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Urteil

20 O 38/24

LG Tübingen 20. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen, im Internet oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterne-Klassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt, geschehen wie in Anlage MB 1 abgebildet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.6.2024 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist im Tenor Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen, im Internet oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterne-Klassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt, geschehen wie in Anlage MB 1 abgebildet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.6.2024 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist im Tenor Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt durch die Bezugnahme auf die Anlage MB 1, aus der sich ergibt, dass sich der Vorwurf und die Beanstandung und damit die konkrete Verletzungshandlung auf die Sternekennzeichnung des Hotels Krone der Beklagten bezieht. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG; 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Die Vorschrift erfasst auch Hotelklassifizierungen (Stenzel, GRURPrax 2015, 291). Die Verwendung der Klassifizierung als „3-Sterne-Hotel" im Hotellogo sowie im Text der Internetseite der Beklagten war damit gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG unzulässig. Die Verwendung der „3-Sterne-Klassifizierung" erfüllt darüber hinaus auch den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Dies gilt sowohl für das Hotellogo als auch für die ausdrückliche Behauptung einer solchen Kategorisierung. Es handelt sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Denn dem angesprochenen Verkehrskreis wird mit dieser Werbung eine Verbindung des Hotelnamens mit einer tatsächlich vorhandenen Sterneklassifizierung suggeriert. Die Verwendung von Sternen ohne einen erläuternden oder klärenden Zusatz erweckt den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Das Hotellogo der Beklagten suggeriert durch die Darstellung dreier fünfzackiger Sterne, dass dem Hotel der Beklagten eine entsprechende Komfort- und Qualitätskategorie verliehen wurde, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. Deshalb ist es auch unerheblich ist, ob das Hotel seiner Ausstattung nach derjenigen eines 3-Sterne Hotels entspricht. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Hotelklassifizierung heutzutage kein entscheidendes Kriterium für den Verbraucher mehr darstelle. Es mag zwar sein, dass der angesprochene Verkehrskreis - zu dem auch die Vorsitzende der Kammer zählt - sich auch über andere Bewertungsportale über Hotelangebote informiert, jedoch ist die Sterneklassifizierung nach wie vor ein (mit-)entscheidendes Bewertungskriterium. Letztlich verhilft es der Beklagten auch nicht zum Erfolg, dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt angepasst hat, denn die durch die Erstbegehung verursachte Wiederholungsgefahr vermag sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen. 3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 13 Abs. 3 UWG. Da die Abmahnung berechtigt war, ist die Beklagte nach dieser Norm verpflichtet, dem Kläger die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen, den die Kammer gem. § 287 ZPO auf 350,00 Euro zzgl. 7% Mwst schätzt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagten die beiden Abmahnschreiben des Klägers tatsächlich wie sie behauptet nicht zugegangen sind. Die Abmahnung ist eine Willenserklärung, die dem Schuldner zugehen muss. Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt der Kläger hierfür die Beweislast. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur auf die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06) Bezug genommen wird und ausgeführt wird, dass den Kläger nur eine sekundäre Darlegungslast treffe gilt dies nicht für die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des materiellen Kostenerstattungsanspruchs. Denn die vorgenannte höchstrichterliche Entscheidung erging zu § 93 ZPO, der eben gerade dem Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass er keine Klagveranlassung gegeben hat. Der Kläger hat unter Vorlage des Absendeprotokolls bewiesen, dass er die Abmahnung vom 4.4.2024 auf den Postweg gebracht hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass ein Brief beim Empfänger ankommt. Dies vermochten die beiden vernommenen Zeugen auch nicht zu widerlegen. Der Zeuge ... meinte, er habe im April über seinen Anwalt Kenntnis von der Abmahnung erhalten. Dies kann aber offenbar schon deshalb nicht sein, weil die Klagschrift nebst Anlagen der Beklagten erst Ende Juni 2025 zugestellt wurden und diese sodann den Prozessbevollmächtigten beauftragte. Soweit in der mündlichen Verhandlung irrtümlich von Seiten der Prozessbevollmächtigten und der