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Urteil

6 O 50/23

LG Trier 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGTRIER:2024:0815.6O50.23.00
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Leitsätze
Wird einer Wohngebäudeversicherung eine Rechnung über Reparaturleistungen aus einem gemeldeten Schaden vorgelegt, die tatsächlich nicht ausgeführt wurden, liegt darin eine arglistige Täuschung. Sie lässt den Anspruch des Versicherungsnehmers wegen Verwirkung ganz oder teilweise entfallen. Der Versicherer wird für den Schaden leistungsfrei.(Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird einer Wohngebäudeversicherung eine Rechnung über Reparaturleistungen aus einem gemeldeten Schaden vorgelegt, die tatsächlich nicht ausgeführt wurden, liegt darin eine arglistige Täuschung. Sie lässt den Anspruch des Versicherungsnehmers wegen Verwirkung ganz oder teilweise entfallen. Der Versicherer wird für den Schaden leistungsfrei.(Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Betrags von 15.306,14 €, den sie aus der Rechnung des ... vom 14.01.2021 wegen des Wasserschadens vom 07.06.2020 im Bad 1 geltend macht. Es kann dahinstehen, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt. Denn jedenfalls ist die Beklagte für einen – unterstellten – Versicherungsfall hinsichtlich des Badezimmers 1 leistungsfrei, weil die Klägerin versucht hat, die Beklagte durch Falschangaben zur Schadenshöhe arglistig zu täuschen. 1. Eine Leistungsfreiheit tritt bei der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG grundsätzlich nur ein, wenn sie in den Versicherungsbedingungen als Folge der Verletzung ausdrücklich vorgesehen ist („Bestimmt der Vertrag …“; vgl. Armbrüster, Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, § 28 VVG Rn. 178 mwN.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten keine für die hier vorliegende Konstellation einschlägige vertragliche Obliegenheit. In § 18 der Bedingungen ist die vorvertragliche Anzeigepflicht geregelt, in § 19 die Gefahrerhöhung, in § 20 sind Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls geregelt, und in § 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls. Keine der dort vereinbarten Obliegenheiten hat die Klägerin mit der Vorlage der Rechnung vom 21.08.2020 verletzt. Insbesondere enthalten die Versicherungsbedingungen keine Regelung, die dem Versicherungsnehmer ausdrücklich auferlegt, allgemein oder zur Schadenshöhe oder bei der Vorlage von Belegen stets wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 2. Allerdings kann der Versicherungsnehmer auch ohne entsprechende Abrede seinen Anspruch ausnahmsweise nach § 242 BGB wegen Verwirkung ganz oder teilweise verlieren, wenn ihm eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers anzulasten ist, die das vertragliche Vertrauensverhältnis erheblich stört und daher dem Versicherer die (volle) Erfüllung seiner Vertragspflichten unzumutbar macht (vgl. Armbrüster, Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, § 28 VVG Rn. 179 mwN.). Dies gilt insbesondere im Fall einer arglistigen Täuschung (BGH, Urteil vom 08.07.1991 – II ZR 65/90, Rz. 15). Die Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, in denen es für den Versicherer unzumutbar wäre, sich an der Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten festhalten zu lassen. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die vor allem das Maß des Verschuldens, die Motivation des Täuschenden, der Umfang der Gefährdung der schützenswerten Interessen des Versicherers, die Folgen des Anspruchsverlustes für den Versicherungsnehmer und das Verhalten des Versicherers einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 08.07.1991 – II ZR 65/90, Rz. 15). Dabei erfordert die Arglist keine Bereicherungsabsicht des Täuschenden. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 08.07.1991 – II ZR 65/90, Rz. 20, mwN.). 