Endurteil
2 O 738/21
LG Traunstein, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Löschfrist von sechs Monaten aus § 3 Abs. 1 InsBekV ist auf Speicherungen einer Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien nicht anwendbar. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Löschfrist von sechs Monaten aus § 3 Abs. 1 InsBekV ist auf Speicherungen einer Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien nicht anwendbar. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Traunstein ist sachlich zuständig, da von einem Streitwert von 15.000 € ausgegangen wird. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Entfernung eines Negativeintrags und die Wiederherstellung des Scorwertes. Regelmäßig bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an der Beseitigung und Richtigstellung der Eintragung und dem Ausmaß etwaiger durch sie drohender Nachteile. Solche Nachteile trägt die Klägerin vor. B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die geltend gemachte Löschung und Wiederherstellung, sodass die Klage abzuweisen war. 1. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. I Buchst. a DSGVO sind nicht erfüllt. Art. 17 Abs. I Buchst. a DSGVO setzt voraus, dass personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Wann ein Zweckwegfall vorliegt, ist Sache des Einzelfalls. (Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 17 Rn. 21). Die Beklagte hat hier nachvollziehbar dargelegt, warum die ursprünglich rechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klägerin, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis steht, erforderlich sind. Richtig ist, dass je länger der Abschluss eines Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahrens zurückliegt, die Bedeutung dieser Information für die Bonität einer Person abnimmt. Dem wird jedoch nach Auffassung des Gerichts durch die regelmäßige Löschung der Eintragung nach 3 Jahren Genüge getan. Insbesondere ist in dem Eintrag das Datum der Restschuldbefreiung vermerkt, weshalb etwaige Kunden der Beklagten den Wert der Auskunft selbst beurteilen können. Die dreijährige Speicherfrist steht nach Überzeugung des Gerichts auch nicht in Widerspruch zu der sechsmonatigen Speicherfrist der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung. Das Landgericht Hamburg führt insoweit zutreffend aus: Die kürzeren Fristen sind insbesondere vor dem Hintergrund einer deutlich höheren Eingriffsintensität zu sehen. Während eine Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses und zudem gegen Entgelt erfolgt, ist die Einsicht in die Insolvenz-Bekanntmachungen jedermann kostenfrei und ohne größeren Aufwand durch Internetabruf möglich. Damit sind diese Bekanntmachungen nicht nur für potentielle Geschäftspartner des Betroffenen einsehbar, sondern auch für Nachbarn, Kollegen und Bekannte, die außer der Befriedigung persönlicher Neugier kein Interesse an der Informationserlangung haben. Damit ist die Eingriffsintensität der Speicherung und Veröffentlichung nach den unterschiedlichen Rechtsvorschriften nicht im Ansatz vergleichbar (LG Heilbronn a.a.O. Rn. 29, zitiert nach Juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.3.2016, 12 U 32/16, Rn. 25, zitiert nach Juris; Anl. B 2) (LG Hamburg Urt. v. 23.7.2020 – 334 O 161/19, BeckRS 2020, 23413 Rn. 15, beck-online). Nach eingehender Abwägung schließt sich das Gericht dieser Ansicht an. 2. Auch die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. I Buchst. c DS-GVO sind nicht erfüllt. Insoweit wurde zu der besonderen Situation der Klägerin schon nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die pauschale Behauptung, dass Miet-, Fahrzeugfinanzierungs-, Energieversorgungs- und Mobilfunkverträge aufgrund der streitgegenständlichen Einmeldung nicht abgeschlossen werden könnten, ohne Benennung der konkreten Anfragen, kann hierfür nicht ausreichen. Da bereits die Unmöglichkeit der Vertragsabschlüsse nicht ausreichend dargelegt wurde, kommt es auf die Frage, ob ein Anscheinsbeweis für einen Kausalzusammenhang mit der Einmeldung vorliegt, nicht an. Dieser wäre im Übrigen schon durch den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten, dass keinerlei entsprechende Anfragen bei der Beklagten vorgenommen wurden, widerlegt. Die Klägerin erklärte darüberhinaus in der mündlichen Verhandlung selber, dass sie nicht beabsichtige, einen Kredit aufzunehmen. Auch zu den Rahmenbedingungen, wie den möglicherweise unzumutbaren Wohnverhältnissen oder den gesundheitlichen Problemen wurde nur unsubstantiiert vorgetragen. Die klägerseits vorgetragenen Umstände unterstellt, würde es sich jedoch nicht um eine besondere persönliche Situation im Sinne des Art. 21 DSGVO handeln. Es handelt sich gerade um die typische Situation einer Person, die eine Restschuldbefreiung durchlaufen hat. In diesem Fall überwiegen die Interessen der Vertragspartner der Beklagten die Interessen der Klägerin. Die Beklagte unterstützt ihre Vertragspartner bei der sorgfältigen und objektiven Überprüfung der Bonität potentieller Kreditnehmer und Vertragspartner. Hierfür ist der Umstand, dass eine frühere Restschuldbefreiung bei der Klägerin vorlag, wesentlich. Würde die Einmeldung gelöscht, würde die Klägerin allen Personen, die sich niemals in finanziellen Schwierigkeiten befanden und sämtliche Verbindlichkeiten bedienten, gleichgestellt. Dies entspräche jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen und käme einer Falschauskunft gleich. 3. Mangels Löschungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung des Scorewerts der Klägerin. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 3 ff. ZPO.