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Beschluss

5 T 13/09

LG TUEBINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 147 ZVG ist ein eingetragenes dingliches Recht erforderlich. • Fehlende dingliche Eintragung schließt die Anordnung der Zwangsverwaltung gem. § 147 ZVG aus. • Eine materielle Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 147 ZVG durch richterliche Rechtsfortbildung ist nicht zulässig; Änderungen obliegen dem Gesetzgeber. • Da die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten.
Entscheidungsgründe
Zwangsverwaltung nach §147 ZVG nur bei eingetragenem dinglichen Recht • Zur Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 147 ZVG ist ein eingetragenes dingliches Recht erforderlich. • Fehlende dingliche Eintragung schließt die Anordnung der Zwangsverwaltung gem. § 147 ZVG aus. • Eine materielle Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 147 ZVG durch richterliche Rechtsfortbildung ist nicht zulässig; Änderungen obliegen dem Gesetzgeber. • Da die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. Die Gläubigerin beantragte die Zwangsverwaltung einer Wohnung, die im Besitz der Schuldner als angehende Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft stand. Gegen die Schuldner bestanden Vollstreckungsbescheide der Gläubigerin, dingliche Rechte an der betreffenden Wohnung waren jedoch nicht eingetragen. Das Amtsgericht wies den Antrag nach § 147 ZVG mit der Begründung zurück, dass ein eingetragenes Recht als Voraussetzung fehle. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte die Ablehnung. Sie machte geltend, die gesetzliche Regelung sei unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts weiter auszulegen. Das Landgericht prüfte lediglich die materielle Anspruchsgrundlage ohne weitere Verfahrensnebenfragen. • Wortlaut von § 147 ZVG verlangt eindeutig ein eingetragenes Recht als Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsverwaltung; daraus folgt kein Auslegungsspielraum für nicht eingetragene Forderungen. • Die Auffassung der Beschwerdeführerin würde eine inhaltliche Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 147 ZVG darstellen; eine derartige Rechtsfortbildung ist nicht zulässig, weil sie den Wortlaut übergeht und in den Bereich des Gesetzgebers fällt. • Kommentarliteratur und herrschende Ansicht bestätigen, dass nur aus eingetragenen Rechten die Zwangsverwaltung nach § 147 ZVG beantragt werden kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Rangklasse in § 10 ZVG. • Obwohl die vorgetragenen Probleme bei der Entwicklung der Wohnungseigentümergemeinschaften von praktischer Bedeutung sind, rechtfertigt dies nicht die Missachtung des klaren Gesetzeswortlauts; deswegen war der Antrag zu Recht zurückgewiesen. • Da die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO geboten. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 147 ZVG nicht vorliegen: Es fehlt ein eingetragenes dingliches Recht an der streitigen Wohnung. Eine richterliche Ausweitung des Tatbestands von § 147 ZVG kommt nicht in Betracht; nur der Gesetzgeber könnte eine solche Änderung herbeiführen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Damit bleibt die Ablehnung des Antrags auf Zwangsverwaltung durch das Amtsgericht bestehen, und die Gläubigerin kann die Sache nur durch gesetzliche Änderungen oder durch Erlangung eines eingetragenen dinglichen Rechts weiter verfolgen.