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Endurteil

8 O 1048/20

LG Traunstein, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.540,00 seit dem 24.02.2020, aus 2.440,00 seit dem 02.03.2020, aus 15.440,00 seit dem 30.03.2020, aus 9.880,00 € seit dem 14.04.2020 und aus 7.000,00 € seit dem 16.04.2020 sowie weitere 21.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.830,00 seit dem 27.07.2020 und aus 3.020,00 € seit dem 31.07.2020 sowie weitere 6.032,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2020 so- wie weitere 5.960,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.870,00 € seit dem 02.01.2021 und aus 2.090,00 € seit dem 02.02.2021 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 90.372,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Klage 1. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Traunstein gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 ZPO sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. 2. Begründetheit der Klage Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu. Über den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch war mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. 2.1 Anspruch dem Grunde nach Zur Systematik der im AVV enthaltenen Haftungsregelungen wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweis der Kammer vom 04.07.2022 (Bl. 248/249 d.A.) Bezug genommen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die streitgegenständlichen Schäden gemäß Art. 22.4 AVV i.V.m. Anlage 12 zum AVV der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind und es dieser nicht gelungen ist, sich gemäß Art. 22. 1, 22.2 AVV zu entlasten. 2.1.1 Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... in dessen Gutachten vom 29.09.2023, denen zufolge die Bremseinrichtungen an den Wagen der Klägerin zum Schadenszeitpunkt i.S.d. Anlage 12 zum AVV „in Ordnung“ waren mit der Folge, dass die in den Schadensprotokollen der Beklagten bezeichneten Flachstellen an den Radsätzen der klägerischen Wagen dem EVU, mithin der Beklagten, zuzuordnen sind. 2.1.1.1 Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass eine schadhafte Bremsanlage zwar im Einzelfall als Schadensursache grundsätzlich in Betracht kommen könne. Im vorliegenden Fall sei dies in Anbetracht der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge jedoch auszuschließen. Der klägerischen Behauptung, wonach die Bremseinrichtungen zum Schadenszeitpunkt i.S.d. Anlage 12 zum AVV in Ordnung gewesen seien, der Umbau der Bremsen bzw. die Abrüstung der Wagen sachgerecht erfolgt sei und die Bremsen sowohl im leeren, als auch im beladenen Zustand fehlerfrei funktionierten, sei daher zuzustimmen. Der Einwand der Beklagtenpartei, die von der Klägerin vorgelegten Bremsprotokolle seien nicht (ausreichend) aussagekräftig, treffe demgegenüber nicht zu. Die Protokolle entsprächen den einschlägigen VPI- oder UIC-Richtlinien und seien von zertifizierten Werkstätten ausgestellt worden. Auch deuteten die in den Protokollen festgehaltenen Zahlenwerte für Tast- und Bremszylinderdrücke sowie für die Bremsaufbau- und Bremslösezeiten auf eine fachmännische Durchführung hin. Auch beeinträchtige der Umstand, dass zwischen der Schadensfeststellung und der Bremsprüfung teilweise ein Zeitraum von mehreren Wochen lag, die Aussagekraft der Protokolle nicht. Wartungsrückstände führten in der Praxis regel- mäßig zu kleineren Wirkungsgraden im Bremsgestänge und somit zu geringeren Bremskräften, wodurch auch das Risiko des Auftretens von Flachstellen minimiert werde. Dem klägerischen Vortrag betreffend die am Wagen angeschriebene Bremskraft könne vom Sachverständigen gefolgt werden. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die von der Klägerin vorgenommene Umrüstung auf LL-Sohlen zudem ohne weitere technische Maßnahmen am Wagen erfolgen dürfen. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten, wonach die Radlaufflächen durch LL-Sohlen stärker erhitzten und es dadurch vermehrt zu Schäden in Form von Flachstellen und Abbröckelungen käme. Die Erhitzung von Rädern sei eine natürliche Folge des Bremsprozesses und stehe in keinem Zusammenhang mit der beobachteten Flachstellenproblematik. Auch die übrigen von der Beklagten im Zusammenhang mit der LL-Sohlen-Umrüstung aufgestellten Behauptungen seien nicht nachvollziehbar und entbehrten einer technischen Grundlage. 2.1.1.2 Die Auffassung der Beklagtenpartei, wonach das Gutachten des Sachverständigen vom 29.09.2023 nicht nachvollziehbar und unvollständig und aus diesem Grunde unzureichend und mangelhaft sei, teilt die Kammer nicht. