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7 HK O 59/20

LG Trier 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken a) das Nahrungsergänzungsmittel "Fatburner" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben aa) ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Hydroxypropylcellulose" und/oder "Magnesiumsalze von Speisefettsäuren" und/oder "Siliciumdioxid" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen und/oder bb) mit der Angabe "Für die Figur" und/oder cc) ohne Angabe der Zutaten des Überzugsmittels und/oder der verwendeten Farbstoffe im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett und/oder dd) mit der Angabe "Hersteller: Apotheken Manufaktur, Postfach ..."; wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A und/oder b) das Nahrungsergänzungsmittel "Darmkur forte" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben: aa) ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Siliciumdioxid" und/oder "Carboxylmethylcellulose" und/oder "modifizierte Stärke" und/oder "Talkum" und/oder "mittelkettige Triglyceride" und/oder "mikrokristalline Cellulose" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen und/oder bb) mit der Angabe "Darmkur" und/oder "Reizdarmsyndrom" und/oder cc) wenn die Füllmenge deutlich hinter der Verpackungsgröße zurückbleibt und dies ohne Öffnen der Verpackung nicht ersichtlich ist und/oder dd) mit der Herstellerangabe "Apotheken Manufaktur, Postfach ..." wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage B und/oder c) das Nahrungsergänzungsmittel "Acerola Plus" in den Verkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "hemmt die Bildung von krebsauslösenden Nirtrosaminen" und/oder bb) "Selbsttest. Haben Sie einen Vitamin C Mangel? Charakteristische Symptome und Folgen bei Vitamin C Mangel. • Schwaches Immunsystem • Müdigkeit, Schlappheit • Muskelschmerzen Typische Symptome bei einem fortgeschrittenen Vitamin C Mangel (Skorbut): • Entzündetes und blutendes Zahnfleisch (dadurch oft Zahnlockerung und Zahnausfall) • Verzögerte Wundheilung • Wasseransammlungen im Gewebe (Ödeme) • Gelenkschmerzen • Verminderte Fähigkeit zur Kollagenbildung Letzteres kann leicht zu Blutungen in Haut, Schleimhaut, inneren Organen und Muskeln (v.a. Oberschenkelmuskulatur) führen. In sehr schweren Fällen von Skorbut können Blutungen in der Bindehaut und in der Netzhaut des Auges sowie im Gehirn auftreten. Darüber hinaus kann die Krankheit Knochen- und Gelenkveränderungen verursachen." und/oder cc) "So kann die Acerola Kirsche mit ihrer stark ausgeprägten antioxidativen Wirkung gegen freie Radikale sowie Entzündungsprozessen entgegenwirken." und/oder dd) "4-fach Abwehrkraft Immunsystem" wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage C und/oder d) das Nahrungsergänzungsmittel "Vitamin B12" wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "Selbsttest: Haben Sie einen Vitamin B12 Mangel? Charakteristische Symptome und Folgen bei Vitamin B12 Mangel. • Haarausfall • Muskelschwäche • Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Gedächtnisschwäche • Kopfschmerzen, Migräne • Störungen der Zellteilung in Haut und Schleimhäuten • Degeneration des Sehnervs • Depressionen • Nahrungsmittelunverträglichkeiten • Allergien • Bei Säuglingen: (schwere) Entwicklungsstörungen Der Körper braucht Vitamin B12 für verschiedene Abläufe, zum Beispiel für die Nervenfunktion, die Zellteilung und die Blutbildung. Deshalb betreffen Vitamin B12-Mangel-Symptome die Augen ebenso wie die Haare, Nerven und Muskulatur. Blutarmut (Anämie) ist jedoch eines der ersten Symptome von Vitamin B12-Mangel. und/oder bb) "Einige Forscher sind der Meinung, dass Personen, die unter einem erhöhten B12 Mangel leiden, das Risiko eingehen, im Alter an Demenz zu erkranken. Überdies wird ein vorzeitiger Abbau der Gehirnmasse einem Mangel zugeschrieben." und/oder cc) "Dem Vitamin wird ebenfalls eine schützende Wirkung nachgesagt, die sich vor allem auf die Gefäße sowie das Herz-Kreislauf-System bezieht. Die Annahme resultiert daraus, dass B12 die Aminosäure Homocystein umwandelt, die sich andernfalls schädigend auf das Kreislaufsystem sowie das Herz auswirken kann." und/oder dd) "Falls es zu einem Defizit von B Vitaminen kommt, kann dies unterschiedliche Auswirkungen haben. Viele Vitamin B12 Mangel Symptome gehen mit einer gesteigerten Appetitlosigkeit, Risse an den Mundwinkeln, einem Leistenbruch sowie dem Auftreten von Depressionen einher." und/oder ee) "Viele Menschen erkennen den Ernst der Situation, nicht sofort, da in den seltensten Fällen ein Nährstoffmangel der Vitamine B Gruppe untersucht wird. Jedoch kann das Übersehen eines einfachen Mangels an B Vitaminen zu ernsthaften Folgen führen. Dabei kann es bereits helfen, sofort mit der Einnahme von Vitamin 892 zu beginnen." wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage D und/oder e) das Nahrungsergänzungsmittel "SCHLAF GUT - 5fach pflanzlich" wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "Schlafstörungen" und/oder bb) "Warum bin ich ständig müde und erschöpft? Etwa jede zweite Frau (54,5 Prozent) und 43,9 Prozent der Männer geben an, übermäßig oft erschöpft und müde zu sein, jedoch große Schwierigkeiten beim Ein- oder Durchschlafen zu haben. Schlafstörungen können verschiedene Ursachen haben und beeinträchtigen ganz erheblich unseren Alltag. Wer schlecht schläft ist am nächsten Morgen nicht ausgeruht und fit, um den Tag erfolgreich zu bewältigen." und/oder cc) "Die Folgen von Schlafstörungen sind vielfältig und zeigen sich häufig durch Konzentrationsprobleme, Erschöpfung, Tagesschläfrigkeit bis hin zu Appetitlosigkeit." und/oder dd) "Ständige Müdigkeit bzw. Schlafstörungen sind für die Betroffenen meist sehr belastend und können, sofern diese nicht rechtzeitig erkannt werden, zu ernsthaften Erkrankungen führen. Neben Magen /Darmbeschwerden und Burnout-Syndrom bis hin zu einer Erschöpfungsdepressionen reichen hier die Krankheitsbilder." und/oder ee) "Burnout Syndrom & Schlafstörungen Fachärzte und Psychotherapeuten verwenden Begriffe des Burnout Syndroms in Kombination mit Schlafstörungen häufig im selben Atemzug." und/oder f1) "Unter der inzwischen modernen Bezeichnung Burnout (ausgebrannt/ausgelaugt sein) verstehen Mediziner dabei einen Prozess der stets durch wiederkehrende Belastungen und Stress bzw. unaushaltbare Bedingungen z.B. im beruflichen wie auch privaten Umfeld entsteht. Ein erholsamer Schlaf ist hier für die Betroffenen kaum zu finden. Dieser zeigt sich dann oftmals durch Symptome wie innere Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit oder macht sich durch andere