Urteil
6 O 512/20
LG Trier 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.000,00 €. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist, dass sich der Unfall im öffentlichen Verkehr ereignet hat. Hieran fehlt es bereits. Öffentlich ist eine Fläche, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehung miteinander verbunden ist, zugelassen wird. Die Fläche bleibt nur dann nicht von § 7 StVG umfasster Privatgrund, wenn der Verfügungsberechtigte nur den Verkehr von Personen duldet, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm stehen oder gerade anlässlich des Gebrauches des Weges in solche treten. Ein Weinberg ist keine Fläche, auf der sämtlicher Verkehr der Allgemeinheit zugelassen wird. Überdies ist der Schaden nicht im Sinne der Norm „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Als der Kraftstoff austrat und (jedenfalls nach klägerischem Vortrag) die Trauben verunreinigte, war die Hauptfunktion des Vollernters nicht diejenige eines Transportmittels, sondern diejenige einer Arbeitsmaschine (vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2017, C-514/16 – Rodrigues de Andrade; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVG § 7 Rn. 8a). Dem steht nicht entgegen, dass der Vollernter bei der Ausführung der Lesearbeiten nicht stationär ist, sondern durch den Weinberg fährt. Es liegt in der Natur dieser Arbeiten, dass die Maschine nur eine sehr kurze Zeit eine bestimmte Weinrebe bearbeitet und sich unmittelbar zur nächsten Rebe weiterbewegt. Diese Bewegung dient aber schwerpunktmäßig nicht dem Transport von Personen oder Sachen, sondern der Positionierung der Maschine für den jeweils nächsten Arbeitsschritt. 2. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis. Soweit allerdings eine Pflichtverletzung angenommen werden kann, fehlt es an einem hierdurch verursachten Schaden. a) Im Hinblick auf den Einsatz der Vollerntemaschine, insbesondere auf deren Wartung, ist eine Pflichtverletzung des Beklagten persönlich auch durch die Klägerin nicht konkret vorgetragen. Vielmehr stützt die Klägerin ihre Ansprüche (auch) auf eine behauptete Pflichtverletzung des Maschinenführers, des Zeugen S…, in Gestalt einer unzureichenden Wartung der Maschine, die wiederum den Kraftstoffaustritt und damit die Verunreinigung des Leseguts verursacht habe. (1) Der dahingehende Vortrag der Klägerin ist (noch) ausreichend substantiiert. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht alle Einzelheiten der Bedienung und Wartung der Maschine der Klägerin bekannt sein können und ihr insofern nicht die volle Darlegungs- und Beweislast obliegt, sondern jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten, gegebenenfalls sogar eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Geschehnisse in seiner Sphäre in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017, III ZR 4/16). Dies gilt indessen nur, soweit die Sachlage den Schluss rechtfertigt, dass der Anspruchsgegner die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat (BGH a. a. O.). Nach der Beweisaufnahme sieht das Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung durch den Beklagten beziehungsweise eine ihm gemäß § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung des Zeugen S…. Eine Beweislastumkehr nach den genannten Grundsätzen kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Klägerin eine etwaige dennoch gegebene Pflichtverletzung zu beweisen hätte. Insofern bleibt sie jedoch beweisfällig. Durch die Vernehmung des Zeugen S… ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte – auch durch den Zeugen – seine Maschinen in der erforderlichen Weise überprüft hat. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass die Maschinen des Beklagten jeden Abend gereinigt, überprüft, betankt und für den nächsten Einsatz fertig gemacht werden. Morgens vor dem Einsatz werden der Reifendruck, die Lichter sowie die Innen- und Außenmaschine kontrolliert. Der Zeuge hat diese Abläufe detailliert und lebensnah geschildert. Das Gericht hat keine Zweifel an seiner Aussage. Der Zeuge erscheint auch glaubwürdig. Insbesondere gibt es weder im Auftreten des Zeugen noch im Inhalt seiner gesamten Bekundungen Hinweise darauf, dass er aufgrund eines indirekten eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits – er ist sowohl der Schwager des Beklagten als auch der Maschinenführer, der die streitgegenständlichen Schäden verursacht haben soll – unzutreffend ausgesagt hätte. Durch die tägliche Überprüfung seiner Maschinen durch die Mitarbeiter ist der Beklagte seinen Pflichten nachgekommen. Dass an Maschinen im laufenden Betrieb trotz regelmäßiger Wartung und sogar täglicher Überprüfung Schäden entstehen, ist nicht gänzlich vermeidbar. Dass die durch den Beklagten beziehungsweise sein Personal ausgeführte, durch den Zeugen S… im Einzelnen beschriebene Wartung und Überprüfung nach Art oder Umfang nicht demjenigen genügt, das bei einer derartigen Maschine geboten oder üblich ist, trägt auch die Klägerin nicht konkret vor. (2) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 22.02.2022 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, es sei „ausgeschlossen, dass der Vollernter ordnungsgemäß gewartet und überwacht worden ist, wenn bei dem Einsatz Dieselkraftstoff austritt“. Diesem Beweisantrag war jedoch nicht nachzugehen. Der Beweisantrag ist ungeeignet, denn ohne Einzelheiten eines etwaigen Gutachtens in unzulässiger Weise vorwegzunehmen, liegt es auf der Hand, dass der Beweis der behaupteten Tatsache nicht erbracht werden kann (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 284 Rn. 98). Es ist ein beinahe als naturgesetzlich zu bezeichnender Erfahrungssatz, dass auch die intensivste denkbare Wartung und Überprüfung einer Maschine es nie gänzlich ausschließen kann, dass im Einzelfall eine Störung oder ein Defekt auftritt. Dies gilt bezogen auf die streitgegenständliche Maschine umso mehr, weil diese nicht in einem geschützten, geschlossenen System unter vollständig kontrollierbaren Bedingungen eingesetzt wird, sondern im Freien unter Wetter- und Natureinflüssen auf laufend wechselnden Flächen. Nur als Beispiel sei angeführt, dass eine Beschädigung an einer Erntemaschine etwa durch hochfliegende Steine oder Hölzer trotz optimaler Wartung und Kontrolle der Maschine und uneingeschränkter Sorgfalt des Bedienungspersonals nicht auszuschließen ist. Überdies ist der Beweisantrag abzulehnen, weil er auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis zielt. Die Einholung des beantragten Gutachtens würde der Klägerin letztlich nur ermöglichen, Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1188 Rn. 30). Es ist nicht so, dass die Klägerin – und sei es auch nur vermutetermaßen – behauptet, der Beklagte beziehungsweise seine Erfüllungsgehilfen hätten sich in einer bestimmten Weise verhalten und diese konkrete Verhaltensweise entspreche nicht dem ordnungsgemäßen Umgang mit der Maschine, und dass sie Letzteres durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Vielmehr würde ein über die Behauptung der Klägerin eingeholtes Gutachten dieser überhaupt erst Informationen darüber liefern, welche Verhaltensweisen im Einzelnen im Hinblick auf den Einsatz der Maschine geboten sind. b) Dass der Zeuge S… eine Pflichtverletzung begangen hätte, indem er nach der Feststellung des Dieselaustritts und vor der Reparatur der Maschine – also in Kenntnis dessen, dass die Maschine überhaupt Diesel verliert – noch weitere Trauben der Klägerin gelesen hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass beide Traubensorten der Klägerin bereits gelesen waren, als der Zeuge den Dieselaustritt bemerkte. Seinen Bekundungen konnte darin gefolgt werden, dass er sich an die bei dem streitgegenständlichen Einsatz gelesenen Traubensorten im Einzelnen nicht erinnert, dass aber aufgrund der Funktionsweise der Maschine zwei Sorten unmittelbar nacheinander gelesen werden können, ohne von der Maschine abzusteigen. Der Zeuge B… konnte auch auf eine konkrete Frage hin nicht bestätigen, dass es zu einer Unterbrechung wegen des Dieselaustritts und anschließenden Fortsetzung der Lese im Weinberg der Klägerin gekommen war. Es widerspräche auch der Lebenserfahrung, dass in Kenntnis eines Dieselaustritts – selbst unterstellt, es könne keinesfalls Kraftstoff an das Lesegut gelangen – der Zeuge weitergearbeitet hätte, obwohl hierdurch Kraftstoff verloren geht und der Erdboden verunreinigt wird, und vor allem die Klägerin ein Weiterarbeiten des Zeugen trotz Verunreinigung des Erdbodens ihres Grundstücks zugelassen hätte. Dass der Zeuge S… schon vor Beginn der Lese im Weinberg der Klägerin Kenntnis von einem Dieselaustritt hatte und trotzdem die Arbeiten durchgeführt hätte, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Auch seine Bekundung, erst nach Ende der Arbeiten im Weinberg der Klägerin Dieselgeruch wahrgenommen zu haben und von der Klägerin nicht vor den beziehungsweise während der Arbeiten auf einen solchen Geruch hingewiesen worden zu sein, erscheint glaubhaft. c) Schließlich folgt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nicht aus einer Pflichtverletzung des Beklagten in Gestalt der Versicherung des für ihn tätigen Zeugen S…, es könne kein Dieselkraftstoff an die Trauben gelangt sein. Dass dieser eine solche Äußerung – wie von der Klägerin behauptet – getätigt hat, hat auch der Zeuge B… bekundet. Der Zeuge S… selbst hat dagegen bekundet, die Klägerin sofort darauf hingewiesen zu haben, dass man die Trauben nicht verarbeiten, sondern zunächst in einem Labor untersuchen lassen solle. Auf die Frage, welche dieser Schilderungen zutrifft, kommt es aber letztlich nicht an. Eine Pflichtverletzung würde eine solche Äußerung nur darstellen, wenn sie unzutreffend wäre. Dies wiederum würde voraussetzen, dass der ausgetretene Kraftstoff in Wirklichkeit das Lesegut verunreinigt hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Hierauf wiederum kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Kausalität der (etwaigen) Falschinformation durch den Zeugen S… hinsichtlich aller Schäden, für die deren Kausalität überhaupt logisch denkbar ist, ist zwischen den Parteien streitig und durch die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Eine (etwaige) unzutreffende Information des Inhalts, der Dieselaustritt könne kein Lesegut verunreinigt haben, kann von vornherein nicht kausal für die Verunreinigung des Leseguts an sich sein. Falls und soweit dieses durch den Dieselaustritt verunreinigt wurde, war dies bereits geschehen, als die fragliche Äußerung erfolgte. Auch Kosten (einschließlich Fahrtkosten) für die Untersuchung verunreinigter Trauben beziehungsweise des hieraus gepressten Saftes sowie für die Entsorgung verunreinigter Trauben beziehungsweise des nach dem Pressen verunreinigter Trauben verbleibenden Tresters können allenfalls bereits durch die Verunreinigung selbst verursacht sein, nicht durch eine etwaige anschließende Information über das Fehlen einer Verunreinigung. Eine Kausalität einer solchen Falschinformation ist logisch denkbar nur hinsichtlich Folgeschäden, die nicht durch die Verunreinigung des Leseguts, sondern gerade durch das bedenkenlose Weiterverarbeiten des irrig für einwandfrei gehaltenen Leseguts