Urteil
7 HK O 44/24
LG Trier 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2024:1025.7HK.O44.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Einordnung, ob es sich bei den angebotenen und vertriebenen Produkten um Biozid-Produkte handelt, kann von der Zweckbestimmung der Produkte als Schädlingsbekämpfungsmittel durch den Betreiber eines Online-Webshops ausgegangen werden. Dabei kommt es nicht auf eine rein subjektive oder objektive Sichtweise, sondern auf eine Kombination sowohl der Anpreisungen durch den Webshop-Betreiber als auch die äußere Gestaltung der Produkte, wie z.B. einer Ähnlichkeit der äußeren Gestaltung mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel, an. (Rn.52)
2. Die Bereitstellung eines Biozid-Produkts ohne Zulassung stellt einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art, 17 Abs 1 BPR dar, wonach Biozid-Produkte nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie zugelassen sind. (Rn.63)
3. Wird dem Biozid-Produkt kein Hinweis dahingehend hinzugefügt, dass Biozid-Produkte vorsichtig verwendet und vor Gebrauch stets das Etikett und die Produktinformationen gelesen werden sollen, liegt hierin ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß. (Rn.64)
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, geschäftlich handelnd,
a) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten und die nicht in den Anwendungsbereich einer Übergangsregelung gem. § 28 Abs. 8 oder Abs. 11a ChemG fallen, ohne die erforderliche biozidrechtliche Zulassung als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR auf dem Markt bereit zu stellen, wenn dies wie in Anlage AS7 und/oder AS8 geschieht;
b) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten, als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR zu bewerben, ohne dass der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ bzw. ein nach Art. 72 Abs. 2 BPR alternativ zulässiger Hinweis (Ersetzung des Wortes „Biozidprodukt“ durch die entsprechende Produktart) in der Produktdarbietung enthalten ist, wenn dies wie in Anlage AS8 und/oder AS9 geschieht;
c) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten, als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR zu bewerben und dabei bei der Bewerbung des Produkts die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BPR genannten Hinweise „natürlich“ und/oder „umweltfreundlich“ und/oder „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise zu verwenden, oder die Produkte in einer Art und Weise darzustellen, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend ist, wenn dies wie in Anlage AS8 geschieht.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einordnung, ob es sich bei den angebotenen und vertriebenen Produkten um Biozid-Produkte handelt, kann von der Zweckbestimmung der Produkte als Schädlingsbekämpfungsmittel durch den Betreiber eines Online-Webshops ausgegangen werden. Dabei kommt es nicht auf eine rein subjektive oder objektive Sichtweise, sondern auf eine Kombination sowohl der Anpreisungen durch den Webshop-Betreiber als auch die äußere Gestaltung der Produkte, wie z.B. einer Ähnlichkeit der äußeren Gestaltung mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel, an. (Rn.52) 2. Die Bereitstellung eines Biozid-Produkts ohne Zulassung stellt einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art, 17 Abs 1 BPR dar, wonach Biozid-Produkte nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie zugelassen sind. (Rn.63) 3. Wird dem Biozid-Produkt kein Hinweis dahingehend hinzugefügt, dass Biozid-Produkte vorsichtig verwendet und vor Gebrauch stets das Etikett und die Produktinformationen gelesen werden sollen, liegt hierin ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß. (Rn.64) 1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, geschäftlich handelnd, a) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten und die nicht in den Anwendungsbereich einer Übergangsregelung gem. § 28 Abs. 8 oder Abs. 11a ChemG fallen, ohne die erforderliche biozidrechtliche Zulassung als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR auf dem Markt bereit zu stellen, wenn dies wie in Anlage AS7 und/oder AS8 geschieht; b) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten, als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR zu bewerben, ohne dass