3. Im vorliegenden Fall sieht die Kammer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen für eine solche Leistungsfreiheit als gegeben an. Die Klägerin hat mit der Vorlage der Rechnung vom 21.08.2020 gegenüber der Beklagten vorgetäuscht, es seien Reparaturleistungen erbracht worden, die tatsächlich nicht ausgeführt waren. Die Rechnung war auch keine „Bagatelle“, sondern hatte eine erhebliche Höhe (mehr als 15.000,00 € brutto). Dass die Klägerin mit der Vorlage dieser Rechnung das Regulierungsverhalten der Beklagten beeinflussen – nämlich beschleunigen – wollte, trägt sei selbst vor. Zudem hat die Klägerin mit der Vorlage der Rechnung auch falsche Angaben zur Schadenshöhe gemacht. Mit der Rechnung hat die Klägerin Positionen geltend gemacht, die ihr aufgrund der Versicherungsbedingungen ohne tatsächliche Instandsetzung des Schadens nicht zustehen, nämlich den Neuwertanteil und die Umsatzsteuer. Die Klägerin handelte vorsätzlich, weil sie wusste, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Arbeiten noch nicht ausgeführt waren, und weil sie aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz mit der Beklagten auch wusste, dass eine Abrechnung auf der Basis von fiktiven Reparaturkosten nur mit Abschlägen möglich gewesen wäre. Ebenso wusste die Klägerin, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennen konnte, dass die vorgelegte Rechnung von einer der Klägerin nahestehenden Person ausgestellt worden war. Dass die Rechnung auf Geheiß oder Veranlassung des Herrn ... vorgelegt worden ist, kann in die Abwägung nicht einbezogen werden. Denn diese Behauptung wird von Beklagtenseite bestritten, und die Klägerin hat dies zur Überzeugung der Kammer nicht bewiesen. Der Zeuge ... hat diese Behauptung nicht bestätigt und ausdrücklich erklärt, dies treffe nicht zu. Insoweit widerspricht der Zeuge ... den Angaben der Klägerin und des Zeugen ..., ohne dass die Kammer den Sachverhalt weiter aufklären kann. Aus dem persönlichen Eindruck und aus dem Inhalt der Aussagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Klägerin und dem Zeugen ... gegenüber dem Zeugen ... eine größere Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Der Sachverhalt ist für die Kammer insoweit unklar und offengeblieben. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für ihren Vortrag beweisbelastet ist. Der Beklagten kann auch keine schleppende Schadenregulierung vorgeworfen werden, durch die das Verhalten der Klägerin „provoziert“ worden wäre. Die Beklagte hat nach der Schadenmeldung zeitnah den Gutachter beauftragt und die Abrisskosten der Firma ... reguliert. Auch war die Beklagte ausweislich der E-Mail vom 13.08.2020 zu einer weiteren Schadenregulierung bereit und hat ein Angebot zur Abrechnung auf der Basis von fiktiven Reparaturkosten übermittelt. Nach Abwägung aller dieser Umstände ist die Beklagte für das Bad 1 leistungsfrei. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren Beträge von 2.398,73 € und 4.357,10 € aus den Angeboten der Firmen ... und … wegen des Wasserschadens vom 25.03.2021 im Bad 2. Die Klägerin hat einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Auch hierfür kann offenbleiben, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall gegeben ist. Denn es fehlt jedenfalls an der Darlegung des Schadens. 1. Die Klägerin hat nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil). Dies ergibt sich aus der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten sog. „strengen Wiederherstellungsklausel“. Eine solche Klausel ist wirksam. Ohne die Wiederherstellung oder die Verwendungssicherstellung ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (BGH, Urteil vom 18.02.2004 – IV ZR 94/03). Die Klägerin hat das Bad 2 unstreitig nicht binnen der vereinbarten Frist von drei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls wiederhergestellt. Sie hat auch nicht innerhalb dieser Frist sichergestellt, dass sie die Entschädigung für eine Wiederherstellung gleicher Art verwenden wird. Insbesondere genügen die von der Klägerin vorgelegten Angebote der Firmen ... und … für eine solche Sicherstellung nicht, da es sich lediglich um Angebote und nicht um eine verbindliche Auftragserteilung handelt. 