Urteil
5 O 209/17
LG Trier 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es besteht zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag, welcher den Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung begründen könnte. Nach § 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform und sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet werden. Die erforderliche Form ist daher nicht gewahrt, wenn es an der Beifügung der Amtsbezeichnung fehlt. Nur durch Beifügung der Amtsbezeichnung lässt sich erkennen, dass der Bürgermeister mit seiner Unterschrift die von ihm vertretene Gemeinde verpflichten will.(Rn.28)
(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag, welcher den Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung begründen könnte. Nach § 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform und sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet werden. Die erforderliche Form ist daher nicht gewahrt, wenn es an der Beifügung der Amtsbezeichnung fehlt. Nur durch Beifügung der Amtsbezeichnung lässt sich erkennen, dass der Bürgermeister mit seiner Unterschrift die von ihm vertretene Gemeinde verpflichten will.(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein wirksamer Vertrag, durch den die Beklagte zur Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet werden konnte. Nach § 49 Abs. 1 S. 1 und 2 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GemO) bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet sind. Die von der Klägerin als Anlage CBH 3 vorgelegte Vergütungsvereinbarung entspricht zwar der Schriftform. Der Bürgermeister H... hat sie handschriftlich unterzeichnet. Die Amtsbezeichnung ist aber nicht beigefügt. Diese ist von entscheidender Bedeutung, weil das nach früherem Rechtsstand weiter erforderliche Formerfordernis, die Verpflichtungserklärung mit einem Dienstsiegel zu versehen, durch Artikel 1 Nr. 9 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) aufgehoben worden ist. Nur durch die Beifügung der Amtsbezeichnung lässt sich deshalb noch erkennen, dass der Bürgermeister mit seiner Unterschrift die von ihm vertretene Gemeinde verpflichten will. Dabei handelt es sich nicht um eine unwesentliche Förmlichkeit. In dem hier zu entscheidenden Fall stand nicht von Anfang an fest, ob der Bürgermeister H... in eigener Person oder die Beklagte den Vertrag über anwaltliche Leistungen mit der Klägerin schließen sollte. Es kam ernsthaft in Betracht, dass der Bürgermeister H... in seiner politischen und juristischen Auseinandersetzung mit dem ersten Beigeordneten G. und den Beamten der Kommunalaufsicht für seine eigene Person der Klägerin ein Mandat erteilte. Nur durch den Zusatz der Amtsbezeichnung konnte eindeutig dokumentiert werden, dass der Bürgermeister den Vertrag mit der Klägerin als gesetzlicher Vertreter der Beklagten schloss. Die Benennung der Beklagten als Mandantin im Kopf der Vergütungsvereinbarung reicht demgegenüber nach § 49 Abs. 1 GemO nicht aus. Der Ausnahmefall des § 49 Abs. 3 GemO liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Geschäft für die Beklagte finanziell unerheblich war, wie die Klägerin argumentiert. Denn jedenfalls handelt es sich bei der Beauftragung der Klägerin nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Frage, welche Geschäfte zur laufenden Verwaltung gehören, ist insbesondere zur Abgrenzung der Aufgaben des Gemeinderats zu denen des Bürgermeisters von Bedeutung. § 32 Abs. 1 S. 2 GemO bestimmt den Gemeinderat als das im Allgemeinen zuständige Organ für die Beschlüsse über Selbstverwaltungsangelegenheiten. Davon ausgenommen sind die Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes oder infolge einer ausdrücklichen Übertragung durch den Gemeinderat zuständig ist. Gem. § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GemO ist der Bürgermeister originär zuständig für die laufende Verwaltung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.09.1983 - 6 A 66/82 -, AS 18 S. 236) solche, die mehr oder weniger regelmäßig anfallen, nicht von allgemeiner (kommunalpolitischer) Bedeutung sind, finanziell nicht ins Gewicht fallen und keinen erheblichen Entscheidungsspielraum aufweisen, insbesondere wenn nach feststehenden Grundsätzen verfahren werden soll. Demgegenüber liegt kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, wenn die Entscheidung einen eigenständigen Abwägungsvorgang nach lokal-, wirtschafts-, sozial-, kultur- oder finanzpolitischen Gesichtspunkten erfordert. Bei kreisfreien Städten soll die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einer Routineangelegenheit noch zu den Aufgaben der laufenden Verwaltung gehören (Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz-Stubenrauch B-1 GemO -§ 49, 4. - beck-online). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte als eher kleinere Verbandsgemeinde in diesem Sinne einer kreisfreien Stadt gleichzustellen ist. Jedenfalls handelte es sich bei dem Gegenstand des der Klägerin erteilten Mandats nicht um eine Routineangelegenheit. Vielmehr sollte die Klägerin Beratungsleistungen in einer für die Beklagte existenziell wichtigen Angelegenheit erbringen, denn bei der Kommunal- und Verwaltungsreform geht es um nicht weniger als den Fortbestand der Beklagten als kommunale Gebietskörperschaft. Die Klägerin genießt auch keinen Vertrauensschutz vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einer § 49 Abs. 1 GemO widersprechenden Form ein Mandat erteilt hat. Die Beklagte kann auf die Einhaltung der Form nicht verzichten. Ein einzelnes vorausgegangenes Geschäft wäre auch kaum geeignet, ein Vertrauen in den Bestand einer gesetzeswidrigen Verwaltungspraxis der Beklagten zu begründen. Jedenfalls wäre die Klägerin als eine u. a. auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei darin auch nicht schutzwürdig. Die Rechtsfolge der fehlenden Amtsbezeichnung liegt zwar nicht in einer Formnichtigkeit im Sinne des § 125 BGB. Dem steht Art. 55 EGBGB entgegen. Den Bundesländern fehlt die gesetzgeberische Kompetenz, für rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gemeinden auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts ein besonderes Formerfordernis einzuführen. Bestimmungen über die Art und Weise der Abgabe von privatrechtlichen Verpflichtungserklärungen sind aber als in der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz liegende Beschränkungen der Vertretungsmacht anzusehen (BGH NJW 1980, 117 für einen Fall, in dem ebenfalls die Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz gegenständlich war; PdK RhPf-Stubenrauch B-1, GemO § 49, beck-online). Es bedarf nach den vorausgehenden Ausführungen keiner Würdigung des erhobenen Beweises über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zum genauen Umfang und zur Ausführung des der Klägerin erteilten Mandats. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.508,50 € festgesetzt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Anspruch. Die Beklagte ist eine kommunale Gebietskörperschaft in Rheinland-Pfalz. Ihr gehören 21 Ortsgemeinden an. Seit dem Jahr 2009 führt das Land Rheinland-Pfalz eine Kommunal- und Verwaltungsreform durch. Ziel ist die Optimierung von Zuständigkeiten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, von Verfahrensabläufen und der kommunalen Gebietsstrukturen. Die Beklagte wird in ihrer bisherigen Struktur voraussichtlich nicht erhalten bleiben. Die Planung des Landes sieht eine Gebietsänderung vor. In den zurückliegenden Jahren ist erörtert worden, ob die Beklagte sich als Ganzes mit einer der benachbarten Verbandsgemeinden zusammenschließen könne. Eine weitere Möglichkeit könnte in einem Zusammenschluss mit der benachbarten verbandsfreien Gemeinde (Einheitsgemeinde) M... bestehen, wobei dann die Selbstständigkeit der bisherigen Ortsgemeinden infrage stünde. Es ist auch denkbar, dass die bisher in der Beklagten zusammengeschlossenen Ortsgemeinden verschiedenen Gebietskörperschaften angegliedert werden. Innerhalb der Beklagten sowie in den ihr bisher angehörenden Ortsgemeinden vertreten die Inhaber politischer Ämter unterschiedliche Auffassungen nicht nur über die möglicherweise anzustrebenden Ergebnisse der Reform. Auch die Frage, wie der Entscheidungsprozess begleitet und ausgestaltet werden sollte, wurde kontrovers diskutiert. Der Bürgermeister der Beklagten und ihr 1. Beigeordneter B... G…, der zugleich Bürgermeister der Ortsgemeinde T... ist, stritten über Kompetenzen im Verhältnis zueinander und zum Rat der Verbandsgemeinde. In diese Auseinandersetzungen wurden auch die Kreisverwaltung B...