Urteil
5 O 554/20
LG Trier 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2021:0714.5O554.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. I. Ansprüche aus einem Kaufvertrag bestehen nicht. Die klagende Partei hat das Fahrzeug nicht von der Beklagten gekauft. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine unerlaubte Handlung begangen, ihn insbesondere nicht im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 - NJW 2020, 1962 Rn. 15). Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten, das die klagende Partei der Beklagten vorwirft, nicht als sittenwidrig zu werten. 1. Außer Betracht bleiben muss dabei, dass Behörden und Kraftfahrzeughersteller gemeinsam in der Öffentlichkeit Erwartungen über die Umweltverträglichkeit von Dieselmotoren geweckt haben, die in der Realität nicht eingehalten wurden und werden. Dadurch werden Fahrzeugkäufer wie der Kläger nicht geschädigt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.06.2021 (C-635/18) eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland wegen einer systematischen und anhaltenden Überschreitung der Grenzwerte für Sickstoffdioxid (NO2) in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen Deutschlands festgestellt. Die Schäden durch hohe Schadstoffemissionen entstehen aber nicht bei den Erwerbern der Kraftfahrzeuge, sondern woanders. Der Kläger betont zu Recht, dass Menschen in ihrer Gesundheit geschädigt werden, wenn sie dauerhaft Stickoxide einatmen müssen. Er behauptet aber keineswegs, selbst dazu zu gehören, weil er beispielsweise an einem Ort wohne, arbeite, oder sich anderweitig häufig aufhalte, wo die Belastung mit Stickoxiden besonders hoch ist. Die Personen, deren Gesundheit geschädigt und Lebenserwartung verkürzt wurde, haben demgegenüber keine Aussichten, von einem Fahrzeughersteller oder -nutzer entschädigt zu werden. Stickoxidmolekülen sind keine Markenzeichen oder Herkunftsnachweise angeheftet. Einzelne Stimmen in der juristischen Literatur (z. B. Heese NJW 2020, 2779) betonen eine Präventionswirkung des Haftungsrechts und kritisieren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Kammer kann sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Sie sieht sich nicht in der Rolle einer Umweltpolizei. Es steht ihr nicht zu, die Umweltpolitik der gesetzgebenden Organe, der Bundesregierung und nachgeordneter Behörden im Allgemeinen zu bewerten. Was immer die klagende Partei in diesem Kontext vorträgt, ist für die Entscheidung dieses Zivilprozesses irrelevant. Der einzige Schaden, der in der Person des Klägers eingetreten sein kann, liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit. Unterstellt, der Vortrag der klagenden Partei sei richtig, hätte er anstelle des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein anderes erworben, das bei einer Gesamtbewertung nicht zwingend weniger umweltschädlich sein, sondern eben nur den von der Europäischen Union zum Emissionsschutz erlassenen Vorschriften entsprechen müsste. 2. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel, insbesondere eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Ein darin liegender – unterstellter Gesetzesverstoß reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, MDR 2021, 483 Rn. 26). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besondere Verwerflichkeit liegt vor, wenn der Hersteller auf eine unmittelbare arglistige Täuschung einer Genehmigungsbehörde abzielt und dies einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Erwerber des Produkts gleichsteht. Das war bei der Prüfstandserkennungssoftware der Fall, die die Volkswagen AG in den von ihr entwickelten und in den Verkehr gebrachten Motoren der Baureihe EA189 eingesetzt hatte. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ist dagegen nicht von vornherein durch Arglist geprägt (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, MDR 2021, 291; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, MDR 2021, 483). Das gilt genauso für andere Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung, die auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeiten (OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2021 – 12 U 531/20 Rn. 25). Das Verhalten der Beklagten wäre nur dann als besonders verwerflich und deshalb sittenwidrig anzusehen, wenn die mit der Entwicklung und/oder Applikation der Maßnahmen zur Steuerung des Emissionskontrollsystems befassten Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, MDR 2021, 483 Rn. 28). Dafür trägt die klagende Partei die volle Darlegungs- und Beweislast. Solange in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs die Rechtslage fahrlässig verkannt hat, fehlt es in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2021 – 12 U 531/20 Rn. 26). 