2. Die Beklagte kann sich auf die vereinbarte Ausschlussfrist berufen. Dies stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Berufung auf die Frist kann unzulässig sein, wenn der Versicherer sich über eine längere Zeit zu Unrecht seiner Leistungspflicht entzogen hat und erst dadurch erreicht wird, dass er sich seinen vertraglich übernommenen Pflichten bezüglich des Neuwertanteils nunmehr legal vollends entziehen könnte (LG Köln, Urteil vom 15.03.2017 – 20 O 292/16; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988 – 20 U 123/88). So liegt der Fall hier indes nicht. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Sie hat den Eintritt des Versicherungsfalles nicht in Abrede gestellt, vielmehr bereits unmittelbar nach Schadenseintritt den Gutachter beauftragt und die Kosten der Firma ... reguliert. Es ist auch nicht dargetan, dass es der Klägerin wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes die Instandsetzung des Badezimmers sicherzustellen. 3. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf den Neuwertanteil. Deshalb muss sie substantiiert zum Zeitwert der schadenbetroffenen Gewerke konkret vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2020 – IV ZR 17/20; LG Aachen, Urteil vom 14.07.2016 – 9 O 288/15; LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2018 – 3 O 257/15). Hierauf ist die Klägerin sowohl durch die Beklagtenseite (Schriftsatz vom 19.05.2023, Seite 4 f.) als auch durch das Gericht im Termin vom 26.10.2023 (Sitzungsprotokoll Bl. 44 d.A.) hingewiesen worden. 4. Entsprechenden Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten. Insbesondere fehlt es an jeglichen aussagekräftigen und einer Beweiserhebung zugänglichen Beschreibungen des Zustands, den das Bad 2 vor Eintritt des streitgegenständlichen Schadens gehabt haben soll, um den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestimmen zu können. Die pauschale Behauptung, der Totalabriss durch die Firma ... sei notwendig und ein Restwert sei nach Schadenseintritt nicht mehr vorhanden gewesen genügt hierfür nicht. Es fehlt an geeigneten Anknüpfungstatsachen für die Erhebung des hierzu angebotenen Sachverständigenbeweises. Somit ist die Klage auch hinsichtlich des Wasserschadens im Bad 2 abzuweisen. III. Mangels eines Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Erstattung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.061,97 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in …. Für diese Immobilie unterhielt sie bei der Beklagten als Versicherer u.a. eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein Nr. …, Anlage ...1). Der Versicherungsschutz in der Sachversicherung Wohngebäude umfasst u.a. Rohrbruch der Zu- und Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes, sowie Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem versicherten Grundstück sowie Bruch an Armaturen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung der Beklagten (AB-dh/10.2016) zugrunde (Anlage zum Schriftsatz der Klagepartei vom 20.06.2023). Die Bedingungen enthalten auszugsweise folgende Regelungen: „§ 10 Versicherungswert … 2. Versicherungswert für Gebäude: Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes inkl. aller Architekten, Planungs- und Konstruktionskosten. Ersetzt werden a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, … 2. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teiles der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. 