Urteil
1 S 115/16
Landgericht Trier, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGTRIER:2016:1111.1S115.16.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 28.07.2016, Az. 8 C 33/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dem Zustandekommen eines bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach § 5a VVG a.F. infolge Verstoßes der Beklagten gegen § 10a Abs. 2 VAG a.F. noch widersprechen kann. 2 Die Klägerin hat am 23.08.2004 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit einer jährlichen Beitragssteigerung von 5 % beantragt. Die Beklagte hat den Versicherungsantrag durch Übersendung der Versicherungspolice vom 30.08.2004 nebst allen weiteren Unterlagen angenommen. Im Policenschreiben hat die Beklagte die Klägerin drucktechnisch hervorgehoben über ihr Widerspruchsrecht informiert. Die Verbraucherinformationen nach Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. finden sich in den verschiedenen mit Vertragsannahme übermittelten Unterlagen. Darüber hinaus hat die Beklagte eine sogenannte „Verbraucherinformationen auf einen Blick" übermittelt. In dieser heißt es: „Die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen sind Bestandteil ihres Vertrages. Sie erhalten sie mit diesem Versicherungsschein. Zur besseren Orientierung sind die Informationen und die Fundstellen für Sie hier übersichtlich zusammengefasst." Anschließend folgt eine Übersicht wie im Nachfolgenden ausschnittsweise dargestellt: 3 Verbraucherinformation Fundstelle Erläuterungen Widerspruchsrecht Antragsformular/Schreiben zum Versicherungsschein Belehrung über das Widerspruchsrecht Beschwerdestelle Siehe rechts Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Versicherungsombudsmann Siehe rechts Verein Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Verlaufsdarstellung Anhang zum Versicherungsschein Entwicklung der garantierten Werte 4 [..] 5 Mit Schreiben vom 24.11.2015 und 19.01.2016 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags nach § 5a VVG a.F. erklärt und von der Beklagten die Rückzahlung der eingezahlten Beträge zzgl. Zinsen verlangt. Die Beklagte hat dies abgelehnt, lediglich die hilfsweise erklärte Kündigung akzeptiert und auf diese einen Rückkaufswert in Höhe von 5.562,78 € ausgezahlt. 6 Die Klägerin hat ausgeführt, die Beklagte habe die Verbraucherinformationen mit der Übersicht „Verbraucherinformationen auf einen Blick" nicht ordnungsgemäß gemäß § 10a Abs. 2 VAG a.F. erteilt. Dort werde lediglich auf ein „Sammelsurium" von verschiedenen Unterlagen verwiesen ohne konkrete Fundstellenangabe. 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: 8 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.476,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2016 zu zahlen. 9 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Erstinstanzlich hat die Klägerin weiter hilfsweise für den Fall der Klageabweisung beantragt, die Beklagte zu einer Auskunft über den Rückkaufswert zu verurteilen. 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Mit Urteil vom 28.07.2016 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da die Verbraucherinformationen den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügt hätten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 13 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich begehrten Hauptansprüche weiter. 14 Sie ist der Ansicht, dass die tabellarische Auflistung in der „Verbraucherinformationen auf einen Blick" und die dortige pauschale Verweisungen auf den Anhang zum Versicherungsschein den Anforderungen des § 10a Abs. 2 VAG a.F. nicht genüge. 15 Sie beantragt, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe des erstinstanzlichen Hauptantrages zur Zahlung von 3.476,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2016 sowie weitere 413,64 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen. 17 Weiter beantragt sie, 18 die Revision zuzulassen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. II. 21 Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. 22 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Zahlung von 3.476,78 €. 23 a) Die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien sind erfüllt. Die Klägerin kann dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags nicht mehr nach § 5a VVG a.F. widersprechen, da die Frist von vierzehn Tagen nach Abs. 1 S. 1 der genannten Vorschrift abgelaufen ist. Entgegen der Ansicht der Berufung begann die Frist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. bereits im Jahr 2004 zu laufen. Der Klägerin wurde 2004 der Versicherungsschein übermittelt. Die Beklagte hat die Klägerin - was diese nicht in Frage stellt - ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt und ihr in den verschiedenen Unterlagen auch sämtliche Verbraucherinformationen gemäß Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. übermittelt. 24 Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass die Informationen nochmals einer weiteren Aufstellung entnommen werden können. § 10a Abs. 2 S. 2 VAG a.F. fordert keine Erteilung der Informationen in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text (BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az: IV ZR 541/15, zitiert nach juris). 