Beschluss
25 NBs 14 Js 22524/23
LG Tübingen 25. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTUEBI:2024:1104.25NBS14JS22524.23.00
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Leitsätze
1. Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an verfahrensfremde Dritte ist als Akteneinsicht zu behandeln.(Rn.4)
2. Die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich im Einzelfall aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben, zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06).(Rn.6)
Tenor
Der Antrag von Rechtsanwalt Dr. M. R. auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 15.05.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an verfahrensfremde Dritte ist als Akteneinsicht zu behandeln.(Rn.4) 2. Die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich im Einzelfall aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben, zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06).(Rn.6) Der Antrag von Rechtsanwalt Dr. M. R. auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 15.05.2024 wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht Reutlingen erließ im vorliegenden Verfahren am 15.05.2024 ein Urteil, gegen welches Berufung eingelegt ist. Die Akten wurden dem Berufungsgericht vorgelegt. Ein Berufungsurteil ist noch nicht ergangen. Mit Schreiben vom 28.08.2024 begehrte Rechtsanwalt Dr. R. die Überlassung einer anonymisierten Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 15.05.2024. Zur Begründung seines auf § 475 StPO und §§ 1, 3 BRAO gestützten Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, dass er zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Beratungstätigkeit auf Präzedenzfälle eingehen müsse; zwar möge das vorliegende Urteil nur in einem Einzelfall ergangen sein, ließe aber eine Tendenz erkennen. Ferner legten „über das Internet bekannt gewordene Fragmente“ die Vermutung nahe, dass Maßstäbe bei der Abwägung der Meinungsfreiheit angelegt worden seien, die sich über den Einzelfall hinaus verallgemeinern ließen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich nach § 475 StPO, besteht jedoch nicht. Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an verfahrensfremde Dritte ist als Akteneinsicht zu behandeln (vgl. BeckOK StPO/Wittig, 52. Aufl., StPO § 475 Rn. 5.1). Aus der Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen auch der Instanzgerichte, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 3708, 3710), lässt sich für (private) Dritte kein neben § 475 StPO tretender voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift herleiten (vgl. BGHSt 63, 156). Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus §§ 1, 3 BRAO ableiten. Bei der gem. § 475 Abs. 1 StPO zu treffenden Abwägungsentscheidung sind ein etwaiges berechtigtes Interesse an der Informationserteilung des Antragstellers und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Die Annahme eines berechtigten Interesses i. S. d. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall auch aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben, zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 StR 327/06 –, juris). Ein solcher Einzelfall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller macht nämlich gerade kein Interesse in Bezug auf eine konkrete Strafverteidigung oder ein konkretes, von ihm geführtes Verfahren geltend. Ein Interesse allein im Hinblick auf seine anwaltliche Beratungstätigkeit im Allgemeinen stellt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 475 Abs. 1 StPO an der Überlassung des angefochtenen Urteils dar. Der Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 15.05.2024 war daher zurückzuweisen.