicht vorhanden. Beim vorliegenden Gebrauchtwagenkauf war jedoch der Umstand, dass der betroffene Motor verbaut war, bereits Gegenstand des Kaufvertrags und der dabei vereinbarten Beschaffenheit. Ist- und Sollzustand entsprachen sich, ein Sachmangel liegt danach nicht vor. Im übrigen kannte der klagende Käufer den Umstand, dass der manipulierte Motor eingebaut war. Ansprüche gegen den Beklagten Zf. 1 scheitern daher jedenfalls zumindest an der Kenntnis des Klägers, § 442 BGB. Der Kläger hat in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, gewusst zu haben, dass es sich um den betroffenen Motor handelt, nunmehr aber nach dem Leipziger Urteil den Euro-5-Fahrzeugen Fahrverbote drohen würden. Damit deckt sich er eingeräumte Kenntnisstand mit dem, was Ende 2015 öffentlich als bekannt vorausgesetzt werden kann, da bis dahin gerichtsbekannt vielfach in allen Printmedien und Sendern berichtet: Der betroffene Motor, die betroffene Marke, die drohende Stilllegung, der bevorstehende Rückruf und die Lösung im Softwareweg (vgl. Stern „VW-Kunden sind die wahren Opfer - was sie jetzt wissen müssen“ (www.stern.de), 24.9.15; Spiegel „Der VW-Abgasskandal in Zahlen“ vom 30.12.2015 (www.spiegel.de) und Tagesschau ARD „was über den Abgasskandal bei VW bekannt ist“ vom 9.12.2015 (www.tagesschau.de): Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass es einem relativ mitgliederarmen Verein (DUH), der gerichtsbekannt laut eigenen Angaben weniger als dreihundert Mitglieder besitzt, wobei auf ca. 4 Mitglieder ein angestellter Mitarbeiter entfällt, keine Mitgliedsbeiträge einnimmt und erhebliche Gelder aus Bundesmitteln und Mitteln des Umweltbundesamtes (- zugleich die Behörde, die ihm die Klagebefugnis verleiht -) erhält, vor dem BVerwG ein Urteil erstritten hat, das letztlich auch Auswirkungen auf Euro 5-Fahrzeuge (Diesel) haben kann; auch der Umstand, dass dort die Klagebefugnis bejaht wurde, obwohl das dafür erforderliche Merkmal schon deshalb fraglich erscheint, als die Satzung entgegen der Sollvorschrift des BGB sich nicht zum Mitgliedsbeitrag äußert, womit „jedermann“ vernünftigerweise von jedem Eintrittsgedanken Abstand nehmen dürfte, ist ohne Bedeutung. Zwar ist die Sorge des Klägers nach diesem Urteil nachvollziehbar und verständlich, ein kausaler Zusammenhang zum Fahrzeugkauf fehlt jedoch, da etwaige Konsequenzen nicht nur den ehemals manipulierten Motor mit Software-Update treffen würden, sondern jedes Fahrzeug der Klasse Euro 5, also auch dasjenige Fahrzeug, das von Anfang an mit einem normgerechten Antriebs- und Abgassystem der Klasse Euro 5 ausgestattet war. Soweit der Kläger ausführt, man wäre sich einig gewesen, dass dann letztlich nach dem Rückruf alles in Ordnung wäre und es keine Probleme gäbe, ist darin zum einen keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung sondern eine allgemeine Anpreisung zu sehen, zum andern war zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls die Abgasproblematik kein Problem mehr; das obsiegende Urteil der DUH kam zeitlich später, nicht vorhersehbar und ohne Kausalität zu manipulierten Fahrzeugmotoren. III. Keine Ansprüche gegen Hersteller Die Klage gegen den Hersteller ist ebenfalls unbegründet. Ansprüche gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 EG-FGV, § 263 StGB oder § 826 BGB. scheitern ebenfalls an der Kenntnis des Klägers vom eingebauten Manipulationsmotor EA 189. Das Gericht schließt sich insoweit den Argumenten des LG Braunschweig im Urteil vom 14.2.2018 - 3 O 1211/17 - an, das - für ein am gleichen Tag wie im vorliegenden Verfahren - gekauftes Gebrauchtfahrzeug wie folgt ausführt: „Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 823, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB (1.) noch aus § 826 BGB (2.) zu. Mangels Begründetheit des Klageantrages zu 1. kann auch die Nebenforderung zu 2. keinen Erfolg haben. Eine Täuschungshandlung der Beklagten i. S. von § 263 StGB im Erwerbszeitpunkt hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, weil das KBA zwar durch seinen bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 für andere Gerichte und Behörden bindend (vgl. BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m. w. N.) festgestellt hat, dass die Beklagte im Motorsteuergerät der betroffenen Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet hat, die Erregung eines Irrtums darüber gerade beim Kläger jedoch begrifflich ausgeschlossen ist, weil der Kläger das Fahrzeug erst am 09.02.2016, d. h. viereinhalb Monate nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals kaufte, als diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht hatte. Schon nach seinen in Öffentlichkeit und Medien gebräuchlichen Bezeichnungen wie „Dieselgate“, „Dieselskandal“, und „VW-Abgasskandal“, aber auch nach der betroffenen Motorbauart (Dieselmotoren mit 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l Hubraum) lag es nahe, dass die Thematik auch den den Kläger interessierenden ... betraf, und nach