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken bzw. Einwände, die sich insbesondere auf fehlende Fundstellen bzw. Quellenangaben bezogen, konnten aus hiesiger Sicht im Rahmen des am 26.04.2024 vorgelegten Ergänzungsgutachtens, in welchem der Sachverständige zu dem im Schriftsatz vom 14.11.2023 (Bl. 324/361 d.A.) enthaltenen Fragenkatalog der Beklagten ausführlich Stellung nimmt, nachträglich ausgeräumt werden. Auch an der fachlichen Eignung des Sachverständigen hat die Kammer keine Zweifel. Dessen Einschätzung, wonach die Bremseinrichtung der klägerischen Wagen zum Schadenszeitpunkt i.S.d. Anlage 12 zum AVV „in Ordnung“ war, deckt sich im Übrigen auch mit dem Ergebnis, zu dem der Sachverständige ... in seinem als Anlage K92 vorgelegten Gutachten vom 20.03.2024, das im von der Klägerin gegen die Streitverkündete geführten Verfahren 31 O 19/29 am Landgericht Stendal erholt wurde, gelangt ist. 2.1.2 Einen Entlastungsbeweis gemäß Art. 22.1 AVV hat die Beklagte nicht geführt, insbesondere sind die von ihr als Anlagen B 16 und B 18 vorgelegten Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Prof. Dr. ... vom 10.09.2025 bzw. vom 23.09.2025, die sich auf den als Anlage B 15 vorgelegten Abschlussbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle über die Entgleisung eines Güterzuges im Gotthard-Basistunnel vom 10.08.2023 in Faido beziehen, nicht dazu geeignet, ein fehlendes Verschulden der Beklagten nachzuweisen. Der Verfasser führt darin zwar aus, dass nach seiner Einschätzung „von Dr. ... der Einfluss der Temperatur nicht ausreichend berücksichtigt“ worden sei (Anlage B 16 a.E.) bzw. dass es bei der Verwendung von LL-Sohlen zu „Hot Spots“ kommen könne und deren Entstehen „das Auftreten von Ausbröckelungen und in weiterer Folge von Flachstellen begünstigt“. Ein Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch das Verschulden der Beklagten verursacht worden ist, wird dadurch aber nicht erbracht. 2.2 Anspruch der Höhe nach Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Ausgangspunkt hierfür bildet Art. 23. 2 AAV i.V.m. Anlagen 5 und 6 zum AVV. Soweit der Beklagten in den vorgelegten Rechnungen konkrete Aufarbeitungskosten für die in den jeweils beigefügten Schadensprotokollen beschriebenen Beschädigungen in Rechnung gestellt werden, so lässt sich deren Zusammensetzung jeweils aus den ebenfalls beigefügten weiteren Unterlagen, namentlich aus den an die Klägerin gerichteten Rechnungen der Schienenfahrzeugbau ...GmbH, ersehen. Dass diese Rechnungen ihrerseits durch die Klägerin beglichen wurden, ergibt sich aus den den Rechnungen der Klägerin ebenfalls jeweils als Anlage bei- gegebenen Überweisungsprotokollen sowie ferner aus den auf den meisten der Rechnungen enthaltenen Buchungsvermerken. Soweit die Klägerin der Beklagten in den vorgelegten Rechnungen pro beschädigtem Radsatz daneben Reprofilierungskosten in Höhe von 350,00 € in Rechnung stellt, so handelt es sich hier- bei jeweils um den unter Ziffer II. der Anlage 6 zum AVV geregelten Pauschalbetrag. Durch die Beifügung der sich jeweils aus Schadensprotokoll, Bremsprotokoll, Radsatzerfassungsblatt, Rechnung der Schienenfahrzeugbau ... GmbH sowie Überweisungsprotokoll bestehenden Anlagen zu jeder der von ihr ausgestellten Rechnungen ist die Klägerin schließlich auch der sich aus Anlagen 5 und 6 zum AVV ergebenden Nachweis- bzw. Belegpflicht nach- gekommen. Jedenfalls in der Zusammenschau mit den in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 07.01.2021 (Bl. 97/11 d.A.) enthaltenen erläuternden Ausführungen zur Zusammensetzung der Schadensbeträge unter Bezugnahme auf die vorgenannten Unterlagen hat die Klägerin – anders als die Beklagte meint – auch ihrer Substantiierungspflicht in hinreichendem Maße Genüge getan. 2.3 Nebenforderungen Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. II. Widerklage 1. Zulässigkeit der Widerklage Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Traunstein auch für diese sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 33 Abs. 1 ZPO, die sachliche Zuständigkeit ist nach allgemeiner Meinung unabhängig vom Wert der Widerklage bereits dann gegeben, wenn die Klage zuständigkeitshalber beim Landgericht anhängig ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 10.6.2008 – 31 AR 53/08, BeckRS 2008, 42093 Rn. 5). 2. Begründetheit der Widerklage Die Widerklage ist jedoch unbegründet, weil der Beklagten der geltend gemachten Auskunftsanspruch gegen die Klägerin aus Art. 7.2 AVV nicht zusteht. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Klagepartei, wonach der vorgenannte Anspruch nur in der Phase der Übernahme der Wagen durch das EVU besteht und zudem voraussetzt, dass dieses nach der von ihm durchzuführenden Kontrolle dem Halter gegenüber Zweifel an der Verkehrssicherheit äußert. Dies folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut der Regelung („Informationen, (…) die für den sicheren Be- trieb notwendig (…) sind“), zum anderen aus einem Umkehrschluss aus Art. 7.3 AVV, der auf Anlage 9 zum AVV verweist, in der die Untersuchungspflichten des EVU bei Übernahme von Wagen zur Beförderung geregelt sind, sowie aus einer Zusammenschau mit Art. 11 AVV, demzufolge das EVU Wagen dann zurückweisen und ihre Beförderung ablehnen kann, wenn „der Zustand des Wagens nicht den technischen und Instandhaltungsvorschriften sowie den geltenden Verladerichtlinien entspricht“ oder „andere substantielle Gründe den sicheren Betrieb der Wagen gefährden können“, wobei „diese Gründe dem Halter mitzuteilen sind“ (vgl. Wilting/Langenkamp, Der AVV in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, RdTW 2021, 82, 88 f.). Nachdem die Be- klagte nach der Übernahme der Wagen der Klägerin unstreitig keine substantiellen, den sicheren Betrieb gefährdenden Gründe mitgeteilt hat, kann sie ihr Auskunftsbegehren nach dem Gesagten nicht auf Art. 7.2 AAV stützen. Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen, noch er- sichtlich. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO und § 45 Abs. 1 S. 1 GKG, wobei auf die Klage 86.142,00 € und auf die Widerklage 4.230,00 € entfallen.