Urteil
7 O 338/04
LG TUEBINGEN, Entscheidung vom
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 9 Normen
Leitsätze
• Die Klägerin wurde durch die Einziehungsanordnung Eigentümerin des Miteigentumsanteils der verbotenen Stiftung und kann Herausgabe und Räumung nach § 985 BGB verlangen.
• Ein Recht zum Besitz der Beklagten besteht nicht, weil vertragliche Beziehungen zur Klägerin nicht bestehen und frühere Vereinbarungen mit der erloschenen Stiftung der Beklagten nicht zugutekommen.
• Ein Räumungs- und Herausgabeverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB); auch öffentlich-rechtliche oder grundrechtliche Einwände verhindern die Durchsetzung des dinglichen Herausgabeanspruchs nicht.
• Für den Zeitraum nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (§ 987 BGB) kann Nutzungsentschädigung verlangt werden; eine verschärfte Haftung nach § 990 Abs.1 Satz2 BGB liegt nicht vor, wenn Bösgläubigkeit nicht nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Räumen nach Einziehung des Vereinsvermögens; Nutzungsentschädigung nach Rechtshängigkeit • Die Klägerin wurde durch die Einziehungsanordnung Eigentümerin des Miteigentumsanteils der verbotenen Stiftung und kann Herausgabe und Räumung nach § 985 BGB verlangen. • Ein Recht zum Besitz der Beklagten besteht nicht, weil vertragliche Beziehungen zur Klägerin nicht bestehen und frühere Vereinbarungen mit der erloschenen Stiftung der Beklagten nicht zugutekommen. • Ein Räumungs- und Herausgabeverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB); auch öffentlich-rechtliche oder grundrechtliche Einwände verhindern die Durchsetzung des dinglichen Herausgabeanspruchs nicht. • Für den Zeitraum nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (§ 987 BGB) kann Nutzungsentschädigung verlangt werden; eine verschärfte Haftung nach § 990 Abs.1 Satz2 BGB liegt nicht vor, wenn Bösgläubigkeit nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie sowie gegenüber Beklagtem 1 Zahlung einer Nutzungsentschädigung. 1991 hatte eine Stiftung Sondereigentum an Ladenräumen erworben; Beklagter 1 erwarb ein Drittel Miteigentum und nutzte bzw. vermietete Teile an die Beklagten 2 und 3. 2001 wurde die Stiftung und verbundene Organisationen vom Bundesinnenministerium verboten; deren Vermögen wurde eingezogen und ging aufgrund der Einziehungsanordnung auf die Klägerin über. Die Klägerin machte daraufhin Herausgabeansprüche geltend und forderte für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsentschädigung. Die Beklagten rügten u.a. Rechtsmissbrauch, verfassungsrechtliche Bedenken und gaben an, erhebliche Aufwendungen geleistet zu haben. • Die Klägerin ist durch die bestandskräftige Einziehungsanordnung Eigentümerin des zuvor von der Stiftung gehaltenen Miteigentumsanteils (§ 11 VereinsG) und kann nach § 985 BGB Herausgabe verlangen. • Beklagter 1 übt zwar Besitz aus (mittelbarer Besitz an Teilen durch Vermietung), hat aber kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), weil keine vertragsmäßigen Rechtsverhältnisse mit der nunmehrigen Eigentümerin bestehen und frühere Abreden mit der erloschenen Stiftung ihm nicht zugutekommen. • Ein Rechtsmissbrauchsvorwurf nach § 242 BGB ist unbegründet: öffentlich-rechtliche Vorgaben (§ 46 BGB, § 13 Abs.4 VereinsG) führen nicht zu privatrechtlichem Besitzrecht der Beklagten; auch Art.4 GG verletzt die Herausgabe nicht, da die Klägerin nicht zur Veräußerung oder Vermietung verpflichtet ist und der Beklagte alternative Möglichkeiten zur Religionsausübung verbleiben. • Zur Nutzungsentschädigung: Nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (Zustellung 13.7.2004) schuldet der Beklagte nach §§ 987 ff. BGB die nach diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen; für Juli/August 2004 ergab sich ein Anspruch in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen. • Eine verschärfte Haftung nach § 990 Abs.1 Satz2 BGB wurde verneint, weil Bösgläubigkeit des Beklagten nicht dargetan wurde; bloße Zweifel an der Berechtigung und ein Rechtsirrtum genügen nicht. • § 988 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) greift nicht, weil der Beklagte zumindest teilweise Kaufpreis und Instandhaltungskosten getragen hat; bereicherungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen (§ 993 Abs.2 BGB). • Die Beklagten 2 und 3 sind ebenfalls zur Herausgabe verpflichtet, weil mit Erlöschen der Stiftung deren Besitzberechtigung entfallen ist. • Der Streitwert und die Kostenverteilung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des GKG und der ZPO; das Gericht teilte die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Beklagter 1 wird zur Räumung und Herausgabe der im Urteil bezeichneten Laden-, Anbau-, Keller- und Hofflächen verurteilt; außerdem hat er an die Klägerin 1.583,24 EUR nebst Zinsen ab 01.08.2004 zu zahlen. Die Klägerin erhält gegenüber den Beklagten 2 und 3 die Herausgabe des im einstöckigen Anbau genutzten Ladenbereichs. Über den übrigen, weitergehenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde nicht zugunsten der Klägerin entschieden, weil eine verschärfte Haftung mangels Nachweis von Bösgläubigkeit nicht angenommen wurde. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.