Endurteil
6 O 2465/23
LG Traunstein, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kann der sich mit einer Klage gegen ein Bonitätsscoring wendende Betroffene keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners über den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses konkret benennen, bei welchem der Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde, ist ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO nicht dargetan. (Rn. 24 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird im Rahmen eines Scoreverfahrens zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person das Alter oder das Geschlecht des Betroffenen nicht wertend berücksichtigt, kann eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts nicht festgestellt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann der sich mit einer Klage gegen ein Bonitätsscoring wendende Betroffene keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners über den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses konkret benennen, bei welchem der Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde, ist ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO nicht dargetan. (Rn. 24 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird im Rahmen eines Scoreverfahrens zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person das Alter oder das Geschlecht des Betroffenen nicht wertend berücksichtigt, kann eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts nicht festgestellt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Streitwert von 6.000 € ist das Landgericht Traunstein nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG örtlich zuständig, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk hat. Auch der Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 zulässig, da die Klägerin zumindest vorträgt, dass ihr aus der behaupteten rechtswidrigen Handlung ein weiterer Schaden droht und damit die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. II. Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet, da das klägerische Begehren auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden kann. 1. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der klägerischen Bonität in der konkreten Art und Weise verstößt weder gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen sonstige Vorschriften des nationalen Rechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. Der Feststellungantrag I ist daher unbegründet. a) Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist zunächst, dass eine Person „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung […] beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigt“. Umstritten ist, was als eine „rechtliche Wirkung“ anzusehen ist (Buck-Heeb BKR 2023, 137 (140) mwN., Taeger/Gabel/DSGVO/BDSG/TTDSG/Taeger, 2022, DSGVO Art. 22 Rn. 45 ff.). Nach der einen Ansicht sollen „lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte vom Anwendungsbereich auszuklammern“ sein und die Verbotsnorm nicht zur Anwendung kommen, weil das vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst ist. Nach einer weitergehenden Ansicht soll auch die Ablehnung eines Vertrages wegen fehlender Änderung des status quo beim Betroffenen keine „rechtliche Wirkung“ haben, es sei denn, es bestehe ein Kontrahierungszwang wie etwa nach § 31 Abs. 1 S. 1 ZKG. Allerdings kann in der Ablehnung eines Vertragsschlusses eine „ähnliche Beeinträchtigung“ liegen. Im Ergebnis wird bei Ablehnung eines Vertrags die Anwendung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO eröffnet sein. Die ablehnende Entscheidung muss „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling“ beruhen, um unzulässig zu sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Bonitätseinstufung von einer natürlichen Person mit Entscheidungskompetenz inhaltlich überprüft wird, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung des Scores eine Entscheidung trifft. Der Entscheider muss eine „wertende Auswahl“ treffen und dafür auch die Befugnis haben. Die zu einer Entscheidung befugte Person muss erforderlichenfalls weitere Informationen vor ihrer Entscheiduung einholen (Taeger: Externes Scoring als „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ über eine Kreditgewährung, BKR 2024, 41). Zu beurteilen hatte der EuGH im Urteil vom 7.12.2023 – C-634/21 die Frage, ob die für ein Unternehmen vorgenommene Berechnung eines als negativ angesehenen und zur Ablehnung eines Vertragsschlusses mit einem potentiellen Kunden führenden Bonitätswertes (Score) eine nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzulässige automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt. Nach dem Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 1.10.2021 – 6 K 788/20, BKR 2021, 782, beck-online) sollte geklärt werden, ob „die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO unterfällt“. In weitgehender Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beantwortete der EuGH die erste Frage aus dem Vorlagebeschluss so, dass „Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ […] vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet“. Ausführlich setzt sich der EuGH mit dem nicht legaldefinierten Begriff der ‚Entscheidung‘ auseinander. Weil es in ErwG 71 heiße, dass niemand einer Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen werden soll, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, und der Generalanwalt aufgezeigt habe, dass der Begriff mehrere Handlungen