Urteil
7 O 109/20
LG Stuttgart 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2020:1105.7O109.20.00
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Leitsätze
1. Der Inhaberin eines Yoga-Studios steht kein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land wegen der Betriebsschließung zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Epidemie aus § 56 Abs. 1 IfSG zu, da nach dieser Vorschrift nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt sind. Die Betreiberin eines Yoga-Studios ist von der Betriebsschließung jedoch nicht aufgrund der CoronaVO pauschal als Ansteckungsverdächtige betroffen, sondern aus dem Grunde, dass insbesondere Sportstudios, Gaststätten, Verkaufsstätten des Einzelhandels, etc. einen regen Publikumsverkehr eröffnen und unterhalten und deshalb zu einer Verbreitung des Corona-Virus beitragen können.(Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.30)
2. Eine analoge Anwendung des § 56 IfSG scheidet wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG erkannt, wie die Regelungen in § 65 IfSG und § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten nicht auszuweiten.(Rn.35)
(Rn.36)
3. Es besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung nach § 55 PolG BW, da die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts aufgrund der spezielleren Regelungen im IfSG gesperrt ist. Aber auch unter Anwendung des allgemeinen Polizeirechts ergäbe sich kein Entschädigungsanspruch, da es sich bei der Betriebsschließung aufgrund der CoronaVO aufgrund der Vielzahl der Betriebsschließungen um eine sogenannte "Jedermann-Maßnahme" handelt, bei der keine Inanspruchnahme eines Nichtstörers vorliegt.(Rn.40)
(Rn.41)
(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: € 3.000,00
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhaberin eines Yoga-Studios steht kein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land wegen der Betriebsschließung zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Epidemie aus § 56 Abs. 1 IfSG zu, da nach dieser Vorschrift nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt sind. Die Betreiberin eines Yoga-Studios ist von der Betriebsschließung jedoch nicht aufgrund der CoronaVO pauschal als Ansteckungsverdächtige betroffen, sondern aus dem Grunde, dass insbesondere Sportstudios, Gaststätten, Verkaufsstätten des Einzelhandels, etc. einen regen Publikumsverkehr eröffnen und unterhalten und deshalb zu einer Verbreitung des Corona-Virus beitragen können.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) (Rn.30) 2. Eine analoge Anwendung des § 56 IfSG scheidet wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG erkannt, wie die Regelungen in § 65 IfSG und § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten nicht auszuweiten.(Rn.35) (Rn.36) 3. Es besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung nach § 55 PolG BW, da die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts aufgrund der spezielleren Regelungen im IfSG gesperrt ist. Aber auch unter Anwendung des allgemeinen Polizeirechts ergäbe sich kein Entschädigungsanspruch, da es sich bei der Betriebsschließung aufgrund der CoronaVO aufgrund der Vielzahl der Betriebsschließungen um eine sogenannte "Jedermann-Maßnahme" handelt, bei der keine Inanspruchnahme eines Nichtstörers vorliegt.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: € 3.000,00 Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Klägerin steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land nicht zu. I. Die Klägerin kann sich nicht auf § 56 Abs. 1 IfSG berufen. Sie ist vorliegend als Inhaberin eines Yoga-Studios von den zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Epidemie aufgrund der CoronaVO a.F. des Landes Baden-Württemberg ergangenen Betriebsschließungen betroffen und gehört daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis i.S.v. § 56 Abs. 1 IfSG. 1. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG enthält eine Entschädigung, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 S. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach S. 2 gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sind nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 30.1). Vorliegend kommt allenfalls eine Betroffenheit als Ansteckungsverdächtige in Betracht. Nach § 2 Nr. 7 IfSG ist Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. a. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie als Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG einem Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 IfSG unterlag. Entsprechendes lässt sich dem Wortlaut der CoronaVO a.F. nicht entnehmen und auch nicht deren Sinn und Zweck. Die Betriebsschließungen aufgrund der CoronaVO a.F. führten zwar dazu, dass die Erwerbstätigkeit der Betriebsinhaber wie vorliegend der Klägerin unterbunden wurde; jedoch wurden die Betriebsschließungen nicht angeordnet, weil die Betriebsinhaber Träger des Virus oder jedenfalls insoweit verdächtigt waren, sondern weil insbesondere Sportstudios, Gaststätten, Verkaufsstätten des Einzelhandels, etc. einen regen Publikumsverkehr eröffnen und unterhalten und deshalb zu einer Verbreitung des Corona-Virus beitragen können. Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG dienen auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers intentional dem Schutz von bisher nicht kranken, nicht krankheitsverdächtigen und nicht ansteckungsverdächtigen Personen und damit gezielt auch präventiven Zwecken (VGH BW, B. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20, juris). b. Der Ansicht der Klägerin, wonach sie als von der CoronaVO a.F. betroffene Betreiberin eines Yogastudios pauschal als Ansteckungsverdächtige i.S.d. Infektionsschutzgesetzes anzusehen und insoweit anspruchsberechtigt sei, kann nicht gefolgt werden (i.Erg. auch: Kießling/Kümper, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 56 Rn. 12; Eibenstein „Zur Entschädigung von durch Schließungsanordnungen betroffenen Gewerbetreibenden“, NVwZ 2020, 930 ff.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist erforderlich und ausreichend, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (BVerwG, U. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11, juris). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt zwar kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, wie vor). Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (BVerwG, wie vor). Hiernach kann die Klägerin nicht als Ansteckungsverdächtige i.S.v. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen und ersichtlich, wonach die Klägerin Mitte März 2020 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person gehabt haben könnte. Wie oben bereits ausgeführt, war sie auch nicht als Ansteckungsverdächtige i.S.v. § 2 Nr. 7 IfSG von der Betriebsschließung aufgrund der CoronaVO a.F. betroffen, sondern weil insbesondere Sportstudios, Gaststätten, Verkaufsstätten des Einzelhandels, etc. einen regen Publikumsverkehr eröffnen und unterhalten und deshalb zu einer Verbreitung des Corona-Virus beitragen können. Dem im Termin am 01.10.2020 vorgebrachten Beweisangebot der Klägerin brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. 2. Die Klägerin ist vielmehr „Nichtstörerin“ (sogar sog. „Jedermann“ i.S.d. allgemeinen Polizeirechts, hierzu unten unter Ziff. IV.). Zwar ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (VGH BW, wie vor, m.w.N.). Vom Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sind Nichtstörer hingegen nicht erfasst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG, der abschließend Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger und sonstige Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 S. 2 IfSG aufzählt (i.Erg. auch: Kießling/Kümper, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 56 Rn. 13; Stöß/Putzer „Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1465 ff.). Zum anderen ergibt sich dies mit Blick auf § 56 Abs. 1a IfSG, der Regelung der Verdienstausfallentschädigung von Sorgeberechtigten. Aus dieser separaten und nachträglich vom Gesetzgeber eingefügten Regelung lässt sich ableiten, dass sich lediglich § 56 Abs. 1a IfSG an sog. Nichtstörer richtet und § 56 Abs. 1 InfSG diese nicht erfasst (so auch: Stöß/Putzer „Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1465 ff.). II. Der Klägerin steht ein Anspruch auch nicht aufgrund analoger Anwendung des § 56 IfSG zu. Eine analoge Anwendung erfordert das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Mit Blick auf die Regelungen im allgemeinen Polizeirecht, beispielsweise § 55 PolG BW, kann vorliegend nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Das Infektionsschutzgesetz ist als besonderes Polizeirecht dem allgemeinen Polizeirecht gegenüber lex specialis (so auch: Kießling/Kümper, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 56 Rn. 13; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 33.1; LG Heilbronn, U. v. 29.04.2020 - 4 O 82/20, juris). Selbst wenn man das IfSG insoweit nicht als abschließend und lex specialis gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht ansehen würde, könnte bei Annahme einer Regelungslücke nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (so auch: BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 31). Der Gesetzgeber hat die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG vielmehr erkannt, wie die Regelungen in § 65 IfSG und in § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten gerade nicht weiterzuziehen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 31.1). III. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gemäß § 65 Abs. 1 IfSG (analog) zu. Der Tatbestand von § 65 IfSG ist vorliegend schon nicht erfüllt. Die Betriebsschließungen wurden vorliegend durch die CoronaVO a.F. auf der Grundlage des § 32 lfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, 31 lfSG angeordnet, also gerade nicht auf der Grundlage der §§ 16, 17 lfSG. Für eine analoge Anwendung fehlt es, wie oben bereits ausgeführt, an einer planwidrigen Regelungslücke. IV. Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach § 55 PolG BW zu. 1. Zwar sieht das Polizeigesetz Baden-Württemberg Maßnahmen gegenüber sog. Nichtstörern vor (§ 9 PolG BW) und enthält in § 55 PolG BW eine entsprechende Entschädigungsregelung. Allerdings ist eine Anwendung des allgemeinen Polizeirechts aufgrund der spezielleren Regelungen im IfSG gesperrt (siehe oben Ziff. II.). Der Vorrang des speziellen Gesetzes kann auch nicht deshalb umgangen werden, weil - wie die Klägerin meint - die Regelungen im spezielleren IfSG nachteiliger wären als diejenigen im allgemeinen Polizeirecht (§ 55 PolG BW). Denn wie oben bereits ausgeführt (unter Ziff. II.), hat der Gesetzgeber die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG sehr wohl erkannt, wie § 65 IfSG und § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten nicht weiterzuziehen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 31.1). 2. Selbst wenn man das IfSG nicht als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht ansehen wollte, ergäbe sich kein Anspruch der Klägerin aus § 55 PolG BW. Bei der vorliegend streitgegenständlichen Betriebsschließung aufgrund der CoronaVO a.F. handelt es sich nämlich um eine sog. „Jedermann-Maßnahme“, bei der keine Inanspruchnahme eines Nichtstörers i.S.d. §§ 9, 55 PolG BW vorliegt (BeckOK PolR BW/Reinhardt, PolG, § 9 Rn. 8). Als „Jedermann“ wird in der polizeirechtlichen Literatur eine Person bezeichnet, die weder als Störer, noch als Nichtstörer oder unbeteiligter Dritter in Anspruch genommen bzw. durch eine polizeiliche Maßnahme belastet wird (BeckOK PolR BW/Reinhardt, PolG, § 55 Rn. 29). Eine „Jedermann-Maßnahme“ liegt u.a. vor, wenn eine Vielzahl von unbeteiligten Personen durch eine polizeiliche Maßnahme beabsichtigt oder unbeabsichtigt betroffen ist und die Betroffenen zwar durch die polizeiliche Maßnahme belastet werden, der betroffene Personenkreis aber derart groß ist, dass die einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt werden (BeckOK PolR BW/Reinhardt, wie vor, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Von den Betriebsschließungen aufgrund der CoronaVO a.F. war eine Vielzahl an Betriebsinhabern wie Gastronomen, Ladenbesitzer, Betreiber von Sportstätten, etc. im gesamten Land betroffen. Folglich war der betroffene Personenkreis derart groß, dass die Klägerin wie die übrigen einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt wurde. Die Klägerin musste keine Belastungen hinnehmen, die anderen Betriebsinhabern in dieser Form nicht zugemutet wurden; eine Ungleichbehandlung lag insoweit nicht vor. Mangels spezifischer Betroffenheit im Verhältnis zur Allgemeinheit fehlt es an einem der Klägerin auferlegten Sonderopfer. Wegen des Fehlens eines Sonderopfers kommen daher bei sog. „Jedermann-Maßnahmen“ Entschädigungsansprüche analog § 55 PolG BW nicht in Betracht, da § 55 PolG BW gerade das dem Nichtstörer im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Sonderopfer ausgleichen soll (BeckOK PolR BW/Reinhardt, wie vor, m.w.N.). V. Der Klägerin steht auch kein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs oder enteignungsgleichen Eingriffs oder auf Basis des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zu. Auch hier steht die Sperrwirkung des IfSG entgegen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 