-W... und das Ministerium des Inneren und für Sport als Behörden der Kommunalaufsicht eingeschaltet. Die Klägerin ist eine überörtliche Rechtsanwaltskanzlei. Der bei ihr angestellte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht L... C... hatte bereits im Jahr 2014 für die Beklagte ein Mandat bearbeitet. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 wandte sich der Bürgermeister der Beklagten an den Rechtsanwalt C... und bat um rechtliche Prüfung und Aufzeigen des weiteren Vorgehens im Zusammenhang mit drei Sachverhalten, zu denen er umfangreiche Dokumente übersandte (Anlage CBH2). Dabei ging es um die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens beteiligter Personen in einer sogenannten „Sache H...‘‘. In einem zweiten Komplex sollte überprüft werden, ob sich der 1. Beigeordnete der Beklagten gegenüber dem Bürgermeister wie ein Dienstvorgesetzter verhalten und dabei seine Befugnisse überschritten hatte. In diesem Zusammenhang sollte auch das Verhalten der Kommunalaufsicht bewertet werden. Zum Dritten war der Bürgermeister nicht mit verschiedenen Äußerungen von ortsansässigen Politikern einverstanden, die in der Tageszeitung „Trierischer Volksfreund“ wiedergegeben worden waren. Der Bürgermeister wollte eine Richtigstellung aus seiner Sicht herbeiführen. Nach vorheriger telefonischer Absprache suchte der Bürgermeister der Beklagten M... H... am 16. Dezember 2016 den Rechtsanwalt C... in den Kanzleiräumen der Klägerin in K... auf. Er wurde dabei von den Bürgermeistern der Ortsgemeinden L... und N…, den Zeugen R... und P... begleitet. In dieser Besprechung wurden Gegenstand und Umfang des der Klägerin zu erteilen Mandats besprochen. Die Einzelheiten dazu sind streitig. Die Klägerin sollte jedenfalls Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Kommunal- und Verwaltungsreform erbringen. Diese sollten in eine für das Ende des Monats Januar 2017 vorgesehenen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten einfließen. Die Beklagte sollte der Klägerin dazu weitere Unterlagen vorlegen. Man verabredete eine weitere Besprechung für den 13. Januar 2017. Am 19. Dezember 2016 unterschrieb der Bürgermeister der Beklagten eine ihm von der Klägerin überlassene Urkunde über eine Vergütungsvereinbarung, der zufolge die Beklagte der Klägerin für die Bearbeitung eines mit „Kommunalverwaltungsreform“ bezeichneten Mandats ein Zeithonorar in Höhe von 250 € je Stunde zzgl. 4 % Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zahlen sollte (Anlage CBH3). Seine Amtsbezeichnung fügte er der Unterschrift nicht bei. Noch am selben Tag übermittelte der Bürgermeister der Klägerin weitere Unterlagen per E-Mail (Anlage CBH4). Am 21. Dezember 2016 übersandte der Zeuge P... per E-Mail ein Gesprächsprotokoll, das aus seiner Sicht auch die in der Klägerin erteilten Aufträge umschreibt. Der Bürgermeister der Beklagten und der Zeuge P... übermittelten in den folgenden Tagen umfangreiche weitere Unterlagen (Anlagen CBH6 bis CBH 12). Mit E-Mail vom 11. Januar 2017 übersandte der Bürgermeister schließlich ein vorbereitendes Konzept für die inzwischen auf den 6. Februar 2017 verschobene Sitzung des Gemeinderats der Beklagten (Anlage CBH 13). Am 13. Januar 2017 suchten der Bürgermeister H... und die Zeugen R... und P... erneut die Kanzlei der Klägerin in K... für eine Besprechung mit dem Zeugen C... auf. Im Anschluss daran kündigte der Bürgermeister der Beklagten das der Klägerin erteilte Mandat. Die genauen Umstände sind streitig. Bereits am 5. Januar 2017 hatte die Klägerin eine Stundenaufstellung für den