umfassen könne, die die betroffene Person in vielerlei Weise beeinträchtigen kann, sei er weit genug auslegbar, um auch die Bonitätsberechnung durch Scoring einzuschließen. Als Entscheidung sei folglich auch das „Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschließen“. Damit ist auf das externe Scoreing der Beklagten Art. 22 DSGVO anwendbar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt, so dass nicht die Erstellung des Scorewerts an sich, wie von der Klagepartei dargestellt, gegen Art. 22 DSGVO verstößt, sondern nur dann, wenn im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Kreditinstitut aufsichtsrechtlich gemäß § 18a Abs. 1 KWG und jeder Darlehensgeber zivilrechtlich gemäß § 505a BGB sogar verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Klägerin günstigen Tatsachen bei dieser, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 27.7.2020 – VI ZR 476/18, MMR 2021, 239). Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem sich das Gericht ausdrücklich anschließt, führt hierzu aus: „Es obliegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Beklagten, ein überwiegendes Interesse an der Speicherung gegenüber seinen Interessen darzulegen. Eine derartige Darlegungs- und Beweislast für alle aus der DS-GVO abzuleitenden Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSVGO genannten Grundsätze verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss. Denn das betrifft ausschließlich die in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung. Für die für einzelne Ansprüche Betroffener geltende Darlegungs- und Beweislast gilt vielmehr das nationale Recht (s. bereits ausführlich Senat, Urteil vom 31.03.2021 – 9 U 34/21, zit. nach juris, Rn. 44 f.). Danach muss die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabwägung zugrunde zu legenden Interessen der Betroffene selbst darlegen“ (OLG Stuttgart Urt. v. 10.8.2022 – 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 33, beck-online) Die Klägerin nennt konkret keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners über den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin, bei welchem ein von der Beklagter berechnete Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde. Die Beklagte hat demgegenüber konkret vorgetragen, dass die Klägerin selbst in der jüngeren Vergangenheit kreditrelevante Verträge abschließen konnte, wie beispielsweise die Eröffnung eines Girokontos am 25.05.2023 bei der ...GmbH oder einen Vertrag über eine Kreditkarte seit September 2022 bei der N. Bank Ltd. Diese Vertragsabschlüsse wurden der Beklagten von ihren Vertragspartnern gemeldet (Anlage B1). Auch hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet, dass sie durch die Beklagte in ihrer Lebensführung unangemessen stark beeinträchtigt sei. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2024 konnte die Klägerin ebenfalls trotz mehrfacher Nachfrage keine ablehnende Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners nennen, bei welchem ein von der Beklagten berechneter Scorewert maßgeblich berücksichtigt worden sein soll. Vielmehr führte sie zunächst an, dass ihre Ärzte Vorauszahlungen aufgrund ihrer schlechten Bonität verlangen würden, obwohl Ärzte nicht generell Vertragspartner der Beklagten sind. Anschließend ging sie, ohne Details zu nennen auf Handyverträge und Autofinanzierungen ein. Das einzige konkrete Beispiel, das schriftsätzlich vorgetragen wurde, ist die Ablehnung einer Finanzierung durch die consors finanz, ... (Anlage K 12a). Hergab die Klägerin auf Frage des Gerichts zunächst ausweichend an, dass sie vorher bei der Bank kein Konto gehabt habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung und mehrfache konkrete Anfrage gab sie schließlich zu, dass sie bei dieser Bank früher eine Kreditkarte gehabt habe und auf weitere Nachfrage räumte sie ein, dass die Bank das Kreditkartenkonto wegen Zahlungsverzugs gekündigt habe, weil sie die Zinsen nicht bezahlt habe. Aus Sicht des Gerichts ist damit nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieses konkreten Kreditantrages maßgeblich auf der Übermittlung eines Scorewerts durch die Beklagte beruht. Vielmehr ist aus Sicht des Gerichts wahrscheinlich, dass maßgeblich zur Entscheidung auch beigetragen hat, dass die Beklagte der potentiellen Bank bereits aus der Vergangenheit als unzuverlässige Zahlerin bekannt war. Auf weitere konkrete Nachfrage gab die Klägerin schließlich an, dass sie sich in der Vergangenheit nicht auf eine Wohnung beworben habe, obwohl sie zuvor geäußert hat, dass aufgrund negativer Auskünfte der Beklagten auch Mietverträge abgelehnt worden seien. Auf weitere Nachfrage, ob es wegen der S.-Scores konkrete Nachteile gab, verwies die Klägervertreterin auf die bereits genannte Anlage K 12a. Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 08.05.2024 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung keine konkreten Verträge benennen können, in denen ein Score der Beklagten maßgeblich für eine ablehnende Vertragsentscheidung war. Damit hat die Klägerin ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 22 Abs. 1 DSGV nicht darlegen können. b) Eine Diskriminierung der Klägerin ist nicht konkret vorgetragen. Es wurde bei der Klägerin kein Scoreverfahren verwendet, welches konkret das Alter oder das Geschlecht der Klägerin wertend berücksichtigt. Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts findet. Auch Anschriften hat die Beklagte für die Berechnung von Scorewerten zur Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor der ihr erteilten Datenauskunft vom 2. Juni 2023 nicht verwendet. Dies ergibt sich bereits aus der in der Anlage K 1 enthaltenen Tabelle („Anschriftendaten: n/v“. „n/v“ – „nicht verwendet“). Der Feststellungsantrag der Klägerin ist damit unbegründet. 2. Im Hinblick auf Klageantrag II bis IV besteht kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1, 249 S. 1 BGB auf Heraufsetzung der Scorewerte im Bereich von Idealwerten und entsprechende Auskunftserteilung gegenüber den Vertragspartnern der Beklagten. Damit kann auch der darauf gestützte Unterlassungsantrag keinen Erfolg haben. Zunächst sind die von der Klägerin herangezogenen Vorschriften im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts bereits nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27.7.2020 – VI ZR 405/18, ZD 2020, 634, beck-online, Rn. 64 mit weiteren Nachweisen). Auch war das „Scoring“ der Beklagten, wie bereits ausgeführt, nicht rechtswidrig. Zudem widerspricht sich die Klägerin mit ihren Anträgen selbst. Zum einen ist sie bei Klageantrag I der Auffassung, dass die Beauskunftung durch die Beklagte rechtswidrig ist, zum anderen begehrt sie mit den Klageanträgen II-IV die künftige Beauskunftung mit einer sehr guten Bonität. Damit begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu einer höchstwahrscheinlich falschen Auskunft gegenüber ihren Vertragspartnern, obwohl sie eigentlich der Auffassung ist, dass eine Auskunft generell rechtswidrig sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Auskunft – und erst Recht nicht auf Erteilung einer falschen Auskunft – durch die Beklagte besteht allerdings nicht (BGH, Urteil vom 28. 1. 2014 – VI ZR 156/14, BKR 2014, 193, beck-online). Es besteht nur ein Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von unrichtigen Informationen, die der Scoreberechnung zugrunde gelegt werden. Dies wird aber von der Klägerin nicht vorgetragen. 3. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw § 21 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von mindestens 5.000 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht nicht, da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoring-Verfahren verletzt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt, dass ihr durch die Beauskunftung der Beklagten konkret ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Pauschal stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschlüssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte. Als Beispiel führt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12.03.2024 lediglich wieder die Ablehnung des Kreditantrag durch die ... S.A. (Anlage K 12 a) an. Trotz entsprechender Ankündigung und obwohl diese Thematik ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, hat die Klägerin keine weiteren Ablehnungsentscheidungen, bei denen die Auskunft durch die Beklagte maßgeblich für die Entscheidung war, vorgelegt. Auch die als Anlage K 12 war vorgelegte Kreditablehnung kann nach Überzeugung des Gerichts wie bereits ausgeführt nicht wesentlich auf eine entsprechende Auskunft durch die Beklagte gestützt worden, sondern auf negative Erfahrungen der Bank mit der Klägerin im Hinblick auf deren Zahlungsfähigkeit. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18, BeckRS 2020, 23312, Rz. 64). 4. Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Klägerin über das Scoring-Verfahren der Beklagten (Klageantrag Vi) besteht nicht, da ein etwaiger Anspruch jedenfalls erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Absatz 1 h DSGVO betrifft nur die Fälle einer automatisierten Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin allerdings nicht vorgetragen, einer derartigen ausschließlich automatisierten Entscheidungsfindung, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, zu unterliegen. Auskunft über die bei ihr über die Klägerin gespeicherten Daten hat die Beklagte mit Übersendung der Datenkopie vom 02.06.2023 (Anlage K1) in ausreichender Weise erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinter stehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 h DSGVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Beklagte zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Absatz IV DSGVO). 5. Auch besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Informationen in das Scoring der Beklagten (Klageantrag VII). Die Klägerin hat keinen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewerts ihr betreffend wertend verwendet hat. Damit liegt bereits keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863). Den pauschalen Vortrag der Klägerin ohne Bezug zu einem konkreten Fall hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Bezugnahme auf Presseberichte oder sonstige Veröffentlichungen ohne Bezug zur Klägerin reicht nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. 6. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch weder aus § 823 BGB noch aus Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht abweichend von den Angaben in der Klageschrift nach Maßgabe der §§ 39, 40, 43, 48 Abs. 1, 2 GKG i.V. m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Rechtsstreit geschätzt. Da die Klage mit Ausnahme des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € hierzu keine konkreten Angaben macht, schätzt das Gericht dieses Interesse mit maximal 6.000 €, was in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2024 bereits im Einvernehmen mit den Parteivertretern erörtert wurde.