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Urteil

8 O 30/21

LG Stuttgart 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0629.8O30.21.00
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Leitsätze
1. Beim Kilometerleasingvertrag im Fernabsatz besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, weil die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eingreift. (Rn.30) 2. Zudem liegt keine Finanzdienstleistung nach § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB vor. (Rn.53)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 9.256,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Kilometerleasingvertrag im Fernabsatz besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, weil die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eingreift. (Rn.30) 2. Zudem liegt keine Finanzdienstleistung nach § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB vor. (Rn.53) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 9.256,09 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landgericht ist zwar sachlich und örtlich - insoweit jedenfalls infolge ausdrücklicher rügeloser Einlassung der Beklagten - zuständig. Die Klageanträge auf Rückzahlung bisher geleisteter Leasingraten, auf Feststellung und auf Ersatz von Anwaltskosten haben jedoch keinen Erfolg, denn der erklärte Widerruf des Leasingvertrages ist unwirksam. I. Dem Kläger steht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506, 495 BGB in der damals geltenden Fassung zu. Ein Kilometerleasingvertrag, bei dem ein bestimmter Restwert nicht garantiert ist, ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB. Die Vorschrift ist auf solche Leasingverträge auch nicht analog anwendbar (BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 - BeckRS 2021, 3466; OLG Stuttgart 6 U 338/18 - Urteil vom 29.10.2019, BeckRS 2019, 26250). II. Dem Kläger steht auch kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Wenn man das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts unterstellt (unten 1.), dann bestünde ein bei solchen Geschäften grundsätzlich bestehendes Widerrufsrechts ausnahmsweise nicht wegen § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (unten 2.). Jedenfalls aber wäre es im Zeitpunkt der Ausübung durch den Kläger bereits erloschen gewesen, § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB (unten 3.). Damit kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten erteilten Informationen ggf. ohnehin ausreichend gewesen wären und die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hätten (unten 4.). II. Fernabsatzvertrag Ein Widerrufsrecht nach § 312g setzt das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages voraus. Das kann hier unterstellt werden. a) Fernabsatzverträge sind nach § 312c Abs. 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Nach Abs. 2 sind Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. b) Im Streitfall ist der pauschale Vortrag des Klägers auf Seite 3 der Klage, der Vertrag sei unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, unstreitig. Zum Merkmal des Fernabsatzsystems trägt der Kläger zwar nichts vor, was nach deutschem Recht aber folgerichtig sein könnte, weil das Gesetz hier eine vom Unternehmer zu widerlegende Vermutung aufstellt. Unklar ist indes, ob diese Beweislastverteilung richtlinienkonform ist (BeckOGK/Busch, 1.1.2021, BGB § 312c Rn. 31). Das mag aber dahinstehen. II. § 312 Abs. 2 Nr. 9 BGB (Kraftfahrzeugvermietung) Denn es greift § 312g Abs. 2 BGB, nach dem in manchen Bereichen von Fernabsatzgeschäften ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht. Das ist hier der Fall. a) Nach dem Wortlaut von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen „zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“. b) Diese nationale Regelung ist richtlinienkonform auszulegen und darf aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der RL deren Schutzniveau weder unter- noch überschreiten. Das nationale Recht darf somit bei Verträgen, die von der Richtlinie erfasst werden, dem Verbraucher nicht abweichend von der Richtlinie ein Widerrufsrecht gewähren (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 362, beck-online). c) Die richtlinienkonforme Auslegung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (“Kraftfahrzeugvermietung“) ergibt, dass bei Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht besteht. 1) § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) um, der nahezu wörtlich wiedergegeben wird; die RL sieht kein Widerrufsrecht vor bei „Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“. 