der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ bzw. ein nach Art. 72 Abs. 2 BPR alternativ zulässiger Hinweis (Ersetzung des Wortes „Biozidprodukt“ durch die entsprechende Produktart) in der Produktdarbietung enthalten ist, wenn dies wie in Anlage AS8 und/oder AS9 geschieht; c) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten, als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR zu bewerben und dabei bei der Bewerbung des Produkts die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BPR genannten Hinweise „natürlich“ und/oder „umweltfreundlich“ und/oder „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise zu verwenden, oder die Produkte in einer Art und Weise darzustellen, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend ist, wenn dies wie in Anlage AS8 geschieht. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Bereitstellung des Biozidprodukts, auf Unterlassung der Bereitstellung ohne Hinzufügen eines Warnhinweises nach Art. 72 Abs. 1 UWG und auf Unterlassung der Verwendung von Begriffen wie „natürlich“ und/oder „umweltfreundlich“ und/oder „tierfreundlich“. I. Der Antrag ist nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG. Nach umfassender Würdigung aller Umstände geht die Kammer von keiner Rechtsmissbräuchlichkeit aus. Missbräuchlich ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, wenn sie von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern oder zu schädigen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 37, beck-online). Dies vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Verfügungsklägerin ist gegen die Herstellerin bereits vorgegangen, aber vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg gescheitert. Gleichwohl steht es ihr offen, auch gegen die Vertreiber der Produkte vorzugehen. Die Verfügungsklägerin geht nicht ohne sachlichen Grund sukzessive gegen die Verfügungsbeklagte vor. Ihr ist es vielmehr aufgrund der unterschiedlichen Gerichtsstände der Vertreiber nicht möglich, in einem Verfahren gegen sie vorzugehen, abgesehen davon, dass sich der Sachverhalt durch unterschiedliche Produktbeschreibungen auch unterscheiden könnte. Zuletzt kann die Kammer auch kein Geschäftsmodell der Verfügungsklägerin erkennen. Diese ging ohne Abmahnung direkt per einstweiliger Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte vor, sodass es ihr offensichtlich gerade nicht um die Generierung von Gebühren durch Abmahnungen ging, sondern um die Sache. Die Verfügungsklägerin setzte sich nämlich durch die Art der Vorgehensweise dem Risiko aus, dass die Verfügungsbeklagte den Anspruch sofort anerkennt und dadurch die Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gegen eine solche Annahme spricht auch der von Klägerseite angegebene Streitwert von 10.000,00 €, der sich am untersten Rand der normalerweise in vergleichbaren Verfahren angegebenen Streitwerte hält. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. 1. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 17 Abs. 1, 72 Abs. 1, 2, 3 BPR. a) Beide Parteien sind Mitbewerber. Das ist der Fall, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (OLG Köln, Urteil vom 20. Mai 2022 – I-6 U 74/19 –, Rn. 69, juris). Vorliegend vertreiben beide Parteien Tierhaltungsprodukte. b) Es handelt sich bei den Produkten um ein Biozidprodukte im Sinne der BPR. Art. 3 Abs. 1 a) BPR definiert Biozidprodukte als u.a. jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Der EuGH hat dann festgestellt, dass ein Produkt als „Biozidprodukt“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn es drei Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss dieses Produkt aus einem oder mehreren „Wirkstoffen“ bestehen, indem es diese entweder enthält oder erzeugt. Zweitens muss das Produkt einem bestimmten Zweck dienen, nämlich demjenigen, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen. Drittens muss das Produkt „auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung“ wirken (EuGH, WRP 2022, 38, Seite 39). (1) Das Produkt enthält den Wirkstoff Kieselgur. (2) Das Produkt wirkt auch „auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung“. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das erkennende Gericht davon auszugehen hat, dass eine solche Wirkung besteht, wenn die Zusammensetzung dieses Produkts mit der Zusammensetzung des im Antrag auf Genehmigung dieses Wirkstoffs als repräsentativ angegebenen Biozidprodukts identisch (EuGH WRP 2022, 38, Seite 40). Vorliegend sind die Inhaltsstoffe im beworbenen Produkt identisch mit denen des genehmigten Biozidprodukts. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es vor dem Hintergrund nicht darauf an, dass sich die Wirkstoffe - je nachdem aus welcher Quelle sie stammen - in Einzelheiten unterscheiden können (OLG Köln, Urteil vom 20. Mai 2022 – I-6 U 74/19 –, Rn. 96, juris). Der Wirkstoff bleibt - auch wenn er in unterschiedlicher Konzentration enthalten sein mag - bei allen Kieselgurarten Siliciumdioxid (OLG Köln aaO, Rn. 97). Hingewiesen sei insoweit auch noch darauf, dass der Hersteller selbst auf dem Produkt Spray schreibt, dass eine langanhaltende bio-physikalische Wirkung gegeben sei (vgl. Grafik Bl. 4 des Urteils). (3) Die Produkte sind auch dazu bestimmt, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen. (a) Die Kammer teilt zwar die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.03.2022, 15 W 7/22, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, Anlage AG4 zum Schriftsatz vom 02.10.2024), wonach der EuGH in seiner zitierten Entscheidung nicht auch diese Tatbestandsvoraussetzung für den Fall festschreiben wollte, dass die Inhaltsstoffe gleich sind (anders: OLG Köln, Urteil vom 20. Mai 2022 – I-6 U 74/19 –, Rn. 85f, juris; LG Bochum, Beschluss vom 05.08.2024, Anlage AS 15 zur Antragsschrift). In dem Sachverhalt, der dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt wurde, war die Zweckbestimmung zur Schädlingsbekämpfung unstreitig und nur streitig, ob der Wirkstoff nur physikalisch oder mechanisch wirkt. Das streitgegenständliche Produkt wurde zur Bekämpfung von Geflügelmilben angeboten (EuGH, WRP 2022, 38, Seite 38). Aus der Formulierung in Rn. 36 der Entscheidung lässt sich aber entnehmen, dass die Entscheidung sich nur auf die Wirkweise bezog. Der EuGH führte aus: „Ist die Zusammensetzung des von … vertriebenen Produkts mit der des repräsentativen Biozidprodukts identisch, wird folglich das erstgenannte Produkt als „Biozidprodukt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 528/2012 anzusehen sein, ohne dass … mit Erfolg geltend machen könnte, dass der in ihrem Produkt enthaltene Wirkstoff ausschließlich dazu diene, diesem Produkt Funktionsfähigkeit durch bloße physikalische oder mechanische Wirkung auf oder gegen Schadorganismen zu verleihen.“ Daraus lässt sich schließen, dass der damaligen Beklagten nur der Einwand abgeschnitten sein sollte, dass der in ihrem Produkt enthaltene Wirkstoff ausschließlich dazu diene, diesem Produkt Funktionsfähigkeit durch bloße physikalische oder mechanische Wirkung auf oder gegen Schadorganismen zu verleihen, nicht aber, dass damit auch eine Bestimmung aller Produkte mit dem Inhaltsstoff Kieselgur als Schädlingsbekämpfungsmittel gegeben sein sollte. Dafür spricht auch, dass Kieselgur in verschiedensten Produkten eingesetzt wird. Auch der Bundesgerichtshof unterscheidet bei Produkten, die auf verschiedene Weise eingesetzt werden, nach der Frage der Zweckbestimmung (BGH, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2024 – I ZR 101/23 –, Rn. 19, juris). (b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg geht die Kammer aber von einer Zweckbestimmung der Produkte durch die Verfügungsbeklagte als Schädlingsbekämpfungsmittel aus. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer nicht auf eine rein subjektive oder objektive Sichtweise an (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2023 – 6 U 128/22 –, Rn. 32, juris, für eine objektive Sichtweise), sondern auf eine Kombination sowohl der Anpreisungen durch die Verfügungsbeklagte als auch des Eindrucks, das ein Produkt erweckt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte das Spray ausdrücklich in der Produktbeschreibung in der Bestellübersicht als Mittel „gegen die rote Vogelmilbe und andere kriechende Schädlinge wie Bettwanzen, Zecken, Schaben, Flöhe und Ameisen“ beschrieben, also grundsätzlich eine subjektive Bestimmung als Schädlingsbekämpfungsmittel getroffen hat. Keine Relevanz für die Entscheidung hat, ob eine Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten die Produktinformationen eines anderen Biozidprodukts nur versehentlich übernommen