aller Lebenserfahrung hat sich nach deren Bekanntwerden auch jeder Käufer eines VW-Dieselmodells darüber informiert. Dass und warum dies beim Kläger nicht zugetroffen haben soll, hat er nicht ausgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis vom Einbau der Motorsteuerungs-Software auch in seinem Pkw hatte (vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 02.11.2017 und vom 28.11.2017 - 7 U 69/17 -). Nach dem Grundsatz „volenti non fit iniuria“ fehlt es an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung, wenn der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs beim Erwerb von eben diesem Umstand bereits wusste, wovon nach den obigen Ausführungen (siehe oben I. 1.) hier auszugehen ist (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.).“ (LG Braunschweig, Urteil vom 14. Februar 2018 – 3 O 1211/17 –, Rn. 20, juris) Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger mangels Ansprüchen gegen die Beklagten ebenfalls nicht verlangen. Im Übrigen wäre allenfalls eine Gebühr von 1,3 aus einem Wert von bis zu 30.000 € (s.u. beim Streitwert) anzusetzen gewesen, nicht eine Gebühr aus 30.800 € von 2,0, da es sich angesichts der Massenhaftigkeit der Problematik und der Verwendung von Textbausteinen allenfalls noch um einen durchschnittlichen Fall handelt.. IV. Kosten, Vollstreckbarkeit, Wert Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: Bis 30.000,- € (Betrag lt. Antrag: 30.800,- €, ./. mind. 4100,- € Nutzungsentschädigung; letztere auf der Basis von 250.000 km Gesamtlaufleistung, abzüglich 7351 km bei Kauf, dem Kilometerstand vom Verhandlungstermin am 10.4.2019 und Kaufpreis von 30.800 €, somit gerundet - § 287 ZPO - auf 13 Cent/km, ermittelt) Der Kläger kaufte am 9.2.2016 von der Beklagten Zf. 2, Vertragshändlerin der Beklagten Zf. 1, den streitgegenständlichen PKW VW Tiguan Sport & Style 2.0 I TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVG.........., der von der Beklagten Zf. 2 hergestellt und dabei mit dem von der Beklagten Zf. 2 ebenfalls hergestellten und vom „Diesel-Manipulations-Skandal“ betroffenen Motor EA189 ausgestattet wurde, zum Preis von 30.800,- € als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 7.351 km und einem Erstzulassungsdatum vom 27.5.2015. Der Motor des Fahrzeugs (Typ EA 189 EU5), den die Beklagte Volkswagen AG entwickelt, produziert und in Verkehr gebracht hat, war mit einer manipulierenden Software ausgestattet, die bewerkstelligte, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand für das Kriterium „Euro 5“ passende Abgaswerte lieferte. Tatsächlich entsprach das Fahrzeug nicht der Norm Euro-5, was, wegen gleichzeitiger Verletzung US-amerikanischer Normen, in den USA zu Haftbefehl und Millionenzahlungen führte. In Deutschland entsprach das Fahrzeug auch nicht der Betriebserlaubnis. Das KBA verlangte einen Rückruf und erteilte später eine Erlaubnis zum Austausch der Software der Motorsteuerung als taugliche Maßnahme zur Einhaltung der Abgasnormen. Das Motor-Softwareupdate wurde vorgenommen. Allen Beteiligten war bei Kauf bekannt, dass der von der Manipulation betroffene Motor EA 189 das Fahrzeug antrieb, dass dies der „Skandal“-Motor war und dieser ein Update bekommen musste bzw. bekommen hat. Am Tag der Verhandlung vom 10.4.2018 wies das Fahrzeug eine Kilometerstand von 38.901 km auf. Mit Anwaltsschreiben vom 29.9.2017 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ergänzend trug er hierzu vor, dass er nach dem Urteil des BVerwG in Leipzig mit Fahrverboten für das Euro-5-plus-Fahrzeug rechnen müsse, obwohl Verkaufsgesprächsgegenstand gewesen wäre, dass das Fahrzeug ein einwandfreies Euro-5-plus-Fahrzeug wäre. Zugleich setzte er Frist zur Rücknahme wegen Anfechtung und vorsorglich auch wegen Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung. Der Kläger trägt weiter vor: Er wäre letztlich betrogen und getäuscht worden. Der Kläger stellt folgende Anträge: Antrag Ziffer 1 aus der Klageschrift (Kaufpreisrückzahlung abzüglich Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Fahrzeugrückgabe Antrag Ziffer 2 in folgender Fassung: „Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu Ziffer 2 verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 das Fahrzeug VW Tiguan Sport Endstyle for Motion 2,0 I TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer VWGZZZ..) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.“ Antrag Ziffer 3 wie in der Klageschrift. Antrag Ziffer 4 in folgender Fassung: Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandene vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.256,24 € freizustellen. Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Nach Ansicht der Beklagten scheiden die Ansprüche des Klägers schon wegen Kenntnis der Motorproblematik aus. Im übrigen wäre keinem Vertretungsorgansmitglied der Beklagten Zf. 2 konkretes Wissen zurechenbar. Die Beklagte Zf. 1 wäre als Händlerin ohnedies nicht informiert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.