Beschluss
5 T 122/20, 5 T 122/20
LG Tübingen 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTUEBI:2020:0616.5T122.20.0A
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Leitsätze
Bei der Verwaltungsvollstreckung ist die Zustellung des Festsetzungsbescheides nicht Vollstreckungsvoraussetzung und daher auch nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen. Der Schuldner kann zwar eine angeblich mangelnde Zustellung des Festsetzungsbescheides gerichtlich geltend machen, dies jedoch nur vor dem hierfür zuständigen Verwaltungsgericht. Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen den Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, so liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Dies entspricht dem Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht auch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Vollstreckungsvoraussetzung ist.(Rn.7)
Tenor
1. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Vollstreckungsgericht - vom 19.5.2020 (Aktenzeichen 9 M 1024/20) wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 679,71 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Verwaltungsvollstreckung ist die Zustellung des Festsetzungsbescheides nicht Vollstreckungsvoraussetzung und daher auch nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen. Der Schuldner kann zwar eine angeblich mangelnde Zustellung des Festsetzungsbescheides gerichtlich geltend machen, dies jedoch nur vor dem hierfür zuständigen Verwaltungsgericht. Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen den Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, so liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Dies entspricht dem Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht auch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Vollstreckungsvoraussetzung ist.(Rn.7) 1. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Vollstreckungsgericht - vom 19.5.2020 (Aktenzeichen 9 M 1024/20) wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 679,71 € 1. Die Beschwerde des Schuldners ist zulässig, jedoch unbegründet. 1.1. Zwar erscheint es vordergründig zweifelhaft, ob der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 12.5.2020 tatsächlich eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beinhaltet. Die Begründung des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung deutet eher auf einen Rechtsbehelf hin, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen wäre, nämlich die Behauptung, dass es mangels Zustellung der Festsetzungsbescheide bezüglich der Beitragsrückstände nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen an einem wirksamen Verwaltungsakt fehle. Denn der Schuldner kann sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge hiergegen gerichtlich vorgehen, aber nur im Verwaltungsrechtsweg (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - Az. 1BVR 829/06 - juris Rn. 21 ff; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - Az. 6 C 7/15 -, juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage seiner ordnungsgemäßen Bekanntgabe ankommen. Für die Prüfung dieses behaupteten Wirksamkeitsmangels fehlte es dem Amtsgericht an der notwendigen Rechtswegzuständigkeit, so dass dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Da der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich das Ziel verfolgt, sein Begehren innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsgericht geltend zu machen, ist dies nur im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO möglich. Wie die Bezugnahme auf den Beschluss 5 T 38/20 LG Tübingen zeigt, meint der Beschwerdeführer ersichtlich, wenngleich rechtsirrig, dass es sich bei der behaupteten mangelnden Zustellung der Festsetzungsbescheide um eine Frage der Vollstreckungsvoraussetzungen und damit um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handelt. Die Auslegung des Amtsgerichts, das Begehren des Beschwerdeführers als Vollstreckungserinnerung zu behandeln, ist daher interessengerecht und nicht zu beanstanden. 1.2. Das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet zurückgewiesen. 1.2.1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das Beschwerdegericht auf die Ausführliche Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu eigen. 1.2.2. Die Beschwerdebegründung erfordert lediglich folgende Ergänzungen: 1.2.2.1. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Verwaltungsvollstreckung die Zustellung der Festsetzungsbescheide nicht Vollstreckungsvoraussetzung und daher auch nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen (BGH DGVZ 2017, 193 ff = BeckRS 2017, 120112 Rn. 20). Dem Schuldner bleibt zwar unbenommen, die angeblich mangelnde Zustellung der Festsetzungsbescheide gerichtlich geltend zu machen; zuständig sind hierfür allerdings die Verwaltungsgerichte, nicht das Vollstreckungsgericht (s. o.). Geht der Schuldner - wie vorliegend - jedoch nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen den Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, so liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist. Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung. 1.2.2.2. Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist nicht ein zugestellter Festsetzungsbescheid, sondern das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers (BGH aaO Rn. 19). Das vorliegend der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen mit seiner tabellarischen „Aufstellung der rückständigen Forderungen“ entspricht den höchstrichterlichen Vorgaben an ein wirksames Vollstreckungsersuchen (vgl. BGH DGVZ 2015, 191 = BeckRS 2015, 12068 TZ 51/52). 1.2.2.3. Der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen 5 T 127/18 und 5 T 38/20 LG Tübingen ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil beiden Entscheidungen die zitierte und bereits zuvor ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Beide Entscheidungen hätten also zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurft, zumal auch praktisch alle gleichrangigen Gerichte im Bundesgebiet die maßgebliche Rechtsfrage bei stets gleich liegenden Lebenssachverhalten dem Bundesgerichtshof folgend entscheiden (vgl. z. B. LG Stuttgart, Beschluss vom 22.3.2018 - 19 T 26/18 -, BeckRS 2018, 35321; im Übrigen seit den vom Amtsgericht zitierten BGH-Entscheidungen auch ständige Rechtsprechung der anderen Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen). Im Hinblick auf die festgefügte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten daher beide Entscheidungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Rechtsbeschwerde keinen Bestand gehabt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die vorliegende Entscheidung folgt den zitierten höchstrichterlichen Auffassungen. Hierdurch hat die vorliegende Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung noch berührt sie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.