hat. Diese subjektive Produktbeschreibung wird aber auch durch die äußere Gestaltung der Produkte objektiv gestützt. Stellt man auf die Kenntnisse und Erwartungen eines bestimmten Verkehrskreises ab, zu dem auch der Vorsitzende gehört, so bringen diese das Produkt mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel, nicht aber mit einem Trocknungsmittel in Verbindung. Die äußere Gestaltung der Spraydose mit dem Feinverteiler an der Dose ähnelt auffallend einem Schädlingsbekämpfungsmittel. Dem Oberlandesgericht Hamburg ist zwar darin zuzustimmen, dass die mit einem roten Kreis umrandete und mit rotem Strich durchgestrichene Grafik kein Bild einer Vogelmilbe ist. Sie weckt aber abstrakt Assoziationen zu Schädlingen aller Art. Dabei ist zudem das rote „Verbotsschild“ um die Grafik herum in den Blick zu nehmen. Dieses ergibt in Bezug auf ein Trocknungsmittel keinen Sinn, wird aber in den maßgeblichen Verkehrskreisen gemeinhin mit Schädlingsbekämpfungsmitteln in Zusammenhang gebracht, wenn ein Schädling in dem roten Kreis enthalten und durchgestrichen ist. Auf einer Vielzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln finden sich solche roten Kreise mit durchgestrichenen Schädlingen. Dafür spricht auch, dass die Gestaltung als Dose mit dem roten Aufsatz Feinzerstäuber an der rechten Seite nahelegt, dass das Produkt in kleinen Ritzen und Spalten verwendet werden soll, was bei einem Trocknungsmittel, was auch nach Angaben der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung großflächig ausgebracht wird, keinen Sinn ergibt. Würde man die Spraydose mit dem Aufsatz in einem auch nur wenige Quadratmeter großen Stall benutzen, so würde dies erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Gegen eine Verwendung als Trocknungsmittel spricht auch die Anpreisung „Haftet auch hervorragend an Wänden“. (4) Entgegen der ursprünglichen Einschätzung im Termin zur mündlichen Verhandlung sieht die Kammer auch bei dem Kilogramm-Eimer eine Zweckbestimmung als Schädlingsbekämpfungsmittel. Hier bleibt - im Gegensatz zum Spray - zwar nur die rote durchgestrichene Abbildung, die bei den Verkehrskreisen die Assoziation eines Schädlingsbekämpfungsmittels hervorruft. Die Verfügungsbeklagte bezeichnete es nicht als Schädlingsbekämpfungsmittel und die äußere Gestaltung deutet bis auf das Verbotsschild nicht auf ein Schädlingsbekämpfungsmittel hin. Die Eimerform wird bekanntermaßen in den Verkehrskreisen für eine Vielzahl von Produktkategorien und auch für Trocknungsmittel verwandt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Verfügungsbeklagte das identische Produkt in einer anderen Verpackungsform als Schädlingsbekämpfungsmittel angepriesen hat. Zudem ist vorliegend auch keine gänzlich andere Zweckbestimmung gegeben als bei dem Produkt der Antragstellerin, sondern der Einsatz ist identisch: Beide Produkte werden in Tier-, hauptsächlich Geflügelställen verwendet. Die Antragsgegnerin hat nur darauf verzichtet, das Eimerprodukt ausdrücklich auch als Schädlingsbekämpfungsmittel zu bezeichnen. Ansonsten ist der von der Herstellerin und der Verfügungsbeklagten angegebene Verwendungszweck gerade derjenige, der zur Wirkung des Stoffes als Schädlingsbekämpfungsmittel führen soll, nämlich der Trocknungseffekt. Der Bewertungsbericht zum Produkt vom 04.07.2022 führt insoweit gerade aus, dass die Wirkung des Kieselgur in der Austrocknung der Schädlinge liegt (vgl. Anlage AS6 zur Antragsschrift). Da das Gros der Kunden der Verfügungsbeklagten fach- und sachkundig ist und einen sogenannten „Giftschein“ (Sachkundeprüfung nach ChemverbotsV) besitzt, dürfte es für den überwiegenden Teil der Kundschaft der Verfügungsbeklagten kein Problem sein zu erkennen, dass ein Einsatz des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Produkts als Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts des identischen Produktinhalts, der identischen Verwendung und der identischen Wirkweise zum Produkt der Verfügungsklägerin in Betracht kommt. Dafür spricht auch das Ziel der BPR. Der EuGH (aaO Rn. 86) führt dazu aus: „Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, besteht deren Ziel darin, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern, wobei die Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das bloße Vorhandensein eines Wirkstoffs als solchem in