Beschluss
1 T 56/23
LG Trier 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2023:1208.1T56.23.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum. (Rn.12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2023, Az. 31 C 189/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum. (Rn.12) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2023, Az. 31 C 189/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.11.2023 (Bl. 14 GA AG) wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2023 (Bl. 10 GA AG), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Am 06.11.2023 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem .... Er begehrt, diesen zu verurteilen, auf die Anzeige des Antragstellers hin gegen Herrn ... Anklage zu erheben wegen Vergewaltigung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auf Hinweis des Gerichts, dass es örtlich nicht zuständig sei, erklärte er, dass er mit einer Verweisung an das Amtsgericht ...einverstanden sei. Auf weitere Nachfrage des Gerichts stellte er mit Schreiben vom 14.11.2023 klar, dass er die Behörde verklagen wolle. Zudem beantragte er die Verweisung an den 2. Strafsenat des OLG ... da dieser für Klageerzwingungsverfahren zuständig sei. Das Amtsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom 14.11.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als Behörde im Zivilprozess nicht parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 ZPO sei. Mit seiner sofortigen Beschwerde, eingegangen per Fax am 20.11.2023, begehrt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Verweis darauf, dass das Amtsgericht die Sache an das OLG ... hätte verweisen müssen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat dem Antragsteller nochmals rechtliches Gehör gewährt und in auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner sofortigen Beschwerde hingewiesen. II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 03.11.2023 Bezug genommen. Ein Verfügungsanspruch und -grund sind nicht ersichtlich. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Anklageerhebung gegen die Strafverfolgungsbehörden besteht nicht. Für eine derartige einstweilige Verfügung, die der Antragsteller ausdrücklich begehrt, ist auch keine Zuständigkeit des OLG Koblenz gegeben. Der Gesetzgeber hat im deutschen Strafrecht grundsätzlich den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich die Entscheidungsgewalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Anklageerhebung überlassen. Die Staatsanwaltschaften sind damit grundsätzlich „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und besitzen das sogenannte „Anklagemonopol“. Durchbrochen wird diese Monopolstellung der Staatsanwaltschaften durch das vom Gesetzgeber in § 172 StPO geregelte Klageerzwingungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts würde voraussetzen, dass der Antragsteller einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung hätte. Hierfür ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum. Insoweit dürfte es auch bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Antragsteller wünscht vorliegend im Übrigen ausdrücklich den Erlass einer zivilrechtlichen einstweiligen Verfügung. Seinem Antrag ist nichts dazu zu entnehmen, dass er ein Klageerzwingungsverfahren im Sinne des § 172 StPO anstrengen möchte, zumal soweit ersichtlich die Voraussetzung eines Einstellungsbescheides hinsichtlich des von ihm begehrten Verfahrens nicht gegeben ist. Der Antrag wäre, wie dem Antragsteller zudem inzwischen bekannt sein dürfte, gem. § 172 Abs. 3 S. 3 StPO, beim für die Entscheidung zuständigen Gericht, also unmittelbar beim Oberlandesgericht Koblenz nach § 172 Abs. 4 StPO, einzureichen. Unabhängig davon ist eine Eilbedürftigkeit vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist eine andere Entscheidung nicht gerechtfertigt, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. 2) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 97 ZPO.