3. Die von der klagenden Partei vorgetragenen Indizien reichen nicht aus, um mit der gem. § 286 ZPO für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die bei der Beklagten mit der Entwicklung und Produktion der Motoren befassten Personen objektive Gründe für die Annahme hatten, dass sie sich noch im Rahmen der Vorschriften bewegten. Dann aber hätten sie sich gerade nicht sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig gezeigt. Greifbare Anhaltspunkte für eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte es unterlassen haben könnte, im Typgenehmigungsverfahren auf eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung hinzuweisen. Dass die gemessenen Außentemperaturen sich auf die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems auswirken, entsprach einem in der Automobilindustrie weit verbreiteten Standard. Die von dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzte „Untersuchungskommission Volkswagen“ hat dazu in ihrem Bericht vom April 2016 festgestellt (Seite 18): „Für das so genannte Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von Umgebungstemperatur/Temperatur im Ansaugsammler/Kühlwassertemperatur haben alle befragten Hersteller als Grund das Risiko einer Belagbildung im AGRSystem angeführt. Dieses Risiko ist zweifelsfrei vorhanden und ist mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt. Die Belag- oder auch Lackbildung kann zu einem Versagen des AGR-Ventils führen und den AGR-Kühler zusetzen.“ (Quelle: https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/erster_ber_uk_vw_nox_pdf.pdf? blob=publicationFile) Die Beklagte durfte deshalb erwarten, dass die Technologie der Genehmigungsbehörde bekannt war. In welcher Weise die Beklagte dem Kraftfahrtbundesamt dazu unrichtige Angaben gemacht haben könnte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, der Beklagten die Vorlage der Genehmigungsunterlagen aufzugeben. Auch die weiteren, teilweise nur pauschal gehaltenen Behauptungen des Klägers, dass eine Software erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde und dann in die Emissionskontrolle eingreife, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Der Kläger hat zwar Argumente vorgebracht, die eine gegenteilige Bewertung stützen könnten. Dass die bei der Beklagten mit der Entwicklung und Produktion des Motors befassten Personen aber bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendeten und den damit verbundenen Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, folgt daraus nicht. Im Hinblick auf die Kühlmittelsollwertregelung enthält sein Sachvortrag keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die bei der Beklagten mit der Entwicklung und Produktion der Fahrzeugmotoren befassten Personen sich bewusst außerhalb der zum Emissionsschutz erlassenen Vorschriften bewegt hätten. Grundsätzlich liegt keine verbotene Abschalteinrichtung vor, wenn eine Maßnahme zur Emissionssteuerung im praktischen Fahrbetrieb genauso arbeitet wie beim Durchlaufen des NEFZ auf dem Prüfstand. Das Kraftfahrtbundesamt hat bekanntlich für einige der von der Beklagten produzierten Fahrzeugtypen einen Rückruf angeordnet. Die Kammer entnimmt den von den Parteien vorgelegten Dokumenten, dass dabei auch die Kühlmittelsollwertregelung beanstandet wurde, weil die Bedingungen, unter denen sie dort wirkt, sehr eng an die Vorgaben des NEFZ angelehnt sind. Ob daraus auf die verwerfliche Gesinnung geschlossen werden kann, die zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gehört, kann hier dahinstehen. Denn für das streitgegenständliche Fahrzeug hat das Kraftfahrtbundesamt keine Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet. Es ist nicht von einem verbindlichen Rückruf betroffen. Demnach lässt sich der Vortrag des Klägers zur Wirkungsweise und