4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wurde.“ Mit der Verwaltung des Versicherungsvertrags beauftragte die Beklagte die Firma … GmbH in …, welche in der Folgezeit den Schriftverkehr mit der Klägerin führte. In dem versicherten Gebäude ereigneten sich in den Jahren 2020 und 2021 zwei Wasserschadensereignisse in verschiedenen Badezimmern im Obergeschoss, nämlich am 07.06.2020 im Hauptbad mit einer Größe von ca. 22-25 qm (nachfolgend Bad 1) und am 25.03.2021 im kleineren Bad mit einer Größe von ca. 8-10 qm (nachfolgend Bad 2). Der Schaden vom 07.06.2020 im Bad 1, bei dem Wasser aus diesem Bad in die Decke ins Untergeschoss eindrang, wurde der Beklagten am 08.06.2020 über den Versicherungsmakler … gemeldet. Am 12.06.2020 erfolgte eine Schadensaufnahme durch den von der Beklagten beauftragten Gutachter …. Die Beklagte erteilte hiernach eine Freigabe für die erforderlichen Abrissarbeiten. Am 07.07.2020 erfolgten dann Abrissarbeiten im Bad 1. durch die Firma … Schadensanierung UG. Die Kosten hierfür wurden von der Beklagten reguliert (Anlagen ...12a und ... 12b). Die Firma … erstellte sodann ein Angebot zur Wiederherstellung (Anlage ...13b), das sich auf einen Betrag von brutto 15.486,15 € belief. Die Beklagte prüfte dieses Angebot und teilte hierzu durch E-Mail an Herrn … vom 13.08.2020 (Anlage ...13a) im Hinblick auf eine fiktive Schadensabrechnung mit: „anbei erhalten Sie das Angebot zur Wiederherstellung zu dem o.g. Wasserschaden. Die Positionen 10,11, 37 und 38 wurden dabei gestrichen, da diese schadenbedingte Wiederherstellung darstellen. Dementsprechend ist der Basisnettowert für das Angebot nicht 13.350,13 Euro sondern 11.814,38 Euro. Bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag wird nur der Zeitwert erstattet. Wir berechnen hierbei 70% vom schadenbedingten Nettoangebot. Wir würden daher den Schaden mit 8.271,00 Euro abfinden. Wir bitten um Rücksprache mit dem Kunden und entsprechender Rückmeldung an uns.“ Die Klägerin, die damals noch den Nachnamen … trug, reichte sodann über Herrn … eine Rechnung der Firma Hausmeisterservice … vom 21.08.2020 bei der Beklagten ein (Anlage ...14), die sich auf einen Betrag von 13.624,39 € netto (15.818,87 € brutto) beläuft. Der Firmeninhaber … ist der damalige Lebenspartner und heutiger Ehemann der Klägerin. Der Beklagten war dieses Näheverhältnis zum Zeitpunkt der Rechnungseinreichung nicht bekannt. Nach einer Überprüfung vor Ort wurde festgestellt, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgeführt waren. Mit Schreiben vom 22.09.2020 (Anlage ...15) erklärte die … GmbH daraufhin gegenüber der Klägerin: „Eine Nachprüfung ergab, dass diese Arbeiten entgegen der o.g. Rechnung nicht ausgeführt worden sind. Damit wollten Sie den Versicherer bzgl. der Schadenhöhe arglistig täuschen. Bestärkt werden wir zudem in der o.g. Email. Gemäß § 21 Nr. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingung (AB dh 10/2016) sind wir somit von der Verpflichtung zur Leistung befreit, da Sie uns arglistig getäuscht haben. Wir werden daher die o.g. Rechnung und eventuelle Folgerechnung nicht erstatten. Ferner weisen wir Sie darauf hin, dass wir für Trocknungs- und Demontagearbeiten bereits eine Entschädigungsleistung an die Firma ... in Höhe von insgesamt 5.690,37 Euro geleistet haben. Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis zum 22.10.2020 an folgende Bankverbindung zurück: … Weiterhin treten wir von dem o.g. Versicherungsvertrag gemäß § 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (WG 2008) aufgrund der arglistigen Täuschung zurück. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden arglistigen Täuschung im Schadenfall um eine Straftat § 263 StGB handelt. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Wir behalten uns im Auftrag des Versicherers ausdrücklich vor, hier eine entsprechende Strafanzeige zu stellen.