Vorsitzenden davon ausgegangen wurde, die Beklagte habe bereits am 3. Juni 2024 ihren Internetauftritt angepasst, war dieser Vorhalt an die Zeugen unzutreffend, denn aus der Anlage MB 5 vom 3. Juni 2024 ergibt sich gerade, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch mit der streitgegenständlichen Sterneangabe geworben hat. Der Zeuge ... erklärte, dass in den Fällen, wenn er den Briefkasten der Beklagten nicht selbst leeren konnte, er den mit ihm befreundeten und in der Nähe des Firmensitzes der Beklagten wohnenden Zeugen .... gebeten habe, den Briefkasten zu leeren. Dies sei auch im April 2024 so gewesen und nur er und der Zeuge .... hätten in dieser Zeit über einen Briefkastenschlüssel verfügt. Damit steht fest, dass in der fraglichen Zeit, als die beiden Abmahnschreiben die Beklagte erreicht haben, der Zeuge ... den Briefkasten nicht regelmäßig selbst geleert hat. Er kann deshalb nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen, dass das Schreiben des Klägers vom 4. April 2024 der Beklagten nicht zugegangen ist. Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen ... erinnerte sich auch der Zeuge ... daran, dass der Zeuge ... im Frühjahr 2024 nicht vor Ort, sondern im Urlaub gewesen ist und er selbst den Briefkasten der Beklagten geleert habe. Der Zeuge ... konnte aber nicht bestätigen, dass er kein Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen hat, sondern nur ausführen, er sei sich nicht mehr sicher, ob er ein oder beide Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen habe. Angesichts dieser Angaben vermochte sich die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass das Abmahnschreiben, obwohl abgesandt und nicht an den Absender zurückgekehrt, tatsächlich der Beklagten nicht zugegangen ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 280 Abs. 2, 286, 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen verfolgt mit seiner Klage einen Anspruch auf Unterlassung einer Verwendung von Hotelsternen und einen Anspruch auf anteilige Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte betreibt das Hotel „Krone" ... . Die Beklagte verfügte im April 2024 und verfügt auch derzeit nicht über die für die Verwendung von Hotelsternen erforderliche Klassifizierung durch eine neutrale Stelle gemäß Deutscher Hotelklassifizierung. Die Beklagte warb im April 2024 auf ihrer Internetseite ... auf der Eingangsseite mit ihrem Hotellogo, das unter anderem drei fünfzackige Sternesymbole enthält sowie an weiteren zwei Stellen ausdrücklich mit dem Hinweis darauf, ein 3-Sterne-Hotel zu betreiben (vgl. Anl. MB 1). Der Kläger mahnte die Beklagte, die den Zugang der beiden Schreiben bestreitet, erfolglos mit Schreiben vom 5. April 2024 und 30, April 2024 wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG; § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG ab und forderte sie auf, bis zum 22. April 2024 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die pauschalierten Abmahnkosten zu erstatten (vgl. Anlage MB 3). Ihre Internetseite hatte die Beklagte am 3. Juni 2024 noch nicht angepasst (vgl. Anl. MB 5). Der Kläger hält die Werbung mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Sterneklassifizierung für unlauter. Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 25.6.2025 zugestellten Klage: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen, im Internet oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterne-Klassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt, geschehen wie in Anlage MB 1 abgebildet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor, der Klageantrag sei bereits zu unbestimmt. Eine Sterne-Qualifizierung könne allenfalls in Städten, wo erfahrungsgemäß eine hohe Konkurrenzsituation existiere, für den Verkehr entscheidend sein. Das dürfte in .... nicht der Fall sein. Maßgebliche Kriterien seien hier die Lage, die Ausstattung sowie die Kritiken, die das Hotel auf diversen Buchungsplattformen erfährt, so insbesondere auf booking.com. Keinesfalls sei es so, dass die Drei-Sterne das einzige bzw. das wesentliche Kriterium für den Verkehr darstellten, das Hotel zu buchen, vielmehr seien Online-Bewertungsportale für den Kunden entscheidend. Im Übrigen verfüge das Hotel Krone von der Ausstattung her mindestens den Anforderungen eines Drei-Sterne-Hotels. Die Beklagte habe weder das Abmahnschreiben vom 05.04.2024 (Anlage MB 3) noch das Schreiben des Klägers vom 30.04.2024 (Anlage MB 4) erhalten. Da sie zwischenzeitlich ihren Internet-Auftritt geändert habe - dies ist unstreitig - scheide ein Unterlassungsanspruch aus. Die Grundlagen für die Berechnung der Kostenpauschale seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Ebenso bestritten werde ein Zinsanspruch. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Mai 2025 Bezug genommen. Beide Parteien haben einer Entscheidung der Vorsitzenden gern. § 349 Abs. 3 ZPO zugestimmt.