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Beschluss

5 T 232/16

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Betreibt die Landesrundfunkanstalt "Südwestfunk" gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und wird gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt, der Bescheid wäre unanfechtbar und zugleich erklärt, dass der Schuldner dessen Zugang bestreitet und eine Zustellung wäre nicht vorgenommen worden, so liegt mangels verwaltungsverfahrensrechtlicher Zugangsfiktion ein widersprüchlicher Vortrag bei Stellung des Ersuchens vor, der die Vollstreckung dann nicht zulässt.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Wert: 608,96 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betreibt die Landesrundfunkanstalt "Südwestfunk" gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und wird gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt, der Bescheid wäre unanfechtbar und zugleich erklärt, dass der Schuldner dessen Zugang bestreitet und eine Zustellung wäre nicht vorgenommen worden, so liegt mangels verwaltungsverfahrensrechtlicher Zugangsfiktion ein widersprüchlicher Vortrag bei Stellung des Ersuchens vor, der die Vollstreckung dann nicht zulässt.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Wert: 608,96 € I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Bad Urach - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte. Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden". Mit Schreiben vom 15. März 2016 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. Bereits gegenüber dem Vollstreckungsgericht teilte der Gläubiger weiter mit, dass der Schuldner den Zugang der nicht förmlich zugestellten, sondern nur zur Post gegebenen Bescheide, bestreite. Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Ladung gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 8. April 2016 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) mit Beschluss vom 16.9.2016 den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig erklärt. Auf die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der BGH mit B. v. 14.6.2017 - I ZB 87/16 - den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 2. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, nachdem die Voraussetzungen für eine Vorlage an die Kammer nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof führt im Beschluss vom 14. Juni 2017 (I ZB 87/16), der seinerseits auf die Gründe des im August 2017 zugestellten Beschluss I ZB 91/16 vom 27. April 2017 Bezug nimmt, hierzu aus: „Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW).“ (Gemeint: LVwVG Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.) Darüber hinaus wäre aber auch „entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ... die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung.“ Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Zugleich hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschieden, dass trotz Bedenken des Beschwerdegerichts (z. B. Sponsorengelder von Beitragspflichtigen, unternehmerische Beteiligungen1Der erste Umstand ergibt sich aus dem Gesetz, § 8 Rundfunkstaatsvertrag, der zweite Umstand aus dem gerichtsbekannten, allgemein zugänglichen Internet „SWR Unternehmen, Töchter und Beteiligungen“ = https://www.swr.de/unternehmen/organisation/tochter-swr-media-services/-/id=7687068/did=11860500/nid=7687068/1y0n7ry/index.html; vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Internetquellen BVerwG, U. v. 5.4.2017, 6 B 48/16 (a.A.: BGH, B. v. 27.4.2017, I ZB 91/16) betreffend Rundfunkbeiträge, wobei es sich dort – ohne entsprechende Kenntlichmachung - um eine Zeitschrift (Media-Perspektive) handelt, bei deren Herausgeber die beteiligte Rundfunkanstalt Mitglied ist = http://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/).Der erste Umstand ergibt sich aus dem Gesetz, § 8 Rundfunkstaatsvertrag, der zweite Umstand aus dem gerichtsbekannten, allgemein zugänglichen Internet „SWR Unternehmen, Töchter und Beteiligungen“ = https://www.swr.de/unternehmen/organisation/tochter-swr-media-services/-/id=7687068/did=11860500/nid=7687068/1y0n7ry/index.html; vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Internetquellen