25 Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass aufgrund der zusätzlich übermittelten „Verbraucherinformationen auf einen Blick" die von § 10a Abs. 2 S. 2 VAG a.F. geforderte Verständlichkeit nicht mehr gegeben ist. Bei dieser handelt es sich - die Bezeichnung „auf einen Blick" deutet es bereits an - nur um eine Übersicht zur besseren Orientierung, in der auf die verschiedenen Anlagen verwiesen wird. Dies ergibt sich auch nochmals aus dem der Tabelle vorangestellten Text, in dem es ausdrücklich „zur besseren Orientierung" heißt. 26 Die Verständlichkeit wird nicht durch den pauschalen Verweis hinsichtlich mehrerer Verbraucherinformationen auf den „Anhang zum Versicherungsvertrag" beeinträchtigt. Die Verbraucherinformationen sind in den Anlagen unschwer aufzufinden, da sich in der Kopfzeile bzw. den Überschriften der Anlage jeweils die Bezeichnung aus den „Verbraucherinformationen auf einen Blick" hervorgehoben wiederfindet. Über die übermittelten Verbraucherinformationen hinaus wurden als Anhang zum Versicherungsschein auch keine sonstigen Unterlagen übermittelt. Ein durchschnittlicher Verbraucher war mit einem Blick auf die Kopfzeile/Überschrift der verschiedenen Anlagen aufgrund der übermittelten Übersicht unproblematisch in der Lage, die ihn jeweils interessierende Verbraucherinformationen aufzufinden (so im Ergebnis auch BGH aaO, Rn 11). 27 Dabei ist auch unschädlich, dass die Beklagte eine tabellarische Form für ihre Übersicht gewählt hat. Auch in einer tabellarischen Aufstellung kann - wie hier - schriftlich informiert werden. Die Verständlichkeit einer tabellarischen Aufstellung ist in vielen Fällen höher als die eines zusammenhängenden Textes oder gar eines Fließtextes. Im konkreten Fall wäre die Verständlichkeit jedenfalls nicht verbessert, wenn die Beklagte statt der gewählten Form für jede Zeile einen Text ausformuliert hätte. Die tabellarische Aufstellung der Beklagten ist jedenfalls übersichtlich und aus sich heraus auch verständlich. 28 Aus Sicht der Kammer ergibt sich weder aus dem Urteil des BGH vom 13.07.2016 (aaO) noch aus der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 31.01.2001 (2 U 265/00, zitiert nach juris), dass jedwede tabellarische Aufstellung den Anforderungen des § 10a Abs. 2 VAG a.F. widerspricht. Der BGH hat in seinem Urteil keine Aussage zu einer solchen getroffen und nur ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall keine tabellarische Aufstellung gegeben war (aaO, Rn 11). Das OLG Oldenburg hat ebenfalls nicht ausgeführt, dass allein aufgrund der gewählten Tabellenform die Anforderungen des § 10a Abs. 2 VAG a.F. nicht erfüllt seien. Diesem Urteil lag eine Verbraucherinformation zugrunde, in der angekreuzt worden war, wo sich die Informationen auffinden ließen und die infolgedessen vom OLG Oldenburg als unverständlich angesehen wurde - wobei zusätzlich auch Informationen über andere Versicherungen übermittelt wurden (Rn 24). Ausweislich der Begründung führten diese Argumente in ihrem Zusammenspiel dazu, dass das OLG die Informationen als nicht schriftlich und unverständlich gewertet hat. Im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall dürfte es an der Schriftlichkeit infolge des Ankreuzens gefehlt haben. 29 b) Dahinstehen kann, ob solchermaßen geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen. Selbst wenn das Policenmodell gemeinschaftswidrig wäre, hätte die Klägerin jedenfalls ihr Widerspruchsrecht wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwirkt, da der Vertrag jahrelang gelebt wurde (vgl. BGH aaO). Die Klägerin hat bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, welches für die Klägerin auch erkennbar war. Trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile zustande kommen zu lassen, hat sie diesen über 11 Jahre fortgeführt, die sich jährlich um 5 % erhöhenden Versicherungsbeiträge gezahlt und erst dann von der Beklagten die Rückzahlung der Prämien verlangt (BGH aaO). 30 2. Die Klägerin kann weder Zinsen noch vorgerichtliche angefallene Anwaltskosten verlangen, da kein Anspruch auf Zahlung des verlangten Betrages gegeben ist. 31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 32 4. Die Berufung war nicht zuzulassen. Es handelt um keine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern um die Verbraucherinformation nur eines Versicherers. Diese mag zwar aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Beklagten in mehreren Fällen auftreten. Der Bundesgerichtshof hat aber über die Widerspruchsbelehrung der Beklagten bereits entschieden, wenn auch nicht konkret über die Verbraucherinformation (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2015, Az: IV ZR 29/13, zitiert nach juris). Da sich die streitgegenständlichen Verbraucherinformationen auch von denen, die dem Urteil des OLG Oldenburg (aaO) zugrunde lagen, unterscheiden (s.o.), erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. 33 Beschluss 34 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.476,78 € festgesetzt.