2) Historisch knüpft die RL 2011/83 EU an ihre Vorgängerin RL 97/7/EG an. In Anhang II der Entsprechungstabelle wird als Entsprechung zum heutigen „Art. 16 lit. l (Ausnahme vom Widerrufsrecht)“ ausdrücklich „Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich“ der RL 97/7 EG genannt. Dieser sah Ausnahmen vor bei Verträgen „über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; ausnahmsweise kann der Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 unter besonderen Umständen nicht anzuwenden.“ 3) Als „Dienstleistung“ im Bereich „Beförderung“ qualifizierte der EuGH z.B. eine Autovermietung, vgl. EuGH, 10.03.2005, C-336/03, ECLI:EU:C:2005:150, Rn. 26 - easyCar UK Ltd.: „Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Beförderung(en)“ nicht nur die Verbringung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen, sondern auch die Arten des Transports und die für die Verbringung dieser Personen und Waren eingesetzten Mittel. Dem Verbraucher ein Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, gehört demnach zu den Dienstleistungen, die in den Bereich der Beförderung fallen.“ Bei Dienstleistungen im Bereich Beförderung besteht nach dem Sinn und Zweck der RL deshalb kein Widerrufsrecht, weil die Anforderungen der Richtlinie den Unternehmer in diesem Sektor unverhältnismäßig belasten würden. Das gilt nach Auffassung des EuGH auch bei der Autovermietung. 4) An diese Rechtsprechung anknüpfend spricht die aktuelle, in Frage stehende RL 2011/13 EU nunmehr von „Dienstleistungen in den Bereichen: ... Beförderung von Waren, Mietwagen ...“. Sie konkretisiert damit, anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH, den früheren Terminus „Dienstleistung im Bereich Beförderung“. Dabei fand sich in den Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments der Vorschlag, noch weiter konkretisierend „Leasing-Verträge für Kraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug bei Vertragsende zurückgegeben“ wird, ausdrücklich als „Vermietung von Kraftfahrzeugen“ zu qualifizieren. Dieser Änderungsvorschlag wurde zwar nicht in den Richtlinientext übernommen, es ist aber nicht ersichtlich, dass die unterbliebene Übernahme auf einer Ablehnung durch den historischen Normgeber beruht. Vielmehr blieb die endgültige Richtlinienregelung auf einem deutlich höheren Abstraktionsniveau und wurden zahlreiche weitere detaillierte Ergänzungsvorschläge nicht in den Normtext aufgenommen (Ziff. 11 lit c des Berichts über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, Dok. A7-0038/2011; Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 363, beck-online). Vor diesem Hintergrund ist die nicht ausdrückliche Erwähnung von Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung unschädlich und erstreckt sich der Ausnahmetatbestand des Art. 16 lit. l auch auf diese. 5) Dafür streitet auch die teleologische Auslegung. Bereits der Erwägungsgrund Nr. 36 des Entwurfs zur Richtlinie 2011/83/EU betont, dass die Geltung des Widerrufsrechts bei bestimmten Verträgen im Zusammenhang mit der Beförderung nicht zweckmäßig sei, da der Gewerbetreibende entsprechende Kapazitäten bereitstellen müsse, die er nach einem Widerruf möglicherweise nicht anderweitig nutzen kann. Dieser Gedanke ist bei Kilometerleasingverträgen einschlägig, da der Leasinggeber das vom Leasingnehmer konfigurierte Kfz zur Erfüllung des Leasingvertrags erwirbt. Der Leasinggeber stellt eine vom Leasingnehmer individualisierte Kapazität zur Verfügung, die er nach einem Widerruf anderweitig zeitnah nicht nutzen kann. Dabei ist entscheidend, dass die Materialien zur Richtlinie 2000/83/EU sowie der Erwägungsgrund Nr. 49 der Richtlinie 2011/83/EU ausdrücklich nur darauf abstellen, dass der Unternehmer die vorgehaltenen Kapazitäten „möglicherweise“ anderweitig nicht nutzen kann; weitergehende Anforderungen (Wertlosigkeit; erhebliche wirtschaftliche Nachteile) bestehen nicht. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des vom Leasingnehmer individualisierten Kfz kann davon ausgegangen werden, dass der Leasinggeber dieses „möglicherweise“ anderweitig nicht nutzen kann, denn er plant die Anschlussverwendung (erneutes Leasing; Veräußerung des Kfz) erst mit Ablauf des Vertrags, so dass diese i. d. R. nicht schon bei der vorzeitigen Rückgabe zur Verfügung steht (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 363, beck-online). 