BVerwG, U. v. 5.4.2017, 6 B 48/16 (a.A.: BGH, B. v. 27.4.2017, I ZB 91/16) betreffend Rundfunkbeiträge, wobei es sich dort – ohne entsprechende Kenntlichmachung - um eine Zeitschrift (Media-Perspektive) handelt, bei deren Herausgeber die beteiligte Rundfunkanstalt Mitglied ist = http://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/).) – der Gläubiger die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsbehörde besitzt. Danach wurden die zivilprozessualen Streitpunkte durch den Bundesgerichtshof entschieden, so dass die Voraussetzungen für eine Kammervorlage nicht gegeben sind. Der konkret vorliegende Fall ist auch entscheidungsreif, da angesichts fehlender tatsächlicher Voraussetzungen unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH die Unzulässigkeit der Vollstreckung bereits aufgrund von tatsächlichen Umständen dieses Einzelfalls festzustellen war und damit die in Parallelverfahren vorgenommene Aussetzung wegen anhängiger Verfahren beim BVerfG ( 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.) und EuGH (C-492/17) nicht geboten war. 3. Die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem streitgegenständliche Ersuchen ergibt sich danach aus konkreten Umständen des vorliegenden Falles. Maßgeblich ist danach allein, dass ein formgerechtes Vollstreckungsersuchen vorliegt, in dem der Bescheid und dessen Unanfechtbarkeit angegeben wird (BGH I ZB 91/16, B. v. 27.4.2017). a) Ein Vollstreckungsersuchen, das seiner äußeren Form nach den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, liegt vor. Die zu vollstreckenden Bescheide sind genannt. b) Es fehlt jedoch am dazugehörigen widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag der Unanfechtbarkeit (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25), wobei eine fehlende Differenzierung zwischen Unanfechtbarkeit und fehlender aufschiebender Wirkung für sich genommen auch unschädlich wäre (BGH VII ZB 11/15, B. v. 8.10.2015). Hierbei ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der gesamte Vortrag des antragstellenden Gläubigers zu berücksichtigen. Der Gläubiger hat bereits gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt, dass der Schuldner den Zugang der Bescheide bestreite. Diese Aussage ist mit der weiteren Aussage, dass der Bescheid unanfechtbar wäre, nicht widerspruchsfrei kompatibel. Unanfechtbarkeit setzt das Verstreichen der Widerspruchsfrist voraus, diese wiederum setzt die Bekanntgabe, den Zugang voraus. Letzterer wurde bestritten. Eine Zustellung hat der Gläubiger nicht vorgetragen; er gebe regelmäßig die Bescheide lediglich zur Post. Auf die Bekanntgabe- bzw. Zugangsfiktion des § 41 LVwVfG kann sich der Gläubiger nicht stützen, da das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich für den Gläubiger keine Anwendung findet (§ 2 LVwVfG)2So auch VGH Mannheim, B. v. 19.6.2008, 2 S 1431/08 (der B. d. VGH Mannheim v. 4.11.2016 – 2 S 548/16) betrifft nur Aussagen zum Behördenbegriff, nicht zum Verfahrensrecht); vgl. auch OVG Bremen B. v. 17.9.2013, 1 S 149/13 und zur Differenzierung zwischen den landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg B. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08); soweit im Zusammenhang mit VwVfG-Anwendbarkeit und Anscheinsbeweis auf Literatur zurückgegriffen wird (Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.03.2017 - OVG 11 N 86.15; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, B. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 für Anscheinsbeweis beim Zugang), wird regelmäßig als einziger Literaturbeleg Tucholke in Hahn /Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zitiert, wogegen - auch bei unterbliebenem Hinweis darauf, dass die Kommentatorin Mitarbeiterin der für der Gläubiger handelnden GEZ war - angesichts des Umstandes, dass eine Rechtsansicht unabhängig von der sie äußernden Person auf ihr Zutreffen zu prüfen ist, nichts spricht.So auch VGH Mannheim, B. v. 19.6.2008, 2 S 1431/08 (der B. d. VGH Mannheim v. 4.11.2016 – 2 S 548/16) betrifft nur Aussagen zum Behördenbegriff, nicht zum Verfahrensrecht); vgl. auch OVG Bremen B. v. 17.9.2013, 1 S 149/13 und zur Differenzierung zwischen den landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg B. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08); soweit im Zusammenhang mit VwVfG-Anwendbarkeit und Anscheinsbeweis auf Literatur zurückgegriffen wird (Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.03.2017 - OVG 11 N 86.15; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, B. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 für Anscheinsbeweis beim Zugang), wird regelmäßig als einziger Literaturbeleg Tucholke in Hahn /Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zitiert, wogegen - auch bei unterbliebenem Hinweis darauf, dass die Kommentatorin Mitarbeiterin der für der Gläubiger handelnden GEZ war - angesichts des Umstandes, dass eine Rechtsansicht unabhängig von der sie äußernden Person auf ihr Zutreffen zu prüfen ist, nichts spricht.. Dies gilt gerade für den Gläubiger auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber beim LVwVG keinen Ausschluss vorgenommen hat, trotz der Berührung des Gläubigers mit zweierlei Landesrecht. Einen Anscheinsbeweis gibt es weder für die Absendung der Bescheide (gerichtsbekannt datieren beispielsweise Bescheide an Sonn- und Feiertagen, vgl. 5 T 179/16, 5 T 180/16, 5 T 107/16, 5 T 9/17) noch für den Zugang (vgl. VG Bayreuth, B. v. 3.9.2007, B 4 E 07.484; a.A. BayVerwGH B. v. 18.02.2016, 11 BV 15.1164); er würde zudem systematisch jegliche Zustellungsvorschriften obsolet machen. Im Übrigen kann seit Wegfall des Zustellungsmonopols auf die Zuverlässigkeit der Postdienstleister ein Anscheinsbeweis nicht mehr gestützt werden, da gerichtsbekannt die Voraussetzungen für eine gleichbleibend zuverlässige Auslieferung der Sendungen nicht mehr gegeben sind (Justizausschreibungen für Verträge mit verlängerter Auslieferungszeit gegenüber „E+1“, Verwendung falscher Niederlegungskarten, Unverständnis in Bezug auf Zustellanweisungen, Auffinden größerer Postmengen, falsche Benachrichtigungen, Einwurf bei Nachbarn, verlängerte Laufzeiten, Rückläufer wegen angeblich falscher Adresse). Auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz vergleichbar dem Inhalt von § 41 LVwVfG ist nicht bekannt, ebenso wenig eine gesetzliche Zugangsvermutung. Damit hat der Gläubiger insgesamt selbst einen Ablauf vorgetragen, aus dem sich evident gerade nicht die Unanfechtbarkeit ergibt. Mangels deren uneingeschränkten Angabe war die Vollstreckung gemäß § 15 a III LVwVG unzulässig. Hieran vermag auch der hypothetische Hinweis auf eine denkbare fehlende aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs nichts mehr zu ändern, da sich aus dem Vortrag des Gläubigers, dass der Schuldner den Zugang der Bescheide bestreite, konkludent der Vortrag ergibt, dass gerade kein Widerspruch eingelegt wurde. Durch eine förmliche Zustellung (nach LVwZG BW) der Bescheide im Geltungsbereich des LVwVfG BW wäre die Problematik vermeidbar gewesen. Die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen sind dem Gläubiger aufzuerlegen, § 91 ZPO, da der Schuldner obsiegt hat. Sein Obsiegen beruhte auch nicht auf erst im Beschwerdeverfahren mitgeteiltem Vortrag. Von der Festsetzung von Gerichtskosten für das Verfahren beim BGH hat dieser Abstand genommen. III. Eine Rechtsbeschwerdezulassung, zu der der Einzelrichter nach ständiger Rechtsprechung des BGH – bei anders nicht fernliegendem Verständnis immerhin des Gesetzeswortlauts bzw. dessen Nummerierungssystematik und damit fern willkürlicher Unvertretbarkeit (vgl. BGH I ZB 121/15, B. v. 21.7.2016, in dem lediglich auf die abweichende ständige Rechtsprechung des BGH hingewiesen wird; ebenso BGH I ZB 110/14, B. v. 7.1.2016; BGH VII 41/15, B. v. 2.12.2015) – nicht befugt wäre, kommt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr in Betracht, nachdem der BGH sich zur Frage der Erforderlichkeit von Zustellungen, des vollstreckungsgerichtlichen Prüfungsumfangs in Bezug auf eine Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung und zur Eigenschaft einer Vollstreckungsbehörde geäußert hat.