33.1, m.w.N.). Zudem fehlte es am Vorliegen eines Sonderopfers. Einem von einer sog. „Jedermann-Maßnahme“ Betroffenen kann eine Entschädigung auf Basis des allgemeinen Aufopferungsanspruchs bzw. des enteignenden/enteignungsgleichen Eingriffs allenfalls dann gewährt werden, wenn er aufgrund besonderer, von ihm nicht zu verantwortender Umstände einen Schaden erleidet, der das Maß der gewöhnlichen und typischen Beeinträchtigungen der von einer solchen Maßnahme Betroffenen deutlich übersteigt und hierdurch die Opfergrenze überschritten und dem Betroffenen ein Sonderopfer im Verhältnis zur Allgemeinheit auferlegt wird (OLG Koblenz, U. v. 23.09.2009 - 1 U 428/09, juris). Daran fehlt es vorliegend, wie oben bereits ausgeführt. Von der Betriebsschließung war eine Vielzahl von Personen bzw. Anzahl von Betriebsinhabern betroffen. Die Situation der Klägerin unterschied sich in keiner Weise von vergleichbaren Lagen bei weiteren Betriebsinhabern; diese waren in gleicher Weise von Betriebsschließungsmaßnahme betroffen. Alle diese Betriebe mussten ihr Gewerbe ruhen lassen. Zudem kann angesichts der von der Klägerin geltend gemachten monatlichen Erlöse in Höhe von € 137,45 nicht von einer existenzbedrohenden Wirkung im konkreten Einzelfall ausgegangen werden. Insoweit liegt kein Sonderopfer der Klägerin vor. Die Frage, ob die streitgegenständliche Betriebsschließung rechtmäßig oder rechtswidrig war, kann nach dem zuvor Gesagten dahinstehen. VI. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es vorliegend nicht darauf an ob die CoronaVO a.F. in formeller Hinsicht rechtmäßig ergangen ist, konkret: auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur U. v. 10.12.1987 - III ZR 220/86, juris) gibt es keine Entschädigung für legislatives Unrecht. Aus diesem Grund kommt vorliegend auch kein neben der Verdienstausfallentschädigung stehender Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens des Gesetz- oder Verordnungsgebers scheiden schon deshalb aus, weil die öffentliche Hand insoweit gegenüber der Klägerin keine drittbezogenen Amtspflichten verletzt hat. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln; daher nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber - bei positivem Tun und bei Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten" i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wahr. Nur ausnahmsweise, etwa bei sog. Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können die Belange bestimmter Personen unmittelbar berührt werden, so dass sie als Dritte angesehen werden können (BGH, U. v. 29.03.1971 - III ZR 110/68, juris; BGH, U. v. 24.06.1982 - III ZR 169/80, juris). Ein solcher Fall besonderer individueller Betroffenheit durch Rechtsvorschriften liegt hier nach dem zuvor (unter Ziff. IV. 2. und Ziff. V) Gesagten nicht vor. VII. Auf den Antrag der Klägerin vom 29.10.2020 war weder die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen noch der Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu verlegen, damit die Parteien ggf. neuen Rechtsvortrag bereits in dieser Instanz halten können. Die am 28.10.2020 von Bund und Ländern beschlossenen weiteren Corona-Maßnahmen für die Zeit ab dem 02.11.2020 rechtfertigen keine Änderung der vorstehenden Beurteilung der streitgegenständlichen Betriebsschließung vom 18.03.2020 bis 02.06.2020. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO. C. Der Streitwert wird gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO auf € 3.000,00 festgesetzt. Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage Entschädigung wegen einer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom beklagten Land veranlassten Betriebsschließung. Die Klägerin ist selbständig. Sie betreibt ein Yogastudio in gemieteten Räumen unter der Firma ... in Stuttgart. Am 16.03.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 2 und 2 IfSG die „Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2“ (CoronaVO a.F.). Diese Verordnung wurde mehrfach angepasst. Zum 11.05.2020 trat die Coronaverordnung vom 16.03.2020 schließlich außer Kraft und wurde durch eine neue „Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2“ vom 09.05.2020 ersetzt. Auch diese Verordnung wurde mehrfach angepasst. Nach § 4 Nr. 12 CoronaVO (a.F.) wurde der Betrieb von „alle[n] öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche[n] Einrichtungen“ untersagt. Daneben wurden auch Restaurants, Cafés, Einzelhandelsgeschäfte und viele weitere Einrichtungen des