einem Produkt eine Gefahr für die Umwelt darstellen kann“. Ist aber Inhalt und Verwendungsweise identisch, so ergeben sich identische Gefahren für den Schutz von Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Der Sinn der Verordnung stünde infrage, wenn Hersteller/Vertreiber allein durch Weglassen eines bestimmten Nutzens erforderliche Warnhinweise/Genehmigungen umgehen könnten, insbesondere, wenn durch die äußere Gestaltung des Produkts Assoziationen zu einem Schädlingsbekämpfungsmittel geweckt werden (s.o.). c) Die Verfügungsbeklagte hat demnach durch die Bereitstellung des Produkts gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BPR verstoßen. Danach dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zugelassen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. d) Die Verfügungsbeklagte hat weiter gegen § 3a UWG Art. 72 Abs. 1 BPR verstoßen, weil sie keinen Hinweis hinzugefügt hat: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ e) Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 BPR vor. f) Die genannten Vorschriften sollen auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Marktverhaltensregelungen sind dabei solche gesetzlichen Regelungen, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regeln. Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung oder des Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen. Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (BeckOK UWG/Niebel/Kerl, 25. Ed. 1.7.2024, UWG § 3a Rn. 21, beck-online m.w.N.). 2. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Dieser wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung konnte die Verfügungsbeklagte nicht erschüttern. Sie konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass die Verfügungsklägerin in Gestalt ihres Geschäftsführers bereits vor dem 27.08.2024 Kenntnis von den Rechtsverletzungen der Verfügungsbeklagten gehabt. Auf diese und nicht auf eventuelle Rechtsverstöße des Herstellers kommt es vorliegend an. Letztlich stützen sich ihre diesbezüglichen Behauptungen nur auf Vermutungen, die aber durch nichts belegt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin von Produkten unter anderem im Bereich des biologischen Pflanzenschutzes. Dabei stellt sie in erheblichem Umfang Biozidprodukte mit dem Wirkstoff Siliciumdioxid/Kieselgur (im Folgenden: „Kieselgur“) her, die der Bekämpfung von Milben insbesondere in Geflügelställen dienen und unter dem Handelsnamen … vertrieben werden. Der Vertrieb erfolgt sowohl über den eigenen Onlineshop als auch über diverse Vertriebspartner im stationären Handel und im Online-Handel. Die Antragstellerin vertreibt dabei gerade auch Produkte, die zu 100 % aus Kieselgur bestehen. Kieselgurarten unterscheiden sich nach Herkunft gravierend in ihrer Zusammensetzung und Kieselgur ist lediglich ein grober Überbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Formen und Arten. Kieselgur wird auch zu anderen Zwecken verwendet. Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/794 vom 10.05.2017 Kieselgur als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt. Das Produkt … diente im Genehmigungsverfahren als repräsentatives Biozidprodukt i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) 582/2012 (nachfolgend „BPR“). Einzig die Antragstellerin ist derzeit auf der Liste nach Art. 95 BPR als „Substance Supplier“ für Kieselgur eingetragen. Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Online-Webshop für Agrar- und Gartenprodukte. Das Gros der Kunden der Verfügungsbeklagten ist fach- und sachkundig und besitzt einen sogenannten „Giftschein“ (Sachkundeprüfung nach ChemverbotsV). In ihrem Online-Shop führt die Verfügungsbeklagte auch die Produkte • … Kieselgur (1 kg) … • … Kieselgur® Spray, 500 ml. … Beide Produkte bestehen zu 100 % aus Kieselgur. Ein biozidrechtlicher Warnhinweis ist auf der Seite nicht vorhanden. Auf der Produktseite des Sprays auf der Homepage der Verfügungsbeklagten heißt es: „Gegen die rote Vogelmilbe und andere kriechende Schädlinge wie Bettwanzen, Zecken, Schaben, Flöhe und Ameisen. Haftet auch hervorragend an Wänden“. Bei dem 1kg-Eimer steht: „Trocknungshilfsmittel für Geflügelställe zur Verbesserung des Stallklimas. [...] Stallklima wird deutlich verbessert. Tiere fühlen sich wohler“. Weiter heißt es: „[...] Dieses natürliche und umweltverträgliche Produkt [...]