Unzulässigkeit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die nach seinem Vortrag dazu führt, dass die Einhaltung der Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand, nicht jedoch unter normalen Betriebsbedingungen gewährleistet ist, auf sein eigenes Fahrzeug gerade nicht übertragen (OLG Koblenz Urt. v. 11.1.2021 – 12 U 531/20, BeckRS 2021, 1167 Rn. 44, beck-online). Richtig ist zwar, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass das von ihm erworbene Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweist. Umgekehrt ist der von ihm gezogene Schluss aber ebenso wenig überzeugend, dass das, was das Kraftfahrtbundesamt bei anderen Fahrzeugmodellen beanstandet hat, auch in ihrem Pkw vorliegen könne oder sogar müsse. Dagegen spricht, dass das Kraftfahrtbundesamt das von der Beklagten als freiwillige Servicemaßnahme zur Senkung der Schadstoffemissionen angebotene Softwareupdate überprüft und freigegeben haben muss. Eine Kühlmittelsollwertregelung, die in dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeugmodell nach seinem (bestrittenen) Vortrag eingesetzt wird, hat es nicht beanstandet. Folgerichtig kann die Kammer nicht erkennen, weshalb sich den bei der Beklagten tätigen Entwicklungsingenieuren ein Verstoß gegen die zur Schadstoffreduzierung erlassenen Rechtsvorschriften hätte aufdrängen müssen. Dann fehlt es aber nach den oben dargestellten Grundsätzen an dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Verwerflichkeit, das zur sittenwidrigen Schädigung gehört. Bei dem On-Board-Diagnose-System (OBD) handelt es sich nicht um eine Abschalteinrichtung, weil es auf die Emissionskontrolle nicht einwirkt. Im Kern wiederholt der Kläger dazu nur seine Auffassung, dass die für den NEFZ vorgeschriebenen Grenzwerte auch im Normalbetrieb auf der Straße eingehalten werden müssten. Das ist aber nicht richtig, weil nicht deutlich ist, was darunter zu verstehen sein soll. Dass nicht nur der Kraftstoffverbrauch, sondern auch die Schadstoffemissionen von den jeweiligen Betriebsbedingungen beeinflusst werden, ist offenkundig. Welche Werte genau das OBD gemessen haben, jedoch nicht angezeigt haben soll, trägt der Kläger nicht vor. 4. Der Kläger muss auch greifbare Anhaltspunkte für einen Täuschungs- oder Schädigungsvorsatz der Beklagten vortragen (OLG München Beschluss vom 29.09.2020, 8 U 201/20 - MDR 2020, 1506, Rn. 31 ff.), was ebenfalls nicht geschehen ist. Die Beklagte trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast (OLG München Beschluss vom 22.03.2019, 21 U 533/19 – BeckRS 2019, 26601). II. Die Beklagte ist dem Kläger auch unter anderen Gesichtspunkten nicht zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verpflichtet. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB bestehen nicht, weil die Beklagte an dem Vertrag, den der Kläger mit dem Verkäufer des Fahrzeugs geschlossen hat, nicht beteiligt ist. Sie war auch nicht für ihn als Vertreter, Vermittler, oder Sachwalter tätig. Die Beklagte haftet nicht aus nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007, da das Interesse eines Fahrzeugkäufers, nicht mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet zu werden, nicht im Aufgabenbereich der genannten unionsrechtlichen Vorschriften liegt (BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20 – NJW 2020, 2798 Rn. 11 ff.) Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung auch darin an, dass kein Anlass besteht, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (a. a. O. Rn. 16). Die Beklagte schuldet dem Kläger auch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 Abs. 1 StGB keinen Schadensersatz. Abgesehen von den vorausgehenden Ausführungen zur sittenwidrigen Schädigung fehlt es auch an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH a. a. O. Rn. 17 ff). III. Aus den vorausgehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Beklagte nicht mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befindet. Auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten schuldet sie nicht. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 41.517,20 € festgesetzt. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit den Schadstoffemissionen eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger kaufte am 23.01.2019 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz GLC 250 d mit einem Kilometerstand von 15.100 zu einem Preis von 45.000,00 €. Die Beklagte hatte das Fahrzeug hergestellt. Es ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgerüstet, der die Bestimmungen der Schadstoffklasse Euro-6 einhalten soll. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Kaufpreis ohne Abzug eines Nutzungswertersatzes Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Das Kraftfahrbundesamt hat für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp keine Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung getroffen und keinen Rückruf angeordnet. Die Beklagte bietet ein Softwareupdate an, mit dem die Schadstoffemissionen reduziert werden sollen. Am 21.06.2021 hatte der Pkw einen Kilometerstand von 44.240. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt habe. Er behauptet, die Beklagte habe in den Motor sogenannte Abschalteinrichtungen eingebaut, die die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes unter normalen Betriebsbedingungen teilweise außer Kraft setzten. Darin liege die Ursache dafür, dass die in der Euro-6-Norm für den Schadstoffausstoß festgelegten Grenzwerte nur auf dem Rollenprüfstand im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) eingehalten, im Regelbetrieb auf öffentlichen Straßen dagegen deutlich überschritten würden. Unter den Bedingungen, die bei der für die Typzulassung notwendigen Prüfung im Labor herrschten, werde die Kühlmitteltemperatur künstlich niedrig gehalten, wodurch sich die Aufwärmung des Motoröls verzögere. Deshalb blieben die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb des gesetzlich festgelegten Grenzwerts. Im realen Fahrbetrieb werde diese Funktion dagegen nahezu ausnahmslos deaktiviert und somit der Grenzwert überschritten. Die Abgasrückführung werde über ein sogenanntes Thermofenster gesteuert. Bei Temperaturen unterhalb von 17° C arbeite die Abgasrückführung nur eingeschränkt. Dies führe zu einem erhöhten Ausstoß von Stickoxiden. Die Beklagte habe auch Manipulationen an dem Onboard-Diagnosesystem (OBD) vorgenommen. Dadurch würden überhöhte Werte der Stickoxidemissionen nicht als Fehler abgespeichert. Die Beklagte habe eine bewusste systematische unternehmerische Entscheidung dafür getroffen, verbotene Abschalteinrichtung einzusetzen, um Entwicklung- und Produktionskosten einzusparen und ihre Verdienstspanne zu erhöhen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 41.517,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs GLC 250 D mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.178,40 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Fahrzeug entspreche in jeder Hinsicht den für seine Zulassung maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere der Schadstoffnorm Euro-6. Es sei nicht richtig, dass die für das Durchlaufen des NEFZ vorgeschriebenen Grenzwerte im Fahrbetrieb auf öffentlichen Straßen nicht überschritten werden dürften. Die Abgasrückführung werde in sämtlichen Betriebszuständen nach Maßgabe einer Mischung unterschiedlicher Parameter optimal gesteuert. Die Außentemperatur sei nur einer dieser Parameter. Es liege keine Abschalteinrichtung vor im Sinne der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 – Schadstoffemissionen-Verordnung. Bei der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung handele es sich um einen bekannten Industriestandard. Der Kläger sei nicht in sittenwidriger Weise geschädigt worden. Die Beklagte bezieht sich dazu auf Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 und behauptet, die Steuerung sei erforderlich, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Beklagte sei jedenfalls einer vertretbaren und weit verbreiteten Auslegung der Vorschrift gefolgt. Darin liege keine besondere Verwerflichkeit, die den Vorwurf des sittenwidrigen Handelns begründen könne. Das SCR-System funktioniere gleichermaßen im realen Straßenbetrieb wie auf dem Prüfstand. Das Fahrzeug des Klägers verfüge über kein geregeltes Kühlmittelthermostat. Dabei handele es sich im Übrigen nicht um eine Abschalteinrichtung, weil es in den Fahrzeugen, in denen es eingebaut worden sei, sowohl im Fahrbetrieb auf der Straße als auch auf dem Prüfstand aktiviert sei. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.