öffentlichen Lebens geschlossen. Die Klägerin musste die Ausübung ihres Studios mit Wirkung ab Mittwoch, den 18.03.2020, aufgrund der vorgenannten CoronaVO a.F. zunächst vollständig einstellen. Seit dem 31.03.2020 bietet die Klägerin Fernkurse an. Seit dem 02.06.2020 ist der Betrieb von Sportstätten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 a CoronaVO i.V.m. der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten“ (CoronaVO Sportstätten) vom 22.05.2020 unter Beachtung bestimmter Hygieneregelungen und Kontakteinschränkungen wieder erlaubt. Im April 2020 hat die Klägerin eine Soforthilfezahlung in Höhe von € 9.000,00 erhalten. Die Klägerin begehrt nun Entschädigung für die Schließung ihres Studios von einschließlich Mittwoch, den 18.03.2020, bis einschließlich Montag, den 01.06.2020. Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, die tatsächlichen Erlöse aus betrieblicher Tätigkeit der Klägerin hätten sich im Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 je einschließlich belaufen auf: € 2.536,75 für März 2020, € 1.949,04 für April 2020 und € 2.222,93 für Mai 2020 (Anl. K 1, Bl. 219 d.A.). Hiervon würden auf den Zeitraum bis zum 17.03.2020 € 2.444,31 und auf den Rest des Monats März 2020 lediglich € 92,44 als Erlöse für Online-Kursbuchungen entfallen. Im Sechsmonatszeitraum vor dem März 2020 habe das Studio der Klägerin insgesamt Erlöse aus betrieblicher Tätigkeit in Höhe von € 34.366,29, das heißt durchschnittlich € 5.727,72 pro Monat, erzielt (Anl. K 1, Bl. 219 d.A.). Im Dreimonatszeitraum vor dem März 2020 habe das Studio der Klägerin insgesamt Erlöse aus betrieblicher Tätigkeit in Höhe von € 17.564,34, das heißt durchschnittlich € 5.854,73 pro Monat, erzielt (Anl. K 1, Bl. 219 d.A.). Die Aufwendungen der Klägerin für ihre eigene soziale Sicherung hätten sich in den Monaten März bis Mai 2020 jeweils auf € 750,52 belaufen (Krankenversicherung bei der AOK in Höhe von € 512,28 Pflegeversicherung bei der AOK in Höhe von € 104,87 und Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherung in Höhe von € 105,44 (siehe Klagschrift vom 15.04.2020 auf Seite 3). Miete und Nebenkostenvorauszahlung für die Studioräume hätten monatlich € 1.575,82 netto betragen. Mit der Klage werde daher für die Zeit der Betriebsschließung geltend gemacht: € 137,45 monatlicher Verdienstausfall nach Steuern und Aufwendungen für soziale Sicherung, € 750,52 monatliche Aufwendungen für soziale Sicherung und € 1.575,82 monatliche Miete ohne Umsatzsteuer (siehe Replik vom 14.08.2020 auf Seite 3, Bl. 112 d.A.). Bei 14 Schließungstagen von 31 Kalendertagen im März 2020 ergebe dies für den Zeitraum 18.03.2020 bis 31.05.2020 einen Faktor von 2,45 auf die monatlichen Ansprüche von € 2.463,79 und damit insgesamt ein Anspruch in Höhe von € 6.036,29. Infolge der Unwägbarkeiten der Klage und maßgeblich im Hinblick auf der Behandlung der an die Klägerin unstreitig gewährten Soforthilfe mache sie hier zunächst nur einen Betrag in Höhe von € 3.000,00 geltend. Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.000,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt im wesentlichen vor, die Klage sei unschlüssig. Die von der Klägerin behaupteten Zahlen seien schon deshalb unklar, weil die der Klägerin unstreitig gewährte Soforthilfe in Höhe von € 9.000,00 in den betriebswirtschaftlichen Zahlen nicht berücksichtigt worden seien. Der angebliche entschädigungsrelevante Ertragsausfall der Klägerin von € 9.768,50 verringere sich dadurch auf € 768,50. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachten Entschädigungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Insbesondere kämen weder Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, ob direkt oder analog, noch nach dem PolG BW, noch aus enteignendem Eingriff oder aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis i.S.v. § 56 InfSG. Eine analoge Anwendung des IfSG scheitere an einer nicht vorhandenen planwidrigen Regelungslücke. Das PolG BW sei nicht anwendbar, da die Entschädigungsansprüche für Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in diesem abschließend geregelt worden seien. Entschädigungsansprüche für Maßnahmen nach § 28 InfSG seien darin schlicht nicht vorgesehen. Der Klägerin sei auch kein Sonderopfer auferlegt worden, weil es sich vorliegend um eine sog. „Jedermann-Maßnahme“ handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 (Bl. 210 f. d.A.) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.