entstanden sind. Hierbei handelt es sich um die Verunreinigung des Erntewagens und der Presse der Klägerin sowie die weiteren Umstände, dass diese Gerätschaften gereinigt, mit neuen Schläuchen, Dichtungen etc. instandgesetzt und zeitweilig durch angemietete Maschinen ersetzt werden mussten. Diese Folgeschäden beziehungsweise deren Verursachung durch eine Pflichtverletzung des Beklagten sind jedoch durch den Beklagten bestritten, und die für die Schäden und die Kausalität beweisbelastete Klägerin bietet – auch nachdem der Beklagtenvertreter dies schriftsätzlich angesprochen hat – insoweit keinen Beweis an. 3. Eine seine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB begründende Rechtsgutsverletzung oder eine seine Haftung aus § 831 Abs. 1 BGB begründende Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht ersichtlich. II. Die Nebenforderungen hinsichtlich Rechtsverfolgungskosten und Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund einer Verunreinigung von Weintrauben, die durch aus der Weinlesemaschine des Beklagten ausgelaufenen Dieselkraftstoff verursacht worden sein soll. Die Klägerin ist Inhaberin eines Weinguts, der Beklagte Inhaber eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens. Im Herbst 2018 beauftragte die Klägerin, wie es seit Jahren zwischen den Parteien üblich war, den Beklagten, mit einem von seinem Personal geführten Traubenvollernter Weinlesearbeiten in ihrem Weinberg durchzuführen. Am 30. September 2018 fuhr die Klägerin mit dem Fahrer des Beklagten – dem in dieser Tätigkeit seit vielen Jahren erfahrenen Zeugen S… – auf der Weinlage … Flur Nr. …, Flurstück Nr. …. Dort ernteten sie insgesamt 2,5 Tonnen Trauben mit dem Traubenvollernter mit dem amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen …, dessen Halter der Beklagte ist. Nach Beendigung eines Arbeitsschritts bemerkten beide einen Dieselgeruch. Der Zeuge S… untersuchte die Maschine und fand, nachdem er den Motor wieder angeschaltet hatte, ein Leck in der Dieselleitung. Die Klägerin fuhr zusammen mit dem Zeugen B… mit der Ernte zurück zu ihrem Weingut, um die Trauben zu verarbeiten. Dort traf sie auf ihre Lebensgefährtin – die Zeugin G… –, die sodann damit begann, die Trauben abzupressen. Nachdem die Trauben gepresst waren, nahmen die Klägerin und ihre Lebensgefährtin weiterhin einen Dieselgeruch wahr. Daher ließ die Klägerin die Chargen chemisch-analytisch untersuchen. Dabei stellte sich heraus, dass diese durch Dieselkraftstoff kontaminiert waren. Mit Anwaltsschreiben vom 09. Juli 2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 03. August 2020 zur Zahlung von 16.008,63 € sowie zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten von 1.072,77 € auf. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 15. Juli 2020 mangels Vorfalls auf einer öffentlichen Straße ab. Am 29. Oktober 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass weder er noch seine Versicherer für den Schaden aufkommen werden. Die Klägerin trägt vor: Zunächst sei Chardonnay gelesen worden. Danach sei der Dieselaustritt aufgefallen. Der Zeuge S… habe ihr sodann versichert, dass kein Dieselkraftstoff an die Trauben gelangt sein könne, da der Schaden im Maschineninneren aufgetreten sei. Danach habe er seine Arbeit mit der Lese des Weißburgunders fortgesetzt. Sie habe zwar nach dem Erntevorgang dauerhaft einen Dieselgeruch wahrgenommen, aber gedacht, dass dieser nur von ihren Schuhen oder den Reifen der eingesetzten Fahrzeuge gekommen sei. Aus diesem Grund habe sie die Trauben weiterverarbeitet. Angesichts dessen, dass es zu einem Austritt von Dieselkraftstoff kam, sei ausgeschlossen, dass die Maschine ordnungsgemäß gewartet und überwacht worden sei. Die Klägerin macht einen Schaden von