Monat Dezember 2016 vorgelegt (Anlage CBH 14). Mit Schreiben vom 13. November 2017 erteilte sie der Beklagten auf dieser Grundlage eine Rechnung über 3.403,40 € (Anlage CBH 15). Am selben Tag legte sie eine Stundenaufstellung für die Leistungen im Monat Januar 2017 vor (Anlage CBH 16). Nachdem die Beklagte auf mehrere Anfragen des Zeugen C..., ob noch Änderungsbedarf hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibungen bestehe, nicht geantwortet hatte, stellte die Klägerin ihre Leistungen unter dem 23. Januar 2017 mit weiteren 5.105,10 € in Rechnung (Anlage CBH 19). Für die Bearbeitung der Angelegenheit „H...“ verlangt die Klägerin kein Honorar. Die Klägerin trägt vor, Rechtsanwalt C... habe die in den Stundenaufstellungen im Einzelnen dokumentierten Arbeiten ausgeführt. Bereits in der ersten Besprechung am 16.12.2016 habe er verdeutlicht, dass die Beklagte - und nicht der Bürgermeister H... als natürliche Person - von ihm rechtlich beraten werde. Deswegen konnte und sollte der Bürgermeister den Vertrag über anwaltliche Leistungen als gesetzlicher Vertreter der Beklagten schließen und diese dadurch berechtigt und verpflichtet werden. Für das Zustandekommen des Vertrags über anwaltliche Leistungen mit der Beklagten sei es nicht von Belang, dass der Unterschrift des Bürgermeisters H... auf der Urkunde vom 19. Dezember 2016 dessen Amtsbezeichnung nicht beigefügt wurde. Denn es habe sich bei der Erteilung des Mandats um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt. Zudem sei auch das vorausgegangene Mandat im Jahr 2013 auf die gleiche Weise erteilt und ohne Beanstandungen vergütet worden. Rechtsanwalt C... habe insbesondere die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für die von dem Bürgermeister im Zusammenhang mit der Kommunal- und Verwaltungsreform in Aussicht genommene Gesamtlösung prüfen sollen. Bei einer Tischvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten habe Rechtsanwalt C... mitarbeiten sollen. Es sei aber nicht Gegenstand des Mandats gewesen, diese Tischvorlage selbst zu entwerfen. Am Schluss der Besprechung vom 13. Januar 2017 sei vereinbart worden, dass Rechtsanwalt C... die Ergebnisse seiner Arbeiten in einer kurzen Stellungnahme schriftlich zusammenfassen solle. Der Bürgermeister H… habe das Mandat aber dann in einem Telefongespräch am frühen Nachmittag desselben Tages gekündigt. Auf seine ausdrückliche Weisung habe Rechtsanwalt C... die schriftliche Stellungnahme danach nicht mehr erstellen sollen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.508,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. März 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe die vereinbarten Leistungen nicht erbracht. Rechtsanwalt C... habe prüfen sollen, ob die Beigeordneten der Beklagten es dem Bürgermeister untersagen durften, zum Thema der Kommunal- und Verwaltungsreform Bürgerversammlungen zu veranstalten. Er habe darüber aufklären sollen, ob der Bürgermeister in dieser speziellen Angelegenheit die Klägerin in eigener Person beauftragen müsse, oder ob er das Mandat als Vertreter der beklagten Verbandsgemeinde erteilen dürfe. Beide Fragen habe Rechtsanwalt C... nicht beantwortet. Schließlich habe Rechtsanwalt C... zu dem Thema der Kommunal- und Verwaltungsreform eine Tischvorlage anhand von Gesetzen, Beschlüssen, Urteilen etc. zur Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten erstellen sollen. Stattdessen habe Rechtsanwalt C... am 13. Januar 2017 zum Ausdruck gebracht, dass er noch keine Zeit gehabt habe, die ihm übersandten Unterlagen zu sichten und sich mit der Prüfung des Auftrags inhaltlich zu befassen. Die Leistungen der Klägerin hätten daher für die Beklagte überhaupt keinen Wert gehabt. Da in beiden Gesprächsterminen keine rechtliche Beratung erteilt worden sei, habe der Bürgermeister H... der Klägerin am Ende der Besprechung vom 13. Januar 2017 das Mandat entzogen. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C…, R… und P…. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Februar 2018 Bezug genommen.