6) Eine Beschränkung der Ausnahmeregel auf Kurzzeit-Mietverträge findet - entgegen OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19 - NJW-RR 2020, 1248 Rn. 39 - weder in den Materialien noch im Wortlaut der Richtlinie eine Grundlage. Denn beim Kfz-Mietvertrag besteht mittlerweile eine fließende Grenze hinsichtlich der Dauer. Auf dem Kfz-Mietmarkt werden mittlerweile zeitlich flexible Modelle angeboten, die einen Übergang zwischen diesen Mietdauern ermöglichen, wodurch die Grenzen vollständig verschwinden. Auch der EuGH hat bei der zitierten Entscheidung „easyCar UK Ltd.“ aus dem Jahr 2005 der Dauer der Kfz-Vermietung keinerlei Bedeutung beigemessen. Diese Dauer kann daher nicht für die Anwendbarkeit der Richtliniennorm von Bedeutung sein (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 363, beck-online). 7) Vielmehr weist das Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung zahlreiche Gemeinsamkeiten mit einer Fahrzeugvermietung auf. Es findet eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit statt und der Mieter bzw. Leasingnehmer hat für etwaige Beschädigungen einzustehen. Zudem ist er nicht verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende zu übernehmen (auch im Streitfall besteht nur eine einseitige Option des Leasingnehmers) oder für einen bestimmten Restwert einzustehen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2020 - 8 O 456/20). 8) Die Auffassung, Kfz-Leasing falle deshalb nicht unter den in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB Begriff „Kraftfahrzeugvermietung“, weil es sich im Schwerpunkt um ein Finanzgeschäft oder einen Kfz-Überlassungsvertrag handle und keine Miete (Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 312g BGB Rn. 57, beck online), ist der Terminologie des BGB verhaftet, das zwischen Miete und Leasing unterscheidet, verhält sich aber zur gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift nicht. Die Richtlinie hat indes nicht in erster Linie Mietverträge im Blick, sondern wie dargestellt Dienstleistungen, u.a. im Bereich Beförderung, und somit auch Kfz-Leasingverträge. 9) Andere Stellen in der Kommentierung, die für Leasingverträge ebenfalls die Anwendung von § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ablehnen, begründen ihre Auffassung nicht eigenständig (BeckOGK/Busch, Stand 01.01.2021, § 312g Rn. 53; MüKo BGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312g Rn. 44; BeckOK BGB/Martens, Stand 01.02.2021, § 312g Rn. 40). II. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB (keine Finanzdienstleistung nach Satz 3) Wäre - entgegen des unter 2. Gesagten - § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht einschlägig, dann wäre ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht jedenfalls nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Widerrufs bereits erloschen gewesen. a) Denn die Ausschlussfrist von einem Jahr und 14 Tagen war - bei einem Vertragsschluss im März 2018 - am 25.08.2020 abgelaufen. Auf eine nicht erfolgte oder nachgeholte Belehrung kommt es dabei nicht an (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 356 Rn. 8 unter Verweis auf BT-Drs. 17/13951 S. 65). b) Die Ausnahme des § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB greift nicht an. Bei Kilometerleasingverträgen handelt es sich nicht um Finanzdienstleistungen i.S.d. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB. 1) Finanzdienstleistungen sind nach der Legaldefinition in § 312 Abs. 5 BGB Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Damit hat der Gesetzgeber die Definition von Art. 2 lit. b RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL) wortgetreu übernommen. Für die Ausfüllung des Begriffs der Finanzdienstleistung ist ausschließlich auf die vollharmonisierende RL zurückzugreifen, während Definitionen aus anderen nationalen Gesetzen in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung zukommt (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl., BGB § 312 Rn. 96; BeckOGK/Busch, Stand 01.01.2021, § 312 Rn. 84; jeweils beck online). 2) Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung sind keine Finanzdienstleistung, weil sie weder eine „Bankdienstleistung“ noch eine „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung“ sind. (II) Es fehlt an einer „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung“, weil das Kilometerleasing keine auf den individuellen Investitionsbedarf des Leasingnehmers zugeschnittene Finanzierungsfunktion hat, d. h. kein kreditrechtliches Element, so dass es an einer „Kreditgewährung“ fehlt. Vielmehr ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung bei mehrmonatigen Kfz-Mietverträgen („Auto-Abo“) wie beim Kilometerleasingverträgen typusprägend. (II) Auch das Tatbestandsmerkmal der Bankdienstleistungen ist nicht einschlägig. Zwar zählen zu den Bankdienstleistungen auch sog. relative Bankdienstleistungen, d. h. Dienstleistungen, die zum tradierten Leistungsspektrum von Banken zählen, aber auch außerhalb des Bankensektors am Markt angeboten werden (z. B. Miete eines Bankschließfaches). Vollkommen branchenfremde Leistungen dagegen sind keine Bankdienstleistung. Zum tradierten Leistungsspektrum der Banken zählen aber entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge von Kfz ohne Finanzierungsfunktion nicht (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 365, beck-online) 3) Für dieses Ergebnis streitet auch die historische Auslegung. Zwar enthielten Entwurfsfassungen der Richtlinie 2002/65/EG eine ausführliche Begriffsdefinition und finden sich im ersten Kommissionsvorschlag im Anhang zur Richtlinie als Finanzdienstleistung u. a. auch „3. Finanzierungsleasing“ und „5. Leasinggeschäfte“. Das spricht aber eher dafür, dass die Richtlinie allenfalls traditionelle Leasingformen erfassen sollte. Diese werden durch die Finanzierungsfunktion charakterisiert. Reine Gebrauchsüberlassungsverträge ohne Finanzierungsfunktion und ohne vertraglich vereinbarte Vollamortisation erweisen sich insofern als Fremdkörper. Dazuhin stellt die Norm bei den Beispielen auf Dienstleistungen „im Zusammenhang mit Kreditgewährung“ ab. Insofern scheidet das Kilometerleasing als bloßer Gebrauchsüberlassungsvertrag aus (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 365, beck-online). 4) Sofern das in der Literatur mit dem Argument „umfassender Verbraucherschutz“ anders gesehen wird (Stiegler, EWiR 2020, 719, 720), ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass der europäische Normgeber nicht (nur) umfassenden Verbraucherschutz, sondern durchaus auch den Schutz bestimmter Sektoren im Dienstleistungsgewerbe im Blick hatte. 5) Der Zweck der Vorschrift ist nämlich ein anderer. Zwar wird ihre Anwendbarkeit beim Finanzierungsleasing weit überwiegend bejaht und rechtfertigt sich dort aus der Vorfinanzierung des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber als vertragstypische Leistung mit dem Prinzip der Vollamortisation. Bei Kilometerleasingverträgen fehlt die Finanzierungsfunktion. Dass der streitgegenständliche Vertrag wenig geglückt als „Vario-Finanzierung“ überschrieben ist, ändert daran nichts. Der wirtschaftliche Zweck von Verträgen wie dem vorliegenden Kfz-Leasingvertrag ist nicht die Finanzierung des Kfz aus laufenden Einnahmen anstelle eines gewöhnlichen Darlehens, sondern die Nutzung des Kfz für einen vereinbarten Zeitraum in einem vereinbarten Umfang (Fahrleistung) zu vertraglich festgelegten Kosten ohne Wertrisiko nach Vertragsende. Ein kreditrechtliches Element fehlt ebenso wie die Vollamortisation. Damit besteht weder der spezifische Informationsbedarf bei Finanzierungsverträgen noch wohnt diesen Verträgen die Gefahr inne, die eigene Leistungsfähigkeit aufgrund der Möglichkeit des sofortigen Konsums gegen die Möglichkeit einer späteren Bezahlung zu überschätzen. Auch Teilzahlungsgeschäfte und Mietkauf-Modelle werden ebenso wenig unter diesen Begriff subsumiert wie das Operatingleasing. Auch für letzteres ist anerkannt, dass der Leasinggeber bei diesen Verträgen nicht eine Investitionsentscheidung des Leasingnehmers finanziert und diese Verträge Mietverträgen inhaltlich nahestehen, vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 102: „Finanzierungsleasingverträge sollten trotz ihrer wesensmäßigen Verwandtschaft mit der Miete als Finanzdienstleistungen qualifiziert werden. Das wird auch dadurch gerechtfertigt, dass die Leistung des Leasinggebers hier nahezu ausschließlich in der Vorfinanzierung liegt und keinerlei sachliche Nähe zum Leasinggegenstand voraussetzt, den sich der Leasingnehmer regelmäßig allein nach seinen Bedürfnissen aussucht. Anders ist dies beim Operatingleasingvertrag ..., bei dem nicht der Leasinggeber die Investitionsentscheidung des Leasingnehmers finanziert, sondern – wenn überhaupt – eher umgekehrt, und auch bei Mietkauf-Modellen, die nicht als Finanzdienstleistung zu qualifizieren sind“ (ebenso BeckOK BGB/Martens, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 312 Rn. 63). 