insgesamt 17.000,00 € geltend. Ihr sei ein Schaden von 17.746,51 € entstanden, von dem sie jedoch 746,51 € für den berechneten Zeitaufwand, hilfsweise für entgangenen Gewinn, nicht geltend mache. Der Schaden von 17.746,51 € setze sich wie folgt zusammen: Durch die Verunreinigung seien über 1.550 Liter Chardonnay und 650 Liter Weißburgunder verunreinigt worden und könnten daher nicht verkauft werden. Die Weine wären in 0,75 Liter-Flaschen zum Verkauf angeboten worden und hätten ihr einen Erlös von 16.131,50 € gebracht. Abzüglich einer Pauschale von 10 % für ersparte Aufwendungen wäre der Klägerin ein Gewinn i. H. v. 14.518,35 € entgangen. Weitere Schadensposten seien Kosten von 1.500,00 € für einen Erntewagen sowie von 476,00 € für eine Traubenpresse, die die Klägerin wegen der Kontaminierung ihres eigenen Erntewagens und ihrer eigenen Presse anmieten musste, Kosten für eine Laboruntersuchung des gepressten Traubensafts von 93,50 €, Kosten für die Entsorgung des Tresters von 221,34 € sowie Kosten für zu ersetzende Schlauchbänder, Gewebeweinschläuche (133,77 €), Spiralschläuche (70,00 €), Verschraubungen (72,50 €), Dichtungsringe (26,95 €) und Reiniger (47,69 €). Daraus ergäbe sich ein Betrag von 2.641,66 €. Außerdem macht die Klägerin Fahrtkosten i. H. v. 78,00 € (30 Cent x 260 km) sowie 508,50 € Entschädigung für ihren durch den Dieselkraftstoff verursachten Zeitaufwand geltend. Hilfsweise macht die Klägerin statt des Zeitaufwands eine Schadenspauschale i. H. v. 25,00 € geltend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.000,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04. August 2020 sowie 1.072,77 € außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Eine Gefährdungshaftung sei nicht gegeben. Der Vollernter sei als Arbeitsmaschine benutzt worden. Dieser Einsatz sei nicht dem Betrieb im Straßenverkehr gemäß § 7 StVG zuzuordnen. Auch eine Haftung für die zu vertretende Verletzung vertraglicher Pflichten sei nicht gegeben. Der Beklagte warte seine Maschinen regelmäßig und ausreichend. Dass an einer Maschine dennoch ein Mangel auftrete, lasse sich nicht gänzlich verhindern. So habe der Zeuge S… auch an diesem Tag die Maschine vor Fahrtantritt kontrolliert. Dabei seien eine Sichtprüfung der Maschine und der wesentlichen Maschinenteile vorgenommen worden. Die Prüfung beziehe sich auf alle mechanischen Bauteile. Dabei seien weder Leckagen, Undichtigkeiten noch sonstige Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Auch ein Dieselgeruch sei vor Fahrtantritt nicht wahrnehmbar gewesen. Nachdem der Zeuge S… und die Klägerin nach der Ernte von der Maschine gestiegen seien, habe dieser den Geruch bemerkt und die Klägerin darauf angesprochen. Diese habe erwidert, dass ihr der Geruch bereits aufgefallen sei, als sie vor der Ernte in die Fahrerkabine geklettert war. Dies habe sie dem Zeugen S… jedoch nicht mitgeteilt. Der Zeuge habe die Klägerin umgehend darauf hingewiesen, dass sie die Trauben keinesfalls verarbeiten solle, bevor diese nicht durch ein Labor untersucht worden seien. Als der Dieselaustritt aufgefallen sei, sei die Arbeit bereits beendet gewesen; nach dem Bemerken des Dieselaustritts habe der Zeuge keine weiteren Trauben der Klägerin gelesen. Ausgetretener Dieselkraftstoff habe das Lesegut nicht verunreinigen können. Auch die weiteren Gerätschaften der Klägerin seien nicht durch aus der Maschine des Beklagten ausgetretenen Dieselkraftstoff kontaminiert worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S…, des Zeugen B… und der Zeugin G…. Ferner wurde die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auch wegen des Ergebnisses der Vernehmung und der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 und vom 23.02.2022 Bezug genommen.