Urteil
7 O 271/20
LG Stuttgart 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0219.7O271.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 37.588,25
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: € 37.588,25 Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Klägerseite steht ein Schadensersatzanspruch in Gestalt der Rückabwicklung nicht zu. Die Klägerin ist insoweit bereits nicht aktivlegitimiert (nachfolgend Ziff. I.). Zudem kann nach dem Vorbringen der Klägerseite nicht von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung seitens der Beklagten i.S.d. § 826 BGB ausgegangen werden; es fehlt jedenfalls an hinreichendem Vortrag zur Kausalität (nachfolgend Ziff. II.). I. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche werden nicht (ausdrücklich) geltend gemacht und kommen mangels Kaufvertrags zwischen den Parteien auch nicht in Betracht. Auch deliktische Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Sie ist insoweit bereits nicht aktivlegitimiert. 1. Nach Ziffer II. 2. der Darlehensbedingungen der Mercedes-Benz Bank AG (Anl. B 2, hinter Bl. 165 d.A.) sind eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte aus dem finanzierten Kaufvertrag an die Mercedes-Benz Bank AG abgetreten, ausgenommen Gewährleistungsansprüche. 2. Diese Klausel ist auch wirksam, sie ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht vor. Die Verwenderin der Klausel hat nicht einseitig ihre Gestaltungsmacht unter Außerachtlassung der Interessen ihres Vertragspartners benutzt. Ein Darlehensgeber hat ein berechtigtes Interesse an Sicherheiten für die Überlassung des Darlehens. Umgekehrt hat die Klägerin als Vertragspartner eines Kaufvertrages ein berechtigtes Interesse, für den Kaufpreis eine vertragsgemäße Kaufsache zu erhalten. Um diesem Äquivalenzinteresse der Klägerin Rechnung zu tragen, sind Gewährleistungsansprüche ausdrücklich von der Abtretung ausgenommen. Ein Bedürfnis für darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Hersteller ist regelmäßig nicht gegeben, weil im Falle eines Mangels jedenfalls eine Rückabwicklung im Rahmen des Gewährleistungsrechts vom Verkäufer verlangt werden kann. Die Klausel ist auch klar und eindeutig formuliert. Es ist nicht so, dass der Käufer des PKW dann rechtlos wäre, wenn keine Nacherfüllung möglich ist. Dann könnten unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen Ansprüche auf Rückgewähr und Schadensersatz bestehen, § 437 BGB. Denn von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Daimler AG oder einen Vertreter der Daimler AG ausgenommen. Diese Ausnahme entspricht den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen eines Kaufvertrages (BGH, U. v. 17.01.2002 - VII ZR 490/00, juris). Derartige Ansprüche stehen dem Kläger jedoch nicht zu, vgl. oben. Auf die als Anlage K 4 (Bl. 198 d.A.) vorgelegte Verfügung des OLG Stuttgart (16a U 246/19) vom 14.05.2020 kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Das OLG hat seine darin geäußerte vorläufige Einschätzung in dem später ergangenen Urteil nicht aufrecht erhalten und die Frage der Wirksamkeit der Klausel ausdrücklich offen gelassen (OLG Stuttgart, U. v. 03.11.2020 - 16a U 15/19). Auch Ziffer II. 3. der Darlehensbedingungen der Mercedes-Benz Bank AG (Anl. B 2, hinter Bl. 165 d.A.) verhilft der Klägerin nicht zur Aktivlegitimation. Selbst wenn man insoweit von einer stillen Zession ausginge, steht eine spätere Offenlegung im Prozess der von vornherein offenen Abtretung gleich, mit der Folge, dass der Zedent Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen muss (BGH, U. v. 23.03.1999 - VI ZR 101/98, juris; OLG Frankfurt/Main, B. v. 10.08.2020 - 3 U 95/20). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr begehrt die Klägerin gerade Leistung an sich. II. Selbst wenn deliktische Ansprüche nicht an die Mercedes-Benz Bank AG abgetreten wären und die Klägerin insoweit aktivlegitimiert wäre, stünde ihr ein solcher Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Es fehlt jedenfalls an hinreichendem Vortrag zur Kausalität. 1. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug im Februar 2019 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war der Dieselskandal schon länger bekannt und zwar nicht nur in Bezug auf den VW-Konzern, der im September 2015 eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hatte, sondern über die Presse auch in Bezug auf Verdachtsmomente gegen die Beklagte (u.a. im März 2017 bekanntgewordene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und eine Razzia im Mai 2017), was offenkundig ist, § 291 ZPO. Die Klägerin hat das augenscheinlich nicht vom Kauf eines Dieselfahrzeugs der Beklagten abgehalten. Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass sie den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen hätte, wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung nicht verschwiegen hätte, überzeugt nicht. Dies ist angesichts der breiten Medienberichterstattung vielmehr fernliegend und auch nicht weiter substantiiert dargetan. 2. Zudem ist auch ein kausaler Schaden nicht dargetan. Wesentliche Umstände, aufgrund derer das von der Klägerin behauptete Verhalten der Beklagten gegenüber früheren Käufern möglicherweise als verwerflich zu werten gewesen wäre, sind jedenfalls im Februar 2019 entfallen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand nämlich die Erfahrung, dass die zuständigen Behörden wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nie eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung aussprechen; selbst bei VW-Modellen, die eine eindeutig und ohne Beweisaufnahme als unzulässig anzusehende Abschalteinrichtung aufweisen („Prüfstandserkennung“, „Modus 0/1“). Weiter bestand die Erfahrung, dass solche Fahrzeuge zwar ggf. vom KBA zurückgerufen werden, aber auch, dass sie nicht stillgelegt werden bis ein Softwareupdate entwickelt ist und aufgespielt werden kann. Dass die Beklagte die behaupteten Abschalteinrichtungen nicht eingesteht und selbst als illegal brandmarkt, sondern im Gegenteil einer solchen Bewertung entgegentritt und eine bewusste Manipulation bestreitet, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber der Klägerin - selbst bei Vorliegen der behaupteten Abschalteinrichtungen - jedenfalls bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2019 nicht aus. III. Mangels Rückabwicklungsanspruchs befindet sich die Beklagte nicht in Verzug und es besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilt das Schicksal der Hauptforderung. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. IV. Der von der Beklagten im Termin am 29.01.2021 beantragte Schriftsatznachlass war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 283, 132 ZPO nicht zu gewähren. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. C. Der Streitwert wird gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO auf € 37.588,25 festgesetzt und entspricht der Hauptforderung. Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderungen erhöhen den Streitwert nicht (§§ 48, 43 GKG, 4 ZPO; BGH, B. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06, juris). Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Kaufs eines Fahrzeugs der Beklagten wegen angeblicher Betroffenheit vom sog. „Diesel-Abgasskandal“. Ausweislich der Rechnung vom 08.02.2019 (Anl. K 1, Bl. 71 ff. d.A.) erwarb die Klägerin von der …. GmbH das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug Mercedes-Benz C 220 d Cabriolet zum Kaufpreis von € 36.900,00. Der Erwerb des Fahrzeugs ist teils darlehensfinanziert. Auf den Kaufpreis leistete die Klägerin eine Anzahlung von € 5.891,60, der Restbetrag wurde mit einem Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG finanziert (Anl. K 2, Bl. 74 ff. d.A.). Das Fahrzeug wies bei Kauf eine Laufleistung von 12.082 km auf. Es ist bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensschuld an die Mercedes-Benz Bank AG sicherungsübereignet. Nach Ziffer II. 2. der Darlehensbedingungen der Mercedes-Benz Bank AG (Anl. B 2, hinter Bl. 165 d.A.) sind eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte aus dem finanzierten Kaufvertrag an die Mercedes-Benz Bank AG abgetreten, ausgenommen sind lediglich die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist der von der Beklagten entwickelte und hergestellte Motor OM 651 (Euro-Norm 6) verbaut. Die Abgasrückführung wird u.a. temperaturabhängig gesteuert. Das Fahrzeug verfügt über ein SCR-System. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keiner Rückrufanordnung seitens des Kraftfahrtbundesamts (im folgenden: KBA). Die Beklagte hat eine freiwillige Maßnahme zur Verbesserung der NOx-Werte angeboten zur Verbesserung der Luftqualität in Städten. Die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug ist weiterhin uneingeschränkt gültig. Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 57.987 Kilometer. Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei eine illegale Abschalteinrichtung in Gestalt der temperaturgesteuerten Abgasrückführung („Thermosoftware“) verbaut. Diese Thermosoftware bewirke, dass die Abgasrückführung jedenfalls in Anlehnung an die Temperaturbereiche des NEFZ, außerhalb von Umgebungstemperaturen von 20°C bis 30°C, die Abgasreinigungsleistung reduziert bzw. gänzlich eingestellt werde, wodurch die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Außerdem komme im streitgegenständlichen Fahrzeug noch ein SCR-Katalysator (sog. „BlueTEC-Technologie“) zum Einsatz, die dazu führe, dass die Wirkung des SCR-Systems reduziert werde und dadurch die NOx-Emissionen ansteigen würden. Zudem komme im streitgegenständlichen Fahrzeug die sog. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ und die „Kühlerjalousie“ zur Anwendung. Diese Software bewirke, dass die niedrigere Solltemperatur von 70°C praktisch nur im NEFZ zum Einsatz komme. Im realen Fahrbetrieb würden die Voraussetzungen für die Umschaltung auf eine Solltemperatur von 100°C eintreten. Die Auswirkungen dieser Abschalteinrichtung auf die Stickoxid-Emissionen würden verstärkt durch die Öffnung (im NEFZ) bzw. Schließung (im Realbetrieb) der Kühlerjalousie. Der Vorstand der Beklagten oder jedenfalls Teile des Vorstands hätten Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt. Jedenfalls dem Entwicklungsvorstand Prof. Dr. … seien die technischen Details fortlaufend berichtet worden und seien diesem deshalb zu jeder Zeit bekannt gewesen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19.01.2021 teilweise für erledigt erklärt und beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 9.654,86 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.07.2020 zu zahlen und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Mercedes-Benz Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer 70… in Höhe von derzeit noch € 26.538,38 freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz C 220 d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Mercedes-Benz Bank AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Mercedes-Benz C 220 d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … seit dem 07.07.2020 in Annahmeverzug befindet. I. Die Beklagte wird verurteilt, an die N. R-V. AG, A..anlage …, 68... M… zur Schadennummer ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 807,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dme Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im wesentlichen vor, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Zudem sei im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Manipulationssoftware verwendet, die dafür sorge, dass auf der Straße im regulären Fahrbetrieb ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde als auf dem Prüfstand. Die temperaturabhängige Abgasrückführung sei dem KBA gegenüber im Rahmen des Typgenehmigungsantrags angegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2021 (Bl. 257 ff. d.A.) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.