6) In ähnlicher Weise wird das Kilometerleasing auch nicht als „Finanzierungshilfe“ im Sinn von § 506 BGB bzw. § 506 BGB analog qualifiziert (BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 - BeckRS 2021, 3466); die fehlende Finanzierungsfunktion dieser Verträge spreche gegen eine Subsumtion unter § 506 BGB bzw. dessen analoge Anwendung. Das spricht aber in ähnlicher Weise gegen die Qualifikation als Finanzdienstleistung, macht sie doch das Wesen beider Tatbestandsmerkmale aus. Daran ändert nichts, dass grundsätzlich der Begriff der Finanzdienstleistung weiter auszulegen sein kann als der Begriff der Finanzierungshilfe i.R.d. § 506 BGB (OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248 Rn. 35 ff.). 7) Auch der Verweis auf § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG rechtfertigt keine andere Beurteilung (entgegen OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248 Rn. 37). Zwar basiert das KWG ebenfalls auf Unionsrecht, entfaltet aber keine bindende Wirkung bezüglich der Auslegung des Begriffes der Finanzdienstleistung im Rahmen des Fernabsatzrechtes. Zudem hatte er Gesetzgeber bereits bei der Schaffung der Vorgängerregelung im Gesetzgebungsprozess klargestellt, dass es sich bei der Regelung im Fernabsatzrecht (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 a.F.) um eine ganz eigenständige Begriffsdefinition handelt, um Verwechslungen mit § 1 Abs. 1a KWG zu vermeiden (BT-Drs. 14/2658, S. 32). II. Damit kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten erteilten Informationen zum Widerrufsrecht ggf. ohnehin - auch wenn sie nicht speziell auf Fernabsatzverträge zugeschnitten waren - ausreichend gewesen wären und die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hätten. III. Dass der Vertrag auf Seite 14 eine Widerrufsbelehrung enthält, ändert an dem Ergebnis nichts und führt nicht zu einem jedenfalls vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht. Denn eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - XI ZR 372/18, juris Rn. 17; OLG Stuttgart 6 U 338/18 - Urteil vom 29.10.2019, BeckRS 2019, 26250 Rn. 46 ff.). IV. Dahinstehen kann, ob die Ausübung des vom Kläger angenommenen Widerrufsrechts auch rechtsmissbräuchlich wäre, weil der Kläger das Fahrzeug wie von ihm gewünscht ohne erkennbare Beanstandungen (ge)nutzt (hat) und der Widerruf offenbar nur das Ziel hat, für diese Nutzungen nichts bezahlen zu müssen. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. VI. Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei, also der maximalen Gesamtbelastung aus dem von ihr widerrufenen Leasingvertrag in Höhe von 9.256,09 € (S. 4 des Vertrages). Die Klagepartei verlangt nach Widerruf die Rückabwicklung ihres Leasingvertrages über einen PKW KIA Stonic 1.2 Spirit. Der Vertrag vom 5.3.2018/9.3.2018 über eine „Vario-Finanzierung“ (Anlage K 1) sah eine Laufzeit von 36 Monaten, eine monatliche Fahrzeugrate von 210,50 €, eine monatliche Full-Service-Rate von 90,12 €, also eine Gesamtrate von 300,62 € vor, eine Schlussrate von 626,07 € und einen somit von der Klagepartei zu zahlenden Gesamtbetrag von 9.256,09 € vor. Dem Kläger ist bei Vertragsende eine einseitige Kaufoption eingeräumt für 10.017,11 €. Der Anschaffungspreis des PKW ist mit 20.868,99 € ausgewiesen. Der Vertrag legt zudem eine jährliche Kilometerlaufleistung von 30.000 € fest. Auf Seite 14 befindet sich eine Widerrufsinformation. Der Vertrag zwischen den Parteien kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande (Klage S. 3, unstreitig). Die Klagepartei erklärte mit Mail vom 25.8.2020 den Widerruf (Anlage K 2). Die Klagepartei meint, dass mehrere Pflichtangaben fehlten oder fehlerhaft seien. Verbrauchern stehe bei Kilometerleasingverträgen ein Widerrufsrecht nach § 506 BGB zu. Die Klagepartei beantragt daher: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.758,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeuges mit der FIN: .... 2. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 25.08.2020 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag mit der Nr. ... keine Leasingraten mehr schuldet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei vor vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters i.H.v. 864,66 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte lässt sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des LG Stuttgart explizit rügelos ein. Sie meint, der Klagepartei stehe weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Es greife weder § 506 Abs. 2 BGB noch § 312g Abs. 1 BGB ein. Die Widerrufsinformation entspreche dem damals geltenden Muster und sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 29.06.2020 verwiesen.