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Urteil

5 O 165/09

LG TUEBINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bank beriet anlegerungeeignet: Empfehlung komplexer COBOLD‑Papiere an konservative, unerfahrene Kunden war anlegeruntypgerecht und fehlerhaft. • Produktinformation war irreführend und verschleierte das Totalverlustrisiko; Bank nahm Anlegerschädigung billigend in Kauf. • Kausalität zwischen fehlerhafter Beratung und Verlust des Anlagekapitals liegt nahe; Mitschuld der Kläger wegen Sorglosigkeit ist anzurechnen. • Schadensersatz umfasst Rückzahlung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Übertragung der angedienten Lehman‑Anleihen; zusätzlich Feststellung eines Zinsschadens. • Verjährungseinrede greift nicht; teilweiser Schadensausgleich erfolgt im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Bank und 1/3 zu Lasten der Kläger.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Anlageberatung zu Credit‑Linked COBOLD‑Papieren — Bank haftet anteilig • Bank beriet anlegerungeeignet: Empfehlung komplexer COBOLD‑Papiere an konservative, unerfahrene Kunden war anlegeruntypgerecht und fehlerhaft. • Produktinformation war irreführend und verschleierte das Totalverlustrisiko; Bank nahm Anlegerschädigung billigend in Kauf. • Kausalität zwischen fehlerhafter Beratung und Verlust des Anlagekapitals liegt nahe; Mitschuld der Kläger wegen Sorglosigkeit ist anzurechnen. • Schadensersatz umfasst Rückzahlung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Übertragung der angedienten Lehman‑Anleihen; zusätzlich Feststellung eines Zinsschadens. • Verjährungseinrede greift nicht; teilweiser Schadensausgleich erfolgt im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Bank und 1/3 zu Lasten der Kläger. Die Kläger, langjährige Kunden mit primär konservativen Anlagen, verfügten im März 2006 über 160.000 EUR. Die Anlageberaterin der Beklagten empfahl ihnen am 17.03.2006 den Erwerb von DZ‑COBOLD‑Papieren; die Kläger erwarben am 20.03.2006 COBOLD 62 im Nennwert 80.000 EUR zum Preis 78.600 EUR. COBOLD‑Papiere sind strukturiert als Credit Linked Notes, deren Rückzahlung bei Eintritt eines „Kreditereignisses“ einer Referenzbank durch Andienung von Anleihen ersetzt werden kann. Ein umfassender Verkaufsprospekt wurde den Klägern nicht übergeben; streitig ist, ob die kürzere Produktbeschreibung ausgehändigt wurde. Im September 2008 ging die Lehman‑Insolvenz ein Kreditereignis ein; die Beklagte legte daraufhin nahezu wertlose Lehman‑Anleihen ins Depot der Kläger. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Feststellung weiterer Zinsansprüche. Die Beklagte behauptet ordnungsgemäße Beratung und rügt Verjährung. • Zwischen Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag; Beratung erfolgte durch die Zeugin Z am 17.03.2006. • Die Beratung war anlegerungeeignet: Kläger waren unerfahren und wollten relativ sichere Anlagen, dennoch wurde ein intransparentes, spekulatives strukturiertes Produkt empfohlen. • Die verwendete Produktbeschreibung (Anlage B3) war für Laien unverständlich, verschleierte das Totalverlustrisiko und stellte die Fremdrisiken verharmlosend dar; damit war die Informationspflicht verletzt. • Die Zeugin konnte mündlich die Funktionsweise und Risiken der Credit Linked Notes nicht verständlich darstellen; Zweifel an form- und fristgerechter Übergabe der Produktinformation bestehen. • Die Beklagte nahm durch die Wahl und Darstellung des Produkts zumindest billigend eine Schädigung der Anleger in Kauf (bedingter Vorsatz). • Kausalität: Die fehlende, irreführende Aufklärung ist geeignet und ursächlich dafür, dass die Kläger in das Produkt investierten und dadurch den Verlust erlitten; Verhalten der Kläger begründet aber ein Mitverschulden wegen Leichtsinn/Sorglosigkeit. • Verjährung greift nicht; Verhalten der Beklagten rechtfertigt Hemmung bzw. Ausschluss der Einrede. • Schadensumfang und Verteilung: Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übereignung/Abtretung der Lehman‑Anleihen; zusätzlich Feststellung eines Zinsschadens für den Zeitraum nach Ende der COBOLD‑Verzinsung; Schadensteilung 2/3 Bank, 1/3 Kläger. • Konkretes Einzelrisiko der Lehman‑Bonität war im März 2006 nicht vorhersehbar, deshalb kein Beratungsfehler insoweit. • Prozessrechtliche Entscheidungen stützen sich auf §§ 92, 709 ZPO für Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern 52.400 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung bzw. Abtretung der Lehman‑Anleihen im Nennwert 53.333,33 EUR; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme in Annahmeverzug ist und zum Ersatz eines Zinsschadens nach näherer Formel verpflichtet ist. Die übrige Klage wurde abgewiesen. Das Gericht sieht eine schuldhafte, anlegerungeeignete Beratung und eine irreführende Produktinformation, die kausal zum fast vollständigen Verlust des Anlagekapitals geführt hat; den Klägern ist allerdings ein Mitverschulden anzurechnen, weshalb der Schaden im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zugunsten der Kläger zu Lasten der Beklagten verteilt wird. Die Verjährungseinrede wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.