psychosomatische Anzeichen bemerkbar. Bleiben diese Warnsignale des Körpers unbeachtet, münden diese Warnsignale nicht selten in die sogenannte Erschöpfungsdepression. Betroffen sind hiervon nicht nur Manager wie man gerne glauben möchte, sondern oft auch Alleinerziehende Personen, Mütter mit Doppelbelastung in Haushalt, Beruf und Familie bis hin zu Schülern und Studenten." und/oder gg) "Schlafstörungen belasten unseren Alltag und sind inzwischen weit verbreitet. Schlafstörungen sind nicht harmlos und sollten keinesfalls ignoriert werden, denn unser Körper braucht seinen Schlaf, um sich wieder regenerieren zu können. Unser Körper kann viele Wochen ohne feste Nahrung auskommen, sogar bis zu einer Woche ohne Wasser - ohne Schlaf jedoch kann der Organismus maximal 60 Stunden durchhalten bevor das Herz Kreislaufsystem aus Erschöpfung versagen würde." und/oder hh) "Was ist das besondere an Schlaf Gut Kapseln?" "Schlaf gut Kapseln sind ein modernes Nahrungsergänzungsmittel und wurde gezielt zur natürlichen Anwendung bei Schlafstörungen und nervöser Unruhe entwickelt." und/oder ii) "zur kurativen Behandlung" und/oder jj) "Beruhigen und beschleunigen das Einschlafen" und/oder kk) "Fördern das Durchschlafen" und/oder II) "Sorgen für eine erholsame Nacht" und/oder mm) "Machen nicht abhängig oder tagsüber müde" und/oder nn) "5-fach pflanzlich - Für einen erholsamen Schlaf und eine ruhige Nacht" wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage E. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Inhaberin Daniela A,,, angedroht. Alternativ wird die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen an der Inhaberin Daniela A.... 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken a) das Nahrungsergänzungsmittel "Fatburner" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben aa) ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Hydroxypropylcellulose" und/oder "Magnesiumsalze von Speisefettsäuren" und/oder "Siliciumdioxid" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen und/oder bb) mit der Angabe "Für die Figur" und/oder cc) ohne Angabe der Zutaten des Überzugsmittels und/oder der verwendeten Farbstoffe im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett und/oder dd) mit der Angabe "Hersteller: Apotheken Manufaktur, Postfach ..."; wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A und/oder b) das Nahrungsergänzungsmittel "Darmkur forte" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben: aa) ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Siliciumdioxid" und/oder "Carboxylmethylcellulose" und/oder "modifizierte Stärke" und/oder "Talkum" und/oder "mittelkettige Triglyceride" und/oder "mikrokristalline Cellulose" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen und/oder bb) mit der Angabe "Darmkur" und/oder "Reizdarmsyndrom" und/oder cc) wenn die Füllmenge deutlich hinter der Verpackungsgröße zurückbleibt und dies ohne Öffnen der Verpackung nicht ersichtlich ist und/oder dd) mit der Herstellerangabe "Apotheken Manufaktur, Postfach ..." wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage B und/oder c) das Nahrungsergänzungsmittel "Acerola Plus" in den Verkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "hemmt die Bildung von krebsauslösenden Nirtrosaminen" und/oder bb) "Selbsttest. Haben Sie einen Vitamin C Mangel? Charakteristische Symptome und Folgen bei Vitamin C Mangel. • Schwaches Immunsystem • Müdigkeit, Schlappheit • Muskelschmerzen Typische Symptome bei einem fortgeschrittenen Vitamin C Mangel (Skorbut): • Entzündetes und blutendes Zahnfleisch (dadurch oft Zahnlockerung und Zahnausfall) • Verzögerte Wundheilung • Wasseransammlungen im Gewebe (Ödeme) • Gelenkschmerzen • Verminderte Fähigkeit zur Kollagenbildung Letzteres kann leicht zu Blutungen in Haut, Schleimhaut, inneren Organen und Muskeln (v.a. Oberschenkelmuskulatur) führen. In sehr schweren Fällen von Skorbut können Blutungen in der Bindehaut und in der Netzhaut des Auges sowie im Gehirn auftreten. Darüber hinaus kann die Krankheit Knochen- und Gelenkveränderungen verursachen." und/oder cc) "So kann die Acerola Kirsche mit ihrer stark ausgeprägten antioxidativen Wirkung gegen freie Radikale sowie Entzündungsprozessen entgegenwirken." und/oder dd) "4-fach Abwehrkraft Immunsystem" wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage C und/oder d) das Nahrungsergänzungsmittel "Vitamin B12" wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "Selbsttest: Haben Sie einen Vitamin B12 Mangel? Charakteristische Symptome und Folgen bei Vitamin B12 Mangel. • Haarausfall • Muskelschwäche • Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Gedächtnisschwäche • Kopfschmerzen, Migräne • Störungen der Zellteilung in Haut und Schleimhäuten • Degeneration des Sehnervs • Depressionen • Nahrungsmittelunverträglichkeiten • Allergien • Bei Säuglingen: (schwere) Entwicklungsstörungen Der Körper braucht Vitamin B12 für verschiedene Abläufe, zum Beispiel für die Nervenfunktion, die Zellteilung und die Blutbildung. Deshalb betreffen Vitamin B12-Mangel-Symptome die Augen ebenso wie die Haare, Nerven und Muskulatur. Blutarmut (Anämie) ist jedoch eines der ersten Symptome von Vitamin B12-Mangel. und/oder bb) "Einige Forscher sind der Meinung, dass Personen, die unter einem erhöhten B12 Mangel leiden, das Risiko eingehen, im Alter an Demenz zu erkranken. Überdies wird ein vorzeitiger Abbau der Gehirnmasse einem Mangel zugeschrieben." und/oder cc) "Dem Vitamin wird ebenfalls eine schützende Wirkung nachgesagt, die sich vor allem auf die Gefäße sowie das Herz-Kreislauf-System bezieht. Die Annahme resultiert daraus, dass B12 die Aminosäure Homocystein umwandelt, die sich andernfalls schädigend auf das Kreislaufsystem sowie das Herz auswirken kann." und/oder dd) "Falls es zu einem Defizit von B Vitaminen kommt, kann dies unterschiedliche Auswirkungen haben. Viele Vitamin B12 Mangel Symptome gehen mit einer gesteigerten Appetitlosigkeit, Risse an den Mundwinkeln, einem Leistenbruch sowie dem Auftreten von Depressionen einher." und/oder ee) "Viele Menschen erkennen den Ernst der Situation, nicht sofort, da in den seltensten Fällen ein Nährstoffmangel der Vitamine B Gruppe untersucht wird. Jedoch kann das Übersehen eines einfachen Mangels an B Vitaminen zu ernsthaften Folgen führen. Dabei kann es bereits helfen, sofort mit der Einnahme von Vitamin 892 zu beginnen." wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage D und/oder e) das Nahrungsergänzungsmittel "SCHLAF GUT - 5fach pflanzlich" wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "Schlafstörungen" und/oder bb) "Warum bin ich ständig müde und