“ In einem Produktkatalog der Herstellerin waren die Produkte der Kategorie „biologische Ungezieferbekämpfung“ gelistet und ein biozidrechtlicher Warnhinweis ist aufgeführt. Die Verfügungsklägerin trägt vor, es handele sich bei den Produkten um Biozidprodukte. Diese seien dazu bestimmt und aufgrund der 100 prozentigen Übereinstimmung der Inhaltsstoffe sei auch die biozidale Wirkung gegeben. Sie habe seit Ende August Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin hat Anträge wie die aktuellen gestellt, mit dem Unterschied, dass hinter a) bis c) statt „Biozidprodukte“ nur „Produkte“ stand. In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2024 hat sie die Anträge auf die nunmehr gestellten abgeändert. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr: Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, geschäftlich handelnd, a) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten und die nicht in den Anwendungsbereich einer Übergangsregelung gem. § 28 Abs. 8 oder Abs. 11a ChemG fallen, ohne die erforderliche biozidrechtliche Zulassung als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR auf dem Markt bereit zu stellen, wenn dies wie in Anlage AS7 und/oder AS8 geschieht; b) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten, als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR zu bewerben, ohne dass der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ bzw. ein nach Art. 72 Abs. 2 BPR alternativ zulässiger Hinweis (Ersetzung des Wortes „Biozidprodukt“ durch die entsprechende Produktart) in der Produktdarbietung enthalten ist, wenn dies wie in Anlage AS8 und/oder AS9 geschieht; c) Biozidprodukte, die den Wirkstoff Kieselgur enthalten, als Biozidprodukt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) erster Spiegelstrich BPR zu bewerben und dabei bei der Bewerbung des Produkts die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BPR genannten Hinweise „natürlich“ und/oder „umweltfreundlich“ und/oder „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise zu verwenden, oder die Produkte in einer Art und Weise darzustellen, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend ist, wenn dies wie in Anlage AS8 geschieht. Die Verfügungsbeklagte beantragt, der Antrag wird abgewiesen. hilfsweise: dem Antrag wird dahingehend stattgegeben, dass der Antragsgegnerin es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt wird, geschäftlich handelnd, a) Stoffe oder Gemische, die aus Kieselgur bestehen und die keine Biozidprodukte oder Pflanzenschutzmittel sind, in der Kategorie „Schädlingsbekämpfungsmittel“ im Onlinehandel anzubieten, wenn dies geschieht wie folgt: … b) Stoffe oder Gemische, die aus Kieselgur bestehen und die keine Biozidprodukte oder Pflanzenschutzmittel sind, im Onlinehandel für mehr Verwendungsmöglichkeiten zu bewerben als auf dem Etikett ausgewiesene Verwendungen angegeben sind, wenn dies geschieht wie folgt: … Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die Produkte würden von ihr ausschließlich als Trocknungsmittel angeboten und vertrieben. Die Angabe zu den Schädlingen resultiere aus einem Produktpflegefehler einer Mitarbeiterin. In dem aktuellen Produktkatalog der Herstellerin September 2024 seien die Produkte unter der Kategorie Spezialprodukte zu finden. Es handele sich um keine Biozidprodukte, da der biozidale Zweck fehle. Bestritten wird, dass die streitgegenständlichen Produkte überhaupt eine nicht rein physikalische Wirkung hätten. Der Antrag sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es sich um ein Geschäftsmodell der Verfügungsklägerin handele, gegen die Kunden der Herstellerin vorzugehen, nicht aber gegen die Herstellerin. Es liege eine Mitbewerberbehinderung vor, da es der Klägerin nicht darauf ankomme, den eigenen Wettbewerb zu fördern, sondern den Markt für Kieselgur zu kontrollieren. Auch versuche die Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte mit hohen Kosten zu überziehen. Zuletzt fehle es an der Dringlichkeit, da die Verfügungsbeklagte im Juni oder Juli 2024 aktiv nach Händlern der streitgegenständlichen Produkte gesucht haben und auf die Homepage der Verfügungsbeklagten gestoßen sein müsse. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Produkte. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2024 verwiesen.