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Beschluss

1 T 39/23

LG Trier 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 16.10.2023, Az. 32 C 211/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 16.10.2023, Az. 32 C 211/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.10.2023 (Bl. 53 GA AG) wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 16.10.2023 (Bl. 47 f. GA AG), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Am 08.10.2023 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber den Antragsgegnern, ihrerseits Richter am Landgericht …. Er begehrt im Wesentlichen, dass diese verurteilt werden, es zu unterlassen, ihn zu kontaktieren und dass sie in seinem Fall abgelöst werden. Zur Begründung führte er an, dass die Antragsgegner versuchen würden, ihm mit einem gefälschten Gutachten zu schaden. Der Antragsgegner habe ihn am 07.10.2023 über seine Website kontaktiert mit der Äußerung „Sehr geehrter Herr … wann geben Sie mir den Zettel zurück? Es ist mir egal, ob das Gutachten von Frau … fehlerhaft ist. Ich möchte sehen, dass Sie als prozessunfähig angesehen werden, so wie es Herr Kollege … möchte. Das Gutachten von Dr. … das aktueller ist, ist mir ebenfalls egal. Auch der Beschluss des Amtsgerichts in Ihrem Betreuungsverfahren, das eingestellt wurde, weil Sie keinen Betreuer möchten, ist mir völlig egal. Ich werde mit Ihnen machen, was ich möchte, so wie die Staatsanwaltschaft …. Ich werde Ihre Grundrechte verletzen, und das Bundesverfassungsgericht wird Ihnen nicht helfen können“. Mit seinem Antrag übersandte er neben einem Ablehnungsgesuch gegen die Antragsgegner in einem Zivilverfahren, einem Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht, der Erklärung einer Rücknahme aller seiner Anträge gegen Richter, Staatsanwaltschaft und Polizei, die er vor dem Landgericht … gestellt habe und den Beschluss des Amtsgerichts … betreffend seine Betreuungssache, auch einen Ausdruck der über seine Website weitergeleiteten Email, mit der von ihm behaupteten Nachricht (Bl. 28 GA AG). Mit Verfügung vom 09.10.2023 (Bl. 41 GA AG) wies das Amtsgericht den Antragsteller darauf hin, dass es an einer ladungsfähigen Anschrift der Antragsgegner fehle und zudem das Amtsgericht … nicht zuständig sei. Darauf reichte der Antragsteller mit Fax vom 13.10.223 (Bl. 42 GA AG) eine Ladungsanschrift der Antragsgegner in … nach. Das Amtsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom 16.10.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Verfügungsanspruch nicht bestehe. Als Ausfluss des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs.1 S. 2 GG dürfe kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der hierfür nach den allgemeinen Gesetzen und Geschäftsverteilungsplänen vorgesehen sei. Eine „Ablösung“ und Unterlassung der Kontaktaufnahme anlässlich laufender Verfahren könne der Antragsteller damit nicht begehren. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.10.2023, eingegangen per Fax am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Verweis darauf, dass die Entscheidung falsch sei, da die Antragsgegner versuchen würden, ihn seiner Rechte fälschlicherweise zu berauben. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.10.2023 (Bl. 54 f. GA AG) unter Verweis auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen. Die Kammer hat dem Antragsteller nochmals rechtliches Gehör gewährt und in auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner sofortigen Beschwerde hingewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, welche der Sach- und Rechtslage entsprechen. Unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit ist ein Verfügungsanspruch des Antragstellers nicht ersichtlich. Sofern der Antragsteller Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der in seinen Verfahren tätigen Richter hat, sieht das Gesetz mit der Möglichkeit der Stellung eines Befangenheitsantrags eine Möglichkeit vor, dies überprüfen zu lassen und im Fall der Befangenheit des eigentlich zur Entscheidung berufenen Richters, diesen aus dem Verfahren zu „entfernen“. Von dieser Möglichkeit scheint der Antragsteller in den Verfahren vor dem Landgericht … ausweislich der von ihm zur Akte gereichten Unterlagen auch zunächst Gebrauch gemacht, sodann aber sämtliche Anträge zurückgenommen zu haben. Ein darüberhinausgehender Anspruch gegebenenfalls unliebsame Richter aus den eigenen Verfahren zu entfernen und ihnen insbesondere auch eine Kontaktaufnahme im Rahmen der Verfahrensführung zu untersagen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Untersagung einer Kontaktaufnahme darauf bezieht, dass der Antragsgegner zu 1) eine Nachricht auf seiner Homepage hinterlassen habe, ist darüber hinaus weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass diese Nachricht vom Antragsgegner zu 1) stammt. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Nachricht in dessen Namen verfasst wurde. Denn grundsätzlich dürfte es jedem Besucher der Website möglich sein, eine entsprechende (vermeintlich vom Antragsgegner zu 1)) stammende Nachricht dort zu hinterlassen. Weshalb hieraus ein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2) folgen sollte, ergibt sich ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund ist eine andere Entscheidung nicht gerechtfertigt, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. 2) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 97 ZPO.