erschöpft? Etwa jede zweite Frau (54,5 Prozent) und 43,9 Prozent der Männer geben an, übermäßig oft erschöpft und müde zu sein, jedoch große Schwierigkeiten beim Ein- oder Durchschlafen zu haben. Schlafstörungen können verschiedene Ursachen haben und beeinträchtigen ganz erheblich unseren Alltag. Wer schlecht schläft ist am nächsten Morgen nicht ausgeruht und fit, um den Tag erfolgreich zu bewältigen." und/oder cc) "Die Folgen von Schlafstörungen sind vielfältig und zeigen sich häufig durch Konzentrationsprobleme, Erschöpfung, Tagesschläfrigkeit bis hin zu Appetitlosigkeit." und/oder dd) "Ständige Müdigkeit bzw. Schlafstörungen sind für die Betroffenen meist sehr belastend und können, sofern diese nicht rechtzeitig erkannt werden, zu ernsthaften Erkrankungen führen. Neben Magen /Darmbeschwerden und Burnout-Syndrom bis hin zu einer Erschöpfungsdepressionen reichen hier die Krankheitsbilder." und/oder ee) "Burnout Syndrom & Schlafstörungen Fachärzte und Psychotherapeuten verwenden Begriffe des Burnout Syndroms in Kombination mit Schlafstörungen häufig im selben Atemzug." und/oder f1) "Unter der inzwischen modernen Bezeichnung Burnout (ausgebrannt/ausgelaugt sein) verstehen Mediziner dabei einen Prozess der stets durch wiederkehrende Belastungen und Stress bzw. unaushaltbare Bedingungen z.B. im beruflichen wie auch privaten Umfeld entsteht. Ein erholsamer Schlaf ist hier für die Betroffenen kaum zu finden. Dieser zeigt sich dann oftmals durch Symptome wie innere Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit oder macht sich durch andere psychosomatische Anzeichen bemerkbar. Bleiben diese Warnsignale des Körpers unbeachtet, münden diese Warnsignale nicht selten in die sogenannte Erschöpfungsdepression. Betroffen sind hiervon nicht nur Manager wie man gerne glauben möchte, sondern oft auch Alleinerziehende Personen, Mütter mit Doppelbelastung in Haushalt, Beruf und Familie bis hin zu Schülern und Studenten." und/oder gg) "Schlafstörungen belasten unseren Alltag und sind inzwischen weit verbreitet. Schlafstörungen sind nicht harmlos und sollten keinesfalls ignoriert werden, denn unser Körper braucht seinen Schlaf, um sich wieder regenerieren zu können. Unser Körper kann viele Wochen ohne feste Nahrung auskommen, sogar bis zu einer Woche ohne Wasser - ohne Schlaf jedoch kann der Organismus maximal 60 Stunden durchhalten bevor das Herz Kreislaufsystem aus Erschöpfung versagen würde." und/oder hh) "Was ist das besondere an Schlaf Gut Kapseln?" "Schlaf gut Kapseln sind ein modernes Nahrungsergänzungsmittel und wurde gezielt zur natürlichen Anwendung bei Schlafstörungen und nervöser Unruhe entwickelt." und/oder ii) "zur kurativen Behandlung" und/oder jj) "Beruhigen und beschleunigen das Einschlafen" und/oder kk) "Fördern das Durchschlafen" und/oder II) "Sorgen für eine erholsame Nacht" und/oder mm) "Machen nicht abhängig oder tagsüber müde" und/oder nn) "5-fach pflanzlich - Für einen erholsamen Schlaf und eine ruhige Nacht" wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage E. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Inhaberin Daniela A,,, angedroht. Alternativ wird die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen an der Inhaberin Daniela A.... 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und ganz überwiegend begründet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Ihm gehört eine erhebliche Anzahl an Unternehmern an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Begriffe sind weit auszulegen (BGH GRUR 1997, 479 (480) - Münzangebot; BGH GRUR 1998, 489 (490) - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 2000, 438 (440, 391) - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2007, 610 Rn. 17 - Sammelmitgliedschaft V; BGH WRP 2007, 1088 Rn. 14 - Krankenhauswerbung; OLG München WRP 2009, 1014 (1015)). Für die lauterkeitsrechtliche Marktabgrenzung ist, weiter gehend als im Kartellrecht, nicht ausschließlich der Verwendungszweck des Abnehmers (Bedarfsmarktkonzept) maßgebend. Vielmehr müssen die beiderseitigen Waren (Leistungen) sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 1998, 489 (490) - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 2000, 438 (440) - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner). Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 10.12.2020, eingegangen am Nachmittag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung und der Klägervertreterin übermittelt kurz vor der mündlichen Verhandlung, die Anzahl der Mitglieder des Klägers bestreitet, ist dieses neue Bestreiten nicht zu berücksichtigen. Die Klägervertreterin konnte aufgrund der Kürze der Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr reagieren. Sie durfte auch aufgrund des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 02.12.2020 davon ausgehen, dass die Aktivlegitimation des Klägers nicht in Frage gestellt würde. Ein solches neues Vorbringen ist aber nicht zu berücksichtigen, da es möglich gewesen wäre, das neue Verteidigungsmittel rechtzeitig mitzuteilen, insbesondere bereits mit Schriftsatz vom 02.12.2020 (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.02.1987, Az: 6 U 1319/86, zitiert nach juris). Dasselbe gilt für das Bestreiten der sachlichen und finanziellen Mittel des Klägers. Es liegt auch kein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vor. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter kann in die Betrachtung einzubeziehen sein (BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az: I ZR 174/10, zitiert nach juris). Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung lassen in ihrer Gesamtschau nicht den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient hat, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Dass der Kläger statt der Green O... die einzelnen Apotheker verklagt hat, vermag keinen Rechtsmissbrauch zu begründen, sondern kann nur im Rahmen der Passivlegitimation zur Unbegründetheit des Anspruchs führen. Bestehen Ansprüche gegen die Beklagte, so darf der Kläger diese grundsätzlich geltend machen, auch wenn ggf. noch Ansprüche gegen Dritte bestehen. Nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2011 (Az: I ZR 174/10, zitiert nach juris) ist die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Höhe der Vertragsstrafe nach der vorgenannten Entscheidung nur ein Aspekt war, der zur Rechtsmissbräuchlichkeit führte. Demgegenüber gibt es vorliegend keine Regelung zum Ausschluss des Verschuldens. Eine solche muss besonders vereinbart sein (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 339 Rn. 15), was die Beklagte aber vorliegend nicht behauptet. Es handelt sich auch keineswegs um Verstöße von unterdurchschnittlichem Gewicht wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern zumindest zu einem Teil um gesundheitsbezogene Angaben, die im Gegensatz zu reinen Informationspflichten von hohem Gewicht sind und ein großes Interesse an der Rechtsverfolgung begründen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte ihr auch im Fall einer Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und eines Verstoßes gegen diese keine Vertragsstrafe von mehr als 200.000,00 € gedroht, sondern nur eine solche in Höhe von 8.000,00 €. Der Verstoß ist das Inverkehrbringen oder Werben mit dem Produkt, nicht die einzelnen Verstöße beim Inverkehrbringen bzw. Werben. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, wieso mit der Formulierung mit der Füllmenge eine weiche sein soll und gänzlich andere Verstöße erfasst werden sollen. II. Der Antrag ist auch überwiegend begründet. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Täter einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 3 oder des § 7 UWG kann nur sein, wer eine geschäftliche Handlung iSd § 2 I Nr. 1 vorgenommen hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 2.5a). Eine geschäftliche Handlung liegt allerdings nach § 2 I Nr. 1 auch bei einem Handeln "zugunsten eines fremden Unternehmens" vor. Täter kann daher auch sein, wer nicht zur Förderung des eigenen, sondern eines fremden Unternehmens tätig wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 2.5a). Vorliegend ist die Beklagte entgegen ihrer Auffassung Vermarkterin der Produkte nach § 8 LMIV. Für diesen Begriff ist nicht entscheidend, welcher Lebensmittelunternehmer dieses Lebensmittel dem Endverbraucher anbietet oder zwischen welchen Parteien ein Kaufvertrag über den Erwerb des Lebensmittels zustande kommt, sondern unter wessen Namen es auf dem Endverbrauchermarkt angeboten wird (Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung, 2. Auf. 2016, Art. 8 Rn. 12). Einzelhändler sind zwar grundsätzlich keine Vermarkter, anders ist dies aber dann, wenn sie das Produkt als Eigenmarke verkaufen (Voit/Grube aaO, Rn. 17). Im konkreten Fall verkauft die Beklagte die Produkte unter ihrer Firmierung "... Apotheke" und gibt nur auf der Rückseite die Apotheken Manufaktur als Hersteller an. Auf den Werbeflyern ergibt sich zudem ebenfalls, dass die Beklagte die Produkte die Werbeflyer selbst verantwortet und nicht nur "fremde" Werbeflyer verteilt. Dort fehlt sogar jeder Hinweis darauf, dass eigentlich eine andere Firma hinter den Produkten steht. Die Beklagte steht - insbesondere als Apothekerin, von der die Kunden auch Beratung im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte erwarten - mit ihrem Namen für das Produkt, nimmt besonderes Vertrauen in Anspruch und muss sich dann daran festhalten lassen, dass sie sämtliche Produkte als eigene vertreibt. 1. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 6, 12 Abs. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 b), 18 i.V.m. Anhang VII Teil C Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (nachfolgend: LMIV), dass die Beklagte nicht mit dem Produkt "Fatburner" wirbt, ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Hydroxypropylcellulose" und/oder "Magnesiumsalze von Speisefettsäuren" und/oder "Siliciumdioxid" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen. Alle diese Inhaltsstoffe müssen nach Anhang VII Teil C. LMIV als Füllstoffe bezeichnet werden. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor genannte Aussage "Für die Figur" aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (nachfolgend: VO 1924/2006) zu. a) Art. 10 VO 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 -, Rn. 13, juris). b) Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VO 1924/2006 ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO 1924/2006. Dabei ist der Begriff des "Zusammenhangs" nach einer Entscheidung des EuGH weit auszulegen und es sind auch vorübergehende, flüchtige und kumulative Wirkungen zu berücksichtigen. Es wird folglich schlechthin jeder Zusammenhang erfasst, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, 4. Aufl. 2016, UWG § 5 Abs. C Rn. 139). Dabei sind Angaben über schlankmachende Eigenschaften der Lebensmittel nach der Zuordnung in Art. 13 Abs. 1 Satzteil 1 Buchst. c gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 VO 1924/2006. Der Werbespruch "Für die Figur" stellt unzweifelhaft eine Angabe über schlankmachende Eigenschaften dar. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Begriffs "Fatburner". Bei dem Begriff "Fatburner" handelt es sich nicht um eine Angabe über ein Lebensmittel im Sinne der Verordnung VO 1924/2006, sondern um eine Gattungsbezeichnung, die aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers lediglich auf eine Eigenschaft des Lebensmittels hinweist, die alle "Fatburner" aufweisen sollen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO 1924/2006 stellt eine Aussage oder eine Darstellung nur dann eine Angabe über ein Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung dar, wenn mit ihr zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass das Lebensmittel eine besondere Eigenschaft besitzt. Eine solche Angabe liegt dann nicht vor, wenn eine Aussage oder Darstellung aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweist, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen; in einem solchen Fall fehlt der Aussage oder Darstellung die Lenkungswirkung, deren Regulierung die Beschränkungen rechtfertigt, die die VO 1924/2006 hinsichtlich der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 37 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 - I ZR 167/12 -, Rn. 13, juris). Informationen über Eigenschaften eines Lebensmittels stellen daher auch dann, wenn sie sich auf Nährstoffe oder andere Substanzen beziehen, keine Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO 1924/2006 dar, wenn mit ihnen keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört (BGH aaO). Bei der in diesem Zusammenhang bei nährwertbezogenen Aussagen im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzung sind Angaben über spezifische Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die eine ernährungsphysiologische Funktion haben, zwar regelmäßig als Angaben über besondere Eigenschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO 1924/2006 anzusehen (BGH aaO). Nach dem Erwägungsgrund 5 dieser Verordnung sind von deren Anwendung jedoch allgemeine Bezeichnungen wie etwa "Digestif" oder "Hustenbonbon" auszunehmen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können (BGH aaO). Dementsprechend stellt eine Aussage oder Darstellung, die dem Verbraucher lediglich vermittelt, um welche Art von Lebensmittel es sich im konkreten Fall handelt, keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO 1924/2006 dar (BGH aaO). Der Begriff "Fatburner" hat sich in weiten Teilen der Gesellschaft als Bezeichnung für eine Produktsparte durchgesetzt, was sich insbesondere aus Produkttests über "Fatburner" ergibt. Damit hat die Verwendung des Begriffs aber keine Lenkungswirkung mehr zu dem Produkt, sondern zu der Produktsparte. Dass es sich insoweit um keinen "traditionellen" Begriff handelt, vermag daran nichts zu ändern. An einer Lenkungswirkung fehlt es auch dann, wenn sich für eine Produktsparte nach einem kürzeren Zeitraum ein bestimmter Begriff eingebürgert hat. 4. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 6, 12 Abs. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 b), 18 i.V.m. Anhang VII Teil C LMIV dahingehend zu, dass mit dem Begriff Fatburner nicht geworben wird ohne Angabe des Überzugsmittels und/oder der verwendeten Farbstoffe. Soweit die Beklagte rügt, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Produkte einen Überzug und Farbstoffe enthielten, kommt es hierauf nicht an. Eine Glaubhaftmachung ist nur erforderlich, wenn das Vorliegen der Tatsachen bestritten wird. Dies ist nicht der Fall. Ein Bestreiten ergibt sich auch nicht aus dem Rügen der fehlenden Glaubhaftmachung nach § 138 Abs. 3, 2. Alt. ZPO. Die Beklagte hat sich durch das Rügen der fehlenden Glaubhaftmachung nämlich nicht nach § 138 Abs. 2 ZPO dazu erklärt hat, ob die Produkte Farbmittel oder einen Überzug enthalten. Im Übrigen erfolgte die Rüge erst in einem am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz, der der Klägervertreterin erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung zugestellt werden konnte. Diese konnte insoweit aufgrund der Kürze der Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr reagieren. Ein solches neues Vorbringen ist aber nicht zu berücksichtigen, da es möglich gewesen wäre, das neue Verteidigungsmittel rechtzeitig mitzuteilen (OLG Koblenz, Urteil vom 05.02.1987, Az: 6 U 1319/86, zitiert nach juris). 5. Ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung für "Fatburner" mit der Herstellerangabe "Apotheken Manufaktur, Postfach ..." folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 UWG i.V.m. Art. 7 LMIV. Tatsächlicher Hersteller ist die Green O... aus Bukarest, die unter der Marke Apotheken Manufaktur ihre Produkte vertreibt, die industriell hergestellt werden. Damit ist die Angabe aber irreführend im Sinne des Art. 7 LMIV, da die Apotheken Manufaktur nicht Hersteller der Produkte ist und die Bezeichnung "Manufaktur" eine Herstellung mit hohem Anteil an handwerklicher Arbeit beschreibt (https://de.wikipedia.org/wiki/Manufaktur). 6. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 6, 12 Abs. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 b), 18 i.V.m. Anhang VII Teil C Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (nachfolgend: LMIV), dass die Beklagte nicht mit dem Produkt "Darmkur Forte" wirbt, ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Siliciumdioxid" und/oder "Carboxylmethylcellulose" und/oder "modifizierte Stärke" und/oder "Talkum" und/oder "mittelkettige Triglyceride" und/oder "mikrokristalline Cellulose" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen. Alle diese Inhaltsstoffe müssen nach Anhang VII Teil C. LMIV als Füllstoffe bezeichnet werden. 7. Die Klägerin hat einen Anspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 10VO 1924/2006 auf Unterlassung der Verwendung der Aussagen "Darmkur" und "Reizdarmsyndrom". Beide Werbeaussagen verstoßen gegen § 10 Abs. 1 VO 1924/2006. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt jeweils vor, da beide eindeutig auf gesundheitsbezogene Eigenschaften des Produkts abzielen. Nicht erforderlich ist insoweit, dass es sich um krankheitsbezogene Angaben handelt. Nach Art. 10 Abs. 1 VO 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Dabei liegen auch spezifische Aussage nach § 10 Abs. 1 VO 1924/2006 vor. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 oder 3 VO 1924/2006 kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 I der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 III der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 I der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 I der Verordnung) überprüft werden kann (BGH GRUR 2016, 1200, Rn. 24, beck-online). Vorliegend könnte zwischen dem Produkt und der Behauptung "Darmkur" und "Reizdarmsyndrom" ein unmittelbarer Wirkzusammenhang hergestellt werden, als die Behauptung, dass das zur Darmkur dient und gegen das Reizdarmsyndrom wirkt, überprüft werden kann. Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 VO 1924/2006 dürfen aber nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrundeliegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 06. September 2019 - 13 U 69/18 -, Rn. 48, juris) Dass es zu dem Produkt der Beklagten eine nach der Gemeinschaftsliste zugelassene Behauptung gibt, hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet. 8. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens des Nahrungsergänzungsmittels "Darmkur Forte" in einer Verpackung, die eine zu hohe Füllmenge vortäuscht, §§ 3, 3a, 5, 8 UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 MessEG. Abzustellen ist nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf einen aufmerksamen Verbraucher, der Informationen zur Kenntnis nimmt (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 176. EL März 2020 Rn. 37, MessEG § 43 Rn. 37). Erhält dieser Verbraucher aufgrund der Gestaltung einer Packung eine falsche Vorstellung über die Menge des Inhalts (die Befüllung) und ist der Irrtum als rechtserheblich anzusehen, so ist der objektive Tatbestand des § 43 Abs. 2 MessEG erfüllt (Zipfel/Rathke aaO). Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Art der Verpackung schon lange gebräuchlich ist oder neu eingeführt werden soll; bei neuartigen Packungsformen ist die Täuschungsgefahr erheblich größer als bei herkömmlichen Packungen, bei denen der Verbraucher die Menge der darin enthaltenen Ware schon ungefähr kennt (Zipfel/Rathke aaO). Durch die Füllung der Verpackung nur zu einem Viertel täuscht die Beklagte eine größere Füllmenge vor. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine bereits gebräuchliche Verpackung handelt. Ein durchschnittlicher Verbraucher geht nicht davon aus, dass 3/4 der Verpackung leer sind. Die objektiv feststellbare Verbrauchererwartung wird getäuscht, weil er eine größere Füllmenge erwartet. Die vorgeschriebene Mengenkennzeichnung ist in der Beurteilung, ob eine größere Füllmenge vorgetäuscht wird, einzubeziehen. Bei normaler Schriftgröße schließt sie jedoch bei Abgabe an Endverbraucher in der Regel die Täuschung nicht aus (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 176. EL März 2020 Rn. 51, MessEG § 43 Rn. 51). Da vorliegend die Mengenbezeichnung 60 Tabletten in einer normalen Schriftgröße, aber kleiner als die Produktbezeichnung und auch als andere Angaben auf der Vorderseite gedruckt ist, vermag die Angabe der Tabletten die Täuschung nicht auszuschließen. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verbraucher durch Schütteln feststellen kann, dass das Behältnis nicht randvoll gefüllt ist. Damit erschließt sich ihm noch nicht, dass das Behältnis nur zu einem Viertel gefüllt ist und die Täuschung wird nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Angabe "30 Tabletten" handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler. 9. Ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung für "Darmkur Forte" mit der Herstellerangabe "Apotheken Manufaktur", Postfach ..." folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 UWG i.V.m. Art. 7 LMIV (s.o.). 10. Einen Anspruch hat die Klägerin aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 10VO 1924/2006 auf Unterlassung der Behauptung "hemmt die Bildung von krebsauslösenden Nirtrosaminen hinsichtlich des Nahrungsergänzungsmittels "Acerola Plus". Die Aussage ist hinsichtlich der behaupteten Hemmung von krebsauslösenden Substanzen eindeutig gesundheitsbezogen und es gibt nicht einmal nach den Angaben der Beklagten eine nach der Gemeinschaftsliste zugelassene Behauptung. 11. Dasselbe gilt für sämtliche im Tenor genannten Angaben hinsichtlich "Selbsttest Vitamin C", "Selbsttest Vitamin B12" und "Schlafstörungen". Dabei handelt es sich zwar grundsätzlich um allgemeine Angaben, ausgenommen auf dem Flyer "Schlafstörungen" unter der Überschrift "Was ist das besondere an Schlaf Gut Kapseln?". Hinsichtlich der allgemeinen Angaben empfiehlt die Beklagte aber gegen die jeweiligen Beschwerden die Produkte ("Unsere besondere Empfehlung"), die sie unter ihrer Firmierung vertreibt. Damit stellt die Beklagte jeweils einen unmittelbaren Wirkzusammenhang zwischen ihrem Produkt und den gesundheitsbezogenen Angaben her, weil dieses gegen die Gesundheitsprobleme wirken soll. Eine nach der Gemeinschaftsliste zugelassene Behauptung trägt die Beklagte auch insoweit nicht vor. 12. Der Verfügungsgrund der besonderen Eilbedürftigkeit besteht. Die Vermutung besonderer Eilbedürftigkeit aus § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt. Grundsätzlich hätte der Kläger zwar seine Behauptung, er habe erst am 16.10.2020 Kenntnis von den Rechtsverstößen der Beklagten erlangt, glaubhaft machen müssen. Dies war angesichts der Kürze der Zeit vom Eingang der Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 10.12.2020 bei Gericht bis zur mündlichen Verhandlung nicht möglich, weswegen das insoweitige Bestreiten der Beklagten nicht zu berücksichtigen ist. Der Vortrag hätte bereits frühzeitiger erfolgen können. III. Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung von Werbung. Der Kläger ist seit dem 09.08.1962 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Zweck des Vereins ist es u.a., "den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen". Die Beklagte ist seit dem 04.11.2005 im Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich unter der HRA ... eingetragen. Seit dem 30.11.2005 führt die Inhaberin die Apotheke und ist als "... Apotheke Daniela A... e.K" im Handelsregister eingetragen. Die Antragsgegnerin vertreibt seit in der ... Apotheke Nahrungsergänzungsmittel. Dabei enthält die Etikettierung der Produkte das Logo der ... Apotheke sowie die Angabe "... Apotheke, ...str. 56, ...". Darunter ist aufgeführt: Dies ist bei allen streitgegenständlichen Produkten der Fall. Zudem befindet sich auf allen Produkten die Angabe "Hersteller: Apotheken Manufaktur - Postfach ...". Bei der "Apotheken Manufaktur" handelt es sich um eine geschäftliche Bezeichnung des Vertriebs der Green O..., einer Societate .... Dies ist eine Kapitalgesellschaft rumänischen Rechts. Die Produkte werden nicht handwerklich, sondern industriell hergestellt. Das Nahrungsergänzungsmittel "Fatburner" setzt sich laut Zutatenverzeichnis wie folgt zusammen: Zutaten: Grüntee-Extrakt, L-Arginin, Mateblätter-Extrakt, L-Tyrosin, L-Leucin, Taurin, Hydroxypropylcellulose, L-Methionin, L-Histidin, Magnesiumsalze von Speisefettsäuren, Siliciumdioxid. Auf dem Produkt befindet sich auf der Vorderseite prominent unter dem Logo der Antragsgegnerin die Angabe: "Fatburner - Für die Figur". Das Nahrungsergänzungsmittel besteht aus blaugrünen Kapseln, der Farbstoff und das Material der Kapselhülle ergibt sich aus dem Zutatenverzeichnis nicht. Laut Zutatenliste enthält das Produkt "Hydroxypropylcellulose", "Magnesiumsalze von Speisefettsäuren" sowie "Siliciumdioxid". Diese Stoffe werden je nach Art als Füllstoff, Trennungsmittel, Verdickungsmittel, Schaumverhüter etc. in der Lebensmittelindustrie als Zusatzstoffe eingesetzt. Eine Kennzeichnung der Klasse im Zutatenverzeichnis, also als Trennmittel, Füllstoff, Verdickungsmittel etc. wird im Zutatenverzeichnis ebenfalls nicht vorgenommen. Für die äußere Gestaltung des Produkts wird auf Bl. 47-51 d.A. Bezug genommen. Das Nahrungsergänzungsmittel "Darmkur forte" setzt sich laut Zutatenverzeichnis wie folgt zusammen: Zutaten: Inulin, L-Glutamin, Probiotika 10 Stämme: Bifidobacterium Bifidum, Bidfrdobakterium Lactis, Bifidobacterium Longum, Enterococcus Faecium, Lactobacillus Acidophilus, Lactobacillus Paracasei, Lactobacillus Plantarum, Lactobacillus Rhamnosus, Lactobacillus Salvarius, Lactobacillus Casei, Siliciumdioxid, Carbomethylcellulose, modifizierte Stärke, Talkum, mittelkettige Triglyceride, mikrokristalline Cellulose. Auf dem Produkt befindet sich auf der Vorderseite prominent unter dem Logo der Antragsgegnerin die Angabe: "Darmkur forte" und die Angabe "Reizdarmsyndrom". Laut Zutatenliste enthält das Produkt "Siliciumdioxid, Carboxylmethylcellulose, modifizierte Stärke, Talkum, mittelkettige Triglyceride sowie mikrokristalline Cellulose". Diese Stoffe werden je nach Art als Füllstoff, Trennungsmittel, Verdickungsmittel etc. in der Lebensmittelindustrie als Zusatzstoffe eingesetzt. Eine Kennzeichnung der Klasse im Zutatenverzeichnis, also als Trennmittel, Füllstoff, Verdickungsmittel etc. wird im Zutatenverzeichnis ebenfalls nicht vorgenommen. Die 30-Kapsel-Packung ist nur zu einem Viertel gefüllt. Für die äußere Gestaltung sowie Füllung des Produkts wird auf Bl. 52-57 d.A. Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Beklagte drei Werbeflyer, auf denen sie die Produkte "Acerola Plus", "Vitamin B12" sowie "Schlaf gut" bewirbt. Dabei verwendet sie verschiedene Angaben, die auf positive Wirkungen des jeweiligen Produkts für die Gesundheit sowie auf positive Einflüsse bei Krankheit hinweisen. Für den Inhalt der Flyer wird auf Bl. 58 bis 63 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 20.10.2020 mahnte der Kläger unter Fristsetzung zum 27.10.2020 verschiedene Mängel an den genannten Nahrungsergänzungsmitteln und die unzulässigen Angaben in den Werbeflyern ab. Beigefügt war eine Unterlassungserklärung, die für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 € vorsah. Hinsichtlich eines Verstoßes hieß es: "Wenn die Füllmenge deutlich hinter der Verpackungsgröße zurückbleibt und dies ohne Öffnen der Verpackung nicht ersichtlich ist." Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2020 und bestritt dabei ihre Verantwortlichkeit und bat um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 30.10.2020, wobei nachfolgend keine weitere Reaktion erfolgte. Die Klägerin mahnte vier weitere Apotheken in Deutschland wegen Produkten der Green O... ab, nicht aber die Green O.... Der Kläger behauptet, Ihr gehörten der Bund der Selbständigen - Gewerbeverband Bayern e.V. und der Bund der Selbständigen Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. an, zudem die Metro Deutschland GmbH und real GmbH. Weitere unmittelbare Mitglieder des Schutzverbandes seien die Firmen Bionorica SE, Hawlik Euro-Pilzbrut GmbH; Haus Schaeben GmbH & Co. KG; Medice Arzneimittel Pütter GmbH & Co. KG; SALUS Haus Dr. med. Otto Greither Nachf. GmbH & Co. KG; tetesept Pharma GmbH; Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG; Verla-Pharm Arzneimittel GmbH & Co. KG. Das Betreiben eines Gerichtsverfahrens gegen die Green O... gestalte sich schwierig, da sich keine ladungs- oder vollstreckungsfähige Anschrift in Deutschland ermitteln lasse. Die Beklagte bringe die Produkte in den Verkehr. Die Angabe des Herstellers "Apotheken Manufaktur" sei unzulässig, da der angegebene Hersteller nicht existiere und sich hinter der Bezeichnung kein handwerklicher Betrieb verberge. Der Kläger habe erst am 16.10.2020 Kenntnis von den Rechtsverstößen der Beklagten erhalten. Der Kläger beantragt, Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am der Inhaberin Frau Daniela A... verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken a) Das Nahrungsergänzungsmittel "Fatburner" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben aa) ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Hydroxypropylcellulose" und/oder "Magnesiumsalze von Speisefettsäuren" und/oder "Siliciumdioxid" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen und/oder bb) mit der Angabe "Fatburner" und/oder "Für die Figur" und/oder cc) ohne Angabe der Zutaten des Überzugsmittels und/oder der verwendeten Farbstoffe im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett und/oder dd) mit der Angabe "Hersteller: Apotheken Manufaktur, Postfach ..."; wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A und/oder b) das Nahrungsergänzungsmittel "Darmkur forte" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben: aa) ohne im Zutatenverzeichnis die Zutaten "Siliciumdioxid" und/oder "Carboxylmethylcellulose" und/oder "modifizierte Stärke" und/oder "Talkum" und/oder "mittelkettige Triglyceride" und/oder "mikrokristalline Cellulose" nach Anhang VII Teil C mit der Bezeichnung ihrer Klasse auf der Verpackung oder ein am Lebensmittel befestigten Etikett zu kennzeichnen und/oder bb) mit der Angabe "Darmkur" und/oder "Reizdarmsyndrom" und/oder cc) wenn die Füllmenge deutlich hinter der Verpackungsgröße zurückbleibt und dies ohne Öffnen der Verpackung nicht ersichtlich ist und/oder dd) mit der Herstellerangabe "Apotheken Manufaktur, Postfach ..." wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage B und/oder c) das Nahrungsergänzungsmittel "Acerola Plus" in den Verkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "hemmt die Bildung von krebsauslösenden Nirtrosaminen" und/oder bb) "Selbsttest. Haben Sie einen Vitamin C Mangel? Charakteristische Symptome und Folgen bei Vitamin C Mangel. • Schwaches Immunsystem • Müdigkeit, Schlappheit • Muskelschmerzen Typische Symptome bei einem fortgeschrittenen Vitamin C Mangel (Skorbut): • Entzündetes und blutendes Zahnfleisch (dadurch oft Zahnlockerung und Zahnausfall) • Verzögerte Wundheilung • Wasseransammlungen im Gewebe (Ödeme) • Gelenkschmerzen • Verminderte Fähigkeit zur Kollagenbildung Letzteres kann leicht zu Blutungen in Haut, Schleimhaut, inneren Organen und Muskeln (v.a. Oberschenkelmuskulatur) führen. In sehr schweren Fällen von Skorbut können Blutungen in der Bindehaut und in der Netzhaut des Auges sowie im Gehirn auftreten. Darüber hinaus kann die Krankheit Knochen- und Gelenkveränderungen verursachen." und/oder cc) "So kann die Acerola Kirsche mit ihrer stark ausgeprägten antioxidativen Wirkung gegen freie Radikale sowie Entzündungsprozessen entgegenwirken." und/oder dd) "4-fach Abwehrkraft Immunsystem" wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage C und/oder d) das Nahrungsergänzungsmittel "Vitamin B12" wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "Selbsttest: Haben Sie einen Vitamin B12 Mangel? Charakteristische Symptome und Folgen bei Vitamin B12 Mangel. • Haarausfall • Muskelschwäche • Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Gedächtnisschwäche • Kopfschmerzen, Migräne • Störungen der Zellteilung in Haut und Schleimhäuten • Degeneration des Sehnervs • Depressionen • Nahrungsmittelunverträglichkeiten • Allergien • Bei Säuglingen: (schwere) Entwicklungsstörungen Der Körper braucht Vitamin B12 für verschiedene Abläufe, zum Beispiel für die Nervenfunktion, die Zellteilung und die Blutbildung. Deshalb betreffen Vitamin B12-Mangel-Symptome die Augen ebenso wie die Haare, Nerven und Muskulatur. Blutarmut (Anämie) ist jedoch eines der ersten Symptome von Vitamin B12-Mangel. und/oder bb) "Einige Forscher sind der Meinung, dass Personen, die unter einem erhöhten B12 Mangel leiden, das Risiko eingehen, im Alter an Demenz zu erkranken. Überdies wird ein vorzeitiger Abbau der Gehirnmasse einem Mangel zugeschrieben." und/oder cc) "Dem Vitamin wird ebenfalls eine schützende Wirkung nachgesagt, die sich vor allem auf die Gefäße sowie das Herz-Kreislauf-System bezieht. Die Annahme resultiert daraus, dass B12 die Aminosäure Homocystein