“ Ungeachtet dieser Erklärung zog die Beklagte die Beiträge für die streitgegenständliche Versicherung in der Folgezeit weiter ein. Am 25.03.2021 trat im Bad 2 ein Wasserschaden ein. Durch die Duschwanne drang Waser durch die Decke ins Untergeschoss. Die Klägerin meldete auch diesen Schaden über den Herrn … an die Beklagte. Auch dieser Schaden wurde im Auftrag der Beklagten vom dem Gutachter … begutachtet. Im Anschluss erfolgten eine Leckageortung durch die Firma … GmbH und Abrissarbeiten durch die Firma …. Die Kosten hierfür wurden von der Beklagten reguliert (Abrechnungsschreiben Anlagen ...6 und ...7). Die Abrechnung erfolgte aufgrund einer von der Klägerin unterzeichneten Forderungsabtretung (Anlage ...2). Mit Datum vom 08.07.2021 unterzeichnete die Klägerin eine Vergleich- und Abfindungserklärung mit auszugsweise folgendem Wortlaut (Anlage ...9): „Ich … erkläre ... hiermit, gegen Empfang eines Entschädigungsbetrages von EUR 3.000,00 … für alle Ersatzansprüche bzgl. der Hotel- und Unterbringungskosten, die mir/uns aus dem Leitungswasserschaden vom 25.03.2021 gegen … zustehen, endgültig und vollständig abgefunden zu sein.“ Nachdem die Firma … trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Anschluss an die Abrissarbeiten keine Instandsetzungsarbeiten durchführte, holte die Klägerin für die Sanierung des Bad 2 Angebote der Firma … GmbH vom 11.01.2022 über 2.398,73 € netto (Anlage zur Klageschrift) und der Firma … vom 25.01.2022 über 4.357,10 € netto (Anlage zur Klageschrift) ein. Mit vorgerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2022 forderte die Klägerin die Beklagte letztmalig zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 22.061,97 € auf, der sich zusammensetzt aus den Nettobeträgen der beiden Angebote der Firmen … und … sowie aus dem Bruttobetrag (15.306,14 €) einer weiteren Rechnung des … vom 14.01.2021 (Anlage zur Klageschrift). Hierzu hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 22.02.2023 (Bl. 4 d.A.) erklärt: „Die Angebote und die Rechnung betreffen ausschließlich Schäden im Zusammenhang mit dem Wasserschaden vom 25.03.2021.“ Erst im Verlauf des Rechtsstreits, erstmals im Schriftsatz vom 14.07.2023, hat die Klägerin klargestellt, dass zwei verschiedene Wasserschäden vorliegen und die Rechnung des … vom 14.01.2021 nicht den Wasserschaden im Bad 2 vom 25.03.2021, sondern den Wasserschaden im Bad 1 vom 07.06.2020 betrifft. Für seine vorgerichtliche Tätigkeit macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieser gegenüber eine Honorarforderung von 1.375,88 € geltend (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 22.061,97 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Klägerin trägt vor: Beide Schadensfälle seien jeweils ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall. Beide Wasserschäden vom 07.06.2020 und vom 25.03.2021 seien durch einen undichten Abfluss der Dusche im jeweiligen Badezimmer entstanden. Die in der Rechnung des ... vom 14.01.2021 aufgeführten Maßnahmen seien zwischenzeitlich ordnungsgemäß erbracht worden. Diese Rechnung betreffe allerdings das Bad 1 und nicht den Wasserschaden im Bad 2 vom 25.03.2021. Die Firma ... habe ihre Arbeiten ohne Begründung eingestellt. Daher habe die Klägerin anderweitige Firmen beauftragen müssen. Die in der Rechnung des ... (für das Bad 1) sowie in den beiden Angeboten der Firmen ... und … (für das Bad 2) dargestellten Maßnahmen und Kosten seien zur Beseitigung der bedingungsgemäßen Wasserschäden in Bad 1 und Bad 2 erforderlich, ortsüblich und angemessen. Die auszutauschenden Fliesen seien käuflich nicht mehr zu erwerben, so dass insgesamt alles neu zu verfliesen gewesen sei. Ein Restwert sei nach Schadenseintritt nicht mehr vorhanden gewesen. Die Firma ... habe in beiden Badezimmern alles herausgerissen, und dies sei notwendig gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Angebote sowie die Rechnung des ... enthielten eine gleichwertige Wiederherstellung des früheren Zustands in beiden Badezimmern. Die Klägerin hat hierfür Sachverständigenbeweis angeboten. Die Rücktrittserklärung sei unwirksam, weil die … GmbH nicht berechtigt gewesen sei, Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu beenden. Zudem könne der Klägerin auch keine arglistige Täuschung vorgeworfen werden. Für die Vorlage der Rechnung vom 21.08.2020 sei Herr ... verantwortlich, und dessen Verhalten sei der Beklagten zuzurechnen. Herr ... habe zur Vorlage einer Rechnung geraten. Die Schadenregulierung durch die Beklagte sei schleppend verlaufen. Daraufhin habe Herr ... geäußert, bei der Versicherung gehe es schneller, wenn man Rechnungen vorlege. Diesbezüglich könne der ... ja bereits eine Rechnung für die angebotenen Arbeiten erstellen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.061,97 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.375,88 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Hinsichtlich des Schadenereignisses vom 07.06.2020 (Bad 1) sei die Beklagte leistungsfrei aufgrund einer arglistigen Täuschung der Klägerin. Die Klägerin habe die Beklagte durch Vorlage der Rechnung des ... vom 21.08.2020 arglistig getäuscht. Unter Vorlage dieser Rechnung ihres Lebensgefährten habe sie vorgespiegelt, Wiederherstellungsarbeiten seien bereits erbracht und könnten daher ohne Abzug neu für alt geltend gemacht werden. Die Klägerin habe damit Falschangaben zur Schadenshöhe gemacht, mit denen sie das Regulierungsverhalten der Beklagten habe beeinflussen wollen. Sie habe in zeitlicher Hinsicht eine schnellere Regulierung und hinsichtlich der Schadenshöhe die Auskehrung eines ihr nicht zustehenden Neuwertanteils erreichen wollen. Ein Verhalten des Herrn ... im Zusammenhang mit der Vorlage der Rechnung sei der Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen, weil Herr ... als Versicherungsmakler und nicht als Vertreter der Beklagten tätig gewesen sei. Das Schadensereignis vom 25.03.2021 (Bad 2) sei durch einen Wasseraustritt aufgrund mangelhafter Wartungsfugen im Duschbereich verursacht worden. Dies ergebe sich aus dem Leckageortungsbericht der Fa. … (Anlage ...3). Diese Ursache stelle kein versichertes Ereignis dar. Überdies habe die Beklagte, einen Versicherungsfall unterstellt, sämtliche schadennotwendigen Reparaturkosten bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls erbracht. Die von der Klägerin nun geltend gemachten Beträge aus der Rechnung des ... sowie aus den beiden Angeboten der Firmen ... und … seien keine schadensnotwendigen Reparaturkosten, sondern beträfen allgemeine Sanierungskosten der Badezimmer. Die Klägerin versuche, allgemeine Renovierungsaufwendungen einem Versicherungsfall „unterzuschieben“. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Klägerin Kosten für hochwertige ebenerdige Duschwannen geltend mache, obwohl Duschwannen durch den Wasseraustritt gar nicht beschädigt worden seien. Es bestünden auch Bedenken dahingehend, ob der … tatsächlich die berechneten Leistungen ausgeführt und die Klägerin den Rechnungsbetrag gezahlt habe, und ob es sich hier ggf. um „Schwarzarbeit“ handele. Jegliche Ansprüche der Klägerin seien auch aufgrund der Vergleichsvereinbarung vom 08.07.2021 ausgeschlossen. Jedenfalls habe die Klägerin aufgrund der vereinbarten strengen Wiederherstellungsklausel keinen Anspruch auf Ersatz des Neuwertschadens. Eine fiktive Abrechnung sei nicht statthaft. Die Klage sei insoweit unschlüssig, als die Klägerin keinen Vortrag zum Zeitwert der einzelnen Gewerke gehalten habe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und Für die Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2024 Bezug genommen. Für alle weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.