umwandelt, die sich andernfalls schädigend auf das Kreislaufsystem sowie das Herz auswirken kann." und/oder dd) "Falls es zu einem Defizit von B Vitaminen kommt, kann dies unterschiedliche Auswirkungen haben. Viele Vitamin B12 Mangel Symptome gehen mit einer gesteigerten Appetitlosigkeit, Risse an den Mundwinkeln, einem Leistenbruch sowie dem Auftreten von Depressionen einher." und/oder ee) "Viele Menschen erkennen den Ernst der Situation, nicht sofort, da in den seltensten Fällen ein Nährstoffmangel der Vitamine B Gruppe untersucht wird. Jedoch kann das Übersehen eines einfachen Mangels an B Vitaminen zu ernsthaften Folgen führen. Dabei kann es bereits helfen, sofort mit der Einnahme von Vitamin 892 zu beginnen." wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage D und/oder e) das Nahrungsergänzungsmittel "SCHLAF GUT - 5fach pflanzlich" wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: aa) "Schlafstörungen" und/oder bb) "Warum bin ich ständig müde und erschöpft? Etwa jede zweite Frau (54,5 Prozent) und 43,9 Prozent der Männer geben an, übermäßig oft erschöpft und müde zu sein, jedoch große Schwierigkeiten beim Ein- oder Durchschlafen zu haben. Schlafstörungen können verschiedene Ursachen haben und beeinträchtigen ganz erheblich unseren Alltag. Wer schlecht schläft ist am nächsten Morgen nicht ausgeruht und fit, um den Tag erfolgreich zu bewältigen." und/oder cc) "Die Folgen von Schlafstörungen sind vielfältig und zeigen sich häufig durch Konzentrationsprobleme, Erschöpfung, Tagesschläfrigkeit bis hin zu Appetitlosigkeit." und/oder dd) "Ständige Müdigkeit bzw. Schlafstörungen sind für die Betroffenen meist sehr belastend und können, sofern diese nicht rechtzeitig erkannt werden, zu ernsthaften Erkrankungen führen. Neben Magen /Darmbeschwerden und Burnout-Syndrom bis hin zu einer Erschöpfungsdepressionen reichen hier die Krankheitsbilder." und/oder ee) "Burnout Syndrom & Schlafstörungen Fachärzte und Psychotherapeuten verwenden Begriffe des Burnout Syndroms in Kombination mit Schlafstörungen häufig im selben Atemzug." und/oder f1) "Unter der inzwischen modernen Bezeichnung Burnout (ausgebrannt/ausgelaugt sein) verstehen Mediziner dabei einen Prozess der stets durch wiederkehrende Belastungen und Stress bzw. unaushaltbare Bedingungen z.B. im beruflichen wie auch privaten Umfeld entsteht. Ein erholsamer Schlaf ist hier für die Betroffenen kaum zu finden. Dieser zeigt sich dann oftmals durch Symptome wie innere Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit oder macht sich durch andere psychosomatische Anzeichen bemerkbar. Bleiben diese Warnsignale des Körpers unbeachtet, münden diese Warnsignale nicht selten in die sogenannte Erschöpfungsdepression. Be-troffen sind hiervon nicht nur Manager wie man gerne glauben möchte, sondern oft auch Alleinerziehende Personen, Mütter mit Doppelbelastung in Haushalt, Beruf und Familie bis hin zu Schülern und Studenten." und/oder gg) "Schlafstörungen belasten unseren Alltag und sind inzwischen weit verbreitet. Schlafstörungen sind nicht harmlos und sollten keinesfalls ignoriert werden, denn unser Körper braucht seinen Schlaf, um sich wieder regenerieren zu können. Unser Körper kann viele Wochen ohne feste Nahrung auskommen, sogar bis zu einer Woche ohne Wasser - ohne Schlaf jedoch kann der Organismus maximal 60 Stunden durchhalten bevor das Herz Kreislaufsystem aus Erschöpfung versagen würde." und/oder hh) "Was ist das besondere an Schlaf Gut Kapseln?" "Schlaf gut Kapseln sind ein modernes Nahrungsergänzungsmittel und wurde gezielt zur natürlichen Anwendung bei Schlafstörungen und nervöser Unruhe entwickelt." und/oder ii) "zur kurativen Behandlung" und/oder jj) "Beruhigen und beschleunigen das Einschlafen" und/oder kk) "Fördern das Durchschlafen" und/oder II) "Sorgen für eine erholsame Nacht" und/oder mm) "Machen nicht abhängig oder tagsüber müde" und/oder nn) "5-fach pflanzlich - Für einen erholsamen Schlaf und eine ruhige Nacht" wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage E. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie die Produkte von einem Produkthersteller bezogen und einfach im Rahmen der Lieferkette an Endverbraucher weiterverkauft habe. Die Beklagte sei keine Vermarkterin. Es bestünden Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers, da dieser seine Tätigkeit eingestellt habe. Auf seiner Homepage finde sich zuletzt der Rechenschaftsbericht für 2017 und auf einem Flyer werde ein Michael N. R... als 1. Vorsitzender genannt, während im eigentlichen Impressum ein Herr Michael W... als Vorstand genannt wird. Die aktuelle Lage des Klägers in sachlicher und finanzieller Hinsicht müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn C... sei nicht ausreichend, da dieser nur den Stand 2019 wiedergebe. Zudem seien 90 Apotheken und 10 Drogerien und Reformhäuser sowie 15 Sanitätshäuser nicht ausreichend, da es in Deutschland ungefähr 22.000 Apotheken gebe. Das Vorgehen der Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich, da diese nicht gegen den Hersteller vorgehe, sondern nur gegen kleine Apotheker. Zudem ergebe sich die Rechtsmissbräuchlichkeit daraus, dass die Klägerin eine Vertragsstrafe von 8.000,00 € gefordert habe, und dies bei jedem Verstoß. Folge sei, dass die Beklagte aufgrund eines Austeilens eines Flyers 16 mal die Vertragsstrafe von 8.000,00 € verwirken würde. Zudem habe es die Klägerin nicht auf schwerwiegende Wettbewerbsverstöße abgesehen, sondern thematisiere angebliche Bagatellverstöße. Es würden zudem in der Unterlassungserklärung weiche Begriffe verwendet, die nicht Gegenstand der Abmahnung seien. Die Produktherstellerin habe die Klägerin nicht in Anspruch genommen. Es lägen zudem keine Rechtsverstöße vor. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass dass Produkt Farbstoffe enthalte oder einen Überzug. Die Bezeichnung Apotheken Manufaktur sei ausreichend, da es sich um eine geschäftliche Bezeichnung nach § 15 MarkenG handele. Durch Schütteln des Produkts Darmkur Forte könne der Käufer feststellen, dass das Behältnis nicht randvoll gefüllt sei. Jedenfalls sei aber die Kapselzahl angegeben, sodass keine Fehlvorstellung beim Verbraucher entstehen könne. Darmkur und Reizdarmsyndrom seien zudem keine krankheitsbezogenen Aussagen. Die Aussagen in den Werbeflyer hätten keinen konkreten Produktbezug, sondern enthielten nur allgemeine Informationen. Die Produkte Fatburner und Darmkur Forte habe die Beklagte zuletzt am 19.08.2020 verkauft, sodass die Dringlichkeitsvermutung erschüttert sei. Die Klägerin habe auch bereits seit über zwei Jahren Kenntnis von den Produkten der Green O....